{"status":"available","doknr":"OLD303747","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2000:1102.1L2240.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2000-11-02","aktenzeichen":"1 L 2240/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. L. V. C. , \nF.-----straße 66, E. , \n \nwird zu diesem Verfahren beigeladen.\n\n2. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die \ndem Polizeipräsidium E. zum 1. Oktober 2000 zugewiesene Stelle der \nBesoldungsgruppe A 11 „2.Säule\" mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über \ndie Bewerbung des Antragstellers unanfechtbar entschieden worden ist. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.\n\n3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer unter Nr. 1 des Beschlussausspruchs genannte Beamte ist gemäß § 65 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beizuladen, da er an dem \nstreitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm \ngegenüber nur einheitlich ergehen kann. Gegenstand und Stand des Verfahrens \nergeben sich im Wesentlichen aus der Antragsschrift vom 9. Oktober 2000, der \neidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 10. Oktober 2000, der \nAntragserwiderung vom 19. Oktober 2000 und den Schriftsätzen des Antragstellers \nvom 27. Oktober 2000 und des Antragsgegners vom 30. Oktober 2000.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer aus dem Tenor ersichtliche Antrag hat Erfolg, weil der Antragsteller einen \nAnordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (s. § 123 \nAbs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).\n\n6\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem von dem Antragsteller \nbegehrten Inhalt ist dann gerechtfertigt, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass \neine rechtlich fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen muss, \noder wenn (mindestens) zu besorgen ist, dass die Auswahlentscheidung in \nverfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht nicht fehlerfrei getroffen worden ist.\n\n7\n\nVgl. dazu im Einzelnen Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Auflage, \nRdnrn. 73 ff. mit weiteren Nachweisen.\n\n8\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei summarischer Prüfung ist die \nEntscheidung des Polizeipräsidiums E. , den Antragsteller nicht zu befördern, \nweil zum einen während eines laufenden Disziplinarverfahrens der Dienstherr keine \nuneingeschränkt positive Aussage über die Eignung eines Beamten treffen könne \nund zum anderen die Regelbeurteilung zum Stichtag: 31 Mai 1996 „verwirkt\" und die \nRegelbeurteilung zum Stichtag: 31. Mai 1999 wegen des schwebenden \nDisziplinarverfahrens zurückgestellt worden sei, offensichtlich rechtswidrig. \n\n9\n\nNach § 8 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - DO NW - \nstehen Warnung, Verweis und Geldbuße bei Bewährung einer Beförderung nicht \nentgegen. Durch diese Bestimmung wird klargestellt, dass das Ermessen des \nDienstherrn bei einer Auswahlentscheidung dahin auszuüben ist, einen Beamten, der \nvon einer entsprechenden Disziplinarmaßnahme betroffen ist, nur bei mangelnder \nBewährung von einer Beförderungsmöglichkeit auszuschließen, wenn also eine \nBeförderung auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht in \nBetracht käme. \n\n10\n\nClaussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, 8. Auflage, Erl. 1 zu § 8.\n\n11\n\nNachdem gegen den Antragsteller mit Disziplinarverfügung vom 5. Januar 2000 \nein Verweis verhängt worden war, hätte es daher dem Polizeipräsidium E. \noblegen, darüber zu befinden, ob der Antragsteller sich bewährt hat. Statt dessen hat \nder Antragsgegner im Ergebnis nicht nur gegen das sich aus § 8 DO NW ergebende \nVerbot, allein die Tatsache einer Disziplinierung durch Verweis ausreichend sein zu \nlassen, einen Beamten nicht in eine Bewerberauswahl einzubeziehen, verstoßen. \nAuch geht es nicht an - hierauf hat der Antragsteller in der Antragsschrift zutreffend \nhingewiesen -, einen Beamten, der sich gegen eine der in § 8 DO NW genannten \nMaßnahmen mit einer Beschwerde und einem Antrag auf Entscheidung der \nDisziplinarkammer wendet, für die sich möglicherweise über mehrere Jahre \nerstreckende Dauer dieses Verfahrens wegen einer vermeintlich nicht geklärten \nSchuldfrage von jeder Beförderungsmöglichkeit von vornherein auszuschließen, \nobwohl in dem Verfahren vor der Disziplinarkammer eine Verböserung der \nangegriffenen Disziplinarmaßnahme nicht möglich ist.\n\n12\n\nDarüber hinaus ist die Auffassung des Antragsgegners, eine Beförderung sei \nwegen gesetzlicher Vorgaben nicht möglich, auch deshalb unzutreffend, weil sich \nweder aus den Beurteilungsrichtlinien zwingend ergibt noch sonst etwas dafür \nersichtlich ist, weshalb die Beurteilung des Antragstellers immer noch zurückgestellt \nwird. Auch die Annahme, die letzte Beurteilung des Antragstellers, in der ihm als \nGesamturteil 3 Punkte zuerkannt worden sind, sei wegen der neuen \nVergleichsgruppe zum Stichtag 31. Mai 1999 verwirkt, ist so nicht haltbar. Dass die \nBeurteilung in erster Linie Aussagen darüber enthält, welche Erkenntnisse aus dem \nVergleich mit den anderen zu Beurteilenden, bezogen auf den damaligen \nBeurteilungszeitraum, gewonnen wurden, bedeutet nicht, dass die Beurteilung \nautomatisch mit der nächsten Regelbeurteilung der Beamten der Vergleichsgruppe \ngegenstandslos wird. \n\n13\n\nSomit ist nicht auszuschließen, dass zwischen Antragsteller und Beigeladenem, \nder in seiner letzten Regelbeurteilung als Gesamturteil 3 Punkte erhalten hat, \nmöglicherweise von einem qualitativen Gleichstand auszugehen sein wird. Der \nUmstand, dass nach den Angaben des Antragsgegners der Antragsteller in einem \nBeurteilungsentwurf nur mit 2 Punkten beurteilt worden ist, führt im vorliegenden \nVerfahren zu keiner anderen Einschätzung. Es ist insoweit unklar, ob tatsächlich eine \nentsprechende Beurteilung dem Kläger bekannt gegeben werden wird. Auch ist \nderzeit nicht absehbar, ob ein solches Beurteilungsergebnis Bestand haben \nkönnte.\n\n14\n\nDa die Auswahlentscheidung unter Zugrundelegung der von dem Antragsgegner \nherangezogenen Hilfskriterien zugunsten des Antragstellers ausgefallen wäre, ist die \naus dem Beschlusstenor ersichtliche Sicherungsanordnung das adäquate und \nverfassungsrechtlich gebotene Mittel zur Sicherung des Rechts des Antragstellers \nauf rechtsfehlerfreie Auswahl. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303747","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2000-11-02/1-l-2240-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303747","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303747","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2000-11-02/1-l-2240-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303747","retrieved":"2026-07-09 03:30:26.038396+00:00"}}