{"status":"available","doknr":"OLD304047","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2000:0922.19K6995.98.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2000-09-22","aktenzeichen":"19 K 6995/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt das Altenpflegeheim „I. H. „ in Bochum. Am 2. \nSeptember 1997 schloss die Klägerin mit Frau B. X. (nachfolgend: \nHilfeempfängerin) einen Heimpflegevertrag ab. Die Hilfeempfängerin bezog in \nden Monaten September und Oktober 1997 eine Witwenrente in Höhe von \nmonatlich 1.807,39 DM sowie Kindererziehungsleistungen in Höhe von 71,20 \nDM monatlich. Nach den im Verlauf des Verfahrens vorgelegten \nEinkommenserklärungen verfügte die Hilfeempfängerin ferner über ein \nmonatliches Einkommen aus einer Treueprämie der Firma Hochtief AG in \nHöhe von 147,00 DM. Die Hilfeempfängerin wohnte im Haushalt ihres Enkels, \nder zu ihrem Betreuer bestellt worden war. Die Kaltmiete für die gemeinsam \nbewohnte Wohnung belief sich nach Angaben des Betreuers der \nHilfeempfängerin auf 548,48 DM zuzüglich 70,00 DM Heizungspauschale. \nNach Angaben des Betreuers der Hilfeempfängerin teilten sich die \nHilfeempfängerin und er die anfallenden Kosten. Unter dem 2. September \n1997 beantragte die Hilfeempfängerin beim Beklagten die Gewährung von \nSozialhilfe. \n\n3\n\nAm 17. September 1997 wurde die Hilfeempfängerin in das Pflegeheim \nder Klägerin aufgenommen. Am 3. Oktober 1997 wurde sie in ein \nKrankenhaus eingeliefert, wo sie einen Tag später verstarb. Bis dahin war \nüber den Sozialhilfeantrag der Hilfeempfängerin noch nicht entschieden \nworden.\n\n4\n\nBereits unter dem 4. September 1997 hatte die Klägerin beim Beklagten \ndie Kostenübernahme für die Bereitstellung eines Pflegeplatzes aus dem \nHeimvertrag vom 2. September 1997 (sogenanntes Bettengeld) und unter \ndem 18. September 1997 die Kostenübernahme für die Pflegeleistung ab dem \n17. September 1997 beantragt. Im Zusammenhang mit dem Heimaufenthalt \nder Hilfeempfängerin fielen bei der Klägerin nach Angaben des Beklagten auf \nGrundlage der ständigen Abrechnungspraxis mit der Klägerin für den \nZeitraum des tatsächlichen Aufenthalts der Hilfeempfängerin in dem Heim \nKosten in Höhe von 209,26 DM täglich an. Für das Bettengeld wird nach \nMitteilung des Beklagten ein Betrag in Höhe von 75 % der täglichen \nHeimkosten für den Zeitraum der Bereitstellung des Heimplatzes berechnet. \nWegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 35 bis 38 der Beiakte und die \nSitzungsniederschrift Bezug genommen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 6. November 1997 bewilligte die AOK Rheinland als \nPflegekasse auf Grundlage der festgestellten Pflegestufe III für den \nHeimaufenthalt Pflegesachleistungen in Höhe von insgesamt 2.825,10 DM. \nDieser Betrag wurde nach einer Mitteilung der AOK vom 17. September 1998 \nan die Klägerin ausgezahlt. Mit einem an die Klägerin gerichteten Bescheid \nvom 7. April 1998 bewilligte der Beklagte außerdem Pflegewohngeld für die \nHilfeempfängerin in Höhe von 406,28 DM für den Monat September 1997. \nWegen der Einzelheiten wird auf Blatt 40 der Beiakte verwiesen. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 15. April 1998 lehnte der Beklagte die \nKostenübernahmeanträge der Klägerin ab. Zur Begründung ist im \nwesentlichen ausgeführt, die bislang ungedeckten Heimkosten in Höhe von \n3.023,53 DM für September 1997 und 125,52 DM für Oktober 1997 seien \ndurch die von der Hilfeempfängerin einzusetzenden Renteneinkommen in \nHöhe von insgesamt 3.276,35 DM für beide Monate gedeckt, so dass kein \nBedarf verblieben sei. Das Renteneinkommen der Hilfeempfängerin habe \nzwar unter der maßgeblichen Einkommensgrenze gelegen, bei dauernder \nHeimpflegeunterbringung könne der Einsatz des Einkommens auf Grundlage \nvon § 85 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) dennoch im \nWege der Ermessensentscheidung verlangt werden. Von dieser Möglichkeit \nmache der Beklagte Gebrauch, da der Einsatz des Einkommens im vollen \nUmfang angemessen erscheine.\n\n7\n\nMit dem dagegen durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. \nMai 1998 eingelegten Widerspruch macht die Klägerin im wesentlichen \ngeltend, das von der Klägerin nach Auffassung des Beklagten einzusetzende \nEinkommen sei inzwischen verbraucht. Bei der Ermessensentscheidung über \nden Einsatz des Einkommens der Hilfeempfängerin sei verkannt worden, dass \nneben den Pflegekosten auch Beerdigungskosten von der Hilfeempfängerin \nzu bestreiten gewesen seien.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1998 wies der \nLandschaftsverband Westfalen-Lippe den Widerspruch der Klägerin als \nunbegründet zurück. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, es habe \nkein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf der Hilfeempfängerin für die \nBereitstellung des Heimpflegeplatzes (Bettengeld) in der Zeit vom 2. \nSeptember 1997 bis einschließlich 16. September 1997 bestanden. Das \nBettengeld werde allein auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung \ngeschuldet. Die verbleibenden Heimpflegekosten für die Zeit vom 17. bis 30. \nSeptember 1997 (mit 2.929,64 DM anzusetzen) sowie für den Monat Oktober \n1997 (mit 746,93 DM anzusetzen) seien nach Abzug der \nPflegesachleistungen der AOK in Höhe von 2.197,30 DM für September 1997 \nsowie 627,80 DM für Oktober 1997 und des Pflegewohngelds in Höhe von \n406,28 DM durch das Einkommen der Hilfeempfängerin gedeckt gewesen. \nDer Einsatz ihres Einkommens werde von der Hilfeempfängerin auf \nGrundlage von § 85 Abs. 1 BSHG verlangt und habe mit etwaigen \nAnsprüchen der Erben im Zusammenhang mit der Bestattung der \nHilfeempfängerin nichts zu tun. \n\n9\n\nMit der am 6. November 1998 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr \nKostenübernahmebegehren weiter. Sie nimmt auf ihren Vortrag im \nVerwaltungsverfahren Bezug. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom \n15. April 1998 und des Widerspruchsbescheides des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 19. \nOktober 1998 zu verpflichten, Heimpflegekosten für \nFrau B. X. in Höhe von 3.149,05 DM im Wege \nder Sozialhilfe zu übernehmen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr bezieht sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvoranges \n(Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Die durch den \nangefochtenen Bescheid des Beklagten vom 15. April 1998 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom \n19. Oktober 1998 erfolgte Ablehnung der beantragten Kostenübernahme ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO).\n\n16\n\nAls Grundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt nur die \nVorschrift des § 28 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in \nVerbindung mit §§ 27 Abs. 1 Nr. 9, 68 Abs. 1 BSHG in Betracht. Etwaige \nAnsprüche der Hilfeempfängerin auf Hilfe zur Pflege waren noch unerfüllt und \nkonnten somit dem Grunde nach auf die Klägerin, die Hilfe in einer \nEinrichtung im Sinne des § 28 Abs. 2 BSHG tatsächlich erbracht hat, mit dem \nTod der Hilfeempfängerin übergehen. Einem Anspruch der Klägerin steht aber \nentgegen, dass der Beklagte der Hilfeempfängerin gegenüber nicht zur \nGewährung von Hilfe nach dem BSHG verpflichtet war, so dass auf die \nKlägerin keine Rechte der Hilfeempfängerin auf Sozialhilfeleistungen \nübergehen konnten.\n\n17\n\nDie Hilfeempfängerin war sowohl für die von der Klägerin im September \n1997 als auch im Oktober 1997 erbrachten Leistungen zur Deckung der \nKosten aus ihrem auf Grundlage von § 28 Abs. 1 BSHG und den \nBestimmungen des Abschnitts 4 des BSHG zumutbar einzusetzenden \nEinkommen selbst in der Lage, soweit den von der Klägerin in Rechnung \ngestellten Kosten ein sozialhilferechtlich anzuerkennender Bedarf der \nHilfeempfängerin zu Grunde lag. Die Kammer folgt darin der Begründung des \nWiderspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom \n19. Oktober 1998. Soweit es um Hilfe zur Pflege im Monat Oktober 1997 geht, \nist im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass sich die \nHeimpflegekosten für die dreitägige Anwesenheit der Hilfeempfängerin in dem \nPflegeheim der Klägerin - und gegebenenfalls die Kosten der Bereitstellung \neines Pflegeplatzes am 4. Oktober 1997 -, soweit sie nicht bereits durch \nLeistungen der Pflegekasse abgedeckt sind, aus dem tatsächlichen \nEinkommen der Hilfeempfängerin ohne weiteres hätten bestreiten lassen. Für \nOktober 1997 bleibt nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse in Höhe von \n627,80 DM allenfalls, nämlich wenn man ein Bettengeld für den 4. Oktober \n1997 berücksichtigt, ein Bedarf der Hilfeempfängerin in Höhe von 119,13 DM \nübrig. Dem steht das volle Renteneinkommen der Hilfeempfängerin für \nOktober 1997 gegenüber. Der Hilfeempfängerin war der Einsatz ihres \nEinkommens auch zuzumuten (§ 28 Abs. 1 BSHG in Verbindung mit §§ 79, \n81 Abs. 1 Nr. 5 BSHG). Es kann dahinstehen, ob das Einkommen der \nHilfeempfängerin im Monat Oktober 1997 die Einkommensgrenze von \n1.545,00 DM (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbindung mit §§ 81 Abs. 1 Nr. 5, \n82 BSHG) überhaupt übersteigt, da es für diesen Monat an \nberücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten (§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG) \ngefehlt haben dürfte. Die Hilfeempfängerin ist nämlich jedenfalls auf \nGrundlage der Vorschrift des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG verpflichtet \ngewesen, die Kosten ihrer Heimpflege aus ihrem Einkommen aufzubringen. \nFür die Hilfeempfängerin stand, wie sich etwa aus der ärztlichen \nStellungnahme des Sankt Josef-Hospitals in Bochum vom 25. August 1997 \nersehen lässt, Pflege für voraussichtlich längere Zeit an, ohne dass die \nHilfeempfängerin einen Anderen überwiegend unterhalten hätte. Der Beklagte \nhat das ihm durch § 85 Abs. 1 BSHG eingeräumte Ermessen betätigt. \nRechtsfehler bei der Ermessensausübung sind nicht ersichtlich, zumal die \nAufbringung der Mittel in Fällen des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG verlangt \nwerden soll, also nach dem Willen des Gesetzgebers der Regelfall ist. Der \nEinsatz des Renteneinkommens für Oktober erweist sich in Ansehung des \noben bezeichneten Restbedarfs nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse \nauch nicht als unangemessen.\n\n18\n\nDer Hilfeempfängerin stand auch für den Monat September 1997 kein \nAnspruch auf Sozialhilfeleistungen gegen den Beklagten zu, die auf die \nKlägerin hätten übergehen können. Denn der sozialhilferechtliche Bedarf der \nHilfeempfängerin konnte auch im September 1997 durch eigenes Einkommen \nder Hilfeempfängerin gedeckt werden. Ein Hilfebedarf bestand im Monat \nSeptember 1997 nur für die Kosten der Heimpflege während des Zeitraums \nder tatsächlichen Anwesenheit der Hilfeempfängerin in dem Heim, also vom \n17. September 1997 bis zum Monatsende. Das sogenannte Bettengeld für \nden Zeitraum vom 2. September 1997 bis einschließlich 16. September 1997 \nist unbeschadet der Frage, ob in der Bereithaltung eines Pflegeplatzes \nerbrachte Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung im Sinne des § 28 Abs. 2 BSHG \ngesehen werden kann, nicht als sozialhilferechtlich relevanter Bedarf zu \nwerten. Auch insoweit folgt die Kammer der Begründung des \nWiderspruchsbescheides und nimmt zunächst darauf Bezug. Die \nHilfeempfängerin war auf den Abschluss des Heimpflegevertrages mit der \nKlägerin nicht angewiesen, um eine gegenwärtige Notlage von sich \nabzuwenden. Der Heimpflegevertrag ist an dem Tag abgeschlossen worden, \nan dem für die Hilfeempfängerin erstmals Sozialhilfe für die \nHeimunterbringung beantragt wurde. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, \nwarum die Hilfeempfängerin dazu gezwungen gewesen ist, sich einen \nHeimplatz selbst vor bzw. gleichzeitig mit der Beantragung von Sozialhilfe zu \nbeschaffen. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass ohne die \nEingehung des Heimpflegevertrages eine spätere Unterbringung der \nHilfeempfängerin in einem ihr zumutbaren Pflegeheim - gegebenenfalls unter \nMitwirkung des Beklagten - nicht mehr möglich gewesen wäre.\n\n19\n\nDer danach verbleibende sozialhilferechtliche Bedarf der Hilfeempfängerin \nim Monat September 1997, nämlich die Kosten der Heimpflege in Höhe von \n209,26 DM täglich für insgesamt vierzehn Tage, also ein Gesamtbetrag von \n2.929,64 DM, ist nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse für September \n(2.197,30 DM) und des Pflegewohngeldes für September (406,28 DM) durch \neinzusetzendes Einkommen der Hilfeempfängerin vollständig gedeckt. Dem \ndanach verbleibenden Bedarf von 326,06 DM steht nämlich das \nRenteneinkommen der Hilfeempfängerin zuzüglich der Prämienzahlung der \nHochtief AG in Höhe von 147,00 DM gegenüber. Zum Einsatz dieses \nEinkommens ist die Hilfeempfängerin auf Grundlage von § 85 Abs. 1 Nr. 3 \nSatz 2 BSHG im Ermessenswege zu Recht aus den oben bereits dargelegten \nGründen herangezogen worden. Es überschreitet auch nicht den \nangemessenen Umfang, von der Hilfeempfängerin die Aufbringung der \ngesamten restlichen Heimpflegekosten in Höhe von 326,06 DM zu verlangen. \nFür die Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 3 \nSatz 2 BSHG sind die in § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG genannten Kriterien \nentsprechend heranzuziehen.\n\n20\n\nVgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum \nBSHG, 15. Auflagen 1997 § 85 Rdnr. 25\n\n21\n\nDanach sind außer der Dauer und Höhe der für die Pflege erforderlichen \nAufwendungen besondere Belastungen des Hilfesuchenden und seiner \nunterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Als besondere \nfinanzielle Belastung der Hilfeempfängerin ist in die Beurteilung der \nAngemessenheit die Zahlungsverpflichtung aus dem Heimpflegevertrag vom \n2. September 1997 in Höhe von rund 2.350,00 DM (209,26 x 15, davon 75 %) \nmit einzustellen. Wie in dem Widerspruchsbescheid des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe zutreffend ausgeführt ist, erschiene \nes nicht sachgerecht, diese Schuldverpflichtung als Belastung in voller Höhe \nim Monat September 1997 anzusetzen. Die Kosten für die Bereitstellung des \nPflegeplatzes können nämlich zumindest unter Berücksichtigung freier \nEinkommensbeträge aus dem Monat Oktober 1997 (vgl. dazu die obigen \nAusführungen) gedeckt werden. Insgesamt stand der Hilfeempfängerin für die \nMonate September 1997 und Oktober 1997 auch unter Berücksichtigung der \nUnterkunftskosten und etwaiger Aufwendungen für Kleidung ausreichend \nfreies Einkommen zur Verfügung, um die Schuldverpflichtung aus dem \nHeimpflegevertrag auszugleichen.\n\n22\n\nAuf die Frage, ob die von der Hilfeempfängerin nach dem oben Gesagten \nzumutbar einzusetzenden Einkommensbeträge nach dem Tod der \nHilfeempfängerin zur Deckung der Heimpflegekosten oder zu anderen \nZwecken verwendet worden sind, kommt es entgegen der Auffassung der \nKlägerin nicht an. Denn nach § 28 Abs. 2 BSHG gehen die Ansprüche des \nHilfeempfängers auf Hilfe in einer Einrichtung oder auf Pflegegeld so, wie sie \nim Zeitpunkt seines Todes bestanden haben, auf denjenigen über, der die \nHilfe bzw. Pflege erbracht hat. Hat der Hilfeempfänger im Zeitpunkt seines \nTodes - wie vorliegend - keinen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger, kann \nder Helfer auch kein Recht erwerben. Eine Sicherung zivilrechtlicher \nAnsprüche für den Fall einer Schmälerung des Nachlasses wird durch diese \nVorschrift nicht bezweckt.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2000-09-22/19-k-6995-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2000-09-22/19-k-6995-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304047","retrieved":"2026-07-09 03:30:54.746895+00:00"}}