{"status":"available","doknr":"OLD304176","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2000:0908.8K3891.97.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2000-09-08","aktenzeichen":"8 K 3891/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom \nDezember 1996, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. Februar 1997 und \nder Widerspruchsbescheid des M. vom 9. Mai 1997 in der Fassung der \nErgänzung vom 8. September 2000 rechtswidrig gewesen sind.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie V. W. GmbH, die die Klage erhoben hat, war eine \nBetriebsführungsgesellschaft der W1. B. E. . Im Jahr 1996 wurde sie durch \ndie W1. B. bevollmächtigt, sie in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlicher und \naußergerichtlicher Art zu vertreten. Nach Auflösung der V. W. GmbH trat die \nKlägerin ihre Rechtsnachfolge an. Rechtsnachfolgerin der W1. B. wurde die F. -\nB. .\n\n3\n\nDie W1. B. erwarb in den 70er Jahren das Eigentum an dem \nSteinkohlenbergwerksfeld „T. G. „. Der Erwerb des Eigentums wurde 1983 \ndurch das Landesoberbergamt bestätigt. Zu dem Bergwerksfeld gehört auch das \nFlöz T1. , in dem oberflächennah unterhalb der C1.---straße in C. -\nM1. Kohle abgebaut wurde. Nach dem Abbau blieben die Zugänge zum Abbau \nüberwiegend unverfüllt und wasserfrei.\n\n4\n\nIm Jahr 1991 wurde im Bereich der C1.---straße , C. M1. , eine erhöhte \nGaskonzentration im Erdreich festgestellt. Das Institut für technische Chemie an der \nS. -Universität C. kam nach einer Analyse zu dem Ergebnis, dass es sich um \nMethangas (CH4) handele. Nach Stellungnahmen des Geologischen Landesamtes \nund der Deutschen Montan Technik (DMT), die von dem Beklagten mit der \nBegutachtung beauftragt wurde, stammt das Gas aus dem Steinkohlengebirge. 1991 \nmaß die DMT laut Stellungnahme in zwei Kanaleinlaufschächten im Keller des \nHauses C1.---straße Nr. 12 Methangas in einer Konzentration von 4 bis 5 % Vol. Der \nBau des Hauses C1.---straße 12 wurde 1989 durch die Stadt C. genehmigt.\n\n5\n\nIn einem ersten Gutachten vom 8. April 1993 wies die DMT auf \nExplosionsgefahren durch das Grubengas in geschlossenen Räumen hin. Die \nEntzündungsschwelle des Gases liege bei 4,4 % Vol. Durch Gasfallen, wie z.B. \neinem Karton über einer Austrittsstelle, könne die Schwelle zur Explosionsgefahr \naber überschritten werden, obwohl die Konzentration im Raum eigentlich unter der \nExplosionsschwelle liege.\n\n6\n\n1994 stieß die DMT bei Bohrungen zur Sanierung des Geländes auf unverfüllte \nGrubenbauen des Flözes T2. . Aus diesen wurde Methangas an die \nOberfläche abgesaugt, was zu einer Minderung des Gasaustritts in dem Haus C1.---\nstraße Nr. 12 führte. In einem Gutachten vom Januar 1996 stellte die DMT fest, dass \nder Methanwert in der C1.---straße Nr. 12 trotz Absaugungen und sinkendem \nLuftdruck nur auf 1,7 % Vol. gesenkt wurde. Bei der Analyse der Ursachen kam die \nDMT zu dem Ergebnis, dass das Vorhandensein oberflächennaher Hohlräume die \nHauptursache für das Gasproblem darstelle. Das Methan werde nur aufgrund der \nunverfüllten Grubenbauen aus dem Karbon frei, sammle sich in Hohlräumen und \nsteige dann von dort zur Erdoberfläche an. Weil das Gas an der Erdoberfläche in der \nC1.---straße Nr. 12 auf das Fundament des dort stehenden Hauses stoße, könne es \nnicht auf natürlichem Wege austreten, was ungefährlich wäre. Stattdessen dringe \ndas Gas über durchlässige Stellen in den Keller des Hauses ein, wo es in \nVerbindung mit einer Zündquelle explodieren könne.\n\n7\n\nIm Dezember 1996 gab der Beklagte der W1. B. unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung auf, an dem Haus C2. . 12 bis zum 15. Februar 1997 eine \nDrainage zu verlegen. Für den Fall der Nichtvornahme drohte der Beklagte der W1. \ndie Ersatzvornahme mit Fristsetzung bis zum 15. Februar 1997 an. Mit Bescheid vom \n17. Februar 1997 wurde die Ersatzvornahme festgesetzt. \n\n8\n\nZur Begründung führte der Beklagte aus, aufgrund der starken \nWertschwankungen beim Methangasaustritt könne derzeitig keine sichere Prognose \ngestellt werden, dass die untere Explosionsgrenze von 4,4 % Vol. CH4 in der C1.---\nstraße 12 zukünftig nicht unterschritten werde. Eine Inanspruchnahme des \nGrundeigentümers der C2. . 12 und der Stadt C. komme nicht in Betracht, \nweil diesen beim Bau keine konkreten Hinweise auf eine Methanbelastung \nvorgelegen hätten.\n\n9\n\nGegen die Ordnungsverfügung und Androhung der Ersatzvornahme und die \nFestsetzung erhob die Klägerin, vertreten durch die Unterzeichner N. \nN1. und O. namens und im Auftrag der W1. Widerspruch. Darin trug \nsie vor, das Gutachten der DMT habe keinen Nachweis erbracht, dass die Gefahr im \nHaus C2. . 12 durch Grubengas aus dem Feld der W1. entstanden sei. Die \nW1. sei zudem nicht ordnungsrechtlich für die Risiken, welche von dem Gas \nausgingen, zur Verantwortung zu ziehen, da sie an dem Gas kein Eigentum habe. \nAuch hätte die Stadt als Störer in Betracht gezogen werden müssen, weil sie das \nGelände im Bereich der C1.---straße ohne Prüfung der möglichen Gefahren als \nBauland ausgewiesen habe. Der Eigentümer des Grundstücks sei ordnungsrechtlich \nverantwortlich, weil erst mit der Versiegelung des Bodens die Gefahrenschwelle \nüberschritten worden sei. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 1997 wies das Landesoberbergamt den \ngegen die Ordnungsverfügungen erhobenen Widerspruch zurück. Bis zum 18. April \n1997 wurden die der W1. aufgegebenen Baumaßnahmen von einer beauftragten \nFirma durchgeführt. Dafür wurden 69.000,00 DM in Rechnung gestellt. Am 6. Juni \n1997 hat die V. W. GmbH, vertreten durch die Bezeichneten, Klage auf \nAufhebung der Ordnungsverfügungen vom Dezember 1996 und vom 17. Februar \n1997 und des Widerspruchsbescheids des M. vom 9. Mai 1997 \nerhoben.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2000 hat das M2. \nden Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 1997 gegen die jetzige Klägerin gerichtet. \n\n12\n\nDie Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Ordnungsverfügungen des \nBeklagten vom Dezember 1996, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. \nFebruar 1997 und den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 1997 aufzuheben.\n\n13\n\nDie Klägerin trägt vor, C3. und M2. hätten durch Äußerungen in \nder Vergangenheit selbst eingeräumt, dass eine konkrete Gefahr nicht bestehe. Eine \nStellungnahme des Geologischen Landesamtes verdeutliche, dass der Austritt von \nMethangas auch von horizontalen Wanderbewegungen des Methans in \nunterirdischen Hohlräumen abhängig sei, so dass das Gas nicht aus ihrem \nBergwerkseigentum stammen müsse. Auch könne das Gas aus den Leitungen der \nRuhrgas oder aufgrund organischer Zersetzung über den Oelbach freigeworden sein, \ndie sich beide in räumlicher Nähe befänden.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr, \n\n15\n\nfestzustellen, dass die Verfügungen des beklagten \nAmtes von Dezember 1996 und vom 17. Februar 1997 sowie \nder Widerspruchsbescheid des M. vom 9. Mai \n1997 rechtswidrig gewesen sind.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt ,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Beklagte trägt, sein bisheriges Vorbringen ergänzend, vor, die \nSchwankungen des Gasaustritts entständen insbesondere aufgrund des Luftdrucks. \nEs sei schwer vorhersehbar, in welchem Umfang und mit welcher Geschwindigkeit \ndas Gas unterhalb der Tagesoberfläche bei sinkendem Luftdruck ansteige. Es sei \nzwar möglich, dass das freigesetzte Methangas nicht nur aus dem Bergwerksfeld der \nKlägerin, sondern auch aus anderen Bergwerksfeldern stamme. Die Gutachten \nhätten aber nachgewiesen, dass sich die Methangase in den verlassenen \nGrubenbauen, die sich im Bergwerksfeld der Klägerin befänden, ansammelten, \naufkonzentrierten und von diesen Grubenbauen in das Haus C1.---straße 12 \nabgegeben würden.\n\n19\n\nEine Heranziehung des Grundeigentümers sei, wenn es um die Sanierung von \nBerg-schäden gehe, schlechthin unbillig. Dieser habe von den Gefahren durch das \nGru- \nbengas auch keine Kenntnis gehabt. Denn die Langzeitausgasungsfolgen durch den \nBergbau seien erst in der jüngeren Vergangenheit bekannt geworden. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage ist nach der Umstellung des Klageantrags in der mündlichen \nVerhandlung als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet.\n\n22\n\nDie Umstellung des Klageantrags stellt keine Klageänderung im Sinne des § 91 \nVwGO dar. Um eine Klageänderung handelt es sich auch nicht bei dem Eintritt der \nKlägerin in das Verfahren. Die Viterra-Wohnen B. ist als Gesamtrechtsnachfolgerin \nder V. W. GmbH kraft Gesetzes nach § 173 VwGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO \nanalog in den Prozess eingetreten. \n\n23\n\nZu Recht legt die Klägerin mit dem Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 \nAbs. 1 S. 4 VwGO analog zugrunde, dass sich die Verwaltungsakte vom Dezember \n1996 und 17. Februar 1997 vor Klageerhebung erledigt haben. Erledigt ist ein \nVerwaltungsakt, wenn von ihm keine rechtliche Beschwer mehr ausgeht. Hier wurden \ndie in den Verfügungen festgelegten Maßnahmen irreversibel ausgeführt, so dass \ndas der Fall ist. Zwar wird vertreten, Ordnungsverfügungen, deren Bestehen \nVoraussetzung für die Kostenerstattung sei, würden durch die Durchführung der \nMaßnahmen nicht ihre rechtliche Beschwer einbüßen.\n\n24\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 4. November 1996 -10 A \n3363/92-.\n\n25\n\nDer Leistungsbescheid über die Kosten der Ersatzvornahme findet seine \nRechtsgrundlage jedoch nicht in dem durchgeführten VA, sondern in der \nKostenordnung. Wird ein Verwaltungsakt - wie hier - vor Eintritt der Unanfechtbarkeit \nvollzogen, ist außerdem nicht allein das Bestehen des Verwaltungsaktes als Titel, \nsondern seine Rechtmäßigkeit nach § 77 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 7 \nKostenO NW Voraussetzung für den Erlass des Kostenbescheides, so dass allein \nvon dem Verwaltungsakt keine Beschwer ausgeht.\n\n26\n\nVgl. Bay VGH, Urteil vom 18.7.1997 - 22 B 97.268 - Bay \nVBl. 1998, 500 (501); OVG NW, Urteil vom 13.9.1995 - 21 A \n2273/91 - ZfB 1995, 322 (326). Vgl. auch BVerwG, \nBeschluss vom 30.11.1994 - 4 B 243/94 - NVwZ-RR 1995, \n299 (300), wonach die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen \nGrundverfügung und nicht der Fortbestand des Titels \nentscheidender Rechtsgrund für das Behaltendürfen des \nbeigetriebenen Zwangsgeldes ist.\n\n27\n\nHaben sich mithin die Verwaltungsakte vom Dezember 1996 und vom 17. \nFebruar 1997 erledigt, so gilt dies auch für den Widerspruchsbescheid. Denn der \nWiderspruchsbescheid teilt insofern das rechtliche Schicksal der \nAusgangsverfügungen.\n\n28\n\nDie Klägerin hat auch ein Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog an der \nFeststellung, dass die Verfügungen rechtswidrig gewesen sind, da damit eine \nwesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für die \nDrainageverlegung geklärt wird. Zwar verneint die Rechtsprechung ein \nPräjudizinteresse, wenn eine Erledigung - wie hier - vor Klageerhebung eingetreten \nist und der Kläger mögliche Schadensersatzansprüche nur auf dem Zivilrechtsweg \ndurchsetzen kann. Diese Rechtsprechung will aber einen Eingriff der \nVerwaltungsgerichte in die Sach-entscheidungskompetenz der Zivilgerichtsbarkeit \nvermeiden und ist deswegen auf Fälle der vorliegenden Art nicht übertragbar. Hier \nsprechen schon verfahrensökonomische Gründe gegen ein Abwarten des \nKostenbescheides. Nach der Störerauswahl, die der Beklagte im Ausgangsbescheid \ngetroffen hat, ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch Adressatin eines \nKostenbescheides sein wird.\n\n29\n\nDie demnach zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, weil die \nBescheide rechtswidrig gewesen sind. \n\n30\n\nDie Ordnungsverfügungen vom Dezember 1996 und vom 17. Februar 1997 \nwaren rechtswidrig. Zwar konnte der Beklagte nach §§ 14 Abs. 1, 48 Abs. 4 OBG \nNW die Klägerin grundsätzlich als Störerin in Anspruch nehmen, um eine Gefahr für \ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. In dem Bescheid fehlt es \njedoch an einer tragfähigen Ermessensausübung zur Störerauswahl.\n\n31\n\nNach den Stellungnahmen des Geologischen Landesamtes, der DMT und der \nS. -Universität C. steht fest, dass es sich bei dem ausgetretenen Gas um \nMethangas aus dem Steinkohlebergbau gehandelt hat und nicht - wie die Klägerin \nmeint - um Methangas aus organischer Zersetzung oder Ruhrgas. Wegen des \nMethangases bestand bei Eintritt der Erledigung, dem für die Beurteilung \nmaßgeblichen Zeitpunkt, eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Zu den \ngeschützten Rechtsgütern der öffentlichen Sicherheit i.S.d. § 14 Abs. 1 OBG NW \nzählen Leben und Gesundheit von Menschen. Diese Rechtsgüter wurden durch die \nverlassenen, unverfüllten Grubenbauen des Flöz T3. gefährdet, weil sich das \nMethangas in den Hohlräumen im Boden sammelte und aufkonzentrierte. Von dort \nkonnte es in den Keller der C1.---straße Nr. 12 aufsteigen, wo eine Explosion mit \ngroßer Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Verletzungen der Hausbewohner oder \nDritter geführt hätte.\n\n32\n\nDie konkrete Gefahr i.S.d. § 14 Abs. 1 OBG NW ging von den Grubenbauen aus. \nMaßgeblich für die Beurteilung einer konkreten Gefahr sind entgegen der \nRechtsansicht der Klägerin nicht die Einschätzungen der Gefahrenlage durch den \nBeklagten und das M2. in der Vergangenheit. Da es sich um einen \ngerichtlich voll überprüfbaren Rechtsbegriff handelt, ist vielmehr die objektive \nSachlage entscheidend. Eine konkrete Gefahr ist immer dann gegeben, wenn die \nSchädigung eines geschützten Rechtsgutes bei ungehindertem Geschehensablauf \nhinreichend wahrscheinlich ist. Der Eintritt eines Schadens muss nicht gewiss, darf \naber auch nicht bloß theoretisch möglich sein. Je größer und folgenschwerer der \ndrohende Schaden ist, umso geringere Anforderungen sind an die \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen.\n\n33\n\nVgl. OVG NW; Urteil vom 7. März 1996 - 20 A \n657/95.\n\n34\n\nBei Erledigungseintritt bestand eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit \nund zwar unbeschadet der nach der Absaugung in den Kellerschächten des Hauses \nC1.---straße 12 gemessenen Maximalwerte (1,7 % Vol.). Bei Aufsteigen des in den \nHohlräumen der Grubenbauen konzentrierten Methangases konnte es in das Haus \nC1.---straße 12 eindringen und dort zu Schäden führen. Wie vom Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt wurde, könnten sich der \nUmfang, die Dichtigkeit und die Geschwindigkeit des Gasaustritts bei niedrigem \nLuftdruck unvorhersehbar erhöhen. Das gilt zumal bei Berücksichtigung von \nsogenannten Gasfallen, wie einem Karton. Bei Zusammenwirken dieser Faktoren \nwar es nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch durchaus möglich, dass die \nkritische Grenze im Keller der C1.---straße 12 überschritten worden wäre. \nMaßgebliche Ursache für diese Gefahrenlage war bereits die \nMethangaskonzentration in den Hohlräumen der Grubenbaue unter dem Haus C1.---\nstraße 12. Durch die Gaskonzentration in den Hohlräumen wurde bereits die \nSchwelle zur Gefahr für Leib und Leben sowie Sachgüter überschritten.\n\n35\n\nDie Muttergesellschaft der Klägerin war Störerin i.S.d. § 18 Abs. 1 OBG NW. \n\n36\n\nZustandsstörer ist die Klägerin nach § 18 Abs. 1 OBG NW, wenn sie Eigentum \nan einer Sache hat, von der Gefahren ausgehen. Dies war hier der Fall.\n\n37\n\nDie Grubenbauen stellen eine gefahrbringende Sache im Sinne des § 18 Abs. 1 \nOBG NW dar. Wie dargestellt, ist das Bestehen der oberflächennahen, leeren \nHohlräume im Boden die entscheidende Ursache für die Sammlung des Methans. \nUnerheblich ist daher die Frage, woher das Gas aus den verlassenen Grubenbauen \nstammt. \n\n38\n\nDie Muttergesellschaft der Klägerin war auch Eigentümerin der Grubenbaue \ni.S.d. § 18 Abs. 1 OBG NW. Denn die abgebauten Flächen sind nach § 94 Abs. 1 \nBGB analog wesentlicher Bestandteil ihres Bergwerkseigentums. Insofern sind die \nabgebauten Flächen mit alten Schacht- und Förderanlagen vergleichbar, die von der \nRechtsprechung aufgrund des funktionalen Zusammenhangs mit dem \nBergwerkseigentum ebenfalls als wesentliche Bestandteile eingestuft werden.\n\n39\n\nVgl. OVG NW - a.a.O. - ZfB 1995, 322 (331).\n\n40\n\nEine Abspaltung der abgebauten Fläche vom Bergwerkseigentum ließe sich \nauch nicht mit dem im Sachenrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz vereinbaren. \nDenn bei nur teilweise abgebauten Flächen wäre der Umfang des \nBergwerkseigentums nicht mehr eindeutig bestimmbar.\n\n41\n\n§ 14 Abs. 1 OBG NW sieht als Rechtsfolge Ermessen vor, das das Gericht nur \nauf Rechtsfehler überprüfen kann, § 114 VwGO. Rechtsfehlerhaft ist eine \nErmessensentscheidung, die nicht den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 VwVfG NW \ngenügt. Nach § 40 Abs. 1 VwVfG musste der Beklagte alle ernsthaft in Betracht zu \nziehenden Störungsbeiträge bzw. Störer in die Ermessensausübung einbeziehen. \nDies hat der Beklagte versäumt. Zwar hat er die Inanspruchnahme der Klägerin als \nStörerin von einer möglichen Heranziehung der Stadt C. und des Bauherren \nabgegrenzt. Der Beklagte hat jedoch nicht bedacht, dass sowohl der \nGrundstückseigentümer der C1.---straße 12 als auch die Stadt C. als \nVerhaltensstörer (§ 17 OBG NW) bei der Ermessensausübung in Betracht zu ziehen \nwaren.\n\n42\n\nStörer im Sinne des § 17 Abs. 1 OBG NW ist, wer durch sein Verhalten eine \nGefahr unmittelbar verursacht hat. Diese Voraussetzungen liegen beim \nGrundstückseigentümer vor. Denn er hat durch den Bau seines Hauses die letzte \nzeitliche Ursache für die Gefährdung der Sicherheit der Bewohner der C1.---straße \ngesetzt. Die Ausgasungen aus dem Steinkohlebergwerk erweisen sich hier gerade \ndeshalb als gefährlich, weil sie nicht auf natürlichem Wege über den Erdboden \naustreten konnten, sondern sich unter dem versiegelten Boden sammelten.\n\n43\n\nEntgegen der Rechtsansicht des Beklagten zählt es dagegen nicht zu den \nVoraussetzungen des § 17 Abs. 1 OBG NW, dass der Grundstückseigentümer die \nGefahren durch die Ausgasungen aus dem Bergbau vor dem Haubau auch erkennen \nkonnte. Eine solche Einschränkung lässt sich weder dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 \nOBG NW entnehmen noch entspricht sie dem Gebot einer effizienten \nGefahrenabwehr. Eine Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers könnte hier \nnur im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG aufgrund der ihm erteilten Baugenehmigung \nfraglich sein. Denn in Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass demjenigen, \ndessen Handeln sozialadäquat beziehungsweise polizeimäßig ist, die Gefahr nicht \nals durch ihn verursacht zugerechnet werden kann. \n\n44\n\nDrews-Wacke-Vogel-Martens, S. 316. \n\n45\n\nOb dies hier einer Zurechnung der Gefahr entgegenstand, hätte jedoch von dem \nBeklagten im Rahmen einer weitergehenden wertenden Betrachtung ermittelt werden \nmüssen, die er ermessensfehlerhaft unterlassen hat.\n\n46\n\nAuch die Stadt C. war nach § 17 Abs. 1 OBG NW materiell ordnungspflichtig, \nda sie die Baugenehmigung für das Haus in der C1.---straße 12 erteilt hat. Zwar \nstellt die Erteilung der Baugenehmigung nicht die zeitlich letzte Ursache für das \nEntstehen der Gefahr dar. Diese ist vielmehr im Hausbau zu sehen. Auch \nvorgelagerte Handlungen können jedoch ein die Zurechnung der Gefahr i.S.d. § 17 \nOBG NW begründendes Verhalten darstellen, wenn sie nicht sozialadäquat sind. \nInsofern kommt die Unmittelbarkeit nicht ohne eine rechtliche Wertung aus.\n\n47\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.3.1988 -16 K \n2360/86- NVwZ 1988, 1061 (1062); Drews-Wacke-Vogel-\nMartens, S. 316 \n\n48\n\nUnter Zugrundelegung einer wertenden Beurteilung ist der Stadt C. die \nVerursachung der Gefahr zuzurechnen. Denn die Baugenehmigung für das Haus \nC2. . Nr. 12 wurde durch sie unter Verstoß gegen § 70 Abs. 1 LBauO NW i.V.m. \n§ 3 Abs. 1 LBauO NW i.d.F. vom 26. Juni 1984 erteilt. Unerheblich ist demgegenüber \nfür die Inanspruchnahme nach § 17 OBG NW, ob die Stadt C. die Gefahren \ndurch Gasaustritte erkennen konnte. Nach § 70 Abs. 1 LBauO NW a.F. ist eine \nBaugenehmigung nur zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Hier stand die Regelung in § 3 Abs. 1 \nLBauO NW a.F. entgehen, da von der baulichen Anlage Gefahren für Leib und \nLeben der Bewohner ausgingen. Die Auflage einer „gasundurchlässigen\" \nBauausführung durch die Stadt C. hätte das Eindringen des Methans in das \nGebäude verhindern können. \n\n49\n\nGegen das Vorliegen eines Ermessensfehlers spricht hier nicht, dass die \nInanspruchnahme eines Hoheitsträgers per Ordnungsverfügung als Störer nach einer \nälteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich sein soll. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16.1.1968 - BVerwG I A 1.67 - \nBVerwGE 29, 52 (59).\n\n51\n\nDenn zum einen wird die Zugriffsmöglichkeit auf einen Hoheitsträger als Störer \nvon einem Teil der Rechtsprechung und Literatur durchaus anerkannt.\n\n52\n\nVgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. \n240; Schoch, JuS 1994, 853, VG Gelsenkirchen, a.a.O., \nNVwZ 1988, 1061 (1062).\n\n53\n\nUnd zum anderen stellt schon die materielle Ordnungspflicht des Beklagten \neinen entscheidungserheblichen Umstand dar, den es bei der Störerauswahl zu \nbeachten galt.\n\n54\n\nAuch die Möglichkeit, das Land NRW als Zustandsstörer heranzuziehen, hat der \nBeklagte ermessensfehlerhaft verkannt. Die Voraussetzungen für eine materielle \nOrdnungspflicht des Landes nach § 18 Abs. 1 OBG NW liegen vor. \n\n55\n\nNeben den Grubenbauen stellt auch das Gas als solches eine Sache i.S.d. § 18 \nAbs. 1 OBG NW dar, von der eine Gefahr ausgeht, da es sich dabei um einen \nhochexplosiven Stoff handelt. \n\n56\n\nZwar war das Land nicht Eigentümer des Gases im Sinne des § 18 Abs. 1 OBG \nNW. Ein Verleihungsrecht ist aber eine Rechtsposition, die dem Eigentum an einer \nSache i.S.d. § 18 Abs. 1 OBG NW gleichzustellen ist. Denn der \nVerleihungsberechtigte kann - wie der Eigentümer - über das Bergwerkseigentum frei \nverfügen und über die Förderabgabe einen Teil des Gewinns abschöpfen.\n\n57\n\nDass das Verleihungsrecht an dem Methangas beim Land NRW lag, folgt hier \naus § 1 Abs. 2 der Preußischen ErdölV. Gemäß §§ 3 Abs. 3 BBergG, 149 Abs. 1 c) \nBBergG bestimmte sich das Verfügungsrecht an dem Methangas zwar grundsätzlich \nnach dem ABG, weil der Erwerb des Bergwerkseigentums in den 70er Jahren, d.h. \nvor dem Inkrafttreten des ABG am 1.1.1982 (§ 178 BBergG) stattfand, und von der \nzuständigen Behörde bestätigt wurde. Nach den §§ 1 und 2 ABG fiele das \nMethangas daher dem Grundstückseigentümer zu. Die Normen des ABG werden \njedoch durch die Sonderregelung in § 1 Abs. 2 der Preußischen ErdölV verdrängt. \nSie bestimmt, dass das „Erdgas\" dem Staatsvorbehalt unterfällt. Auch Methangas ist \nals „Erdgas\" im Sinne dieser Vorschrift einzuordnen. \n\n58\n\nFür dieses Verständnis spricht sowohl der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Preuß ErdölV \nals auch dessen systematische Auslegung. Denn Methangas hat die stoffliche \nBeschaffenheit von Erdgas. Auch wurde durch § 1 des oldenburgischen \nBerggesetzes Sumpfgase, die zu den Methangasen zählen, in Reaktion auf die \nErdölV explizit vom Staatsvorbehalt ausgenommen. Dies gestattet den \nUmkehrschluss, dass § 1 ErdölV grundsätzlich auch Methangas aus dem Bergbau \nerfasste.\n\n59\n\nVgl. dazu Franke, RdE, 1994, 1 (2).\n\n60\n\nFür diese Einordnung spricht zudem die Verwaltungspraxis des Beklagten, der \nMethangasfelder schon in den 70er Jahren unabhängig vom Eigentum an der \nSteinkohle verlieh. Dass die Gewinnung von Methangas 1934 noch nicht in der \nDiskussion war, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. \n\n61\n\nWeil die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 OBG NW materiell vorlagen, hätte der \nBeklagte erwägen müssen, ob das Land nicht in eigener Verantwortung und auf \neigene Kosten die Risiken durch das Gas hätte abwenden müssen. Denn nach dem \nSinn und Zweck des § 18 Abs. 1 OBG NW, steht derjenige, der die Vorteilen einer \nSache für sich in Anspruch nimmt, auch für von ihr ausgehende Nachteile in der \nPflicht. Dass eine Inanspruchnahme des eigenen Rechtsträgers durch den Beklagten \nper Ordnungsverfügung nicht möglich war, ist insofern unerheblich. Denn der \nBeklagte hätte schon durch einen Verzicht auf die Inanspruchnahme Dritter erreichen \nkönnen, dass die Verantwortung und die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen \nbeim Land NRW blieben.\n\n62\n\nAufgrund der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides sind auch die \nAndrohung der Ersatzvornahme nach § 63 Abs. 1 VwVG und die Festsetzung nach § \n64 VwVG durch den Beklagten rechtswidrig gewesen. Denn die Rechtmäßigkeit der \nGrundverfügung ist, wenn sie zum Zeitpunkt der Vollstreckung noch angreifbar ist, \nVoraussetzung für alle weiteren Vollstreckungsmaßnahmen. Dafür spricht, dass \nsonst eine Rechtsverletzung vertieft würde, deren Überprüfung im Zeitpunkt der \nVollstreckung noch möglich und zulässig ist.\n\n63\n\nVgl. VGH Mannheim, VBl. BW 1984, 299 (302)\n\n64\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und auf § 708 Nr. \n11, 711 ZPO. \n\n65\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304176","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2000-09-08/8-k-3891-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304176","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304176","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2000-09-08/8-k-3891-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304176","retrieved":"2026-07-09 03:31:07.139070+00:00"}}