{"status":"available","doknr":"OLD304563","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2000:0718.3L1249.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2000-07-18","aktenzeichen":"3 L 1249/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, ab dem 8. Juni 2000 bis zum \nEnde des Monats der gerichtlichen Entscheidung den \nAntragstellern Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 v. \nH. des Regelsatzes zu gewähren sowie die monatliche \nWarmmiete von 769,16 DM abzüglich der Leistungen des \nArbeitsamtes von wöchentlich 277,90 DM zu \nübernehmen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige \nAnordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt \nzu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch \n(Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen \nAntragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 \nAbs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nDie Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n7\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, \nbeschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) \nTatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu \nLasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der \nHilfebedürftige.\n\n8\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist es den Antragstellern nicht \ngelungen, mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen \nhinreichenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen, dass sie hilfebedürftig sind \nund ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen \nsicherstellen können.\n\n9\n\nDie tatsächlichen Lebensverhältnisse der Antragsteller sind ungeklärt.\n\n10\n\nDie Kammer verweist zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die den \nAntragstellern bekannten, fachamtlichen Angaben im Ablehnungsbescheid vom 17. \nMai 2000, dem ergänzenden Schreiben vom 6. Juni 2000 und der dem Schriftsatz \ndes Antragsgegners beigefügten Stellungnahme vom 20. Juni 2000. Die Angaben \nder Antragsteller sind nicht geeignet, die hier nachvollziehbar begründeten Zweifel an \neiner Notlage der Antragsteller zu beheben. Die Kammer ist vielmehr der \nÜberzeugung, dass der Antragsgegner die wirtschaftlichen Verhältnisse der \nAntragsteller zutreffend als nicht geklärt bewertet und ergänzt die sich \naufdrängenden Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit ihre Angaben noch um \nfolgende Punkte:\nEs ist zunächst auffallend, dass es eine nachvollziehbare Darstellung der \nBewältigung der Kosten, die durch die Haltung des Pkw N. -C. mit dem \namtlichen Kennzeichen E. - U. bis zum 11. April 2000 verursacht worden sind, nicht \ngibt. Der Hinweis im Vermerk des Fachamtes vom 20. Juni 2000, dass die \nEinnahmen der Antragsteller eine Finanzierungsmöglichkeit unter Zugrundelegung \nihrer Angaben schon nicht erkennen lassen, wird von der Kammer geteilt. Denn \nselbst bei sparsamster Haltung eines Pkw geht die Kammer davon aus, dass hiermit \n- bedenkt man die nachgewiesenen Versicherungskosten und die Kfz-Steuer - \nmonatliche Aufwendungen von mindestens 200,00 DM verbunden sind. Bringt man \ndiese Kosten von dem monatlichen Betrag, der den Antragstellern vom Fachamt in \nseiner Stellungnahme für den Lebensunterhalt zugestanden wurde, in Abzug, so \nreduziert sich der monatlich den Antragstellern zur Verfügung stehende Betrag seit \nApril 1999 auf 630,00 DM. Dieser Betrag liegt dauerhaft unter dem für den \nLebensunterhalt Unerlässlichen und spricht schon deshalb massiv für die Annahme, \ndass die Antragsteller nicht alle Einkünfte offengelegt haben.\n\n11\n\nEs tritt hinzu, dass die Angabe der Antragsteller, sie hätten über Ersparnisse in \nHöhe von ca. 1.000,00 DM verfügt, nicht belegt und angesichts ihrer seit vielen \nJahren nach eigener Angabe angespannten Finanzsituation nicht glaubhaft ist. Auch \ndie Umstände und die Abwicklung des behaupteten Darlehens von Herrn R. \nvermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Hingewiesen sei etwa darauf, dass Herr \nR. unter dem 28. Mai 2000 angegeben hat, er habe den Antragstellern „von April \n1999 bis Januar 2000\" in Abständen 1.950,00 DM geliehen, bereits zwei Tage später \naber erklärt hat, jeweils 500,00 DM im Juni, Oktober und Dezember 1999 zur \nVerfügung gestellt zu haben und weitere 450,00 DM im Februar 2000. Nicht nur die \nzeitliche Differenz der Angaben innerhalb von zwei Tagen weckt Zweifel, sondern es \nist darauf hinzuweisen, dass ein nachvollziehbarer Bedarf, sich 450,00 DM zu leihen, \nfür die Antragsteller kaum nachvollziehbar ist, weil auf ihrem Konto bis zum Ende des \nMonats Februar 2000 mehrere hundert DM zur Verfügung standen und schon \ndeshalb eine nachvollziehbare Notwendigkeit, Schulden aufzunehmen, nicht \nbestanden hat. Unter Zugrundelegung der Angaben der Antragsteller, die \nBarabhebungen seien am 22., 25. und 29. Februar 2000 durch den \nKrankenhausaufenthalt der Antragstellerin veranlasst gewesen, gilt dies erst recht, \nda dann von einer Darlehnsaufnahme zu Beginn des Februar 2000 ausgegangen \nwerden muss, als ein Betrag von mehr als 500,00 DM noch auf dem Konto der \nAntragsteller zur Verfügung stand.\n\n12\n\nEs tritt noch folgendes hinzu: Die Angaben der Antragsteller sind schon deshalb \nnicht tragfähig, weil eine nachvollziehbare Darstellung der Finanzierung ihres \ntäglichen Lebensunterhalts den vorgelegten Kontoauszügen nicht zu entnehmen ist. \nDabei mag dahinstehen, dass wegen des Fehlens des Auszugs Nr. 19 eine \nEinnahme von mindestens 476,77 DM nicht belegt ist, wobei das Fehlen dieses \nAuszugs jeder nachvollziehbaren Erklärung entbehrt. Wichtiger ist, dass die den \nAntragstellern zur Verfügung stehenden Barmittel nicht ansatzweise belegt sind. So \nsind im Januar 2000 überhaupt keine Barmittel vom Konto abgehoben worden, im \nFebruar - legt man die Angabe, die Antragsteller hätten die Abhebungen vom 22., 25. \nund 29. Februar 2000 für durch den Krankenhausaufenthalt hervorgerufene Kosten \nverwendet - lediglich 150,00 DM am 11. Februar 2000, im März ganze 100,00 DM \nam 14. März 2000, im April 250,00 DM am 7. und 11. April 2000 und im Mai \n100,00 DM am 4. Mai 2000. Dass hiervon der Lebensunterhalt von zwei \nerwachsenen Personen auch unter Berücksichtigung des siebenwöchigen \nKrankenhausaufenthalts der Antragstellerin nicht finanziert werden kann, steht zur \nÜberzeugung der Kammer fest.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2000-07-18/3-l-1249-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2000-07-18/3-l-1249-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304563","retrieved":"2026-07-09 03:31:42.829365+00:00"}}