{"status":"available","doknr":"OLD304562","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2000:0718.3L1051.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2000-07-18","aktenzeichen":"3 L 1051/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\n1)\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,\n\n5\n\na)dem Antragsteller für seine Wohnung P. -\nStraße 8 in E. Mittel für die Anschaffung von Gardinen\nfür das Wohnzimmerfenster (2,50 m x 1,50 m), das\nSchlafzimmerfenster (2,50 m x 1,50 m) und das\nKüchenfenster (1,20 m x 2,20 m) zu bewilligen,\n\n6\n\nb) dem Antragsteller die Mittel für die Anschaffung einer\nWaschmaschine zu bewilligen,\n\n7\n\nc)dem Antragsteller die Mittel für die Anschaffung von\nBettwäsche, einem Kopfkissen und einer\nBandscheibenmatratze zu bewilligen,\n\n8\n\nd) dem Antragsteller Mittel für die Anschaffung von zwei\nRegalen zu bewilligen,\n\n9\n\ne) dem Antragsteller monatlich 20,00 DM Reinigungskosten\nfür die Hausflur- und Treppenhausreinigung zu bewilligen\nsowie Zahlungsrückstände in Höhe von 500,00 DM zu\nübernehmen,\n\n10\n\nf)\n\n11\n\n2)\n\n12\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugehen, dafür Sorge zu tragen,\ndass der Bedienstete S. alle seine Ausführungen in der Stellungnahme durch konkrete Nachweise\nzu belegen hat und darauf hinzuweisen, dass falsche, unwahre\nStellungnahmen gem. § 153 StGB strafbar sind,\n\n13\n\n3)\n\n14\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,\nnachzuweisen, wie die Arbeitsplatzbemühungen des Antragstellers seit\nJanuar 1998 unterstützt wurden und künftige Arbeitsplatzbemühungen des\nAntragstellers zu unterstützen,\n\n15\n\n4)\n\n16\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,\nnachzuweisen, aufgrund welcher Bestimmungen der Antrag des\nAntragstellers auf Reisekostenübernahme für ein Vorstellungsgespräch\nund die Arbeitsaufnahmevorbereitung in Berlin Ende Februar 1999 abgelehnt wurde,\n\n17\n\n5)\n\n18\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,\nnach welchen Richtlinien er seine Bewilligungsbeträge\nbemisst,\n\n19\n\nhat insgesamt keinen Erfolg.\n\n20\n\nFür eine Regelung im einstweiligen Rechtsschutz ist kein Raum, weil nach § 123\nAbsatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - der Erlass einer einstweiligen\nAnordnung nur in Betracht kommt, wenn der Antragsteller zur Überzeugung des\nGerichts glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zweifelsfrei - da\nhier die Erfüllung eines Leistungsanspruchs begehrt wird - zusteht (Anordnungsan-\nspruch) und ihm das Abwarten einer Entscheidung im Erkenntnisverfahren nicht\nzugemutet werden kann (Anordnungsgrund).\n\n21\n\nUnter Anlegung dieses strengen Maßstabes ist hinsichtlich des Antrags zu 1 a)\nund b) festzuhalten, dass die Kammer einen Anordnungsgrund nicht zu erkennen\nvermag. Der Antragsgegner hat die entsprechenden Leistungen bewilligt, ihre\nRealisierung scheitert letztlich daran, dass der Antragsteller darauf besteht,\nentsprechende Barmittel anstelle von Berechtigungsscheinen zu erhalten.\nUnabhängig davon, dass das Verlangen des Antragsgegners, die\nzweckentsprechende Verwendung einmaliger Beihilfen anhand von Belegen zu\nkontrollieren, sachgerecht ist, und - vom Hilfeempfänger zu vertretende - fehlende\nNachweise die Vergabe einmaliger Hilfen gegen Berechtigungsscheine durchaus\nrechtfertigen kann, fehlt es offenkundig an einem Anordnungsgrund. Eine Notlage ist\nnämlich jedenfalls dann nicht gegeben, wenn das Gericht lediglich zur Klärung von\nVerfahrensmodalitäten in Anspruch genommen wird. Gegenstand einer Notlage kann\nnämlich immer nur der konkret geltend gemachte Bedarf sein. Wenn der\nAntragsteller daher der Auffassung ist, er könne ohne die Gegenstände auskommen,\nweil er entsprechende Berechtigungsscheine nicht benutzen will, hat es damit sein\nBewenden. Gerichte sind im Bereich des Eilrechtsschutzes nicht aufgerufen,\nsämtlichen Empfindlichkeiten des Hilfeempfängers nachzugehen. Das gilt umso\nmehr, als die geltend gemachten Defizite des Antragstellers seit Jahren bestehen\nund trotz vielfältiger anderer gerichtlicher Verfahren niemals geltend gemacht\nwurden. Schon das spricht gegen die Dringlichkeit der Entscheidung. Soweit der\nAntragsteller schließlich geltend macht, er erhalte nichts für seine\nBerechtigungsscheine oder die ausgeworfenen Beträge seien zu niedrig, ist auch\ndieses Vorbringen nicht geeignet, das Antragsbegehren zu rechtfertigen. Solange\nder Antragsteller gar nicht konkret - unter entsprechender Hilfestellung des\nFachamtes - eine Behebung seines Bedarfs versucht, kommt selbstverständlich auch\nnicht in Betracht, dass das Gericht im einstweiligen Verfahren andere Beträge\nfestsetzt. Das würde nämlich nicht berücksichtigen, dass der Antragsgegner die\ngeltend gemachten Gegenstände bewilligt hat und deshalb konsequent auch von\neiner Nachbewilligung auszugehen ist, sobald belegt ist, dass auch mit zumutbarer\nAnstrengung die vorgesehenen Beträge nicht ausreichen.\n\n22\n\nHinsichtlich des Antrages zu 1 c) sieht die Kammer die Angelegenheit als erledigt\nan, nachdem der Antragsteller erklärt hat, er habe inzwischen drei Kopfkissen\nerhalten. Im übrigen besteht kein Anhaltspunkt, dass die Ablehnung der Leistungen\nnicht bereits bestandskräftig ist. Hinsichtlich der Matratze hat das der Antragsteller\nselbst vorgetragen. Einen erneuten Antrag insoweit hat der Antragsteller bisher beim\nAntragsgegner auch nicht gestellt. Hier wäre allein der Platz, darzulegen, aus\nwelchem Grund der Antragsteller es nicht hinnehmen will, dass die Bestandskraft der\nablehnenden Entscheidung vom 24. Februar 2000 bzw. die Versäumung der\nErhebung eines Rechtsbehelfs gegen die angebliche Bewilligung einer einfachen\nMatratze Bestand haben.\n\n23\n\nWas die Anschaffung von zwei Regalen im Antrag 1 d) angeht, spricht schon\nalles dafür, dass der Ablehnungsbescheid vom 9. Mai 2000 inzwischen unanfechtbar\nist. Im übrigen gilt auch hier wie für die Anträge zu 1 a) und b), dass\nVerfahrensfragen der in Rede stehenden Art (hier über die Notwendigkeit eines\nHausbesuchs) nicht rechtfertigen können, einen Anordnungsgrund zu bejahen.\nUnabhängig davon, dass auch das Gericht eine Vergewisserung für unabdingbar\nhält, ob der geltend gemachte Bedarf tatsächlich besteht, ist die Weigerung des\nAntragstellers angesichts der geltend gemachten Notlage unverständlich. Gerade\ndas Bedürfnis nach einer schnellen Entscheidung, das der Antragsteller gegenüber\ndem Gericht geltend macht, legt es geradezu nahe, Ermittlungen hinsichtlich des\nBedarfs nicht zu behindern. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die geforderten\nGegenstände das Bestehen einer Notlage zumindest nicht nahelegen. Dass der\nAntragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht auf zwei Regale\nverzichten könnte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Das gilt umso mehr, als\nder Antragsteller nach eigenem Bekunden seit Jahren die dort unterzubringenden\nGegenstände in seiner Wohnung lagert. Dass ihm dies von seiner Vermieterin\nuntersagt werden könnte, ist für die Kammer nicht erkennbar. Es fehlt auch an jedem\nBeleg für die Behauptung, die Vermieterin habe das bereits getan.\n\n24\n\nBezüglich des Antrags zu 1 e) fehlt es ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines\nAnordnungsgrundes. Hinsichtlich der laufenden Reinigungskosten schon deshalb,\nweil der geltend gemachte Betrag problemlos aus dem Regelsatz befriedigt werden\nkann, ohne dass erkennbar wäre, dass dem Antragsteller dann eine wirtschaftliche\nNotlage drohen würde. Was die angeblichen Rückstände angeht, fehlt es zum einen\nan deren Beleg. Des weiteren ist auch insoweit festzuhalten, dass der Antragsteller\nkeinerlei Nachteile aufgezeigt hat, die eine sofortige Entscheidung des Gerichts über\ndie Rückstände erforderlich machen. Die behauptete Drohung der Vermieterin, die\nWohnung zu kündigen, ist nicht belegt. Angesichts der im Verfahren 3 L 401/00\nbekundeten Absicht des Antragstellers nach C. umzuziehen, wären die\nhieraus resultierenden Nachteile auch schwerlich geeignet, eine Notlage\nanzunehmen.\n\n25\n\nDer Antrag zu 2) ist unzulässig. Unabhängig von der Pflicht aller Beteiligten des\nVerwaltungsstreitverfahrens, zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag\nhaben die Verfahrensbeteiligten nicht die Befugnis, das Prozessverhalten des\nVerfahrensgegners selbständig bewerten zu lassen. Die Durchsetzung der\nVerfahrenspflichten ist Sache des Gerichts, das allein im Rahmen der gestellten\nAnträge entscheidet. Im übrigen bleibt es dem Antragsteller unbenommen, von ihm\nangenommene Verstöße gegen diese Verfahrenspflichten im Wege der\nDienstaufsicht oder aber strafprozessual geltend zu machen. Gegenstand eines\nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens können solche Anträge nicht sein.\n\n26\n\nDer Antrag zu 3) ist ebenfalls unzulässig. Für eine Eilentscheidung hinsichtlich\nder bisherigen Arbeitsplatzbemühungen und deren Begleitung durch den\nAntragsgegner in der Vergangenheit besteht erkennbar kein Rechtsschutzbedürfnis.\nSoweit für die Zukunft verlangt wird, den Antragsteller zu unterstützen, ist der Antrag\nzu unbestimmt. Der Antragsteller muss schon deutlich machen, welche konkrete\nLeistung des Antragsgegners er begehrt. Für eine generelle Feststellung, in\nunbestimmtem Umfang in Zukunft das nicht näher bestimmte Bemühen des\nAntragstellers um eine Beschäftigung zu unterstützen, ist im verwaltungsgerichtlichen\nStreitverfahren - und erst recht nicht in einem auf vorläufigen Rechtsschutz\ngerichteten Verfahren - kein Raum.\n\n27\n\nAn einem Anordnungsgrund jedenfalls mangels es auch, soweit der Antragsteller\nmit seinem Antrag zu 4) nähere Erläuterungen zur angeblichen Weigerung des\nAntragsgegners verlangt, im Februar 1999 Reisekosten für die Ermöglichung einer\nBeschäftigung des Antragstellers in C1. zu übernehmen. Dafür, dass dieses\nBegehren dringlich wäre, fehlt schon eine nachvollziehbare Erklärung, erst recht ist\nnicht ersichtlich, welche Notlage dem Antragsteller ohne Erfüllung seines Begehrens\ndroht.\nGleiches gilt für den Antrag zu 5). Es mag dahinstehen, ob es überhaupt \"Richtlinien\"\nim Sinne des Antrags gibt und ob ggf. ein Recht des Antragstellers angenommen\nwerden kann, hierin Einsicht zu nehmen. Für ein Eilverfahren, in dem es um die\nBewältigung konkreter individueller Notlagen geht, ist es lediglich erforderlich, dass\nder Antragsgegner im einzelnen geltend gemachten Bedarf Stellung nimmt. Soweit\ndem Gericht die Stellungnahme nicht ausreicht oder der vorgesehene Betrag zu\nniedrig erscheint, ist allein vom Gericht im Rahmen seiner Regelungsmöglichkeiten\nnach § 938 der Zivilprozessordnung zu veranlassen, dass die notwendigen\nMaßnahmen im erforderlichen Umfang durchgeführt werden. Dabei ist das Gericht an\n\"Richtlinien\" nicht gebunden, so dass deren Kenntnis zur Gewährleistung effektiven\nRechtsschutzes des Antragstellers auch in Eilfällen nicht notwendig ist.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304562","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2000-07-18/3-l-1051-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304562","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304562","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2000-07-18/3-l-1051-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304562","retrieved":"2026-07-09 03:31:42.746262+00:00"}}