{"status":"available","doknr":"OLD305511","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2000:0310.19K7503.97.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2000-03-10","aktenzeichen":"19 K 7503/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist infolge eines Unfalls seit seinem 14. Lebensjahr \nquerschnittgelähmt und auf tägliche Pflege angewiesen. Er bezieht seit 1983 \nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und ist freiwilliges \nMitglied einer Krankenversicherung. Im Rahmen der Pflege des Klägers, die \nin seiner Wohnung ambulant vorgenommen wird, ist an einem Tag in der \nWoche die Hilfe von Pflegekräften für eine umfassende, längere Zeit in \nAnspruch nehmende Darmentleerung erforderlich, da der Kläger an einer \nMastdarmlähmung leidet. Diese Darmreinigung ist nach einer Bescheinigung \ndes Hausarztes des Klägers medizinisch geboten und erfordert den Einsatz \nvon Fachpersonal für etwa 9 Stunden. Wegen der Einzelheiten der ärztlichen \nStellungnahme wird auf Blatt 1099 der Beiakten, Band 5, Bezug \ngenommen.\n\n3\n\nZum 01. April 1991 wurde die Pflege des Klägers von der \n„Nachbarschaftlichen Hauskrankenpflege Ketteler\" (nachfolgend Pflegedienst \ngenannt) übernommen. Die Ablehnung eines sogenannten \nVerschlimmerungsantrages des Klägers führte zu einem Klageverfahren vor \ndem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (2 K 2183/92), in dessen Verlauf \nBeweis über den Umfang der an dem Abführtag erforderlichen \nPflegeleistungen durch Vernehmung der beiden damit betrauten Pflegekräfte \nerhoben wurde. Die Zeuginnen gaben in der Beweisaufnahme im \nwesentlichen an, das Abführen beginne jeweils etwa gegen 12.00 Uhr mittags \nund ende in der Regel gegen 21.00 Uhr; es komme aber auch vor, dass der \nAbführvorgang über 21 Uhr hinaus andauere. Nach dem Abführvorgang \nwerde der Kläger gewaschen, was normalerweise etwa um 22.00 Uhr \nbeendet sei. Über den ganzen Abführtag verteilt seien wiederholte \nKörperpflegemaßnahmen einschließlich Wäsche- und Bettwäschewechsel \nerforderlich. Der Umfang der notwendigen Tätigkeiten sei jedoch nicht an \nallen Abführtagen gleich. Das Verfahren 2 K 2183/92 wurde im Anschluss an \ndie Beweisaufnahme durch einen Vergleich beendet, in dem der Beklagte sich \nverpflichtete, die Kosten für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft \nfür bestimmte Leistungszeiträume über die von ihm bereits anerkannten \nPflegemaßnahmen hinaus für weitere 9 Stunden an dem wöchentlichen \nAbführtag zu übernehmen. \n\n4\n\nNach Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes (Elftes Buch \nSozialgesetzbuch - SGB XI -) erhielt der Kläger von seiner Pflegekasse, der \nBundesknappschaft, Sachleistungen nach dem SGB XI. Der Kläger ist mit \nWirkung ab dem 01. Dezember 1995 der höchsten Pflegestufe (Pflegestufe \nIII, 2.800,00 DM monatlich) zugeordnet. \n\n5\n\nUnter dem 31. Oktober 1995 teilte der Pflegedienst dem Beklagten mit, \ndass er dem „Arbeitgeberverband ambulanter Pflegedienste e.V.\" angehöre. \nDieser Verband habe für seine Mitglieder Vergütungsverträge mit den \ngesetzlichen Trägern der Pflegeversicherung geschlossen. Wie sich den \nAnlagen dieses Schreibens entnehmen lässt, regelt diese Vereinbarung die \nVergütung für die Pflegedienste in einem Modulsystem. Einzelne sogenannte \nLeistungskomplexe, in denen verschiedene Pflegetätigkeiten - u.a. auch Hilfe \nbei Ausscheidungen - zusammen gefasst sind, werden je bestimmten \nVergütungen zugeordnet. Der Pflegedienst legte dem Beklagten außerdem \nden zwischen ihm und dem Kläger abgeschlossenen Pflegevertrag vor. \nWegen der darin enthaltenen Vertragsbedingungen wird auf die Blätter 1102, \n1103 der Beiakten, Band 5, und die in der mündlichen Verhandlung \nüberreichte Kopie verwiesen.\n\n6\n\nNachdem der Kläger den Beklagten durch Schreiben seiner \nProzessbevollmächtigten vom 03. Juli 1996 zu einer rechtsmittelfähigen \nEntscheidung über die zu übernehmenden Kosten des Abführtags \naufgefordert hatte, teilte der Beklagte dem Kläger in einem Schreiben vom 11. \nJuli 1996 mit, die Kosten für den Abführtag seien von der Knappschaft einem \nLeistungskomplex der Vergütungsvereinbarung zugeordnet worden, nach \ndem die zusätzlichen Leistungen mit etwa 15,00 DM je Abführtag zu vergüten \nseien. Dies sei zwar unstreitig nicht kostendeckend, binde den Beklagten aber \nhinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Pflegeleistungen. Es sei \nSache des Pflegedienstes bzw. seines Spitzenverbandes, eine sachgerechte \nVergütung im Vereinbarungswege mit den Pflegekassen zu erreichen. \nAußerdem habe der Kläger die an dem Abführtag notwendigen \nPflegeleistungen nicht hinreichend genau bezeichnet und damit seine \nMitwirkungspflichten verletzt. Im Anschluss an dieses Schreiben erteilte der \nBeklagte dem Pflegedienst eine entsprechende Kostengarantie und regelte \ndem Kläger gegenüber durch Bescheid vom 18. Juli 1996 die \nKostenübernahme für Pflegekräfte nach dem BSHG im Umfang dieser \nKostengarantie für die Zeit von Oktober 1995 bis Ende Juli 1996. \n\n7\n\nUnter dem 01. August 1996 legte die Knappschaft dem Beklagten ein \nneues Gutachten über die Pflegebedürftigkeit des Klägers vor. Wegen der \nEinzelheiten wird auf Bl. 1267 ff. der Beiakten, Band 6, verwiesen. Im \nAnschluss daran stellte der Beklagte erneut Ermittlungen zu dem Umfang der \nan dem Abführtag erforderlichen Pflegeleistungen an. Mit Schreiben vom 16. \nAugust 1996 legte der Pflegedienst dem Beklagten den Ablauf des Abführtags \nnäher dar und erklärte durch Herrn Ketteler bei einer Vorsprache beim \nBeklagten am 11. Oktober 1996 u.a., die Darmentleerung beim Kläger werde \nnicht durch Einläufe oder sonstige Medikamente bzw. medizinische \nMaßnahmen eingeleitet. Auf Ersuchen des Beklagten äußerte sich die \nKnappschaft in einem Schreiben vom 28. November 1996 zu der Frage, \nwelche Leistungsmodule ihrer Auffassung nach vom Pflegedienst für den \nAbführtag abgerechnet werden könnten. Darin erklärte die Knappschaft, es \nbestehe keine vertragliche Vergütungsvereinbarung für die Pflegeleistungen \nan einem sogenannten Abführtag; abrechnungsfähig seien dafür fünf \nLeistungskomplexe, die insgesamt zu einer monatlichen Vergütung von \n439,60 DM führten. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt \n1296 der Beiakten, Band 6, verwiesen. Im Anschluss an das Schreiben der \nKnappschaft vom 28. November 1996 nahm der Beklagte eine \nNachberechnung der Pflegekosten auf Grundlage der von der Knappschaft \nfür den Abführtag angesetzten Leistungskomplexe vor. \n\n8\n\nMit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 07. April 1997 \nbeantragte der Kläger unter Bezugnahme auf Abrechnungen des \nPflegedienstes u.a. für die Monate August 1996 bis einschließlich Januar \n1997 die Übernahme von Kosten für besondere Pflegeleistungen an dem \nAbführtag in bestimmter Höhe. Dabei legte der Kläger einen Stundensatz von \n45,70 DM zugrunde. Dazu trug er vor, dieser Stundensatz entspreche der \nvom Beklagten anerkannten Vergütung vor Inkrafttreten des \nPflegeversicherungsgesetzes. Die Leistungen an dem Abführtag seien von \nden Verträgen zwischen den Trägern der Pflegeversicherung und den \nPflegediensten nicht erfasst und würden deshalb von den \nPflegesachleistungen nicht abgedeckt.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 26. Mai 1997 lehnte der Beklagte den Antrag des \nKlägers auf Übernahme der geltend gemachten Pflegekosten für die Monate \nAugust 1996 bis einschließlich Januar 1997 ab. Zur Begründung ist im \nwesentlichen ausgeführt, die dem Kläger zustehenden Pflegeleistungen seien \ndurch die Pflegeversicherung abgedeckt und lägen insgesamt unterhalb der \nLeistungsgrenze für die Pflegestufe III von 2.800,00 DM. Über die vorrangigen \nPflegesachleistungen der Knappschaft hinaus könnten Kosten für Tätigkeiten \ndes Pflegedienstes nicht als angemessen im Sinne des § 69 b Abs. 1 Satz 2 \nBSHG angesehen werden. Es könne keine Rolle spielen, ob die zwischen den \nPflegeversicherungsträgern und den Pflegediensten ausgehandelte \nVergütungsvereinbarung die Kosten des Pflegedienstes abdecke; dies sei \nSache der Verhandlung zwischen den Pflegediensten und den Pflegekassen. \nDie Pflegedienste seien aus den Versorgungsverträgen mit den Pflegekassen \nzur Erfüllung des Versorgungsauftrags verpflichtet und dürften den \nPflegekassen und den Versicherten gegenüber keine höheren Forderungen \ngeltend machen als die Vergütungsvereinbarungen der Versorgungsverträge \nvorsähen. \n\n10\n\nMit dem dagegen per Telefax durch die Prozessbevollmächtigten des \nKlägers am 27. Juni 1997 eingelegten Widerspruch äußerte der Kläger \nnochmals die Ansicht die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den \nPflegediensten und den Pflegekassen regelten die Leistungen eines \nsogenannten Abführtages gerade nicht. \n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. September 1997 wies der Beklagte \nden Widerspruch des Klägers gegen seinen Bescheid vom 26. Mai 1997 als \nunbegründet zurück. Der Beklagte wiederholte im wesentlichen die \nBegründung seines Ausgangsbescheids und führte aus, die für die \nTätigkeiten an dem Abführtag abrechnungsfähigen Leistungen seien von der \nKnappschaft in ihrem Schreiben vom 28. November 1996 festgelegt. Der \nWiderspruchsbescheid wurde dem Kläger am 16. September 1997 \nzugestellt.\n\n12\n\nMit der am 16. Oktober 1997 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein \nBegehren weiter. Er wiederholt die in seinem Widerspruchsschreiben \nvorgetragene Rechtsauffassung. Ergänzend weist er darauf hin, der \nPflegedienst sei - so wörtlich - „auf die Dauer\" nicht bereit, die aus seiner \nSicht unbezahlt gebliebenen Pflegeleistungen an dem Abführtag zu \nübernehmen. Er - der Kläger - sei von dem Pflegedienst aufgefordert worden, \ndie rückständigen Forderungen für die Pflegeleistungen an dem Abführtag zu \nbegleichen. Der Pflegedienst habe angekündigt, die Pflegeleistungen alsbald \neinzustellen. In diesem Fall sei er - der Kläger - darauf angewiesen, die \nerforderliche Darmentleerung in einem Krankenhaus durchführen zu lassen. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom \n26. Mai 1997 und seines Widerspruchsbescheides \nvom \n10. September 1997 zu verpflichten, die Kosten des \nKlägers für die Heranziehung einer besonderen \nPflegekraft für den Zeitraum vom 01. August 1996 bis \nzum 31. Januar 1997 in Höhe von 12.574,20 DM zu \nübernehmen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Beklagte nimmt auf die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen \nBezug.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge (Beiakten \nHeft 1 bis 8) sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 2 K \n2183/92 Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n18\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung \n-VwGO-) ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Übernahme der \nKosten einer besonderen Pflegekraft durch den Beklagten auf der Grundlage \nvon § 69b Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) soweit sie \nhier streitig sind. Es fehlt insoweit an einem sozialhilferechtlichen Bedarf des \nKlägers. Denn Kosten im Sinne des § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG, zu deren \nÜbernahme der Beklagte verpflichtet sein könnte, sind bis zur Höhe von \n2.800,00 DM vorrangig von der Bundesknappschaft zu übernehmen. Ein \ndarüber hinausgehender Bedarf des Klägers besteht jedenfalls im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr), weil \ninsoweit eine vom Kläger gegenüber dem Pflegedienst eingegangene \nvertragliche oder durch die Annahme der Pflegeleistungen begründete \ngesetzliche Zahlungsverpflichtung nicht besteht und der Kläger zur Deckung \ndes streitigen Pflegebedarfs auch keine finanziellen Aufwendungen gemacht \nhat. \n\n19\n\nDem privatrechtlichen Pflegevertrag zwischen dem Pflegedienst und dem \nKläger vom 08. November 1995 ist eine Grundlage für eine Vergütung der \nLeistungen an dem sogenannten Abführtag auf der Basis eines mit der Klage \ngeltend gemachten Stundensatzes nicht zu entnehmen. Die Vertragsparteien \nhaben ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopie der \nVertragsurkunde keine dahingehende Vereinbarung getroffen. Sie haben \nhinsichtlich des Entgelts für die nach dem Vertrag zu erbringenden \nPflegeleistungen für bestimmte nach sogenannten Leistungskomplexen \nfestgelegte Verrichtungen bestimmte Vergütungen geregelt. Darin folgt der \nPflegevertrag ersichtlich der in § 2 der Vereinbarung gemäß § 89 11. Buch \nSozialgesetzbuch (SGB XI, Pflegeversicherungsgesetz) über die Vergütung \nambulanter Pflegeleistungen in Nordrhein-Westfalen zwischen dem \n„Arbeitgeber- Verband Ambulanter Pflegedienste e. V.\" und der \nBundesknappschaft sowie den örtlichen Sozialhilfeträgern in Nordrhein-\nWestfalen geregelten Höhe der Vergütung und wiederholt die in Anlage 2 zu \ndieser Vereinbarung aufgelisteten Leistungskomplexe mit den dazugehörigen \nPreisen. Ein Anspruch des Pflegedienstes auf eine Vergütung nach \nStundensätzen kann dem Vertrag vom 08. November 1995 auch nicht im \nAuslegungswege entnommen werden. Dem steht bereits der eindeutige \nVertragstext entgegen. Die mithin in dem Umfang der Ansprüche des \nPflegedienstes nach § 2 der Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI \nvereinbarte Zahlungspflicht des Klägers ist ferner nicht durch eine wirksame \nZusatzvereinbarung in dem vom Kläger geltend gemachten Sinne erweitert \nworden. Der in dem Vertragstext nach den Unterschriften stehende \nhandschriftliche Zusatz ist unbeschadet seiner inhaltlichen Unbestimmtheit \nkein wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Es ist bereits nicht ersichtlich, \nvon wem dieser Zusatz stammt, da er sich unter den Unterschriften befindet. \nDer Prozeßbevollmächtigte des Klägers konnte auf die Frage der Kammer in \nder mündlichen Verhandlung nicht angeben, wer Urheber dieser \nZusatzerklärung ist und wann sie dem Vertragstext zu welchem Zweck \nhinzugefügt worden ist, so dass nicht feststellbar ist, ob es sich dabei \nüberhaupt um übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragsparteien \nhandelt. \n\n20\n\nDer Kläger wäre dem Pflegedienst unabhängig von den vorstehenden \nErwägungen auch dann nicht zu einer Vergütung der Pflegeleistungen auf \nStundenbasis verpflichtet, wenn dies von dem Kläger und dem Pflegedienst \nvertraglich vereinbart worden wäre. Eine dahingehende Vertragsbestimmung \nwäre nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstieße (§ 134 BGB). § \n89 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 84 Abs. 4 Satz 2 SGB XI verbietet es \nnämlich den Pflegediensten, wenn wie vorliegend eine \nVergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI geschlossen worden ist, von dem \nPflegebedürftigen höhere als die nach der Vergütungsvereinbarung \nzulässigen Entgelte entgegenzunehmen oder sich vertraglich versprechen zu \nlassen. Solche Kosten wären zugleich nicht im Sinne des § 69 b Abs. 1 Satz 2 \nBSHG „angemessen\". Die der streitgegenständlichen Sozialhilfeforderung \nzugrundeliegenden Tätigkeiten an dem Abführtag fallen in den \nAnwendungsbereich der vorerwähnten, am 01. Oktober 1995 in Kraft \ngetretenen Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI, die für den \nPflegedienst als damaliges Mitglied des „Arbeitgeber Verbandes Ambulanter \nPflegedienste e. V.\" verbindlich geworden ist. Nach § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 \nder Vergütungsvereinbarung gelten die in der Anlage 2 vereinbarten \nVergütungssätze unter Ausschluss weitergehender Ansprüche für die \nLeistungen nach \n§ 14 SGB XI. Die vom Kläger gesondert in Ansatz gebrachten Tätigkeiten der \nbesonderen Pflegekraft an dem Abführtag unterfallen der in § 14 SGB XI \ngeregelten Grundversorgung nach dem Pflegeversicherungsgesetz. In § 14 \nAbs. 4 SGB XI und der deckungsgleichen Vorschrift des § 68 Abs. 5 BSHG ist \nkatalogmäßig bestimmt, welche Pflegehandlungen regelmäßig \nwiederkehrende Verrichtungen im Sinne des \n§ 14 Abs. 1 SGB XI bzw. § 68 Abs. 1 BSHG sind. Diese Verrichtungen sind \nder durch die Pflegeversicherung gedeckten Grundversorgung zuzurechnen, \ndie von den Pflegediensten in Erfüllung des von ihnen mit den Pflegekassen \nund Sozialhilfeträgern geschlossenen Versorgungsvertrags (§ 72 SGB XI) \nerbracht wird und von denen die Sozialhilfeträger durch das \nPflegeversicherungsgesetz - jedenfalls bis zur Höhe der Leistungsgrenzen \nnach dem SGB XI - freigestellt werden sollten. Bei den Tätigkeiten des \nAbführtags handelt es sich - neben der nach den vorliegenden \nTätigkeitsbeschreibungen vorzunehmenden Körperwäsche und -lagerung \nsowie Wäschewechsel - um die Verrichtung der „Darmentleerung\" nach § 14 \nAbs. 4 Nr. 1 SGB XI. Dafür spricht bereits der genau treffende Wortlaut. Die \ndamit nach der Legaldefinition „gewöhnliche und regelmäßige\" Verrichtung \ndes Darmentleerens erfüllt auch das Tatbestandsmerkmal „Ablauf des \ntäglichen Lebens\" in § 14 Abs. 1 SGB XI. Der durch § 14 SGB XI \nbeschriebene Pflegebedarf meint nämlich nicht nur täglich nötige \nVerrichtungen. Ausreichend ist es vielmehr, dass die Verrichtungen nicht \ntäglich, aber doch mit gewisser Regelmäßigkeit im Alltag des \nPflegebedürftigen anfallen. \n\n21\n\nVgl. Begründung zum Regierungsentwurf des \nPflegeversicherungsgesetzes, abgedruckt in: \nGesetzesmaterialien zum SGB XI, \nzusammengestellt von Utz Krahmer, \nGesetzesmaterialien zum Pflege- \nVersicherungsgesetz, Band 1, Seite 68; ebenso \nSchellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, § 28 Rd.Nr. \n27 und Lehr- und Praxiskommentar (LPK)- SGB \nXI, § 14 Rd.Nr. 9; vgl. aber LPK -SGB XI, § 68b \nBSHG, Rd.Nr. 6 und Krauskopf, Soziale \nKrankenversicherung und Pflegeversicherung, \nKommentar, Loseblatt (Stand: Juli 1999), § 14 \nRd.Nr. 16.\n\n22\n\nAuch wenn aus dem Regierungsentwurf (a.a.O.) nicht-tägliche \nVerrichtungen wie die Nagelpflege wieder gestrichen wurden, ist dem \nWortsinn des Begriffs „Ablauf des täglichen Lebens\" nicht zu entnehmen, \ndass es sich um solche Verrichtungen handeln muss, die wirklich jeden Tag \nanfallen. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die in § 14 Abs. 4 Nr. 4 \nSBG XI genannte Verrichtung des Einkaufens, für die ebenfalls kein tägliches \nErfordernis besteht. \n\n23\n\nDer damit dem Wortsinn nach erfüllte Tatbestand eines Pflegebedarfs \nnach § 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI ist auch nicht mit Blick auf den vom Kläger \nvorliegend geltend gemachten, untypisch hohen Pflegeaufwand für die \nDarmentleerung einschränkend auszulegen. Der Gesetzgeber wollte durch \ndie katalogmäßige Auflistung von Verrichtungen in § 14 Abs. 4 SGB XI und § \n68 Abs. 5 BSHG einerseits durch einzelfall-orientierte Entscheidungen \nverursachte Ausuferungen vermeiden und andererseits ungerechtfertigte \nLeistungsverweigerungen durch Pflegedienste verhindern. \n\n24\n\nVgl. Begründung des Regierungsentwurfes \na.a.O., Seite 68; LPK -SGB XI, § 14 Rd.Nr. 9; \nKrauskopf, a.a.O., \n§ 14 SGB XI Rd.Nr. 4.\n\n25\n\nDie vom Gesetzgeber beabsichtigte Klarstellungsfunktion kommt den \noben angegebenen Tatbeständen nur bei einer weiten, am Wortsinn \nausgerichteten Auslegung der katalogmäßig erfassten Verrichtungen zu. Ein \ndahin gehendes Normverständnis dient außer den Individualinteressen der \nPflegebedürftigen an einem möglichst ungeschmälerten Leistungsanspruch \ngegen die Pflegedienste dem Zweck einer klaren Abgrenzung im \nGesamtzusammenhang der verschiedenen Sozialleistungssysteme. Nach § \n68 Abs. 1 Satz 2 dritte Alternative BSHG tritt die am individuellen Bedarf \nausgerichtete Sozialhilfe nur für andere als die in dem Katalog des § 68 Abs. \n5 aufgeführten Verrichtungen ein. Somit verwirklicht sich der \nNachranggrundsatz (§§ 2, 69c Abs. 4 Satz 1 BSHG, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \nSGB XI) - unbeschadet weiterer Ausnahmen - in dem Umfang der Reichweite \ndes Tatbestands der §§ 14 Abs. 4 SGB XI, 68 Abs. 5 BSHG. Nur in diesem \nUmfang wird auch die durch das Pflegeversicherungsgesetz bezweckte \nEntlastung der Sozialhilfeträger erreicht. Die mit einer weit gefaßten \nAuslegung der Grundversorgung für die Pflegedienste möglicherweise \nverbundenen Nachteile sind nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat \nden Parteien des (öffentlich-rechtlichen) Vergütungsvertrags nach § 89 SGB \nXI einen in Einzelheiten gehenden rechtlichen Rahmen für die Ausgestaltung \nihrer Rechtsbeziehungen in Bezug auf die Regelung der Leistungsvergütung \ngeschaffen. „Auf diesen vom Gesetz gewiesenen Weg vertragsautonomer \nGestaltung, der einem Begehren nach gerichtlicher Feststellung des Inhalts \noder gar einer Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem öffentlichen \nTräger der Sozialleistungen und deren privatem Erbringer vorgeht\", muss sich \nder Pflegedienst verweisen lassen.\n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n19. Juni 1998 - 5 B 91/97-.\n\n27\n\nDer Beklagte vertritt daher im Ansatz zu Recht die Auffassung, der \nPflegedienst müsse im Verhandlungswege dafür Sorge tragen, dass die in der \nVergütungsvereinbarung enthaltenen Entgelte die in den Leistungskomplexen \nbeschriebenen Verrichtungen kostendeckend erfassten. Den Parteien der \nVergütungsvereinbarung steht es frei, für Fälle, in denen sich wie vorliegend \ndie Pflegeverrichtung als untypisch und besonders kostenintensiv erweist, \neinen angemessenen Ausgleich durch eine spezielle Einzelfallregelung oder \nHärtefallregelung, wie sie etwa § 36 Abs. 4 SGB XI vorsieht, zu schaffen. Der \nGesetzgeber stellt dafür in § 89 Absätze 1 und 3 SGB XI den nötigen Rahmen \nzur Verfügung. Damit sind die Pflegedienste durch eine weite Auslegung des \nTatbestands der §§ 14 Abs. 4 SGB XI, 68 Abs. 5 BSHG nicht unangemessen \nbenachteiligt. Wenn man es dagegen zuließe, dass die Pflegedienste in \nuntypisch gelagerten Einzelfällen für ihre Kostendeckung auf die \nSozialhilfeträger zugriffen, würde das in § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB XI normierte \nPrinzip einheitlicher Vergütungsgrundsätze ausgehöhlt und damit auch der \nZweck dieses Prinzips, nämlich die Schaffung von einheitlichen \nWettbewerbsbedingungen im Hinblick auf eine Kostendämpfung, unterlaufen. \n\n28\n\nDie Pflegemaßnahmen an dem Abführtag fallen auch nicht unter dem \nGesichtspunkt der Krankenpflege aus dem Bereich der Grundversorgung \nnach dem Pflegeversicherungsgesetzes heraus. Dazu ist in der Begründung \nzum Regierungsentwurf (a.a.O., Seite 68) ausgeführt, dass Pflege dort \neinsetze, wo sich durch ärztliche Behandlung einschließlich einer \nRehabilitation die erhebliche Hilfebedürftigkeit bei den wiederkehrenden \nVerrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr beseitigen lasse; erst dann sei \nPflegebedürftigkeit in Sinne der Pflegeversicherung gegeben. Die \nPflegemaßnahmen an dem Abführtag sind nicht Bestandteil der Krankenhilfe, \nda sie nicht auf eine Heilung oder Besserung des Zustandes des Klägers \nabzielen und auch nicht mit einer Medikamentengabe oder sonstigen \nmedizinischen Eingriffen verbunden sind. \n\n29\n\nDas mithin eingreifende Verbot des § 89 Abs. 3 Satz 2 SGB XI in \nVerbindung mit \n§ 84 Abs. 4 Satz 2 SGB XI begrenzt mögliche Zahlungsansprüche des \nPflegedienstes gegen den Kläger aus dem Pflegevertrag auf die dem \nPflegedienst aus der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI dem Grunde \nnach zustehenden Leistungsentgelte. Insoweit ist dem Kläger kein nach \nStundensätzen abrechenbar sozialhilferechtlicher Bedarf entstanden. \n\n30\n\nDie in der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI in Bezug \ngenommene Anlage 2 schließt mit dem darin geregelten Modulsystem die \nAbrechnung von Pflegeleistungen nach Stundensätzen aus. Nach § 89 Abs. 1 \nSatz 1 SGB XI ist die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der \nhauswirtschaftlichen Versorgung vorbehaltlich einer Gebührenordnung nach § \n90 SGB XI, die bislang nicht existiert, nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB XI \nzwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Pflegeklassen sowie dem \nfür den Sitz des Pflegedienstes zuständigen Träger der Sozialhilfe für alle \nPflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen zu vereinbaren. Für den \nInhalt der Vergütungsvereinbarung bestimmt § 89 Abs. 3 Satz 1 SGB XI unter \nanderem, dass die Vergütungen je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, \nnach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom \nZeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes nach \nKomplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen \nbemessen werden können. Die vorliegend maßgebliche \nVergütungsvereinbarung macht davon im Sinne der zweiten Alternative \nGebrauch und stellt ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand der Pflegeleistungen \nim Einzelfall für die Vergütung auf Leistungsinhalte ab, die in \nLeistungskomplexen zusammengefasst und nach einem Punktsystem \nbewertet werden, wobei dem Punktwert eine Vergütung in DM zugeordnet \nwird (§ 2 Abs. 1 der Vergütungsvereinbarung). Dieses pauschalierende \nVergütungssystem lässt keinen Raum dafür, im konkreten Einzelfall die dem \nPflegebedürftigen erbrachten Pflegeleistungen (Leistungskomplexe) über die \nihnen zugemessenen Punktezahlen in Zeiteinheiten „zurückzurechnen\" und \ndamit die Entgelte für bestimmte Leistungsinhalte aufzustocken. Die \nvorliegend anwendbare Vergütungsvereinbarung stellt allein auf die \nHandlungserfolge ab, indem jeder Leistungskomplex anhand eines \nangenommenen durchschnittlichen Aufwandes ohne Rücksicht auf den \nkonkreten Aufwand im Einzelfall mit Punkten bewertet wird. Dem „Abruf\" eines \nLeistungskomplexes kann deshalb eine konkrete Leistungsdauer nicht \nzugeordnet werden.\n\n31\n\nVgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 01. Dezember 1998 -4 M \n898/98- und \n-4 M 5262/98-, Nds. Rpfl. 1999, 139.\n\n32\n\nDer Kläger kann seinen Sozialhilfeanspruch auch nicht darauf stützen, \ndass die von dem Pflegedienst vorgenommenen Verrichtungen an dem \nAbführtag nicht den richtigen Leistungskomplexen zugeordnet worden seien \noder einzelne Leistungskomplexe an dem Abführtag mehrfach hätten in \nAnsatz gebracht werden müssen. Die Kammer kann offen lassen, ob die \nAnwendung des Modulsystems im Einzelfall einer gerichtlichen Überprüfung \nin dem vorliegenden Rechtsstreit zugänglich wäre, weil der Beklagte (und das \nVerwaltungsgericht) nicht an die modulbezogene Vergütungsberechnung der \nBundesknappschaft im Einzelfall gebunden ist, die insoweit nicht von § 93 \nAbs. 7 BSHG erfasst wird, und -bejahendenfalls- welche Leistungsmodule für \ndie im Sinne des § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG angemessenen \nPflegeverrichtungen an dem Abführtag in welcher Anzahl anzusetzen wären. \nDer Kläger hat vertraglich keine über die ihm aus dem \nPflegeversicherungsgesetz zustehenden Leistungen (2.800,00 DM) \nhinausgehenden Kosten zur Deckung seines Pflegebedarfs auf sich \ngenommen und bedarf mithin keiner Sozialhilfe.\n\n33\n\nZwar gewährleistet das Pflegeversicherungsgesetz den Pflegebedürftigen \nnur eine Grundversorgung, die weitergehende Leistungen im Rahmen der an \neiner Bedarfsdeckung orientierten Sozialhilfe nicht ausschließt.\n\n34\n\nVgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp,BSHG, 15. \nAuflage, § 68 RdNr. 7; Esser/Schiller, NDV 94, \n459, 451; Zeitler, NDV 95, 143; OVG Hamburg, \nBeschluss vom 10. Juni 1996 - Bs IV 94/96- \nNDV - RD, 1996, 127; VG Lüneburg, \nEntscheidung vom 04. Juni 1996 \n- 6 B 93/96 -.\n\n35\n\nDaraus folgt u.a., dass die Sozialhilfe einzutreten hat, soweit dem Grunde \nnach für Leistungen der Grundversorgung nach § 14 SGB XI entstandene \nAnsprüche gegen die Pflegekassen über die gesetzlichen Leistungsgrenzen \nnach § 36 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI (Pflegestufe III: 2800 DM) hinausgehen. Diese \nsogenannte „Deckelung\", die ihren Grund nicht in einem angenommenen \nBedarf der Pflegebedürftigen sondern in der Begrenztheit des \nBeitragsaufkommens der Pflegeversicherung hat, dürfte entgegen der in dem \nvom Beklagten vorgelegten Urteil des 12. Senats des Niedersächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 13. September 1999 - 12 L 327/99 - \nvertretenen Auffassung weitergehende sozialhilferechtliche Ansprüche nicht \ngrundsätzlich ausschließen,\n\n36\n\nOVG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 1996 \n- BS IV 94/96 a.a.O. -,\n\n37\n\nwobei die Bindungswirkung nach § 68 a BSHG nur hinsichtlich des \nAusmaßes der Pflegebedürftigkeit (für die Einordnung in Pflegestufen), nicht \naber in Bezug auf den Umfang der Pflegetätigkeit anerkannt wird. \n\n38\n\nVgl. Atzler, Beiträge zum Recht der sozialen \nDienste und Einrichtungen - RsDE -, Heft 33, S. \n22; VG Gießen, Entscheidung vom 12. Mai \n1998 - 4 G 1504/97 (2), RdLH 1998, 112.\n\n39\n\nSoweit sich vorliegend aber bei einer Neubewertung der dem Pflegedienst \nfür die Tätigkeiten an dem Abführtag im Rahmen des Modulsystems \nzustehenden Vergütung ein die Leistungsgrenze von 2800 DM \nübersteigender Betrag ergäbe, für den grundsätzlich Sozialhilfeansprüche \nnach dem oben Gesagten nicht ausgeschlossen wären, bestünde dennoch \nkein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten. Der Kläger ist nämlich zur \nDeckung seines Pflegebedarfs vertraglich insgesamt keine höheren \nVerbindlichkeiten gegenüber dem Pflegedienst eingegangen, als der Beklagte \nin dem Ablehnungsbescheid zugrundegelegt hat. Die Zahlungsverpflichtung \ndes Klägers aus dem privatrechtlichen Pflegevertrag mit dem Pflegedienst, \ndie vorliegend allein den sozialhilferechtlichen Bedarf des Klägers bestimmt, \nbleibt unterhalb der Leistungsgrenze von 2800 DM. Dies ergibt sich aus dem \nInhalt des Pflegevertrags vom 08. November 1995. Darin werden nämlich, wie \noben bereits ausgeführt, die Leistungsinhalte unter Wiederholung der in der \nAnlage zu der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI aufgeführten \nLeistungskomplexe konkret in der Weise bestimmt, dass einzelne \nLeistungskomplexe kenntlich gemacht sind, wobei zugleich die Häufigkeit der \nLeistungen durch handschriftliche Eintragungen festgelegt wird. Diese \nVereinbarungen lassen den Schluss auf eine die Leistungsgrenze \nüberschreitende monatliche Zahlungsverpflichtung des Klägers nicht zu. Die \nhandschriftlich kenntlich gemachten Leistungskomplexe ergeben nach den \nzugeordneten Preisen in der Summe einen täglichen Betrag von 98 DM. \nWenn man berücksichtigt, dass der Pflegedienst ausweislich der von ihm dem \nBeklagten vorgelegten Abrechnungsunterlagen für die Monate August 1996 \nbis einschließlich Januar 1997 (Blätter 1406 bis 1446 der Beiakten) an je \nmindestens vier Wochentagen im Monat keine Pflegeverrichtungen \nvorgenommen hat, ergibt sich ein monatlicher Vergütungsanspruch, der \njeweils unterhalb 2700 DM liegt. Außerdem deuten die im Pflegevertrag in den \nFeldern der Leistungskomplexe 1, 3 und 7 je handschriftlich eingefügten \nZusätze „VK 18\" darauf hin, dass die in diesen drei Leistungskomplexen \naufgeführten Pflegeverrichtungen von dem Verbundleistungskomplex 18, der \nin dem Pflegevertrag einmal täglich angesetzt ist, erfasst werden und \ninsgesamt mit der Vergütung für den Verbundleistungskomplex 18 abgegolten \nsein sollen. Diese Annahme rechtfertigt sich in Ansehung der \nRechnungslegung des Pflegedienstes für die hier streitgegenständlichen \nMonate, in der jeweils Vergütungsansprüche für den Leistungskomplex 18, \nnicht aber für die Leistungskomplexe 1, 3 und 8 geltend gemacht werden (vgl. \nBlätter 1407, 1416, 1423, 1430, 1437 der Beiakten). Insofern in diesen \nAbrechnungen Beträge für Leistungskomplexe angesetzt sind, die in dem \nPflegevertrag vom 08. November 1995 nicht kenntlich gemacht wurden, fehlt \nes an einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung des Klägers. Selbst wenn \nman entgegen diesen Erwägungen eine vertragliche Verpflichtung des \nKlägers zur Entrichtung der Entgelte für weitere, in dem Pflegevertrag nicht \ngekennzeichnete Leistungskomplexe bejahen würde, ergäbe sich kein \nsozialhilferechtlicher Bedarf. Die vorstehend bezeichneten Abrechnungen des \nPflegedienstes bleiben nämlich, soweit die Vergütungsansprüche auf \nLeistungskomplexe gestützt werden, für alle streitgegenständlichen Monate \nunterhalb der Leistungsgrenze von 2800 DM. Soweit sich die Abrechnungen \nauf Vergütungen nach Stundensätzen stützen und dadurch die \nLeistungsgrenze überschreiten, besteht aus den oben bereits dargelegten \nGründen keine Zahlungsverpflichtung des Klägers. \n\n40\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe, soweit Ansprüche \ndes Pflegedienstes aus der Vergütungsvereinbarung, etwa wegen einer \nunrichtigen Anwendung des Modulsystems, von der Knappschaft nicht erfüllt \nworden sein sollten. Denn soweit der oben abgesteckte finanzielle Rahmen \nvon Ersatzansprüchen aus dem privatrechtlichen Pflegevertrag (wie dargelegt \nhöchstens ca. 2700 DM) durch Leistungen der Bundesknappschaft nicht \nausgefüllt sein sollte, müsste sich der Kläger im Rahmen seiner Verpflichtung \nzur Selbsthilfe (§ 2 BSHG) hinsichtlich ergänzender Pflegesachleistungen an \ndie Pflegekasse wenden. Nach § 69 c Abs. 4 Satz 1 BSHG und § 13 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 1 SGB XI ist die Sozialhilfe nämlich im Verhältnis zu Leistungen \nnach dem Pflegeversicherungsgesetz nachrangig, d. h. die Sozialhilfe setzt \nnur dann ein, wenn der Kläger nicht in der Lage ist, zweckentsprechende \nLeistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz in Anspruch zu nehmen. \nFür die am Abführtag anfallenden Verrichtungen besteht für den Kläger ein \nAnspruch auf Sachleistungen der Pflegeversicherung, da es sich um \nGrundversorgung im Sinne des § 14 SGB XI handelt. Dies wurde oben bereits \nausgeführt. Den grundsätzlich gegen die Bundesknappschaft bis zur \nLeistungsgrenze von 2800 DM gegebenen Anspruch, den der Kläger im \nübrigen im Wege eines Härtefallantrags nach § 36 Abs. 4 SGB XI auf 3750 \nDM auszudehnen versuchen könnte und müsste, ist nicht ausgeschöpft. Es ist \nnicht ersichtlich, dass der Kläger den vorrangigen Weg einer \nInanspruchnahme der Bundesknappschaft überhaupt versucht hätte, wobei er \nim Rahmen seiner Selbsthilfeverpflichtung auch gehalten wäre, die \ngesetzlichen Möglichkeiten des Härtefallantrags nach § 36 Abs. 4 SGB XI \nauszuschöpfen.\n\n41\n\nUnabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist ein für den Anspruch \nauf Kostenübernahmen nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG erforderlicher \nsozialhilferechtlicher Bedarf auch deshalb zu verneinen, weil der Kläger sich \nmit der Einrede der Verjährung (§ 222 Abs. 1 BGB) mit Erfolg einer \nInanspruchnahme durch den Pflegedienst aus dem Pflegevertrag widersetzen \nkönnte. Ein in Gestalt einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem \nPflegedienst etwa entstandener Bedarf des Klägers würde mit der Erhebung \nder Einrede der Verjährung entfallen. Nach dem Zweck der Hilfe in \ngegenwärtige Not ist Sozialhilfe nämlich nach dem Wegfall der Notlage \ngrundsätzlich ausgeschlossen. Deshalb ist in ständiger Rechtsprechung der \nGrundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit\" betont worden. Dieser \nGrundsatz besagt, dass zunächst das Einsetzen der Sozialhilfe, das die \nKenntnisverschaffung nach § 5 BSHG voraussetzt, davon abhängt, dass im \nZeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung als dem für die gerichtliche \nPrüfung einer sozialhilferechtlichen Entscheidung grundsätzlich maßgeblichen \nZeitpunkt, \n\n42\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. \nApril 1992 \n- 5 C 26.88 -, BVerwGE 90, 160 = FEVS 43, 95; \nUrteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, \nBVerwGE 99, 149 = FEVS 46, 221; Schmidt, \nNDV 1993, 306, 308; Rothkegel, ZFSH/SGB \n2000, 3, 9, \n\n43\n\nnoch ein Bedarf angenommen werden kann. Weiterhin muss der \nrelevante sozialhilferechtliche Bedarf grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt \nder Hilfebewilligung \n(fort-) bestehen. Nach der Eigenart der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger \nNot setzt die Verpflichtung der Behörde zu einer Sozialhilfeleistung durch die \nGerichte danach weiter voraus, dass die Notlage, insbesondere der \ngegenständliche Hilfebedarf, noch zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung als \ninsoweit für die Überprüfung maßgeblichem Zeitpunkt (fort-) besteht. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C \n12.87 -, BVerwGE 90, 154 = FEVS 43, 59, \nRothkegel, ZFSH/SGB2000, 1, 8. \n\n45\n\nAusnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-) bestehenden \nBedarfs, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege \nder Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG) hat die Rechtsprechung \nnur in zwei Fallgestaltungen zugelassen: In Eilfällen um der Effektivität der \ngesetzlichen Gewährung des Rechtsschutzanspruches des Hilfebedürftigen \nauf Fürsorgeleistungen willen und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der \nEffektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen. Nur in solchen \nAusnahmefällen führt die zwischenzeitliche Bedarfsdeckung \n- unbeschadet der Prüfung weiterer Voraussetzungen - grundsätzlich nicht \nzum Erlöschen eines Sozialhilfeanspruches, sollte er bereits entstanden \nsein.\n\n46\n\nVgl. u.a. BVerwG vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -\n, Bundesverwaltungsgericht E 96, 152 = FEVS \n45, 138, Rothkegel a.a.O. und Grieger, NWVBl. \n1995, 201 \nm. w. N.\n\n47\n\nDie genannten Ausnahmetatbestände können allerdings nicht zum \nTragen kommen, wenn der Hilfesuchende nach Kenntniserlangung des \nTrägers der Sozialhilfe von dem Hilfefall (§ 5 BSHG) auf seine Kosten von \neinem Dritten Leistungen zur Bedarfsdeckung erhält, dem daraus \nresultierenden Zahlungsanspruch des Dritten aber im Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung Verjährung entgegensteht. Hat der Hilfeempfänger \nes mit der Erhebung der Verjährungseinrede in der Hand, eine \nInanspruchnahme durch den Dritten abzuwenden, muss er davon zur \nWahrung des Nachrangs der Sozialhilfe Gebrauch machen, sofern ihm die \nErhebung der Verjährungseinrede nach den Umständen des Einzelfalls nicht \nausnahmsweise unzumutbar ist. \n\n48\n\nDem Kläger steht vorliegend die Einrede der Verjährung aus § 222 Abs. 1 \nBGB zu. Mögliche Vergütungsansprüche des Pflegedienstes aus dem \nPflegevertrag gegen ihn sind spätestens mit Ablauf des Jahres 1999 verjährt. \nDie aus dem Pflegevertrag entstandenen Ansprüche unterliegen nämlich nach \n§ 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB der zweijährigen Verjährung. Der Einrede der \nVerjährung stehen weder ein Verjährungsverzicht noch Hinderungsgründe \naus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben \n(§ 242 BGB) entgegen. Als treuwidrig würde sich die Erhebung der \nVerjährungseinrede durch den Kläger allenfalls dann darstellen, wenn er \ndurch sein bisheriges Verhalten bei dem Pflegedienst das Vertrauen erweckt \nhätte, er werde Ansprüche aus dem Pflegevertrag auch nach Ablauf der \nVerjährungsfrist erfüllen. Tatsachen, die die Annahme eines derartigen \nVertrauenstatbestands rechtfertigen könnten, hat der Kläger allerdings nicht \nsubstaniiert vorgetragen. Dafür ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass \nder Pflegedienst offenbar über Jahre hinweg mit keinerlei \nZahlungsansprüchen an den Kläger herangetreten ist, auch nichts ersichtlich. \n\n49\n\nDem Kläger ist es auch nicht unzumutbar, von der Einrede der Verjährung \nGebrauch zu machen. Allein der Gesichtspunkt eines gewachsenen \nVertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und den Beschäftigten des \nPflegedienstes vermag einen Verzicht auf die hier bestehende \nSelbsthilfemöglichkeit zu Lasten des Sozialhilfeträgers nicht zu rechtfertigen. \nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die zweifellos notwendige Pflege des \nKlägers bei einer Erhebung der Einrede der Verjährung gefährdet wäre. Die \ndem Kläger vom Pflegedienst angeblich angedrohte Verweigerung weiterer \nLeistungen widerspricht dem durch den Versorgungsvertrag nach § 72 SGB \nXI erteilten Versorgungsauftrag, der die ambulanten Pflegedienste dazu \nverpflichtet, die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit zu gewährleisten \n(§ 5 Abs. 4 des Versorgungsvertrages, vgl. Beiakte Heft 8).\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2000-03-10/19-k-7503-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":14},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":12},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2000-03-10/19-k-7503-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305511","retrieved":"2026-07-09 03:33:05.016683+00:00"}}