{"status":"available","doknr":"OLD306225","ecli":"ECLI:DE:VGGE:1999:1217.19K7296.97.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"19 K 7296/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Käger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens \neinschließlich der durch die Verweisung bedingten Kosten.\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger betreiben in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts \neinen ambulanten Pflegedienst. Dieser Pflegedienst führte u.a. die Hilfe zur \nPflege und zur hauswirtschaftlichen Verrichtungen bei Personen durch, denen \ndie Beklagte im jeweiligen Einzelfall entsprechende Hilfe durch an diese \nPersonen adressierte Verwaltungsakte gewährte ( Pflegepersonen ). Der \nPflegedienst wurde auf Grund eines zwischen diesen Personen und dem \nPflegedienst der Kläger geschlossenen zivilrechtlichen Vertrages \ndurchgeführt, der u.a. die Zahlungsverpflichtung der zu pflegenden Personen \nregelte. Die Kläger teilten der Beklagten in Einzelfällen mit, bei benannten \nPflegepersonen die Pflege durchzuführen, teilweise zugleich mit einem von \nRechtsanwalt Starostik verfassten Antrag auf Gewährung von Hilfe zur \nPflege.für den jeweils benannten „Hilfeempfänger\". In zumeist monatlichen \nAbständen übersandten die Kläger der Beklagten Rechnungen für die \ndurchgeführten Dienste, die von der Beklagten nach der Überprüfung der \nBewilligungsvoraussetzungen beglichen wurden. Die Beklagte hatte den \nKlägern in verschiedenen Einzelfällen schriftlich erklärt, die Kosten der jeweils \nerforderlichen Pflege für eine benannte Person würden in dem erforderlichen \nUmfange „übernommen\"; die Kläger würden gebeten, die Rechnung \neinzureichen. Mit Schreiben vom 21. September 1993 setzte die Beklagte die \nKläger über die Höhe der ab Juni 1993 von der Beklagten akzeptierten \nStundensätze und die Berechnungsmodalität in Kenntnis.\n\n3\n\nMit an alle in Betracht kommenden Pflegedienste gerichtetem Schreiben \nvom \n28. September 1993 erläuterte die Beklagte die von ihr ab Juni 1993 \ngeänderte Praxis bei der Übernahme der Kosten und Rechnungslegung für \nambulante Pflegedienste. Danach ergab sich gegenüber der bisherigen \nAbrechnungsweise ab dem 26. Einsatz der Pflegedienste regelmäßig ein \ninsgesamt günstigeres Rechnungsergebnis für diese. Es wurden nunmehr die \nvollen Kosten der Fremdpflege ab dem 1. Einsatz abzüglich der Leistungen \nder Krankenkasse berechnet, während zuvor die Kosten der Fremdpflege erst \nab dem 26. Einsatz aus Sozialhilfemitteln übernommen wurden; die \nvorherigen Einsätze waren mit der Krankenkasse abzurechnen. Mit \nSchreiben vom 21. Juni 1993 und 14. März 1994, das an einen benannten \nHilfeempänger adressiert war, ist von der Beklagten die neue \nBerechnungsweise dargelegt worden. Von diesen Schreiben erhielten die \nKläger Durchschriften. Die Kläger rechneten noch bis Juni 1995 nach dem \nalten Abrechnungssystem ab. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 01. August 1995 beantragten die Kläger bei der \nBeklagten, die von ihnen ab Juni 1993 geleisteten Pflegedienste \nentsprechend der mit Schreiben vom 28. September 1993 geänderten \nAbrechnungspraxis nachzuverrechnen. Das Schreiben vom 28. September \n1993 sei ihnen nicht bekannt gegeben worden. \nDie Beklagte lehnte eine Nachverrechnung u.a. mit dem Hinweis ab, den \nKlägern sei die geänderte Praxis auf Grund eines Einzelfalles mit Schreiben \nvom 21. Juni 1993 bekannt gemacht worden. Die - gleichwohl - nicht \ngeänderten Rechnungen seien von ihr in voller Höhe beglichen worden.\nDen erneuten Antrag der Kläger im Schreiben vom 29. Dezember 1995, für \nden Zeitraum vom Januar 1993 bis März 1995 insgesamt 299.481,76 DM \nnachzuzahlen, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 1996 ab. \nSie führte aus, sie sei davon ausgegangen, dass die die bisherige \nAbrechnungspraxis von den Klägern vorgezogen worden sei. \n\n5\n\nDie Kläger haben am 19. Juli 1996 zunächst beim Landgericht Bochum \nZahlungsklage erhoben, die durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm \nvom 22. September 1997 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen \nverwiesen worden ist, nachdem das Landgericht die Klage durch Urteil vom \n16. Oktober 1996 in der Sache abgewiesen hatte. \n\n6\n\nDie Kläger machen geltend:\nDer Zahlungsanspruch beruhe auf einem Schuldbeitritt der Beklagten. Ihr \nRechtsbindungswille ergebe sich aus ihrem jahrelangen tatsächlichen \nVerhalten und dem Schriftverkehr. Die Beklagte habe den Klägern die \nÜbernahme der Kosten für die ambulante Pflege zugesagt, soweit diese nicht \ndurch die jeweils zuständige Krankenkasse oder sonstige Kostenträger \ngetragen würden. Die Beklagte habe ihnen in jedem Einzelfall nach Prüfung \nder sozialhilferechtlichen Voraussetzungen entweder schriftlich oder mündlich \nantragsgemäß eine Kostenübernahmeerklärung erteilt. Es sei für alle \nBeteiligten erkennbar gewesen, dass die Kläger ein erhebliches Interesse \ndaran gehabt hätten, von der Beklagten eine verbindliche Kostenzusage zu \nerhalten, da die Pflegebedürftigen in der Regel nicht über genügend eigenes \nEinkommen verfügten. Die Höhe der abzurechnenden Beträge hätte sich \njeweils nach den von der Beklagten gebilligten Stundensätzen gerichtet, die \nden jeweiligen Pflegediensten durch entsprechende Informationsschreiben \nder Beklagten mitgeteilt worden seien, so mit Schreiben vom 21. September \n1993. Die nach dem Rundschreiben vom \n28. September 1993 geänderten Sätze seien nicht „vereinbart\" worden. Die \nParteien seien sich auf Grund langjähriger Handhabung darüber einig \ngewesen, dass der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im \nSinne des § 315 BGB zugestanden habe, das im Sinne einer \nGleichbehandlung aller Leistungserbringer auf Grund der internen Richtlinien \nder Beklagten auszuüben gewesen sei. Die Klageforderung ergebe sich aus \nder für jeden Hilfebedürftigen übersandten Einzelfallrechnung und den \njeweiligen Differenzbeträgen. Die Berechnung entspreche den Regelungen \ndes Sozialhilferechts, nach der lediglich der nach Abzug der \nKrankenkassenleistungen verbleibende Betrag der Beklagten in Rechnung \ngestellt worden sei. \n\n7\n\nDie Beklagte habe in keinem Schreiben zum Ausdruck gebracht, sie wolle \nlediglich Abrechnungsstelle sein. Die Beklagte sei sich vielmehr bewusst \ngewesen, auch gegenüber den Pflegediensten eine eigene \nZahlungsverpflichtung übernommen zu haben, um die Vergütung der \nPflegedienste sicherzustellen. Es mache keinen Sinn, wenn die Beklagte \nlediglich als „Zahlstelle\" anzusehen sei. So werde in einem Schreiben vom 01. \nMärz 1994 eine Kostenzusage für die Pflege der dort genannten Person in \neinem bestimmten zeitlichen Umfang „garantiert\" mit der Bitte, die \nentsprechenden Abrechnungen weiterhin zu übersenden. Die hiernach \nvertraglich begründeten Vergütungsansprüche der Klägerin seien nicht \nentfallen, weil sie weder auf Nachberechnungen verzichtet habe noch es ihr \nnach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt sei, eine \nNachberechnung nach der von der Beklagten selbst festgelegten \nAbrechnungspraxis zu beantragen. Sie hätten das Schreiben der Beklagten \nvom 28. September 1993, durch das die Abrechnungspraxis geändert worden \nsei, nicht erhalten. Soweit in einem Schreiben vom 21. Juni 1993 an \nRechtsanwalt Starostik auf die geänderte Praxis hingewiesen worden sei, \nhandele es sich um einen Einzelfall. Alle anderen Rechnungen seien nach der \nalten Methode abgerechnet worden. Im übrigen sei das maßgebliche \nRundschreiben erst drei Monate später bekannt gegeben worden.\nDie Nachforderungen seien nicht gegenüber den zu pflegenden Personen \ngeltend gemacht worden.\n\n8\n\nIn Höhe eines Betrages von 39.973.78 DM haben die Kläger die Klage \nzurückgenommen.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\ndie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 259.507,98 \nDM nebst 4 % Jahreszinsen ab dem 16. Januar 1996 \nzu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie trägt vor:\nZwischen den Beteiligten bestünde keine vertragliche Beziehung, \ninsbesondere sei sie der Schuld der Pflegebedürftigen nicht beigetreten. Es \nlägen lediglich Absprachen zur Verwaltungsvereinfachung vor, durch die im \nHinblick auf die Angemessenheit der Pflegekosten die direkte Abrechnung \nzwischen den Beteiligten ermöglicht worden sei. Lediglich die \nPflegebedürftigen hätten Ansprüche gegen die Beklagte. Aus dem Wortlaut \nder Kostenübernahmeerklärungen der Beklagten sei ein selbständiger \nZahlungsverpflichtungswille gegenüber den Klägern nicht zu entnehmen. Aus \nallen Schreiben ergebe sich, dass sie Hilfe entsprechend den Regelungen \ndes BSHG dem Hilfebedürftigen gewähre, nicht den Klägern. Auch aus dem \nSchreiben vom 01. März 1994 ergebe sich nichts anderes. Diesem Schreiben \nsei lediglich zu entnehmen, dass die Beklagte der zu pflegenden Person als \nHilfeempfängerin Leistungen in dem genannten Umfang gewähre. Deshalb \nhandele sich gegenüber den Klägern um eine Informationsmitteilung über den \nLeistungsanspruch der zu pflegenden Personen gegen die Beklagte. Die \nKostenzusagen würden im übrigen unabhängig davon erteilt, wer die \nFremdpflege übernehme. Wenn die Kläger aufgefordert worden seien, ihre \n„Abrechnung\" an die Beklagte zu übersenden, könne dem nicht entnommen \nwerden, dass die Beklagte für die Zahlung der abgerechneten Leistungen aus \neigener Verpflichtung einstehen wolle. Hätten die Kläger in Einzelfällen für \nSozialhilfeempfänger Anträge auf Hilfe zur Pflege gestellt, was im Einzelnen \ndarzulegen wäre, so sei dies kein Indiz für ein Vertragsverhältnis zwischen \nden Beteiligten. Die Hilfeleistung sei gleichwohl dem Hilfebedürftigen \ngegenüber gewährt worden und lediglich zur Vereinfachung der Abrechnung \nseien die Kosten direkt zwischen dem Pflegedienst und der Beklagten \nbeglichen worden. Zur Durchführung dieser Direktabrechnung sei den \nPflegediensten in aller Regel für jeden Einzelfall mitgeteilt worden, welcher \nLeistungsumfang gegenüber dem Hilfebedürftigen bewilligt worden sei und \nwelche Leistungen direkt zwischen dem Pflegedienst und der Beklagten \nabgerechnet werden könne. Unabhängig von dieser Abrechnungspraxis seien \nmit den Pflegediensten Verhandlungen über die Höhe des gesetzlich \nangemessenen Entgelts für die jeweiligen Pflegeleistungen geführt worden. \nAus Anlass solcher Verhandlungen habe die Beklagte den Pflegediensten das \nErgebnis dieser Verhandlungen schriftlich mitgeteilt, so mit Schreiben vom 21. \nund 28. September 1993. Hierdurch sei im Wege der Information der \nPflegedienste vermieden worden, dass diese mit den Pflegebedürftigen \nunangemessene Kostensätze vereinbarten, die von der Beklagten nicht \nübernommen worden wären. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass \nhierdurch weder ein „globales Vertragsverhältnis\" noch „in Einzelfällen ein \nVertragsverhältniss\" zwischen dem Pflegedienst und der Beklagten zustande \ngekommen sei. Im übrigen sei den Klägern die geänderte Abrechnungspraxis \nauf Grund des Schriftwechsels in einem Einzelfall (21.06.1993, 14. März \n1994) bekannt gewesen. Die Kläger hätten offenbar nicht übersehen, dass die \ngeänderte Abrechnungspraxis sich überwiegend finanziell vorteilhaft \nauswirke. Sei das Schreiben vom 28. September 1993 den Klägern nicht \nzugegangen, könne erst Recht nicht von einer entsprechenden Vereinbarung \nzwischen den Beteiligten gesprochen werden. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n14\n\nDie durch den insoweit bindenden (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG) Beschluss \ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 1997 an das \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesene Leistungsklage ist in dem noch \naufrechterhaltenen Umfang unbegründet.\n\n15\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von \n259.507,98 DM und demgemäß auch keinen Anspruch auf eine Verzinsung \ndieses Betrages. \n\n16\n\nEs fehlt an einer Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren der Kläger. \n\n17\n\nZunächst liegen entgegen der Ansicht der Kläger keine vertraglichen \nBeziehungen zwischen den Klägern und der Beklagten vor, aus denen sich - \nunabhängig von der Rechtsnatur solcher Beziehungen\n\n18\n\nvgl.dazu: BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C \n33.91 -, \nBVerwGE 96, 71 FEVS 45, 151;OVG NW, \nUrteil vom 08. Dezember 1994 - 24 A \n3212/94 -, FEVS 46, 77. m.w.N.,-\n\n19\n\neine Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergibt. Insbesondere hat die \nBeklagte entgegen dem Vorbringen der Kläger diesen gegenüber keinen \nSchuldbeitritt in Höhe der aufrechterhaltenen Klageforderung erklärt. Bei \neinem Schuldbeitritt oder einer Schuldmitübernahme tritt der Mitübernehmer \nzusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein, beide \nwerden Gesamtschuldner im Sinn der §§ 421 ff. BGB. Der rechtsgeschäftliche \nSchuldbeitritt kann als reiner Verpflichtungsvertrag entsprechend § 305 BGB \nu.a. zwischen dem Gläubiger und dem Beitretenden geschlossen \nwerden.\n\n20\n\nVgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 59. Auflage, \nvor § 414 Rn. 2a, m.w.N.\n\n21\n\nEine Auslegung sämtlicher von den Klägern u.a. auf die ausdrückliche \nAufforderung des OLG Hamm im Schriftsatz vom 25. April 1997 vorgelegten \nSchreiben der Beklagten und des diesbezüglichen Inhalts der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge ergibt, dass die Beklagte gegenüber den Klägern keine \nWillenserklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, sich gegenüber den Klägern \nzur Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Pflegekosten neben - oder \nauch anstelle - der Pflegepersonen als Schuldner verpflichten zu wollen. Bei \nder Auslegung von Willenserklärungen - gleich ob zivilrechtlicher oder \nöffentlich - rechtlicher Natur - ist auf den objektiven Erklärungswert der \nErklärung abzustellen, d.h. darauf wie der Empfänger nach den Umständen \ndes Einzelfalles die Erklärung bei verständiger Würdigung zu verstehen hat. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1978 - 5 C \n52.77 -, FEVS 27, 100 und vom 07. Mai 1981 - \n2 C 42.79 -, DVBl 1982, 198; OVG NW, Urteil \nvom 08. Dezember 1994, a.a.O.\n\n23\n\nHiernach ist von folgendem auszugehen: Bei den mit der Klageforderung \ngeltend gemachten Kosten handelt es sich um die Kosten einer besonderen \nPflegekraft im Sinn des § 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG in der im damaligen \nZeitraum noch (bis zum \n31. März 1995) geltenden Fassung vom 10. Januar 1991 (BGBl.I, 94, 808), \ninsoweit inhaltsgleich mit § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F.. Nach § 69 Abs. 2 \nSatz 3 BSHG „sind die angemessenen Kosten zu übernehmen\", wenn u.a. die \nHeranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist, wobei im \nvorliegenden Verfahren offenbleiben kann, inwieweit „angemessene\" Kosten \nin jedem Einzelfall geltend gemacht werden. Anspruchsinhaber für diese nach \ndem Gesetzeswortlaut des § 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG „zu übernehmenden \nKosten\" sind die jeweiligen Pflegepersonen als materiell Berechtigte aus dem \nzwischen ihnen und der Beklagten als Sozialhilfeträger bestehenden \nSozialrechtsverhältnis; der Hilfesuchende, hier also der „Pflegebedürftige\" ( \nPflegeperson ) ist Anspruchsinhaber (vgl. §§ 4 Abs. 1, 68 BSHG). Demgemäß \nhat die Beklagte die im Einzelfall erforderliche Hilfe zur Pflege auch jeweils \ngegenüber den einzelnen Pflegebedürftigen durch Verwaltungsakt geregelt, \nwie auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt wird. Soweit in Einzelfällen \nunter Vermittlung durch die Kläger (im Jahre 1993 etwa über Rechtsanwalt \nStarostik), entsprechende Anträge gestellt worden sind, sind diese - soweit \nersichtlich - jeweils im Namen der Pflegepersonen gestellt und jedenfalls in \nallen Fällen diesen gegenüber beschieden worden. Diese Verfahrensweise, \ndie den sozialhilferechtlichen Anspruch der jeweiligen Pflegepersonen auf \nÜbernahme der angemessenen Kosten ausschließlich im Verhältnis zwischen \nihnen und der Beklagten als Sozialhilfeträger regelte, war den Klägern \nbekannt. Sie hatten - jedenfalls in zahlreichen Fällen - u.a. Durchschriften der \nentsprechenden Bewilligungsbescheide bekommen und auch unter \nEinschaltung des von ihnen zeitweise beauftragten Rechtsanwalts Starostik \nentsprechende Anträge für die Pflegepersonen stellen lassen. So hat \nRechtsanwalt Starostik unter Benennung einer Pflegeperson mit Schreiben \nvom 27. Mai 1993 der Beklagten im Namen der Kläger schriftlich deren \nAuffassung zu den Beanstandungen der Beklagten über die Art und Weise, \nwie die Kläger „die gegenüber dem Hilfebedürftigen erbrachten Leistungen \nder häuslichen Pflege - besondere Pflegekraft § 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG - \nverrechnet\", mitgeteilt. Dieses Schreiben war der Anlass für die auch im \nKlageverfahren vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 21. Juni 1993 und \n14. März 1994. Insbesondere aus dem zuletzt genannten Schreiben der \nBeklagten vom 14. März 1994 ergibt sich, dass diese den Anspruch auf Hilfe \nzur Pflege jeweils gegenüber der einzelnen - benannten - Pflegepersonen \nregeln wollte. Die Kläger haben eine Durchschrift dieses Schreibens \nbekommen.\n\n24\n\nAbweichend von der in § 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG geregelten \n„Kostenübernahme\" im Verhältnis zwischen der Beklagten als \nSozialhilfeträger und den jeweiligen Pflegepersonen ist die tatsächliche \nDurchführung der Pflegedienste und deren Vergütung durch die jeweils \nzwischen den Klägern und den jeweiligen Pflegepersonen abgeschlossenen \nPflegeverträge geregelt worden, von denen die Kläger in der mündlichen \nVerhandlung Muster vorgelegt haben. Hierbei handelt es sich - unstreitig - um \nprivatrechtliche Verträge, die Rechte und Pflichten ausschließlich zwischen \nden Klägern und den jeweiligen Pflegepersonen regeln. Nach den von den \nKlägern vorgelegten Mustern solcher zwischen und den Pflegepersonen \nabgeschlossenen Pflegeverträge sind die Pflegepersonen zur Übernahme der \ngeforderten Kosten verpfichtet, jedenfalls „sofern keine anderen Kostenträger \nganz oder teilweise ..... eintreten\". \n\n25\n\nHiervon ausgehend ist im Hinblick auf die Auslegung des von den Klägern \nvorgelegten und aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlichen \nSchriftverkehrs zwischen den Klägern und der Beklagten - unabhängig von \nden im Einzelfall voneinander abweichenden Wortlauten der Erklärungen, \nsoweit solche überhaupt gegenüber den Klägern abgegeben worden sind, \nworauf noch einzugehen ist - maßgebend, dass weder das wirtschaftliche \nInteresse der Kläger an einem potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt \ndes Sozialhilfeträgers noch das vom Sozialhilfeträger verfolgte öffentliche \nInteresse daran, einem Hilfesuchenden Hilfe zur Pflege zu sichern, schon für \ndie Annahme ausreichen, der Sozialhilfeträger wolle mit einer Erklärung, „er \nübernehme\" die Kosten für ambulante Pflegedienste eine eigene \nmateriellrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Pflegedienst begründen. \nDenn dieser Interessenlage wird im Regelfall auch eine Auslegung gerecht, \ndie den Inhalt einer Übernahmeerklärung darin erblickt, dass der \nSozialhilfeträger den Pflegedienst über das gegenwärtige Bestehen eines \nAnspruchs der Pflegeperson auf die Übernahme der nach § 69 Abs. 2 Satz 3 \nBSHG angemessenen Kosten für die besondere Pflegekraft unterrichtet und - \nunter der Voraussetzung fortbestehender Hilfebedürftigkeit - zugleich eine \nbestimmte verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs, nämlich \ndie Überweisung der nach den jeweiligen Pflegeverträgen zu zahlenden \nBeträge direkt an den Pflegedienst, bekannt gibt. Diese Verfahrensweise \nschließt die Gefahr aus, dass eine sozialhilfeberechtigte Pflegeperson die an \nsie gezahlten Leistungen für die Pflege nicht oder nicht rechzeitig an den \nPflegedienst weiterleitet. Sie trägt damit dem Interesse des Pflegedienstes \nebenso Rechnung wie dem vom Sozialhilfeträger verfolgten öffentlichen \nInteresse an einer wirksamen Sozialhilfegewährung. Es müssen daher \nbesondere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine \ndem Pflegedienst gegenüber abgegebene Übernahmeerklärung des \nSozialhilfeträgers beschränke sich nicht auf die Mitteilung des \nSozialhilfeanspruchs und der direkten Zahlungsweise, sondern bezwecke \nmehr, nämlich die Begründung einer materiellrechtlichen \nZahlungsverpflichtung gegenüber dem Pflegedienst. Notwendig ist vor allem, \ndaß der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum \nAusdruck gebracht hat. Allein die Interessenlage zwischen dem Pflegedienst \nund dem Sozialhilfeträger rechtfertigt im Zweifel nicht die Annahme eines \nAnspruchs des Pflegedienstes.\n\n26\n\nVgl. zu einem Vermieteranspruch aus einer \nKostenübernahmeerklärung: BVerwG, Urteil \nvom19. Mai 1994, a.a.O.\n\n27\n\nEinen solchen unzweideutigen Rechtsbindungswillen hat die Beklagte \ngegenüber den Kläger nicht zum Ausdruck gebracht. Es liegen - wie sich aus \nden beigezogenen Verwaltungsvorgängen einzelner Pflegepersonen ergibt - \nnicht einmal in allen Einzelfällen an die Kläger adressierte \nKostenübernahmeerklärungen für benannte Personen vor. Soweit solche für \nbenannte Pflegepersonen von der Beklagten gegenüber den Klägern \nabgegebene Erklärungen im Klageverfahren vorgelegt worden sind (Bl. 99 - \n101, 119 ff betreffend das Jahr 1996), unterscheiden sie sich vom Wortlaut \nund lassen jedenfalls nicht eindeutig erkennen, dass die Beklagte sich - über \ndie Zahlungsabwicklung hinaus - gegenüber den Klägern zur Zahlung \nverpflichten wollte. So wird im Schreiben vom 16. Februar 1994 ausdrücklich \ndarauf hingewiesen, dass für die genannte Person „von hier die Kosten \nübernommen werden\". Es wird lediglich gebeten, die Rechnungen \neinzureichen. Ebenso heißt es im Schriftsatz vom 28. April 1992 nach dem \nHinweis auf den Pflegebedarf der genannten Person, dass ein „verbleibender \nRestbetrag in Rechnung gestellt werden kann\". \nAuch im Schriftsatz vom 01. März 1994 wird lediglich gebeten „mir die \nentsprechenden Abrechnungen weiterhin zu übersenden\". Schließlich wird im \nSchreiben vom \n29. August 1996, das im übrigen einen hier nicht relevanten Zeitraum betrifft - \nzunächst ausdrücklich der Anspruch der Pflegeperson dargestellt. Sodann \nheißt es auf Seite 3 „soweit ihre Leistungserbringung den vorstehenden \nAusführungen entspricht und die/der o.g. einen entsprechenden \nRechtsanspruch besitzt, können mir die von ihnen erbrachten Leistungen \nunmittelbar in Rechnung gestellt werden\". Diese Schreiben lassen auch für \nden Empfänger deutlich nur den Willen erkennen, dass eine \nRechnungsbegleichung durch die Beklagte erfolgen soll, die der \nunmittelbaren Zahlungsabwicklung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem \nPflegedienst im Hinblick auf den für diese Zahlung maßgeblichen Anspruch \nder Pflegeperson dienen soll. Dies ist für die Kläger umso eindeutiger \nerkennbar gewesen, als ihnen das Bewilligungssystem der Beklagten als \nSozialhilfeträger gegenüber den einzelnen Pflegepersonen bekannt war. \nHiernach waren Formulierungen wie „Kostenübernahme\" als Wiederholung \ndes Gesetzestextes des § 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG zu verstehen, durch den - \nwie dargelegt - ein Anspruch der Pflegeperson geregelt wird.\nAuch aus den übrigen den Klägern bekannt gegeben Schreiben der \nBeklagten läßt sich ein eindeutiger Rechtsbindungswille der Beklagten \ngegenüber den Klägern nicht entnehmen. Das die hier maßgebliche \nÄnderung der Abrechnungpraxis betreffende Schreiben vom 28. September \n1993, das die Kläger zudem nicht erhalten haben wollen, so dass ohnehin \neine vertragliche Grundlage nicht ersichtlich wäre, beinhaltet nach seinem \nausdrücklichen Wortlaut lediglich eine Erläuterung der abrechnungsfähigen \nPflegefälle. Es führt „Abrechnungsbeispiele\" auf und ist mit diesem Inhalt \nlediglich als Informationsschreiben an alle Pflegedienste zu verstehen. \nDementsprechend wird in diesem Schreiben gebeten, die in der \nArbeitsgemeinschaft ambulanter Krankenpflege vertretenen übrigen Mitglieder \nvon der geänderten Rechnungslegung entsprechend „zu informieren\". Ein \nRechtsbindungswille der Beklagten ist diesem Schreiben nicht ansatzweise zu \nentnehmen. Gleiches gilt im Hinblick auf das an die Kläger gerichtete \nSchreiben der Beklagten vom 21. September 1993, auch wenn dies die \nÜberschrift trägt „Übernahme der Kosten und Rechnungslegung für \namublante Dienste\". Im folgenden informiert dieses Schreiben lediglich \ndarüber, in welcher Höhe ab 01. Juni 1993 „Stundensätze abgerechnet \nwerden können\". Es wird unter Hinweis auf die Anspruchsgrundlage des § 69 \nBSHG ausgeführt, dass allein der vom Sozialhilfeträger festgestellte und \ngenehmigte zeitliche notwendige Umfang der ambulanten Hilfe zur Pflege \n„maßgebend und erstattungsfähig\" sei. Abschließend wird „für eine korrekte \nRechnungslegung um Beachtung der geschilderten Sach- und Rechtslage \ngebeten\". Auch hieraus läßt sich vor dem Hintergrund der den Klägern \nbekannten Bewilligungs- und Abrechungspraxis der Beklagten nur \nentnehmen, dass es sich hierbei um eine Information der jeweiligen \nPflegedienste über die Höhe der angemessenen Pflegekosten handelte, die \nder zukünftigen Abrechnungen auf Seiten der Beklagten zugrundegelegt \nwürde mit dem Ziel, Vergütungsprobleme der Pflegepersonen gegenüber den \nPflegediensten zu vermeiden. \n\n28\n\nFehlt es danach bereits an einem eindeutigen Rechtsbindungswillen der \nBeklagten gegenüber den Klägern, so kann offenbleiben, ob die - einseitigen - \nschriftlichen Angaben der Beklagten überhaupt den in Betracht zu ziehenden \nSchriftformerfordernissen genügen (§ 56 SGB X, § 56 GONW). Da es an \neinem eindeutigen Bindungswillen fehlt, können die Kläger sich auch nicht auf \neine anspruchsbegründende Zusage, d.h. eine im ungeschriebenen \nallgemeinen Verwaltungsrecht wurzelnde hoheitliche Selbstverpflichtung der \nBehörde berufen.\n\n29\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 \na.a.O. m.w.N.\n\n30\n\nUnabhängig hiervon haben die Kläger aber auch deshalb keinen \nZahlungsanspruch gegen die Beklagte, weil selbst wenn verbindliche \nKostenübernahmeerklärungen der Beklagten vorlägen, diese unter dem \nVorbehalt der Sozialhilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden stünden, wie deren \ngesetzeskonforme Auslegung, \n\n31\n\nVgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 17. November \n1983 \n- 4 A 1791/82 -, DVBl 1984, 1081,\n\n32\n\nergibt. Eine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialhilfeträger soll, \nsoweit ihr überhaupt ein rechtlicher Bindungswille zu entnehmen ist, allenfalls \nim Umfang der Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden Geltung beanspruchen, \nweil der Sinn der Erklärung erkennbar darin besteht, dem Hilfesuchenden \ndessen Hilfebedarf zu sichern. Eine solche Übernahmeerklärung steht \ndeshalb von vornherein unter dem Vorbehalt, dass ein sozialhilferechtlicher \nBedarf besteht, den der Hilfesuchende weder selbst noch mit Hilfe anderer \ndecken kann (§ 2 Abs. 1 BSHG); die eventuelle Selbstverpflichtung des \nSozialhilfeträgers steht also in einem untrennbaren rechtlichen \n- akzessorischen - Zusammenhang mit dem Sozialhilfeanspruch des \nHilfesuchenden.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 a.a.O.; \nOVG NW, Urteil vom 08. Dezember 1994, \na.a.O.\n\n34\n\nEin anderer Inhalt lässt sich auch den vorliegenden Schreiben der \nBeklagten nicht entnehmen.\n\n35\n\nIm vorliegenden Fall ist ein sozialhilferechtlicher Bedarf der jeweiligen \nPflegepersonen im Hinblick auf die streitigen Kosten nicht gegeben. Die \nKläger haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, keine \nNachforderungen gegenüber den einzelnen Pflegepersonen im Hinblick auf \ndiese Pflegekosten geltend gemacht zu haben, so dass ein gegenwärtiger \nHilfebedarf der Pflegepersonen, der gegebenenfalls von der Beklagten \nabzudecken gewesen wäre, nicht besteht.\n\n36\n\nDie Kläger können ihr Zahlungsbegehren schließlich nicht auf die seit Juni \n1993 geänderte Abrechnungspraxis der Beklagten in Verbindung mit Artikel 3 \nAbs. 1 GG stützen. \n\n37\n\nVgl. zu einer solchen Anspruchsgrundlage: \nBVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C \n5.95 -, DVBl. 1996, 814; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 02. August 1996, \n- 1 C 435/95 -, VBl BW 1997, 20.\n\n38\n\nUnabhängig von der Beantwortung weiterer Fragen - etwa im Hinblick auf \ndie nicht ermessensbindende, sondern die Norm des § 69 Abs. 2 Satz 3 \nBSHG („angemessen\") interpretierende Praxis der Beklagten - kommt ein \nAnspruch der Kläger schon deshalb nicht in Betracht, weil - wie sich aus dem \nVorstehenden ergibt - durch die Abrechnungspraxis der Beklagten nicht \neigene Rechte der Kläger begründen werden sollten. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO, § 17 b Abs. 2 GVG.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 709 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306225","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/1999-12-17/19-k-7296-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306225","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306225","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/1999-12-17/19-k-7296-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306225","retrieved":"2026-07-09 03:34:07.290116+00:00"}}