{"status":"available","doknr":"OLD306343","ecli":"ECLI:DE:VGGE:1999:1206.11L2581.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"1999-12-06","aktenzeichen":"11 L 2581/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.\n2. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie sinngemäßen Anträge der Antragsteller, \nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, \nden Antragstellern für die Monate Februar und März \n2000 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich \n1.723,80 DM zu gewähren,\nund ihnen für diesen Antrag Prozeßkostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt N. aus H. zu \nbewilligen,\n\n3\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n4\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gemäß § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO-, § 114 der Zivilprozeßordnung -ZPO- \nabzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht \nauf Erfolg bietet, wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist.\n\n5\n\n2. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Dabei dient die einstweilige Anordnung lediglich der \nSicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie kann deshalb nur \nergehen, wenn die Antragsteller glaubhaft machen, dass ihnen ein bestimmter \nAnspruch zusteht (Anordnungsanspruch), dieser gefährdet ist und durch \nvorläufige Maßnahmen gesichert werden muß (Anordnungs-grund). Hierbei ist \nein Abweichen von dem Grundsatz, dass die einstweilige Anordnung das \nErgebnis des Hauptsacheverfahrens nicht vorwegnehmen darf, nur für den Fall \nanzuerkennen, dass ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu \nerreichen ist und dies für die Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen \nführen würde.\n\n6\n\nSoweit die Antragsteller die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für die Zeit \nvom 1. bis 10.Februar 2000, dem Tag vor dem Eingang des vorliegenden \nAntrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht, \nerstreben, haben sie keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn das \nvorliegende Verfahren ist seinem Sinn und Zweck nach darauf beschränkt, \nRegelungsmöglichkeiten für eine gegenwärtige unaufschiebbare Notlage bereit \nzu halten; daher können etwaige Sozialhilfeansprüche auf Regelsatzleistungen, \nwelche sich auf Zeiträume beziehen, die vor dem Tag des Eingangs eines \nEilantrages beim Gericht liegen, regelmäßig nur im Hauptsacheverfahren verfolgt \nwerden.\n\n7\n\nFür den danach vorliegend nur zu berücksichtigenden Zeitraum vom 11. \nFebruar 2000 bis zum 31.März 2000 haben die Antragsteller einen \nAnordnungsanspruch bezüglich der begehrten Leistungen nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n8\n\nBei der in diesem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist die \nKammer auf Grund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners \nzu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung \nüber Hilfeleistungen an die Antragsteller davon ausgehen durfte, dass diese von \nihrem Ehemann bzw. Vater nicht getrennt leben.\nEin Getrenntleben im Sinne des § 11 BSHG ist nur dann anzunehmen, wenn \nnach den tatsächlichen Verhältnissen eine die Beziehung der Eheleute prägende \nLebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht nur vorübergehend aufgehoben ist. \nAus den Gesamtumständen muß sich ergeben, dass mindestens einem \nEhegatten der Wille zur Fortsetzung einer Lebensgemeinschaft fehlt, er vielmehr \nden Willen hat, sich von dem anderen Ehegatten unter Aufgabe dieser \nGemeinschaft auf Dauer zu trennen.\n\n9\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Januar \n1995 \n-5 C 8.93- Nachrichtendienst des Deutschen Vereins - \nRechtsprechungs - Dienst, 1996, 12.\n\n10\n\nUnter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat die Antragstellerin zu 1. nicht \nglaubhaft gemacht, dass ihre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit ihrem \nEhemann geendet hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Antragsteller in den \nGenuß von Sozialhilfe ohne Anrechnung der Einnahmen des Ehemannes bzw. \nVaters gelangen wollen.\nDer Behauptung, sich - abgesehen von einer kurzzeitigen Unterbrechung-von \nihrem Ehemann seit 1984 getrennt zu haben, steht schon der Umstand \nentgegen, dass die Antragstellerin zu 1. bislang nicht ernsthaft die Scheidung \nbetrieben hat und sie mit ihrem Mann seit 1989 noch drei weitere Kinder -die \nAntragsteller zu 2. bis 4.- gezeugt hat. Zudem hat ihr Mann inzwischen zwei \nWagen auf seinen Namen zugelassen, von denen er einen der Antragstellerin zu \n1. zur Nutzung überläßt.\n\n11\n\nDass der Ehemann auch tatsächlich bei den Antragstellern in der L.---------\nstraße wohnt, ergibt sich zum einen aus dem Außendienstbericht vom 13. Januar \n2000, zum anderen aus der Erklärung der Frau U. vom 29. Februar 2000, die \ndiese gegenüber dem Antragsgegner abgegeben hat.\n\n12\n\nAusweislich der Ausführungen der Frau U. , denen die Antragsteller trotz \nÜbersendung der Niederschrift nicht entgegengetreten sind, besteht die eheliche \nGemeinschaft schon seit Jahren. Detailliert schildert die Zeugin gemeinsame \nUrlaubs-aufenthalte der Familie und die gemeinsame Nutzung der Wohnung \ndurch die Antragsteller und den Ehemann.\nFür die Richtigkeit der Ausführungen der Frau U. sprechen eine Reihe \nanonymer Schreiben, die den Antragsgegner bereits zu einem Zeitpunkt erreicht \nhatten, als Frau U. der Antragstellerin zu 1. u.a. noch mit der Anmeldung des \nPkw auf ihren Namen behilflich war. Schon im Jahre 1997 wurde mit \nnachprüfbaren Fakten auf die Vorgehensweise der Antragstellerin zu 1. \nbezüglich der Anmeldung von Autos, deren Eigentümerin tatsächlich sie war, und \nauf die bestehende eheliche Gemeinschaft hingewiesen.\nDass sich an der von Frau U. geschilderten Situation, die sich bis auf den \nMonat Oktober 1999 erstreckt, auch gegenwärtig nichts geändert hat, ergibt sich \naus dem Bericht des Außendienstes.\nDanach stand das zunächst bis September 1999 auf die Antragstellerin zu 1. als \nHalterin zugelassene Kraftfahrzeug an mehreren Tagen in der Zeit von \nNovember bis Dezember 1999 zu Zeiten vor dem von den Antragstellern \nbewohnten Haus, die nur darauf schließen lassen, dass der Ehemann auch dort \nübernachtet.\nSoweit die Antragstellerin zu 1. die Anwesenheit ihres Mannes in dem \nGesamtzeitraum vom 30. Dezember 1999 bis 28. Januar 2000 mit der \nBehauptung plausibel machen möchte, dass sie -wie ärztlich attestiert- an einer \nbettlägerigen, fieberhaften Bronchitis erkrankt gewesen sei, spricht gegen die \nRichtigkeit dieser Behauptung der Umstand, dass die Antragstellerin zu 1. dem \nAußendienst des Antragsgegners persönlich die Tür geöffnet hatte und dies \noffensichtlich in Straßenkleidung, da sonst ein entsprechender Hinweis in den \nBericht aufgenommen worden wäre. \nAuch ihre Weigerung, dem Außendienst Einblick in ihre Wohnung zu gewähren, \nspricht für ein Weiterbestehen der Wohngemeinschaft. Soweit die Antragstellerin \nzu 1. ihre Weigerung im gerichtlichen Verfahren mit dem Hinweis auf ihre \nErkrankung plausibel machen möchte, überzeugt dies nicht. Denn der Ehemann \nder Antragstellerin , der sich aufgrund der Bekleidung, die er trug, nur kurzfristig \nvor dem Haus aufhielt, wäre in der Lage gewesen, nach seiner Rückkehr \nwährend der Besichtigung der Wohnung anwesend zu sein. Einer Teilnahme der \nAntragstellerin zu 1. bedurfte es nicht.\n\n13\n\nDie Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass das gemäß § 11 \nAbs. 1 BSHG anzurechnende Einkommen des Herrn T. nicht ausreicht, \nden geltend gemachten Bedarf zu decken. Für das Vorhandensein \nausreichender Einnahmen -möglicherweise durch illegale Arbeit- spricht das \nHalten von mindestens zwei Kraftfahrzeugen.\n\n14\n\nDie Antragsteller haben aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein \nAnspruch auf Übernahme der Mietrückstände aus § 15 a Abs. 1 Satz 2 BSHG \nzusteht.\nDanach soll Hilfe zum Lebensunterhalt -sofern nicht schon durch §§ 11, 12 \nBSHG zu gewähren- dann geleistet werden, wenn sie gerechtfertigt und \nnotwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Angesichts der \nEinnahmen des Herrn T. ist eine Hilfe gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 2 BSHG \nnicht gerechtfertigt.\n\n15\n\nDarüber hinaus haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen \nohne die begehrte Hilfe Wohnungslosigkeit droht.\nNach der Rechtsprechung des OVG NW, der sich die Kammer angeschlossen \nhat, greift § 15 a Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht schon dann, wenn lediglich die \nGefahr des Verlustes der gegenwärtig bewohnten Wohnung besteht, sondern \nerst dann, wenn damit zu rechnen ist, dass der Hilfesuchende nicht rechtzeitig -\nzumutbaren- Ersatz für die bisherige Wohnung finden wird.\n\n16\n\nOVG NW, Beschluß vom 31. Januar 1997, \n-8 B 1576/96-.\n\n17\n\nAnhaltspunkte für eine derartige Wohnungslosigkeit bestehen angesichts der \ngegenwärtigen Lage auf dem Wohnungsmarkt nicht. \n\n18\n\nEin Anspruch auf die begehrte Leistung ergibt sich auch nicht aus § 15 a \nAbs. 1 Satz 1 BSHG. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass das \ndem Antragsgegner nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen dahin \ngebunden ist, dass es nur in einer ihrem Begehren stattgebenden Weise \nfehlerfrei betätigt werden kann. \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 ZPO, § 188 \nVwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306343","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/1999-12-06/11-l-2581-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306343","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306343","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/1999-12-06/11-l-2581-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306343","retrieved":"2026-07-09 03:34:18.154903+00:00"}}