{"status":"available","doknr":"OLD306614","ecli":"ECLI:DE:VGGE:1999:1103.10K1131.97.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"1999-11-03","aktenzeichen":"10 K 1131/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides \nvom 30.09.1996 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. \nvom 10.01.1997 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf die Erteilung einer \nBefreiung von den Verboten des Landschaftsplans für die Nutzung der \nnördlichen Hälfte des Hauptgebäudes (Wirtschaftsteil) für Atelier- und \nAusstellungszwecke unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden. \n\n Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I1. , Flur 0, \nFlurstück 00, P. . 140 in I2. . Er begehrt die Erteilung einer Befreiung \nvon den Verboten des Landschaftsplans, um Teile des auf dem Grundstück \nbefindlichen Bauernhauses als Künstleratelier und Ausstellungs- / Verkaufsraum \nnutzen zu können.\n\n3\n\nDie zu der ehemaligen Hofstelle gehörenden Ländereien verblieben beim \nVerkauf an den Kläger bei dem vorherigen Eigentümer, einem Landwirt. Auf dem \nehemaligen Hofgrundstück befinden sich neben dem Hauptgebäude ein Pferde- \nund ein Schweinestall sowie eine Scheune.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 27.04.1994 wurden das 1821 erbaute Hauptgebäude mit \ndem ehemaligen Backhaus und Speichergebäude, nunmehr Pferdestall, in die \nDenkmalliste der Stadt I2. eingetragen. Diese Eintragung ist bestandskräftig \ngeworden. \n\n5\n\nAm 01.02.1996 wurden das Ständerwerk und der Dachstuhl der Scheune \nunter Denkmalschutz gestellt.\n\n6\n\nDas Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes \nder Stadt I2. vom 08.11.1988 und im Bereich der Festsetzung Nr. 7.2.2.13 \n„Landschaftsschutzgebiet I1. - T. Volkspark - M. „. \n\n7\n\nDer Landschaftsplan, die Genehmigung durch den Regierungspräsidenten \nund der Beitrittsbeschluß des Rates zu den Auflagen der Genehmigung wurden \nam 01.11.1989 ortsüblich bekannt gemacht. Der Landschaftsplan trat einen Tag \nspäter in Kraft. \n\n8\n\nDer Textteil des Landschaftsplanes weist für den Bereich des hier \nmaßgeblichen Landschaftsschutzgebietes folgenden Schutzzweck aus:\n\n9\n\n„Die Festsetzung [...] erfolgt gemäß § 21 a) b) und \nc) Landschaftsgesetz (LG), insbesondere \n- wegen seiner ornithologischen, botanischen und zoologischen Bedeutung; \n- zum Erhalt des gut strukturierten Landschaftskomplexes von Bachtälern mit \nabschnittsweise naturnahen Bachverläufen, Grünlandbereichen mit \nGehölzgruppen, Kopfbäumen und naturnahen Laubwaldbeständen.\"\n\n10\n\nDie textliche Festsetzung 7.2.1.A a) zu den Landschaftsschutzgebieten des \nLandschaftsplans lautet:\n\n11\n\n„Verboten ist insbesondere, bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder \nderen Nutzung zu ändern, auch wenn dafür keine Genehmigung oder \nvereinfachte Genehmigung erforderlich ist.\"\n\n12\n\nIn der Erläuterung zu dieser Festsetzung heißt es:\n\n13\n\n„Für das Errichten von Melkschuppen und Viehunterständen, Hochsitzen, \nFallen und Fütterungen kann die Untere Landschaftsbehörde Befreiungen \nerteilen.\"\n\n14\n\nIn der textlichen Festsetzung 7.2.1 C 3) enthält der Landschaftsplan folgende \nAusnahmebestimmung:\n\n15\n\n„Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag nach § 69 Abs. 1 LG \nBefreiungen erteilen, wenn \na) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall \naa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Abweichung mit \nden Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu \nvereinbaren ist oder \nbb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von \nNatur und Landschaft führen würde oder \nb) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern \n[...]\n\n16\n\nIm übrigen regelt die Festsetzung den Ablauf des Verwaltungsverfahrens bei \nder Erteilung einer Befreiung.\n\n17\n\nIm März 1995 wandte sich der Kläger an das Bauordnungsamt des \nBeklagten und legte ein Konzept zur Nutzung der ehemaligen Hofstelle als \nKünstlerwerkstatt, Atelier und Ausstellung unter Ausnutzung sämtlicher \nvorhandener Gebäude vor.\n\n18\n\nIm August 1995 stellte er einen Nutzungsänderungsantrag zum Umbau des \nehemaligen Pferdestalls in Wohnraum als Altersruhesitz.\n\n19\n\nIm Dezember 1995 sowie im Januar 1996 ergänzte und konkretisierte er das \nvorgelegte Nutzungskonzept dahingehend, daß der Tennenteil des \nHauptgebäudes einer Ateliernutzung / Ausstellung zur gewerblichen Nutzung \nzugeführt werden solle. Der Pferdestall solle in eine Wohnung als Altersruhesitz \numgebaut werden, die Scheune solle zu einer Werkstatt für primär künstlerische \nSchreiner- und Stahlarbeiten und als Lagerraum für ökologische Baumaterialien \nhergerichtet sowie mit einer Einliegerwohnung versehen werden. Diese \nEinliegerwohnung sei zur Verwaltung und Instandhaltung des gesamten \nKomplexes erforderlich, zumal im Schweinestall weiterhin Tierhaltung betrieben \nwerden solle. An dem Schweinestall habe der ehemalige Eigentümer der \nHofstelle noch ein zehnjähriges Nutzungsrecht. Alle Instandsetzungsarbeiten \nsollen in Abstimmung mit der unteren Denkmalbehörde erfolgen. Die baurechtlich \nerforderlichen Stellplätze seien unmittelbar an der Grundstücksausfahrt zur P1.---\n----straße vorgesehen, um den Kfz - Verkehr durch Fremdfahrzeuge möglichst \nam Rand des Grundstücks aufzufangen.\n\n20\n\nWesentlich sei, daß die hohen Aufwendungen in Bezug auf den \nDenkmalschutz und die zukünftige Erhaltung der Gebäude wirtschaftlich \nvertretbar seien. Eine landwirtschaftliche Nutzung der Hofstelle scheide aus, da \nkein Ackerland mehr vorhanden sei.\n\n21\n\nMit Bescheid vom 08.10.1996 erteilte der Beklagte (Untere \nLandschaftsbehörde) eine Befreiung von den Verboten des § 34 Abs. 2 \nLandschaftsgesetz in Verbindung mit den im Landschaftsplan der Stadt I2. \nunter 7.2.1.A genannten Verboten für die Nutzungsänderung des \nPferdestalls.\n\n22\n\nDer Kläger stellte zusammen mit einem Bauantrag einen Antrag auf \nBefreiung von den Verboten des Landschaftsplans, der am 26.03.1996 bei der \nUnteren Landschaftsbehörde einging, um die ehemalige Tenne des \nHauptgebäudes in ein Wohngebäude mit Ausstellungsflächen umnutzen zu \nkönnen. Zur näheren Beschreibung der beabsichtigten Nutzung verwies er auf \ndas vorgelegte Nutzungskonzept.\n\n23\n\nAuf Nachfrage des Beklagten ergänzte er das Nutzungskonzept mit \nSchreiben vom 29.04.1996 dahingehend, daß es sich bei der beabsichtigten \nNutzung nicht um Gewerbe im klassischen Sinn, sondern um Kunstgewerbe \nhandele. Die auf dem Hofgelände bzw. in der Scheune unter Mithilfe von ein bis \nzwei Mitarbeitern geschaffenen Kunstgegenstände sollen in der Tenne \nausgestellt und verkauft werden. Bei diesen Gegenständen handele es sich z.B. \num Kleinmöbel, Kerzenständer, Garderoben, Bilderrahmen etc.. Ergänzend sei \neine Nutzung der Tenne als ganztägig geöffnete Galerie, in der eventuell auch \nGegenstände anderer Künstler ausgestellt werden könnten, vorgesehen. Als \nZielgruppe der Präsentation komme nicht „Laufkundschaft\" in Frage. Der Betrieb \nerfordere gelegentliche Materialanlieferungen, wobei dieser Verkehr sich auf ein \nMinimum beschränke, da es sich bei der angestrebten Nutzung nicht um eine \nfabrikmäßige Produktion handele.\n\n24\n\nMit Schreiben vom 30.05.1996 hörte der Beklagte den Kläger zur \nbeabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Befreiung von den \nlandschaftsrechtlichen Verboten an.\n\n25\n\nBei einer Ortsbesichtigung des Beklagten erklärte der Sohn des Klägers, daß \nes bei der beabsichtigten Nutzungsänderung selbstverständlich auch auf die \nRentabilität ankomme. Vorstellbar sei die Einrichtung einer Cafeteria.\n\n26\n\nDer Kläger bezog sich im Rahmen der Anhörung auf die bisher abgegebenen \nStellungnahmen und wies darauf hin, daß er nach dem Denkmalrecht Anspruch \nauf eine sinnvolle Nutzung des Gebäudes habe.\n\n27\n\nMit Schreiben vom 06.09.1996 faßte der Kläger das von ihm für die gesamte \nHofstelle aufgestellte Nutzungskonzept noch einmal zusammen. Er stellte klar, \ndaß sichergestellt sein müsse, daß die hohen Aufwendungen für die \ndenkmalgerechte Instandhaltung und Renovierung der Gebäude sowie die \nspätere Erhaltung der Bausubstanz wirtschaftlich vertretbar seien. Das \nHauptgebäude solle im bestehenden Wohnteil weiter als Wohnung genutzt \nwerden. Der Tennenteil solle für eine freiberufliche künstlerische Nutzung zur \nVerfügung stehen. Dabei sei nicht an einen Dauerbetrieb zur Ausstellung fremder \nKunstgegenstände gedacht. In der Scheune, deren westlicher Teil unter \nDenkmalschutz stehe, sei beabsichtigt, ein kleines Architekturbüro mit ca. 5 \nMitarbeitern einzurichten. Im Obergeschoß solle eine Einliegerwohnung für den \nerforderlichen Verwalter des Hofs eingerichtet werden. Dieser Verwalter sei aus \nSicherheitserwägungen zur Beaufsichtigung der Hofstelle und für die im \nSchweinestall weiter zu betreibende Tierhaltung notwendig. Im Ostteil der \nScheune solle ein Atelier für künstlerische Holz- und Metallarbeiten seines \nSohnes eingerichtet werden, die an die Scheune angebauten Schuppen sollen \nzum Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen genutzt werden. \nIm Schweinestall sei weiterhin Tierhaltung beabsichtigt.\n\n28\n\nMit Bescheid vom 30.09.1996 lehnte der Beklagte die beantragte Befreiung \nvon den landschaftsrechtlichen Verboten für das Haupthaus ab. Zur Begründung \nführte er aus, daß der beabsichtigten Nutzungsänderung die formelle \nFestsetzung des Landschaftsplanes in Form der Ausweisung als \nLandschaftsschutzgebiet entgegenstehe. Die Verbote des Landschaftsplans \nseien grundsätzlich einzuhalten, dem stehe auch § 35 Abs. 4 BauGB nicht \nentgegen, da dem Vorhaben danach zwar die Darstellungen des \nLandschaftsplans nicht entgegengehalten werden dürften, nicht aber dessen \nFestsetzungen. Es liege auch unter Berücksichtigung des Denkmalrechts keine \nnicht beabsichtigte Härte im Sinne des Landschaftsgesetzes vor. Der für das \nGrundstück des Klägers maßgebliche Landschaftsplan sei bereits 1989 \nverabschiedet worden, so daß der Kläger ohne weiteres Kenntnis von diesem \nLandschaftsplan hätte nehmen können, bevor er das Grundstück erwarb. In \nseinen Erläuterungen unter 7.2.1.A sehe der Landschaftsplan im übrigen nur \nBefreiungen für die Errichtung von Melkschuppen, Viehunterständen, \nHochsitzen, Fallen und Fütterungen vor. Das Vorhaben beeinträchtige die \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich und nachhaltig. Die \nbeabsichtigte Nutzung zur Ausstellung und dem Verkauf stehe in krassem \nWiderspruch zur Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet. Dabei sei \nunbeachtlich, daß die angestrebte Nutzungsänderung lediglich innerhalb des \nGebäudes stattfinde. Die Nutzung sei nicht ortsgebunden, könne auch nicht \nausschließlich in dem Landschaftsschutzgebiet betrieben werden, sondern auch \nan jedem beliebigen Ort außerhalb. Bei der angestrebten Nutzung handele es \nsich um eine dem Gebiet wesensfremde Nutzung. Sie widerspreche auch dem \nangestrebten Entwicklungskonzept für die Umgebung des Grundstücks, nach \ndem das Oestrichtal von einer intensivierenden Nutzung freizuhalten sei. Der \nDenkmalschutz sei kein überwiegendes öffentliches Interesse, welches zu der \nErteilung einer Befreiung führen könne. Er lasse bei der rein formellen \nUnterschutzstellung die Vorschriften des Landschaftsgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 \nSatz 3 DschG unberührt. \nIm übrigen sei die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes bereits vier Jahre \nvor der Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste erfolgt. Eine Befreiung von \nden landschaftsrechtlichen Verboten entfalte außerdem eine Vorbildwirkung für \ndie Nachbargrundstücke.\n\n29\n\nDer Kläger erhob am 21.10.1996 Widerspruch gegen den ablehnenden \nBescheid. Zur Begründung führte er aus, daß es bei der Frage, ob eine Befreiung \nnach § 69 LG zu erteilen sei, nicht auf bauplanungsrechtliche Aspekte ankomme. \nFragen der Außenbereichstypik und der Ortsgebundenheit stünden der Erteilung \nder Befreiung daher von vornherein nicht entgegen. Auch die Ausführungen zu \nden denkmalrechtlichen Vorschriften seien unzutreffend. Ein Vorrang des \nLandschaftsrechts gegenüber dem Denkmalrecht bestehe nicht. Es komme \nvielmehr auf eine Abwägung im Einzelfall an. Hier zeige sich, daß die \nbeabsichtigte Nutzung den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets nur \nunwesentlich beeinträchtige, während eine Verhinderung der Nutzungsänderung \nzum Verlust des denkmalgeschützten Hauptgebäudes führe, da dieses dann gar \nnicht mehr genutzt werden könne. \nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 b) LG seien erfüllt, \ndenn der Erhalt des Wirtschaftsteils des Hauptgebäudes sei ein öffentliches \nInteresse. Dies ergebe sich bereits aus der Eintragung in die Denkmalliste. Es \nsei nicht ersichtlich, in welcher Weise die Nutzungsänderung dem Schutzzweck \nder Festsetzung entgegenstehen könne, da sie lediglich auf das Innere des \nGebäudes beschränkt sei. Soweit mit „Begleiterscheinungen\" der durch die \nAteliernutzung hervorgerufene Fahrzeugverkehr zu verstehen sei, werde darauf \nhingewiesen, daß auch ein landwirtschaftlicher Betrieb zu Fahrzeugbewegungen \nführe, und zwar täglich und zu jeder Tageszeit. \nDie Erteilung der beantragten Befreiung führe auch nicht zu einer allmählichen \nZerstörung des Landschaftsbildes aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes, \nda nur Gleiches gleich behandelt werden müsse. \nAußerdem stelle die Verweigerung der Befreiung eine nicht beabsichtigte Härte \ndar. Einerseits werde aus denkmalrechtlichen Gesichtspunkten vom Kläger die \nNutzung des Gebäudes verlangt, andererseits sei diese landschaftsrechtlich aber \nnicht zulässig. Diesen Konflikt hätte der Plangeber bei Beschluß des \nLandschaftsplans nicht bedenken können. Die Abweichung von dem allgemeinen \nNutzungsänderungsverbot sei auch mit den Belangen des Landschaftsschutzes \nvereinbar. \nAus diesem Grund liege sogar eine Ermessensreduzierung vor, so daß die \nbeantragte Befreiung zu erteilen sei.\n\n30\n\nDer Kläger vertritt darüber hinaus in einem Schreiben seiner \nBevollmächtigten an das Bauordnungsamt des Beklagten vom 03.12.1996, \nwelches am 05.12.1996 beim Beklagten einging, die Ansicht, daß er keiner \nBefreiung von den Verboten des Landschaftsplans bedürfe, da dieser nichtig sei. \nDie Plangrenzen seien nicht eindeutig zeichnerisch festgesetzt worden, so daß \nder Plan gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße. Es ergäben sich zwei, \nzueinander in Gegensatz stehende Auslegungsmöglichkeiten der zeichnerischen \nDarstellungen.\n\n31\n\nIn einem Schreiben an die Bevollmächtigten des Klägers vom 13.01.1997 \nstellte der Beklagte klar, daß die gerügten Mängel an der Bestimmtheit des Plans \nauf einem drucktechnischen Fehler des Nachdrucks beruhen, das öffentlich \nbekanntgemachte Original enthalte diese Unstimmigkeiten nicht.\n\n32\n\nDer Kläger hielt mit Schreiben vom 20.01.1997 seine Einwendungen gegen \nden Landschaftsplan anhand einiger Beispiele aufrecht.\n\n33\n\nMit Bescheid vom 10.01.1997, der am 16.01.1997 als Einschreiben zur Post \ngegeben wurde, wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch zurück. Zur \nBegründung führte sie aus, daß aufgrund der durch einen sehr hohen Anteil an \nversiegelten Bodenflächen gekennzeichneten örtlichen Situation in I2. dem \nLandschaftsschutz eine herausgehobene Bedeutung zukomme. Wie sich aus \nden Ausführungen des Klägers ergebe, sei mit der Nutzung der Tenne ein \nerheblicher wirtschaftlicher Beitrag zur Finanzierung der Anlage beabsichtigt. \nDieses Ziel könne jedoch nur durch einen Verkauf in größerem Umfang erreicht \nwerden. Die angesprochenen Gegenstände der Gebrauchskunst sprächen nicht \nnur einen kleinen Teil der Bevölkerung an, sondern fänden erfahrungsgemäß \nallgemeines Interesse, so daß die beabsichtigte Nutzung des Hofteils zu einer \nstarken Intensivierung des Straßenverkehrs führe und somit einen erheblichen \nEingriff in den Naturhaushalt darstelle. Eine Vergleichbarkeit zu dem angeführten \nlandwirtschaftlichen Verkehr sei nicht gegeben. Die landschaftsrechtliche \nPrivilegierung der Landwirtschaft beruhe auf dem Umstand, daß diese einen \nerheblichen Beitrag zur Erhaltung des Naturhaushaltes leiste, so daß der damit \nverbundene Verkehr in Kauf genommen werde. Der Kraftfahrzeugverkehr stelle \neine Gefahr für den ornithologischen Bestand aus anspruchsvollen Vogelarten \ndar, der sich in dem unterhalb der Hofstelle befindlichen Gehölzbestand gebildet \nhabe und besonders anfällig für lärm- und abgasbedingte Störungen sei. Es liege \nauch kein Härtefall vor. So sei eine denkmalgerechte Nutzung der Tenne als \nAtelier ohne den beabsichtigten Verkauf der Gegenstände auf der Hofstelle \ndurchaus möglich. Aus dem öffentlichen Interesse am Erhalt der Denkmäler \nkönne kein Anspruch auf die Gestattung jedweder gewerblichen Nutzung \nabgeleitet werden. Im übrigen vertiefte sie die Ausführungen des ablehnenden \nBescheides.\n\n34\n\nDer Kläger hat am 17.02.1997 Klage erhoben. \n\n35\n\nZur Begründung vertieft er die Begründung des Widerspruchs. Ergänzend zu \nseinem bisherigen Vorbringen trägt er vor, daß sich an der Verlängerung der P1.-\n------straße , der Straße „Am W. „, ein Fußballplatz befinde, der von zwei \nVereinen mehrfach in der Woche und an den Wochenenden genutzt werde. In \nder Umgebung seines Grundstücks befänden sich überdies Reiterhöfe. Die \nSportler nutzten die P1.-------straße als Zufahrt, die Besucher der Reiterhöfe \nwürden ihre Fahrzeuge entlang der P1.-------straße abstellen. Der durch sein \nVorhaben zusätzlich erzeugte Verkehr stelle gegenüber dem bereits \nvorhandenen Verkehrsaufkommen keine zusätzliche Beeinträchtigung mehr dar. \nEine Beeinträchtigung des Bruthabitats in dem Gehölz unterhalb der Hofstelle \ndurch Fahrzeugverkehr sei nicht zu erwarten, da das Gehölz 200 m von der \nStraße entfernt sei. Der durch das Vorhaben erzeugte Verkehr sei auch nur \ngering, da ausschließlich von seinem Sohn hergestellte Unikate verkauft werden \nsollten.\n\n36\n\nDie von dem Beklagten vorgelegte Stellungnahme der Biologischen Station \nöstliches Ruhrgebiet sei nicht geeignet, Zweifel an seinem Anspruch auf \nErteilung der Befreiung zu wecken, da an der Neutralität der Biologischen Station \ngezweifelt werden müsse. Im übrigen sei nicht erkennbar, auf welcher \nInformationsgrundlage die fachliche Stellungnahme abgegeben worden sei. \nJedenfalls werde von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Insbesondere \nwerde die Vorbelastung der Umgebung der Hofstelle nicht ausreichend \nberücksichtigt. Auch die in der Stellungnahme unterstellte gewerbliche Nutzung \nmit Verkaufsstelle sei unzutreffend.\n\n37\n\nAußerdem sei der Landschaftsplan nichtig, da der zeichnerischen \nDarstellung nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen sei, wo die \nGrenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Plans verlaufen. Zudem leide der \nPlan unter Mängeln im Abwägungsvorgang.\n\n38\n\nDie beabsichtigte Nutzung werde wie folgt konkretisiert: \nDas Atelier werde zur Herstellung künstlerischer Unikate im gehobenen \nPreissegment durch seinen Sohn genutzt. Der Ausstellungsraum werde für die \nPräsentation eigener Kunstgegenstände und der Exponate befreundeter \nKünstler, insbesondere im Rahmen von Vernissagen (4 - 6 jährlich) genutzt. Mit \nAusnahme eines Hinweisschildes werde auf Durchführung von \nWerbemaßnahmen an der Hofstelle verzichtet. Auf den zusätzlichen Ankauf, die \nPräsentation und den Verkauf von Gegenständen im Sinne eines \nkunstgewerblichen Handels werde verzichtet. Der Fahrzeugverkehr werde durch \nden Hinweis auf außerhalb gelegene Parkmöglichkeiten in den Einladungen zu \nden Vernissagen möglichst minimiert.\n\n39\n\nEr beantragt,\n\n40\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 30. \nSeptember 1996 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. \nvom 10. Januar 1997 zu verpflichten, ihm die beantragte Befreiung von den \nVerboten des Landschaftsplanes für die Nutzung der nördlichen Hälfte des \nHauptgebäudes (Wirtschaftsteil) für Atelier- und Ausstellungszwecke zu erteilen, \n\n41\n\nhilfsweise\n\n42\n\n festzustellen, daß eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes \nvor der Erteilung einer baurechtlichen Nutzungsänderungsgenehmigung für die \nNutzung der nördlichen Hälfte des Hauptgebäudes (Wirtschaftsteil) für Atelier- \nund Ausstellungszwecke nicht erforderlich ist. \n\n43\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n44\n\n die Klage abzuweisen.\n\n45\n\nZur Begründung beruft er sich auf die Begründung seines ablehnenden \nBescheides sowie die Begründung des Widerspruchsbescheides.\n\n46\n\nErgänzend übersandte er eine gutachterliche Stellungnahme der \nBiologischen Station östliches Ruhrgebiet, aus der sich ergibt, daß das Vorhaben \neine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebiets darstelle, weil der \nkunsthandwerkliche Betrieb mit Verkauf zu einer erheblichen Zunahme der \nFahrzeugströme führe. Die dann vielbefahrenen Straßen führten zu einer \nZerteilung der Lebensräume zahlreicher Tierarten, was zu einer Isolierung und \neinem Risiko für den Arterhalt führe. Das Landschaftsschutzgebiet weise durch \numliegende Reiterhöfe u.ä. bereits eine Vorschädigung auf. Bei einer Erhöhung \ndes Verkehrs seien erhebliche Beeinträchtigungen unvermeidbar.\n\n47\n\nDas Gericht hat durch den Berichterstatter am 22.10.1998 eine \nOrtsbesichtigung vorgenommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nwird auf das Protokoll, Bl. 106f der Akten, verwiesen.\n\n48\n\nIm Anschluß an den Ortstermin geführte Vergleichsgespräche der Beteiligten \nverliefen erfolglos.\n\n49\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B. (Beiakten \nHefte 1 - 13)\n\n50\n\nEntscheidungsgründe:\n\n51\n\nDie zulässige Klage ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet.\n\n52\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.09.1996 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 10.01.1997 sind \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.\n\n53\n\nGrundsätzlich bedarf der Kläger für die von ihm beabsichtigte \nNutzungsänderung des Hauptgebäudes der ehemaligen Hofstelle einer \nBefreiung von den Verboten des Landschaftsplans.\n\n54\n\nDer Landschaftsplan und die in ihm getroffene Festsetzung des \nNaturschutzgebiets I1. - T. W. - M. sind wirksam.\n\n55\n\nNach § 30 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 LG beachtliche Mängel sind nicht \nersichtlich. Der Landschaftsplan ist durch den Träger der Landschaftsplanung \nbeschlossen und vom Regierungspräsidenten B. mit Schreiben vom \n03.05.1989 und 05.06.1989 unter Auflagen genehmigt worden. Diesen Auflagen \nist der Rat der Stadt I2. durch Beschluß vom 12.09.1989 beigetreten. Die \nGenehmigung des Landschaftsplans ist den Bestimmungen des § 28a LG \ngemäß am 09.10.1989 ortsüblich bekannt gemacht worden. Diese \nBekanntmachung wurde durch weitere ortsübliche Bekanntmachungen vom \n11.10.1989, 25.10.1989 und 01.11.1989 berichtigt, so daß der Landschaftsplan \nam 02.11.1989 in Kraft trat.\n\n56\n\nMängel im Abwägungsvorgang kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend \nmachen. Zum einen hat er diese Mängel nicht weiter substantiiert. Unabhängig \ndavon sind Mängel im Abwägungsvorgang nach § 30 Abs. 1 Nr. LG nur dann \nbeachtlich, wenn sie offensichtlich sind und das Abwägungsergebnis beeinflußt \nhaben. Nach der Prüfung der Entstehungsvorgänge sind offensichtliche Mängel \nim Abwägungsvorgang, die Einfluß auf das Abwägungsergebnis für die hier \nmaßgeblichen Festsetzungen haben könnten, nicht ersichtlich. Des weiteren \nkann er solche Mängel im Abwägungsvorgang aufgrund des Ablaufs der Frist \ndes § 30 Abs. 3 LG am 02.11.1996 nicht mehr geltend machen. In § 30 Abs. 3 \nLG werden ausdrücklich zwar nur Mängel im Abwägungsergebnis erwähnt. \nDurch die Bezugnahme auf den Absatz 2 („Mängel des Abwägungsergebnisses \ngemäß Abs. 2\") sowie aufgrund des Umstandes, daß Mängel im \nAbwägungsvorgang ohnehin nur dann erheblich sind, wenn sie auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind, ist klargestellt, daß auch Mängel \nim Abwägungsvorgang nur innerhalb der Siebenjahresfrist des Absatzes 3 \ngeltend gemacht werden können.\n\n57\n\nDer Landschaftsplan ist auch nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig. \nIn den vom Beklagten vorgelegten Ausfertigungszeichnungen der Entwicklungs- \nund Festsetzungskarten sind die Geltungsbereiche des Landschaftsplanes und \nseiner Festsetzungen einwandfrei definiert und insbesondere von der Darstellung \nder Gemeindegrenze zu unterscheiden.\n\n58\n\nGegen die Wirksamkeit der in der Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets \nund den im Landschaftsplan getroffenen Sachregelungen bestehen keine \nBedenken. Das in den textlichen Festsetzungen getroffene Verbot der \nNutzungsänderung bestehender Gebäude ist mit der Sozialpflichtigkeit des \nEigentums (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz -GG-) vereinbar. Dies gilt auch vor \ndem Hintergrund, daß für die in dem betroffenen Bereich vorhandene \nlandwirtschaftliche Nutzung aufgrund der Grundstücksverhältnisse und des \nbegrenzten Raumes Expansionsmöglichkeiten praktisch nur durch Übernahme \noder Umstrukturierung bestehender Betriebe bestehen. Deshalb kommt es \nzunehmend zu wirtschaftlichen Belastungen und Erschwernissen für die \nbetroffenen Grundeigentümer, so daß - wie dem Gericht auch aus anderen \nVerfahren bekannt ist - zahlreiche Landwirte der Umgebung ein Interesse daran \nhaben, ihren Besitz anderweitig zu nutzen. Diese Entwicklung zeigt sich auch am \nGrundstück des Klägers, welches lediglich aus der Hofstelle besteht, da die \nlandwirtschaftlichen Nutzflächen des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes \nnicht mit veräußert wurden und von den umliegenden Betrieben genutzt werden. \n\n59\n\nDurch die Ausnahmeregelungen des § 69 LG i.V.m. der \nAusnahmebestimmung in Ziffer 7.2. C des Landschaftsplans ist letztlich \ngewährleistet, daß ein gerechter Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse \ndes Landschaftsschutzes und den privaten Belangen möglich ist.\n\n60\n\nDie Landschaftsbehörde ist bei der Anwendung des § 21 LG nicht etwa \ngehalten, schon im Rahmen der Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten die \ntatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen eines jeden betroffenen \nGrundstückseigentümers in den Blick zu nehmen und mit den sonstigen \nInteressen abzuwägen. Es genügt vielmehr, wenn sie die Interessen der \nGrundstückseigentümer und -nutzer generell durch ein System von Verbots-, \nAusnahme- und Befreiungsregelungen berücksichtigt und dadurch eine \nWürdigung der konkreten Situation im Rahmen der Einzelfallbeurteilung \nermöglicht.\n\n61\n\n[Vgl. OVG NW, Beschluß vom 15.08.1994 -7 A 2883/92- m.w.N., Natur und \nRecht (NuR) 95, 301ff]\n\n62\n\nDementsprechend ist auch die Ausnahmeregelung in der textlichen \nFestsetzung des Landschaftsplans dahin anzuwenden, daß in die Wertung des \nVereinbarseins der in Betracht stehenden Maßnahme mit dem Schutzzweck des \nfestgesetzten Landschaftsschutzgebiets auch Aspekte der Zumutbarkeit und der \nVerhältnismäßigkeit einzubeziehen sind und damit den wirtschaftlichen \nInteressen des jeweils betroffenen Grundstückseigentümers um so eher und um \nso mehr Rechnung getragen ist, je geringer im konkreten Fall die Schutzzwecke \nder Verordnung durch die Ausnahme von dem in Rede stehenden generellen \nVerbot tangiert werden.\n\n63\n\n[Vgl. OVG NW, Beschluß vom 15.08.1994 -7 A 2883/92- m.w.N., NuR 95, \n301ff, Urteil vom 03.03.1999 -7 A 2883/92 - m.w.N. ]\n\n64\n\nNur durch diese Berücksichtigung auch der wirtschaftlichen Interessen des \nbetroffenen Grundstückseigentümers wird gewährleistet, daß die in der \nFestsetzung als Landschaftsschutzgebiet normierte Eigentumsbindung nicht - \ngemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts \nund am verfolgten Regelungszweck - zu einer übermäßigen Belastung führt und \nden Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar trifft.\n\n65\n\nBei der im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung von \nden Verboten des Landschaftsplans erforderlichen Abwägung, ob die \nbeabsichtigte Nutzungsänderung mit dem Schutzzweck der Festsetzung \nvereinbar ist, hat der Beklagte diese Gesichtspunkte zu berücksichtigen.\n\n66\n\nDabei ist im Wege einer zweistufigen Prüfung vorzugehen. Zunächst ist zu \nprüfen, ob die Schutzzwecke der Festsetzung des Landschaftsplans durch die \nbegehrte Befreiung nennenswert nachteilig beeinträchtigt werden. Ist dies zu \nverneinen, so ist die Ausnahme ohne weiteres zu erteilen; denn für die \nAufrechterhaltung des Verbots von Handlungen, die die Schutzzwecke der \nFestsetzung nicht nennenswert nachteilig beeinträchtigen, besteht kein \nrechtfertigender Grund. Liegt eine solche Beeinträchtigung vor, hat es damit \nhingegen nicht sein Bewenden, so daß die Ausnahme schon aus diesem Grund \nzu versagen wäre. In diesem Fall ist vielmehr auf der zweiten Stufe weiter zu \nprüfen, ob die konkret zu erwartende Beeinträchtigung im betreffenden Einzelfall \nbei einer Gesamtabwägung der für die Handlung sprechenden (privaten) \nInteressen und der gegen die Handlung sprechenden negativen Auswirkungen \nauf die Schutzzwecke der Festsetzung hinzunehmen ist. Nur eine solche \nzweistufige Prüfung stellt die gebotene hinreichende Mitberücksichtigung auch \nder privaten (Nutzungs-) Interessen des jeweiligen Grundstückseigentümers \nsicher.\n\n67\n\n[Vgl.: OVG NW, Urteil vom 03.03.1999 - 7 A 2883/92 -]\n\n68\n\nAus dem von dem Beklagten vorgelegten Gutachten der Biologischen Station \nöstliches Ruhrgebiet in der Form des im Klageverfahren eingeführten Nachtrages \nergibt sich, daß die Schutzzwecke der Festsetzung des Naturschutzgebietes \ndurch die Nutzung der P1.-------straße mit Kraftfahrzeugen durchaus \nbeeinträchtigt werden können. Die von dem Kläger geäußerten Zweifel an der \nNeutralität dieser Institution führen nach Ansicht der Kammer nicht dazu, daß das \nGutachten als nicht verwertbar anzusehen wäre. Zwar ist dem Kläger darin \nzuzustimmen, daß die in dem Gutachten getroffenen Äußerungen recht \nallgemein gehalten sind. Vorliegend geht es jedoch gerade um die Frage, ob die \nbeabsichtigte Nutzungsänderung allgemein geeignet ist, die Schutzziele der \nFestsetzung des Landschaftsschutzgebietes zu beeinträchtigen. Dies ist nach \nden auf Zitate aus der Fachliteratur gestützten Ausführungen des Gutachtens \ndurchaus möglich. Insoweit entsprechen die Feststellungen in dem Gutachten \nauch der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach gerade Straßen und der dort \nstattfindende Kraftfahrzeugverkehr zu Auswirkungen auf die Natur führen. Daß \ndie von dem Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung Kraftfahrzeugverkehr \nauslöst, ist aufgrund der fehlenden Anbindung des Grundstücks an den \nöffentlichen Nahverkehr als sicher anzusehen. Die Kammer geht zwar davon \naus, daß die in dem Nutzungskonzept dargestellte Verkaufsabsicht mit der \nVeranstaltung von Vernissagen eine wesentliche Zunahme des durch den \nbenachbarten Reiterhof mit Pensionstierhaltung bereits verursachten Verkehrs \nvermutlich nicht befürchten läßt. Konkrete Feststellungen, wie etwa zur Zahl der \nbereits vorhandenen Fahrzeugbewegungen, zu den Folgen von nicht \ngleichmäßig, sondern nur periodisch (z.B. nur an den Wochenenden) \nauftretenden Verkehrsbelastungen oder auch zu der Frage, ob der durch das \nVorhaben ausgelöste Verkehr zusätzliche Belastungen zu dem bereits \nvorhandenen Verkehr auslöst, oder in diesem „untergeht\", wurden bislang aber \nebensowenig getroffen wie Feststellungen zu der Frage, inwieweit die Nutzung \nder Hofstelle zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken konkret \nBeeinträchtigungen der Schutzziele der Festsetzung des \nLandschaftsschutzgebietes hervorruft.\n\n69\n\nGeht man - wie der Beklagte bei seiner ablehnenden Entscheidung - davon \naus, daß es aufgrund der Umnutzung zu einer nennenswerten Beeinträchtigung \nder Schutzziele kommt, was nach dem bisherigen Kenntnisstand nicht \nauszuschließen ist, ist zwischen den Interessen an der Unterschutzstellung der \num die ehemalige Hofstelle gelegenen Landschaft und den Interessen des \nKlägers an der Nutzungsänderung abzuwägen. Dies ist durch den Beklagten bei \nseiner Entscheidung über die Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans \njedoch nicht in ausreichendem Maße geschehen.\n\n70\n\nSoweit der Beklagte in der Begründung seines ablehnenden Bescheides \nausführt, daß eine Befreiung deshalb nicht in Betracht komme, weil der \nLandschaftsplan in den Erläuterungen unter 7.2.1.A nur Befreiungen für die \nErrichtung von Melkschuppen, Viehunterständen, Hochsitzen, Fallen und \nFütterungen vorsehe, hat er den Umfang der Befreiungsvorschrift zu eng \neingeschätzt. Der Erläuterung zu der Festsetzung kommt kein \nRechtssatzcharakter zu, sondern sie dient - wie sich aus ihrer Bezeichnung \nbereits erschließt - nur der Verdeutlichung des Inhalts der jeweiligen \nFestsetzung. Sie kann nur als nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung von \nVorhaben verstanden werden, die dem Schutzziel der Festsetzungen des \nLandschaftsplanes nicht zuwiderlaufen. Eine Begrenzung der \nBefreiungsmöglichkeit auf die in der Erläuterung aufgeführten Vorhaben \nwiderspricht dem oben dargelegten Zweck der Befreiungsvorschrift und würde zu \neiner verfassungswidrigen Einengung der Eigentumsbefugnisse des \nGrundstückseigentümers führen.\n\n71\n\nDer Beklagte hat bei seiner Entscheidung außerdem verkannt, daß im \nvorliegenden Fall die Verbote des Landschaftsplans zu einer nicht beabsichtigten \nHärte im Sinne der Ziffer 7.2.1 C 3) aa) der textlichen Festsetzungen des \nLandschaftsplanes in Verbindung mit § 69 Abs. 1 aa) LG führen.\n\n72\n\nDas Vorhandensein des Tatbestandsmerkmals der „nicht beabsichtigten \nHärte\" kommt - wie auch bei anderen gleichlautenden Rechtsnormen - nur dann \nin Betracht, wenn eine Situation gegeben ist, die sich gemessen am \nRegelungszweck der jeweiligen Norm, von der befreit werden soll, als atypisch \nund deshalb in ihren bei der Anwendung der Norm eintretenden Folgen als von \nder Norm nicht beabsichtigt darstellt.\n\n73\n\n[Vgl. OVG NW, Beschluß vom 15.08.1994 -7 A 2883/92- m.w.N., NuR 95, \n301ff]\n\n74\n\nSo ist es hier. Die atypische Situation folgt vorliegend daraus, daß nach der \nlandschaftsrechtlichen Unterschutzstellung der Umgebung der \nstreitgegenständlichen Hofstelle das Hauptgebäude sowie der jetzige Pferdestall \nunter Denkmalschutz gestellt und anschließend die Hofstelle ohne die \nzugehörigen landwirtschaftlichen Nutzflächen veräußert wurde. Aus dieser \nKonstellation folgt ein Spannungsverhältnis, welches bei der Aufstellung des \nLandschaftsplanes nicht vorhersehbar war und von dem typischen \nLebenssachverhalt erheblich abweicht.\n\n75\n\nZwar können denkmalschutz- und landschaftsrechtliche Maßnahmen \ndurchaus nebeneinander erfolgen, da sich weder aus dem Landschaftsgesetz \nnoch aus dem Denkmalschutzgesetz entsprechende Hindernisse ergeben.\n\n76\n\n[Vgl.: VGH Baden Württemberg, Urteil vom 15.11.1991 - 5 S 615/91 -, NVwZ \n92, 995ff, Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein - \nWestfalen, § 2 Rdnr. 51]\n\n77\n\nDer Denkmalschutz ist aufgrund der Bestimmungen des \nDenkmalschutzgesetzes (DSchG) in die jeweiligen Fachplanungen mit \neinzubeziehen. Nach § 1 DSchG sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen und \nsinnvoll zu nutzen. Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege \nsind bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu \nberücksichtigen. Denkmalschutz und Denkmalpflege wirken darauf hin, daß die \nDenkmäler in die Raumordnung und Landesplanung und die städtebauliche \nEntwicklung und die Landespflege einbezogen und einer sinnvollen Nutzung \nzugeführt werden.\n\n78\n\nIn § 2 Abs. 1 Satz 3 DSchG wird ausdrücklich festgelegt, daß die \nDenkmaleigenschaft die Vorschriften des Landschaftsgesetzes unberührt läßt. \nDaraus folgt, daß neben den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes auch die \ndes Landschaftsgesetzes Anwendung finden können, wie beispielsweise § 22 LG \nüber die Naturdenkmäler.\n\n79\n\n[Vgl.: Rothe, Denkmalschutzgesetz NW, § 2 Rdnr. 13; \nMemmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein - Westfalen, § 2 \nRdnr. 51]\n\n80\n\nSoweit es zu Konflikten zwischen Natur- und Denkmalschutz kommt, können \n- und müssen aufgrund der Bestimmung des § 1 DSchG - diese in den Fällen, in \ndenen die landschaftsrechtlichen Festsetzungen später getroffen werden, in der \nRegel durch die entsprechende Abfassung der landschaftsrechtlichen \nFestsetzungen bewältigt werden.\n\n81\n\n[Vgl.: VGH Baden Württemberg, Urteil vom 15.11.1991 - 5 S 615/91 -, NVwZ \n92, 995ff]\n\n82\n\nErfolgt die Unterschutzstellung - wie hier - in umgekehrter Reihenfolge, bietet \ndas zweistufig ausgestaltete denkmalrechtliche Unterschutzstellungsverfahren \nauf der ersten Stufe der Unterschutzstellung praktisch keine Möglichkeiten, auf \nBesonderheiten durch landschaftsrechtliche Regelungen einzugehen, da es für \ndie Frage der Unterschutzstellung des Denkmals als gebundener Entscheidung \nmangels entsprechender Formulierung in den einschlägigen Vorschriften nur auf \ndessen Denkmalwert ankommt. Die Berücksichtigung von Besonderheiten des \nEinzelfalls ist im Denkmalrecht erst auf der zweiten Stufe des Verfahrens, \nnämlich bei der Genehmigung von Nutzungsänderungen oder Umgestaltungen \nnach § 9 DSchG möglich, wobei als ultima ratio die Übernahme des Denkmals \ndurch die öffentliche Hand nach den §§ 30ff DSchG möglich ist.\n\n83\n\n[Vgl.: OVG NW, Urteil vom 16.12.1985 - 11 A 1588/83; Urteil vom 03.12.90 - \n7 A 2043/88 -; Urteil vom 14.08.1991 - 7 A 1048/89 -; Urteil vom 04.12.1991 - 7 A \n1113/90 -; Urteil vom 23..1992 - 7 A 936/90 -]\n\n84\n\nDen Eigentümer des Denkmals trifft nach § 8 DSchG die Pflicht, das \nDenkmal so zu nutzen, daß dessen Erhalt auf Dauer gesichert ist. Für den Fall, \ndaß er dieser Nutzungspflicht nicht nachkommt, kann die Denkmalbehörde ihn zu \neiner zumutbaren Nutzung verpflichten. Dem Eigentümer des Denkmals ist auf \nAntrag zu gestatten, das Denkmal in anderer, nach dem öffentlichen Recht \nzulässiger Weise zu nutzen. Ein unbeschränkter subjektiver Anspruch des \nDenkmaleigentümers auf eine beliebige Nutzung des Denkmals ergibt sich \naufgrund des gesetzlichen Vorbehalts der Übereinstimmung mit dem öffentlichen \nRecht aus § 8 DSchG allerdings nicht.\n\n85\n\nIst - wie hier - eine angemessene Berücksichtigung der oben dargestellten \ndenkmalrechtlichen Belange und Verpflichtungen bei der Festsetzung des \nLandschaftsschutzgebietes aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht (mehr) möglich, \nso sind die denkmalrechtlichen Aspekte bei der im Rahmen der Entscheidung \nüber eine beantragte Befreiung von den landschaftsrechtlichen Verboten \nnotwendigen Abwägung mit zu berücksichtigen.\n\n86\n\nAufgrund der Tatsache, daß die Hofstelle „isoliert\", d.h. ohne die ursprünglich \nzugehörigen Ländereien verkauft wurde, ist die bisherige landwirtschaftliche \nNutzung nicht mehr möglich. Der Kläger ist aufgrund der wirksamen Eintragung \nin die Denkmalliste aber zu einer Nutzung des Denkmals verpflichtet. Dies \nbedeutet, daß er zwangsläufig eine Nutzungsänderung durchführen muß.\n\n87\n\nDiese Nutzungsänderung steht im Widerspruch zu den Verboten des \nLandschaftsplans. Bei dessen Aufstellung war eine Berücksichtigung der \nDenkmaleigenschaft des Gebäudes nicht möglich, da es zum Zeitpunkt der \nAufstellung des Landschaftsplans und der damit verbundenen Festsetzung des \nLandschaftsschutzgebiets noch kein Denkmal war. Ebensowenig war bei der \nAufstellung des Landschaftsplans absehbar, daß die Hofstelle von den \nzugehörigen Ländereien getrennt wird.\n\n88\n\nDas Verbot des Landschaftsplans, eine Nutzungsänderung durchführen zu \nkönnen, stellt im Zusammenhang mit den tatsächlichen Gegebenheiten und der \ndenkmalrechtlichen Nutzungspflicht für den Kläger eine Härte dar. Sie war für \nden Plangeber bei der Aufstellung des Landschaftsplanes nicht absehbar, so daß \nsie unbeabsichtigt ist.\n\n89\n\nDiese Härte ist für den Kläger auch unzumutbar. Zwar kannte er beim Erwerb \ndes Gebäudes den Umstand, daß das denkmalgeschützte Gebäude in einem \nLandschaftsschutzgebiet liegt, so daß er im Normalfall nicht damit rechnen \ndurfte, außerhalb des Bestandsschutzes eine Nutzungsänderung durchführen zu \nkönnen. Andererseits ist er aber durch den Denkmalschutz zur Nutzung seines \nEigentums nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. \n\n90\n\nAufgrund der Einschränkung des § 8 DSchG, daß die Nutzung öffentlich - \nrechtlich zulässig sein muß, ist bei der denkmalrechtlich bedingten \nNutzungsänderung des Gebäudes auch auf die landschafts- und \nnaturschutzrechtlichen Belange Rücksicht zu nehmen. Dabei sind zwei Aspekte \nzu berücksichtigen. Zum einen ist - wie bereits ausgeführt - das wirtschaftliche \nInteresse des Klägers mit einzustellen, weil die Festsetzung des \nLandschaftsschutzgebiets ansonsten einen enteignenden Eingriff darstellen \nwürde. Zum anderen ist zu berücksichtigen, daß die nach dem Denkmalrecht \nvorgeschriebene Nutzung den Erhalt des Denkmals auf Dauer sichern muß.\n\n91\n\nDa die Hofstelle für die Nutzung nur als Wohnung ausschließlich für den \nKläger und seine Familie zu groß ist, würde eine Beschränkung allein auf diese \nNutzung im Rahmen des Bestandes zwar einen erheblichen Effekt für den \nSchutz der Landschaft mit sich bringen, andererseits aber die vollständige, den \nErhalt auf Dauer sichernde Nutzung des gesamten unter Denkmalschutz \ngestellten Gebäudes und der weiteren denkmalgeschützten Bauten auf dem \nGrundstück nicht sichern. Eine gewerbliche Nutzung in gewissem Umfang, sei es \ndurch Vermietung von Wohnungen oder aber auf andere Weise, ist daher aus \ndenkmalrechtlicher Sicht unausweichlich.\n\n92\n\nAbgesehen davon, daß es dem Kläger in den Grenzen der Eigentumsfreiheit \nfreisteht, eine ihm beliebige Nutzung des Grundbesitzes anzustreben, hat der \nBeklagte dem von dem Kläger im Klageverfahren konkretisierten \nNutzungskonzept bislang keine Alternativen entgegengesetzt. Bei der \nvorgesehenen Nutzung handelt es sich nach dem Eindruck der Erörterungen im \nOrtstermin, welchen der Berichterstatter der Kammer vermittelt hat, und den \nAusführungen in der letzten Fassung des Nutzungskonzepts des Klägers auch \nnicht um einen gewerblichen Kunsthandel, sondern eher um eine auf \nGewinnerzielung gerichtete, freiberufliche künstlerische Tätigkeit, die aufgrund \nder Preisgestaltung trotz geringer Stückzahlen zu erheblichen finanziellen \nUmsätzen führen kann, so daß die denkmalrechtlich erwünschte dauerhafte \nSicherung des Denkmals nicht ausgeschlossen erscheint. Andererseits ist \naufgrund der vom Kläger dargestellten Zielgruppe der gewerblichen Tätigkeit \nsowie der Preisgestaltung für die zu veräußernden Kunstwerke nicht mit einem \nAndrang weiter Schichten der Bevölkerung zu rechnen, so daß die beabsichtigte \nNutzung - aus der Sicht der Kammer - die Ziele des Natur- und \nLandschaftsschutzes erheblich weniger beeinträchtigt als z.B. ein Umbau der \nvorhandenen Gebäude zu gewerblicher Wohnnutzung. \n\n93\n\nObwohl die von dem Kläger dargestellte Nutzungsänderung ihrer Art nach \noffenbar grundsätzlich dazu geeignet ist, den oben dargestellten Konflikt \nzwischen dem Landschaftsschutz und dem Denkmalschutz auf verträgliche \nWeise zu lösen, hat der Kläger keinen Anspruch auf die Verpflichtung des \nBeklagten zur Erteilung der begehrten Befreiung, sondern lediglich auf eine \nNeubescheidung über seinen Antrag auf Befreiung von den Verboten des \nLandschaftsplanes wegen einer unbeabsichtigten Härte. \n\n94\n\nZum einen ist die Sache noch nicht spruchreif, weil es an tatsächlichen \nFeststellungen der Behörde zu den durch das Vorhaben des Klägers konkret \nausgelösten Folgen und Beeinträchtigungen für die Schutzzwecke der \nFestsetzung des Landschaftsschutzgebietes fehlt. Das Gutachten der \nBiologischen Station östliches Ruhrgebiet erschöpft sich im wesentlichen in \nallgemeinen Ausführungen zu den schädlichen Auswirkungen des \nStraßenverkehrs in Landschaftsschutzgebieten. Wie bereits ausgeführt, hat der \nBeklagte bislang keine konkreten Feststellungen über die zu erwartenden \nBelastungen getroffen. Solche einzelfallbezogenen Feststellungen sind nach \nAuffassung der Kammer aber unumgänglich, damit der Beklagte zum einen den \noben dargestellten Abwägungsprozeß durchführen kann und zum anderen das \nder Unteren Landschaftsbehörde durch die textliche Festsetzung 7.2.1 C 3) des \nLandschaftsplans in Verbindung mit § 69 Abs. 1 LG eingeräumte Ermessen \nordnungsgemäß ausüben kann. Es sind deshalb weitere \nTatsachenfeststellungen erforderlich. \n\n95\n\nZum anderen ist die Sache nicht spruchreif, weil sich das dem Beklagten \neingeräumte pflichtgemäße Ermessen auch nach dem Vorliegen der oben \nangeführten tatsächlichen Feststellungen nicht zu einem Anspruch des \nAntragstellers auf Erteilung der Befreiung verdichtet. Eine solche \nErmessensreduzierung besteht nur dann, wenn keine andere als die beantragte \nEntscheidung rechtmäßig ist (Ermessensreduzierung auf null).\n\n96\n\nEine derartige Reduzierung besteht vorliegend jedoch nicht, da das \nNutzungskonzept des Klägers in der Fassung, die es im Klageverfahren \ngefunden hat, nicht so weit konkretisiert ist, daß z.B. eine entsprechende \nBaugenehmigung erteilt werden könnte. Die Detailfragen der Nutzung, \nbeispielsweise hinsichtlich der Anzahl und Anordnung der erforderlichen Pkw - \nStellplätze und möglicher Maßnahmen zur Minimierung des durch den \nVerkaufsbetrieb zu erwartenden Verkehrs sowie der Dauer der beabsichtigten \nVernissagen, stellen sich vielmehr als weitgehend offen dar. \n\n97\n\nAus diesem Grund verbleibt dem Beklagten ein Ermessenspielraum \nhinsichtlich der Sicherung der landschaftsrechtlichen Belange z.B. durch \ngrundsätzlich zulässige\n\n98\n\n[vgl.: OVG NW, Urteil v. 17.03.1997 - 10 A 3895/96 -; Natur und Recht 1997, \nS. 614]\n\n99\n\nund geeignete Nebenbestimmungen zu der angestrebten Befreiung von den \nVerboten des Landschaftsplans oder aber zu der noch zu erteilenden \nBaugenehmigung. Bei der Gestaltung dieser Auflagen kann auch die \nbeabsichtigte Nutzungsänderung der ebenfalls denkmalgeschützten Scheune \nvon Bedeutung sein.\n\n100\n\nDie Kammer konnte aufgrund dieses noch bestehenden \nErmessensspielraumes davon absehen, die noch notwendige \nSachverhaltsermittlung - etwa durch Einholung eines weiteren Gutachtens - zur \nHerbeiführung der Spruchreife selbst durchzuführen, so daß der Beklagte \nlediglich zur Neubescheidung des Antrages zu verpflichten war. Dieses Klageziel \nist als Minus in dem Verpflichungsantrag enthalten, so daß es einer \nausdrücklichen Beantragung im Wege eines Hilfsantrages nicht bedurfte.\n\n101\n\nUnabhängig davon, ob der Hilfsantrag aufgrund des wesentlichen Obsiegens \ndes Klägers mit dem Hauptantrag gegenstandslos ist, hat er jedenfalls keinen \nErfolg, da der Kläger, wie bereits dargelegt, die beantragte Befreiung von den \nVerboten des wirksamen Landschaftsplanes benötigt.\n\n102\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.\n\n103\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n104","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/1999-11-03/10-k-1131-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/1999-11-03/10-k-1131-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306614","retrieved":"2026-07-09 03:34:42.072931+00:00"}}