{"status":"available","doknr":"OLD306783","ecli":"ECLI:DE:VGGE:1999:1008.10L2125.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"1999-10-08","aktenzeichen":"10 L 2125/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\n2. Der Streitwert wird auf 4000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\n1. Der Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die \nNutzung des auf dem Grundstück der Beigeladenen errichteten Baumhauses \nsamt einer darunter errichteten Holzhütte mit Veranda durch eine für sofort \nvollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig zu untersagen, \n \nhilfsweise die Nutzung der vorgenannten Baulichkeiten durch eine für sofort \nvollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig werktags in der Zeit vor \n8.00 Uhr, zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr und nach 19.00 Uhr sowie sonn- \nund feiertags ganztägig zu untersagen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat gegenüber dem Antragsgegner keinen Anspruch \ndarauf, daß dieser im Rahmen der Bauaufsicht gegenüber den Beigeladenen in \nForm einer Nutzungsuntersagung einschreitet.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat als Bauaufsichtsbehörde unter anderem darüber zu \nwachen, daß in seinem Zuständigkeitsbereich bei der Errichtung, der Änderung, \ndem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung \nbaulicher Anlagen die öffentlich - rechtlichen Vorschriften eingehalten werden ( § \n61 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein - Westfalen [ BauO \nNW ] ) und in Wahrnehmung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen die \nerforderlichen Maßnahmen zu treffen ( § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW ). Danach \nkann die Bauaufsichtsbehörde auch die Untersagung der Nutzung von Anlagen, \ndie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind \nund genutzt werden, anordnen. \n\n7\n\nDie Vorschrift des § 61 BauO NW vermittelt regelmäßig nur einen Anspruch \nauf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde. \n\n8\n\nVgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18.08.1960 - 1 C \n42.59 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 11, S. \n95 ff.\n\n9\n\nEin Anspruch eines Dritten auf Einschreiten besteht nur dann, wenn sich das \nErmessen der Behörde soweit reduziert hat, daß nur eine einzige Entscheidung \nals rechtmäßig anzusehen wäre (Ermessensreduzierung auf Null).\n\n10\n\nEine Verpflichtung der Behörde zu ordnungsbehördlichem Einschreiten ergibt \nsich immer dann, wenn nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen \nBaurechts verletzt sind und diese Verletzung zu einer relevanten \nBeeinträchtigung des Nachbarn führt. \n\n11\n\nVgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NW), \nUrteil vom 13.08.1990 - 7 A 1490/88 - m.w.N.\n\n12\n\nDies folgt aus dem Zweck der Ermächtigungsnorm. Die Ausübung des \nErmessens hat sich dabei an der Aufgabe zu orientieren, zu deren Erfüllung der \nBehörde das Ermessen eingeräumt ist. Im Fall des § 61 Abs. 1 BauO NW \nbesteht die Aufgabe darin, die Einhaltung der öffentlich - rechtlichen Vorschriften \nzu überwachen. Soweit die Vorschriften den Nachbarschutz bezwecken, gilt es \ndiesen zu gewährleisten und gegebenenfalls durchzusetzen. \n\n13\n\nVorliegend besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Ermessen des \nAntragsgegners dahin reduziert sein könnte, daß er verpflichtet wäre, eine \nNutzungsuntersagung anzuordnen. \n\n14\n\nEine solche Ermessensreduzierung ergibt sich evident nicht im Hinblick auf \ndie etwaige formelle Illegalität des als „Baumhaus\" bezeichneten Objekts. Die \nVorschriften über die formelle Genehmigungspflicht baulicher Anlagen sind \nnämlich nicht nachbarschützend. \n\n15\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW, Stand: Mai 1999, § 74 Rn \n354.\n\n16\n\nDas Ermessen des Antragsgegners ist aber auch nicht aufgrund einer \nVerletzung der Abstandflächenvorschriften eingeschränkt, denn das als \n„Baumhaus\" bezeichnete Objekt auf dem Grundstück der Beigeladenen verstößt \nungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um ein Gebäude oder eine bauliche \nAnlage handelt, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, im Verhältnis \nzu den Antragstellern nicht gegen die Abstandflächenbestimmungen des § 6 \nBauO NW. \n\n17\n\nIm Hinblick auf die im Ortstermin am 6. Oktober 1999 getroffenen \nFeststellungen ist es vielmehr völlig abwegig, einen Verstoß gegen § 6 BauO NW \nanzunehmen. Der Abstand des als „Baumhaus\" bezeichneten Objekts zum \nGrundstück der Antragsteller ist mit 3,50 m nicht nur größer als der gemäß § 6 \nAbs. 5 Satz 4 BauO NW zu wahrende Mindestabstand von 3 m, sondern \nübersteigt selbst unter voller Berücksichtigung der Giebelflächen - was nur bei \neiner Dachneigung von mehr als 70° erforderlich wäre - auch die gemäß § 6 Abs. \n4, Abs. 5 S. 1 BauO NW gebotene Abstandfläche von maximal 3,20 m (0,8 x \n4,00 m Gesamthöhe). Das Vorbringen des Antragstellers, daß der in \nunmittelbarer Nähe zum „Baumhaus\" stehende Baum ein integrierter Teil der \nbaulichen Anlage sein soll und der Baum für die Bemessung der Abstandfläche \nmaßgeblich sein soll, ist jedenfalls nach den im Ortstermin getroffenen \nFeststellungen nicht mehr nachvollziehbar. Abgesehen davon, daß ein Baum \nkeine für eine bauliche Anlage grundsätzlich erforderliche aus Bauprodukten \nhergestellte Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 BauO NW ist, fehlt nach den im \nOrtstermin durch den Berichterstatter getroffenen und der Kammer vermittelten \nFeststellungen jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß der Baum ein integrierter Teil \ndes als „Baumhaus\" bezeichneten Objekts sein soll. Anders als es die \nBezeichnung Baumhaus nahelegt, handelt es sich nämlich überhaupt nicht um \nein Objekt, welches in einem Baum gebaut ist. Vielmehr handelt es sich um zwei \nübereinander errichtete Hütten, die auf dem Boden bzw. auf Holzpfählen - auf \neinem eigenem Fundament befestigt - stehen. Von dem in der Nähe des Objekts \nstehenden Baum wird das „Baumhaus\" lediglich an zwei Seiten von den Ästen \nberührt, aber nicht gestützt. \n\n18\n\nDas Vorbringen des Antragstellers, das „Baumhaus\" wirke im Sinne des § 12 \nBauO NW verunstaltend, begründet kein Recht, ein bauaufsichtsbehördliches \nEinschreiten zu verlangen. Die Vorschriften zum Schutz gegen Verunstaltungen \ndienen grundsätzlich ausschließlich dem allgemeinen Interesse. Sie sind nicht \ndazu bestimmt, Dritte, insbesondere Nachbarn zu schützen. Der Nachbar hat \ngrundsätzlich gegenüber den Bauaufsichtsbehörden kein subjektiv-öffentliches \nRecht darauf, daß in der Umgebung seines Grundstücks Verurstaltungen \nverhindert werden.\n\n19\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 Rn 316.\n\n20\n\nIn Anbetracht der Konstruktion, der natürlichen Baumaterialien (Holz) und der \nan die Umgebung angepaßte Farbe (grün) fehlt ausweislich der vom \nBerichterstatter angefertigten bzw. vom Antragsteller vorgelegten Fotos auch \njeglicher nachvollziehbarer Anhaltspunkt dafür, daß das „Baumhaus\", welches \nzum Grundstück der Antragsteller durch den Sichtschutzzaun und die \nBepflanzung nicht vollständig, aber in erheblicher Weise verdeckt wird, \ngegenüber den Antragstellern verunstaltend wirken könnte. \n\n21\n\nDas Vorbringen des Antragstellers, das „Baumhaus\" verletze gegenüber dem \nAntragsteller das bauplanerische Rücksichtnahmegebot, ist evident abwegig. \nHierbei geht die Kammer davon aus, daß dieses Objekt schon allein aufgrund \nder beengten räumlichen Verhältnisse sowohl hinsichtlich der Höhe als auch \nhinsichtlich der Grundfläche der beiden Hütten als Spielhaus für kleinere Kinder \nerrichtet ist und eine eigenständige Nutzung durch Erwachsene von völlig \nuntergeordneter Bedeutung sein dürfte. Ein Spielhaus für Kinder auf einem in \neinem Wohngebiet liegenden Grundstück ist gegenüber den benachbarten \nAntragstellern nicht rücksichtslos. \n\n22\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n23\n\nvgl. Urteil vom 12.12.91 - 4 C 5.88-, Natur + Recht 1993, S. 76 (76 f.).\n\n24\n\nist die Errichtung eines Kinderspielplatzes - auf welchen u.a. auch \nSpielhäuser errichtet werden - selbst in einem reinem Wohngebiet als \nsozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung grundsätzlich zulässig. Das \nBundesverwaltungsgericht führt im einzelnen hierzu aus: „Ein Kinderspielplatz ist \neine für eine altersgemäße Entwicklung eines Kindes wünschenwerte, wenn \nnicht gar erforderliche Einrichtung, um einem Kind einen von Beeinträchtigungen \nder Umwelt weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und \nihm u.a. Gelegenheit zu geben, sein Sozialverhalten im Spielen mit anderen \nKindern zu trainieren.(...) Um den Bedürfnissen von Kindern und etwaigen \nBetreuungspersonen Rechnung zu tragen, gehören Kinderspielplätze in die \nunmittelbare Nähe einer Wohnbebauung; sie sind als deren sinnvolle Ergänzung \nanzusehen.\" \n\n25\n\nFür die Kammer zeigt das Vorbringen des Antragstellers, „das laute \nSprechen, ständige Rufen und Schreien der dort spielenden und balgenden 4 - 6 \nKinder erweist sich als besonders störend und unzumutbar, zumal derartige \nStörungen zu jeder Tageszeit, also auch zur Zeit der Mittagsruhe, in den \nAbendstunden und selbstverständlich auch an Wochenenden und Feiertagen \nstattfinden, wo der Antragsteller mit seiner Familie den Garten bzw. die Terrasse \nungestört nutzen möchte\" keine Rücksichtslosigkeit der Beigeladenen bzw. von \nderen Kindern an, sondern läßt vielmehr eine befremdliche Vorstellung von \nKindern und dem Leben in dem hier gegebenen Wohngebiet - in dem nicht nur \nErwachsene, sondern natürlich auch Familien mit Kindern leben - erkennen. \n\n26\n\nWer Kinderlärm als lästig empfindet, hat selbst eine falsche Einstellung zu \nKindern, die als selbst gesetzte Ursache rechtlich nicht relevant sein kann. Junge \nMenschen müssen sich austoben können; die dabei gezeigten \nLebensäußerungen, auch die erzeugten Geräusche, sind grundsätzlich allen \nanderen Menschen zumutbar.\n\n27\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 8. Juli 1986 -11 A 1288/85-, Baurecht 1987, S. 46 \n(48).\n\n28\n\nDie mit der Benutzung eines Kinderspielplatzes für die nähere Umgebung \nunvermeidbar verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind \nortsüblich und sozialadäquat; die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung \nverbundenen Beeinträchtigungen von Kinderspielplätzen mit Ausnahme von sog. \nBolzplätzen sind von den Nachbarn hinzunehmen. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991, a.a.O.\n\n30\n\nGeht man dementsprechend davon aus, daß ein gesamter Kinderspielplatz \nfür Nachbarn grundsätzlich zumutbar ist, liegt es auf der Hand, daß erst recht ein \nSpielhaus - welches Teil eines Spielplatzes sein kann - als zumutbar anzusehen \nist. \n\n31\n\nDer Antragsteller kann des weiteren nicht geltend machen, daß eine \nRücksichtslosigkeit sich daraus ergebe, daß vom streitigen Objekt eine \nEinblicknahme auf sein Grundstück möglich sei. Es entspricht ständiger \nRechtsprechung des OVG NW und der beschließenden Kammer, daß es im \nunbeplanten Innenbereich keinen eigenständigen Schutz vor Einblicknahme gibt, \nder subjektive Rechte des Nachbarn begründet. \n\n32\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 30.5.96 -10 B 1150/96-\n\n33\n\nIn Anbetracht der obigen Ausführungen, wonach der Antragsteller vom \nAntragsgegner nicht verlangen kann, daß dieser gegen die Nutzung des \n„Baumhauses\" einschreitet, weil ihn dieses nicht in seinen Rechten verletzt, hat \nauch der Hilfsantrag keinen Erfolg. Weiterer Ausführungen bedarf es zum als \nbefremdlich anzusehenden Begehren, die Nutzung des Spielhauses zu sehr \neingeschränkten, offenbar den Antragstellern genehmen Zeiten zu ermöglichen, \nnicht.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ausnahmsweise sind \ngemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nerstattungsfähig, obgleich diese keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem \nKostenrisiko ausgesetzt haben. Die Erstattungsfähigkeit entspricht nämlich der \nBilligkeit, weil der anwaltlich vertretene Antragsteller in Kenntnis der einem \nAnordnungsanspruch offensichtlich entgegenstehenden tatsächlichen \nVerhältnisse mutwillig einen gerichtlichen Eilantrag gestellt und aufrechterhalten \nhat, durch den die Beigeladenen zwangsläufig in ein an sich sinnloses \ngerichtliches Verfahren hineingezogen worden sind. \n\n35\n\nvgl. zur Erstattungsfähigkeit in einer derartigen Fallkonstellation: VGH \nMünchen, Beschluß vom 16.1.1990 -4 C 87.1304-, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ-RR) 1990, 663 (664); Schoch/Schmidt-Aßmann-\nPietzner, VwGO, Stand: März 1999, \n§ 162 Rn 97.\n\n36\n\n2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache \naus der Sicht des Antragstellers Rechnung.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306783","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/1999-10-08/10-l-2125-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306783","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306783","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/1999-10-08/10-l-2125-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306783","retrieved":"2026-07-09 03:34:58.301362+00:00"}}