{"status":"available","doknr":"OLD306807","ecli":"ECLI:DE:VGGE:1999:1001.3K2947.98.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"1999-10-01","aktenzeichen":"3 K 2947/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Beamtin im Dienst des beklagten Landes. Unter dem \n14. Februar 1996 beantragte sie u.a. eine Beihilfe zur Rechnung des Zahnarztes \nDr. T. vom 19. Januar 1996 in Höhe von 11.595,37 DM, die der Beklagte mit \nBescheid vom 13. März 1996 lediglich in Höhe von 7.778,94 DM als beihilfefähig \nanerkannte und eine entsprechende Beihilfe festsetzte.\n\n3\n\nUnter Überreichung einer Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes vom \n3. Mai 1996, in der insbesondere zur Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 \nStellung genommen wurde, bat die Klägerin um nochmalige Überprüfung und um \nerneute Festsetzung der Beihilfe. Nach Einholung einer amtsärztlichen \nStellungnahme durch den zahnärztlichen Gesundheitsdienst der Stadt F. bewilligte \nder Beklagte eine weitere Beihilfe zur genannten zahnärztlichen Rechnung vom \n19. Januar 1996 in Höhe von 40,63 DM für eine Keramikverblendung, lehnte im \nÜbrigen eine Nachberechnung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des \nGesundheitsdienstes ab. Daraufhin erhob die Klägerin mit Schreiben vom \n24. Februar 1997 Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 13. März 1996, den \nder Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 1998 als unbegründet \nzurückwies.\n\n4\n\nHiergegen hat die Klägerin am 11. Mai 1998 Klage erhoben. Unter Überreichung \neines zahnärztlichen Gutachtens des im zivilrechtlichen Streitverfahren zwischen der \nKlägerin und dem behandelnden Zahnarzt bestellten Dr. X. vom 15. September \n1997 führt sie aus: Sie sei aufgrund des Urteils des Amtsgerichts F. vom \n22. Oktober 1997 u.a. verpflichtet worden, 1.281,50 DM an den Zahnarzt Dr. T. \naus der Rechnung vom 19. Januar 1996 zu zahlen. Hierbei handele es sich um die \nDifferenz des vom Zahnarzt angesetzten Steigerungssatzes von 3,5 (3 x) und 3,0 (6 \nx) und dem bewilligten Steigerungssatz von 2,3. Das Amtsgericht habe nach \nEinholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass ent-sprechend der \nGOZ abgerechnet worden sei und dass die Beihilfestelle ent-sprechend verpflichtet \nsei, die Gesamtkosten des Zahnarztes Dr. T. zu erstatten. Es könne vom \nErgebnis her auch nicht sein, dass einerseits in einem Zivilverfahren die Kosten als \nerstattungsfähig anerkannt würden und andererseits der Beklagte dieses wiederum \nablehne. Der Beklagte sei vielmehr an die Fest-stellungen des Amtsgerichs F. \ngebunden. Sie, die Klägerin, habe alles getan, um die Rechtsauffassung des \nBeklagten durchzusetzen. In diesem Verfahren sei sie allerdings unterlegen \ngewesen. Mehr könne sie nicht tun. Es sei auch nicht der Beklagte, der die \nBeihilfefähigkeit der geltend gemachten Kosten autark festlegen könne, dies sei \nvielmehr der medizinische Sachverständige in dem oben genannten \nZivilverfahren.\n\n5\n\nDie Klägerin hat zunächst beantragt,\n\n6\n\nunter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 1996 in \nder Form des Widerspruchbescheides vom 17. April 1998 \nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.816,43 DM \nnebst 4 % Zinsen seit dem 14. Februar 1996 (Antragstellung) \nzu zahlen.\n\n7\n\nSie beantragt nunmehr,\n\n8\n\nden Beklagten unter Änderung des Bescheides der \nBezirksregierung B. vom 13. März 1996 und unter \nAufhebung ihres Widerspruchbescheides vom 17. April 1998 \nzu verpflichten, weitere 640,75 DM nebst 4 % Zinsen ab \nRechtshängigkeit zu bewilligen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte abzuweisen.\n\n11\n\nEr vertritt die Ansicht, die dargestellten Besonderheiten bei der zahnärztlichen \nBehandlung der Klägerin rechtfertigten keine Überschreitung des Schwellenwertes \nvon 2,3.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nSoweit die Klage mit Schriftsatz vom 27. Juli 1999 teilweise zurückgenommen \nworden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\nIm Übrigen ist die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nGemäß § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in \nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) sind die notwendigen Aufwendungen in \nangemessenem Umfang beihilfefähig. Die Notwendigkeit der geltend gemachten \nAufwendungen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Bezüglich der \nAngemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen ist die \nGebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 - GOZ - zugrunde zu \nlegen.\n\n16\n\nGemäß § 5 GOZ bemißt sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem \nEinfachen bis 3 1/2-fachen des Gebührensatzes. Gemäß Abs. 2 sind innerhalb des \nGebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des \nZeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach \nbilligem Ermessen zu bestimmen. Nach Abs. 2 Satz 4 der genannten Vorschrift darf \ndie Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des \nGebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des \nGebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten \nBemessungskriterien dies rechtfertigen.\n\n17\n\nDie Kammer ist seit ihrer Entscheidung vom 23. Juni 1989 - 3 K 1621/88 - zur \nGebührenordnung für Ärzte - der vor allem in der Ärzteschaft weit verbreiteten \nMeinung, wonach bei Fällen durchschnittlicher Schwierigkeit der Schwellenwert von \n2,3 anzusetzen sei, entgegengetreten und hat dazu in der o.g. Entscheidung \nausgeführt:\n\n18\n\n„Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 GOÄ \nsetzt vielmehr nach Überzeugung der Kammer innerhalb \ndes Gebührenrahmens des § 5 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 Satz 3 \nGOÄ für die Gebührenrechnung des Regelfalles einen \nbesonderen Rahmen fest, wobei den Worten in der Regel \nzum einen die Bedeutung zukommt, dass innerhalb, und \nzwar nur zwischen den Grenzwerten die Gebühr \nfestgesetzt werden darf, und weiter, dass als Regelfall die \nTätigkeit anzusehen ist, die Gegenstand der \nLeistungsbeschreibung des einzelnen der einzelnen \nGebührenziffer des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ \nist........\nMit dieser Interpretation kommen den Worten „in der Regel\" \nin § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ auch eine mit dem Wortsinn zu \nvereinbarende Bedeutung zu. Wenn nämlich die \nLeistungsbeschreibung der Gebührennummer des \nGebührenverzeichnisses zur GOÄ als Regeltatbestand \nangesehen wird, lässt sich die Bedeutung der Regelspanne \nzwanglos darin erkennen, dass sie einen Rahmen für die \njeweils geschilderte ärztliche Verrichtung von der \nleichtesten bis zur schwierigsten Fallgestaltung für die \nGebührenberechnung eröffnet.\"\n\n19\n\nDiese Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner \nEntscheidung vom 17. Februar 1994 - 2 C 10/92 - bestätigt, in der es ausgeführt hat, \ndass die in der Regel einzuhaltende Spanne zwischen dem einfachen und dem 2,3-\nfachen Gebührensatz vom Verordnungsgeber nicht nur für einfache oder höchstens \ndurchschnittlich schwierige und aufwendige Behandlungsfälle, sondern für die große \nMehrzahl aller Behandlungsfälle zur Verfügung steht und in diesem Rahmen auch \ndie Mehrzahl der schwierigeren und aufwendigeren Behandlungsfälle abdeckt.\n\n20\n\nSoweit das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich die Ansicht vertritt, dass \nAufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften \nAuslegung der Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als \nangemessen anzusehen seien, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag \neiner vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspreche, greift dieser \nGrundsatz nur dann und nur insoweit ein, als der beihilfepflichtige Dienstherr selbst \nes bei der Unklarheit belassen und nicht durch konkrete veröffentliche Hinweise auf \ndie gebührenrechtliche Zweifelsfrage und seinen Rechtsstandpunkt dazu \nhingewiesen hat und den Beihilfeberechtigten Gelegenheit gegeben hat, sich vor \nInanspruchnahme der Behandlung auf diesen Rechtsstandpunkt einzustellen und \nsich ggf. dem Arzt gegenüber darauf zu berufen. \n\n21\n\nDem Erfordernis eines konkreten, veröffentlichten Hinweises auf seinen \nRechtsstandpunkt zu § 5 GOZ ist der Dienstherr im Runderlass des Finanzministers \nvom 04. Januar 1988, B 3100.-3.1.6.2 = IV A 4, SMBl. NW 203204 - nachgekommen, \nin dem auch vom Dienstherrn sinngemäß dargelegt wird, dass ein Überschreiten des \nSchwellenwertes nicht schon bei schwierigeren ärztlichen Verrichtungen sondern nur \nin besonderen Ausnahmefällen und nur bei Bejahung der in Abs. 2 genannten \nBemessungskriterien rechtmäßig ist.\nGemessen an diesen Grundsätzen hat die Klage hinsichtlich der nur noch im Streit \nstehenden Schwellenwertüberschreitung keinen Erfolg.\n\n22\n\nDer Steigerungssatz von 3,5 ist bei der Gebührennummer 217 (Einlagefüllung, \nmehr als 2-flächig) für die Zähne 17, 16 mit erhöhten Zeitaufwand durch schwierige \nPräparationsform und bei der Gebührennummer 221 (Versorgung eines Zahnes \ndurch eine Vollkrone) für den Zahn 12 mit erhöhtem Präparationsaufwand durch \nPräparationen für VMK (keramik-verblendete Krone) und Pfeilerdivergenz 25-27) \nbegründet worden. Die zweite Begründung wird wiederholt bei den \nGebührennummern 501 (Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder \nProthese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone) und \nGebührennummer 507 (Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder \nProthese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder oder \nStege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel), was jedoch ebenso wie bei \nden weiteren Schwellenwertüberschreitungen für drei weitere Kronen und eine \nweitere Einlagefüllung, die ebenfalls mit erhöhtem Zeitaufwand durch schwierige \nPräparationsform begründet werden, zu einem Ansatz von 3,0 geführt hat.\n\n23\n\nDiese Begründungen hat der behandelnde Zahnarzt in seiner Stellungnahme \nvom 3. Mai 1990 dahingehend erläutert, erhöhter Zeitaufwand durch schwierige \nPräparationsform bedeute, dass die Präparation in dem Fall bedingt durch \nüberhöhten Schluckmodus extremen Speichelfluss, geringe Mundöffnung verbunden \nmit schwieriger Präparationsform der Kavitäten zu einem gegenüber dem Regelsatz \nweitaus höheren Zeitaufwand geführt habe, der präparative Aufwand einer \nKeramikkrone um ein Mehrfaches höher sei als bei einer einfachen Metallkrone. \nPfeilerdivergenz der Brücke bedeute, dass es im vorliegenden Fall präparativ sehr \nschwierig zu gestalten gewesen sei, eine gemeinsame Einschubrichtung der sehr \ngegensätzlich stehenden Zähne 25 und 27 zu erreichen.\nDaher: erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad.\n\n24\n\nKeine dieser Begründungen rechtfertigt eine Überschreitung des 2,3fachen \nGebührensatzes. Zunächst ist festzustellen, dass die Gebührenordnung der \nZahnärzte davon ausgehen muss, dass jeder Patient entsprechend seinem \nsubjektiven Befinden unterschiedlich auf eine - insbesondere lang andauernde - \nzahnärztliche Behandlung reagiert und auch allgemein verbindliche Maßstäbe, wie \neine solche Reaktion im Einzelnen aussieht, nicht aufgestellt werden können. \nInfolgedessen ist die Annahme, die Gebührenordnung für Zahnärzte gehe von einer \ndurchschnittlichen Kieferöffnungsweite des Patienten mit der Folge aus, dass für den \nFall einer zwar nicht krankhaften, aber geringen Kieferöffnungsweite eine Erhöhung \ndes Steigerungssatzes gerechtfertigt wäre, nicht nachzuvollziehen. Hier handelt es \nsich vielmehr um individuelle Rahmenbedingungen, die im Einzelfall unbestritten \nzwar die Möglichkeit der Arbeit im Mundraum erleichtern oder erschweren können, \nbei denen es sich aber um Unterschiedlichkeiten handelt, die von der \nGebührenordnung für Zahnärzte selbstverständlich vorausgesetzt werden müssen, \nweil es einen Maßstab für die Frage, wie weit ein gesunder Mensch seinen Mund zu \nöffnen im Stande sein muss, ohnehin nicht gibt. Das führt zwangsläufig bei \nPatienten, die den Mund ungewöhnlich weit öffnen können, zu \nArbeitserleichterungen und bei solchen Patienten, die aufgrund ihrer natürlichen \nAnlagen nur eine kleine Mundöffnung haben, zu entsprechenden Einschränkungen \nder Arbeitsmöglichkeiten des Zahnarztes, ohne dass dies allein sich als ein \nungewöhnlicher Umstand darstellt. Im Gegenteil entspricht es zahnärztlicher \nTätigkeit, dass diese durch individuelle Gegebenheiten geprägt ist, die sich u.a. aus \nder Kieferöffnungsweite des jeweiligen Patienten und seinem Verhalten \nergeben.\n\n25\n\nDasselbe gilt für stark überhöhten Schluckmodus und extremen Speichelfluss. \nNicht in Abrede zu stellen ist, dass die genannten Besonderheiten die zahnärztliche \nArbeit erschweren und einen erhöhten Zeitaufwand verursachen können. Solange \njedoch für einen krankhaften Zustand kein Anhaltspunkt besteht, sich die \nSchwierigkeiten vielmehr aus den natürlichen Anlagen eines im Übrigen gesunden \nPatienten ergeben, sind die Erschwernisse vom jeweiligen Gebührentatbestand der \nGOZ mit umfasst mit der Folge, dass eine Gebührenüberschreitung des \nSchwellenwertes hierauf nicht gestützt werden kann.\n\n26\n\nVgl. auch Urteil der Kammer vom 11. Januar 1999 \n- 3 K 9018/97 - und Urteil vom 8. Januar 1999 \n- 3 K 1539/97 -\n\n27\n\nNichts anderes gilt für die Pfeilerdivergenz bei den Zähnen 25 und 27. Auch hier \nist ein erhöhten Schwierigkeitsgrad und erhöhter zeitlicher Aufwand nachvollziehbar. \nMit dem zahnärztlichen Gesundheitsdienst der Stadt F. geht jedoch auch die \nKammer davon aus, dass diese Schwierigkeit in einer Vielzahl der Behandlungsfälle \ngegeben ist. Dies wird auch von der Klägerin in ihrem Widerspruch und \nKlagebegründung nicht bestritten. Es spricht somit vieles dafür, dass die \nÜberschreitung des Schwellenwertes mit auf der - wie oben dargelegt - fehlerhaften \nRechtsansicht beruht, wonach der durchschnittliche Behandlungsfall bei 2,3 ansetze, \njede weitere Schwierigkeit jedoch eine Erhöhung begründe.\n\n28\n\nHinsichtlich des präparativen höheren Aufwandes einer Keramikkrone gegenüber \ndem einer einfachen Metallkrone ist zunächst festzustellen, dass im Unterschied zur \nGOZ von 1965 die zahnärztliche Tätigkeit nicht mehr nach der Art der \nzahntechnischen Ausführung der Krone, sondern nach der Art der Präparation \nbemessen wird, wobei die Grenzen zwischen den Präparationsarten fließend sind \nund auch das zahnärztliche Können im Einzelfall im Einzelfall sehr unterschiedlich \nsein kann.\n\n29\n\nVgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - \nAnm. zu Nr. 221 GOZ\n\n30\n\nDas bedeutet zunächst einmal, dass der geschuldete Erfolg „Versorgung eines \nZahnes durch eine Vollkrone\" auf technisch unterschiedlichem Weg herbeigeführt \nwerden kann und es der fachwissenschaftlichen Beurteilung des Zahnarztes \nüberlassen bleiben muss, welcher technische Weg im Einzelfall als medizinisch \ngeboten anzusehen ist. Dabei ist deutlich zu machen, dass die Gebührenordnung \neine „einfache\" Technik bis zum 2,3fachen Satz oder eine „anspruchsvolle\" Technik \nüber dem 2,3fachen Satz nicht kennt, sondern jede medizinisch notwendige Technik \nunter den Gebührentatbestand des 221 GOZ fällt, wenn sie unter dem Begriff \n„Hohlkehl- oder Stufenpräparation\" zu subsummieren ist.\n\n31\n\nSollte der behandelnde Zahnarzt mit seiner Erläuterung vom 3. Mai 1996 allerdings \ngeltend machen wollen, die Gebührenordnung lasse nur Raum für eine mittelmäßige \nAusführung des von ihm geschuldeten Erfolgs, seine persönliche Arbeit oder die \nangewandte Methode gehe qualitativ aber darüber hinaus mit der Folge, dass seine \nLeistungen im Rahmen der Gebührenordnung nicht ordnungsgemäß bewertet oder \nzu niedrig abgerechnet würden, ist dieses Vorbringen im Rahmen des § 5 Abs. 2 \nGOZ unerheblich. Insofern handelt es sich nicht um Leistungen, die nach § 5 Abs. 2 \nS. 1 GOZ auf individuelle, mit den Umständen der einzelnen Leistung verbundene \nBesonderheiten zurückzuführen sind, sondern um die Geltungmachung einer \nbesonders hervorragenden Ausführung der Leistung, die von der Gebührenordnung \nals nicht mehr honoriert angesehen wird. Ob dies der Fall ist, bedarf keiner \nEntscheidung. Wenn der Zahnarzt diese Bedingungen für sich in Anspruch nimmt, \nkann er dies jedenfalls nicht im Rahmen der Schwellenwertüberschreitungen nach \nden Regeln des § 5 Abs. 2 GOZ abrechnen. Er muss sich hierüber vielmehr vor der \nBehandlung mit seinem Patienten im Rahmen einer Honorarvereinbarung nach \n§ 2 GOZ über die dann zugrunde zu legenden Maßstäbe einigen. Eine solche \nVereinbarung führt allerdings nicht dazu, dass die damit verbundenen Aufwendungen \nauch gemäß § 3 Abs. 1 BVO als angemessen im Sinne des Beihilferechts anzusehen \nwäre mit der Folge, dass eine Berücksichtigung der durch die Honorarvereinbarung \nbegründeten Aufwendungen durch die Beihilfestelle nicht angezeigt ist.\n\n32\n\nVgl. hierzu: Urteil der Kammer vom 7. Mai 1999 \n- 3 K 2465/97 -\n\n33\n\nDie Klägerin kann auch keinen Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen zu der \ngenannten Zahnarztrechnung aus dem Umstand herleiten, dass sie nach dem Urteil \ndes Amtsgerichts F. vom 22. Oktober 1997 u.a. verurteilt worden ist, 1.281,50 DM \nan den behandelnden Zahnarzt zu leisten. Abgesehen davon, dass das Urteil nur für \ndie am amtsgerichtlichen Verfahren Beteiligten verbindlich ist, sind auch die aufgrund \ndes eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. X. getroffenen \nFeststellungen zu der Beweisfrage\n\n34\n\n„Stellen die in der Rechnung vom 19.01.1996 in \nVerbindung mit dem Schriftsatz vom 06.11.1996 \nangegebenen Umstände bei der Behandlung der Beklagten \nBesonderheiten dar, die unter Berücksichtigung der \nSchwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen \nLeistungen sowie der Umstände der Ausführung ein \nÜberschreiten des 2,3fachen Gebührenrahmens, \ninsbesondere auch den 3,0- bzw. 3,5fachen Satz \nrechtfertigen?\"\n\n35\n\nim vorliegenden Verfahren rechtlich irrelevant. Ob besondere Umstände bei einer \nBehandlung Besonderheiten darstellen, die nach § 5 Abs. 2 GOZ eine \nÜberschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen, ist eine Rechtsfrage und entzieht \nsich von daher der Beurteilung durch einen Sachverständigen. Diese Rechtsfrage \nhat allein das Gericht zu entscheiden. Daher ist auch davon auszugehen, dass das \nAmtsgericht sich trotz des nicht eindeutigen Wortlautes der Beweisfrage hat kundig \nmachen wollen, ob die vom Zahnarzt genannten Besonderheiten tatsächlich \ngegeben waren. Hiervon ist die Kammer im vorliegenden Verfahren ausgegangen, \nda keine Zweifel an dem sachlichen Inhalt der zahnärztlichen Erklärungen bestehen. \nDie rechtliche Bewertung des gegebenen Sachverhalts führt - wie oben dargelegt - \nzur Klageabweisung.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/1999-10-01/3-k-2947-98","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/1999-10-01/3-k-2947-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306807","retrieved":"2026-07-09 03:35:00.707910+00:00"}}