{"status":"available","doknr":"OLD114332","ecli":"ECLI:DE:VGGE:1999:0909.13K1542.96.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"1999-09-09","aktenzeichen":"13 K 1542/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer der Hausgrundstücke Gemarkung G. , Flur 00, Flurstücke 001 und 002,\n003, die an der X.---------straße liegen.\n\n3\n\nDie X.---------straße ist eine seit Anfang des Jahrhunderts bestehende Anliegerstraße, die durch ein dicht\nbebautes unbeplantes Gebiet von der G1. Straße auf dem abfallenden Gelände zur E.---------straße führt.\n\n4\n\nVor dem Ausbau in den Jahren 1990 bis 1992, für den die Kläger zu Ausbaubeiträgen herangezogen worden sind,\nbestand die X.---------straße aus einer Fahrbahn mit einer schadhaften, notdürftig durch Bitumen instandgesetzten\nDecke auf Packlage-, Pflaster- und Binderschicht in einer Gesamtstärke bis zu 46 cm und beidseitig angelegten\nGehwegen in einer Breite von 3 m mit einem aufgebrauchten Belag aus Platten und Mosaikpflaster auf 15 cm Unterbau\nund 5 cm Pflastersand. Wie bei den Akten befindliche Fotografien über den Altzustand erkennen lassen, bestand ein\neingeschränktes Halteverbot. Ausgewiesene Parkflächen gab es nicht. Dennoch sind auf den Fotos in Längsrichtung\nparkende Autos zu erkennen, die meist aufgesetzt auf dem Mosaikstreifen des Gehweges stehen. Als Oberflächenentwässerung\nwar teilweise eine gepflasterte Flußbahn vorhanden. Auf der östlichen Straßenseite befanden sich 4 Gasleuchten,\ndie jeweils einen Lichtstrom von 2.000 Lumen abstrahlen konnten. \n\n5\n\nBei dem fraglichen Ausbau wurde die Verkehrskonzeption der X.---------straße nicht geändert. Gehwege und\nFahrbahn waren weiterhin getrennt. Neu wurden aber - versetzt auf beiden Straßenseiten - Parkflächen angelegt, die\ninsgesamt Raum für das Parken von etwa 21 Kraftfahrzeugen in Queraufstellung bieten. Durch diese Parkflächen wurde\nein Versatz der Fahrbahn bewirkt. Deutliche Aufpflasterungen im Verschwenkungsbereich der sonst asphaltierten\nFahrbahn bewirken eine Drosselung des Fahrzeugverkehrs. \n\n6\n\nDie Fahrbahn erhielt im asphaltierten Bereich einen qualifizierten Aufbau aus einer Frostschutztragschicht\nvon 20 cm, einer Schottertragschicht von 20 cm, einer bituminösen Tragschicht von 8 cm und einer Asphaltfeinbetonschicht\nvon 4 cm (insgesamt 52 cm). Im Bereich der Aufpflasterungen wurden auf den jeweils 20 cm dicken Tragschichten\nVerbundsteinpflaster von 8 cm in 3 cm Sand verlegt.\n\n7\n\nDie neu angelegten Parkflächen wurden aus Verbundsteinpflaster auf qualifizierten Unterbau gefertigt\nund mit Grün eingefaßt.\n\n8\n\nDie Gehwege erhielten zum Teil einen Plattenbelag auf Sand und einer Schottertragschicht, zum Teil\nVerbundsteinpflaster - in Sand verlegt - auf einer Frostschutzschicht mit einer Aufbaustärke von jeweils 25 cm.\nDie Gehwegbreite verringerte sich von 3 m auf 1,42 m bis 1,75 m.\n\n9\n\nDie Oberflächenentwässerung wurde angepaßt. Im Bereich der asphaltierten Fahrbahnflächen wurden\nRinnenflußbahnen angelegt. Die Zahl der Straßeneinläufe erhöhte sich von 5 auf 8.\n\n10\n\nAnstelle der 4 Gasleuchten wurden 5 Aufsatzleuchten mit einem Lichtstrom von 2.400 Lumen pro Leuchte\nauf der gegenüberliegenden Seite aufgestellt.\n\n11\n\nDie Kosten der geschilderten Ausbaumaßnahme wurden in Höhe von insgesamt 268.370,90 DM ermittelt.\nHinzugerechnet wurde ein Aufwand für Darlehenszinsen von 2.174,18 DM. Die entsprechenden Aufwendungen für die\neinzelnen Teilanlagen wurden nach den im Satzungsrecht für Anliegerstraßen vorgesehenen Prozentsätzen der Anlieger\nerrechnet und nach dem Maßstab aus Grundstücksflächen und Geschoßflächen auf die anliegenden Grundstücke verteilt.\n\n12\n\nDurch Heranziehungsbescheide vom 7. Juli 1995 wurden die Kläger für das Flurstück 001 zu einem\nStraßenbaubeitrag von 15.047,04 DM und für die Flurstücke 002, 003 zu 11.425,71 DM herangezogen.\n\n13\n\nDie hiergegen eingelegten Widersprüche wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 8. Februar 1996\nzurück.\n\n14\n\nAm 8. März 1996 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n15\n\nGemäß Beschluß vom 3. Februar 1999 hat am 9. März 1999 eine Augenscheinseinnahme durch den Vorsitzenden\nstattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Ortsterminsprotokoll verwiesen.\n\n16\n\nIm Ortstermin wurde ein Widerrufsvergleich geschlossen, bei dem die Beteiligten davon ausgingen, daß für den\nAusbau der Parkflächen, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung, nicht aber für die Gehwege und die Fahrbahn ein\nBeitrag verlangt werden könne. Den Ansatz von Darlehenszinsen stellten die Kläger nicht in Frage.\n\n17\n\nDurch Schriftsatz vom 6. April 1999 hat der Beklagte den Vergleich fristgerecht mit der Maßgabe widerrufen,\ndaß die Zustimmung zum Vergleich bezüglich der Gehwegkosten aufrecht erhalten werde.\n\n18\n\nDie Kläger bezweifeln, daß der Vergleich damit wirksam widerrufen worden sei, und meinen im übrigen, die\nHeranziehungsbescheide seien insgesamt rechtswidrig.\n\n19\n\nSie beantragen,\n\n20\n\ndie Heranziehungsbescheide vom 7. Juli 1995 und die Widerspruchsbescheide vom 8. Februar 1996 aufzuheben.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEr sieht die Heranziehungsbescheide insgesamt auch hinsichtlich der Beiträge für den Gehwegausbau als\ngerechtfertigt an.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den\nInhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe\n\n26\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.\n\n27\n\nDas Verfahren ist nicht bereits durch den im Ortstermin am 9. März 1999 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich\ngemäß § 106 Satz 1 VwGO erledigt. Der Vergleichsabschluß erfolgte unter Widerrufsvorbehalt. Der Beklagte hat den\nVergleich fristgerecht mit Schriftsatz vom 6. April 1999 widerrufen. Zwar enthielt der Widerruf den Zusatz, daß die\nZustimmung zu dem Vergleich bezüglich der Gehwegkosten aufrecht erhalten werde. Dieser Zusatz steht jedoch einem\nwirksamen Widerruf nicht entgegen. Der Beklagte hat zum Ausdruck gebracht, daß er mit wesentlichen Teilen der\nVergleichs - u. a. mit der Kostenregelung - nicht einverstanden war, so daß die Wirkungen des Vergleichs durch den\nWiderruf insgesamt entfielen.\n\n28\n\nDie Anfechtungsklage ist zum Teil begründet. Die angefochtenen Heranziehungsbescheide in der Fassung der\nWiderspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO),\nsoweit sie zu Beiträgen für den Ausbau der Parkflächen, der Straßenentwässerung und der Beleuchtung ohne den Ansatz\nvon Zinsen herangezogen worden sind. Hinsichtlich der Heranziehung von Beiträgen für den Ausbau der Gehwege und der\nFahrbahn und der Einbeziehung von Zinsen in den umlagefähigen Aufwand sind die angefochtenen Bescheide dagegen\nrechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.\n\n29\n\nRechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\n(KAG NW) in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung vom 8. Mai 1992 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG\nNW für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt Essen (Amtsblatt der Stadt Essen Nr. 20 vom 15. Mai 1992, S. 185)\n- im folgenden Straßenbaubeitragssatzung genannt -.\n\n30\n\nGemäß § 1 der Straßenbaubeitragssatzung in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 KAG NW werden Beiträge zum Ersatz des\nAufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen\nund Plätzen als Gegenleistung dafür erhoben, daß den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke durch die Möglichkeit\nder Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden.\n\n31\n\nDanach ist der Ausbau der Parkflächen eine vorteilhafte Verbesserung der Anlage X.---------straße .\n\n32\n\nEine Verbesserung der Anlage als Ganzes ist immer anzunehmen, wenn bei einer Straße im Trennsystem eine bisher nicht\nvorhandene Teilanlage zusätzlich geschaffen wird. Die dadurch verursachte klare Trennung der Verkehrsarten fördert\nden Verkehrsfluß und die Verkehrssicherheit.\n\n33\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 27. Februar 1985 - 2 A 2603/82 -;\nDietzel-Hinsen-Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen,\n3. Aufl., Rdnr. 58\n\n34\n\nBei der fraglichen Ausbaumaßnahme sind erstmals getrennte und in Grün eingefaßte Parkflächen angelegt worden,\ndie früher nicht vorhanden waren. Vor dem Ausbau konnte allenfalls auf der Fahrbahn geparkt werden, soweit dies nicht\ndurch eine entsprechende Beschilderung, wie sie auf den bei den Akten befindlichen Bildern erkennbar ist, untersagt\nwar. Verbotswidriges Parken ist bei dem Vergleich von Alt- und Neuzustand unbeachtlich.\n\n35\n\nDer Ausbau der Straßenentwässerung ist ebenfalls als abrechenbare Verbesserung zu werten. Die im Bereich der\nasphaltierten Fahrbahnflächen durchgehende Anlage von Rinnenflußbahnen und die Erhöhung der Zahl der Straßeneinläufe\nfördert den rascheren Abfluß des Regenwassers.\n\n36\n\nVgl. Dietzel-Hinsen-Kallerhoff, aaO, Rdnr. 70\n\n37\n\nAuch die Veränderung der Beleuchtungsanlage stellt eine abrechenbare Verbesserung dar. 4 Gasleuchten wurden durch\n5 Elektroleuchten mit höherer Leuchtkraft ersetzt. Damit wurde die Ausleuchtung der X.---------straße verbessert.\n\n38\n\nVgl. Dietzel-Hinsen-Kallerhoff, aaO, Rdnr. 69\n\n39\n\nDer Ausbau der Gehwege führt dagegen weder über das Merkmal der Verbesserung noch das der nachmaligen Herstellung\n(Erneuerung) zu einer Beitragspflicht der Kläger.\n\n40\n\nDie Gehwege haben zwar durch einen qualifizierteren Aufbau gegenüber dem Altzustand eine Verbesserung erfahren. Diese\nist jedoch durch eine erhebliche Verschmälerung von 3 m auf 1,42 m bis 1,75 m kompensiert, auch wenn die Gehwege in\nder verbleibenden Breite noch funktionstauglich sind.\n\n41\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 785/90 - ; Dietzel-Hinsen-Kallerhoff, aaO, Rdnr. 75\n\n42\n\nDenn insoweit kommt es für die Annahme einer Kompensation entscheidend nicht auf die Frage einer nach wie vor gegebenen\nFunktionstauglichkeit, sondern allein darauf an, ob - wie hier - die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten durch die\nVerschmälerung erheblich eingeschränkt worden sind.\n\n43\n\nVgl. Dietzel-Hinsen-Kallerhoff, aaO, Rdnr. 74\n\n44\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, daß der Ausbau der Gehwege den Tatbestand der Erneuerung erfüllt, obwohl der Ablauf\nder üblichen Nutzungszeit nicht festgestellt werden kann, wäre der Erneuerungsvorteil durch einen Nachteil ausgeglichen.\n\n45\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 21. Juni 1990 - 2 A 1376/87 -, NWVBl. 1991, 22, 24; Dietzel-Hinsen-Kallerhoff, aaO, Rdnr. 88\n\n46\n\nDies gilt auch für den Ausbau der Fahrbahn, der weder als Verbesserung, noch als vorteilhafte Erneuerung\nangesehen werden kann. \n\n47\n\nZwar hat die Fahrbahn einen qualifzierteren Aufbau erhalten, was im Grundsatz für eine Verbesserung spricht.\nEntscheidend für das Merkmal der Verbesserung ist jedoch, daß der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen\nVerkehrskonzeption (Trennsystem) auf der neugestalteten Anlage infolge der Ausbaumaßnahme zügiger, geordneter,\nunbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als bisher.\n\n48\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 15. März 1989 - 2 A 1268/85 -, GemHH 1989, 284; Dietzel-Hinsen-Kallerhoff, aaO, Rdnr. 50\n\n49\n\nDer Beitragstatbestand kann auch in der Form der nachmaligen Herstellung (Erneuerung) erfüllt sein, wenn nach\nAblauf der Nutzungszeit eine abgenutzte Straße in gleichartiger Gestalt oder in gegenüber dem ursprünglichen Zustand\nveränderter Verkehrskonzeption - etwa als verkehrsberuhigte Mischfläche anstelle einer Straße im Trennsystem - neu\nausgebaut wird. In beiden Fällen kann der Erneuerungsvorteil darin bestehen, daß den Anliegern anstelle einer\nverschlissenen Anlage auf Jahre hinaus eine intakte Anlage zur Verfügung gestellt wird.\n\n50\n\nDietzel-Hinsen-Kallerhoff, aaO, Rdnr. 48\n\n51\n\nDurch den Ausbau der Fahrbahn ist im vorliegenden Fall weder der Tatbestand der Verbesserung erfüllt worden,\nnoch wird den Anliegern ein Erneuerungsvorteil geboten.\n\n52\n\nDer Beklagte hat bei dem fraglichen Ausbau die bisherige Verkehrskonzeption beibehalten. Die X.---------straße\nwar und ist eine Straße im Trennprinzip. Das Trennprinzip ist durch die Anlage abgetrennter Parkflächen sogar\nnoch verschärft worden. \n\n53\n\nDer Ausbau der Fahrbahn mit einem Fahrgassenversatz und deutlichen Aufpflasterungen erfüllt nicht den\nBeitragstatbestand der Verbesserung, weil der Fahrzeugverkehr nicht zügiger, geordneter, unbehinderter oder\nreibungsloser abgewickelt werden kann als bisher, sondern im Gegenteil erheblich erschwert und behindert wird.\nDies widerspricht der Konzeption des Trennsystems, wonach die Zügigkeit des Fahrzeugverkehrs dadurch gefördert\nwerden soll, daß die Fahrbahn vom Fußgängerverkehr und dem ruhenden Fahrzeugverkehr freigehalten wird.\n\n54\n\nEin möglicher Erneuerungsvorteil wird durch einen Nachteil ausgeglichen, weil bei dem hier gegebenen Ausbau in\ngleicher Gestalt der Vorteil einer auf Jahre hinaus intakten Fahrbahn durch den Nachteil der Behinderung des\nFahrzeugverkehrs ausgeglichen wird.\n\n55\n\nAnders wäre es allerdings gewesen, wenn der Beklagte sich zur Anlage einer verkehrsberuhigten Mischfläche entschieden\nhätte. Nach der Verkehrskonzeption eines verkehrsberuhigten Bereichs ist es durchaus sinnvoll, den Fahrzeugverkehr\ndurch einen Fahrgassenversatz und Aufpflasterungen zu verlangsamen, weil auf der als Mischfläche ausgestalteten\nVerkehrsfläche auch mit Fußgängern und spielenden Kindern gerechnet werden muß. Bei einer Straße im Trennprinzip\nist dies aber anders.\n\n56\n\nNach feststehender Rechtsprechung des OVG NW ist der Ansatz von Zinsen bei dem zu verteilenden Aufwand zudem\nrechtswidrig.\n\n57\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 -\n\n58\n\nMit ihren Ausbaubeiträgen sind die Kläger somit nur an dem um die Zinsen reduzierten Aufwand mit dem satzungsgemäß\nfür eine Anliegerstraße vorgesehenen Anteil für den Ausbau der Parkflächen in Höhe von 67.635,23 DM zu 60 % = 40.581,14 DM,\nder Straßenentwässerung in Höhe von 32.171,30 DM zu 50 % = 16.085,65 DM und der Beleuchtung in Höhe von 19.534,02 DM\nzu 50 % = 9.767, 01 DM (insgesamt 66.433,80 DM) zu beteiligen. Nach den nicht zu beanstandenden Berechnungen des\nBeklagten ergibt sich eine Verteilungsfläche von insgesamt 12.475 und damit ein Punktwert pro Verteilungseinheit\nvon 5,325355. \n\n59\n\nFür das Flurstück 001 mit 1.259 Maßstabseinheiten errechnet sich somit eine Beitrag von 6.704,62 DM und für die\nFlurstücke 002 und 003 mit 956 Einheiten ein Beitrag von 5.091,04 DM. \n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO iVm § 159 Satz 2 VwGO. \n\n61\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO iVm den §§ 708\nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114332","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/1999-09-09/13-k-1542-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114332","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114332","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/1999-09-09/13-k-1542-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114332","retrieved":"2026-07-09 00:06:09.996455+00:00"}}