{"status":"available","doknr":"OLD308712","ecli":"ECLI:DE:VGGE:1998:1109.11K489.97.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"1998-11-09","aktenzeichen":"11 K 489/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 3. T. geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der \nBehinderung von 100 v.H.; er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente, in die wegen \nvom Kläger zu bedienender Unterhaltsansprüche Pfändungen ausgebracht \nwerden.\n\n3\n\nSeit September 1992 erhielt der Kläger vom Beklagten pauschaliertes Pflegegeld \nnach dem Bundessozialhilfegesetz, weil er auf Grund verschiedener Erkrankungen \n(Colitis ulcerosa mit Anus praeter, Leberzirrhose, Pankreatitis, Morbus Bechterew \nund Diabetes mellitus) als erheblich pflegebedürftig eingestuft worden war. \n\n4\n\nNach Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes beantragte der Kläger bei \nseiner Pflegeversicherung, der C. F. , Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Der \nmedizinische Dienst der Pflegeversicherung stellte fest, beim Kläger liege keine \nPflegebedürftigkeit vor; Hilfen seien lediglich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung \n- Einkaufen und Reinigung der Wohnung - erforderlich. Die C. F. lehnte \ndaraufhin den Antrag des Klägers auf Gewährung von Pflegegeld mit Bescheid vom \n10. Oktober 1995 ab. Der Kläger hat beim Sozialgericht Klage erhoben.\n\n5\n\nDer Beklagte stellte im Februar 1996 fest, auf Grund Besitzstandswahrung nach \nArt. 51 SGB XI sei das bisher gewährte Pflegegeld in Höhe von 378 DM an den \nKläger weiter auszuzahlen. \n\n6\n\nIm Mai 1996 erfuhr der Beklagte, dass auf den Namen des Klägers seit dem \n11. März 1996 ein Pkw Mercedes Benz 500 SE - - 73 (Erstzulassung: 1983) und seit \ndem 26. Februar 1996 ein Wohnwagen SDAH. „520 S\" - 37 (Erstzulassung: 1977) \nangemeldet waren. Weitere Feststellungen ergaben, dass auf den Kläger weitere \nFahrzeuge (- - Wohnwagen IMV „Adira 305 B\" und - Opel Kadett D, Baujahr 1982) \nangemeldet waren bzw. gewesen waren \n\n7\n\nDer Beklagte stellte daraufhin mit EDV-Bescheid vom 23. Mai 1996 die \nGewährung von Pflegegeld vorläufig ein, „da Vorsprache erforderlich\".\n\n8\n\nAm 31. Mai 1996 rief der Kläger beim Beklagten an und beschwerte sich über die \nausbleibende Zahlung. Vom Sachbearbeiter auf die Fahrzeuge angesprochen \nreagierte der Kläger gereizt und sagte nur, das gehe das Sozialamt nichts an. \n\n9\n\nAm 2. Juli 1996 erhob der Kläger zur Niederschrift beim Beklagten \nWiderspruch.\n\n10\n\nMehrfach mündlich und mit Schreiben vom 8. August 1996 forderte der Beklagte \nden Kläger auf, wegen der auf ihn zugelassenen Fahrzeuge bestimmte Unterlagen \nvorzulegen. \n\n11\n\nWegen des Opel Kadett teilte der Kläger unter dem 21. August 1996 mit, er habe \ndas Fahrzeug seinerzeit für 300 DM erworben und nach Abmeldung mit einem \nLagerschaden für 100 DM verkauft; Kaufverträge seien nicht ausgefertigt \nworden.\n\n12\n\nWegen des Pkw DB 500 SE und des Wohnwagen SDAH 520 S legte der Kläger \neine auf den 16. März 1996 datierte „Vereinbarung\" mit seinem Bruder I. U. \nvor, wonach diese Fahrzeuge Eigentum des Bruders seien und „aus privaten \nGründen\" beim Straßenverkehrsamt in Herne auf den Kläger angemeldet worden \nseien. Weiter vorgelegt wurde ein Kaufvertrag vom 9. März 1996, wonach der \nMercedes für 6.500 DM angekauft worden ist, sowie ein Fax „Bescheinigung (für das \nSozialamt)\" des I. U1. vom 2. August 1996, wonach er für den Mercedes ¼ \njährlich 232,90 DM Haftpflicht und 107,90 DM Teilkasko und jährlich 470 DM Kfz-\nSteuer bezahlt habe; das Geld habe er seinem Bruder, dem Kläger, gegeben. \n\n13\n\nEine Anfrage des Beklagten beim Straßenverkehrsamt Hamm ergab, dass dort \nauf den Bruder I. U1. seit dem 13. Oktober 1994 ein Pkw Volkswagen I1. -\nE. (Erstzulassung 6. November 1992) angemeldet ist.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 18. September 1996 forderte der Beklagte den Kläger unter \nFristsetzung bis zum 25. Oktober 1996 erneut auf, bestimmte weitere Unterlagen zu \nden Fahrzeugen vorzulegen.\n\n15\n\nAls der Kläger nicht reagierte, wies der Beklagte den Widerspruch nach \nBeteiligung sozial erfahrener Personen mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember \n1996, dem Kläger zugestellt am 20. Dezember 1996, als unbegründet zurück. Zur \nBegründung führte er aus, der Kläger verfüge über einsetzbares Vermögen in Gestalt \neines Pkw DB 500 SE und zweier Wohnwagen. Seine Behauptung, nicht Eigentümer \nder Fahrzeuge zu sein, habe der Kläger nicht nachgewiesen, weil er die vom \nBeklagten geforderten weiteren Unterlagen nicht vorgelegt habe.\n\n16\n\nDer Kläger hat am 20. Januar 1997 Klage erhoben, mit der er die \nWeitergewährung der Pflegegeldzahlungen erstrebt. Zum Nachweis, nicht \nEigentümer der Fahrzeuge zu sein, legt er die bereits im Widerspruchsverfahren \nvorgelegten Unterlagen sowie einen „Kaufvertrag\" vor, wonach Herr I. U1. \nden Wohnwagen 520 S am 20. Juni 1996 an eine Frau F1. T1. , M. . 22 \nb in C1. , für 3.500 DM verkauft. Für den Verkäufer hat „i.A.\" der Kläger diesen \nVertrag unterschrieben.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Mai 1996 und des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Dezember 1996 zu verpflichten, dem Kläger \nPflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz in Höhe von 378 DM monatlich für die \nZeit vom 1. Juni 1996 bis zum 31. Dezember 1996 zu gewähren.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\n Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über die näheren Umstände des Ankaufs und \nVerkaufs der Fahrzeuge Mercedes Benz 500 SE und Wohnanhänger 520 S durch \nVernehmung des Herrn I. U1. als Zeugen; wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins am 9. November 1998 Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 1) \nBezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zulässig, aber nicht begründet.\n\n25\n\nDie Ablehnung der Gewährung weiterer Pflegegeldleistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n26\n\nEinem Anspruch auf Weitergewährung des Pflegegeldes aus Art. 51 des \nPflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG), wonach Personen, die - wie der Kläger - \nnach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nicht als mindestens erheblich \npflegebedürftig eingestuft werden, Pflegegeldleistungen gleichwohl weiter zu \ngewähren sind, steht entgegen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum über \nverwertbares Vermögen in Gestalt eines Pkw verfügt hat; denn nach Art. 51 Abs. 3 \nPflegeVG entfallen mit einer Änderung der finanziellen Situation die \nBestandsschutzleistungen.\n\n27\n\nVermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG ist grundsätzlich jeder \nVermögensgegenstand, mit dessen Verwertung der Notlage abgeholfen werden \nkann\n\n28\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil \nvom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der \nVerwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 45, 326 (327).\n\n29\n\nAls Vermögen kommt mithin auch ein Personenkraftwagen in Betracht.\n\n30\n\nDabei kann auf sich beruhen, ob die Verwertung eines Kraftfahrzeuges zur \nBestreitung des geltend gemachten sozialhilferechtlichen Bedarfs grundsätzlich \ngemäß § 88 Abs. 1 BSHG zuzumuten ist oder ob ein Kraftfahrzeug mittelbar über \n§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG soweit zum Schonvermögen zählen kann, als auch nach \nBerücksichtigung des Erlöses aus dessen Einsatz oder Verwertung die Barbeträge \nund Geldwerte nicht den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Freibetrag \nübersteigen\n\n31\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C \n6.97 -, Zeitschrift für Sozialrecht/Sozialgesetzbuch (ZfSH/SGB) 1998, 428;\n\n32\n\ndenn vorliegend hätte die Verwertung des Kraftfahrzeuges zu einem Barbetrag \nvon mindestens 5.100 DM - für diesen Betrag ist das Fahrzeug im Frühjahr 1997, \nd.h. nach dem hier maßgeblichen Zeitraum verkauft worden - geführt, der den nach \n§ 88 Abs. 2 Nr. 8, § 88 Abs. 4 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) der \nVerordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG geschonten Betrag bei der Hilfe in \nbesonderen Lebenslagen von 4.500 DM überstiegen hätte. Auf die Frage, ob der \nKläger darüber hinaus im maßgeblichen Zeitraum über weitere \nVermögensgegenstände verfügt hat - Wohnwagen SDAH „520 S\" (I2. -V. 37) und \nIMV „Adira 305 B\" (I2. -V1. ) -, kommt es nicht an.\n\n33\n\nDas die Grenze des geschonten Vermögens übersteigende Vermögen ist über \nden gesamten hier streitigen Zeitraum hinweg mit seinem vollen jeweiligen Wert \nanzusetzen. Dem Kläger ist dadurch der Sache nach Monat für Monat aufs neue \nentgegenzuhalten, dass er seinen sozialhilferechtlichen Bedarf zunächst durch \nVerwertung dieses Vermögens, soweit es jeweils noch vorhanden war, unabhängig \ndavon hätte decken müssen, ob es zur Deckung des Bedarfs für den gesamten \nBedarfszeitraum ausgereicht hätte. Denn für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit im \nmaßgeblichen Beurteilungszeitraum kommt es stets auf die tatsächlichen \nVerhältnisse des Einsatzpflichtigen an, hier also darauf, ob und in welcher Höhe er \nVermögen tatsächlich hat; wer sich - wie im vorliegenden Falle der Kläger - weigert, \neinzusetzendes und verwertbares Vermögen zur Beseitigung einer \nsozialhilferechtlichen Notlage einzusetzen, handelt folglich insoweit auf eigenes \nRisiko, als er sich, wenn seine Weigerung sich als ungerechtfertigt erweisen sollte, \njederzeit auf das Vorhandensein des Vermögensgegenstandes zur Deckung des \nBedarfs verweisen lassen muss\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19 Dezember 1997 -5 C 7.96- FEVS 48, 145 = \nBehindertenrecht (br) 1998, 132 = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter \n(NVWBl.) 1998, 230.\n\n35\n\nDie Kammer folgt nicht der Behauptung des Klägers, er sei nicht Eigentümer des \nPkw Mercedes Benz 500 SE - I2. -V2. 73 gewesen, das Fahrzeug habe vielmehr \nseinem Bruder I. U1. gehört. \n\n36\n\nFür das Eigentum des Klägers an dem Fahrzeug spricht zunächst der Umstand, \ndass er Halter des Fahrzeugs gewesen ist. Wenn auch der Kraftfahrzeugbrief nicht \ndirekt das Eigentum des Zulassungsträgers bescheinigt, so haben doch die \nEintragungen im Kraftfahrzeugbrief und die besitzrechtlichen Verhältnisse an diesem \nPapier nach der insoweit maßgeblichen zivilrechtlichen Wertung eine erhebliche \nIndizwirkung auch hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am betreffenden \nKraftfahrzeug. So ist etwa das sachenrechtliche Schicksal von Kraftfahrzeug und \nKraftfahrzeugbrief derart miteinander verbunden, dass der Eigentümer des \nKraftfahrzeuges die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes, der als Urkunde im Sinne \ndes § 952 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzusehen ist,\n\n37\n\nvgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 89/59 -, \nBGHZ 34, 122, 134, und Gurski in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen \nGesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 12. Auflage, Rn. 9 zu § 952 \n(Drittes Buch, Sachenrecht), jeweils m.w.N., \n\n38\n\nvom Besitzer des Briefes verlangen kann, falls dieser kein Recht zum Besitz hat. \nDes weiteren ist nach dem zivilrechtlichen Schrifttum der gute Glaube des Erwerbers \neines Kraftfahrzeuges vom Nichtberechtigten (§ 932 BGB) weitgehend davon \nabhängig, dass sich der Verfügende durch den Besitz des Kraftfahrzeugbriefes und \ndie daraus ersichtlichen Angaben zur Person des Halters legitimieren kann,\n\n39\n\nvgl. Bassenge in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 55. Auflage, \nRn. 13 zu § 932, und Pikart in RGRK-BGB, Kommentar des Bürgerlichen \nGesetzbuches, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofes, \n12. Auflage, Rn. 62 zu § 932 (Band III, 1. Teil), jeweils m.w.N..\n\n40\n\nDie Aussagen des Zeugen I. U1. in der Beweisaufnahme führen nicht \nzu dem vom Kläger behaupteten, der Indizwirkung der Haltereigenschaft \nwidersprechenden Ergebnis, wahrer Eigentümer des Fahrzeugs sei der Zeuge I. \nU1. gewesen. \n\n41\n\nAus der Aussage des Zeugen, er sei sich darüber im klaren gewesen, dass der \nseinem Bruder zur Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs und \ngegebenenfalls eines Wohnwagens ausgehändigte Geldbetrag von 11.000 DM als \nGeschenk angesehen werden müsste, wenn der Kläger, dessen schlechte \nwirtschaftliche Situation ihm bekannt gewesen sei, ihm den Betrag nicht würde \nzurückzahlen können, schließt die Kammer, dass zwischen den Brüdern eine \nrechtsverbindliche Rückzahlungspflicht nicht vereinbart worden ist. \n\n42\n\nDenn nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers - der Kläger ist \nerwerbsunfähig gewesen; er hat lediglich über Rentenbezüge in Höhe der \nPfändungsfreigrenze verfügt und angegeben, keine weiteren Einkünfte erzielt zu \nhaben - war die Möglichkeit der Rückzahlung grundsätzlich ausgeschlossen und nur \nfür den äußerst unwahrscheinlichen Fall denkbar, dass der Kläger überraschend - \netwa durch einen Lottogewinn - zu Geld gekommen wäre. \n\n43\n\nIst bei der Hingabe des Geldes nach alledem keine Rückzahlungspflicht \nvereinbart worden, hat der Zeuge I. U1. seinem Bruder den Geldbetrag \ntatsächlich geschenkt. Mit diesem Geld hat der Kläger das von ihm selbständig \nausgesuchte und angekaufte Fahrzeug zu Eigentum erworben und unterhalten.\n\n44\n\nDer Annahme, der Kläger sei Eigentümer des Mercedes Benz geworden, steht \nnicht der Umstand entgegen, dass der Zeuge I. U1. sich „als Sicherheit\" \nden Kraftfahrzeugbrief des Fahrzeugs hat aushändigen lassen. Inwieweit dies eine \n„Sicherheit\" dargestellt hat, ist nicht ersichtlich. Hätte der Kläger das Fahrzeug weiter \ngenutzt, wäre es mit Zeitablauf verbraucht gewesen und damit wertlos geworden. \nEine Sicherung vor einem Verkauf des Fahrzeugs dürfte auch nicht gewollt gewesen \nsein; denn der Zeuge hat dem Kläger den Kraftfahrzeugbrief zum Zwecke des \nVerkaufs ausgehändigt.\n\n45\n\nDas nach alledem im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug ist zum \nverwertbaren Vermögen zu rechnen. Es hat sich im Ergebnis nicht um einen \nGegenstand gehandelt, der in § 88 Abs. 2 BSHG vom Gebot der vorrangigen \nVerwertung ausgenommen ist. \n\n46\n\nDas Fahrzeug hat nicht zu den Gegenständen gehört, die zur Aufnahme oder \nFortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (§ 88 \nAbs. 2 Nr. 4 BSHG). Denn der Kläger ist erwerbsunfähig gewesen.\n\n47\n\nEin Fahrzeug ist zwar mittelbar über § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG geschont; das gilt \naber vorliegend nicht, da nach einer Verwertung der Erlös den maßgeblichen \nFreibetrag überstiegen hätte (s.o.).\n\n48\n\nGründe dafür, den Einsatz der Fahrzeuge als Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 \nSatz 1 BSHG zu bewerten und somit für nicht erforderlich zu halten, sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich. Gegen die Annahme, eine Verwertung hätte eine Härte \ndargestellt, spricht, dass das Fahrzeug im Frühjahr 1997 veräußert worden ist.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO. \n\n50\n\nDer Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/1998-11-09/11-k-489-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 952","ref_norm":"952","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/1998-11-09/11-k-489-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308712","retrieved":"2026-07-09 03:37:57.543362+00:00"}}