{"status":"available","doknr":"OLD311569","ecli":"ECLI:DE:VGGE:1997:0213.10L175.97.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"1997-02-13","aktenzeichen":"10 L 175/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \nvom 10.06.1996 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung des \nAntragsgegners vom 21.05.1996 für den Bauteil 1 ( Az.: ) wird \nangeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, zu \nzwei Dritteln, der Antragsgegner und die Beigeladene zu je zu einem \nSechstel.\n\n2. Der Streitwert wird auf 15.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom \n10.06.1996 und 04.01.1997 gegen die der Beigeladenen erteilten \nBaugenehmigungen des Antragsgegners vom 21.05.1996 und 19.09.1996 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) entfaltet der \nWiderspruch gegen einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - das heißt \neinen begünstigenden Verwaltungsakt, der zugleich belastende \nRechtswirkungen gegenüber einem Dritten erzeugt - grundsätzlich \naufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch unter anderem dann, wenn ein \nBundesgesetz dies vorschreibt ( § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das ist hier der \nFall, denn gemäß §§ 10 Abs. 2; 18 Abs. 2 des Maßnahmengesetzes zum \nBaugesetzbuch ( BauGB - MaßnahmenG) haben Widerspruch und Klage \neines Dritten gegen die Genehmigung eines überwiegend Wohnzwecken, \nauch zum vorübergehenden Wohnen oder zur vorübergehenden \nUnterbringung, dienenden Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung.\n\n6\n\nBei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BauGB - \nMaßnahmenG - vorliegen, ist auf das Bauvorhaben als Ganzes abzustellen. \nDabei kann es keine Rolle spielen, ob das Genehmigungsverfahren in \nmehrere Bauabschnitte aufgeteilt ist, für die Teilbaugenehmigungen oder - \nwie hier - selbständige Baugenehmigungen erteilt werden. Entscheidend ist, \nob sich das Projekt aus der Sicht des unbefangenen und durchschnittlichen \nBetrachters als sinnvolle Einheit und somit einheitliches Bauvorhaben \ndarstellt, oder aber ob es sich um selbständige und voneinander unabhängige \nBauvorhaben handelt.\n\n7\n\nFür die Frage, ob das Vorhaben überwiegend Wohnzwecken dient, ist \ndaher vorliegend auf die gesamte Baumaßnahme der Beigeladenen \nabzustellen, da der Bauteil 3 (\"Stützpunkt\") gemäß der Betriebsbeschreibung \nder Nutzung \"Büroarbeit, Betreuung Bauteil 1 u. 2\" dient und somit keine \nselbständige Funktion ausübt.\n\n8\n\nHier handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 10 Abs. 2 BauGB - \nMaßnahmenG, denn das Bauvorhaben dient überwiegend \nWohnzwecken.\n\n9\n\nHierfür genügt nach dem Gesetzeswortlaut auch die \"vorübergehende \nUnterbringung\" der Bewohner. Die von der Beigeladenen beabsichtigte \nNutzung dieser Gebäude als Pflegeheim zur stationären Unterbringung und \nBehandlung von Personen unterfälltt der Definition des Begriffs \"Wohnen\". \nNach § 3 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) gehören zu den nach § 3 \nAbs. 2 BauNVO in reinen Wohngebieten und den nach den §§ 2, 4 bis 7 \nBauNVO in den übrigen Gebieten zulässigen Wohngebäuden auch solche, \ndie ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, \nsolange dort noch \"gewohnt\" wird und nicht der Klinikcharakter im \nVordergrund steht.\n\n10\n\n[vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluß vom 27.07.1994 -1 M 2021/91 -, \nBRS 56, Nr. 186 m.w.N; Ernst/Zinkhahn /Bielenberg, BauNVO § 3 Rdnr. 8 \nund 10 m.w.N. ]\n\n11\n\nNach den Beschreibungen der Beigeladenen im Rahmen des \nGenehmigungsverfahrens handelt es sich bei den als Wohnanlage \nbeantragten Bauteilen 1 und 2 um ein mit öffentlichen \nWohnungsbaufördermitteln finanziertes Behindertenheim bzw. um eine \nWohnanlage für chronisch mehrfach geschädigte Abhängigkeitskranke. Der \nals Sondergebäude beantragte und als \"Stützpunkt\" bezeichnete Bauteil 3 \ndient nach der zur Baugenehmigung gehörenden Betriebsbeschreibung und \ndem Vortrag der Beigeladenen in diesem Verfahren, der Betreuung der \nbeiden Wohnanlagen. Für die vom Antragsteller befürchtete Nutzung des \n\"Stützpunktes\" als ambulantes Therapiezentrum für Außenstehende ergeben \nsich aus der Baugenehmigung keine Anhaltspunkte. Nach der genehmigten \nNutzung kommt dem Bauteil 3 daher keine eigenständige Funktion zu, \nsondern er ist als Bestandteil des gesamten Bauvorhabens zu sehen.\n\n12\n\nBei der Gegenüberstellung der Nutzflächen ergibt sich, daß die \nWohnnutzung des Gesamtvorhabens eine Fläche von 743,72 m2 \nbeansprucht, gegenüber einer Fläche von 468,98 m2 für Funktionsräume, \nDienstzimmer und Lagerräume.\n\n13\n\nIm Rahmen der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung \nist deshalb davon auszugehen, daß es sich um überwiegend Wohnzwecken \ndienende Gebäude im oben angeführten Sinn und nicht um eine als soziale \nEinrichtung zu wertende Klinik handelt.\n\n14\n\nAuf Antrag kann das Verwaltungsgericht gemäß § 80a Abs. 3 in \nVerbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 \nBauGB - MaßnahmenG die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs \nanordnen, wenn der Antrag fristgerecht gestellt wurde und das auf den \nSuspensiveffekt gerichtete Interesse des Antragstellers das öffentliche oder \ndas private Interesse des Begünstigten an der Vollziehung des \nVerwaltungsaktes überwiegt. Bei der hiernach erforderlichen Abwägung sind \ndie Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu \nberücksichtigen. Stellt sich heraus, daß der Rechtsbehelf voraussichtlich \nkeinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges \nVollziehungsinteresse. Andererseits überwiegt das Interesse des \nAntragstellers an dem Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs, wenn der \nWiderspruch voraussichtlich erfolgreich ist.\n\n15\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widerspruche \nist zulässig, da die Monatsfrist des § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB - \nMaßnahmenG - nicht zu laufen begonnen hat. Voraussetzung für den Beginn \nder Monatstfrist ist zunächst die Zustellung der Baugenehmigung. Dies ergibt \nsich bereits aus dem Gesetzeswortlaut.\n\n16\n\n[ V gl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG \nNW -, Beschluß vom 18.01.1996 - 10 B 82/96 -]\n\n17\n\nWeder die Baugenehmigungen vom 21.05.1996, noch die \nBaugenehmigung vom 19.09.1996 sind dem Antragsteller unter Beifügung \neiner Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Vielmehr bestätigte der \nAntragsgegner den Bevollmächtigten des Antragstellers unter Hinweis auf den \nfehlenden Suspensiveffekt lediglich den Eingang der Widersprüche. Die \nVoraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB MaßnahmenG sind daher \nnicht erfüllt.\n\n18\n\nNach der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage haben die gegen die \nBaugenehmigungen für die Bauteile 2 und 3 vom 21.05.1996 bzw. 19.09.1996 \nerhobenen Widersprüche des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg, so daß \ndie Interessenabwägung insoweit zu seinen Lasten ausgeht. Dies gilt \nunabhängig davon, ob die angegriffenen Baugenehmigungen objektiv \nrechtmäßig oder rechtswidrig sind, denn dem Antragsteller stehen jedenfalls \nkeine nachbarlichen Abwehrrechte zu.\n\n19\n\nEin Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte \nBaugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften \ndes öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften \nnicht vorliegt, bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte \nerteilt werden dürfen. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der \nGenehmigungen für die Bauteile 2 und 3 nicht vor.\n\n20\n\nSoweit sich der Antragsteller gegen die Baugenehmigung ruf den Bauteil \n1 wendet, hat sein Widerspruch allerdings Aussicht auf Erfolg, da sich die \nEinhaltung der nach § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein - Westfalen \n- BauO NW - notwendigen Abstandflächen zum klägerischen Grundstück aus \nden zur Baugenehmigung gehörenden Unterlagen nicht eindeutig ergibt.\n\n21\n\nNach § 6 Abs. 1 BauO NW sind vor Gebäuden Flächen von oberirdischen \nGebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Nach § 6 Abs. 2 BauO NW müssen \ndiese Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der \nAbstandflächen berechnet sich gemäß § 6 Abs. 4 BauO NW nach der \nWandhöhe des Gebäudes zwischen der Geländeoberfläche und der \nSchnittlinie der Wand mit der Dachhaut. Bei geneigter Geländeoberfläche ist \ndie im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend. Da die Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW nicht vorliegen, sind die Höhe des Pultdachs \nund das als Dachaufbau auf gesetzte Aufzughaus bei der Berechnung der \nWandhöhe nicht zu berücksichtigen.\n\n22\n\nAufgrund des vorhandenen Geländeniveaus geht die als zur \nBaugenehmigung gehörend grüngestempelte Abstandflächenberechnung von \neiner mittleren Geländehöhe aus. Die zugrundegelegten Bezugspunkte für die \nErmittlung dieser Geländehöhe sind die sowohl in der \nAbstandflächenberechnung als auch in dem zur Genehmigung gehörenden \namtlichen Lageplan angegebene Geländehöhe von 41, 14 m ü. NN. an der \nsüdwestlichen Ecke des Bauteils 1 und die Höhe von 41,54 m ü. NN. an der \nNordostecke des Bauteils 2. Dieser Berechnungsansatz läßt auch unter \nBerücksichtigung des Umstandes, daß es sich bei den drei Bauteilen um ein \nBauvorhaben handelt, außer Betracht, daß es sich bei den Bauteilen 1 und 2 \num selbständige, lediglich alleinandergebaute Gebäude handelt. Die \nBerechnung der Abstandfläche und somit auch die Mitteilung der Wandhöhe \nmuß daher für jedes dieser Gebäude selbständig erfolgen. Der zur \nBaugenehmigung gehörende Lageplan gibt - ebenso wie die \nAnsichtszeichnungen - keine eindeutigen Anhaltspunkte für die tatsächliche \nGeländehöhe an der Nordostecke des Bauteils 1, so daß die \nBaugenehmigung insofern unbestimmt ist.\n\n23\n\nEine Beeinträchtigung von durch die Abstandflächenvorschriften \ngeschützten Nachbarrechten des Antragstellers läßt sich auch nicht in jedem \nFall ausschließen. Legt man der Abstandflächenberechnung den dieser \nGebäudeecke am nächsten gelegenen Höhenpunkt zugrunde, der mit 40,36 \nm über NN angegeben ist, ergibt sich bei Zugrundelegung der übrigen Maße \neine Abstandflächentiefe von 6,08 m. Auch wenn man dem Vortrag der \nBeigeladenen folgen würde und davon ausginge, daß diese Höhenangabe \nnicht die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche darstellt und die \nGeländeoberfläche in Wirklichkeit gleichmäßig verlaufe, ist eine \nÜberschreitung der Grundstücksgrenze durch die notwendigen \nAbstandflächen nicht auszuschließen. In diesem Fall wäre nämlich davon \nauszugehen, daß die Geländeoberfläche zwischen der Südwestecke des \nBauteils 1 und der Nordostecke des Bauteils 2 gleichmäßig von 41,14 m Ü. \nNN. auf 41,54 m ü. NN. ansteigt, so daß sie an der Nordostecke des Bauteils \n1 die Höhe von 41,34 m ü.NN. erreichen würde. Legt man diese Werte der \nAbstandflächenberechnung zugrunde, ergibt sich eine mittlere Wandhöhe von \n7,24 m und somit eine Abstandflächentiefe von 5,79 m. Aus dem Lageplan \nergibt sich jedoch nur eine Entfernung des Gebäudes bis zum Grundstück des \nAntragstellers von nur 5,71 m.\n\n24\n\nUnabhängig davon ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei den \nHöhenangaben im Lageplan nicht um die natürliche Geländehöhe, sondern - \nwie die Beigeladene vorträgt - um von dem der Genehmigung \nzugrundezulegenden natürlichen Geländeniveau abweichende Höhen in der \nverbliebenen Grube des abgerissenen Schulgebäudes handelt, aus der \nBaugenehmigung, die hier allein Streitgegenstand ist, nicht. Vielmehr folgt aus \n§ 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom \n06.12.1995 (BauPrüfVO), daß der Lageplan die Höhenlagen des Grundstücks \nüber NN an dessen Eckpunkten und bei größeren Grundstücken auch im \nengeren Baufeld, angeben muß. Bei der Prüfung der Baugenehmigung ist \ndaher davon auszugehen, daß es sich bei den im Lageplan angegebenen \nGeländehöhen um die für die Abstandflächenberechnung \nzugrundezulegenden Geländehöhen handelt. Hiervon ist offensichtlich auch \ndie Beigeladene ausgegangen, da sie der zu ihrem Bauantrag gehörenden \nAbstandflächenberechnungen eben diese Höhen zugrundegelegt hat.\n\n25\n\nZwar spricht viel dafür, daß aus den oben genannten Gründen auch die \nAbstandflächenberechnung für den Bauteil 2 fehlerhaft ist, dies beeinträchtigt \nden Antragsteller jedoch nicht in seinen Rechten, da sein Grundstück von den \nAbstandflächen des Bauteils 2 nicht tangiert wird. Aus diesem Grund kann \nvorliegend auch offengelassen werden, ob die Baugenehmigung für den \nBauteil 3 die notwendigen Abstandflächen zum Flurstück 433 einhält, da \ndieses nicht im Eigentum des Antragstellers steht.\n\n26\n\nDie angegriffenen Baugenehmigungen verstoßen auch nicht zu Lasten \ndes Antragstellers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 51 BauO \nNW. Absatz 1 dieser Vorschrift, welcher die Anlage einer ausreichenden \nAnzahl von Stellplätzen vorschreibt, dient lediglich dem öffentlichen Interesse \nan einer Entlastung des Straßenraumes von ruhendem Verkehr. Diese \nVorschrift ist daher nicht nachbarschützend, so daß der Antragsteller sich \nnicht mit Erfolg darauf berufen kann, daß für das Bauvorhaben zuwenig \nStellplätze festgesetzt worden sein könnten.\n\n27\n\n[Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 29.10.1996 - 10 B 476/96 -]\n\n28\n\nDie genehmigten acht Stellplätze beeinträchtigen auch die durch § 51 \nAbs. 8 BauO NW geschützten Belange des Antragstellers nicht. Diese Norm \nregelt lediglich die Art und Weise in der Stellplätze anzulegen sind, enthält \naber keinen Anspruch des Nachbarn auf die Anlage einer ausreichenden \nAnzahl von Stellplätzen. Die unmittelbar an der Schwarzbachstraße und \nzwischen den Bauteilen 2 und 3 genehmigten acht Stellplätze lassen sowohl \naufgrund ihrer Entfernung zum antragstellerischen Grundstück als auch \nwegen der weitgehenden Abschirmung durch die Baukörper eine erhebliche \nBeeinträchtigung der Wohnruhe des Antragstellers oder eine \nGesundheitsgefahr nicht befürchten.\n\n29\n\nDas Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen Nachbarschutz \nvermittelnde Vorschriften des Bauplanungsrechts. Planungsrechtlich ist das \nVorhaben unstreitig nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB \nist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile \nzulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der \nBauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die \nEigenart der näheren Umgebung einfugt. Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt \nsich, sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der \nBaunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, die Zulässigkeit \ndes Vorhabens seiner Art nach allein danach, ob es in dem jeweiligen \nBaugebiet allgemein zulässig wäre.\n\n30\n\n[Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 29.10.1996 - 10 B 476/96 -]\n\n31\n\nVorliegend kann dahingestellt bleiben, wie die nähere Umgebung zu \nbeurteilen ist und ob die maßgebliche Umgebung einer Gebietsart der \nBaunutzungsverordnung entspricht. Denn das nach den obigen Ausführungen \nals Wohnbauvorhaben zu definierende Projekt der Beigeladenen fügt sich \nseiner Art nach in jedem Fall in die - zumindest überwiegend - vorhandene \nWohnbebauung ein, unabhängig davon, ob die den Maßstab bildende \nUmgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB oder - wovon der Antragsgegner ausgeht \n- nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Baunutzungsverordnung zu beurteilen \nist.\n\n32\n\nOffenbleiben kann weiterhin, ob sich das streitige Vorhaben nach dem \nMaß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die \nüberbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfugt. Denn \ndiese Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB vermitteln keinen Nachbarschutz.\n\n33\n\n[Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 29.10.1996 - 10 B 476/96 -]\n\n34\n\nEine Verletzung der gesetzlichen Anforderungen, die allein der \nVerwirklichung städtebaulicher\n\n35\n\nBelange dienen, gewinnt nachbarrechtliche Relevanz nur über das im \nTatbestandsmerkmal des \"Einfügens\" verankerte Gebot der Rücksichtnahme. \nDieses ist aber durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht tangiert.\n\n36\n\nDie Länge des aus den Bauteilen 1 und 2 bestehenden Gebäudes allein \nführt nicht zu dessen Rücksichtslosigkeit.\n\n37\n\nUnter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes begegnen die \nBauteile 2 und 3 auch hinsichtlich ihrer genehmigten Höhe keinen Bedenken, \nda eine Verletzung der Abstandvorschrift des § 6 BauO NW gegenüber dem \nAntragsteller - wie bereits ausgeführt - insoweit nicht in Betracht kommt. \nDiese Vorschrift regelt den Sachbereich abschließend und legt diesbezüglich \nfest, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn \nschuldet und was diesem zugemutet werden kann.\n\n38\n\n[Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 29.10.1996 - 10 B 476/96 -]\n\n39\n\nAnhaltspunkte dafür, daß durch die Bauteile 1 und 2 eine erdrückende \nWirkung auf das klägerische Grundstück ausgeübt wird, ergeben sich aus \ndem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial und den Ansichtszeichnungen \ndes Gebäudes nicht. Hinzu kommt, daß es sich bei dem Baugrundstück nicht \num eine unbebautes Hintergrundstück handelt, sondern daß dort zuvor bereits \nein Schulgebäude mit den dazugehörigen Außenanlagen stand.\n\n40\n\nOhne nachbarlichen Belang ist ferner der von dem Antragsteller \nvorgetragene Gesichtspunkt, daß die Straßen der Umgebung nicht dazu \ngeeignet seien, den zu erwartenden Fahrzeugverkehr aufzunehmen. Die \nVoraussetzung einer gesicherten Erschließung normiert § 34 Abs. 1 BauGB \nausschließlich im öffentlichen Interesse. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der \ndurch das Vorhaben erzeugte Fahrzeugverkehr den Rahmen des Zumutbaren \nüberschreiten würde. Wie bereits ausgeführt, ist der von dem Antragsteller \nangeführte ambulante Therapiebetrieb nicht genehmigt, so daß der zu \nerwartende Fahrzeugverkehr nicht über den üblicherweise durch ein \nvergleichbares Wohnbauvorhaben verursachten Verkehr hinausgeht. Wenn \ndie Verkehrsbelastung der Erschließungsstraße infolge des hinzukommenden \nWohnbauvorhabens steigt, muß der Antragsteller dies wie jeder andere \nAnlieger hinnehmen.\n\n41\n\n[ Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 29.10.1996 - 10 B 476/96 -]\n\n42\n\nDer Antragsteller kann sich auch nicht auf eine Verletzung von \nVorschriften der Baumschutzsatzung der Stadt H. berufen. \nUnabhängig davon, daß die Baugenehmigungen Auflagen zum Baumschutz \nenthalten, dienen die Vorschriften der Baumschutzsatzung allein öffentlichen \nInteressen, so daß sich ein Anspruch des Antragstellers auf die Einhaltung \ndieser Bestimmungen nicht ergibt.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie sich \ndurch die Stellung eines Antrages am Verfahren beteiligt und somit dem \nKostenrisiko ausgesetzt hat (§154 Abs. 3 VwGO).\n\n44\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 \nAbs. 1 S. 1 des Gerichtskostengesetzes und trägt der anzunehmenden \nBedeutung der Sache aus der Sicht des Antragstellers Rechnung. Bei \nNachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliches Eigeninteresse hängt der \nStreitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen ab, die der Nachbar \nschützen, bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der Angelegenheit ist er im \nRahmen von 3.000,- DM bis 30.000,- DM festzusetzen. Danach erscheint im \nKlageverfahren ein Betrag von 30.000,- DM als angemessen, der in diesem \nVerfahren wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung \nauf die Hälfte zu reduzieren ist.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311569","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/1997-02-13/10-l-175-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311569","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311569","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/1997-02-13/10-l-175-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311569","retrieved":"2026-07-09 03:42:10.094146+00:00"}}