{"status":"available","doknr":"OLD314981","ecli":"ECLI:DE:VGGE:1991:0227.4K867.90.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"1991-02-27","aktenzeichen":"4 K 867/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Name und Anschrift desjenigen \nMitschülers mitzuteilen, mit dem die Klägerin am 19. Oktober 1989 auf dem Gelände der \nHauptschule zusammenstieß und sich dabei verletzte. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin war im Schuljahr 1989/90 \nSchülerin der beklagten Hauptschule \n\n3\n\nAm 00.00.0000 gegen 11.45 Uhr stieß die Klägerin, nachdem sie \nnach Beendigung der Pause vom Schulhof in das Schulgebäude hineingelaufen \nwar, mit einem Mitschüler zusammen und zog sich bei dem Sturz einen Bruch \ndes linken Unterarms zu. \n\n4\n\nNach der Darstellung der Klägerin hat ihr der Mitschüler \"ein Bein \ngesetzt\". \n\n5\n\nNach der Darstellung des der Beklagten namentlich bekannten \nMitschülers hat sich die Klägerin beim Laufen immer wieder zu einer \nFreundin umgedreht und ist dabei gegen ihn gerannt und hingefallen. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 00.00.0000 haben die Eltern der Klägerin \ngegenüber der Beklag~en zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen \num die Mitteilung des Namens des Mitschülers gebeten. \n\n7\n\nDiesem Begehren kam die Beklagte mit Schreiben vom 9. Januar 1990 \nunter Hinweis auf den Schutz oersonenbezogener Daten von Schülern nicht \nnach. \n\n8\n\nMit der am 10. März 1990 erhobenen Klage beantragt die Klägerin, \n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu geben, welcher \nMitschüler (Name und Anschrift) die Klägerin am 00.00.0000 auf dem \nSchulgelände verletzte. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend \nverwies~n. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Parteien haben gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. \n\n15\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. \n\n16\n\nDas Rechtsschutzinteresse ist nicht deshalb zu verneinen, weil die \nKlägerin gegen Unfälle im Rahmen des Schulbesuchs nach der \nReichsversicherungsordnung versichert ist (§ 46 Abs. 5 der Allgemeinen \nSchulordnung -ASchO-. Denn die Reichsversicherungsordnung deckt insoweit \nnicht alle Schadensersatzansprüche ab, insbesondere nicht den Anspruch \nauf Schmerzensgeld. \n\n17\n\nAnspruchsgrundlage für das Auskunftsverlangen der Klägerin ist § 3 \nAbs. 2 ASchO in der konkreten Ausgestaltung durch § 3 Abs. 3 Nr. 2, Abs. \n4 Nr. 3 ASchO. Danach ergeben sich für alle am Schulverhältnis \nBeteiligten Rechte und Pflichten, die eine vertrauensvolle \nZusammenarbeit zwischen allen Beteiligten erfordern. Der Schüler hat \ninsbesondere das Recht, über ihn betreffende wesentliche Angelegenheiten \ninformiert zu werden. Daß der hier streitgegenständliche Vorfall eine \nfür die Klägerin wesentliche Angelegenheit darstellt, ergibt sich \ninsbesondere aus § 3 Abs. 4 Nr. 3 ASchO, wonach der Schüler alles zu \nunterlassen hat, was die Rechte beteiligter Personen beeinträchtigt. Da \nnicht ausgeschlossen ist, daß die Klägerin durch vorsätzliche oder \nfahrlässige Einwirkung eines Mitschülers, um dessen Namen es hier geht, \nkörperlich verletzt worden ist, hat sie zur zivilrechtlichen Klärung \netwaiger Schadensersatzansprüche grundsätzlich einen Anspruch gegen die \nbeklagte Schule, über die Personalien des etwaigen Schädigers informiert \nzu werden. \n\n18\n\nVorschriften des Datenschutzes stehen diesem grundsätzlichen \nAuskunftsanspruch der Klägerin nicht entgegen. \n\n19\n\nDie Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG) \nfinden hier Anwendung. Die Schulen sind gemäß § 2 \n\n20\n\nAbs. 2 Satz 3 DSG, soweit sie in inneren Schul angelegenheiten \npersonenbezogene Daten verarbeiten, öffentliche Stellen 1m Sinne des \nAbsatzes 1 Satz 1 der Vorschrift. Danach gilt das Datenschutzgesetz für \nöffentliche Stellen, soweit diese personenbezogene Daten in oder aus \nDateien oder Akten verarbeiten. Datenverarbeitung ist gemäß § 3 Abs. 2 \nDSG auch das Übermitteln personenbezogener Daten. Übermitteln ist nach \nAbs. 2 Nr. 4 der Vorschrift das Bekanntgeben gespeicherter oder durch \nDatenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, daß \ndie Daten durch die datenverarbeitende Stelle weitergegeben oder zur \nEinsichtnahme bereitgehalten werden. Die Klägerin ist Dritte in diesem \nSinne (§ 3 Abs. 3 DSG). \n\n21\n\nDie Verarbeitung, also auch die Übermittlung, personenbezogener Daten \nist nur zulässig, wenn entweder das Datenschutzgesetz oder eine andere \nRechtsvorschrift sie erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat (§ 4 \nDSG). Eine Einwilligung des betroffenen Mitschülers liegt nicht vor. Die \noben genannten Anspruchsnormen der Allgemeinen Schulordnung stellen \nkeine \"andere Rechtsvorschrift\" im Sinne des § 4 DSG dar, weil sie keine \nausdrückliche Erlaubnis zur Datenübermittlung im Sinne einer im \nDatenschutz zu fordernden Normklarheit enthalten, \n\n22\n\nvgl. Weyer, Datenschutzgesetz NW, 1988, § 4 Rdnr. 3. \n\n23\n\nJedoch erlaubt § 16 Abs. 1 Buchstabe:c)\"DSG hier die Bekanntgabe von \nNamen und Anschrift des betreffenden Mitschülers an die Klägerin. Nach \ndieser Vorschrift ist die Übermittlung personenbezogener Daten an \nPersonen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zulässig, wenn \nder Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu \nübermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme \nbesteht, daß das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. \n\n24\n\nEin rechtliches Interesse der Klägerin ist nicht zweifelhaft. Aus dem \nvon ihr geschilderten Sachverhalt können sich Schadensersatzansprüche \ngegen den, Schädiger ergeben, die sie auch zu verfolgen beabsichtigt. \nGegenüber diesem rechtlichen Interesse der Klägerin überwiegt ein \nInteresse des betroffenen Mitschülers an der Geheimhaltung seines Namens \nund seiner Anschrift nicht. Nach der Rechtsordnung sieht sich der \nbetroffene Mitschüler zu Recht Schadensersatzansprüchen der Klägerin \nausgesetzt, wenn er die Klägerin schuldhaft verletzt hat. Diesem von der \nRechtsordnung geschützten starken Interesse der Klägerin steht lediglich \nein minimaler Eingriff in den Schutzbereich der personenbezogenen Daten \ndes betroffenen Mitschülers, nämlich Preisgabe von Name und Anschrift, \ngegenüber. Dies is~ dem Mitschüler ohne weiteres zumutbar. Er hat \ngegenüber dem Interesse der Klägerin kein schützenswertes Interesse \ndaran, vor einem etwaigen Schadensersatzanspruch verschont zu bleiben. \n\n25\n\nNach allem ist der Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO \nergebenden Kostenfolge stattzugeben. \n\n26\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der \nKosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/1991-02-27/4-k-867-90","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/1991-02-27/4-k-867-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314981","retrieved":"2026-07-09 03:47:12.638736+00:00"}}