{"status":"available","doknr":"OLD315593","ecli":"ECLI:DE:VGGE:1985:1114.5K1012.85.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"1985-11-14","aktenzeichen":"5 K 1012/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür R e c h t erkannt :\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit das Verfahren übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt worden ist.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7/8 und der Beklagte \nzu 1/8.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDer jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Gläubiger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des in Xxxx gelegenen Grundstücks Yyyy, das u.a. \nam Straßenrand mit einem alten, dreigeschossigen Mehrfamilien-Wohnhaus \nbebaut ist.\n\n3\n\nNachdem er festgestellt hatte, daß an den lotrechten inneren Stirnseiten \ndes Treppenhauses sowie an den Unterseiten der Treppenpodeste und \nTreppenläufe des vorgenannten Hauses Holzverkleidungen aus Profilbrettern \nangebracht worden waren, erließ der Beklagte unter dem 27. Juli 1984 eine \nan den Kläger gerichtete Ordnungsverfügung, mit der er diesem - gestützt auf \ndie §§ 1 und 14 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG - i.V.m. den §§ 3 \nAbs. 1, 18 Abs. 1 und 39 Abs. 2 und 3 der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen i.d.F. vom 27. Januar 1970 - BauO NW 1970 - aufgab, \ndie baurechtswidrige Holzverkleidung des Treppenraumes in dem \ndreigeschossigen Vordergebäude auf dem Grundstück Yyyy\ninnerhalb von drei Wochen zu beseitigen. Zur Begründung dieser \nOrdnungsverfügung führte der Beklagte im wesentlichen aus, daß der \nvorgefundene Zustand aus brandschutztechnischer Sicht nicht geduldet \nwerden könne, da es sich bei dem Treppenraum um einen notwendigen \nTreppenraum handele und somit die Gefahr bestehe, daß bei Ausbruch eines \nFeuers Personen zu Schaden kämen. Hierdurch werde die öffentliche \nSicherheit und Ordnung erheblich gefährdet. Nach den angegebenen \nVorschriften der Bauordnung seien bauliche Anlagen so anzuordnen, zu \nerrichten, zu ändern und instandzuhalten, daß die öffentliche Sicherheit oder \nOrdnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, nicht gefährdet, der \nEntstehung und Ausbreitung von Schadenfeuer vorgebeugt würde und bei \neinem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und \nTieren möglich seien, Verschlage und Einbauten aus brennbaren Baustoffen \nin Treppenräumen seien unzulässig. Wand- und Deckenbekleidungen in \nTreppenräumen von Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen müßten \naus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Eine andere Entscheidung habe \nnach pflichtgemäßem Ermessen im öffentlichen Interesse aufgrund der \ngegebenen Sach- und Rechtslage nicht getroffen werden können, da eine \nwirksame Beseitigung der bestehenden Gefahrensituation nur durch \nEntfernung der Holzverkleidung möglich sei. Für den Fall der nicht \nfristgemäßen Erfüllung dieser Aufforderung drohte der Beklagte dem Kläger \naufgrund der §§ 55? 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1980 - VwVG NW - die \nFestsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- DM an. Abschließend \nstellte der Beklagte in der Ordnungsverfügung fest, daß aufgrund der \nbestehenden Gefahrensituation im öffentlichen Interesse die gemäß § 28 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG \nNW - vorgesehene Anhörung entfalle.\n\n4\n\nMit am 15. August 1984 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom \n13. August 1984 legte der Kläger gegen die Ordnungsverfügung vom 27. Juli \n1984 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er darauf verwies, daß die \nAufforderung zur Beseitigung der im Treppenhaus montierten Holzverkleidung \nfür ihn eine nicht vertretbare Härte bedeute. Er habe den Grundbesitz im \nJahre 1981/82 erworben und in dem überalterten Vordergebäude erhebliche \nSanierungsmaßnahmen getroffen und in diesem Zusammenhang u.a. die \nstreitige Holzverkleidung, die der Verkleidung der im Zuge der Renovierung \nverlegten Installationsleitungen diene, anbringen lassen. Ihm sei dabei nicht \nbekannt gewesen, daß solche Maßnahmen bauordnungsrechtlich unzulässig \nseien. Er sei der Auffassung, daß eine erhöhte Brandgefahr im Treppenhaus \ndurch einen nachträglichen Brandschutzanstrich vermieden werde. Weiterhin \nkönnten im Treppenhaus, an gut sichtbaren Stellen, Trockenfeuerlöscher \nmontiert werden, die in Gefahrensituationen mühelos von jedermann \ngehandhabt werden könnten. Dadurch sei eine wirksame Rettung von \nMenschen und Tieren gewährleistet.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. März 1985 wies der \nRegierungspräsident Zzzz den Widerspruch des Klägers zurück. Zur \nBegründung führte er im wesentlichen aus, daß die Beseitigungsanordnung \ndes Beklagten zu Recht ergangen sei; auch die für die Entfernung der \nHolzverkleidung gesetzte Frist sei angemessen. Als Eigentümer des \nGrundstückes sei der Kläger für den ordnungsgemäßen, baurechtlich \neinwandfreien Zustand verantwortlich und gemäß §§ 1, 14 und 18 OBG in \nAnspruch zu nehmen, damit die baurechtswidrigen Zustände beseitigt \nwürden. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen des Beklagten zur \nbauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit des vorgenommenen Einbaues der \nHolzverkleidung und weist ergänzend darauf hin, daß nach dem Runderlaß \ndes Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1978 \n(\"Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau\") gemäß Ziff. 8 in \nRettungswegen Bekleidungen von Wänden und Decken sowie von \nTreppenunterseiten in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen aus nicht \nbrennbaren Baustoffen (Klasse A) bestehen müßten. Auch nach der \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1984 - BauO NW \n1984 - i.V.m. der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift vom 29. November \n1984 sei zur präventiven Gefahrenabwehr die brennbare Bekleidung im \nTreppenraum gemäß § 82, unter Beachtung der §§ 3, 17 und 33 zu \nentfernen.\n\n6\n\nAm 27. März 1985 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der \ner sein Begehren weiterverfolgt. Er hält die angefochtene Ordnungsverfügung \nfür rechtswidrig; das Beseitigungsverlangen sei auf keinen Fall gerechtfertigt. \nEs könne nämlich nicht die Rede davon sein, daß durch den Einbau der \nstreitigen Holzverkleidung die Brandgefahr erhöht worden sei. Das gesamte \nTreppenhaus des Altbaus - Treppen, Treppengeländer, Podeste, \nBalkenlagen, Böden und Türen - bestehe aus Holz. Dieser Zustand sei seit \nErrichtung des Gebäudes, also seit Jahrzehnten, so vorhanden. In diesem \nSinne habe auch das angerufene Gericht im zugehörigen Verfahren auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - 5 L \n1090/84 - darauf hingewiesen, daß gegen die Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Ordnungsverfügung Bedenken bestünden und nicht ohne \nweiteres ersichtlich sei, woraus sich eine akute Gefahr ergebe.\n\n7\n\nDer Kläger hat zunächst beantragt,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Juli \n1984 und den Widerspruchsbescheid des \nRegierungspräsidenten Zzzz vom 14. März 1985 \naufzuheben.\n\n9\n\nNachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 14. November \n1985 die Ordnungsverfügung vom 27. Juli 1984 insoweit geändert hat, als er \ndie darin enthaltene Fristsetzung und Androhung der Festsetzung eines \nZwangsgeldes aufgehoben hat, und die Parteien das Verfahren daraufhin \ninsoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger \nnunmehr,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Juli \n1984 und den Widerspruchsbescheid des \nRegierungspräsidenten Zzzz vom 14. März 1985 in der \nFassung der Erklärung des Beklagten vom 14. \nNovember 1985 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung wiederholt er im wesentlichen den Inhalt der \nangefochtenen Ordnungsverfügung und des Widerspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten Zzzz. Ergänzend weist er darauf hin, daß eine \nnachträgliche Oberflächenbehandlung der Holzverkleidung mit \nBrandschutzanstrich nicht zu dem vom Gesetzgeber aufgegebenen Ziel der \nNichtbrennbarkeit der Bekleidungen führte. Auch sei das Argument, es \nhandele sich bei dem in Frage stehenden Gebäude um einen ohnehin mit viel \nHolz verarbeiteten Altbau nicht geeignet, von dem Verlangen nach \nBeseitigung der Holzverkleidung Abstand zu nehmen. Bei einem alten Haus \nmüsse erst recht dafür Sorge getragen werden, daß die Brandgefahr so klein \nwie möglich gehalten werde. Selbst wenn Treppengeländer, Podeste usw. \nschon aus Holz bestünden, bedeute das nicht, daß diese latente Gefahr durch \nAnbringen weiterer leicht brennbarer Materialien vergrößert werden dürfe. \nEine wirksame Beseitigung der bestehenden Gefahrensituation sei daher, wie \nauch die Berufsfeuerwehr eindeutig zu erkennen gegeben habe, nur durch \nEntfernung der Holzverkleidung möglich.\n\n14\n\nAuf Beschluß der Kammer vom 25. September 1985 hat der \nBerichterstatter am 25. Oktober 1985 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. \nWegen des Besichtigungsergebnisses wird auf die Niederschrift vom selben \nTage (Bl. 22 und 23 der GA) verwiesen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich 5 L 1090/84) und der bei \ngezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Akten sind zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. \n\n16\n\n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nSoweit die Parteien das Verfahren - nach Aufhebung der in der \nOrdnungsverfügung vom 27. Juli 1984 enthaltenen Fristsetzung und \nAndrohung der Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Beklagten - \nteilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in sinngemäßer \nAnwendung des § 92 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \neinzustellen.\n\n18\n\nIm übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.\n\n19\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Juli 1984 - in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Zzzz und der \nErklärung des Beklagten vom 14. November 1985 - ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n20\n\nDie Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1, 14 OBG \ni.V.m. § 76 Abs. 1 BauO NW 1970. Danach sind die Bauaufsichtsbehörden \nbefugt, in Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben nach \npflichtgemäßem Ermessen in die Rechte natürlicher oder/und juristischer \nPersonen einzugreifen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Der nach dem Einbau der \nProfilbretterverkleidung im\nTreppenhaus gegebene Zustand des Gebäudes Yyyy stellt als bereits \nrealisierte Gefahr im dargestellten Sinne eine Störung der öffentlichen \nSicherheit dar, die den Beklagten nicht nur berechtigte, sondern sogar \nverpflichtete, in der geschehenen Weise einzuschreiten.\n\n21\n\nDer Einbau der Profilbretter im Treppenraum verstößt gegen § 39 Abs. 3 \nSatz 2 BauO NW 1970, wonach Wand- und Deckenbekleidungen in \nTreppenräumen von Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen aus \nnichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen, und damit gegen die \nöffentliche Sicherheit i.S.d. § 14 Abs. 1 OBG, die den Schutz der staatlichen \nRechtsordnung und damit insbesondere des öffentlichen Baurechts bezweckt. \nDieser Verstoß ist auch nicht durch eine den Einbau zulassende \nBaugenehmigung ausgeräumt worden; er besteht auch nach Inkrafttreten der \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1984 - BauO NW \n1984 - fort (zu deren Anwendbarkeit in Fällen der vorliegenden Art vgl. § 83 \nAbs. 3 BauO NW 1984); denn auch nach dem insoweit einschlägigen § 33 \nAbs. 3 Satz 3 BauO NW 1984 müssen Bekleidungen in Treppenräumen aus \nnichtbrennbaren Brennstoffen bestehen.\n\n22\n\nDie angefochtene Verfügung leidet auch nicht an einem Ermessensfehler \n(vgl. § 114 VwGO). Nach Lage der Dinge war der Beklagte nicht nur \nberechtigt, sondern sogar verpflichtet, vom Kläger die Beseitigung der \nbaurechtswidrig angebrachten Holzverkleidung zu verlangen. Er durfte weder \ndavon absehen einzuschreiten, noch standen ihm weniger beeinträchtigende \nMittel zur Gefahrenbeseitigung (vgl. § 15 Abs. 1 OBG) zur Verfügung. \nAngesichts der Größe der drohenden Schäden für das Leben und die \nkörperliche Unversehrtheit der Bewohner und Besucher des Hauses Yyyy, die \nin einem Brandfalle zu befürchten sind, durfte der Beklagte den vorhandenen \nbauordnungswidrigen Zustand des Treppenraumes nicht dulden. Dem kann \nnicht entgegengehalten werden, daß die Wahrscheinlichkeit eines \nSchadenfeuers gering sei. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß mit der \nEntstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muß. Der \nUmstand, daß in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, \nbeweist nicht, daß keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen \neinen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muß.\n\n23\n\n- Vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa \nOberverwaltungsgericht - OVG - Lüneburg, Urteil vom 23. \nSeptember 1976 - I A 94/74 -; Thiel/Gelzer, \nBaurechtssammlung.Band - BRS - 30 Nr. 163 -.\n\n24\n\nHinzukommt, daß mit der Größe des drohenden Schadens die \nAnforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringer \nwerden\n\n25\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 26. Juni \n1970 - IV C 99.67 -, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - \n1970, S. 1890 -\n\n26\n\nund daß vorliegend erhebliche zusätzliche Brandgefahren dadurch \ngeschaffen worden sind, daß der Kläger unter der Profilbretterverkleidung \nzum Teil Installationsleitungen verlegt hat, so daß im Falle eines \nKurzschlusses die Bretterverkleidung unmittelbar Feuer fangen kann. Auch \nder Hinweis des Klägers, daß die gesamte Treppenanlage aus Holz bestehe \nund im Treppenhaus zahlreiche Holztüren eingebaut seien, so daß eine \nBrandgefahr ohnehin von vornherein gegeben gewesen und diese durch den \nEinbau von Profilbrettern nicht erhöht worden sei, läßt nicht zu, die \nHolzverkleidungen im Treppenraum zu belassen. Zwar ist nicht von der Hand \nzu weisen, daß die im Treppenhaus vorhandenen Holzeinbauten brennbar \nsind und somit die Gefahr eines Brandes begründen. Das Bestehen einer \nBrandgefahr rechtfertigt aber nicht, den Treppenraum aus der vorbeugenden \nBrandkontrolle zu entlassen und die Verantwortung allein dem \nHauseigentümer zu überlassen. Vielmehr ist es unverzichtbar, auch und \ngerade in derartigen Treppenräumen die Gefahr eines Schadenfeuers so weit \nwie möglich einzudämmen. Vor diesem Hintergrund kann nicht übersehen \nwerden, daß infolge des Einbaus der Profilbretter sowohl die Gefahr, daß im \nTreppenhaus ein Feuer ausbricht, erhöht als auch die Möglichkeit, im \nBrandfalle das Treppenhaus als Rettungsweg zu benützen oder Menschen \naus dem Treppenraum zu retten, erheblich erschwert worden ist. Eine \nErhöhung der Brandgefahr ergibt sich zum einen aus dem bereits \nangesprochenen Umstand, daß unter der Verbretterung zum Teil elektrische \nLeitungen verlegt worden sind, die im Falle eines Defektes ein Feuer \nerzeugen können. Sie ergibt sich zum anderen daraus, daß die nur wenige \nMillimeter starken Profilbretter aus besonders leicht brennbaren weichen \nGehölzen erheblich schneller und leichter Feuer fangen können als die aus \nmassivem Hartholz hergestellte Treppenanlage. Dies gilt umsomehr, als die \nProfilverbretterung so aufgebracht worden ist, daß sich zwischen ihr und den \nTreppenlaufen, den Treppenpodesten und den Wänden an den Stirnseiten \ndes Treppenhauses Hohlräume befinden, so daß beidseitig Sauerstoff \nvorhanden ist und mithin günstige Umstände für einen Brand gegeben sind. \nDer Einbau der Profilbretter begünstigt aber nicht nur das Entstehen eines \nBrandes; er erleichtert und fördert zudem die schnellere Ausdehnung eines \nFeuers, weil durch die Profilbretter die schwerer entflammbaren Harthölzer \nder Treppenanlage in Brand gesetzt werden können und deren Verbrennung \nbeschleunigt werden kann. Infolge dieser Beschleunigung des \nVerbrennungsprozesses würde sich naturgemäß der Zeitraum, in dem der \nTreppenraum gefahrlos als Rettungsweg benutzt werden kann, verkürzen, \nwas angesichts des Umstandes, daß dieser Zeitraum infolge der im \nTreppenhaus vorhandenen Holzeinbauten und der darin liegenden Brandlast \nohnehin knapp bemessen ist, besonders nachteilig ins Gewicht fällt. Nimmt \nman schließlich hinzu, daß die Rettung von Menschen durch die \nstraßenabgewandten Fenster des Hauses sowieso schon erschwert ist, weil \ndie Feuerwehr den Hofraum nur durch eine enge Hausdurchfahrt erreichen \nkann und dort wenig Manövrierfläche zur Verfügung hat, kann nicht ernstlich \nbezweifelt werden, daß die Profilbretterverkleidung nicht im Treppenraum \nbelassen werden kann, weil andere, den Kläger weniger belastende \nMaßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht ergriffen werden können. So ist \ninsbesondere von dem vom Kläger vorgeschlagenen Brandschutzanstrich im \nBrandfalle keine schadensmindernde oder -begrenzende Wirkung zu \nerwarten. Auch wird sich ein Brand durch Trockenfeuerlöscher nicht \neindämmen oder gar löschen lassen, zumal - worauf der Vertreter der \nFeuerwehr ebenfalls hingewiesen hat - Feuerlöscher sinnvoll nur eingesetzt \nwerden können, wenn sie nahe genug an das Feuer herangeführt werden und \ndies wiederum beträchtlichen Mut und Einsatz des Bedienenden \nerfordert.\n\n27\n\nSchließlich kann der Kläger die Aufhebung der streitbefangenen \nOrdnungsverfügung auch nicht deshalb beanspruchen, weil der Beklagte ihm \nnicht zuvor Gelegenheit gegeben hat, sich zu den entscheidungserheblichen \nTatsachen zu äußern (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG NW). Unabhängig von der \nFrage, ob die Anhörung - wie der Beklagte meint - aufgrund der bestehenden \nGefahrensituation im öffentlichen Interesse nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NW \nentbehrlich war oder ob ein etwaiger Verstoß gegen das Anhörungsgebot \ndadurch geheilt ist, daß sich der Kläger im Widerspruchsverfahren zur Sache \ngeäußert hat (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG),\n\n28\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 -, \nDie Öffentliche Verwaltung 1983, S. 286 -\n\n29\n\nscheidet ein solcher Anspruch nach § 46 VwVfG NW schon deshalb aus, \nweil das Ermessen des Beklagten - wie ausgeführt - angesichts der \nbesonderen Umstände des vorliegenden Falles derart geschrumpft war, daß \ner in der geschehenen Weise einschreiten mußte und somit keine andere \nEntscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.\n\n30\n\nNach alledem muß die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabgewiesen werden. Soweit das Verfahren sich in der Hauptsache erledigt \nhat, entspricht es der Billigkeit (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO), dem Beklagten die \nKosten aufzuerlegen, weil er die Ordnungsverfügung insoweit aufgehoben \nhat, um ein drohendes Unterliegen zu vermeiden. Die Quotelung der Kosten \nentspricht dem am festgesetzten Streitwert orientierten Verhältnis des \nwechselseitigen Obsiegens und Unterliegens (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315593","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/1985-11-14/5-k-1012-85","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315593","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315593","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/1985-11-14/5-k-1012-85","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315593","retrieved":"2026-07-09 03:48:06.914033+00:00"}}