{"status":"available","doknr":"OLD434694","ecli":"ECLI:DE:VGFFM:2020:1119.5L3106.20.F.00","court":"Verwaltungsgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2020-11-19","aktenzeichen":"5 L 3106/20.F","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs der Antragsteller gegen die ordnungsbehördliche Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 18. November 2020 wird wiederhergestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.\n\nDer Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten über ein Versammlungsverbot.\n\n2\n\nDie Antragsteller sind nach eigenem Vorbringen „auf Corona Tour im gesamten Land unterwegs“ und betreiben die Seite www. … .de. Am Sonntag, dem 15. November 2020, meldeten die Antragsteller für Donnerstag, den 19. November 2020, 19 Uhr, auf dem Paulsplatz in Frankfurt am Main eine Versammlung an. Als Versammlungsleiter wurden die Antragsteller benannt. Dabei wurde angeführt, sie kämen mit einem Bus (14 Meter lang, 4 Meter hoch, 24 Tonnen), sprächen zu den Menschen und verteilten evtl. Infomaterialien in Form von Flyern. Die Antragsgegnerin ordnete nach Recherche anhand von Veröffentlichungen im Internet die Antragsteller den „Querdenkern“ zu und verbot durch Verfügung vom 18. November 2020 die angemeldete Kundgebung „Aufklärung zum Thema Corona Fakten“ in Frankfurt am Main auf dem Paulsplatz sowie jede Ersatzveranstaltung und ordnete die sofortige Vollziehung an.\n\n3\n\nAm 18. November 2020 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt,\n\nbezüglich der für den 19. November 2020 zu 19 Uhr von dem Antragsteller zu 1. in Frankfurt am Main angemeldeten Versammlung die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. November 2020 zum Aktenzeichen … wiederherzustellen.\n\n4\n\nDie Antragsgegner tritt dem entgegen und beantragt,\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n5\n\nZur Begründung verteidigt die Antragsgegnerin die Verbotsverfügung und verweist auf bisherige Erfahrungen.\n\n6\n\nFür den Fall, dass das Gericht die Verbotsverfügung nicht bestätigen sollte, werde darum ersucht die Versammlung aus Platzgründen auf den Rossmarkt oder Opernplatz und mindestens unter den Auflagen des Einhaltens eines Abstands der Versammlungsteilnehmer von 2 Metern untereinander und Tagen eines Mund-Nase-Schutzes zu verlegen.\n\nII.\n\n7\n\nDie aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist anzuordnen, denn die Antragsgegnerin hat in der angegriffenen versammlungsrechtlichen Verbotsverfügung ihrer Ordnungsbehörde Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG verkannt.\n\n8\n\nDie Verbotsverfügung leidet auf der Rechtsfolgenseite daran, dass andere Möglichkeiten als ein Versammlungsverbot nicht ernsthaft in Erwägung gezogen wurden. Verbot oder Auflösung einer Versammlung setzen als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist. Das beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 223/81 – „Brokdorf II“, BVerfGE 69, 315 <353> = juris Rn. 79). Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf Leben und körperliche Unversehrtheit betrifft – auch in seiner primären Funktion als Untermaßverbot (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 – 2 BvF 2/90 –, BVerfGE 88, 203 <254> = juris Rn. 166 = NJW 1993, 1751 <1754>) – ein solch gleichwertiges Rechtsgut und ist daher prinzipiell berücksichtigungsfähig, vermochte indes nicht, den Ermessensausfall hinsichtlich geeigneter, erforderlicher und angemessener Auflagen zu rechtfertigen. Auf den heute in Kraft getretenen § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG kommt es daher nicht an.\n\n9\n\nHinsichtlich einer von der Antragsgegnerin eventualiter angeregten gerichtlichen Auflage zur Durchführung der Versammlung sieht sich das Gericht außerstande. Die umfassenden Ermessenserwägungen, die eigentlich Sache der Antragsgegnerin sind, können nicht mit der notwendigen Expertise einschließlich einer Abstimmung mit der Polizei in der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit vom Gericht nachgeholt werden.\n\n10\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei folgt das Gericht dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 – (juris = BeckRS 2020, 15333) und nimmt mit Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 einen Streitwert in Höhe von 2500 Euro an, der wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 nicht zu ermäßigen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/434694","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-frankfurt-main/2020-11-19/5-l-3106-20-f","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/434694","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/434694","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-frankfurt-main/2020-11-19/5-l-3106-20-f","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/434694","retrieved":"2026-07-09 07:01:16.127969+00:00"}}