{"status":"available","doknr":"OLD439542","ecli":"ECLI:DE:VGFFM:2018:0208.7l9157.17.0A","court":"Verwaltungsgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2018-02-08","aktenzeichen":"7 L 9157/17.F.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie AntrÃ¤ge werden abgelehnt.\n\nDie Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nGründe\n\n1\n\n \n Das von den Antragstellern mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren,\n \n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach Â§Â 123Â VwGO zu verpflichten, der I. Dublin-Einheit durch die Liaisonbeamtin in I. oder auf anderem Wege mitzuteilen, dass der Antragsteller zu 3. vor dem 15.02.2018 in die Bundesrepublik Deutschland zu Ã¼berstellen ist,\n\nist im Hinblick auf Â§Â 123 Abs.Â 1Â VwGO statthaft und zulÃ¤ssig. Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich aus Art.Â 8 Abs.Â 1 Dublin III-VO i V. m. Art.Â 6 Abs.Â 1Â GG.\n\n2\n\n \n Das Begehren hat aber keinen Erfolg. Die Antragsteller kÃ¶nnen sich weder auf den fÃ¼r den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsanspruch noch auf einen Anordnungsgrund berufen (Â§Â 123 Abs.Â 3Â VwGO i. V. m. Â§Â 920 Abs.Â 2Â ZPO).\n \n\n3\n\n \n Im Ausgangspunkt ist allerdings auf der Grundlage von Art.Â 8 Abs.Â 1 SatzÂ 1 Dublin III-VO festzustellen, dass das Asylverfahren des Antragstellers zu 3., welches er durch den in I. gestellten Asylantrag eingeleitet hat, in der Bundesrepublik Deutschland durchzufÃ¼hren sein wird. Denn er ist ein unbegleiteter MinderjÃ¤hriger, und es entspricht - dies ist unbestritten - seinem Wohl, das Verfahren in Deutschland zu betreiben, da sich hier seine weiteren FamilienangehÃ¶rigen, die Antragsteller zu 1. und 2., aufhalten und dies aufgrund der Feststellung des Abschiebungsverbots nach Â§Â 60 Abs.Â 5Â AufenthG zu ihren Gunsten auf der Grundlage eines Rechtstitels auch weiterhin tun dÃ¼rfen. Dies begrÃ¼ndet die sachliche ZustÃ¤ndigkeit der Bundesrepublik Deutschland fÃ¼r das Asylverfahren des Antragstellers zu 3. Die Antragsgegnerin hat dies durch ihr Schreiben an die I. Dublin-Einheit vom 15.Â August 2017 auch anerkannt.\n \n\n4\n\n \n Allerdings erscheint bereits eine - tatsÃ¤chliche oder rechtliche - Grundlage fÃ¼r eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, im Sinne des Antrags tÃ¤tig zu werden, nicht ersichtlich. Insoweit widersprechen sich das Vorbringen der Antragsteller, die geltend machen, die Ãœberstellung hÃ¤nge von ErklÃ¤rungen oder sonstigem TÃ¤tigwerden der Antragsgegnerin auch nach Zustimmung zu einem Ãœberstellungsersuchen ab oder kÃ¶nne dadurch jedenfalls beeinflusst werden, und dasjenige der Antragsgegnerin, wonach sie im Zusammenhang mit Ãœberstellungsersuchen zum Zweck der FamilienzusammenfÃ¼hrung sich auf die Erteilung einer Zustimmung zu einem Ãœberstellungsersuchen beschrÃ¤nke und keine sonstigen TÃ¤tigkeiten vornehme. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die von den Antragstellern behauptete Verwaltungspraxis oder eine sonstige Einbindung in das Verfahren ausdrÃ¼cklich bestritten. Insoweit fehlt es fÃ¼r einen Erfolg des Begehrens an der nÃ¶tigen Glaubhaftmachung und hat der Vorsitzende sich auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisquellen nicht die Ãœberzeugung (Â§Â 108 Abs.Â 1 SatzÂ 1Â VwGO) verschaffen kÃ¶nnen, dass der Antragsgegnerin im Rahmen des Ãœberstellungsverfahrens noch weitere, tatsÃ¤chlich erhebliche EinflussmÃ¶glichkeiten zu Gunsten oder zu Lasten des Antragstellers zu 3. zur VerfÃ¼gung stehen.\n \n\n5\n\n \n Jedenfalls ist zweifelhaft, ob die Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die Ãœberstellung des Antragstellers zu 3. nach Deutschland noch vor dem 15.Â Februar 2018 haben, zu dessen Sicherung in diesem Verfahren die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden mÃ¼sste.\n \n\n6\n\n \n Infolge des Eingangs der ÃœbernahmebestÃ¤tigung der Antragsgegnerin bei den I. BehÃ¶rden am 17.Â August 2017Â lÃ¤uft die Frist fÃ¼r die auf der Grundlage von Art.Â 8 Abs.Â 1, 29 Abs.Â 1 Dublin III-VO gebotene Ãœberstellung des Antragstellers zu 3. nach Deutschland am 17.Â Februar 2018Â ab. Eine Ãœberstellung setzt aber auch nach dieser Bestimmung des Weiteren voraus, dass die Ãœberstellung praktisch mÃ¶glich ist; auÃŸerdem soll sie nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten erfolgen. Schon dies lÃ¤sst erkennen, dass es fÃ¼r die DurchfÃ¼hrung der Ãœberstellung nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers - also der Mitgliedstaaten - nicht allein auf die Beachtung der Frist ankommen soll.\n \n\n7\n\n \n UnabhÃ¤ngig davon erscheint auch zweifelhaft, ob die von den Antragstellern angefÃ¼hrte Rechtsprechung des EuGH, insbesondere seine Entscheidung vom 26.Â Juli 2017 (C-670/16), derzufolge Antragsteller sich auch auf Regelungen in Fristbestimmungen der Dublin III-VO berufen kÃ¶nnen, fÃ¼r die hier begehrte Ãœberstellung und die mit ihr im Zusammenhang stehende Fristbestimmung Geltung beanspruchen kann. Nach Auffassung des EuGH soll gewÃ¤hrleistet werden, dass jedem Antragsteller ein wirksamer Rechtsbehelf gegen jede Ãœberstellungsentscheidung zur VerfÃ¼gung steht, um einen Zugang zum Asylverfahren in dem dafÃ¼r zustÃ¤ndigen Mitgliedstaat zu sichern. AuÃŸerdem soll Ã¼berhaupt ein Zugang zum Asylverfahren garantiert werden und die ZustÃ¤ndigkeit fÃ¼r die DurchfÃ¼hrung des Verfahrens jedenfalls nach Ablauf der Frist gem. Art.Â 29 Abs.Â 1, 2 Dublin III-VO definitiv feststehen; und darauf soll sich auch ein Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren berufen kÃ¶nnen. Insoweit entfalten die Bestimmungen nach Auffassung des EuGH mithin drittschÃ¼tzende Wirkung.\n \n\n8\n\n \n Das muss aber nicht zugleich bedeuten, dass sich daraus ein Anspruch darauf ergibt, dass die Ãœberstellung innerhalb von 6 Monaten durchgefÃ¼hrt wird. Im Zusammenhang der Regelungen des Art.Â 29 Abs.Â 1, 2 Dublin III-VO wird vielmehr deutlich, dass es dem Verordnungsgeber vor allem darum ging, auch dann eine ZustÃ¤ndigkeit fÃ¼r die DurchfÃ¼hrung des Asylverfahrens verbindlich zu begrÃ¼nden, wenn eine an sich gebotene Ãœberstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgefÃ¼hrt werden kann. Dies war infolge des Erfordernisses der MÃ¶glichkeit der praktischen DurchfÃ¼hrung der Ãœberstellung (Art.Â 29 Abs.Â 1 SatzÂ 1) nÃ¶tig, um AusnahmefÃ¤llen Rechnung zu tragen, in denen eine Ãœberstellung sich aus praktischen GrÃ¼nden als nicht durchfÃ¼hrbar erweist. Die Regelung dient primÃ¤r dem Zweck, auch in diesen FÃ¤llen nach Ablauf eines als angemessen angesehenen Zeitraums die ZustÃ¤ndigkeit eines Mitgliedstaats fÃ¼r die DurchfÃ¼hrung des Asylverfahrens zu begrÃ¼nden. Dies spricht nach Auffassung des Vorsitzenden dafÃ¼r, auch der Fristbestimmung hinsichtlich der DurchfÃ¼hrung der Ãœberstellung vorrangig, wenn nicht sogar ausschlieÃŸlich eine Bedeutung als (bloÃŸe) ZustÃ¤ndigkeitsregelung zuzumessen.\n \n\n9\n\n \n Insoweit ist zudem zu berÃ¼cksichtigen, dass der Rechtsprechung des EuGH FÃ¤lle zugrunde lagen, in denen die Ãœberstellung in einen Mitgliedstaat gegen den Willen des Antragstellers durchgefÃ¼hrt werden sollte; in denen also der Antragsteller Rechtsschutz gegen eine Verwaltungsentscheidung des Inhalts begehrte, dass er oder sie in einen seiner oder ihrer Meinung nach nicht zustÃ¤ndigen Mitgliedstaat Ã¼berstellt werden sollte, in den er oder sie nicht Ã¼berstellt werden wollte. Der EuGH will in solchen FÃ¤llen die MÃ¶glichkeit effektiven Rechtsschutzes\n gegen\n eine derartige Ãœberstellungsentscheidung gewÃ¤hrleisten und letztlich den Antragstellern ermÃ¶glichen, nach Ablauf der Ãœberstellungsfrist sich darauf berufen zu kÃ¶nnen, im Aufenthaltsstaat verbleiben zu dÃ¼rfen. Dies ergibt sich ausdrÃ¼cklich gerade aus den vom ProzessbevollmÃ¤chtigten der Antragsteller im Schriftsatz vom 1.Â Februar 2018Â wÃ¶rtlich wiedergegebenen Passagen des Urteils des EuGH vom 26.Â Juli 2017 (Rn.Â 43Â ff.). Von dieser Fallgestaltung unterscheidet sich der Fall der Antragsteller grundlegend, da es hier um eine gerade gewÃ¼nschte Ãœberstellung in die Bundesrepublik Deutschland geht, mit der alle Verfahrensbeteiligten einverstanden sind. Die Ãœberstellungsentscheidung selbst wird hier gerade nicht angezweifelt, sodass die entscheidenden Gesichtspunkte, die den EuGH zu seiner Entscheidung bewogen haben, hier nicht einschlÃ¤gig sind und die Annahme, die Regelung der Ãœberstellungsfrist in der Dublin III-VO begrÃ¼nde zugleich einen subjektiven Rechtsanspruch auf DurchfÃ¼hrung der Ãœberstellung innerhalb der Frist, nicht begrÃ¼nden kÃ¶nnen.\n \n\n10\n\n \n Im Ãœbrigen steht hier die ZustÃ¤ndigkeit der Bundesrepublik Deutschland fÃ¼r die DurchfÃ¼hrung des Asylverfahrens des Antragstellers zu 3. fest. Zwar hat nach Art.Â 29 Abs.Â 2 SatzÂ 1 Dublin III-VO der Ablauf der Ãœberstellungsfrist, ohne dass die Ãœberstellung hat durchgefÃ¼hrt werden kÃ¶nnen, zur Folge, dass der zustÃ¤ndige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die ZustÃ¤ndigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat - hier I. - Ã¼bergeht. DemgemÃ¤ÃŸ berufen sich die Antragsteller auch auf die BefÃ¼rchtung, dass die ZustÃ¤ndigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Ablauf der Ãœberstellungsfrist (17.Â Februar 2018) wieder entfallen kÃ¶nnte. Hier ergibt sich aber aus den vom ProzessbevollmÃ¤chtigten der Antragsteller vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der Antragsgegnerin an das VG Wiesbaden vom 29.Â August 2017, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage einer entsprechenden Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern in den FÃ¤llen der Ãœberstellungen zum Zweck der FamilienzusammenfÃ¼hrung sich grundsÃ¤tzlich nicht (mehr) auf den Ablauf von Ãœberstellungsfristen berufen wird. Diese Ã„uÃŸerung bezog sich nicht nur auf den Einzelfall seinerzeit, sondern bezieht sich allgemein auf alle vergleichbaren FÃ¤lle. Es ist nicht erkennbar, dass dies im Fall der Antragsteller also nicht in gleicher Weise gelten sollte. Die ZustÃ¤ndigkeit zur DurchfÃ¼hrung des Asylverfahrens ist mithin nicht im Streit. Lediglich die Ãœberstellung des Antragstellers zu 3. nach Deutschland konnte bislang aus praktischen GrÃ¼nden nicht erfolgen. Auf einen Rechtsanspruch, noch innerhalb der Frist nach Deutschland Ã¼berstellt zu werden, kÃ¶nnen sich die Antragsteller indes, wie dargelegt, nicht berufen.\n \n\n11\n\n \n Im Ãœbrigen fehlt es im Hinblick auf den Umstand, dass die Antragsgegnerin erklÃ¤rt hat, sich nicht auf die Folgen des Fristablaufs zu berufen, jedenfalls an dem fÃ¼r den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsgrund.\n \n\n12\n\n \n Aus diesen GrÃ¼nden ergibt sich zugleich die Erfolglosigkeit der HilfsantrÃ¤ge. ErgÃ¤nzend sei darauf hingewiesen, dass fÃ¼r die Berechtigung einer - im Rahmen der HilfsantrÃ¤ge begehrten - \"Priorisierung\" der Ãœberstellung des Antragstellers zu 3. - gemeint ist offenbar eine gegenÃ¼ber weiteren noch nicht von I. Ã¼berstellten Antragstellern bevorzugte Ãœberstellung - nicht einmal im Ansatz ein Rechtsgrund ersichtlich ist; jedenfalls haben die Antragsteller diesbezÃ¼glich nichts substantiiert vorgetragen.\n \n\n13\n\n \n Die Kostenentscheidung beruht auf Â§Â 154 Abs.Â 1Â VwGO.\n \n\n14\n\n \n Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Â§Â 80Â AsylG). ....","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/439542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-frankfurt-main/2018-02-08/7-l-9157-17-f-a","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/439542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/439542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-frankfurt-main/2018-02-08/7-l-9157-17-f-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/439542","retrieved":"2026-07-09 07:11:43.068097+00:00"}}