{"status":"available","doknr":"OLD445811","ecli":"ECLI:DE:VGFFM:2014:0512.4K1890.12.F.0A","court":"Verwaltungsgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2014-05-12","aktenzeichen":"4 K 1890/12.F","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nTatbestand\n\nMit Bescheid vom ##.##.#### wurde der Klägerin durch die Bundespolizeidirektion aufgegeben, nach § 5 LuftSiG die durch sie beförderten und durchsuchten oder überprüften Fluggäste zu melden. Hierbei seien alle Fluggäste zu erfassen, die nach § 5 LuftSiG durchsucht oder in sonstiger Weise überprüft würden, unabhängig davon, ob es sich um zahlende oder nichtzahlende Fluggäste handelte. Besatzungsmitglieder seien hiervon ausgenommen; die Meldung habe unabhängig davon, ob tatsächlich Passagiere befördert worden seien, zu erfolgen (Nullmeldung). Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bescheid verwiesen. Der Bescheid ist bestandskräftig.\n\nMit dem vorliegend angegriffenen Bescheid vom ##.##.#### erinnerte die Bundespolizeidirektion die Klägerin an diese Regelung und forderte sie auf, ihrer Auskunftspflicht bis zum ##.##.#### nachzukommen; andernfalls sei die Behörde gehalten, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € festzusetzen.\n\nGegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.01.2012, eingegangen am 23.01.2012, Widerspruch ein und führte im Wesentlichen aus, bei der A. würden keine Passagiere nach § 5 LuftSiG überprüft. Es würden lediglich Kontrollen nach § 8 LuftSiG erfolgen.\n\nMit Widerspruchsbescheid vom ##.##.#### wies das Bundespolizeipräsidium den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Ausgangsbescheid vom ##.##.#### bestandskräftig sei. Hieraus ergebe sich die Verpflichtung der Klägerin, die nach § 5 LuftSiG überprüften Fluggäste zu melden, wobei auch eine Nullmeldung erforderlich sei. Die vorliegend allein angegriffene Zwangsgeldandrohung sei nach den Regelungen des Vollstreckungsrechts rechtmäßig. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass sich die Meldepflicht nur auf Fluggäste beziehe, nicht aber auf Luftfahrzeugführer und die Besatzung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid selbst verwiesen.\n\nAm 21.05.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, private Luftfahrzeugbesatzungen und ihre Gäste unterlägen nicht den Kontrollen nach § 5 LufSiG. Deshalb habe sie auch keine Meldungen, auch keine Nullmeldungen, abzugeben.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\nden Bescheid der Beklagten vom ##.##.#### in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ##.##.#### aufzuheben.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nZur Begründung ergänzt und vertieft sie den angegriffenen Bescheid.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge (1 Hefter Behördenakten) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet, weil der angegriffene Bescheid über die Androhung eines Zwangsgeldes vom ##.##.#### in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ##.##.#### rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\nZur Begründung wird zunächst auf den Widerspruchsbescheid verwiesen; das Gericht folgt dieser Einschätzung. Ergänzend auch auf die Schriftsätze der Beklagten in diesem Verfahren.\n\nDie Klägerin wurde mit Bescheid vom ##.##.#### verpflichtet, nach § 5 LuftSiG kontrollierte Passagiere/Fluggäste zu melden, wobei auch eine Nullmeldung erforderlich ist. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Er wurde von der Klägerin nie angegriffen.\n\nSoweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nunmehr erstmals vorträgt, der Bescheid sei nichtig, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. Zudem setzt der Bescheid die Rechtslage zutreffend um und beruht - zutreffend - auf der in ihm angegebenen Rechtsgrundlage. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit bestehen nicht.\n\nDer vorliegend angegriffene Bescheid vom ##.##.#### bezieht sich lediglich auf die Vollstreckung dieses \"Grundlagenbescheides\" vom ##.##.#### und droht die Festsetzung eines Zwangsgeldes an. Dieser Bescheid ist nach den im Widerspruchsbescheid genannten Vollstreckungsregelungen rechtmäßig. Substantiierte Einwände, warum dieser Bescheid nach den Grundsätzen des Vollstreckungsrechtes unzulässig sein sollte, macht auch die Klägerseite nicht geltend.\n\nSoweit die Klägerin meint, ihre Fluggäste würden am C (###) keiner Überprüfung nach § 5 LuftSiG unterzogen, folgt das Gericht dieser Ansicht nicht. Nach § 5 LuftSiG kann die Luftsicherheitsbehörde Personen, welche die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flughafens betreten, durchsuchen oder in sonstiger Weise überprüfen. Eine derartige Kontrolle müssen auch die Fluggäste der Klägerin durchlaufen, wenn sie vom Frankfurter Flughafen aus fliegen wollen. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt.\n\nNach § 8 LuftSiG werden lediglich die Luftfahrzeugführer und die Besatzung kontrolliert. Dies führt der angegriffene Widerspruchsbescheid und auch der bestandskräftige \"Grundlagenbescheid\" vom ##.##.#### zutreffend aus. In dem \"Grundlagenbescheid\" werden Besatzungsmitglieder ausdrücklich ausgenommen.\n\nDie Klage hat damit keinen Erfolg. Es bleibt den Beteiligten unbenommen, sich über eine weitere Vereinfachung der Meldeverpflichtung ins Benehmen zu setzen. Nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung stört sie vor allem, dass sie regelmäßig Meldungen, auch Nullmeldungen, abzugeben hat, obwohl sie den Flughafen Frankfurt am Main ganz selten nutzt. Hier ist es den Beteiligten anheim gestellt, für diesen Sonderfall über weitere Erleichterungen der Meldeverpflichtung nachzudenken, etwa über eine nur jährliche Meldung.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i .V .m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/445811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-frankfurt-main/2014-05-12/4-k-1890-12-f","cited_norms":[{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/445811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/445811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-frankfurt-main/2014-05-12/4-k-1890-12-f","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/445811","retrieved":"2026-07-09 07:24:35.849810+00:00"}}