{"status":"available","doknr":"OLD446665","ecli":"ECLI:DE:VGFFM:2013:1129.8K1839.13.F.0A","court":"Verwaltungsgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2013-11-29","aktenzeichen":"8 K 1839/13.F","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n\n \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n \n\n \n\n \n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen haben die Kläger zu tragen.\n\n \n\n \n\n \n\nDas Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n \n\n \n\nTatbestand\n\nDer Beklagte (untere Bauaufsichtsbehörde) erteilte dem Beigeladenen unter dem 31.10.2011 die bauaufsichtliche Genehmigung (Az. 03288-2011-30) zum Abbruch eines grenzständigen Wohnhauses im rückwärtigen Grundstücksbereich auf dem Grundstück G-straße 17a in A-Stadt. Der Beigeladene veräußerte dieses Grundstück; der neue Eigentümer wurde am 31.05.2013 in das Grundbuch eingetragen.\n\nDagegen legten die Kläger, die Eigentümer des Nachbargrundstücks A-Straße sind, unter dem 10.11.2011 Widerspruch ein.\n\nMit Schreiben vom 20.06.2012 erklärte der Beigeladene gegenüber dem Beklagten, dass das Gebäude G-Straße 17a von ihm veräußert worden sei und dass er von der vorgenannten Abbruchgenehmigung keinen Gebrauch machen werde.\n\nDen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2013 (Az. 03836-2011-30) zurück. Darin verwies er u.a. darauf, dass die neuen Eigentümer das Wohnhaus G-Straße 17a renoviert hätten und dass es inzwischen wieder bewohnt sei.\n\nMit bei Gericht am 11.04.2013 eingegangenem anwaltlichem Telefax vom 11.04.2013 haben die Kläger Klage erhoben mit dem Antrag:\n\n\"Die Abbruchgenehmigung vom 31.10.2011 zugunsten des Nachbarn der Kläger E. in der Form des nachträglich mündlich angeordneten Wegfalls des ursprünglich geforderten Standsicherheitsnachweises der verbleibenden Grenzwand wird aufgehoben.\"\n\nDer Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nMit Beschluss vom 15.04.2013 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.\n\nMit Schreiben vom 28.08.2013 sind die Beteiligten zu der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.\n\nDie Kläger haben durch ihre Bevollmächtigten vortragen lassen, sich in Vergleichsgesprächen mit den übrigen Beteiligten zu befinden. Die übrigen Beteiligten haben mitgeteilt, dass dies nicht der Fall sei.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDas Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden; die Voraussetzungen des § 84 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorliegen.\n\nDie Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) gegen die Abbruchgenehmigung vom 31.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2013 ist unzulässig. Denn es liegt kein angreifbarer Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -) mehr vor. Die Baugenehmigung für den Abbruch des Hauses G-straße 17a vom 31.10.2011 (64 Hessische Bauordnung - HBO -) ist aufgrund der mit Schreiben des Beigeladenen vom 20.06.2012 gegenüber dem Beklagten erklärten \"Zurückgabe\" nach § 43 Abs. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - auf andere Weise, nämlich durch Verzicht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 43 Rn. 41a m.w.N.), unwirksam geworden. Deshalb hat auch der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 07.03.2013 zutreffend ausgeführt, dass die neuen Eigentümer das Wohnhaus G-Straße 17a renoviert hätten und dass es inzwischen wieder bewohnt sei. Gleichwohl haben die Kläger an der Klage festgehalten und auf angebliche Vergleichsgespräche verwiesen. Daher war die Klage abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und auf den §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/446665","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-frankfurt-main/2013-11-29/8-k-1839-13-f","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/446665","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/446665","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-frankfurt-main/2013-11-29/8-k-1839-13-f","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/446665","retrieved":"2026-07-09 07:26:16.610425+00:00"}}