{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_duesseldorf/j2026/17_K_11144_25_A_Urteil_20260901","ecli":"ECLI:DE:VGD:2026:0901.17K11144.25A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":"17. Kammer","decided":"2026-09-01","aktenzeichen":"17 K 11144/25.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand und Entscheidungsgründe:\n\n\r\n\nA. Die Klage des nach eigenen Angaben die syrische Staats- und die arabische Volkszugehörigkeit innehabenden Klägers mit dem Antrag,\n\n\r\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. November 2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,\n\n\r\n\nhilfsweise,\n\n\r\n\ndie Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4. bis Ziffer 7. des Bescheides des Bundesamtes vom 5. November 2025 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,\n\n\r\n\nhilfsweise,\n\n\r\n\ndie Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 5. bis 7. des Bescheides des Bundesamtes vom 5. November 2025 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht,\n\n\r\n\nist unbegründet.\n\n\r\n\nDer Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG -) keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfange (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n\r\n\nDas Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen, ausführlichen Bescheides des Bundesamtes und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Maßgeblich für die verfahrensrechtliche Beurteilung ist im hiesigen Falle noch nicht die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylverfahrensVO), welche lediglich auf ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge Anwendung findet (Art. 79 Abs. 2, 3 Satz 1 AsylverfahrensVO, § 87e Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG i.d.F. des Gesetzes vom 23. April 2026). Gleiches gilt gemäß § 87e Abs. 2 AsylG in materieller Hinsicht für die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamente und des Rates (StatusVO). Selbst wenn man die in § 87e Abs. 2 AsylG hinsichtlich der zeitlichen Geltung der StatusVO getroffene Übergangsregelung für unionsrechtsrechtlich bedenklich hielte, da die Verordnung selbst keine Übergangsregelung vorsehe und ab dem 12. Juni 2026 Geltung beanspruche (vgl. Art. 42 StatusVO),\n\n\r\n\nvgl. dazu BT-Drs. 21/6393, S. 21, s. a. jetzt Gesetzesänderung zum 1. Oktober 2026: Streichung des § 87e Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 221 vom 28. Juli 2026, S. 9,\n\n\r\n\nergäbe sich daraus hier keine abweichende materielle Bewertung. Denn die in der StatusVO für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgesehenen materiellen Maßstäbe (vgl. Art. 9 ff., 15 ff. Status VO i.V.m. § 3 Satz 1 AsylG) entsprechen im hier maßgeblichen Anwendungsbereich den materiellen Maßstäben der bisherigen §§ 3 ff., 4 ff. AsylG in der bis zum 23. April 2026 geltenden Fassung. Demgemäß konnte das Gericht auch nach wie vor auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid Bezug nehmen.\n\n\r\n\nEs ist lediglich Folgendes hinzuzufügen:\n\n\r\n\nI. Der Vortrag des sich sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung als unpolitisch gerierenden Klägers führt insbesondere nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes.\n\n\r\n\nDas Ausmaß willkürlicher Gewalt in der hier maßgeblichen Heimatregion des Klägers (Provinz Homs) ist nicht derart hoch, dass er allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre,\n\n\r\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 - 14 A 2847/19.A -, juris Rn. 226 ff. m.w.N. (Provinz Homs).\n\n\r\n\nAnderslautende Berichte sind entweder nicht mehr hinreichend aktuell oder zu singulär, um derzeit zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Im Vergleich zur Fragilität und Instabilität, die nach dem Sturz von Assad zu beobachten waren, hat sich die Sicherheitslage in Syrien stabilisiert,\n\n\r\n\nvgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 38; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 7.\n\n\r\n\nVon den 2.884 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Syrien zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 31. Mai 2026 entfielen nur 200 auf die Provinz Homs,\n\n\r\n\nvgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 41 ff., 89 ff.\n\n\r\n\nDabei ist die Zahl der Vorfälle in der Provinz rückläufig. Zwischen Januar und Mai 2026 lag die monatliche Zahl der erfassten Sicherheitsvorfälle bei um die 30 oder darunter (20 im Januar 2026, 33 im Februar 2026, 29 im März 2026, 20 im April 2026 und 10 im Mai 2026). Während es im Januar 2026 noch 16 zivile Todesopfer gab, waren es im Mai 2026 nur sechs zivile Todesopfer in der Provinz Homs,\n\n\r\n\nvgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 46, 92, 94.\n\n\r\n\nAuch wenn es noch eine niedrigschwellige Zahl an zivilen Todesopfern gibt, erreicht das Ausmaß wahlloser, willkürlicher Gewalt in der Provinz demzufolge kein so hohes Ausmaß, dass die bloße Anwesenheit einer Zivilperson schon eine reale und asylrechtlich beachtliche Gefahr für diese begründet. Sofern es nach wie vor Konflikte zwischen verschiedenen Gruppierungen gibt, die auch mit einem auf niedrigem Niveau stattfindenden Ausmaß an willkürlicher Gewalt verbunden sein können,\n\n\r\n\nvgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 17 ff., 105 ff.,\n\n\r\n\nhandelt es sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung um Einzelfälle, denen in ihrer Gesamtschau kein hinreichend anderes Gewicht zur Bewertung des Falles und der derzeitigen Sicherheitslage in Syrien bzw. hier der Provinz Homs beizumessen ist. Es fehlt ihnen auch gemessen an den verhältnismäßig niedrigen zivilen Opferzahlen an belastbarer Substanz und hinreichender Allgemeingültigkeit, um deswegen zu einer anderen Bewertung gelangen zu können.\n\n\r\n\nAuch im Norden hat sich die Lage jüngst weiter entspannt. Denn das zwischen der SDF und der Regierung geschlossene Waffenstillstandsabkommen hat sich - trotz zahlreicher kleinerer Verstöße - verfestigt und es ist zu der Unterzeichnung eines weiteren umfassenden Abkommens zur Integration militärischer und ziviler Institutionen in die Strukturen der Zentralregierung gekommen, von dem es ab dem 2. Februar 2026 zur Umsetzung erster Maßnahmen kam. So empfing am 6. Februar 2026 die SDF eine Militärdelegation der Übergangsregierung in Hasaka-Stadt zur Klärung weiterer Details des Integrationsabkommens,\n\n\r\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 15. Juli 2026 (Stand: Anfang Juni 2026), S. 10; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 9. Februar 2026, S. 11 m.w.N.\n\n\r\n\nDie Umsetzung dieses Abkommens ist auch inzwischen weiter fortgeschritten. Die SDF hat in Folge dessen jüngst ihre Auslösung bekannt gegeben,\n\n\r\n\nvgl. https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-08/syrien-sdf-aufloesung-kurdische-nordost-kommandeur-maslum-abdi-ahmed-al-scharaa; https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-sdf-aufbruch-100.html; aufger. am 31. August 2026.\n\n\r\n\nAll dies zeigt, dass die Zentralregierung sich nachhaltig bemüht, sämtliche bisherigen Konflikte landesweit beizulegen und zu einem im Kern friedlichen Transformationsprozess in einer neuen Gesamtstaatlichkeit unter Führung der Zentralregierung zu gelangen, sodass es nicht angezeigt ist, den Fällen vorkommender wahlloser Gewalt ein solches Gewicht beizumessen, dass sie eine asylrechtlich beachtliche Qualität gewinnen.\n\n\r\n\nEs liegen auch keine beachtlichen individuell gefahrerhöhenden Umstände in der Person des Klägers vor. Politisch hat er sich zu keinem Zeitpunkt engagiert.\n\n\r\n\nII. Schließlich kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid auch zu § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - i. V. m. Art. 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - verwiesen werden, die der Rechtsprechung des Gerichts und weiterer Gerichte, auf die ebenfalls verwiesen wird, entsprechen,\n\n\r\n\nvgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 17 L 55/26.A -, juris Rn. 71 ff., VG Düsseldorf Beschlüsse vom 4. November 2025 - 17 L 3613/25.A und 17 L 3620/25.A -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 30. September 2025 - RO 11 S 25.33458 -, juris, UA S. 15 ff.; VG Regensburg Urteil vom 19. September 2025 - RO 11 K 25.32525, BeckRS 2025, 28984, Rn. 47 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 5. September 2025 - Au 4 K 25.33517 -, juris UA S. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2025 - 23 L 442/25.A -, juris Rn. 44 ff.; VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 - 27 K 4231/25.A -, juris UA S. 14 ff.; in diese Richtung bereits VG Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2025 - 3 V 1569/25 -, juris Rn. 33 ff.\n\n\r\n\nMit den vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid dargestellten Rückkehrhilfen, wie dem seit Januar 2025 angelaufenen REAG/GARP Programm, möglichen Sonderbeträgen, Reisebeihilfen und Starthilfen sowie grundsätzlich möglichen Kostenübernahmen im Falle von medizinischem Unterstützungsbedarf und dem seit Februar 2025 aufgelegten Nationalen Reintegrationsprogramm Syrien (EURP SYR), welches sowohl kurzfristige („Post Arrival Package“) wie auch langfristige Hilfen („Post Return Package“) vor Ort vorsieht, wird der Kläger zunächst trotz der angespannten humanitären Situation in Syrien in der Lage sein, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nach der Rückkehr zu befriedigen,\n\n\r\n\nvgl. zu den verschiedenen Rückkehrprogrammen https://www.returningfromgermany.de/en/countries/syria/; aufger. am 20. April 2026.\n\n\r\n\nNicht entscheidend ist dabei, ob sein Existenzminimum in dem Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist,\n\n\r\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.\n\n\r\n\nKann der Rückkehrer - wie hier - Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht,\n\n\r\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.\n\n\r\n\nHinreichend substantiierte Anhaltspunkte, dies würde bei dem Kläger eintreten, sind - auch in Ansehung seines Vortrages in der mündlichen Verhandlung - weder hinreichend geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der etwa 21-jährige Kläger gesund und arbeitsfähig. Zwar hat er in Syrien aufgrund seines Alters - er hat eigenen Angaben zufolge das Land bereits mit etwa 9 Jahren verlassen - nicht gearbeitet, sondern die Schule besucht, jedoch hat er sodann während seines 11-jährigen Aufenthaltes im Libanon schon früh Einblicke in das Arbeitsleben gewinnen können und von 2015 bis 2024 als Friseur gearbeitet. Anzeichen dafür, er könne diese Fähigkeiten nicht auch beim Wiederaufbau seines Heimatlandes fruchtbar machen, gibt es nicht. Ebensowenig ist nicht ersichtlich, er könne sich nicht mit den Gepflogenheiten in der Heimat (wieder) vertraut machen. Denn er hat in dem Land, wenn auch nur für etwa 9 Jahre, gelebt und spricht arabisch. Ferner gehört er der arabisch-sunnitischen Bevölkerungsmehrheit an und war bei der Ausreise bereits sozial und kulturell vorgeprägt. Selbst wenn er über keine unterstützenden familiären Strukturen in Syrien verfügen sollte - indes leben seine Eltern und weitere Verwandte wieder nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung in Syrien und sein Vater arbeitet für täglich fünf bis zehn Dollar auf Baustellen -, hat er jedenfalls im Ausland, trotz seines verhältnismäßig jungen Alters, bereits Erfahrungen gesammelt und seine im Libanon erworbenen Fähigkeiten werden es ihm ermöglichen, sie gewinnbringend und rechtlich hinreichend für seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland nutzen zu können. Gerade beim Wiederaufbau des Landes wird es nach allgemeiner Lebenserfahrung Bedarf an vielfältig versierten Arbeitskräften geben. In der Gesamtschau, eingedenk der in der Bevölkerung regelmäßig bei Ländern mit langjährig krisenhafter Entwicklung anzutreffenden Bewältigungsstrategien von Notlagen, droht dem Kläger aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen und seiner konkret zu erwartenden Lebenssituation daher bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage aufgrund der humanitären Situation in Syrien. Besondere gefahrerhöhende Merkmale weist der Kläger nicht ersichtlich oder beachtlich dargelegt auf. Vermeintliche gesundheitliche Beschwerden, wie frühere Gallensteine oder ein früherer Leistenbruch, sind ungeachtet der fehlenden Substantiiertheit nicht hinreichend, zu einer anderen Beurteilung zu kommen, denn sie stehen einer grundsätzlichen Erwerbstätigkeit, wie etwa als Friseur, nicht entgegen. Gleiches gilt für die angebliche Gesichtsoperation (Bruch des Wangenknochens), der sich der Kläger im Libanon unfallbedingt unterziehen musste, zumal er angab, deswegen in der Bundesrepublik Deutschland auch nicht mehr in Behandlung zu sein.\n\n\r\n\nB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,  711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwalts­vergütungsgesetz.\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n\r\n\nBinnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.\n\n\r\n\nDer Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/17_K_11144_25_A_Urteil_20260901.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-09-01/17-k-11144-25-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87e","ref_norm":"87e","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/17_K_11144_25_A_Urteil_20260901.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/17_K_11144_25_A_Urteil_20260901.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-09-01/17-k-11144-25-a","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/17_K_11144_25_A_Urteil_20260901.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:24.085266+00:00"}}