{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_duesseldorf/j2026/26_K_2306_26_Urteil_20260827","ecli":"ECLI:DE:VGD:2026:0827.26K2306.26.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":"26. Kammer","decided":"2026-08-27","aktenzeichen":"26 K 2306/26","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand\n\n\r\n\nDie Klägerin ist Ruhestandsbeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen mit vormaliger Dienststelle Polizeipräsidium R. und als solche mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 stellte die Klägerin unter Vorlage eines ärztlichen Attests, ausgestellt durch Dr. J. am 15. Oktober 2025, einen Antrag auf Kostenübernahme für das Arzneimittel Wegovy. Zur Begründung verwies sie auf die Diagnose Adipositas permagna, Grad III (BMI 41,5) und Begleiterkrankungen, u.a. obstruktive schwere Schlafapnoe, Fettleber, Gonarthrose beidseits, rechts bereits Schlittenprothese, Dyslipidämie, chronische Tendinopathie der Achillessehne. In dem Attest wird ausgeführt, dass die Klägerin unter einer ausgeprägten Adipositas mit der Gefahr der Entwicklung eines Diabetes mellitus und eines manifesten metabolischen Syndroms leide. Weiterhin leide sie durch Übergewicht bereits an multiplen Gelenkschmerzen. Aus ärztlicher Sicht sei eine Behandlung mit z.B. mit Wegovy zur Gewichtsreduktion angezeigt. Im Übrigen wird auf die Antragsbegründung verwiesen.\n\n\r\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. November 2025 ab. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Präparat Wegovy um ein Arzneimittel handle, bei dessen Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe. In Folge dessen seien Aufwendungen hierzu gemäß der Anlage 2 zur Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) nicht beihilfefähig. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides verwiesen.\n\n\r\n\nDie Klägerin erhob unter dem 17. November 2025 Widerspruch und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sie an einer schwerwiegenden chronischen Adipositas permagna, Grad III, erkrankt sei und sie neben bereits bestehenden Begleiterkrankungen Gefahr laufe, eine Diabetes mellitus sowie ein manifestes metabolisches Syndrom zu entwickeln. Zudem sei sie zu stark in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt, um ausreichende körperliche Aktivitäten auszuüben, die eine herkömmliche Gewichtsreduktion ermöglichen. Auch seien weitere konservative Methoden, wie Ernährungsumstellung, Rehasport, eine professionelle Ernährungsberatung sowie regelmäßiges Fahrradfahren und Schwimmen bisher ohne Erfolg ausgeschöpft worden. Außerdem habe die private Krankenversicherung die Erstattung der Kosten für das Präparat genehmigt. Im Übrigen wird auf die Widerspruchsbegründung verwiesen.\n\n\r\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2026, der Klägerin per Briefpost am 10. Februar 2026 zugegangen, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der zulässige Widerspruch unbegründet sei. Das Präparat Wegovy flextouch (Semaglutid) sei nicht beihilfefähig, da es sich um ein Arzneimittel, welches nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien (AM-RL)) von der Verordnung ausgeschlossen sei. Wegovy sei ausschließlich als Lifestyle-Produkt zugelassen. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides verwiesen.\n\n\r\n\nDie Klägerin hat am 3. März 2026 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und führt ergänzend unter Vorlage ärztlicher Atteste, auf die verwiesen wird, im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Präparat nicht um ein Lifestyle-Medikament handle. Sowohl die WHO als auch aktuelle medizinische Leitlinien stuften Adipositas als chronische, behandlungswürdige Erkrankung ein. Es handle sich nicht um ein Wunschpräparat zur Zügelung des Appetits, sondern um eine zugelassene, verschreibungspflichte und klinische indizierte Therapieform, die die Erkrankung und deren Folgeerkrankungen adressiere. Sie kämpfe schon seit mehr als zehn Jahren mit der Problematik des krankhaften Übergewichts. Durch ihre Erkrankung werde ihre depressive Symptomatik verstärkt. Eine bariatrische Operation lehne sie ab. Auch die Kosten-Nutzen-Abwägung spreche für sie. Ohne Gewichtsreduktion drohten weitere strukturelle gesundheitliche Schäden. Es sei eine einheitliche Bewertung mit der privaten Krankenversicherung erforderlich und der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW in Verbindung mit Anlage 2 zur BVO NRW greife nicht, da keine ästhetisch motivierte Gewichtsreduktion im Raum stehe, sondern die Behandlung ihrer schweren, chronischen Erkrankung, die ausschließlich über eine Gewichtsreduktion zu erreichen sei. Wegovy sei ein zugelassenes, verschreibungspflichtiges Arzneimittel zur Behandlung von Adipositas mit einem BMI von 30 oder höher mit Begleiterkrankungen. Es handle sich folglich um eine therapeutische Maßnahme zur Behandlung einer anerkannten Erkrankung. Zudem seien Ausschlusstatbestände eng auszulegen. Vorliegend sei zusätzlich die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht ihres Dienstherrn zu berücksichtigen. Schließlich sei die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid fehlerhaft.\n\n\r\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n\r\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. November 2025 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2026 zu verpflichten, die mit Antrag vom 23. Oktober 2025 beantragte Beihilfefähigkeit einer Behandlung mit dem Medikament Wegovy flextouch festzustellen.\n\n\r\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.\n\n\r\n\nDie Klägerin und der Beklagte haben mit Schriftsätzen vom 27. Juli 2026 bzw. vom 13. Juli 2026 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.\n\n\r\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n\r\n\nEntscheidungsgründe\n\n\r\n\nDas Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 10. Juli 2026 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen hat.\n\n\r\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.\n\n\r\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n\r\n\nDie Ablehnung des Antrages der Klägerin durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe nach der BVO NRW für Aufwendungen für das Arzneimittel Wegovy flextouch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 Ziffer 1 BVO NRW ausgeschlossen.\n\n\r\n\nNach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 Ziffer 1 BVO NRW scheidet die Beihilfefähigkeit für verschreibungspflichtige Arzneimittel aus, welche nach den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (nachfolgend: GBA) von der vertragsärztlichen Verordnung ausgeschlossen sind. Wegovy ist ein solches verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Es ist von der vertragsärztlichen Verordnung durch den GBA mit Beschluss vom 21. März 2024 zu dem Wirkstoff Semaglutid bei dem Anwendungsgebiet „Anwendung zur Gewichtsreduktion“ ausgeschlossen worden. Der Leistungsausschluss umfasst auch die medikamentöse Einwirkung auf eine mit krankheitswert einhergehende Adipositas.\n\n\r\n\nVgl. VG Aachen, Urteil vom 24. April 2026 - 7 K 2775/24 -, juris Rn. 37 ff.\n\n\r\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht auf die Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 BVO NRW stützen. Nach dieser Vorschrift kann die Beihilfestelle abweichend von Satz 3 in medizinisch begründeten besonderen Einzelfällen unter Beteiligung der zuständigen Amtsärztin oder des zuständigen Amtsarztes bestimmen, zu welchen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten oder die sich in der klinischen Erprobung befinden, Beihilfen gezahlt werden können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn es liegt kein besonderer Einzelfall im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 BVO NRW vor. Denn bereits der GBA hat sich intensiv damit auseinandergesetzt, dass Adipositas für sich genommen eine Krankheitsform darstellt, die im weiteren Verlauf in Verbindung mit gewichtsbedingten Begleiterkrankungen zu nicht nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Gesundheit führen kann.\n\n\r\n\nVgl. GBA, Beschluss vom 21. März 2024, Tragende Gründe: S. 4 bis 6; Zusammenfassende Dokumentation S. 38, 39.\n\n\r\n\r\n\nVor diesem Hintergrund können die von der Klägerin geltend gemachten Begleiterkrankungen keinen atypischen Einzelfall begründen, da es sich um einen typischen, mit gewisser Regelmäßigkeit zu erwartenden Befund handelt, den der GBA erkannt hat und dennoch - nach der rechtlich gebotenen Abwägung - Wegovy in Anlage II (Lifestyle Arzneimittel) aufgenommen und von der vertragsärztlichen Verordnung ausgenommen hat. Andernfalls hätte es sich aufgedrängt, Wegovy etwa ab einer Adipositas permagna von der Einordnung als Lifestyle-Arzneimittel auszunehmen. Stattdessen hat der GBA auf den im dortigen Verfahren vorgetragenen Einwand, dass im Fall von Semaglutid eine Ausnahmeregelung bei Adipositas mit einem BMI von 30 oder höher als medizinisch und rechtlich vertretbar anzusehen sein müsse, in der Begründung seines Beschlusses entgegnet, dass eine vom generellen Verordnungsausschluss solcher sog. Lifestyle-Arzneimittel abweichende Regelung durch Konkretisierung des Näheren in der Arzneimittel-Richtlinie weder geboten noch unter Berücksichtigung der von der Stellungnehmerin angeführten Argumentation möglich sei. Die Verordnungsfähigkeit zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen bestehe bei Semaglutid für die eng begrenzte Konstellation schwerer Erkrankungen, die auf seltenen Gendefekten beruhten. Die betroffenen Kinder zeigten schon in frühen Lebensjahren einen unkontrollierbaren Hunger, bei dem konventionelle Adipositasbehandlungen kaum Erfolg zeigten.\n\n\r\n\nVgl. GBA, Beschluss vom 21. März 2024, Tragende Gründe: S. 12 ff.\n\n\r\n\nEin solcher Gendefekt ist aber bei der Klägerin nicht diagnostiziert worden.\n\n\r\n\nAngesichts der detaillierten gesetzlichen Regelung und der ausführlichen Abwägungsentscheidung des GBA ist auch für eine Erweiterung von Beihilfeansprüchen durch das beamtenrechtliche Fürsorgeprinzip kein Raum.\n\n\r\n\nVgl. i.E. ebenso VG Aachen, Urteil vom 24. April 2026 - 7 K 2775/24 -, juris Rn. 67 ff.\n\n\r\n\nDie verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind.\n\n\r\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 (233); BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20 (24), vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 -, juris Rn. 22, vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, juris Rn. 13, vom 26. August 2009 - 2 C 62.08 -, juris, Rn. 14, und vom 5. Mai 2010 - 2 C 12.10 -, juris Rn. 13.\n\n\r\n\nEs ist rechtlich unerheblich, dass die private Krankenversicherung der Klägerin die Kosten für das Präparat erstattet. Denn die Beihilfestelle ist an die Entscheidung der privaten Krankenversicherung nicht gebunden. Auch kann dahinstehen, ob die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war, da sich dies auf die Frage des Bestehens des Anspruchs - wenn wie hier fristgemäß Klage erhoben worden ist - nicht auswirkt.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n\r\n\nInnerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.\n\n\r\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.\n\n\r\n\nDer Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.\n\n\r\n\nBeschluss\n\n\r\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf\n\n\r\n\n5.000,00 Euro\n\n\r\n\nfestgesetzt.\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n\r\n\nGegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/26_K_2306_26_Urteil_20260827.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-08-27/26-k-2306-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVO NRW","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/26_K_2306_26_Urteil_20260827.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/26_K_2306_26_Urteil_20260827.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-08-27/26-k-2306-26","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/26_K_2306_26_Urteil_20260827.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:24.510688+00:00"}}