{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_duesseldorf/j2026/18_K_4732_24_Urteil_20260701","ecli":"ECLI:DE:VGD:2026:0701.18K4732.24.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":"18. Kammer","decided":"2026-07-01","aktenzeichen":"18 K 4732/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 20 SÜG NRW Zweifel an der Zuverlässigkeit der sicherheitsüberprüften Person wegen Verstoßes gegen eine mündliche dienstliche Vereinbarung Verstöße gegen dienstliche Anweisungen oder Vereinbarungen können Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anweisung oder Vereinbarung der Sicherheit der betroffenen Person oder derjenigen der Verfassungsschutzbehörde dient. Insoweit kann auch ein Verstoß gegen eine (nur) mündliche dienstliche Vereinbarung Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person begründen, wenn aufgrund der Verbindlichkeit der mündlichen Zusage des Betroffenen für den vertrauenden Dienstherrn einerlei Anlass bestand, darüberhinausgehende Maßnahmen zu ergreifen und eine weitergehende Verbindlichkeit dieser Zusage einzufordern. (hier bejaht)","text_plain":"Tatbestand\n\n\r\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Geheimschutzbeauftragter), der Klägerin die ihr am 4. November 2019 erteilte Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „GEHEIM - amtlich geheimgehalten“ zu entziehen und sie fortan nicht mehr sicherheitsempfindlich im Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: IM NRW) einzusetzen.\n\n\r\n\nDie am 00. Februar 0000 in Deutschland in Q., Landkreis A., geborene und aufgewachsene Klägerin ist muslimischen Glaubens, arabisch-türkischer Herkunft. […]. Seit Abschluss der mittleren Reife ist sie durchgehend im öffentlichen Dienst tätig. Sie ist - neben weiteren Zusatzausbildungen und -qualifikationen - ausgebildete „Fachangestellte für […]seit dem Jahr 2000 war sie insoweit im gehobenen Verwaltungsdienst tätig.\n\n\r\n\nAm 22. August 2018 bewarb sich die Klägerin auf eine vom IM NRW ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiterin in Abteilung 0 (Verfassungsschutz), Referat 000 (Prävention, Aussteigerprogramme) für das Programm „Wegweiser - Gemeinsam gegen Islamismus“.\n\n\r\n\nMit Schreiben vom 26. November 2018 teilte der Geheimschutzbeauftragte der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt im IM NRW zu verwenden. Zugleich wies er darauf hin, dass die vorgesehene Verwendung eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (SÜ3) nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: SÜG NRW) erforderlich mache, und bat darum, die übersandten Unterlagen für die Sicherheitsüberprüfung ausgefüllt zurückzusenden.\n\n\r\n\nDie Klägerin erbat daraufhin beim Referat des Geheimschutzbeauftragten, Referat GSB/000 (im Folgenden: Referat GSB) ein Gespräch, da sie Fragen zur übersandten Sicherheitserklärung hatte bzw. davon ausging, dass ihre Angaben dort Rückfragen auslösen würden. Am 3. Dezember 2018 führte eine Referatsmitarbeiterin in der Zeit von 15.00 bis 17.30 Uhr ein Gespräch mit der Klägerin, in dem es im Wesentlichen um ihre Herkunft und Abstammung […] ging. Hierzu machte die Klägerin im Wesentlichen folgende Angaben: Ihr Vater sei im Jahr […] Die Klägerin wurde im Gespräch darauf hingewiesen, dass es ihr als Angehörige der Abteilung 0 untersagt sei, in den Irak oder die Türkei zu reisen. Die Klägerin gab an, dies stelle kein Problem für sie dar, insbesondere verachte sie Präsident Erdogan.\n\n\r\n\nUnter dem 12. Juni 2019 teilte der Geheimschutzbeauftragte dem Personalreferat des IM NRW, Referat 00, mit, dass die Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen sei und die Klägerin mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden könne.\n\n\r\n\nMit Schreiben vom 26. September 2019 teilte das Personalreferat des IM NRW der Klägerin mit, dass sie mit Wirkung zum 1. November 2019 von der Bundesagentur für Arbeit an das IM NRW zugewiesen werde und ihre Einstellung in den Landesdienst für den 1. Mai 2020 vorgesehen sei. Sie werde als Sachbearbeiterin im Referat 000 „Prävention, Aussteigerprogramme“ im Bereich „Wegweiser - Gemeinsam gegen Islamismus“ eingesetzt.\n\n\r\n\nMit Wirkung vom 1. November 2019 erhielt die Klägerin Personalzugang zum IM NRW, eine Zutrittsberechtigung zu Abteilung 0 (Verfassungsschutz) sowie IT-Zugriffsrechte zu den das Referat 000 betreffenden Datenbanken (DOMEA, EMIL u.a.), Funktionspostfächern und Outlook („öffentliche Ordner“). Seither war die Klägerin als eine von insgesamt vier Standortbetreuern der Wegweiser-Beratungsstellen in Nordrhein-Westfalen eingesetzt. Zu ihren Aufgaben gehörten u.a. die Akquise der Räumlichkeiten, die Einstellung von Personal sowie die Prüfung von Abrechnungen.\n\n\r\n\nDie Klägerin wurde im Hinblick auf die Besonderheiten der Abteilung 0 (Verfassungsschutz) des IM NRW u.a. wie folgt durch ihren Dienstherrn unterwiesen bzw. sensibilisiert:\n\n\r\n\nAm 4. November 2019 wurde sie durch den Geheimschutzbeauftragten gemäß § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA NRW) zum Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „GEHEIM - amtlich geheimgehalten“ ermächtigt. Zugleich wurde sie auf die Verschlusssachenanweisung - VSA NRW hingewiesen und gebeten, sich mit dem Inhalt vertraut zu machen und die dortigen Vorgaben zu beachten. Dem Schreiben beigefügt war die Verwaltungsvorschrift zu Reisebeschränkungen sowie ein Sensibilisierungsschreiben betreffend Reisen in die Türkei.\n\n\r\n\nDie Klägerin wurde ferner im Rahmen von Sensibilisierungsveranstaltungen des Referats GSB unterwiesen, namentlich am 22. September 2021 (im Rahmen der Erneuerung ihrer Verschlusssachen-Ermächtigung) sowie anlassbezogen - gemeinsam mit allen Angehörigen der Verfassungsschutzabteilung - am 27. Februar 2023 (aus Anlass des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und der insoweit gestiegenen nachrichtendienstlichen Bedrohung).\n\n\r\n\nBei den Sensibilisierungsveranstaltungen handelt es sich um eine in regelmäßigen Abständen - spätestens alle fünf Jahre - zu wiederholende Belehrung und Unterrichtung. Sie richtet sich nach § 4 Abs. 2 VSA NRW (bis 2024: § 16 Abs. 2 VSA NRW a.F.) und beinhaltet im Wesentlichen drei Säulen: 1) Belehrung über die Bestimmungen des Geheimschutzes, 2) Unterrichtung zu Anbahnungs- und Werbungsmethoden ausländischer Nachrichtendienste sowie 3) Möglichkeit der straf-, disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Ahndung bei Verstößen. Durch den Geheimschutzbeauftragten wird die Vorgabe der VSA NRW wie folgt umgesetzt: In der Belehrung über die Bestimmungen des Geheimschutzes werden wesentliche Aspekte der Verschlusssachenanweisung (z. B. die Frage, was eine Verschlusssache ist, der Grundsatz: „Kenntnis nur, wenn nötig“ (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VSA NRW), die Erfordernisse bei der Aufbewahrung, dem Umgang mit und der Vernichtung von Verschlusssachen) erklärt. Die Unterrichtung zu Anbahnungs- und Werbungsmethoden beinhaltet einen Überblick über wesentliche ausländische nachrichtendienstliche Akteure (Russland, China, Iran und Türkei). Generell werden Gefahren bei Reisen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (SmbS) angesprochen und wird der sogenannte „360 Grad“-Blick mit wechselnden Beispielen erläutert. Dabei wurde stets darauf hingewiesen, dass eine nachrichtendienstliche Gefährdung nicht nur von den Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken ausgehe und dass in Zweifelsfällen das Gespräch mit dem Referat GSB zu suchen sei. Ausführlich wird auf unterschiedliche Gefährdungsszenarien eingegangen. Hierbei werden technische Aufklärungsmöglichkeiten ausländischer Nachrichtendienste (SIGINT) erläutert, Anbahnungsmöglichkeiten zum Werben menschlicher Quellen (HUMINT) und deren „Verratsmotive“ erklärt sowie Möglichkeiten der offenen Informationsgewinnung (OSINT) dargelegt. Zugleich werden Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen sowie grundsätzliche Meldeverpflichtungen und Beratungsmöglichkeiten durch den Geheimschutzbeauftragten aufgezeigt. In diesem Zusammenhang wurde stets darauf hingewiesen, kein privates Handy bei Auslandsaufenthalten mitzuführen. Der Grund für diese Schutz- und Vorsichtsmaßnahme (Gefahr nachrichtendienstlicher Spähmaßnahmen) wurde insoweit erläutert, und die Bedeutung der auf Mobiltelefonen befindlichen Metadaten wurde in diesem Zusammenhang herausgestellt. Jede Unterrichtung hat einen zeitlichen Umfang von etwa 90 Minuten. Während und nach der Veranstaltung besteht die Möglichkeit, Fragen zu stellen.\n\n\r\n\nDarüber hinaus bestehen nach Angaben des Beklagten für die Mitarbeiter der Abteilung 0 (Verfassungsschutz) zwar keine generellen Anweisungen bezüglich der Teilnahme an Versammlungen bzw. keine Einschränkungen der Meinungsfreiheit; diese unterliegen jedoch einer besonderen politischen Treuepflicht. Für Tarifbeschäftigte wie die Klägerin gelten zudem die allgemeinen Regelungen des § 3 Abs. 1 TV-L sowie die vertragliche Pflicht, auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.\n\n\r\n\nMit Wirkung zum 1. Mai 2020 wurde die Klägerin in den Landesdienst übernommen und in die Entgeltgruppe 11, Stufe 5 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert.\n\n\r\n\nIn den Folgemonaten teilte die Klägerin dem Referat GSB mehrfach Veränderungen ihrer persönlichen Situation mit, u.a. berufliche Veränderungen ihres Ehemannes, die beabsichtigte Anstellung einer Kinderfrau, ihre Bewerbung um das Amt als Reservistin bei der Bundeswehr sowie ihren zum 26. April 2021 begründeten Zweitwohnsitz. Mit E-Mail vom 10. Juni 2021 zeigte die Klägerin dem Referat GSB an, dass die Bundeswehr im Rahmen ihrer Bewerbung für das Reservisten-Amt die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung SÜ1 beabsichtige.\n\n\r\n\nUnter dem 22. September 2021 wurde die Ermächtigung der Klägerin zum Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades GEHEIM für die Dauer der Zugehörigkeit zur Abteilung 6 gemäß § 16 Abs. 2 VSA NRW erneuert. Wie ausgeführt, wurde die Klägerin in diesem Zusammenhang erneut sowohl auf die Verschlusssachenanweisung als auch auf bestehende Reisebeschränkungen hingewiesen.\n\n\r\n\nNach dem erneuten Aufflammen des Nahostkonflikts am 7. Oktober 2023 bestand in der Verfassungsschutzabteilung des IM NRW eine konkrete Verfügungslage hinsichtlich des Umgangs mit der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Israel und der HAMAS. Wegen der herausragenden Bedeutung dieses Konflikts für die Sicherheitslage in Nordrhein-Westfalen wurde unmittelbar nach dem Angriff der HAMAS auf Israel auf Weisung des Leiters der Verfassungsschutzabteilung eine sogenannte Sonderauswertung (SAW) mit dem Namen „Israel“ eingerichtet. Eine SAW ist eine grundsätzlich personell kompakte, flexibel auszugestaltende, zeitlich begrenzte Aufbauorganisation einer Verfassungsschutzbehörde in Form einer sog. Besonderen Aufbauorganisation (BAO). Alle Mitarbeiter der Verfassungsschutzabteilung wurden durch eine schriftliche Verfügung des Abteilungsleiters über die Aufgaben der SAW Israel sowie ihre Verpflichtung zur Steuerung aller Informationen, die die Lage im Nahen Osten bzw. das Folgegeschehen in Nordrhein-Westfalen betreffen, an die SAW Israel informiert. Die SAW Israel teilte in der Folge allen Referaten der Verfassungsschutzabteilung sämtliche relevanten Informationen in fortlaufenden, als Verschlusssache eingestuften Lageberichten mit. Wesentlicher Bestandteil aller Lageberichte war die Bewertung des Versammlungsgeschehens in NRW. So etwa wurde im Lagebericht Nr. 9 vom 23. November 2023 festgestellt und eingehend dargelegt, dass 39 % aller bisher stattgefundenen pro-palästinensischen Demonstrationen in Nordrhein-Westfalen einen Extremismusbezug aufwiesen. Wegen ihrer herausgehobenen Bedeutung waren die Erkenntnisse der SAW Israel zudem Gegenstand aller regelmäßigen Abteilungsbesprechungen.\n\n\r\n\nAm 14. Oktober 2023 startete die Klägerin - nach eigenen Angaben „sehr kurzentschlossen“ und ohne vorherige Rücksprache mit dem Referat GSB - unter ihrem Klarnamen einen öffentlichen Spendenaufruf für palästinensische Waisenkinder auf der Internet-Plattform XXXXXX unter dem Titel „XXXXXX“. Grund hierfür sei gewesen, dass sie Mitleid mit den Kriegsflüchtlingen, insbesondere den Kindern, gehabt habe. Das ausgerufene Spendenziel lag bei 5.000,- Euro. Die Klägerin plante, im November 2023 nach Amman, Jordanien zu reisen, vor Ort Bedarfe eines Waisenhauses zu erfragen, mit den Spendengeldern Hilfsgüter zu kaufen und diese alsdann an das ausgewählte Waisenhaus zu übergeben. Zeitgleich buchte sie einen Flug von H. nach Jordanien einschließlich Rückflug zu einem Preis von 134,- Euro, den sie nach eigenen Angaben jederzeit hätte stornieren können.\n\n\r\n\nAm 16. Oktober 2023 führte die Klägerin ein persönliches reisebezogenes Beratungsgespräch mit einer Sachbearbeiterin des Referats GSB (GSB/00), der Zeugin S.. Anlass und Gegenstand dieses Gesprächs war die von der Klägerin im November 2023 geplante achttägige Reise nach Jordanien. Angesichts der räumlichen Nähe zum eskalierenden Kriegsgeschehen in Gaza/Israel wurden u.a. die persönlichen Sicherheitsrisiken für die Klägerin erörtert. Von sich aus sagte die Klägerin zu, auf ihrer Reise einzig - wie in den Sensibilisierungsveranstaltungen des Geheimschutzbeauftragten empfohlen - ein unbenutztes neues Mobiltelefon zu nutzen, um - was ihr hinlänglich bekannt war - etwaigen Spähmaßnahmen ausländischer Nachrichtendienste vorzubeugen. Im Weiteren kamen die Klägerin und die Zeugin S. überein, den Sachverhalt zunächst mit dem Geheimschutzbeauftragten zu klären. Im Nachgang zu dem persönlichen Gespräch vom 16. Oktober 2023 und nach Rücksprache mit dem Geheimschutzbeauftragten führte die Zeugin S. telefonisch ein weiteres Gespräch mit der Klägerin. In diesem Zusammenhang wies die Zeugin S. die Klägerin erneut darauf hin, einzig ein neues, „sauberes“ Mobiltelefon mitzunehmen, was die Klägerin zusagte. Eine schriftliche Vereinbarung diesbezüglich wurde nicht getroffen, da es hierzu aus Sicht des Referats GSB keine Veranlassung gab.\n\n\r\n\nDie Klägerin fertigte im Nachgang zu diesem reisebezogenen Beratungsgespräch einen Vermerk, den sie mit „Vermerk - Reise nach Amman/Jordanien sowie soziales Engagement“ überschrieb, und übersandte diesen per E-Mail dem Referat GSB mit der Bitte um Kenntnisnahme. Zugleich bat sie darum, den Vermerk zu ihrer Sicherheitsakte zu nehmen. Ausweislich dieses von der Klägerin erstellten Vermerks hatte das am 16. Oktober 2023 geführte Gespräch folgenden Inhalt: Der Krieg in Israel und die humanitäre Krise in Gaza hätten sie dazu bewogen, sich - wie bereits in früheren Jahren - erneut zu engagieren. Erfahrungen habe sie u.a. auf der sog. Balkanroute (2015, mit X.er Kirchen), in den Camps der syrischen Flüchtlinge an den türkischen Küsten im Mittelmeer und in der Ägäis (2016 mit „C.“, einer christlichen NGO) sowie als Einzelperson in den Lagern in Dunkerque/Calais, Frankreich (2016) gesammelt. Nun beabsichtige sie, ein Waisenhaus oder eines der aktuell fünf Flüchtlingslager in Amman, Jordanien bzw. im näheren Umkreis mit Sachspenden zu unterstützen. Sie wolle einen Teil ihrer Ersparnisse einsetzen und habe zudem über die Online-Plattform XXXXXX eine Spendenkampagne unter dem Titel „XXXXXX“ gestartet. Hierzu plane sie, für acht Tage, namentlich vom 13. bis 20. November 2023, nach Jordanien zu fliegen und nach vorheriger Recherche die Hilfe dort einzusetzen, wo sie am dringendsten benötigt werde. Von den weltweit über fünf Millionen palästinensischen Flüchtlingen lebe der größte Teil in Jordanien. Ihre Muttersprache sei u.a. arabisch, sie sei Muslima und hierdurch in der Lage, die dortigen Gepflogenheiten einzuschätzen. Ihr sei bewusst, dass Jordanien zwar nicht auf der Staatenliste aufgeführt sei, gleichwohl aktuell höhere Risiken bestünden. Die Ausführungen des Auswärtigen Amtes verfolge sie regelmäßig und werde sich an die Empfehlungen halten. Sollte sich der Konflikt in Israel ausweiten, werde sie als Mutter dreier Kinder die Reise selbstverständlich unverzüglich abbrechen. Sie versichere, der Ermahnung ihrer Dienstvorgesetzten Folge zu leisten und sie künftig im Vorfeld einzubinden sowie künftig vorab den Geheimschutzbeauftragten einzuschalten. Wie in der Sensibilisierungsveranstaltung des Geheimschutzbeauftragten empfohlen, werde sie ein neues Smartphone mitnehmen. Rückschlüsse auf ihre Tätigkeit in Abteilung 0 seien eher unwahrscheinlich.\n\n\r\n\nAuch die Zeugin S. fertigte im Nachgang zu dem Gespräch vom 16. Oktober 2023 am 18. Oktober 2023 einen entsprechenden Gesprächsvermerk an. Ausweislich dieses Vermerks habe die Klägerin gegenüber dem Referat GSB in dem persönlichen Gespräch am 17. Oktober 2023 (gemeint wohl: 16. Oktober 2023) eine Reise nach Jordanien angezeigt. Im Nachgang zu diesem Gespräch habe die Klägerin einen Vermerk an den Geheimschutzbeauftragten und ihren Gruppenleiter gesandt, der zu ihrer Sicherheitsakte genommen worden sei. Nach Rücksprache mit dem Geheimschutzbeauftragten sei die Klägerin nochmals auf die Seite des Auswärtigen Amtes verwiesen und ihr deutlich gemacht worden, dass sie sich in einem Gebiet aufzuhalten beabsichtige, das jederzeit zu einem Kriegsgebiet werden könne. Es sei auf ihre persönliche Gefährdung hingewiesen worden. Die Klägerin habe angegeben, keine IT und nur ein „sauberes“ Handy mit sich zu führen. Sofern es die Situation am 13. November 2023 zulasse, wolle sie reisen. Sie informiere sich täglich über die politische Situation vor Ort. Als Mutter dreier Kinder werde sie das Risiko vorher genau einschätzen. Sie werde mit dem Referat GSB in Kontakt bleiben.\n\n\r\n\nAbsprachegemäß erwarb die Klägerin in der Folge ein neues Mobiltelefon bei ALDI zu einem Preis von 129,- Euro.\n\n\r\n\nAm 11. und 12. November 2023 nahm die Klägerin an einer Bundeswehrübung teil. Sie plante, im unmittelbaren Anschluss an die Übung am Morgen des 13. November 2023 nach H. zum Flughafen zu fahren, um ihre Reise nach Jordanien anzutreten. Zu dieser Bundeswehrübung nahm sie sowohl ihr Privathandy als auch das neu erworbene „blanke“ Handy mit. Das ihr dienstlich überlassene Mobiltelefon, auf dem die vollständigen Namen ihrer Kollegen abgespeichert sind, hatte sie zu Hause gelassen. Die Klägerin beabsichtigte, die für ihre Reise erforderlichen Daten (insbesondere das zuvor online beantragte Visum) am Abend auf der Stube auf das neu erworbene Handy zu übertragen. Hierzu kam es indes nicht, da sie zu erschöpft war. Am Morgen des 13. November 2023 begab sich die Klägerin zum Flughafen nach H. und parkte ihr Auto in einem Parkhaus am Flughafen. Anders als ursprünglich geplant, beließ sie nicht ihr Privathandy, sondern das neu erworbene „saubere“ Handy im Auto und versteckte es unter der Fußmatte. Grund für diese Planänderung war, dass sie die Notwendigkeit nicht erkannte, einzig das neu erworbene Handy mitzunehmen, da ihr Privathandy ihren Angaben zufolge keine sensiblen Daten enthielt, aus denen Rückschlüsse auf die Verfassungsschutzabteilung hätten gezogen werden können. Auf ihre Reise nahm sie mithin einzig ihr privates Mobiltelefon mit, nicht aber das neu angeschaffte „blanke“ Handy.\n\n\r\n\nIn der Zeit vom 13. bis 20. November 2023 reiste die Klägerin nach Amman, Jordanien. Da es ihr nicht gelang, einen seriösen Abnehmer für die gesammelten Spendengelder zu finden, scheiterte die geplante Spendenübergabe. Die Klägerin nutzte die Zeit stattdessen als Urlaubsreise. Während ihrer Reise postete sie verschiedene Bilder in ihrer WhatsApp-Story, die sie u.a. in der jordanischen Wüste zeigten, und kommentierte diese teilweise, sodass ersichtlich war, dass sie in Jordanien aufgenommen worden waren.\n\n\r\n\nAm 17. November 2023, noch während sich die Klägerin in Jordanien befand, erhielt der Geheimschutzbeauftragte anonym den telefonischen Hinweis, dass sich die Klägerin pro-palästinensisch und antiisraelisch äußere und bereits im dienstlichen Bereich mit fragwürdigen Beiträgen (Ablehnung der Thematisierung von Antisemitismus im Bereich der Islamismus-Prävention) aufgefallen sei. Daraufhin führte das Referat GSB am 20. November 2023 gemäß § 15 Abs. 6 SÜG NRW eine OSINT-Internetrecherche durch. Im Zuge dieser Recherche wurde die Klägerin als Angehörige der Bundeswehr (Reservistenkameradschaft T.) identifiziert; auf der Facebook-Seite der Kameradschaft war sie mit Namen, Dienstgrad und Foto abgebildet. Zudem war ihr Spendenaufruf bei „XXXXXX“ öffentlich recherchierbar. Hinweise auf eine antiisraelische Einstellung ergab die Internetrecherche indes nicht.\n\n\r\n\nNach Rückkehr der Klägerin aus Jordanien gingen im Referat GSB auf verschiedenen Wegen Hinweise auf WhatsApp-Statusmeldungen der Klägerin ein. Im Einzelnen:\n\n\r\n\nAm 28. November 2023, eine Woche nach Rückkehr der Klägerin aus Jordanien, ging bei dem Geheimschutzbeauftragten per Post ein anonymer Umschlag mit Ausdrucken von WhatsApp-Statusmeldungen der Klägerin ein. Ein Bild zeigt die Klägerin mit einer um den Kopf gebundenen roten Kufiya und Sonnenbrille vor einem kargen, wüstenähnlichen Hintergrund, mutmaßlich während ihrer Jordanienreise. Das Bild ist mit den Worten „60 km Luftlinie von hier nach Gaza“ untertitelt und mit zwei Abbildungen der Palästina-Flagge versehen. Ein weiteres Bild, das mutmaßlich von L. im J.-Hospital in Gaza aufgenommen worden ist, zeigt getötete bzw. verwundete Babys und ist mit der Unterschrift „Look at the terrorists the IDF found in J.-Hospital in Gaza and we still [Emojis von drei Affen (nichts sehen, nichts hören, nichts tun)]“. Auf einem dritten Bild ist mutmaßlich die Klägerin (Oberkörper bis zur Nase) in Bundeswehr-Uniform abgebildet, auf der zugleich ihr Nachname „Y.“ aufgenäht ist. Das Foto ist mit einer händisch gezeichneten Deutschland-Flagge versehen, die von einem händisch gezeichneten Herzen umrundet ist, und trägt die Unterschrift „[Herz-Emoji] Auch Patrioten [Deutschland-Flagge] wollen Ihre Wurzeln nicht leugnen…“ (sic!). Ein weiteres von der Klägerin gepostetes Bild zeigt den Schriftzug „YES! I CONDEMN YOUR SILENCE“ (sic!).\n\n\r\n\nMit einem als „vertraulich - amtlich geheimgehalten“ eingestuften Vermerk vom 29. November 2023 bewertete ein Mitarbeiter des Referats GSB die Bilder im Einzelnen. In dem Vermerk heißt es u.a.: In dem von der Klägerin am 16. Oktober 2023 angefertigten Vermerk habe sie angegeben, ein neues Smartphone auf ihre Reise mitzunehmen, wie es in der Sensibilisierungsveranstaltung des GSB empfohlen worden sei. Auch in dem daraufhin mit dem Referat GSB/00 geführten Gespräch habe sie erneut betont, ein „sauberes“ Handy mitnehmen zu wollen. WhatsApp-Statusmeldungen könnten nur mit eingespeicherten Kontakten geteilt werden und das auch nur dann, wenn beide Nutzer die jeweils andere Nummer eingespeichert hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Bilder nicht von der engsten Familie der Klägerin an das Referat GSB übermittelt worden seien. Daher habe es den Anschein, dass - selbst für den Fall der Mitnahme eines neuen Handys mit neuer SIM-Karte - mehrere Kontakte auf dieses Handy übertragen und eingespeichert worden seien. Auch das die Klägerin in Bundeswehr-Uniform zeigende Bild, bei welchem es sich augenscheinlich um ein älteres Foto handele, das während ihrer Jordanien-Reise hochgeladen worden sei, spreche dafür, dass sie entgegen ihrer Zusicherung jedenfalls auch ihr altes Handy mitgeführt habe.\n\n\r\n\nAm 2. Dezember 2023 nahm die Klägerin an einer pro-palästinensischen Demonstration in I. teil, die unter dem Motto „Stoppt die Aggression“ beim Polizeipräsidium I. angezeigt worden war. Wegen der Einzelheiten betreffend die Versammlung wird auf die bei dem erkennenden Gericht geführten Verfahren 18 K 8760/23 und 18 L 3167/23 Bezug genommen. Dabei trug die Klägerin, um sich unkenntlich zu machen, zeitweise einen Mund-Nasen-Schutz und eine große Sonnenbrille. Da die Klägerin zuvor wegen ihrer beruflichen Tätigkeit Zweifel an einer Teilnahme gehegt hatte, hatte sie vor ihrer Teilnahme Rücksprache mit ihrer Referentin gehalten, indes nicht mit dem Referat GSB.\n\n\r\n\nAm 7. Dezember 2023 meldete die Klägerin sich beim Referat GSB telefonisch von ihrer Reise zurück und erstattete Bericht. Die Spendenübergabe sei gescheitert, da sie keine seriöse Organisation habe finden können. Die Spendengelder würden zurückerstattet. Sie habe die Reise genutzt, um Kontakte zu knüpfen. Zukünftige Reisen würden von ihr angezeigt.\n\n\r\n\nAm 19. Dezember 2023 ging im IM NRW ein an Herrn Minister Reul gerichtetes Schreiben vom 14. Dezember 2023 ein, mit dem weitere Screenshots von WhatsApp-Statusbildern der Klägerin übersandt wurden. Ein mutmaßlich in Gaza aufgenommenes Bild zeigt im Hintergrund Trümmer von Wohnhäusern und trägt im Vordergrund den Schriftzug „DON`T STAY SILENT“. Ein weiteres, mutmaßlich in Gaza aufgenommenes Bild zeigt getötete, in weiße Tücher gehüllte Kleinkinder und trägt die Unterschrift „Das willst Du nicht sehen??“. Ein anderes Bild zeigt eine Abbildung des israelischen Ministerpräsidenten Netanjahu sowie des US-amerikanischen Präsidenten Biden jeweils mit blutverschmierten Händen und, Netanjahu, einer blutverschmierten Stirn. Zudem wurden Ausdrucke von Bildern übersandt, die auch bereits in der Zuschrift vom 28. November 2023 enthalten gewesen waren (u.a. das Bild der Klägerin in Bundeswehruniform sowie mit roter Kufiya).\n\n\r\n\nAm 20. Dezember 2023 gab es einen weiteren anonymen Eingang eines Umschlags mit Bildern aus dem WhatsApp-Status der Klägerin, die sich mit den bereits übersandten Bildern deckten.\n\n\r\n\nIm Januar 2024 wurde durch das Referat GSB ein Sicherheitsüberprüfungsverfahren gemäß § 12 Nr. 4 SÜG NRW eingeleitet. Zwei Mitarbeiter des Referats GSB, die Zeugin B. als Sachbearbeiterin sowie der stellvertretende Geheimschutzbeauftragte, führten am 18. Januar 2024 mit der Klägerin ein Sicherheitsgespräch zur Aufklärung des Sachverhalts. Im Verlaufe des Gesprächs wurde der Klägerin eröffnet, dass es sich um ein Sicherheitsgespräch im Zusammenhang mit ihrer Jordanienreise handele. Ihr wurde eine Passage des BfV-Verfassungsschutzberichts 2019 über einen nachrichtendienstlichen Verdachtsfall einer Spähmaßnahme in Jordanien vorgehalten. Die Klägerin gab im Rahmen dieses Gesprächs an, dass sie durch das Referat GSB zur ausschließlichen Mitnahme eines neuen Handys angewiesen worden sei, sie aber keine Notwendigkeit hierzu gesehen und das Handy daher im Nachgang umgetauscht habe. Sie räumte ihren Fehler ein.\n\n\r\n\nMit E-Mail vom 19. Januar 2024 wurde die Klägerin vor Abschluss des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens zu einer Anhörung durch den Geheimschutzbeauftragten am 23. Januar 2024, 11.00 Uhr eingeladen.\n\n\r\n\nAm 23. Januar 2024 hörte der Geheimschutzbeauftragte die Klägerin im Beisein eines Mitarbeiters des Referats GSB in seinem Büro an. Zu Beginn des Gesprächs wurde die Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 SÜG NRW belehrt. Über die Anhörung wurde im Nachgang ein Vermerk erstellt. Ausweislich dieses Vermerks machte die Klägerin u.a. sinngemäß folgende Angaben: Sie sei der Meinung gewesen, es habe sich nur um eine Empfehlung gehandelt, ein leeres Handy mitzuführen. Im Nachhinein halte sie es für dumm, das bereits gekaufte Handy nicht mitgenommen, sondern umgetauscht zu haben. In die Türkei hätte sie ihr privates Handy nicht mitgenommen. Die ihr im Gespräch am 18. Januar 2024 vorgehaltene Passage des BfV-Verfassungsschutzberichts 2019 über einen Verdachtsfall in Jordanien sei ihr zuvor nicht bekannt gewesen. Für sie stelle es keinen Widerspruch dar, das neu erworbene Handy im Wert von 129,- Euro im Nachhinein aus finanziellen Gründen umgetauscht, in Jordanien jedoch Kleidung sowie einen Koffer erworben und verschiedene Wellness-Angebote in Anspruch genommen zu haben. Die erworbenen Gegenstände hätten nur einen Bruchteil dessen gekostet, was sie dafür in Deutschland hätte zahlen müssen. Sie sehe ihre Fehler ein. Sie habe eine Stellungnahme vorbereitet, die sie zu ihrer Sicherheitsakte reichen wolle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Klägerin Bezug genommen (Bl. 112 ff., insb. ab Bl. 120 ff. der Beiakte Heft 2).\n\n\r\n\nZu den WhatsApp-Statusbildern führte die Klägerin im Rahmen der Anhörung aus: Den Textzusatz unter dem Foto mit den Kindern habe sie hinzugefügt. Ob die HAMAS tatsächlich in dem Krankenhaus gewesen sei, wisse man bis heute nicht sicher. Sie sei Humanistin. Ihr Ziel sei es, aufzurütteln. Zwar seien ihre Posts provokativ gewesen, allerdings gebe es keine jungen Menschen, die ihren Status sehen könnten. Sie habe fahrlässig und dumm gehandelt und stehe zu diesem Fehler.\n\n\r\n\nZu ihrer Teilnahme an der pro-palästinensischen Demonstration führte sie aus: Sie wisse, dass man die Teilnahme an einer solchen Demonstration kritisch sehe. Sie habe zuvor mit ihrer Referentin gesprochen, die ihr geraten habe, nicht in der ersten Reihe fahnenschwingend mitzulaufen. Sie habe sich zum Teil mit Sonnenbrille und Mundschutz verhüllt, da ihr Piercing sehr markant sei. Wenn Zeichen der MLPD oder etwa ein Bild von Netanjahu mit blutigen Händen gezeigt worden seien, habe sie sich woanders hingestellt. Sie habe zu einer Friedensdemonstration gehen wollen; bei der pro-palästinensischen Demonstration habe sie eine noch eingerollte Fahne mit einer Friedenstaube gesehen. Die zeitgleich stattgefundene pro-israelische Demonstration sei keine solche Friedensdemonstration gewesen. Sie sei eine mutige Mitarbeiterin, die die Dinge anspreche. Sie liebe ihren Job und würde nie etwas tun, um diesen zu gefährden. Sie habe einen Namen zu verlieren.\n\n\r\n\nIm Anschluss an das Anhörungsgespräch übergab die Klägerin ihr Diensthandy sowie den Schließfachschlüssel.\n\n\r\n\nIm Nachgang zu dem Gespräch vom 23. Januar 2024 übersandte die Klägerin dem Geheimschutzbeauftragten eine weitere, 14-seitige Stellungnahme. Sie habe sich des Eindrucks nicht erwehren können, dass die Entscheidung gegen sie bereits gefallen gewesen sei. Hiergegen werde sie ankämpfen, ihr Glaube an den Rechtsstaat sei unerschütterlich, und hier gehe es um ihre berufliche Zukunft, ihr gesellschaftliches Leben, ihre Familie und nicht zuletzt um ihren guten Ruf. Es habe eine Sensibilisierungsveranstaltung des Referats GSB gegeben, im Rahmen derer empfohlen worden sei, ein neues Handy mitzunehmen, was sie zugesagt habe. Im Nachgang werde hieraus nun eine Auflage konstruiert, die so niemals artikuliert worden sei. Spätestens im persönlichen Gespräch vor Reiseantritt hätte auf die verwendete Spy-Software PEGASUS hingewiesen werden müssen. In ihrem Referat sei niemand hinsichtlich Spy-Software auf dem neuesten Stand. Im Übrigen sei ihr aus dem engeren Kollegenkreis niemand bekannt, bei dem bei Auslandsreisen ähnlich strenge Anforderungen gestellt worden seien. Selbiges gelte hinsichtlich ihrer Demonstrationsteilnahme; sie frage sich, ob andere Mitarbeiter deren Teilnahme an ähnlichen Veranstaltungen immer anzeigten. Sie sei zu jedem Zeitpunkt transparent gewesen, habe nie versucht, etwas zu vertuschen und habe immer den Dienstweg eingehalten. Auch habe sie sich bereit erklärt, Zugang zu all ihren Social-Media-Accounts zu gewähren sowie Zugriffe auf ihre gesamte Kommunikation und Reiseroute offenzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme Bezug genommen (Bl. 127 ff. der Beiakte Heft 2).\n\n\r\n\nUnter dem 5. Februar 2024 entschied der Geheimschutzbeauftragte, der Klägerin die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „GEHEIM - amtlich geheimgehalten“ zu entziehen und sie fortan nicht mehr sicherheitserheblich einzusetzen. Mit Schreiben vom selben Tag wurden sowohl die Klägerin als auch das Personalreferat, Referat 00, schriftlich über den Entzug der Ermächtigung informiert. In der Folge wurden der Klägerin die Schlüssel- sowie die Zutrittsberechtigung für Abteilung 0 (Verfassungsschutz) und zugleich die IT-Zugriffsberechtigung zum Referat 000 entzogen.\n\n\r\n\nUnter dem 6. Februar 2024 bestellte sich Rechtsanwalt M. als Verfahrensbevollmächtigter für die Klägerin und begehrte gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten Akteneinsicht. Diese wurde ihm im Hinblick auf die detaillierten gesetzlichen Regelungen zur Akteneinsicht im SÜG NRW, die nicht vorlägen, verwehrt.\n\n\r\n\nAm 27. März 2024 erhob die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Klage gegen den Beklagten wegen beruflicher Diskriminierung, mit der sie die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 10.800,- Euro (= drei Nettomonatsgehälter) zzgl. 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie eine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen im Referat Prävention/Aussteigerprogramme der Abteilung 0 (Verfassungsschutz) begehrt. Zur Begründung führt sie im arbeitsgerichtlichen Verfahren aus: Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der Beklagte an einer rechtsstaatlichen, fairen Behandlung seiner Mitarbeiter, insbesondere solcher mit Migrationshintergrund, kein Interesse habe. Es liege eine mutwillige Demontage ihrer Person vor. Im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit des vorliegenden Verfahrens beantragte der Beklagte am 25. Juni 2024 die Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Am 2. September 2024 fand vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf ein Gütetermin statt. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 erklärte die Klägerin sich mit einer Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Verfahrens einverstanden. Das arbeitsgerichtliche Verfahren ruht derzeit.\n\n\r\n\nDer Klägerin wurde zwischenzeitlich eine andere Stelle im IM NRW angeboten; sie ist nunmehr auf einem nicht sicherheitsrelevanten Posten derselben Entgeltgruppe in Abteilung 0 (Gefahrenabwehr, Vermessung) des Ministeriums eingesetzt.\n\n\r\n\nDie Klägerin hat am 24. Juni 2024 Klage erhoben.\n\n\r\n\nZu deren Begründung wiederholt und vertieft sie ihren außergerichtlichen Vortrag. Ergänzend trägt sie vor:\n\n\r\n\nDie streitgegenständliche Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten sei gerichtlich voll überprüfbar; anders als der Beklagte meine, komme dem Geheimschutzbeauftragten keine Einschätzungsprärogative zu. Denn es seien vorliegend gerade keine Aspekte betroffen, die „angesichts ihrer ständigen Wandelbarkeit und Abhängigkeit von (sicherheits- und verteidigungs-)politischen Rahmenbedingungen Sachbereiche von hoher Komplexität und besonderer Dynamik“ beträfen.\n\n\r\n\nDie Annahme eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 7 SÜG NRW sei rechtsfehlerhaft. Keiner der Fälle des § 7 Abs. 2 SÜG NRW sei erfüllt. Die Tatsachengrundlage, auf welche der Beklagte seine Entscheidung stütze, sei bereits in wesentlichen Teilen unvollständig und/oder unrichtig. Sie sei über drei Perioden und insgesamt 12 Jahre als Hauptjugendschöffin beim Landgericht P. (Große Strafkammer) tätig gewesen. Sie habe keine Schulden, keine Vorstrafen und ein nahezu durchgängiges ehrenamtliches Engagement im sozialen Bereich vorzuweisen. Seit einigen Jahren engagiere sie sich für die Bundeswehr im Rahmen der Ausbildung von Heimatschutzkräften. Darüber hinaus befinde sie sich in der Ausbildung zum Offizier der Reserve. Sie stehe in jedem Lebensbereich für die Werte der freiheitlich demokratischen Grundordnung ein und sei in keiner Weise antiisraelisch eingestellt. Zu keinem Zeitpunkt habe sie das Existenzrecht Israels in Frage gestellt. Sie sei verantwortlich gewesen für die Einstellung des einzigen jüdischen Beraters im Präventionsprogramm (insgesamt ca. 80 NRW-weit in 24 Beratungsstellen). Auch habe sie sich erfolgreich durchgesetzt mit der Idee eines eigenen Newsletters („Sondernewsletter Antisemitismus“) der dem Referat angegliederten Fachstelle für Islamismus-Prävention. Niemand könne ihr eine israelfeindliche Gesinnung vorwerfen. Unter ihrer Leitung des Arbeitskreises Integration als stellvertretende Vorsitzende der SPD P. habe es seinerzeit erstmals ein Fastenbrechen während des Ramadans gegeben. Auch habe sie Führungen durch die Synagoge initiiert und begleitet. Der Beklagte habe auch ihre Nebentätigkeit in der „Systemischen Beratung“ unerwähnt gelassen.\n\n\r\n\nDer Sachverhalt bezüglich des „blanken Handys“ während ihrer Jordanienreise werde vom Beklagten falsch dargestellt. Hinsichtlich des neu gekauften und später retournierten Mobiltelefons gelte es zunächst ein Missverständnis aufzuklären: Sie habe das Telefon mitgenommen, aber nicht gebraucht, dementsprechend habe sie es originalverpackt wieder zurückgebracht und alsdann umgetauscht. Sie sei bereits nicht verpflichtet gewesen, ihre Reise nach Jordanien anzuzeigen; dies habe sie überobligatorisch getan. Die Anzeige sei zunächst telefonisch gegenüber einer Mitarbeiterin im Referat GSB erfolgt. Alsdann habe am 16. Oktober 2023 das reisebezogene Sicherheitsgespräch stattgefunden. Proaktiv habe sie in dem von ihr im Nachgang erstellten Gesprächsvermerk auch Bezug genommen auf eine vorangegangene Großveranstaltung mit Mitarbeitern des IM NRW, auf welcher der Mitarbeiter beim GSB allen Mitarbeiter nahegelegt hatte, auf Reisen neue/„blanke“ Mobiltelefone mitzunehmen. Die Thematik sei mithin überhaupt erst durch sie eingebracht worden und nicht etwa durch den Beklagten. Sie habe bereits im März 2023 eine Ägyptenreise telefonisch bei der GSB-Sachbearbeiterin angezeigt; dies sei indes nicht in der Akte vermerkt. Hinsichtlich der Ägyptenreise sei von einem „blanken Handy“ keine Rede gewesen. Das mit der Mitarbeiterin des Referats GSB am 16. Oktober 2023 geführte „reisebezogene Beratungsgespräch“ sei ein lockeres Gespräch gewesen, in dem sie deutlich gemacht habe, dass sie die Reise unverzüglich absage, sofern der GSB Bedenken äußere. Die Mitnahme eines neuen Mobiltelefons sei ein Randthema des Gesprächs gewesen und nicht als Auflage erteilt oder in irgendeiner Weise angeordnet worden. Auch habe es keine ausdrückliche Vereinbarung oder Handlungsanweisung gegeben, insbesondere habe sie keine Unterschrift diesbezüglich leisten müssen, was bei sicherheitsrelevanten Auflagen/Vereinbarungen des Beklagten stets der Fall sei und verlangt werde. Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren werde von dem Beklagten nicht von einer entsprechenden Auflage gesprochen, diese werde als solche erstmalig im vorliegenden Verfahren behauptet - erkennbar, um einen nicht gegebenen Pflichtverstoß überhaupt begründen zu können. Von dem mitgeführten privaten Smartphone sei ein Rückschluss auf ihre Arbeit unmöglich gewesen; das Mobiltelefon sei „sauber“ gewesen, es seien keinerlei Daten auf diesem gespeichert gewesen, die etwaige Rückschlüsse auf ihre Tätigkeit oder Kollegen erlaubt hätten. Die wenigen Kollegen im privaten Adressbuch seien nur mit Vornamen bzw. Abkürzungen eingespeichert gewesen. Ihrer Kenntnis nach sei bei keinem der ihr bekannten Kollegen ein ähnlich hoher Maßstab bzgl. Auslandsreisen angesetzt worden, obgleich es sich um Auslandsaufenthalte in den USA (die bekanntlich die Ex-Kanzlerin abgehört hätten), um regelmäßige Reisen nach Israel sowie Aufenthalte im ehem. Jugoslawien (Serbien) gehandelt habe. Niemand sonst habe sich ein neues Handy zulegen müssen. Im Übrigen sei die Annahme völlig fernliegend, dass sie sich für eine vermeintliche Ersparnis i.H.v. 129,- Euro (die es zudem nicht gegeben habe, da das Handy schließlich auch mitgenommen worden sei) derart pflichtwidrig verhalten hätte. Ihr privates Handy (Modell: Samsung Fold) habe sie mitgenommen, da dies aufgeklappt eine Tablet-Funktion habe; so habe sie auf die Mitnahme ihres Laptops verzichten können. Die Mitnahme eines Laptops sei ihr seitens des Beklagten nicht untersagt gewesen; dessen Mitnahme hätte jedoch sogar größere Sicherheitsrisiken geborgen als die Mitnahme des privaten Handys, da auf dem Laptop private Daten gespeichert seien. Die Empfehlung der Nicht-Mitnahme des privaten Handys sei ihr auch deshalb nicht mehr gedanklich präsent gewesen, weil auf ihrem Handy keinerlei dienstliche Informationen abgespeichert und keine Kollegen ermittelbar gewesen seien und ihr auch nicht bekannt gewesen sei, dass irgendeiner ihrer Kollegen jemals zuvor ein privates Handy nicht auf Reisen habe mitnehmen dürfen. Anders als der Beklagte meine, sei die Mitnahme ihres Privathandys auch nicht deshalb erfolgt, weil sie ihre persönliche Expertise für ausreichend gehalten habe oder weil sie „es besser gewusst habe“ als das Fachreferat GSB. Die nunmehr vom Beklagten vorgetragenen Gründe für die vermeintliche Vereinbarung/Auflage der Mitnahme des „blanken Handys“ (vermeintliches Aufklärungsinteresse des jordanischen Geheimdienstes, Internal Security Service der HAMAS, SIGINT, PEGASUS, ausdrückliche Belehrungen etc.) seien gerade nicht Teil der Besprechung vom 16. Oktober 2023 gewesen. Im Übrigen habe sie sich in Jordanien hinsichtlich etwaiger Anbahnungsversuche ohnehin vorsichtig und umsichtig verhalten.\n\n\r\n\nHinsichtlich der über WhatsApp geteilten Inhalte sei bereits nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte annehme, die Memes seien geeignet, „eine antiisraelische Einstellung zu fördern“. Unerklärlich sei zudem, weshalb der Beklagte ihren allerersten Post (die auf schwarzem Hintergrund angebrachte Abkürzung „FCK HMS“) unerwähnt gelassen habe. Zum Bild der Säuglinge im Krankenhaus sei zu sagen, dass dieses von L., einem norwegischen Arzt, der sich seit über 25 Jahren in den Palästinensergebieten aufhalte, stamme. Als langjährig im J.-Hospital tätiger Arzt habe er bezeugt, dass es im Krankenhaus keine Parteizentrale der HAMAS gegeben habe. Mit dem Bild habe sie auf die unverhältnismäßige Bombardierung des Krankenhauses aufmerksam machen wollen, allzumal ein Aufschrei in den deutschen Medien wegen des Todes vieler Patienten ausgeblieben sei. Falsch sei die Behauptung, man könne daraus lesen, dass sie „die völkerrechtswidrige Nutzung des Krankenhauses durch die HAMAS völlig negiert“ habe, dies sei mitnichten der Fall. Sie habe spezifisch das Handeln der israelischen Armee kritisiert, nicht das des Staates Israels generell oder eine Haltung des israelischen Volkes. Nichts anderes gelte hinsichtlich der Aussage „Yes, I condemn your silence“, was als Denkanstoß im Hinblick auf die unausgeglichene Berichterstattung zu verstehen gewesen sei. Auch hinsichtlich des Bildes von Netanjahu und Biden mit blutigen Händen würden begriffliche Zusammenhänge konstruiert, die eine undemokratische Einstellung beweisen sollten. Die Darstellung sei sicherlich überspitzt, was Karikaturen indes immanent sei. Zugleich stelle der Beklagte einen dienstlichen Bezug her, den es so nicht gebe; nur wenige Menschen in ihrem Umfeld wüssten von ihrer Tätigkeit beim Verfassungsschutz. Ihre Posts seien primär für den privaten Bereich gedacht gewesen.\n\n\r\n\nHinsichtlich ihres XXXXXX-Spendenaufrufs sei anzumerken, dass der Beklagte bewusst ausnahmslos von palästinensischen Flüchtlingen spreche, obgleich die Spendengelder auch für Waisenkinder gedacht gewesen seien. Ersichtlich habe sie in dem Spendenaufruf differenziert und einen humanitären Ansatz betont, ohne Partei zu ergreifen. Soweit der Beklagte meine, durch den Spendenaufruf und ihre Reise nach Jordanien als solche habe sie in den Blick des jordanischen Geheimdienstes geraten könne, handele es sich um reine Spekulationen. Eine solche Betrachtung führte dazu, dass jeder Schritt und jede Interaktion ohne Weiteres ein Sicherheitsrisiko i.S.d. § 7 SÜG NRW begründe.\n\n\r\n\nBezüglich der Demonstration vom 2. Dezember 2023, die im Übrigen als Friedensdemonstration angekündigt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass ihre Teilnahme durch ihre Vorgesetzte telefonisch genehmigt worden sei. An die besprochenen Hinweise (nicht gerade in vorderster Front; nicht mit Palästina-Flagge schwingend) habe sie sich ausnahmslos gehalten. Die Argumentation des Beklagten, sie habe vor ihrer Teilnahme an der Versammlung das Gespräch mit dem Referat GSB suchen müssen, verwundere. Ihr sei nicht klar, woraus sich eine solche Pflicht hätte ergeben sollen. Beide Vorgesetzte hätten diese Pflicht offensichtlich ebenso wenig gesehen, sonst hätten sie sie an das Referat GSB verwiesen. Vor ihrer Teilnahme an der pro-palästinensischen Demonstration habe sie auch eine pro-israelische Demonstration besucht, was drei Polizeibeamte, mit denen sie sich unterhalten habe, bezeugen könnten. Sie habe penibel darauf geachtet, nicht als Mitarbeiterin des Beklagten erkannt zu werden; insoweit habe sie während der gesamten Dauer der Versammlung eine Sonnenbrille, Mundschutz sowie eine Mütze getragen. Erneut werde versucht, ihr eine islamistisch-extremistische Gesinnung zuzuschreiben, ohne dass es dafür objektive Anhaltspunkte gebe. Fachlich gesehen sei es sogar hilfreich, wenn Mitarbeiter des Verfassungsschutzes Eindrücke „open source“ bzw. im Alltag sammelten, um diese in den dienstlichen Kontext einzubringen. Inzwischen sei es so, dass jeglicher Protest, welcher auf palästinensisches Leid und - nicht zuletzt durch den IGH untersuchte - Kriegsverbrechen der israelischen Armee aufmerksam mache, als pro-palästinensisch im Sinne von „pro- HAMAS“ und „antiisraelisch“ diffamiert werde. Schließlich sei es in mehrfacher Hinsicht problematisch, wenn der Beklagte sich insoweit auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 25. September 2024 betreffend die Versammlung vom 2. Dezember 2023 beziehe. Denn gegen dieses Urteil laufe weiterhin das Berufungszulassungsverfahren, das vom Bürokollegen ihres Prozessbevollmächtigten geführt werde. Soweit der Beklagte sich auf die Einrichtung der SAW Israel unmittelbar nach dem 7. Oktober 2023 beziehe, sei festzuhalten, dass diese zwar in der Abteilung bekannt gegeben und im Allgemeinen in Referatsbesprechungen besprochen worden sei, jedoch sei in der Abteilung 0 zu keinem Zeitpunkt konkreter über die Arbeit und Erkenntnisse der SAW informiert worden. Soweit der Beklagte insoweit den Lagebericht vom 23. November 2023 anführe, den sie am 2. Dezember 2023 habe kennen müssen, fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung, warum dem so sei. Es sei fernliegend, dass derartige Informationen einzelne Sachbearbeiter stets nach ein paar Tagen, ungefiltert und detailliert erreichten. Ein derart umfassender und alle Abteilungen übergreifender Informationsfluss sei in einer derart großen Behörde wie dem IM NRW fernliegend. Auf Abteilungsbesprechungen folgten Besprechungen in den Gruppen, dann in den Referaten und erst danach die wöchentlichen referatsinternen Besprechungen, an denen auch sie beteiligt gewesen sei.\n\n\r\n\nSoweit der Beklagte sich auf einen „anonymen\" Hinweis eines Kollegen beziehe, der ihr unterstelle, antiisraelisch eingestellt zu sei, gelte Folgendes: Im Rahmen einer Informationsveranstaltung per Videokonferenz sei die Frage nach der Strafbarkeit der Parole „From the river to the sea...\" aufgekommen. Der Referent habe dies bejaht, sie habe dem entgegengehalten, es gebe noch keine einheitliche Rechtsprechung zu dieser Frage; in diesem Zusammenhang habe sie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster zitiert.\n\n\r\n\nIn jedem Falle aber sei die Schwelle für die Annahme eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SÜG NRW vorliegend nicht überschritten. Ein solches Sicherheitsrisiko werde „jedenfalls bei einer herausgehobenen oder langjährigen Teilnahme an einer verfassungsfeindlichen Bestrebung sowie bei einer Teilnahme an einer gewaltbereiten Bestrebung“ bejaht; die vom Beklagten geäußerten Vorwürfe und Bedenken im Hinblick auf die Teilnahme an der Demonstration sowie auch mit Blick auf die über WhatsApp geteilten Inhalte lägen indes fernab einer solchen Konstellation. Die bloße Teilnahme an nicht verbotenen Demonstrationen könne unter Berücksichtigung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit gerade nicht als Anhaltspunkt für eine gewaltbereite verfassungsfeindliche Einstellung gewertet werden.\n\n\r\n\nAnders als der Beklagte meine, habe sie infolge des Nahostkonflikts auch nicht flächendeckend emotionalisiert gehandelt. Einzig in Bezug auf die WhatsApp-Beiträge habe sie angegeben, dass sie emotionalisiert gewesen sei. Der Beklagte weite diesen Beweggrund demgegenüber unzulässigerweise auf sämtliche Vorwürfe aus, d.h. auch auf die Teilnahme an der Demonstration sowie die Mitnahme des Privathandys nach Jordanien.\n\n\r\n\nDessen ungeachtet sei die Maßnahme jedenfalls unverhältnismäßig. Die Entscheidung sei nicht geboten und insgesamt unangemessen. Der Beklagte habe selbst aufgezeigt, dass mildere Maßnahmen zur Verfügung stünden, etwa ein Reiseverzicht und eine Sicherheitsbetreuung. Gleichsam könne man Auflagen für künftige Reisen erteilen. Sie habe mehrfach versichert, in Zukunft Empfehlungen des Referats GSB vollumfänglich zu entsprechen, auch wenn diese unverbindlich gehalten würden. Durch ihre Handlungen seien in keiner Weise konkrete Sicherheitsrisiken realisiert worden. Sie bereue, sich nicht an die Empfehlung betreffend die Mitnahme eines „blanken Handys“ gehalten zu haben, habe jedoch an keiner Stelle ihr Wissen über das des Fachreferats gestellt. Sie arbeite als „Gesicht des Verfassungsschutzes“ stets zuverlässig. Schließlich sei das mögliche Sicherheitsrisiko im Hinblick auf die auszuübende sicherheitsempfindliche Tätigkeit zu bewerten. Sie arbeite im Präventivprogramm und damit nicht in einem besonders sicherheitsempfindlichen Bereich. Sie dürfe keine eigenen Recherchen anstellen und auf das nachrichtendienstliche Informationssystem des Beklagten ohnehin nicht ohne Weiteres zugreifen. Anders als in verschiedenen Fachreferaten des Verfassungsschutzes arbeite sie auch nicht mit dem Staatsschutz zusammen. Es habe zeitweise sogar Überlegungen gegeben, ihren Aufgabenbereich gänzlich aus dem Verfassungsschutz auszugliedern.\n\n\r\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\nfestzustellen, dass die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2024, ihr die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „GEHEIM - amtlich geheimgehalten“ zu entziehen und sie fortan nicht mehr sicherheitserheblich einzusetzen, rechtswidrig ist.\n\n\r\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nZur Begründung trägt er vor:\n\n\r\n\nDie Klage sei unbegründet. Anders als die Klägerin meine, sei die streitgegenständliche Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten wegen des bestehenden behördlichen Einschätzungsspielraums nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Beurteilungsfehler seien nicht ersichtlich.\n\n\r\n\nVoraussetzung für eine Tätigkeit in der nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzbehörde sei eine erfolgreich abgeschlossene erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (SÜ3) gemäß § 12 Nr. 4 SÜG NRW. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos schließe die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß §§ 7 Abs. 1 und 16 Abs. 7 SÜG NRW aus. Träten, wie im Falle der Klägerin, nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse auf, prüfe die mitwirkende Behörde die Erkenntnisse, stelle gemäß § 20 Abs. 2 SÜG NRW fest, ob ein Sicherheitsrisiko vorliege und unterrichte die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen sei nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 SÜG NRW für ihre Beschäftigten zuständige Stelle und mitwirkende Behörde zugleich. Hinsichtlich der Klägerin seien Ende des Jahres 2023 sicherheitserhebliche Erkenntnisse bekannt geworden, woraufhin ein Sicherheitsüberprüfungsverfahren eingeleitet worden sei. Die Klägerin sei am 18. Januar 2024 zur Aufklärung des Sachverhaltes bezüglich der Hinweise auf eine antiisraelische Einstellung sowie zu ihrer Jordanienreise gemäß § 15 Abs. 8 SÜG NRW befragt und am 23. Januar 2024 von dem Geheimschutzbeauftragten angehört worden. In diesem Zusammenhang seien ihr verschiedene Ausdrucke ihrer WhatsApp-Bilderstorys vorgelegt worden. Auch sei sie mit ihrer Teilnahme an der pro-palästinensischen Versammlung am 2. Dezember 2023 sowie der Mitnahme ihres privaten Handys nach Jordanien konfrontiert worden.\n\n\r\n\nIm Hinblick auf die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit sei ein Sicherheitsrisiko gemäß § 7 Abs. 2 SÜG NRW anzunehmen.\n\n\r\n\nDas Referat 000 „Prävention, Aussteigerprogramme“ sei Bestandteil der Verfassungsschutzabteilung und mache eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung gemäß § 12 Nr. 4 SÜG NRW erforderlich. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe die Klägerin Zugang zu einer Vielzahl von Verschlusssachen gehabt, die dem nachrichtendienstlichen Kontext des Verfassungsschutzes entstammten. Das Referat sei innerhalb des Sicherheitsbereichs gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 SÜG NRW in der Verfassungsschutzabteilung untergebracht. Die Klägerin habe eine selbständige Zutrittsberechtigung und einen Büroarbeitsplatz mit Zugriffsrechten für das Dokumentenmanagementsystem (DOMEA) der Verfassungsschutzbehörde sowie das nachrichtendienstliche Informationssystem des Verfassungsschutzverbundes gehabt. Neben den IT-Fachverfahren habe sie zudem Zugang zum Intranet der Verfassungsschutzbehörde gehabt, auf dem ebenfalls eine Vielzahl von als Verschlusssachen eingestuften Informationen, insbesondere zur inneren Organisation, der personenscharfe Geschäftsverteilungsplan, fachliche Vorgaben für operative Maßnahmen und analytische Auswertungen sowie Anordnungen der Verfassungsschutzabteilung, abgelegt seien.\n\n\r\n\nEs bestünden tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG NRW, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin bei der Wahrnehmung ihrer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründeten. Zweifel an der Zuverlässigkeit seien regelmäßig dann gegeben, wenn sich die betroffene Person nicht an dienstliche Vereinbarungen halte. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Vereinbarung der Sicherheit der betroffenen Person oder derjenigen der Verfassungsschutzbehörde diene. Mit der Klägerin sei vor ihrer Reise nach Jordanien am 16. Oktober 2023 ein persönliches beratendes Sicherheitsgespräch geführt und vereinbart worden, ein unbenutztes Mobiltelefon für die Reise zu nutzen. Dies habe die Klägerin zugesichert. Hintergrund der Beratung durch den Geheimschutzbeauftragten und der Absprache sei gewesen, dass durch Verlust des regulär genutzten Smartphones oder durch Ausspähmaßnahmen dortiger Sicherheitsbehörden keine Kontaktdaten von Kolleginnen und Kollegen des Verfassungsschutzes, keine WhatsApp-Verläufe mit Rückschlüssen auf die dienstliche Tätigkeit der Klägerin oder Fotos von Kolleginnen und Kollegen sowie kein kompromittierendes Material an den jordanischen Geheimdienst oder den internen Geheimdienst der HAMAS (Internal Security Service) abflössen. Dies habe die Klägerin bewusst missachtet und ihre persönlichen Interessen über das Sicherheitsinteresse der Verfassungsschutzbehörde gestellt. Die Klägerin sei nach ihrer Einstellung mehrfach gemäß § 16 Abs. 2 VSA NRW über die wesentlichen Geheimschutzbestimmungen und die Anbahnungs- und Werbemethoden fremder Nachrichtendienste sowie über die Möglichkeiten straf- und disziplinarrechtlicher Ahndung oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen bei Verstößen belehrt worden. Diese Unterrichtung habe auch den Hinweis darauf beinhaltet, dass gemäß § 59 VSA NRW Verstöße gegen die VSA NRW oder die sie ergänzenden Richtlinien arbeitsrechtliche Maßnahmen (einschließlich einer Kündigung) nach sich ziehen könnten. Grund zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Klägerin bestehe aufgrund nicht eingehaltener Absprachen mit dem Geheimschutzbeauftragten und eines mangelnden Sicherheitsbewusstseins. Jordanien gehöre zwar nicht zu den Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken. (Urlaubs-)Reisen nach Jordanien müssten daher grundsätzlich nicht angezeigt werden. Allerdings habe es sich bei der Reise der Klägerin um eine solche in unmittelbarer Nähe eines eskalierenden Kriegsgebietes mit der HAMAS als Kriegspartei gehandelt. Hinzu komme eine im Vorfeld durchgeführte Spendenkampagne mit geplanter persönlicher Spendenübergabe. Eine solche im Internet angekündigte und offen recherchierbare Reise sei sicherheitsrechtlich nicht unproblematisch. Dass Sicherheitsinteressen einer Verfassungsschutzbehörde bei einer solchen Reise einer Mitarbeiterin der Behörde betroffen sein könnten, sei evident. Die Darstellung der Klägerin, sie habe „überobligatorisch“ gehandelt und die Reise „aus reiner Gewissenhaftigkeit“ heraus dem Geheimschutzbeauftragten gemeldet, widerspreche der Aktenlage, insbesondere ihrem Vermerk vom 16. Oktober 2023. Ausweislich dieses Vermerks sei die Meldung beim Geheimschutzbeauftragten erst zeitlich nach Rücksprache mit ihrer unmittelbaren Vorgesetzten und anschließender Ermahnung durch diese erfolgt. Auch die XXXXXX-Spendenaktion mit der Beschreibung des Vorhabens sei bereits am 14. Oktober 2023 gestartet worden. Da die Klägerin in ihrem dem Referat GSB per E-Mail übersandten Vermerk vom 16. Oktober 2023 bereits die Mitnahme eines neutralen Mobiltelefons zugesichert habe, sei keine weitere Unterschrift von ihr eingefordert worden; hierzu habe keine Veranlassung bestanden. Zu diesem Zeitpunkt habe es auch noch keinen Grund gegeben, an der Aussage der Klägerin zu zweifeln. Auf diese E-Mail und den dienstlichen Vermerk der Klägerin habe der Geheimschutzbeauftragte vertraut. Weshalb eine freundliche „lockere“ Gesprächsatmosphäre die Verbindlichkeit einer Absprache in Frage stellen solle, sei nicht ersichtlich. Dass die Klägerin zugesichert habe, kein privates Handy mitzunehmen, lasse sich auch dem Vermerk der zuständigen Sachbearbeiterin des Geheimschutzbeauftragten vom 18. Oktober 2023 entnehmen („Sie wird keine IT und nur ein „sauberes“ Handy mit sich führen.“). Dies sei der entscheidende Punkt: Im dienstlichen Handeln seien bereits mündliche Absprachen einzuhalten, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, eine unmissverständliche Handlungsanweisung umfassten. Hier sei die Zusicherung der Klägerin sogar in schriftlicher Form per E-Mail erfolgt. Dass eine (mündliche) Absprache getroffen worden sei, belege ergänzend der Vermerk der Mitarbeiterin des Geheimschutzbeauftragten. Auch im Rahmen ihrer Befragung am 18. Januar 2024 habe die Klägerin erklärt, dass der Verstoß gegen die Anweisung des Geheimschutzbeauftragten, ein „Reisehandy“ mitzunehmen, ein großer Fehler gewesen sei, sie ihr Verhalten nicht entschuldigen, aber auch nicht rückgängig machen könne. Dies belege, dass der Klägerin die Relevanz dieser Verpflichtung für die sicherheitsrechtliche Bewertung ihrer Reise bewusst gewesen sei. Im Übrigen sei ihr eigener Vortrag hinsichtlich der Handymitnahme widersprüchlich. Erstmals im Klageverfahren trage sie vor, sie habe zwei private Mobiltelefone auf ihrer Reise mitgeführt. Demgegenüber habe sie in ihrer Anhörung am 23. Januar 2024 erklärt, sie habe das bereits gekaufte Handy nicht mitgenommen, da sie dieses zuvor bereits umgetauscht habe. Auch in ihrer Befragung am 18. Januar 2024 habe die Klägerin insoweit mitgeteilt, zunächst für ca. 150 Euro ein neues Gerät erworben, dieses jedoch dann wieder umgetauscht zu haben, weil sie größere Ausgaben derzeit zu vermeiden suche. Angesichts dessen sei der neuerliche Vortrag im Klageverfahren nicht glaubhaft. Sicherheitsrechtlich entscheidend sei, dass die Klägerin entgegen der getroffenen Absprache ihr regulär privat genutztes Mobiltelefon mitgeführt habe. Soweit die Klägerin die Anlegung unterschiedlicher Maßstäbe bei unterschiedlichen Reisen kritisiere, sei festzuhalten, dass jeweils eine individuelle Bewertung des Sachverhaltes erfolge. Hierbei seien der Charakter der Reise (z.B. Urlaubsreise), die aktuelle Lage sowie das Reiseziel in die Bewertung mit einzubeziehen. Die gefahrerhöhenden Umstände der geplanten Reise der Klägerin seien bereits benannt worden. Mitarbeiter ausländischer Nachrichtendienste stellten sich in der Regel nicht mit ihrer originären Tätigkeit vor, sondern arbeiteten klandestin und unter Legende. Firmen seien ebenso gängige Tarnungen wie eine journalistische Tätigkeit oder auch die Zugehörigkeit zu einer NGO. Aus diesem Grund sei auch die Spendenaktion der Klägerin nicht unkritisch zu sehen gewesen. Aus der Perspektive des jordanischen Geheimdienstes sei eine Angehörige der Bundeswehr mit dem Ziel einer offen im Internet recherchierbaren Spendenaktion an die Grenze eines Kriegsgebietes gereist. Die Kriegspartei HAMAS habe zudem zusätzlich für Spannungen innerhalb Jordaniens gesorgt. Das potentielle Interesse des jordanischen Geheimdienstes an der Klägerin sei mithin offensichtlich. Soweit die Klägerin behaupte, Kontaktdaten von Mitarbeitern der Verfassungsschutzabteilung seien nicht sensibel, widerspreche dies den Tatsachen. Aggregierte personenbezogene Daten von Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde seien als Verschlusssache einzustufen. Einzig der Geheimschutzbeauftragte sei für Fragen der Eigensicherung des Nachrichtendienstes zuständig; nur er habe die hierzu erforderlichen nachrichtendienstlichen Kenntnisse.\n\n\r\n\nZudem bestünden Zweifel am jederzeitigen Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SÜG NRW. Insoweit seien das - unbezweifelte - zivilgesellschaftliche Engagement der Klägerin ebenso wie ihre dienstliche Einsatzbereitschaft nicht entscheidungsrelevant. Dies ändere nichts an der Tatsache, dass die Klägerin u.a. an einer Demonstration teilgenommen habe, die nicht allein humanitäre Ziele verfolgt, sondern bei lebensnaher Betrachtung auch der demonstrativen Unterstützung der HAMAS gedient habe, sodass ein Loyalitätskonflikt bestehe. Entscheidend sei, dass der Geheimschutzbeauftragte sich in seiner Entscheidung davon habe leiten lassen, dass es verschiedenartige Hinweise auf eine antiisraelische Einstellung gegeben habe (Postings im WhatsApp-Status und Teilnahme an der Demonstration vom 2. Dezember 2023), und er diese nicht solitär betrachtet habe. In den Wochen nach dem Terrorüberfall der HAMAS auf Israel am 7. Oktober 2023 habe die Klägerin Bilder gepostet, welche in ihrer einseitigen Darstellung und Kritik geeignet gewesen seien, eine antiisraelische Einstellung zu fördern. Die Reaktionen ihres Kameradenkreises in der Bundeswehr und die Meldungen beim Geheimschutzbeauftragten sowie bei Herrn Minister Reul hätten die Problematik der Posts bestätigt. Durch ihre jahrelange dienstliche Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Extremismuspräventions-referat seien ihr die polarisierende mediale Wirkung von Bildern und deren Bewertung durch die Verfassungsschutzbehörden bekannt. Entgegen der klägerischen Darstellung sei L. umstritten und seine subjektive Perspektive sicherlich keine Grundlage für die Bewertung der Aktivitäten der HAMAS im J.-Hospital. Anders als die Klägerin meine, sei auch die Verwendung der Parole „From the river to the sea“ in der von der Klägerin geschilderten Art in ihrem beruflichen Kontext regelmäßig problematisch. Der Klägerin werde insoweit nicht pauschal etwas unterstellt. Ohne Zweifel sei Kritik am Vorgehen der israelischen Sicherheitsorgane auch für Mitarbeiter der Verfassungsschutzabteilung möglich. Allerdings erfordere die besonders sensible Tätigkeit in einem Nachrichtendienst auch ein professionelles Agieren in einer brisanten, sich rasch entwickelnden politischen Lage. Provokationen in der Öffentlichkeit mit einseitigen und tendenziösen Inhalten würden dem nicht gerecht, auch wenn sie nur zum Zwecke der Erregung von Aufmerksamkeit gesetzt würden. Die Klägerin übe eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus und sei geschult in Fragen von Extremismus und Radikalisierung. Angesichts dessen sei eine Teilnahme an einer Demonstration mit eindeutig extremistischem Kontext bei ihr erschwerend zu berücksichtigen. Die Demonstration am 2. Dezember 2023, an der die Klägerin teilgenommen habe, sei Gegenstand des Urteils des erkennenden Gerichts vom 25. September 2024 - 18 K 8760/23 -. Das Gericht habe insoweit festgestellt, dass sich bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung der streitgegenständlichen Demonstration am 2. Dezember 2023, insbesondere im Hinblick auf deren Motto („Stoppt die Aggression“), Zeit (keine zwei Monate nach dem 7. Oktober sowie genau einen Monat nach Vollziehung der Verbotsverfügung des BMI vom 2. November 2023 in Bezug auf die HAMAS), Ort, Art der Durchführung und den erwarteten Teilnehmerkreis der Versammlung, ein Bild ergebe, bei dem es bei der beabsichtigten Verwendung der Parole „From the river to the sea“ für einen objektiven Betrachter an einer von außen erkennbaren Distanzierung von der HAMAS fehle. Vor diesem Hintergrund habe es sich, anders als die Klägerin meine, mitnichten um eine Friedensdemonstration gehandelt. Dies sei der Klägerin auch bewusst gewesen, anderenfalls hätte sie ihr Gesicht nicht mittels Sonnenbrille, Mütze und Mund-Nasen-Bedeckung vermummen müssen. Angesichts der intensiven medialen Berichterstattung der am 18. November 2023 durch denselben Veranstalter durchgeführten Demonstration und des starken Interesses der Klägerin an der Thematik könne ihr nicht verborgen geblieben sein, dass es sich bei der Demonstration am 2. Dezember 2023 um eine inhaltlich einseitig geprägte pro-palästinensische Veranstaltung gehandelt habe. Nicht zuletzt aufgrund der unmittelbar nach dem 7. Oktober 2023 eingerichteten SAW Israel habe der Klägerin die Brisanz der Teilnahme an derartigen Demonstrationen bewusst sein müssen. Deren Lageberichte - mithin auch der vom 23. November 2023 - seien allen Referaten der Abteilung am Erscheinungstag unmittelbar elektronisch zugestellt worden. Dieses Verfahren habe sichergestellt, dass alle Beschäftigten ohne zeitlichen Verzug informiert worden seien. Zudem seien die Lageberichte für alle Mitarbeiter der Verfassungsschutzabteilung über das Vorgangsbearbeitungssystem DOMEA verfügbar gewesen; entsprechende Zugriffsberechtigungen seien der Klägerin eingeräumt worden. Von Beginn an sei die Darstellung und Bewertung des Versammlungsgeschehens in Nordrhein-Westfalen zentraler Bestandteil aller Berichte gewesen. Auch für das Referat 000, in dem die Klägerin tätig gewesen sei, seien die Erkenntnisse zum Versammlungsgeschehen für die Präventionsarbeit und die Ausstiegsbegleitung relevant gewesen, da die Berichte das Handeln bestimmter Gruppierungen, die von ihnen genutzten Social-Media- Kanäle, ihre Kommunikationsstrategien und ihre organisatorischen und inhaltlichen Verbindungen beschrieben hätten. Die Berichte seien Gegenstand referatsinterner und übergreifender Besprechungen gewesen. Auf Referatsebene seien die Berichte im Hinblick auf die konkreten Auswirkungen für die Tätigkeit des Referats erörtert worden. Soweit die Klägerin Gegenteiliges behaupte, sei dies unzutreffend. Obgleich der Klägerin die Brisanz ihrer Teilnahme an dieser Demonstration bewusst gewesen sei, habe sie sich vor ihrer Teilnahme nicht an das Referat GSB gewandt. Allein dieses Referat sei für die sicherheitsrechtliche Bewertung und die Entscheidung über ihre Teilnahme an der Demonstration zuständig, und dies sei der Klägerin aufgrund der verschiedenen zuvor stattgefundenen Beratungen und Sensibilisierungen - nicht zuletzt aufgrund des reisebezogenen Beratungsgesprächs am 16. Oktober 2023 - auch bekannt gewesen. Dass bereits Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen oder Personen für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit problematisch seien, ergebe sich zudem für alle Angehörigen der Abteilung 0 aus den Fragen der Sicherheitserklärung und der dazugehörigen Erläuterung (Nr. 9) in der Ausfüllanleitung. Auch in der Ausfüllanleitung werde darauf hingewiesen, dass der Geheimschutzbeauftragte im Zweifelsfall der richtige Ansprechpartner sei. Die Information ihres Vorgesetzten ersetze nicht die Beteiligung des Geheimschutzreferates. Soweit die Klägerin anführe, die Teilnahme an einer solchen Demonstration sei sogar fachlich hilfreich, sei festzustellen, dass die Klägerin keine operative Außendienstmitarbeiterin sei; nur diese dürften nach entsprechender Schulung derartige operative Außendiensttätigkeiten vornehmen, was der Klägerin bekannt sei.\n\n\r\n\nSoweit die Klägerin anführe, ihr WhatsApp-Status erreiche nur Kontakte, die sie „gut einschätzen“ könne und sie damit suggeriere, es handele sich aufgrund der mangelnden Reichweite per se nicht um ein Problem, sei dies schon allein durch das Bekanntwerden der Sachverhalte widerlegt.\n\n\r\n\nSchließlich habe der Geheimschutzbeauftragte die gesetzliche Vorgabe zu beachten, wonach im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen habe (§ 16 Abs. 4 Satz 3 SÜG NRW).\n\n\r\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen S. und B.. Hinsichtlich des Inhalts der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.\n\n\r\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 18 K 8760/23 und 18 L 3176/23 einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der die Klägerin betreffenden Sicherheitsakte des Beklagten Bezug genommen.\n\n\r\n\nEntscheidungsgründe\n\n\r\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n\r\n\nSie ist zulässig, aber unbegründet.\n\n\r\n\nI. Die Klage ist zulässig.\n\n\r\n\nSie ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Bei der streitgegenständlichen Frage, ob der Geheimschutzbeauftragte in Bezug auf die Klägerin zutreffend vom Vorliegen eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 SÜG NRW ausgegangen ist, handelt es sich um ein nach dieser Bestimmung feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.\n\n\r\n\nDie Feststellungsklage ist auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. Denn die Klägerin kann ihre Rechte nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Schreiben des Geheimschutzbeauftragten vom 5. Februar 2024 nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW, gegen den die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, Var. 1 VwGO in Betracht käme. Das Schreiben stellt die Unterrichtung nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 16 Abs. 5 Satz 1 SÜG NRW über das Ergebnis des Sicherheitsüberprü-fungsverfahrens dar. Eine solche Mitteilung beinhaltet keine Regelung i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG NRW, weil sie schon begrifflich nicht objektiv und unmittelbar darauf gerichtet ist, gegenüber dem Betroffenen eine Rechtsfolge zu setzen. Die Sicherheitsüberprüfung dient ausschließlich dem Zweck, (vorbeugend) den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Umstände zu gewährleisten. Die Auswirkungen einer negativen Entscheidung für den Betroffenen sind nicht Gegenstand der Prüfung und demzufolge nicht Regelungsinhalt der das Überprüfungsverfahren abschließenden Entscheidung.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2020 - 1 B 1716/19 -, juris, Rn. 17 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2025 - 18 K 281/23 -, juris, Rn. 25; VG Berlin, Urteile vom 12. März 2024 - 4 K 175/23 -, juris, Rn.17, und vom 9. Januar 2023 - 4 K 292/21 -, juris, Rn. 28, jeweils zu den inhaltsgleichen Vorschriften des SÜG des Bundes.\n\n\r\n\nDemgemäß ist das streitgegenständliche Schreiben des Geheimschutzbeauftragten auch nicht in der äußeren Form eines Verwaltungsakts ergangen, insbesondere wurde dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt, die den Rechtsschein eines Verwaltungsakts (sog. formeller oder Schein-Verwaltungsakt) hätte setzen können.\n\n\r\n\nVgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 - 8 C 21.86 -, juris, Rn. 8 ff.; VGH BW, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 1 S 1662/16 -, juris, Rn. 13 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2025 - 18 K 281/23 -, juris, Rn. 29 ff.\n\n\r\n\nDie Klägerin ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Im Hinblick darauf, dass zu ihren Lasten ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden und infolgedessen ihr die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „GEHEIM“ entzogen worden ist, ist jedenfalls die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht von vorneherein ausgeschlossen.\n\n\r\n\nDie Klägerin hat zudem ein berechtigtes Interesse an der Feststellung i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO, dass in ihrer Person kein Sicherheitsrisiko vorliegt. Als Feststellungsinteresse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen, sofern die begehrte gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern.\n\n\r\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 -, juris, Rn. 13; VG Mainz, Urteil vom 26. Januar 2023 - 1 K 46/21.MZ -, juris, Rn. 38.\n\n\r\n\nVorliegend hat die Klägerin mit Blick auf die nachteiligen Folgen für sie, die das negative Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung zumindest (mittelbar) für den begehrten Berufszugang bzw. die konkrete Berufsausübung und den weiteren beruflichen Werdegang nach sich zieht, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob diese Entscheidung rechtmäßig ist. Als Betroffene muss sie diese Entscheidung nur hinnehmen, wenn ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 SÜG NRW auch tatsächlich vorliegt.\n\n\r\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2025 - 18 K 281/23 -, juris, Rn. 36; so auch VG Berlin, Urteile vom 12. März 2024 - 4 K 175/23 -, juris, Rn. 17 zum inhaltsgleichen § 5 SÜG des Bundes.\n\n\r\n\nII. Die Klage ist jedoch unbegründet.\n\n\r\n\nDie Annahme des Geheimschutzbeauftragten, bei der Klägerin liege zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (dazu sogleich) ein Sicherheitsrisiko i.S.d. § 7 SÜG NRW vor, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n\r\n\n1. Das SÜG NRW ist vorliegend anwendbar. Es regelt nach § 1 Abs. 1 SÜG NRW die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle - hier dem Geheimschutzbeauftragten des IM NRW (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 SÜG NRW) - u. a. mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) sowie den Schutz von Verschlusssachen. Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten sind dabei enumerativ in § 2 Abs. 1 SÜG NRW legaldefiniert. Die Klägerin möchte bei ihrem Arbeitgeber, dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen und damit einer obersten Landesbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 SÜG NRW, weiterhin eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben. Bei der Tätigkeit in der Verfassungsschutzabteilung (Nachrichtendienst) des IM NRW handelt es sich um eine Beschäftigung im Anwendungsbereich des SÜG NRW. Mit der in Rede stehenden Stelle ist der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „GEHEIM - amtlich geheimgehalten“ verbunden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 SÜG NRW); zudem ist das betreffende Referat innerhalb des Sicherheitsbereichs in der Verfassungsschutzabteilung untergebracht (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 SÜG NRW). Voraussetzung für eine Tätigkeit in der nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzbehörde ist eine erfolgreich abgeschlossene erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (SÜ3) gemäß § 12 Nr. 4 SÜG NRW, zugleich die höchste und intensivste Stufe des Geheimschutzes. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos schließt die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß §§ 7 Abs. 1 und 16 Abs. 7 SÜG NRW aus.\n\n\r\n\n2. Bei der Klägerin liegt zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ein Sicherheitsrisiko vor. Damit ist die weitere Betrauung der Klägerin mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß §§ 7 Abs. 1 und 16 Abs. 7 SÜG NRW qua Gesetzes ausgeschlossen; dem Geheimschutzbeauftragten kommt insoweit kein Ermessensspielraum zu.\n\n\r\n\nVgl. Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 51. EGL 2024, § 7 Rn. 1.\n\n\r\n\nTreten - wie hier - nach Abschluss der zuletzt durchgeführten Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse auf, unterrichten die zuständige Stelle i.S.d. § 4 Abs. 1 SÜG NRW und die mitwirkende Behörde i.S.d. § 4 Abs. 3 SÜG NRW einander unverzüglich (vgl. § 20 Abs. 1 SÜG NRW). Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen (Abteilung 6, Referat Verfassungsschutz des IM NRW, vgl. § 4 Abs. 3 SÜG NRW i.V.m. § 1 Abs. 2 VerfSchG NRW) ist dabei die für ihre Beschäftigten zuständige Stelle i.S.d. § 4 Abs. 1 SÜG NRW und mitwirkende Behörde i.S.d. § 4 Abs. 3 SÜG NRW zugleich (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SÜG NRW). Sodann prüft die mitwirkende Behörde diese Erkenntnisse, stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung (vgl. § 20 Abs. 2 SÜG NRW).\n\n\r\n\nLiegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der Erkenntnis und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SÜG NRW).\n\n\r\n\nDie finale und letztverantwortliche Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, trifft die zuständige Stelle i.S.d. § 4 Abs. 1 SÜG NRW unter Beteiligung der mitwirkenden Behörde i.S.d. § 4 Abs. 3 SÜG NRW (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 16 Abs. 4 Satz 1 SÜG NRW). Die Bewertung der durch die mitwirkende Behörde an die zuständige Stelle übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit (§ 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 16 Abs. 4 Satz 2 SÜG NRW), wobei das Sicherheitsinteresse im Zweifel Vorrang vor anderen Belangen hat (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 3 SÜG NRW).\n\n\r\n\nZweck der Sicherheitsüberprüfung ist die Gewährleistung des personellen Geheimnisschutzes, d.h. des Schutzes von Verschlusssachen (der Geheimhaltungsgrade „VS-Vertraulich“, „Geheim“ und „Streng Geheim“) i.S.v. Staatsgeheimnissen (vgl. dazu § 93 StGB) und amtlichen Geheimnissen (vgl. § 353b StGB) vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte. Die Befugnis, Staatsgeheimnisse und Geheimnisse entgegenzunehmen und zur Kenntnis nehmen zu dürfen, ergibt sich aus der speziellen Ermächtigung einer Person, der sog. Verschlusssachen-Ermächtigung (VS-Ermächtigung), die die zuständige staatliche Stelle ausspricht. Bevor eine solche Ermächtigung durch die zuständige staatliche Stelle erteilt wird, muss diese sich davon überzeugen, ob die zu ermächtigende Person „zuverlässig“ ist, nämlich ob diese betreffende Person die Gewähr dafür bietet, die Verschlusssache zu schützen, d.h. den Inhalt nicht an Unbefugte gelangen zu lassen oder zu veröffentlichen.\n\n\r\n\nVgl. auch Deiseroth, jurisPR-BVerwG 9/2008 Anm. 2, juris.\n\n\r\n\nSicherheitsrisiken sind nach § 7 Abs. 1 SÜG NRW Umstände, die es insbesondere aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes ausschließen, eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. Mit Blick auf die präventive Funktion der Sicherheitsüberprüfung, den hohen Rang der zu schützenden Rechtsgüter und die infolgedessen aus Geheimschutzgründen bestehende niedrige Schwelle für die Annahme eines Sicherheitsrisikos,\n\n\r\n\nvgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2025 - 18 K 281/23 -, juris, Rn. 44 ff.; VG Berlin, Urteil vom 12. März 2024 - 4 K 175/23 -, juris, Rn. 20 im Hinblick auf SÜG Bund m.w.N.; Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 51. EGL 2024, § 5 Rn. 2,\n\n\r\n\nliegt ein Sicherheitsrisiko nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SÜG NRW bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte u. a. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (Nr. 1), eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere aufgrund ihrer Erpressbarkeit, durch mögliche Anbahnungs- oder Werbungsversuche, insbesondere von Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 VerfSchG NRW verfolgen (Nr. 2 lit. c) oder Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung (Nr. 3) begründen. Nach § 7 Abs. 3 SÜG NRW ist eine Erkenntnis sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.\n\n\r\n\nWegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG NRW bestehen. „Tatsächliche Anhaltspunkte“ in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn Tatsachen, d.h. verifizierbare Sachumstände, feststehen, die Rückschlüsse auf Sicherheitsrisiken zulassen. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Betroffenen darstellt, darf sich mithin nicht auf eine bloße vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2024 - 1 WB 17/23 -, juris, Rn. 24; Däubler, SÜG, 1. Aufl. 2019, § 5 Rn. 4; Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 5 SÜG Rn. 3; Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 43. EGL 2020, § 5 SÜG Bund, Rn. 5.\n\n\r\n\nAndererseits bedarf es auch keiner „Gewissheit“; ausreichend ist, dass die fraglichen tatsächlichen Anhaltspunkte „Zweifel“ begründen.\n\n\r\n\nVgl. Däubler, SÜG, 1. Aufl. 2019, § 5 Rn. 5; Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 5 SÜG Rn. 4.\n\n\r\n\nDie tatsächlichen Anhaltspunkte müssen zudem im Einzelfall und bezogen auf die sicherheitsempfindliche Tätigkeit, die die zu überprüfende Person ausübt bzw. ausüben soll, vorliegen. Dabei ist unerheblich, wie der Geheimschutzbeauftragte Kenntnis von den tatsächlichen, möglicherweise sicherheitserheblichen Erkenntnissen erlangt hat. Insoweit ist er verpflichtet, auch anonym gemeldeten Sachverhalten nachzugehen (vgl. auch § 64 VSA NRW). Dies gilt umso mehr, wenn Sicherheitsinteressen der Verfassungsschutzbehörde betroffen sein können.\n\n\r\n\nDer Geheimschutzbeauftragte darf bei seiner Prognoseentscheidung schließlich umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts stellen, je sicherheitsempfindlicher die Tätigkeit ist.\n\n\r\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 BVR 1726/09 -, NVwZ 2009, 1429 f. [1430].\n\n\r\n\nDie Überprüfung der betroffenen Person auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse erstreckt sich nach § 15 Abs. 9 Satz 1 SÜG NRW in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre. Ist die betroffene Person Bewerberin oder Bewerber der Verfassungsschutzbehörde, erstreckt sich die Überprüfung in der Regel auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre (§ 15 Abs. 9 Satz 2 SÜG NRW). Nach § 7 Abs. 4 SÜG NRW ist bei der Beurteilung von Sicherheitsrisiken auf den Einzelfall abzustellen.\n\n\r\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos ist dabei jener der letzten behördlichen Entscheidung, hier mithin der der zuständigen Stelle, d.h. des Geheimschutzbeauftragten des IM NRW vom 5. Februar 2024.\n\n\r\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2025 - 18 K 281/23 -, juris, Rn. 47; VG Berlin, Urteile vom 12. März 2024 - 4 K 175/23 -, juris, Rn. 21 und vom 9. Januar 2023 - 4 K 292/21 -, juris, Rn. 32.\n\n\r\n\nDie gerichtliche Überprüfung der behördlichen Feststellung eines Sicherheitsrisikos hat wegen des wertenden, auf besonderer Sachkunde beruhenden, ein Sicherheitsrisiko abschätzenden und dabei auch politische Vorgaben und Einschätzungen einschließenden Charakters der Entscheidung einen behördlichen Beurteilungsspielraum zu achten.\n\n\r\n\nVgl. hierzu ausf. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 -, juris, Rn. 26 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 6 B 1125/24 -, juris, Rn. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2025 - 18 K 281/23 -, juris, Rn. 49; VG Berlin, Urteil vom 12. März 2024 - 4 K 175/23 -, juris, Rn. 21 f. m.w.N. jeweils zum SÜG Bund; Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/ Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 51. EGL 2024, § 5 Rn. 4; s. zur Inhaltsgleichheit der Vorschriften des SÜG NRW mit den Regelungen im SÜG Bund s. Denneborg/ Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 51. EGL 2024, § 7 SÜG NRW Rn. 2.\n\n\r\n\nDie Annahme eines behördlichen Beurteilungsspielraums beruht dabei auf folgenden Erwägungen: Das SÜG NRW weist der nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 SÜG NRW zuständigen Stelle die Bewertung der über die zu überprüfende Person gewonnenen Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu (§ 16 Abs. 4 Satz 2 SÜG NRW). Für die hiernach zu treffende umfassende Würdigung aller Belange enthält das Gesetz eine Vorrangklausel, derzufolge im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen hat (§ 16 Abs. 4 Satz 3 SÜG NRW). Diese fachliche Einschätzungsprärogative ist vornehmlich geprägt durch Aspekte der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. eines ihrer Bundesländer (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 SÜG NRW) und ihrer Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a SÜG NRW). Diese Aspekte betreffen angesichts ihrer ständigen Wandelbarkeit und Abhängigkeit von (sicherheits-)politischen Rahmenbedingungen Sachbereiche von hoher Komplexität und besonderer Dynamik, bei deren Überprüfung die Gerichte an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stoßen. Dies rechtfertigt es, dem zuständigen und mit einer speziellen fachlichen Expertise ausgestatteten Teil der Exekutive einen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Die staatlichen Gerichte verfügen nicht über die Sachkompetenz, diese Frage anders oder besser als die Exekutive zu beurteilen. Deren Einschätzungen werden vielfach einer Beweiserhebung, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht zugänglich sein. Dies wird besonders augenfällig, je mehr in die Sicherheitsüberprüfung auch politische Einschätzungen einfließen, etwa wenn die ablehnende Entscheidung darauf beruht, dass der zu Überprüfende, sein Ehegatte oder Lebenspartner aus einem Staat stammen oder dorthin Beziehungen haben, bei denen nach Feststellung des für Inneres zuständigen Ministeriums besondere Sicherheitsrisiken zu besorgen sind (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 20 SÜG NRW). Welche Staaten dies jeweils aktuell sind, unterliegt einem ständigen Wandel und einer sich stetig ändernden (sicherheits-)politischen Einschätzung. Auch die in § 7 Abs. 2 Satz 1 SÜG NRW genannten materiellen Kriterien enthalten mit den Tatbestandsmerkmalen der tatsächlichen „Anhaltspunkte“ und „Zweifel“ Parameter, die nicht auf objektiv feststehende Tatsachen abstellen, sondern - dahinter zurückbleibend - Bewertungen ausreichen lassen, die auch von subjektiven Einschätzungen abhängen.\n\n\r\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 -, juris, Rn. 26 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2025 - 18 K 281/23 -, juris, Rn. 51.\n\n\r\n\nDie Annahme eines dergestalt begründeten Beurteilungsspielraums bedeutet indes nicht, dass der Verwaltung insoweit Freiräume ohne jegliche gerichtliche Kontrolle zugebilligt würden. Der gerichtliche Prüfungsmaßstab bei behördlichen Einschätzungsprärogativen trägt lediglich in Ansatz und Umfang den Sachgegebenheiten Rechnung, die sich aus der jeweiligen materiellen Rechtslage ergeben. Hiernach ist die gerichtliche Kontrolle auf das auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte Prüfprogramm beschränkt, nämlich darauf, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Februar 2024 - 1 WB 17/23 -, juris, Rn. 23, und vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 -, juris, Rn. 29 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2025 - 18 K 281/23 -, juris, Rn. 53; VG Ansbach, Beschluss vom 17. September 2024 - AN 10 E 24.175 -, juris, Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 12. März 2024 - 4 K 175/23 -, juris, Rn. 22; Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 51. EGL 2024, § 5 Rn. 4, 6c.\n\n\r\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die in Rede stehende Entscheidung des Geheimschutzbeauftragen vom 5. Februar 2024 als beurteilungsfehlerfrei.\n\n\r\n\na. Dabei kann offenbleiben, ob der Geheimschutzbeauftragte seine Entscheidung auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Var. 2 SÜG NRW stützen durfte, wonach ein Sicherheitsrisiko vorliegt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel am jederzeitigen Eintreten der Klägerin für den Erhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung begründen.\n\n\r\n\nInsoweit hat der Geheimschutzbeauftragte im Hinblick auf die von der Klägerin abgesetzten WhatsApp-Posts mit aus seiner Sicht israelkritischen Inhalten im zeitlichen Zusammenhang mit dem Terrorangriff der HAMAS auf Israel am 7. Oktober 2023 und dem daraufhin neu entflammten Nahostkonflikt sowie mit Blick auf ihre Teilnahme an einer pro-palästinensischen Versammlung unter dem Motto „Stoppt die Aggression“ in Düsseldorf am 2. Dezember 2023 und die an sie als Mitarbeiterin der Verfassungsschutzbehörde im Bereich Islamismus-Prävention zu stellenden gesteigerten Anforderungen an die Verfassungstreue angenommen, es bestünden Zweifel am jederzeitigen Eintreten der Klägerin für den Erhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Ob diese Annahme des Geheimschutzbeauftragten beurteilungsfehlerfrei ist, d.h. ob er den festgestellten Sachverhalt unter Berücksichtigung der Erkenntnisse rechtsfehlerfrei dahingehend gewürdigt hat, dass hinsichtlich der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SÜG NRW bestehen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.\n\n\r\n\r\n\nb. Denn jedenfalls ist die - selbständig tragende - Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten rechtlich nicht zu beanstanden, wonach tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG NRW an der Zuverlässigkeit der Klägerin bei der Wahrnehmung ihrer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen. Die Entscheidung erweist sich insoweit als beurteilungsfehlerfrei und verhältnismäßig.\n\n\r\n\nGemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG NRW liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen.\n\n\r\n\nAnhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene gegen Pflichten verstößt, die mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängen, etwa Verstöße gegen Geheimhaltungs- oder sonstige Sicherheitsbestimmungen. So rechtfertigt der wiederholte oder schwerwiegende Verstoß gegen Pflichten, die sich z.B. aus der Verschlusssachenanweisung (VSA) oder besonderen Sicherheitsregelungen ergeben, Zweifel an der Zuverlässigkeit. Unerheblich ist insoweit, ob es durch den Verstoß gegen Sicherheitsregelungen tatsächlich zu einer Offenlegung von Verschlusssachen oder einer sonstigen sicherheitsrechtlichen Gefährdung gekommen ist, da dies allein von Zufällen abhängen kann und der Staat sich darauf verlassen können muss, dass Sicherheitsregelungen auch dann eingehalten werden, wenn dies nicht ständig kontrolliert wird. So ist ein die Zuverlässigkeit der betroffenen Person infrage stellender Pflichtenverstoß anzunehmen, wenn Mobiltelefone in einen Sicherheitsbereich eingebracht oder dienstliche Unterlagen oder Materialien mitgenommen werden, wenn dadurch gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen wird.\n\n\r\n\nVgl. Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 41. EGL 2019, § 5 SÜG Bund, Rn. 8a.\n\n\r\n\nAuch Verstöße gegen Dienstpflichten können Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, und zwar selbst dann, wenn kein innerer Zusammenhang mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit besteht. So kann die befehlswidrige Privatfahrt ebenso Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen wie ein Verstoß gegen Regeln, die die allgemeine Sicherheit betreffen.\n\n\r\n\nVgl. Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 41. EGL 2019, § 5 SÜG Bund, Rn. 8l m.w.N.\n\n\r\n\nVerstöße gegen dienstliche Auflagen, Anweisungen oder Vereinbarungen können ebenfalls Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Auflage, Anweisung oder Vereinbarung der Sicherheit der betroffenen Person oder derjenigen der Verfassungsschutzbehörde dient. So kommt bei Verbindungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken die Verpflichtung in Betracht, Kontakte und Reisen in diese Staaten zu unterlassen bzw. nur in eingeschränktem Umfang vorzunehmen. Zwar besteht keine Verpflichtung, einer solchen Auflage zuzustimmen. Weigert sich die betroffene Person allerdings, diese anzuerkennen, kommt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen der nachrichtendienstlichen Gefährdung oder auch wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins in Betracht. Verstößt die betroffene Person gegen eine (solche) Auflage, Anweisung oder Vereinbarung, kann allein dieser Verstoß die Feststellung des Sicherheitsrisikos rechtfertigen, selbst wenn die Reise als solche nicht zur Feststellung des Sicherheitsrisikos geführt hätte.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 51.02 -, Buchholz 400 Nr. 44; Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/ Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 41. EGL 2019, § 5 SÜG Bund, Rn. 8t und 8u.\n\n\r\n\nAuch ein fehlendes Sicherheitsverständnis kann Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person begründen. Verstößt die Person etwa gegen Sicherheitsbestimmungen, wird dies in aller Regel schon wegen des Verstoßes gegen die mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verbundenen Pflichten ein Sicherheitsrisiko und damit zugleich Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen. Derartiges kann auch anzunehmen sein, wenn zwar der Verstoß als solcher nicht schwerwiegend ist, die betroffene Person hierdurch aber zeigt, dass sie diesen aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit oder weil sie der Auffassung ist, sie könne Sicherheitsprobleme beherrschen, begangen hat. Ein fehlendes Sicherheitsverständnis kann daher auch bejaht werden, wenn die Person im Rahmen der Befragungen zeigt, dass sie die Aufklärung der sicherheitsrelevanten Umstände schlicht für überflüssig hält, etwa weil sie nicht erpressbar sei oder sich für zuverlässig halte. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person der Auffassung ist, sie könne selbst entscheiden, welche Umstände sicherheitsrelevant seien.\n\n\r\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 51.02 -, Buchholz 400 Nr. 44; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 1 A 992/06 -, NVwZ 2008, 341 ff. [341]; Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 41. EGL 2019, § 5 SÜG Bund, Rn. 8u.\n\n\r\n\nAuch Verstößen gegen die Wahrheitspflicht kommen ein besonderes Gewicht bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung zu. Nicht nur, aber gerade auch im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen muss sich der Arbeitgeber bei der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können.\n\n\r\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 1 WB 21.16 -, juris, Rn. 34, vom 28. Februar 2012 - 1 WB 28.11 -, juris, Rn. 35 m.w.N. und vom 20. August 2003 - 1 WB 3.03 -, juris, Rn. 18; VG Berlin, Urteil vom 12. März 2024 - 4 K 175/23 -, juris, Rn. 23; Däubler, SÜG, 1. Aufl. 2019, § 5 Rn. 29.\n\n\r\n\nSchließlich reicht die bloße Zusage der betroffenen Person, sich künftig an Regeln halten zu wollen, grundsätzlich nicht aus, um ein positives Votum hinsichtlich der Zuverlässigkeit zu rechtfertigen.\n\n\r\n\nVgl. Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 41. EGL 2019, § 5 SÜG Bund, Rn. 6g.\n\n\r\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die Annahme des Geheimschutzbeauftragten, tatsächliche Anhaltspunkte begründeten Zweifel i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG NRW an der Zuverlässigkeit der Klägerin, rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n\r\n\nDadurch, dass die Klägerin im November 2023 ihre zuvor gegenüber dem Referat GSB angezeigte Reise nach Jordanien angetreten und hierbei ihr privates Handy anstelle eines neuen, „blanken“ Handys mitgenommen hat, hat sie sich der zuvor ausdrücklich mündlich erklärten und im Nachgang schriftlich in dem zur Sicherheitsakte gereichten Gesprächsvermerk festgehaltenen dienstlichen Zusage ihrerseits bzw. einer - jedenfalls konkludent - getroffenen mündlichen dienstlichen Vereinbarung widersetzt. Die hierauf gestützte Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten, es bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin, erweist sich als beurteilungsfehlerfrei.\n\n\r\n\naa. Zunächst liegt kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor. Die Klägerin ist vor der Unterrichtung über den Entzug der Ermächtigung unter Nennung der in Rede stehenden Sicherheitsrisiken nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 SÜG NRW i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 SÜG NRW angehört worden, obgleich der Geheimschutzbeauftragte hierzu gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 SÜG NRW nicht verpflichtet gewesen wäre, da es sich bei der Klägerin um eine Mitarbeiterin der Verfassungsschutzabteilung handelte. Dabei sind ihr alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen eröffnet, insbesondere sind ihr die dem Geheimschutzbeauftragten bekanntgewordenen Hinweise auf eine mutmaßlich antiisraelische Einstellung sowie zu ihrer Jordanienreise mitgeteilt worden. Zugleich ist der Klägerin Gelegenheit gegeben worden, hierzu inhaltlich Stellung zu nehmen.\n\n\r\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2025 - 18 K 281/23 -, juris, Rn. 86; hierzu auch Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/ Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 51. EGL 2024, § 5 Rn. 60.\n\n\r\n\nSoweit die Klägerin meint, die Entscheidung sei deswegen verfahrensfehlerhaft, weil sie nicht ausreichend begründet worden sei, greift dieser Einwand bereits mit Blick auf § 16 Abs. 5 Satz 2 SÜG NRW nicht durch. Für die Unterrichtung der betroffenen Person durch die zuständige Stelle besteht qua Gesetzes keine Begründungspflicht.\n\n\r\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 -, juris, Rn. 34; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2025 - 18 K 281/23 -, juris, Rn. 90.\n\n\r\n\nbb. Der Geheimschutzbeauftragte hat seiner Entscheidung auch weder einen unrichtigen, noch einen nicht „feststehenden“ oder nicht berücksichtigungsfähigen Sachverhalt zugrunde gelegt.\n\n\r\n\nDer Geheimschutzbeauftragte stützt seine Entscheidung tragend u.a. darauf, dass sich die Klägerin ihrer gegenüber dem Referat GSB im Vorfeld der Jordanienreise abgegebenen dienstlichen Zusage bzw. der insoweit - jedenfalls konkludent - geschlossenen mündlichen dienstlichen Vereinbarung widersetzt hat. Diese Annahme ist nach Aktenlage zutreffend und wird auch durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt.\n\n\r\n\nAusweislich der zum Verfahren beigezogenen Sicherheitsakte stehen die vom Geheimschutzbeauftragten einer außerregulären sicherheitsrechtlichen Überprüfung nach § 20 SÜG NRW unterzogenen Aktivitäten der Klägerin aus dem Spätherbst/Winter 2023 aktenkundig fest. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von der Klägerin gegenüber dem Referat GSB zuvor angezeigten und im November 2023 angetretenen Jordanienreise einschließlich der von ihr in diesem Zusammenhang verfassten schriftlichen Stellungnahmen und Gesprächsvermerke sowie der dienstlichen Vermerke der betreffenden Mitarbeiter des Referats GSB, die sämtlich aktenkundig sind. Auch sind die von der Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit der Jordanienreise geposteten WhatsApp-Statusmeldungen, der ihrerseits initiierte Spendenaufruf für palästinensische Waisenkinder bei XXXXXX sowie ihre Teilnahme an der pro-palästinensischen Demonstration am 2. Dezember 2023 in Düsseldorf einschließlich zuvor geführter Gespräche mit ihren Dienstvorgesetzten aktenkundig dokumentiert.\n\n\r\n\nDie tatsächlichen Abläufe vor ihrem Reiseantritt nach Jordanien, während der Reise sowie ihre Äußerungen hierzu im Nachgang der Reise stellen sich nach Aktenlage sowie nach Anhörung der Klägerin einschließlich Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung wie folgt dar:\n\n\r\n\nOhne zuvor mit dem Referat GSB gesprochen zu haben, startete die Klägerin am 14. Oktober 2023 unter ihrem Klarnamen einen Spendenaufruf auf der Online-Plattform XXXXXX unter dem Titel „XXXXXX“. Zeitgleich buchte sie einen Flug von H. nach Amman, Jordanien einschließlich Rückflug zu einem Preis von 134,- Euro, den sie nach eigenen Angaben jederzeit hätte stornieren können.\n\n\r\n\nErst im Nachgang dazu, namentlich am 16. Oktober 2023, führten die Klägerin und eine Sachbearbeiterin des Referats GSB, die Zeugin S., ein persönliches reisebezogenes Sicherheitsgespräch, in welchem die Klägerin von sich aus mündlich zusagte, einzig ein neues, „sauberes“ Mobiltelefon mit auf die Reise zu nehmen. Im Nachgang zu dem persönlichen Gespräch vom 16. Oktober 2023 und nach Rücksprache mit dem Geheimschutzbeauftragten führte die Zeugin S. telefonisch ein weiteres Gespräch mit der Klägerin. In diesem Zusammenhang wies die Zeugin S. die Klägerin erneut darauf hin, einzig ein neues, „sauberes“ Mobiltelefon mitzunehmen, was die Klägerin abermals zusagte. Eine schriftliche Vereinbarung diesbezüglich wurde nicht getroffen, da es hierzu aus Sicht des Referats GSB keine Veranlassung gab.\n\n\r\n\nÜber diese mit der Zeugin S. geführten Gespräche fertigte die Klägerin im Anschluss einen Gesprächsvermerk, den sie dem Referat GSB zur Kenntnis und mit der Bitte übersandte, diesen zu ihrer Sicherheitsakte zu nehmen. In dem Gesprächsvermerk hielt die Klägerin u.a. aktenkundig fest, ihr sei bewusst, dass Jordanien zwar nicht auf der Staatenliste des Bundesministeriums des Innern aufgeführt sei, gleichwohl aktuell höhere Risiken bestünden. Sie versichere, der Ermahnung ihrer Dienstvorgesetzten Folge zu leisten und künftig im Vorfeld mit ihr zu sprechen sowie künftig vorab den Geheimschutzbeauftragten einzuschalten. Wie in der Sensibilisierungsveranstaltung des Geheimschutzbeauftragten empfohlen, werde sie ein neues Smartphone mitnehmen.\n\n\r\n\nEntsprechendes vermerkte auch die Sachbearbeiterin des Referats GSB, die Zeugin S., die das reisebezogene Sicherheitsgespräch mit der Klägerin geführt hatte, in ihrem dienstlichen Vermerk vom 18. Oktober 2023. Dort heißt es u.a.: Nach Rücksprache mit dem Geheimschutzbeauftragten sei die Klägerin nochmals auf die Seite des Auswärtigen Amtes verwiesen und ihr deutlich gemacht worden, dass sie sich in einem Gebiet aufzuhalten beabsichtige, das jederzeit zu einem Kriegsgebiet werden könne. Es sei auf ihre persönliche Gefährdung hingewiesen worden. Die Klägerin habe angegeben, keine IT und nur ein „sauberes“ Handy mit sich zu führen.\n\n\r\n\nAbsprachegemäß erwarb die Klägerin in der Folge ein neues Mobiltelefon bei ALDI zu einem Preis von 129,- Euro.\n\n\r\n\nAm 11. und 12. November 2023 nahm die Klägerin an einer Bundeswehrübung teil. Sie plante, im unmittelbaren Anschluss an die Übung am Morgen des 13. November 2023 nach H. zum Flughafen zu fahren, um ihre Reise nach Jordanien anzutreten. Zu dieser Bundeswehrübung nahm sie sowohl ihr Privathandy als auch das neu erworbene „blanke“ Handy mit. Das ihr dienstlich überlassene Mobiltelefon, auf dem die vollständigen Namen ihrer Kollegen abgespeichert sind, hatte sie zu Hause gelassen. Am Morgen des 13. November 2023 begab sich die Klägerin zum Flughafen nach H. und parkte ihr Auto in einem Parkhaus am Flughafen. Anders als ursprünglich geplant, ließ sie nicht ihr Privathandy, sondern das neu erworbene „saubere“ Handy im Auto zurück und versteckte es unter der Fußmatte. Grund für diese Planänderung war, dass sie die Notwendigkeit nicht erkannte, einzig das neu erworbene Handy mitzunehmen, da ihr Privathandy ihrer Ansicht nach keine sensiblen Daten enthielt, aus denen Rückschlüsse auf die Verfassungsschutzabteilung gezogen werden könnten.\n\n\r\n\nIn der Zeit vom 13. bis 20. November 2023 reiste die Klägerin nach Amman, Jordanien. Da es ihr nicht gelang, einen seriösen Abnehmer für die gesammelten Spendengelder zu finden, scheiterte die geplante Spendenübergabe. Die Klägerin nutzte die Zeit stattdessen als Urlaubsreise. Während ihrer Reise postete sie verschiedene Bilder in ihrer WhatsApp-Story, was dazu führte, dass dem Geheimschutzbeauftragten die Mitnahme ihres Privathandys nach Jordanien bekannt wurde.\n\n\r\n\nAuch im Rahmen des am 18. Januar 2024 mit dem stellvertretenden Geheimschutzbeauftragten und der Zeugin B. geführten Gesprächs räumte die Klägerin ein, im Rahmen des am 16. Oktober 2023 geführten Sicherheitsgesprächs zugesichert zu haben, auf ihre Jordanienreise einzig ein neues, „blankes“ Handy mitzunehmen. Ausweislich der Angaben Zeugin B. in der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin ihnen gegenüber ihren „Fehler“ eingeräumt und sich hierfür entschuldigt. Zudem habe die Klägerin die Nichtmitnahme ihres privaten Handys ihnen gegenüber als „Auflage“ des Referats GSB bezeichnet.\n\n\r\n\nAuch im Nachgang zu dem Gespräch mit dem Geheimschutzbeauftragten vom 23. Januar 2024 räumte die Klägerin in ihrer dem Geheimschutzbeauftragten übersandten 14-seitigen Stellungnahme ein, es habe eine Sensibilisierungsveranstaltung des Referats GSB gegeben, im Rahmen derer empfohlen worden sei, ein neues Handy mitzunehmen, was sie gegenüber dem Referat GSB zugesagt habe.\n\n\r\n\nNach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin gegenüber dem Referat GSB die Mitnahme einzig eines neuen, „sauberen“ Mobiltelefons nach Jordanien zugesagt hat und insoweit - jedenfalls konkludent - eine entsprechende mündliche dienstliche Vereinbarung zwischen ihr und dem Referat GSB geschlossen wurde.\n\n\r\n\nAnders als die Klägerin meint, spricht gegen eine mündliche dienstliche Vereinbarung zwischen ihr und dem Referat GSB nicht, dass bei dem Gespräch am 16. Oktober 2023 eine lockere Gesprächsatmosphäre geherrscht und man gewissermaßen nur „geplaudert“ habe. Inwieweit eine solche Gesprächsatmosphäre die Verbindlichkeit einer dienstlichen Absprache in Abrede stellen soll, erschließt sich der Kammer nicht. Dafür, dass auch die Klägerin selbst von einer entsprechenden dienstlichen Vereinbarung, ein neues Handy für die Jordanienreise zu erwerben und einzig dieses mitzuführen, ausgegangen ist, spricht schließlich unzweifelhaft, dass sie unstreitig ein neues Handy im Wert von 129,- Euro bei ALDI erworben hat. Aus Sicht der Kammer ist nicht ersichtlich, weshalb sie ein solches neues Handy hätte kaufen sollen, wenn sie sich hierzu aus dienstlichen Gründen nicht verpflichtet gefühlt hätte. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nach ihren Angaben während dieser Zeit in besonderer Weise auf ihre finanziellen Ausgaben geachtet und versucht habe, diese nach Möglichkeit gering zu halten. Dessen ungeachtet ist auch ein alternativer Verwendungszweck für den Erwerb eines weiteren Handys nicht ersichtlich, allzumal die Klägerin es im zeitlichen Zusammenhang mit der Jordanienreise - nach ihren Angaben aus Kostengründen - auch wieder umgetauscht hat.\n\n\r\n\nZudem ist es, anders als die Klägerin meint, unschädlich, dass die Beteiligten hinsichtlich der ausschließlichen Mitnahme eines neuen, „blanken“ Mobiltelefons keine schriftliche Vereinbarung geschlossen haben bzw. der Geheimschutzbeauftragte keine schriftliche Erklärung der Klägerin verlangt oder den Antritt der Jordanienreise nur unter einer entsprechenden schriftlichen Auflage genehmigt hat. Angesichts der unstreitig eigeninitiativ durch die Klägerin erfolgten mündlichen Zusage, einzig ein neues Mobiltelefon auf die Reise mitzunehmen, bestand aus Sicht eines vertrauenden Dienstherrn keinerlei Anlass, darüberhinausgehende Maßnahmen zu ergreifen und eine weitergehende Verbindlichkeit dieser Zusage einzufordern.\n\n\r\n\nSchließlich gab es infolge der nachrichtendienstlichen Erkenntnisse auch einen sachlichen Grund für eine solche Vorsichtsmaßnahme des Referats GSB, der der Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung auch hinlänglich bekannt war, namentlich potentielle nachrichtendienstliche Spähmaßnahmen. Die Klägerin war zuvor regelmäßig, zuletzt noch am 27. Februar 2023, im Rahmen von Sensibilisierungsveranstaltungen des Referats GSB über die Gefahren von Anbahnungs- und Werbungsmethoden ausländischer Nachrichtendienste, den sog. „360 Grad“-Blick und Gefahren bei Reisen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken informiert worden. Im Rahmen dieser Sensibilisierungsveranstaltungen ist auch stets, wie sie selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, über die Gefahr von Spähmaßnahmen und die Bedeutung der auf jedem Handy befindlichen Metadaten aufgeklärt worden. Die Klägerin hat in ihrem im Nachgang zum Gespräch vom 16. Oktober 2023 erstellten Vermerk selbst angegeben, ihr sei bewusst, dass Jordanien zwar nicht auf der Staatenliste des Bundesministeriums des Innern aufgeführt sei, gleichwohl aktuell höhere Risiken bestünden. Zudem musste ihr nicht zuletzt aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit in der Verfassungsschutzabteilung bewusst gewesen sein, dass angesichts des Umstandes, dass sie im Internet offen recherchierbar als Reservistin der Bundeswehr identifizierbar ist sowie mit Blick auf ihren - ebenfalls offen im Internet mit ihrem Klarnamen recherchierbaren - XXXXXX-Spendenaufruf für Flüchtlinge und Waisenkinder aus Gaza ohne Weiteres in den Blick des jordanischen Geheimdienstes und/oder desjenigen der HAMAS geraten und zudem bei Mitnahme ihres privaten Mobiltelefons in Zusammenhang mit der Verfassungsschutzbehörde NRW gebracht werden könnte.\n\n\r\n\nHiernach steht - sowohl nach Aktenlage als auch nach der Anhörung der Beteiligten sowie Durchführung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung - aus Sicht der Kammer fest, dass die Klägerin und das Referat GSB sich (mündlich) auf die ausschließliche Mitnahme eines neuen, „sauberen“ Mobiltelefons verständigt hatten mit der Folge, dass das Referat GSB auf diese mündliche Zusage der Klägerin vertrauen durfte und die Klägerin zu einem entsprechenden Handeln verpflichtet war.\n\n\r\n\nSteht nach alledem zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin und das Referat GSB vor Reiseantritt eine mündliche dienstliche Vereinbarung über die ausschließliche Mitnahme eines „blanken“ Mobiltelefons getroffen haben, es für diese Vereinbarung einen dienstlichen, da die sicherheitsbehördlichen Belange des Verfassungsschutzes tangierenden und damit sachlichen Grund gab und die Klägerin hiergegen bei ihrer Jordanienreise verstoßen hat, ist - anders als die Klägerin meint - unerheblich, ob und inwieweit auch andere Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde bei Auslandsreisen ihrerseits mit derartigen dienstlichen Anweisungen oder Auflagen belegt worden sind oder nicht. Hierauf kommt es nicht an. Entscheidend ist einzig, dass anlässlich der geplanten Jordanienreise der Klägerin eine solche dienstliche Vereinbarung zwischen ihr und dem Referat GSB getroffen wurde und sie dieser Vereinbarung zuwidergehandelt hat.\n\n\r\n\ncc. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten, die u.a. tragend auf die absprachewidrige Mitnahme des Privathandys nach Jordanien gestützt wird, auf sachfremden Erwägungen beruht oder an sonstigen, der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Fehlern leidet.\n\n\r\n\nEine sachfremde Erwägung liegt etwa vor, wenn die Entscheidung nicht primär auf Sicherheitsgründe, sondern vielmehr auf persönliche Gründe (z.B. Antipathie) oder politische Erwägungen gestützt wird oder wenn die Feststellung des Sicherheitsrisikos unverhältnismäßig wäre, weil nur ein sehr geringfügiger Verstoß vorliegt.\n\n\r\n\nVgl. Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 41. EGL 2019, § 5 Rn. 6p ff.\n\n\r\n\nVorliegend ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten auf solcherart sachfremden Erwägungen beruht.\n\n\r\n\nDer Geheimschutzbeauftragte stützt seine Entscheidung tragend u.a. darauf, der Umstand, dass die Klägerin sich einer im Vorfeld zu ihrer Jordanienreise mit dem Referat GSB getroffenen dienstlichen Vereinbarung widersetzt habe, begründe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und zeige ein mangelndes Sicherheitsbewusstsein. Diese Annahme ist aus Sicht der Kammer weder sachwidrig noch unverhältnismäßig.\n\n\r\n\nDer Geheimschutzbeauftragte stützt seine Entscheidung insoweit einzig auf Sicherheitsgründe und führt keine sonstigen, erst recht keine sachwidrigen Erwägungsgründe an.\n\n\r\n\nAnders als die Klägerin meint, handelt es sich bei dem Verstoß gegen die in Rede stehende dienstliche Vereinbarung auch nicht um einen nur geringfügigen Verstoß. Der Verstoß berührt angesichts der Erkenntnisse über die Tätigkeit des jordanischen Geheimdienstes, der Örtlichkeit der Reise in unmittelbarer Nähe zum seinerzeit eskalierenden Kriegsgeschehen zwischen der HAMAS und Israel, dem öffentlich unter ihrem Klarnamen recherchierbaren Spendenaufruf bei XXXXXX mit geplanter persönlicher Spendenübergabe sowie der im Internet offen recherchierbaren Identität der Klägerin einschließlich ihrer Angehörigkeit zur Bundeswehr unzweifelhaft die Sicherheitsinteressen der Verfassungsschutzbehörde.\n\n\r\n\nIm Falle einer Mitnahme des Privathandys bestand zum einen die Möglichkeit eines Verlustes des Handys während der Reise und damit zugleich das Risiko, dass das Privathandy mitsamt den dort gespeicherten Daten (Kontaktdaten, Fotos, E-Mail-Verkehr, Zugängen zu genutzten Social-Media-Accounts etc.) und Metadaten an den jordanischen Geheimdienst gelangt. Dass in einem solchen Falle die Sicherheitsinteressen des Verfassungsschutzes tangiert sind, liegt auf der Hand. Dem steht nicht entgegen, dass das Privathandy nach Angaben der Klägerin keinerlei sensible Daten beinhaltet habe. Wie der stellvertretende Geheimschutzbeauftragte in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt hat, lassen sich bei jedem Handy - mithin auch bei dem der Klägerin - anhand der auf diesem gespeicherten Metadaten Personen- und Bewegungsprofile erstellen, sodass bei entsprechender nachrichtendienstlicher Auswertung des Privathandys der Klägerin auch ohne Datenspeicherungen mit offensichtlichem Dienstbezug gleichwohl Rückschlüsse auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde oder sonstige dienstliche Belange möglich wären.\n\n\r\n\nZudem bestand aus Sicht des Referats GSB aufgrund der dortigen nachrichtendienstlichen Erkenntnisse im Falle einer Mitnahme des Privathandys die reale Möglichkeit, in den Fokus u.a. des jordanischen Geheimdienstes zu geraten und Opfer der dort eingesetzten Spyware PEGASUS, einer von der israelischen Firma NSO Group entwickelten digitalen Spähsoftware zur Ausspähung von Smartphones, zu werden. Auch diese nachrichtendienstliche Erkenntnis war aus Sicht des Referats GSB mit ein Grund für die mit der Klägerin geschlossene mündliche Vereinbarung, ausschließlich ein neues, „blankes“ Handys mitzunehmen. Insoweit hat der stellvertretende Geheimschutzbeauftragte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass derartige Vorsichtsmaßnahmen keine Erfindung des NRW-Verfassungsschutzes seien, sondern deutschlandweit in dieser Form gehandhabt würden, und hierzu exemplarisch die Broschüre „MAD-Kompakt - Sicherheit bei Dienstreisen in Länder mit prekärer Sicherheitslage“ des Militärischen Abschirmdienstes vorgelegt.\n\n\r\n\nDass derartige Vorsichtsmaßnahmen aus Sicht der Referats GSB auch bei der von der Klägerin geplanten Privatreise nach Jordanien angezeigt waren, ergibt sich aus Folgendem: Dem Verfassungsschutz NRW war bekannt, dass der jordanische Geheimdienst verschiedentlich Spähsoftware (Spyware) einsetzt, und zwar nicht nur gegen eigene Staatsangehörige. Insoweit hatten wissenschaftliche Untersuchungen ergeben, dass in den Jahren 2019 bis Herbst 2023 in Jordanien mehrere Dutzend Menschen, darunter Journalisten, Politiker, Regierungsmitglieder, Rechtsanwälte, Mitglieder von Nichtregierungsorganisationen (u.a. der Leiter des Büros von Human Rights Watch Jordanien) und Aktivisten mithilfe der Spyware PEGASUS ausgespäht wurden. Auch europäische Politiker wurden Opfer entsprechender Spähmaßnahmen. Die Spähsoftware kann an dem gehackten Mobiltelefon u.a. die Kamera oder den Ton einschalten, Aufnahmen machen, verschlüsselte Kommunikation mitlesen und sogar das gesamte Handy übernehmen. PEGASUS nutzt dabei u.a. ein „zero click, zero contact“-Programm; auf diese Weise wird die Spyware heimlich z.B. auf Mobiltelefonen installiert, ohne dass der Betroffene hieran mitwirken muss oder hiervon etwas mitbekommt und sich mithin gegen den Einsatz der Spähsoftware kaum schützen kann.\n\n\r\n\nVgl. etwa Human Rights Watch, „Spyware Targets Human Rights Watch Staff in Jordan“, 1. Februar 2024, https://www.hrw.org/news/2024/02/01/spyware-targets-human-rights-watch-staff-jordan;\n\n\r\n\nDeutsche Welle, Ünveren, „Pegasus-Skandal: Wer ist am meisten betroffen?“, 22. Juli 2021, https://www.dw.com/de/pegasus-welche-l%C3%A4nder-sind-am-st%C3%A4rksten-betroffen/a-58601961;\n\n\r\n\nThe Guardian, „Dozens in Jordan targeted by authorities using NSO spyware, report finds“, https://www.theguardian.com/world/2024/feb/01/jordan-targeting-lawyers-jouranlists-israeli-nso-spyware-report;\n\n\r\n\nNational Union of Jounalists, „Jordan: Journalists targeted in Pegasus spyware hacking“, 11. April 2022, https://www.nuj.org.uk/resource/jordan-pegasus-spyware-journalists-hacking.html;\n\n\r\n\nsämtlich zuletzt abgerufen am 1. Juli 2026.\n\n\r\n\nOb die Klägerin ihrerseits von den Spyware-Verdachtsfällen wusste oder sie hiervon - wie sie sagt - vor Reiseantritt keine Kenntnis hatte, ist insoweit unerheblich. Entscheidend ist einzig, dass von Seiten des Referats GSB aus - wie ausgeführt - sicherheitsrechtlichen Gründen eine entsprechende Vorsichtsmaßnahme für erforderlich gehalten wurde und die Klägerin und das Referat GSB sich hierauf (mündlich) verständigt hatten mit der Folge, dass das Referat GSB auf diese mündliche Zusage vertrauen durfte und die Klägerin zu einem entsprechenden Handeln dienstlich verpflichtet war.\n\n\r\n\nDas Risiko, in den Fokus des jordanischen Geheimdienstes zu geraten, war im Falle der Klägerin - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme - aufgrund der konkreten Einzelfallumstände sehr real. Die Klägerin war im Internet als Angehörige der Bundeswehr und damit einer Sicherheitsbehörde aufklärbar. Zudem hat sie sich durch ihr Fundraising im Internet als „pro-palästinensisch“ zu erkennen gegeben und sich damit für den jordanischen Geheimdienst exponiert. Denn der jordanische Geheimdienst ist unmittelbar dem jordanischen Königshaus unterstellt, das gute Beziehungen zu Israel anvisiert und mithin pro-israelisch eingestellt ist, wohingegen die jordanische Bevölkerung ein ausgeprägtes Verständnis für die Palästinenser und ihren Anspruch auf Selbstbestimmung und Staatlichkeit hat und sich mithin mehrheitlich mit den Palästinensern solidarisiert.\n\n\r\n\nVgl. Dr. Ratka, Konrad-Adenauer-Stiftung, Jordanien und die Gewalteskalation in Nahost, 20. Oktober 2023, abrufbar unter https://www.kas.de/de/interview/detail/-/content/jordanien-und-die-gewalteskalation-in-nahost (zuletzt abgerufen am 1. Juli 2026).\n\n\r\n\nDas reale Risiko, dass die Klägerin durch ihr „pro-palästinensisches“ Fundraising in den Fokus des jordanischen Geheimdienstes gerückt sein könnte, bestand auch ungeachtet des Umstandes, dass sie selbst keine jordanische Staatsangehörige, sondern Deutsche ist. Denn es gibt und gab auch seinerzeit zugleich Bestrebungen Jordaniens bzw. des jordanischen Geheimdienstes, das islamistische Spektrum auch außerhalb Jordaniens, etwa in Deutschland, aufzuklären, um auf diese Weise etwaige, aus dem Ausland geplante terroristische Angriffe in Jordanien frühzeitig abzuwehren.\n\n\r\n\nVgl. etwa Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2019, S. 308, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI20003-vsb-2019-gesamt.pdf?__blob=publicationFile&v=12;\n\n\r\n\nBundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 302 f., https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI23007-vsb2022.pdf?__blob=publicationFile&v=10;\n\n\r\n\nRefugee Documentation Centre of Ireland: COI Query Response: Jordan - General Intelligence Directorate (GID), 31.07.2024, S. 2;\n\n\r\n\nUS Department of State, Country Reports on Terrorism 2022: Jordan, https://2021-2025.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2022/jordan/, sowie\n\n\r\n\nUS Department of State, Country Reports on Terrorism 2023: Jordan, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2023/jordan;\n\n\r\n\ns. auch BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - StB 54718, StB 55/18 -, juris, mit dem eine Anklage des Generalbundesanwalts wegen Spionage für den jordanischen Geheimdienst zugelassen wurde, s. auch https://www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtsprechung/bgh-laesst-anklage-wegen-spionage-fuer-den-jordanischen-geheimdienst-zu-2019-05-09; vgl. auch: https://www.dw.com/de/deutscher-spioniert-f%C3%BCr-jordanien/a-45009633; https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2019-05/islamismus-moschee-spion-alexander-b-hildesheim-geheimdienst;\n\n\r\n\nsämtlich zuletzt abgerufen am 1. Juli 2026.\n\n\r\n\nDiese Bestrebungen des jordanischen Geheimdienstes haben sich nach dem erneuten Aufflammen des Nahostkonflikts zwischen Israel und der HAMAS nach dem 7. Oktober 2023 noch einmal intensiviert,\n\n\r\n\nvgl. etwa US Department of State, Country Reports on Terrorism 2023: Jordan, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2023/jordan; zuletzt abgerufen am 1. Juli 2026,\n\n\r\n\nwobei der Fokus insoweit insbesondere auf pro-palästinensischen Protesten und Aktivisten lag. In diesem Zusammenhang wird von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Aktivisten durch den jordanischen Geheimdienst sowohl in Jordanien als auch im Ausland berichtet. Der jordanische Geheimdienst erstattet insoweit dem jordanischen König unmittelbar Bericht.\n\n\r\n\nVgl. Refugee Documentation Centre of Ireland: COI Query Response: Jordan - General Intelligence Directorate (GID), 31.07.2024, S. 2.\n\n\r\n\nMit ihrem öffentlich recherchierbaren „pro-palästinensischen“ Spendenaufruf, ihrer Reise nach Jordanien in die Nähe zum Gazastreifen und zudem als offen recherchierbare Angehörige der Bundeswehr und damit Mitglied einer deutschen Sicherheitsbehörde könnte die Klägerin mithin in den Fokus des jordanischen Geheimdienstes gerückt sein und bestand das reale Risiko, ausgespäht zu werden. Dass hierdurch zugleich die Sicherheitsinteressen des Verfassungsschutzes tangiert sind und in Gestalt der Mitnahme ihres Privathandys auch exponiert waren, steht außer Zweifel.\n\n\r\n\nDie durch den Geheimschutzbeauftragten erfolgte Feststellung des Sicherheitsrisikos erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig.\n\n\r\n\nDurch ihr Verhalten hat die Klägerin gezeigt, dass sie glaubt, etwaige Sicherheitsprobleme beherrschen und die (Sicherheits-)Lage besser einschätzen zu können als die nachrichtendienstliche Fachabteilung. Sie hat ihre persönliche Einschätzung über die Expertise der zuständigen Fachabteilung gestellt. Aus Sicht der Kammer hat sie damit ein unzureichendes - für Mitarbeiter der Verfassungsschutzabteilung essentielles - Sicherheitsverständnis offenbart. Dieses unzureichende Sicherheitsverständnis der Klägerin dauert zudem - ohne dass es hierauf für auf die Beurteilung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten vom 5. Februar 2024 entscheidungserheblich ankäme - weiterhin an. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mehrfach ihr Unverständnis darüber bekundet, dass ihr die Ermächtigung einzig im Hinblick auf die Mitnahme ihres Privathandys entzogen worden sei. Insoweit hat sie angegeben, es missfalle ihr, dass im Nachhinein alles an diesem Handy hänge. Ihre Planänderung hinsichtlich der Mitnahme des neuen Handys am Flughafen begründete sie damit, das Ganze sei „auch irgendwie überzogen“ gewesen, auf dem Handy seien schließlich keine relevanten Daten gespeichert gewesen. Auch hier zeigt sich ein fehlendes Sicherheitsverständnis und eine Unkenntnis in Bezug auf nachrichtendienstliche Erkenntnisse (etwa in Bezug auf das Hinterlassen digitaler Spuren im Netz durch Metadaten). Nicht zuletzt mit Blick auf ihre hochsensible Tätigkeit in der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen, d.h. einem Nachrichtendienst, und den damit einhergehenden besonderen sicherheitsrechtlichen Anforderungen an die dort eingesetzten Mitarbeiter wiegt dieser Verstoß schwer.\n\n\r\n\nHieran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Klägerin - wie sie meint - in der Vergangenheit stets beanstandungsfrei verhalten und allen dienstlichen Vorgaben Folge geleistet habe. Ein - insoweit unterstelltes - zuvor gezeigtes dienstliches Wohlverhalten führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten und begründet keinen Beurteilungsfehler. Eine gute dienstliche Beurteilung bzw. allgemein eine dienstliche Bewährung vor und nach der sicherheitserheblichen Erkenntnis steht der Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach ständiger Rechtsprechung nicht entgegen. Dass der Geheimschutzbeauftragte diesen Umstand nicht ausdrücklich positiv bewertet hat, begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken, sondern sollte im bestehenden Dienstverhältnis - allzumal als Mitarbeiterin der Verfassungsschutzbehörde - selbstverständlich sein.\n\n\r\n\nVgl. Friedrich, in: Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 41. EGL 2019, § 5 SÜG Bund, Rn. 6f und 6l m.w.N.\n\n\r\n\nAuch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Berücksichtigungspflicht beanstandungsfrei fortgesetzter Tätigkeiten in sicherheitsempfindlicher Verwendung bei der prognostischen Gesamtwürdigung,\n\n\r\n\nvgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 58.09 -, juris, Rn. 29 ff.; Friedrich, in: Denneborg/ Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand 51. EGL 2024, § 5 Rn. 6h.\n\n\r\n\nführt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Rechtsprechung, wonach der Geheimschutzbeauftragte den Umstand, dass ein Beamter trotz Bekanntwerdens sicherheitserheblicher Erkenntnisse über einen längeren Zeitraum (im entschiedenen Fall: zwei Jahre und drei Monate) ohne Einschränkungen weiter in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet wird, vor der Entscheidung über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seine Prognoseerwägungen einbeziehen muss, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Klägerin wurde vielmehr im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Bekanntwerden der sicherheitserheblichen Erkenntnisse gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SÜG NRW vom Dienst in Abteilung 0 freigestellt und ihr wurden zugleich die entsprechenden Berechtigungen entzogen. Die ersten sicherheitserheblichen Erkenntnisse wurden am 17. November 2023 bekannt. Nachdem in den darauffolgenden Wochen weitere sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die Klägerin bekannt wurden, leitete das Referat GSB umgehend ein Sicherheitsüberprüfungsverfahren ein, ließ die sicherheitserheblichen Erkenntnisse (insbesondere die WhatsApp-Posts) intern fachlich bewerten, führte am 18. Januar 2024 ein Gespräch mit der Klägerin zur Aufklärung des Sachverhalts und hörte sie am 23. Januar 2024 zu den Erkenntnissen an. Im unmittelbaren Anschluss an ihre Anhörung übergab die Klägerin ihr Diensthandy sowie den Schließfachschlüssel. Nur knapp zwei Wochen später, am 5. Februar 2024, entschied der Geheimschutzbeauftragte, der Klägerin die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „GEHEIM“ zu entziehen und sie fortan nicht mehr sicherheitserheblich einzusetzen. Angesichts dessen ist vorliegend nicht von einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit trotz Bekanntwerdens sicherheitserheblicher Erkenntnisse über einen längeren Zeitraum im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen.\n\n\r\n\nAnders als die Klägerin meint, ist die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil mildere Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätten, um das Sicherheitsrisiko abzuwenden, etwa ein Reiseverzicht und eine Sicherheitsbetreuung oder die Auflagenerteilung bei künftigen Reisen. Durch ihr konkretes Verhalten, sich der dienstlichen Vereinbarung im Zusammenhang mit ihrer Jordanienreise zu widersetzen, hat die Klägerin aus Sicht der Kammer schwerwiegend gegen die ihr als Mitarbeiterin der Verfassungsschutzbehörde obliegenden Pflichten verstoßen und damit zugleich das Vertrauen in sie und ihre Zuverlässigkeit nachhaltig erschüttert. Angesichts dessen ist die Prognoseentscheidung des Geheimschutzbeauftragten, es stehe zu befürchten, dass sich die Klägerin auch künftig dienstlichen Anordnungen jedweder Art widersetzen könnte, rechtlich nicht zu beanstanden. In einem solchen Fall kommen mildere Maßnahmen wie etwa die Auflagenerteilung bei künftigen Reisen von vornherein nicht in Betracht. Denn derartige Maßnahmen sind - da die Pflichtverletzung der Klägerin nicht nur reisebezogen wirkt, sondern Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit insgesamt begründet - bereits nicht geeignet, das Sicherheitsrisiko abzuwenden.\n\n\r\n\ndd. Der Geheimschutzbeauftragte hat bei seiner Feststellung schließlich nicht den gesetzlichen Rahmen verlassen. Insbesondere hat er seine als zuständige Stelle bestehende Letztentscheidungsbefugnis nach § 16 Abs. 4 Satz 1 SÜG NRW nicht verkannt. Vielmehr hat er nach Aktenlage sowohl die verschiedenen inhaltlichen Stellungnahmen der Klägerin als auch das Votum der mitwirkenden Behörde zur Kenntnis genommen und inhaltlich gewürdigt. Dass er gleichwohl eine andere rechtliche Bewertung vorgenommen hat als die Klägerin, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n\r\n\nee. Es war auch keine einschränkende Auslegung der §§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, 16 Abs. 4, 20 SÜG NRW mit Rücksicht auf höherrangiges Recht geboten. Ohne Erfolg macht die Klägerin sinngemäß geltend, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos verletze sie unverhältnismäßig in ihren Grundrechten. Die Klägerin verkennt insoweit den Zweck der Sicherheitsüberprüfung, namentlich die Gewährleistung des Schutzes geheimhaltungsbedürftiger Umstände sowie die Wahrung staatlicher Interessen, denen ihrerseits ein hoher Rang zukommt. Insoweit tritt die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG hinter den hier betroffenen staatlichen Sicherheitsinteressen zurück. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beschäftigung in einem besonders sicherheitsrelevanten Bereich, allzumal wenn - wie hier - berechtigte Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Grundrechtsträgerin bestehen. Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand einer zeitlichen Unverhältnismäßigkeit nicht durch, allzumal der maßgebliche Überprüfungszeitraum in § 15 Abs. 9 SÜG NRW gesetzlich normiert ist und für Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde in der Regel zehn Jahre beträgt.\n\n\r\n\nDie aufgrund einer Gesamtwürdigung durch den Geheimschutzbeauftragten gefundene Annahme eines bei der Klägerin bestehenden Sicherheitsrisikos trägt schließlich der gesetzlichen Vorgabe des § 16 Abs. 4 Satz 3 SÜG NRW Rechnung, wonach im Zweifel dem Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen zu geben ist.\n\n\r\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n\r\n\nInnerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.\n\n\r\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.\n\n\r\n\nDer Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.\n\n\r\n\nBeschluss\n\n\r\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf\n\n\r\n\n5.000,- Euro\n\n\r\n\nfestgesetzt.\n\n\r\n\nGründe\n\n\r\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n\r\n\nGegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/18_K_4732_24_Urteil_20260701.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-07-01/18-k-4732-24","cited_norms":[{"jurabk":"SÜG NRW","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":24},{"jurabk":"SÜG NRW","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":14},{"jurabk":"SÜG NRW","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":10},{"jurabk":"SÜG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"SÜG NRW","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":7},{"jurabk":"SÜG NRW","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"SÜG NRW","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"SÜG NRW","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"SÜG NRW","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"SÜG NRW","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SÜG NRW","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353b","ref_norm":"353b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TV-L","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SÜG NRW","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/18_K_4732_24_Urteil_20260701.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/18_K_4732_24_Urteil_20260701.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-07-01/18-k-4732-24","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/18_K_4732_24_Urteil_20260701.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:41.032671+00:00"}}