{"status":"available","doknr":"OLD373968","ecli":"ECLI:DE:VGD:2024:0724.22K5469.21.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2024-07-24","aktenzeichen":"22 K 5469/21","doktyp":"Sonstige","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDer Beklagte wird keine Kosten in Ansatz bringen für die Sicherstellung der streitgegenständlichen Waffe sowie die Verwahrung dieser Waffe bis heute sowie weitere sechs Monate ab dem heutigen Tag.\n\n2.\n\nDer Beklagte wird die Waffe zur Prüfung im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 2 Abs. 5 WaffG an die zuständige Behörde in der Weise überlassen, dass der Kläger eine Aufforderung der zuständigen Behörde zur Übersendung der Waffe vorlegt und einen Kurier mit dem Transport der Waffe beauftragt. Im Anschluss an die behördliche Überprüfung im Rahmen des § 2 Abs. 5 WaffG ist die Waffe unmittelbar wieder an den Beklagten zurück zu transportieren.\n\n3.\n\nDer Beklagte sagt zu, dass die Waffe unter Besitzstandswahrung des Rechtes auf Eintragung von mehr als zehn Langwaffen in die Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragen wird, falls behördlich festgestellt wird, dass es sich bei der betreffenden Waffe nicht um eine Kriegswaffe und nicht um eine verbotene Waffe handelt.\n\n4.\n\nDie Beteiligten stellen die Entscheidung über die Gerichtskosten, abweichend von § 160 VwGO, in das Ermessen des Gerichtes. Das Gleiche gilt für die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten.\n\n1\n\nÖffentliche Sitzung\n\nder 22. Kammer\n\ndes Verwaltungsgerichts\n\nDüsseldorf\n\n22 K 5469/21\n\nAnwesend:\n\nDüsseldorf, den 24. Juli 2024\n\nIn dem verwaltungsgerichtlichenVerfahren\n\ndesHerrn B. E., X.-straße 0, 00000 O.,\n\nKlägers,\n\nProzessbevollmächtigte:             Rechtsanwälte D.,\n\ngegen\n\ndasN., ,\n\nBeklagten,\n\nBeigeladene:             Z., ,\n\n__________________________________\n\nerscheinen nach Aufruf der Sache um 9:30 Uhr:\n\nder Kläger persönlich sowie sein Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt D.;\n\nfür das beklagte Land: Herr Kreisverwaltungsrat W., unter Vorlage einer Terminsvollmacht, und in Begleitung von Herrn Kreishauptsekretär M.;\n\nfür die Beigeladene: Herr Oberregierungsrat R., unter Vorlage einer Terminsvollmacht, in Begleitung von Herrn Regierungsamtsrat U., unter Vorlage einer Aussagegenehmigung des Bundesamtes für I. und G..\n\n2\n\nDie Einzelrichterin eröffnet die mündliche Verhandlung.\n\n3\n\nDie Erschienenen verzichten auf den Vortrag des Sachberichtes.\n\n4\n\nZum Gegenstand der mündlichen Verhandlung werden die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Bundesamtes für I. und G. (Az.: 000-XXX-000/22), die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft P. (Az.: 000 Js 0000/12) sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden (Az.: 6 K 944/20.WI) gemacht.\n\n5\n\nDie Sach- und Rechtslage wird mit den Erschienenen ausführlich erörtert.\n\n6\n\nDer Bevollmächtigte des Beklagten erklärt auf Nachfrage:\n\n7\n\nIch bestätige hiermit nochmals, dass sich die streitgegenständliche Waffe bei uns in der Kreispolizeibehörde J. in der Asservatenkammer befindet.\n\n8\n\nSodann schließen die Beteiligten auf Anregung des Gerichtes folgenden\n\n9\n\nVergleich:\n\n10\n\n1.11\n\nDer Beklagte wird keine Kosten in Ansatz bringen für die Sicherstellung der streitgegenständlichen Waffe sowie die Verwahrung dieser Waffe bis heute sowie weitere sechs Monate ab dem heutigen Tag.\n\n2.12\n\nDer Beklagte wird die Waffe zur Prüfung im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 2 Abs. 5 WaffG an die zuständige Behörde in der Weise überlassen, dass der Kläger eine Aufforderung der zuständigen Behörde zur Übersendung der Waffe vorlegt und einen Kurier mit dem Transport der Waffe beauftragt. Im Anschluss an die behördliche Überprüfung im Rahmen des § 2 Abs. 5 WaffG ist die Waffe unmittelbar wieder an den Beklagten zurück zu transportieren.\n\n3.13\n\nDer Beklagte sagt zu, dass die Waffe unter Besitzstandswahrung des Rechtes auf Eintragung von mehr als zehn Langwaffen in die Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragen wird, falls behördlich festgestellt wird, dass es sich bei der betreffenden Waffe nicht um eine Kriegswaffe und nicht um eine verbotene Waffe handelt.\n\n4.14\n\nDie Beteiligten stellen die Entscheidung über die Gerichtskosten, abweichend von § 160 VwGO, in das Ermessen des Gerichtes. Das Gleiche gilt für die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten.\n\n15\n\nVorgespielt und genehmigt.\n\n16\n\nDie Einzelrichterin schließt die mündliche Verhandlung.\n\n17\n\nFür die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger\n\n18\n\nVerwaltungsgerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/373968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2024-07-24/22-k-5469-21","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/373968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/373968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2024-07-24/22-k-5469-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/373968","retrieved":"2026-07-09 05:13:23.728129+00:00"}}