{"status":"available","doknr":"OLD375779","ecli":"ECLI:DE:VGD:2024:0405.1K8543.23A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2024-04-05","aktenzeichen":"1 K 8543/23.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand und Entscheidungsgründe:\n\n2\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG).\n\n3\n\nEs konnte trotz des Ausbleibens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden, nachdem diese ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurden.\n\n4\n\nDie Klage vom 23. November 2023 mit den schriftsätzlichen sinngemäßen Anträgen,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. November 2023 zu verpflichten, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,\n\n6\n\nhilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,\n\n7\n\nhat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.\n\n8\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 00. November 2023 ist – im angegriffen Umfang − rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird auf die tragenden Feststellungen und die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides, denen das Gericht folgt und deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absieht (§ 77 Abs. 3 AsylG), sowie auf die Gründe des ablehnenden Eilbeschlusses vom 13. Dezember 2023 (1 L 3095/23.A) verwiesen. Das Gericht schließt sich den dortigen Ausführungen unter Berücksichtigung des in der Hauptsache geltenden Maßstabes und nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich an. Die Klägerin ist den dortigen Ausführungen auch nicht entgegengetreten. Sie ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.\n\n10\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.\n\n11\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n12\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.\n\n13\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, wenn\n\n14\n\n1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder\n\n15\n\n2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder\n\n16\n\n3.              ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.\n\n17\n\nDer Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.\n\n18\n\nAuf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.\n\n19\n\nIn dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n20\n\nIm Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.\n\n21\n\nDie Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/375779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2024-04-05/1-k-8543-23-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/375779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/375779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2024-04-05/1-k-8543-23-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/375779","retrieved":"2026-07-09 05:17:39.965030+00:00"}}