{"status":"available","doknr":"OLD323090","ecli":"ECLI:DE:VGD:2019:1002.22K4058.16.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2019-10-02","aktenzeichen":"22 K 4058/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger nahm am 24. November 2015 an der Prüfung zum Nachweis der Fachkunde für Vorderlader nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG in E.        I.    teil, die sich an einen vom Kläger besuchten zweitägigen prüfungsvorbereitenden Lehrgang anschloss. Die schriftliche Prüfung umfasste 25 Fragen, für die jeweils vier Antwortmöglichkeiten waren. Vor dem Fragenkatalog ist die Aufgabenstellung wie folgt beschrieben:\n\n3\n\n„Sie werden gebeten, bei den nachstehenden Fragen die jeweils richtigen Antworten anzukreuzen. Mehrfachnennungen sind möglich! Zum Bestehen sind mindestens 60 % der Fragen richtig zu beantworten. Eine Frage gilt als falsch beantwortet, wenn eine Möglichkeit zu viel oder zu wenig angekreuzt wurde.“\n\n4\n\nDie Prüfung wurde im Falle des Klägers als nicht bestanden gewertet, da lediglich 14 der 25 Fragen als richtig bewertet wurden. Unter anderem wurden die folgenden Antworten als falsch bewertet:\n\n5\n\nFrage 6 („Wie sind Vorderladerzündhütchen zu lagern und zu transportieren?“): Die vom Kläger zusätzlich zur Antwortmöglichkeit „In der Orginalverpackung“ angekreuzte Antwortmöglichkeit „In einer Schachtel“ sei falsch.\n\n6\n\nFrage 15 („Wie können Sie eine Vorderladerperkussionswaffe „sichern“?“): Die vom Kläger zusätzlich zur Antwortmöglichkeit „Durch Einlegen der Laderaste“ angekreuzte Antwortmöglichkeit „Durch wässern der Pulverfüllung“ sei falsch.\n\n7\n\nFrage 18 („Wie kann unbrauchbar gewordenes Schwarzpulver vernichtet werden?“): Die Antwortmöglichkeit „Durch Abbrand auf steinfreiem Boden in einer Furche“ sei zusätzlich zu der vom Kläger im Übrigen richtig angekreuzten Anwortmöglichkeit anzukreuzen gewesen.\n\n8\n\nFrage 23 („Welche Utensilien benötigt der Vorderladerschütze?“): Die Antwortmöglichkeit „Pulverflasche (zum Abmessen)“ sei zusätzlich zu den vom Kläger im Übrigen richtig angekreuzten Anwortmöglichkeiten anzukreuzen gewesen.\n\n9\n\nDer Kläger beanstandete mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 die Bewertung der Fragen 15, 18 und 23 und bat um Korrektur des Prüfungsergebnisses dahingehend, dass er die Prüfung bestanden habe. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 14. Januar 2016 ab.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 2. März 2016 stellte der Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass dieser die Prüfung nicht bestanden habe. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger von den 25 Fragen lediglich vierzehn richtig beantwortet und damit die Prüfungsanforderung nicht erreicht habe. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 4. März 2016 zugestellt.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 30. März 2016 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Feststellung, dass die Prüfung als bestanden gewertet wird, weiter verfolgt.\n\n12\n\nZur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, die Bewertung der Fragen 6, 15, 18 und 23 als falsch sei rechtsfehlerhaft, da seine jeweilige Antwort als richtig zu bewerten sei. Der Kläger habe bei zutreffender Bewertung seiner Prüfungsleistung mindestens 15 Antworten richtig beantwortet und damit die Bestehensquote von 60 % erfüllt.\n\n13\n\nZu den einzelnen Prüfungsfragen trägt der Kläger im Wesentlichen vor:\n\n14\n\nFrage 6 („Wie sind Vorderladerzündhütchen zu lagern und zu transportieren?“): Vorderladerzündhütchen, die richtigerweise als „Anzündhütchen“ zu bezeichnen seien, könnten auch – wie von ihm angekreuzt „in einer Schachtel“ gelagert und transportiert werden. Dem stehe keine gesetzliche Pflicht, kein sonstiger Zwang und keine Produzentenanweisung entgegen. Von den Vorgaben des ADR sei der private Transport unterhalb der Freigrenzen freigestellt. Der Kläger sei kein berufsmäßiger Verwender. Es handele sich zudem nur um Metallkäppchen ohne Zündmittel, die lediglich davor zu schützen seien, dass sie durch Druck verbiegen. Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr z.B. mit Boxer-Zündhütchen.\n\n15\n\nFrage 15 („Wie können Sie eine Vorderladerperkussionswaffe „sichern“?“): Die vom Kläger angekreuzte Antwortmöglichkeit „Durch Wässern der Pulverfüllung“ sei als richtig zu bewerten, da hierdurch das Pulver unbrauchbar gemacht und damit die Waffe ebenfalls gesichert werde. Eine Unschädlichmachung der Ladung sei auch eine Möglichkeit, die Waffe zu „sichern“.\n\n16\n\nFrage 18 („Wie kann unbrauchbar gewordenes Schwarzpulver vernichtet werden?“): Die Antwortmöglichkeit „Durch Abbrand auf steinfreiem Boden in einer Furche“ sei falsch und daher bei richtiger Bewertung gerade nicht auszuwählen gewesen. Schwarzpulver müsse gar nicht vernichtet werden, wenn es schon unbrauchbar sei. Zudem dürfe ein Abbrand nur dort erfolgen, wo es keine brennbaren Bestandteile im Bodenbereich gebe. Eine Furche könne sich auch auf brennbarem Boden wie Holz, Asphalt, Kunststoff, Gummi befinden.\n\n17\n\nFrage 23 („Welche Utensilien benötigt der Vorderladerschütze?“): Die Antwortmöglichkeit „Pulverflasche (zum Abmessen)“ sei falsch und daher bei richtiger Bewertung gerade nicht auszuwählen gewesen. Zur Abmessung benötige man keine Pulverflasche. Die Pulvermenge könne auch durch Abwiegen bestimmt werden. Die Pulverflasche sei zwar die häufigste Art der kleinmengigen Bevorratung von Treibladungspulver, aber nur zur Bevorratung vorgesehen und könne gerade nicht zum Abmessen verwendet werden. Eine Pulverflasche komme zum Abmessen allenfalls mit Messaufsatz oder einer sonstigen Spezialvorrichtung in Betracht. Auf dem Schießstand sei der Einsatz der Pulverflasche indes verboten. Im Lehrgang sei auch nicht erörtert worden, dass ein Vorderladerschütze eine Pulverflasche zum Abmessen benötige. Vielmehr habe der Kläger bei der praktischen Prüfung gerade keine Pulverflasche verwenden müssen und es sei mehrmals auf die höchste Gefährlichkeit beim Umgang mit dieser hingewiesen worden. Sogar von einem ‚Handabriss‘ beim Befüllen einer Waffe mit Schwarzpulver mittels einer Pulverflasche sei berichtet worden.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nden Bescheid des Beklagten vom 2. März 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Bescheid darüber zu erteilen, dass der Kläger die Prüfung zum Nachweis der Fachkunde gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Sprengstoffgesetzes bestanden hat.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Prüfungsfragen nicht zu beanstanden und die vom Kläger gegebenen Antworten zutreffend bewertet worden seien. In den Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fachkunde-Prüfungen für Vorderlader nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG würden die Fragestellungen und Antwortmöglichkeiten, die Gegenstand der anschließenden schriftlichen Prüfung seien, besprochen und erklärt. Zudem bestehe für die Prüflinge während der schriftlichen Prüfung die Möglichkeit, im Falle einer Missverständlichkeit einer Prüfungsfrage ein Handzeichen zu geben. Die Fragestellung werde sodann bei entsprechendem Bedarf erörtert. Auf diese Möglichkeit würden die Prüflinge vor Einstieg in die Prüfung ausdrücklich hingewiesen.\n\n23\n\nMit Beschluss vom 24. Oktober 2018 ist der Rechtsstreit der Vorsitzenden als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.\n\n24\n\nDas Gericht hat durch Beweisbeschluss vom 18. April 2019 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der fachlichen Richtigkeit der Bewertung der vom Kläger zu den Prüfungsfragen Nr. 6, 15, 18 und 23 gegebenen Antworten. Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 19. Mai 2019 sowie Ergänzungsgutachten vom 31. Juli 2019 fest, es liege kein Bewertungsfehler vor. Auf den Inhalt der genannten Gutachten samt Anlagen wird Bezug genommen.\n\n25\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.\n\n28\n\nDer Beklagte kann weder zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts noch auch nur zu einer Neubescheidung der vom Kläger abgelegten Fachkundeprüfung verpflichtet werden, weil die angefochtene Entscheidung rechtmäßig ist; § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n29\n\nDie Prüfung ist gegenüber dem Kläger zu Recht als nicht bestanden bewertet worden.\n\n30\n\nDie Fachkundeprüfung findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 27 Abs. 3 SprengG i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 30 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, jeweils in der zum Zeitpunkt der Durchführung der Prüfung gültigen Fassung, die aktuell unverändert fortgilt.\n\n31\n\nDie Ausgestaltung des hier streitgegenständlichen schriftlichen Teils der Fachkundeprüfung als Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Verfahren) mit einer auf 60 % der maximal erreichbaren Punktzahl festgelegten Bestehensgrenze sowie die Durchführung des Prüfungstermins am 24. November 2015, an dem sich der Kläger dem schriftlichen Prüfungsteil unterzog, begegnen keinen verfahrensrechtlichen Zweifeln. Solche werden weder von Beteiligten geltend gemacht noch sind im Übrigen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das angewandte Verfahren in Bezug auf die hier streitgegenständliche (nicht berufsbezogene) Prüfung rechtlich zu beanstanden wäre. Das angewandte Antwort-Wahl-Verfahren ist insbesondere seiner Art nach geeignet, den Zweck der Fachkunde-Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG, §§ 29 Abs. 1, 30 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zu erreichen, den erlaubnispflichtigen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nur solchen Personen zu eröffnen, bei denen die zur Vermeidung von Gefahren erforderlichen Fach- und Rechtskenntnisse beim Umgang mit solchen Stoffen festgestellt werden konnten. Gemäß § 29 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz umfasst die in dieser Prüfung nachzuweisende Fachkunde 1. ausreichende technische Kenntnisse über a) die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Handhabung und Anwendung, b) die Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwerdens von explosionsgefährlichen Stoffen, c) die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit des Lebens und der Gesundheit Beschäftigter oder Dritter und zur Abwendung von Gefahren für Sachgüter und 2. ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen soweit die technischen und rechtlichen Kenntnisse für die Ausübung der jeweils beabsichtigten Tätigkeit erforderlich sind.\n\n32\n\nZudem stellt sich auch die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers als nicht bestanden als rechtmäßig dar. Die Prüfungsleistung des Klägers erreicht nicht die Bestehensgrenze von mindestens 60 % der erreichbaren Punktzahl.\n\n33\n\nDie vom Kläger zu den Fragen 6, 15 und 18 gegebenen Antworten sind zu Recht als nicht zutreffend bewertet worden.\n\n34\n\nBei Frage 6 kann die vom Kläger angekreuzte Antwort „In einer Schachtel“ nicht als zutreffende Antwortalternative zu der von ihm ebenfalls angekreuzten Antwort „In der Originalverpackung“ angesehen werden. Die Rügen des Klägers, die Aufbewahrung und der Transport von Vorderladerzündhütchen (Anzündhütchen) in der Originalverpackung sei unter bestimmten Umständen rechtlich nicht verbindlich und es handele sich lediglich um Metallkäppchen, die nicht in der Lage seien, irgendeine Reaktion eigenständig auszulösen, greifen nicht durch.\n\n35\n\nDie Fragestellung („Wie sind Vorderladerzündhütchen zu lagern und zu transportieren?“) bietet keine Grundlage für ein Verständnis dahingehend, dass alle, unter bestimmten Umständen rechtlich zulässigen Arten der Aufbewahrung und des Transports von Vorderladerzündhütchen als richtige Antworten zu werten seien. So scheint auch der Kläger die Frage nicht verstanden zu haben. Denn bei einem solchen Verständnis müsste auch die vom Kläger selbst nicht angekreuzte Antwortalternative „lose“ als richtig gewertet werden. Soweit keine Pflicht zu Aufbewahrung und Transport in der Originalverpackung besteht, ist auch die Verwendung einer Schachtel rechtlich nicht vorgegeben. Die Auswahl der Antwortmöglichkeit „In einer Schachtel“ begründet der Kläger dann auch nicht mit rechtlichen Erwägungen, sondern mit Zweckmäßigkeitsüberlegungen (Vermeidung eines Verbiegens der Metallkäppchen).\n\n36\n\nAuch mit dieser Erwägung lässt sich die Richtigkeit dieser Antwortmöglichkeit indes nicht begründen. Die Fragestellung richtet sich vor dem Hintergrund des in § 29 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz genannten und oben zitierten Gegenstandes der Fachkundeprüfung hinreichend deutlich auf die Frage, welche Maßnahmen in Bezug auf die Art der Aufbewahrung und des Transports von Vorderladerzündhütchen zur Sicherung des Lebens, der Gesundheit Beschäftigter und Dritter und zur Abwendung von Gefahren für Sachgüter zu treffen sind. Bei der Abwendung von Gefahren für Sachgüter geht es nicht nur um die Sachgüter des Vorderladerschützen, die er für den Umgang mit seiner Waffe verwendet, sondern gerade auch um Sachgüter Dritter oder der Allgemeinheit. Zur Abwehr solcher Gefahren ist es angezeigt, Vorderladerzündhütchen so aufzubewahren und zu transportieren, dass schnell (also ohne das Erfordernis, einen Behälter erst zu öffnen) erkennbar ist, ob sich Vorderladerzündhütchen oder andere womöglich gefährlichere Stoffe oder Gegenstände, die im Umgang mit Waffen gebräuchlich sind, darin befinden. Dies ist geboten, weil nur anhand dieser Information schnell und hinreichend sicher festgestellt werden kann, ob von den in dem Behältnis befindlichen Gegenständen eine Gefahr ausgeht, gegebenenfalls welcher Art. Allein die Verwendung der Originalverpackung trägt diesem Umstand hinreichend Rechnung. Dem entsprechend empfehlen auch die Gefahren- und Sicherheitshinweise des Herstellers S.    B.       GmbH die Aufbewahrung in der Originalverpackung. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Sachverständigen zu dieser Prüfungsfrage in dessen Gutachten vom 19. Mai 2019 und vom 31. Juli 2019 Bezug genommen, denen das Gericht folgt.\n\n37\n\nBei Frage 15 kann die vom Kläger angekreuzte Antwort „Durch Wässern der Pulverfüllung“ nicht als zutreffende Antwortalternative zu der von ihm ebenfalls angekreuzten Antwort „Durch Einlegen der Laderaste“ angesehen werden. Die Rüge des Klägers, die Waffe könne auch durch Unbrauchbarmachung des Pulvers gesichert werden, greift nicht durch. Das Gericht folgt auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen, dass zwischen dem „Sichern“ einer Vorderladerperkussionswaffe und dem Entfernen der eingebrachten Ladung (z.B. durch Wässern) zu unterscheiden ist und die Prüfungsfrage sich ausschließlich auf das „Sichern“ bezieht. Die zur Auswahl gestellte richtige (und auch vom Kläger zusätzlich angekreuzte Antwortmöglichkeit) „Durch Einlegen der Laderaste“ beschreibt die fachgerechte und hinreichend sichere Maßnahme, mit der der Gefahr eines ungewollten Abschlagens des Hahns beim Laden und bis zum beabsichtigten Abschießen der Waffe durch Zündung dieser Ladung begegnet werden kann. Die Waffe wird hierdurch „gesichert“. Demgegenüber bewirkt das Wässern der Waffe, dass die eingebrachte Ladung nicht mehr brauchbar ist und letztlich aus der Waffe entfernt wird. Dies ist eine andere Maßnahme als diejenige, nach der gefragt war, da sie das beim „Sichern“ letztlich beabsichtigte Abschießen der Waffe durch Zündung der eingebrachten Ladung gerade nicht ermöglicht.\n\n38\n\nDie vom Kläger vorgenommene Beantwortung der Frage 23 unter Auslassen der vorgesehenen Antwortalternative „Durch Abbrand auf steinfreiem Boden in einer Furche“ kann ebenfalls nicht als zutreffend bewertet werden. Die Rügen des Klägers, bereits unbrauchbares Schwarzpulver müsse gar nicht vernichtet werden und die betreffende Antwortalternative könne auch deshalb nicht gewählt werden, weil sich eine Furche auf brennbarem Boden befinden könne, der sich beim Abbrennen entzünden könne, greifen nicht durch.\n\n39\n\nOb und gegebenenfalls unter welchen Umständen von unbrauchbar gewordenem Schwarzpulver Gefahren ausgehen, die dessen Vernichtung erforderlich machen, ist nicht Gegenstand der Frage. Vielmehr ist lediglich nach Methoden der Vernichtung von Schwarzpulver gefragt, das ‑ für das Abschießen der Vorderladerwaffe ‑ unbrauchbar geworden ist. Dies hat der Kläger auch erkannt, indem er eine zutreffende Antwortalternative „Durch Auflösen im Verhältnis 1:20 in Wasser“ angekreuzt hat.\n\n40\n\nZusätzlich ist die Antwortalternative „Durch Abbrand auf steinfreiem Boden in einer Furche“ auszuwählen. Unter einer „Furche“ ist nach allgemeinem Sprachgebrauch an erster Stelle eine (z.B. mit dem Pflug gezogene) längliche oder linienmäßige Vertiefung bzw. Rille im Erdboden zu verstehen. Dem Wort wird ferner im übertragenen Sinn die Bedeutung einer vertieften Linie in der (Gesichts‑)Haut, der Hirnrinde oder im Wasser hinter einem fahrenden Wasserfahrzeug zugeordnet,\n\n41\n\nvgl. Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, Hrsg.: Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, abrufbar unter: https://www.dwds.de/wb/Furche; Wiktionary, abrufbar unter: https://de.wiktionary.org/wiki/Furche.\n\n42\n\nDarüber hinaus findet sich nur vereinzelt ein weiterer Bedeutungsgehalt des Begriffes „Furche“, nämlich auch als Begriff für eine als Linie verlaufende Vertiefung in einer (bearbeiteten) Oberfläche, z.B. Furchen einer Säule,\n\n43\n\nvgl. Duden, Wörterbuch, abrufbar unter: https://www.duden.de/rechtschreibung/Furche.\n\n44\n\nSchon dieser allgemeinsprachliche Bedeutungsgehalt des Wortes Furche lässt es als eher fernliegend erscheinen, dass mit diesem Begriff in der Prüfungsfrage Nr. 18 ‑ wie der Kläger meint ‑ (auch) eine Vertiefung in einer brennbaren Oberfläche gemeint sein könnte. Ein Verständnis des Begriffes in einem übertragenen Sinn, das heißt als Vertiefung in einer brennbaren Oberfläche, lässt sich in der betreffenden Prüfungsfrage erst recht ausschließen, wenn dessen Verwendung im konkreten Kontext berücksichtigt wird. In der Antwortmöglichkeit wird die Oberfläche, auf der sich die Furche befindet, spezifiziert („auf steinfreiem Boden“). Zudem bezieht sich die Prüfung auf den fachgerechten Umgang mit Schwarzpulver im Zusammenhang mit dem Vorderladenschießen. Es ist weder dargelegt, noch im Übrigen ersichtlich, dass das Vorderladerschießen regelmäßig oder auch nur in nennenswertem Umfang auf Böden aus brennbarer Oberfläche ausgeübt wird. Damit widerspricht es dem Kontext, dem Begriff „Furche“ in diesem Zusammenhang auch die Bedeutung einer Vertiefung in einem brennbaren Boden beizumessen. Im Sachverständigengutachten wird der Begriff ebenfalls allein auf den Erdboden bezogen, indem erläutert wird, dass sich eine solche Furche z.B. in einem Gartenbeet ziehen lasse.\n\n45\n\nSchließlich ist auch die vom Kläger bei der Frage 23 gegebene Antwort nicht als richtig zu bewerten. Die Frage ist allenfalls bei der Bewertung der Prüfungsleistung außer Betracht zu lassen, da sie wegen Missverständlichkeit ungeeignet war, die Fachkenntnisse der Prüfungsteilnehmenden zu überprüfen.\n\n46\n\nUm zuverlässige Prüfungsergebnisse zu ermöglichen, müssen die Aufgaben verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein. Hieraus folgt, dass unlösbare Aufgaben ebenso wie unverständliche, missverständliche oder mehrdeutige Fragen nicht gestellt werden dürfen und im Falle eines Verstoßes hiergegen, aus der Prüfungsberechnung zu eliminieren sind,\n\n47\n\nvgl. zu Prüfungen nach der ÄAppO: BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 – 6 C 14/04 –, Rn. 26, juris; VGH BW, Urteil vom 17. Februar 2004 – 9 S 2075/02 –, Rn. 31, 32 m.w.N., juris.\n\n48\n\nDie Frage 23 ist mehrdeutig gestellt und mit solchen Antwortmöglichkeiten verknüpft, dass eine hinreichende Bestimmung der richtigen Antwort nicht möglich ist.\n\n49\n\nDie Mehrdeutigkeit der Fragestellung folgt aus dem gewählten Begriff „benötigt“. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist der Begriff gleichzusetzen mit „etwas/jemanden (zu einem bestimmten Zweck) nötig haben, brauchen“,\n\n50\n\nvgl. Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, Hrsg.: Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, abrufbar unter: https://www.dwds.de/wb/ben%C3%B6tigen; Duden, Wörterbuch, abrufbar unter: https://www.duden.de/rechtschreibung/benoetigen,\n\n51\n\nbzw. „etwas haben müssen, um ein bestimmtes Ziel erreichen zu können“ oder „Zeit oder auch andere Ressourcen in Anspruch nehmen“,\n\n52\n\nWiktionary, abrufbar unter: https://de.wiktionary.org/wiki/ben%C3%B6tigen.\n\n53\n\nDa die Bedeutung des Begriffes „benötigen“ durch den Kontext der Prüfungsfrage nicht näher spezifiziert wird, kommen zwei vertretbare Auslegungen der Prüfungsfrage in Betracht. Zum einen könnte nach den Gegenständen gefragt sein, die ein Vorderladerschütze haben muss, um seine Tätigkeit auszuüben, zum anderen könnte nach den Gegenständen gefragt sein, die ein Vorderladerschütze (üblicherweise) in Anspruch nimmt.\n\n54\n\nDie beiden möglichen Auslegungen ziehen Unterschiede bei der richtigen Bewertung der zur Auswahl gestellten Antwortalternativen nach sich. Ausgehend von dem erstgenannten Verständnis der Prüfungsfrage wären sowohl das Zwischenmaß als auch die Pulverflasche (zum Abmessen) nicht auszuwählen gewesen. Denn die Treibladung für Vorderlader kann auch abgepackt vom Hersteller erworben werden. In diesem Fall ist weder das Messen der Menge des Pulvers durch den Schützen noch das Abfüllen in ein Zwischenmaß erforderlich. Ausgehend von dem zweiten Verständnis der Prüfungsfrage wären alle gegebenen Antwortalternativen auszuwählen. Denn üblicherweise nimmt ein Vorderladerschütze sämtliche der genannten Gegenstände in Anspruch. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen in dessen Gutachten vom 19. Mai 2019 und vom 31. Juli 2019 und nimmt hierauf Bezug.\n\n55\n\nDie vom Kläger gegebene Antwort auf diese Prüfungsfrage entspricht keinem der beiden vorgenannten Alternativen für die richtige Beantwortung der Frage – je nach deren Verständnis. Gleichwohl darf die Antwort nicht als falsch bewertet werden, sondern ist wegen ihrer Missverständlichkeit aus der Prüfungsberechnung zu eliminieren. Dies gilt unabhängig davon, ob den Prüfungsteilnehmenden während der schriftlichen Prüfung Gelegenheit gegeben wurde, im Falle der Missverständlichkeit einer Prüfungsfrage eine mündliche Erläuterung seitens des Prüfers zu erbitten. Eine solche Möglichkeit kann die Fehlerhaftigkeit der Prüfungsfrage schon deshalb nicht beseitigen, weil verschiedene Verständnismöglichkeiten der Fragestellung in Betracht kommen, dem Prüfling dies aber womöglich nicht bewusst ist und auch nicht bewusst sein muss.\n\n56\n\nDer Kläger hat nach alledem von den 24 zur Prüfungsbewertung heranzuziehenden Fragen 14 richtig beantwortet. Dieses Ergebnis entspricht 58,33 % der Gesamtpunktzahl und erreicht mithin nicht die vorgegebene Bestehensgrenze von 60 %.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n58\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n59\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.\n\n60\n\nDer Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.\n\n61\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.\n\n62\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen,\n\n63\n\n1.              wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n\n64\n\n2.              wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,\n\n65\n\n3.              wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n\n66\n\n4.              wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder\n\n67\n\n5.              wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\n\n68\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.\n\n69\n\nÜber den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.\n\n70\n\nIm Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.\n\n71\n\nDie Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.\n\n72\n\nBeschluss:\n\n73\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n74\n\nGründe:\n\n75\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.\n\n76\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n77\n\nGegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.\n\n78\n\nDie Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.\n\n79\n\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\n\n80\n\nDie Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.\n\n81\n\nDie Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.\n\n82\n\nWar der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. 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