{"status":"available","doknr":"OLD462796","ecli":"ECLI:DE:VGD:2018:0712.28K17366.17.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2018-07-12","aktenzeichen":"28 K 17366/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheinigung des Beklagten vom 22. September 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Januar 2018 wird hinsichtlich folgender Kurse aufgehoben:\n\n1. Windows und Office für die betriebliche Praxis\n\n2. MS Office in Modulen\n\n3. MS Excel 2010 – Grundlagen\n\n4. MS Excel 2010 – Fortgeschrittene\n\n5. Datenanalyse mit MS Excel-Planung und Prognose mit Pivot\n\n6. MS Excel 2010 – Pivot für Fortgeschrittene\n\n7. Selbstorganisation mit MS Outlook\n\n8. MS Power Point in der Praxis – Wirkungsvolle Geschäftsgrafiken erstellen\n\n9. MS Word 2010 – Fortgeschrittene\n\n10. Korrespondenz mit MS Word und Outlook – DIN und Stil in der Praxis\n\n11. TYPO3 – Anwenderschulung (Intranet/ Internet)\n\n12. Umgang mit dem Smartphone\n\n13. Typisch anders – Interkulturelle Kommunikation\n\n14. Workshop Kulturelle Vielfalt im betrieblichen Alltag\n\n15. Interkulturelle Kompetenz Asien – Kommunikation mit asiatischen Geschäftspartnern\n\n16. Interkulturelle Kompetenz Russland – Kommunikation mit russischen Geschäftspartnern\n\n17. Interkulturelle Kompetenz USA – Kommunikation mit amerikanischen Geschäftspartnern\n\n18. Wirkungsvoll in englicher Sprache präsentieren\n\n19. Kompakttage Englisch – Praxistraining zu verschiedenen Themen\n\n20. Englisch – Stufe A 1 bis C 1\n\n21. Basiswissen Qualitätsmanagement\n\n22. Sicher im Audit! VDA 6.3 in der Neuauflage von 2016\n\n23. FMEA – Fehlermöglichkeits- und Einflussanalyse\n\n24. Methoden zur Ursachenanalyse im Reklamationsprozess\n\n25. Workshop Bereichsübergreifendes Denken und Handeln in der Praxis\n\n26. Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP) in der Produktionsplanung\n\n27. Workshop Optimierung des Hüttenflurs – Shop Floor Management im betrieblichen Alltag\n\n28. Prozesse der Stahlverarbeitung\n\n29. Blankstahlproduktion bei der E.\n\n30. Warmumform- und ausgewählte Glühprozesse\n\n31. Analyse von Fehlern und Schadensfällen\n\n32. Legierung und Rechenformeln\n\n33. Werkstoffgruppe Edelstahl - Grundlagen Edelbaustähle\n\n34. Werkstoffgruppe Edelstahl - Wälzlager\n\n35. Werkstoffgruppe Edelstahl - Edelbaustahl Hochfest und Bainitische Stähle\n\n36. Werkstoffgruppe Edelstahl - Einsatz-, Nitrierstahl und Kaltzäher Stahl\n\n37. Werkstoffgruppe Nichtrostende Stähle – Rostfrei\n\n38. Werkstoffgruppe Nichtrostende Stähle – Normenhinweise Rostfrei und Duplexstähle\n\n39. Hydraulik in Modulen - Grundlagen (Modul 1)\n\n40. Hydraulik in Modulen – Aktoren und Ventile (Modul 2)\n\n41. Hydraulik in Modulen – Geschwindigkeitssteuerung (Modul 3)\n\n42. Hydraulik in Modulen – Spezialkenntnisse (Modul 4)\n\n43. Hydraulik Proportionaltechnik\n\n44. Grundlehrgang Pneumatik\n\n45. Grundlagen der Mess- und Regeltechnik\n\n46. Qualifizierung Prüftechnik\n\n47. Zerspanungstechnik I – Grundlagen des konventionellen Fräsens\n\n48. Zerspanungstechnik II – Grundlagen des konventionellen Drehens\n\n49. Zerspanungstechnik III – Grundlagen der CNC-Technik\n\n50. Zerspanungstechnik IV – Aufbau CNC-Technik\n\n51. Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Möbel- und Küchenmonteure\n\n52. BWL für Nicht-BWLer – Wirtschaftliche Zusammenhänge\n\n53. Workshop Ideenwerkstatt – Kostenbewusstsein im betrieblichen Alltag\n\n54. UN-Kaufrecht und nationales deutsches Recht\n\n55. Vertragsrecht – Verträge sicher gestalten\n\n56. Grundlagen Arbeitsrecht\n\n57. Insolvenzrecht – Der professionelle Umgang mit Insolvenzen von Kunden und Lieferanten\n\n58. Datenschutz – Schutz der Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern\n\n59. Querdenken – Mit kreativen Techniken Lösungen finden\n\n60. Rationelles Lesen – Es geht noch viel schneller!\n\n61. Technische Zeichnungen lesen\n\n62. Effizientes Zeitmanagement – Umgang mit zunehmender Arbeitsverdichtung\n\n63. „Freier Schreibtisch – Freier Kopf“ –Kaizen für Büroarbeitsräume\n\n64. PC, Mails & Team: Einfach gut organisiert\n\n65. Auszubildende führen und begleiten\n\n66. Workshop One Group – One Goal\n\n67. Führen in Veränderungsprozessen – Umgang mit Gestaltung und Wandel\n\n68. Vom Kollegen zum Vorgesetzten\n\n69. Führen im Schichtbetrieb\n\n70. Mitarbeiter gekonnt motivieren\n\n71. Konfliktlösungsmethoden für den betrieblichen Alltag\n\n72. Konfliktmanagement in Gesprächen und Verhandlungen\n\n73. Professionelles Beschwerdemanagement\n\n74. Souveräne Gesprächsführung\n\n75. Gesprächsführung und Kommunikation im betrieblichen Alltag\n\n76. Rhetorik –lebendig, treffsicher, überzeugend\n\n77. Rhetorik für Fortgeschrittene – Reden will gelernt sein\n\n78. Wirkungsvolle Kommunikation am Telefon\n\n79. Small Talk und Business Knigge Sicher in jeder Situation\n\n80. Effiziente Anfragenbearbeitung\n\n81. Aktuelle Anforderungen an den Reinheitsgrad von Edelstählen\n\n82. Mein Auftritt  und meine Wirkung – Praxistraining\n\n83. „Sag mir, wo du stehst“ – Eine persönliche Standortbestimmung\n\n84. Leise Stärken – Ein Seminar für introvertierte Menschen\n\n85. Mehr Erfolg im Team\n\n86. Teamevents für Ihre Abteilung – Gestalten Sie Ihre Teamarbeit neu\n\n87. Begleitung eines betrieblichen Wissenstransfers\n\n88. Crashkurs Train the Trainer – Schulungen lebendig gestalten\n\n89. Einstellungs- und Verhaltensänderung im Arbeitsschutz\n\n90. Angebote des Gesundheitsmanagements\n\n91. Alternsgerechte und lernförderliche Arbeitsgestaltung\n\n92. Gesundheit in der Schichtarbeit\n\n93. Nichtraucher in 5 Stunden (Betriebliches Gesundheitsmanagement)\n\n94. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) für Führungskräfte\n\n95. Kompaktseminar – Gesundheit, Führung, Suchtprävention\n\n96. Gesund führen\n\n97. Work – Life – Balance\n\n98. Achtsamkeitstraining\n\n99. Yoga für Schichtarbeiter.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer der Klägerin von dem Beklagten erteilten Bescheinigung über berufliche Bildungsmaßnahmen gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG.\n\n3\n\nDie Klägerin ist eine Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck in der Durchführung von Dienstleistungen im Rahmen der Ausbildung von technischen, gewerblichen und kaufmännischen Auszubildenden und in der Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen besteht. Sie bietet außerdem Kurse zur Erlangung allgemein nützlicher Fertigkeiten an.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 22. September 2017 bescheinigte die Beklagte auf Antrag des zuständigen Finanzamtes, dass die Klägerin mit folgenden Bildungsmaßnahmen ab dem 1. Januar 2008 ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet:\n\n5\n\nI.\n\n6\n\n1. Windows und Office für die betriebliche Praxis\n\n7\n\n2. MS Office in Modulen\n\n8\n\n3. MS Excel 2010 – Grundlagen\n\n9\n\n4. MS Excel 2010 – Fortgeschrittene\n\n10\n\n5. Datenanalyse mit MS Excel-Planung und Prognose mit Pivot\n\n11\n\n6. MS Excel 2010 – Pivot für Fortgeschrittene\n\n12\n\n7. Selbstorganisation mit MS Outlook\n\n13\n\n8. MS Power Point in der Praxis – Wirkungsvolle Geschäftsgrafiken erstellen\n\n14\n\n9. MS Word 2010 – Fortgeschrittene\n\n15\n\n10. Korrespondenz mit MS Word und Outlook – DIN und Stil in der Praxis\n\n16\n\n11. TYPO3 – Anwenderschulung (Intranet/ Internet)\n\n17\n\n12. Umgang mit dem Smartphone\n\n18\n\n13. Typisch anders – Interkulturelle Kommunikation\n\n19\n\n14. Workshop Kulturelle Vielfalt im betrieblichen Alltag\n\n20\n\n15.  Interkulturelle Kompetenz Asien – Kommunikation mit asiatischen Geschäftspartnern\n\n21\n\n16. Interkulturelle Kompetenz Russland – Kommunikation mit russischen Geschäftspartnern\n\n22\n\n17. Interkulturelle Kompetenz USA – Kommunikation mit amerikanischen Geschäftspartnern\n\n23\n\n18. Wirkungsvoll in englicher Sprache präsentieren\n\n24\n\n19. Kompakttage Englisch – Praxistraining zu verschiedenen Themen\n\n25\n\n20. Englisch – Stufe A 1 bis C 1\n\n26\n\n21. Basiswissen Qualitätsmanagement\n\n27\n\n22. Sicher im Audit! VDA 6.3 in der Neuauflage von 2016\n\n28\n\n23. FMEA – Fehlermöglichkeits- und Einflussanalyse\n\n29\n\n24. Methoden zur Ursachenanalyse im Reklamationsprozess\n\n30\n\n25. Workshop Bereichsübergreifendes Denken und Handeln in der Praxis\n\n31\n\n26. Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP) in der Produktionsplanung\n\n32\n\n27. Workshop Optimierung des Hüttenflurs – Shop Floor Management im betrieblichen Alltag\n\n33\n\n28. Prozesse der Stahlverarbeitung\n\n34\n\n29. Blankstahlproduktion bei der E.\n\n35\n\n30. Warmumform- und ausgewählte Glühprozesse\n\n36\n\n31. Analyse von Fehlern und Schadensfällen\n\n37\n\n32. Legierung und Rechenformeln\n\n38\n\n33. Werkstoffgruppe Edelstahl - Grundlagen Edelbaustähle\n\n39\n\n34. Werkstoffgruppe Edelstahl - Wälzlager\n\n40\n\n35. Werkstoffgruppe Edelstahl - Edelbaustahl Hochfest und Bainitische Stähle\n\n41\n\n36. Werkstoffgruppe Edelstahl - Einsatz-, Nitrierstahl und Kaltzäher Stahl\n\n42\n\n37. Werkstoffgruppe Nichtrostende Stähle – Rostfrei\n\n43\n\n38. Werkstoffgruppe Nichtrostende Stähle – Normenhinweise Rostfrei und Duplexstähle\n\n44\n\n39. Hydraulik in Modulen - Grundlagen (Modul 1)\n\n45\n\n40. Hydraulik in Modulen – Aktoren und Ventile (Modul 2)\n\n46\n\n41. Hydraulik in Modulen – Geschwindigkeitssteuerung (Modul 3)\n\n47\n\n42. Hydraulik in Modulen – Spezialkenntnisse (Modul 4)\n\n48\n\n43. Hydraulik Proportionaltechnik\n\n49\n\n44. Grundlehrgang Pneumatik\n\n50\n\n45. Grundlagen der Mess- und Regeltechnik\n\n51\n\n46. Qualifizierung Prüftechnik\n\n52\n\n47. Zerspanungstechnik I – Grundlagen des konventionellen Fräsens\n\n53\n\n48. Zerspanungstechnik II – Grundlagen des konventionellen Drehens\n\n54\n\n49. Zerspanungstechnik III – Grundlagen der CNC-Technik\n\n55\n\n50. Zerspanungstechnik IV – Aufbau CNC-Technik\n\n56\n\n51. Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Möbel- und Küchenmonteure\n\n57\n\n52. BWL für Nicht-BWLer – Wirtschaftliche Zusammenhänge\n\n58\n\n53. Workshop Ideenwerkstatt – Kostenbewusstsein im betrieblichen Alltag\n\n59\n\n54. UN-Kaufrecht und nationales deutsches Recht\n\n60\n\n55. Vertragsrecht – Verträge sicher gestalten\n\n61\n\n56. Grundlagen Arbeitsrecht\n\n62\n\n57. Insolvenzrecht – Der professionelle Umgang mit Insolvenzen von Kunden und Lieferanten\n\n63\n\n58. Datenschutz – Schutz der Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern\n\n64\n\n59. Querdenken – Mit kreativen Techniken Lösungen finden\n\n65\n\n60. Rationelles Lesen – Es geht noch viel schneller!\n\n66\n\n61. Technische Zeichnungen lesen\n\n67\n\n62. Effizientes Zeitmanagement – Umgang mit zunehmender Arbeitsverdichtung\n\n68\n\n63. „Freier Schreibtisch – Freier Kopf“ –Kaizen für Büroarbeitsräume\n\n69\n\n64. PC, Mails & Team: Einfach gut organisiert\n\n70\n\n65. Auszubildende führen und begleiten\n\n71\n\n66. Workshop One Group – One Goal\n\n72\n\n67. Führen in Veränderungsprozessen – Umgang mit Gestaltung und Wandel\n\n73\n\n68. Vom Kollegen zum Vorgesetzten\n\n74\n\n69. Führen im Schichtbetrieb\n\n75\n\n70. Mitarbeiter gekonnt motivieren\n\n76\n\n71. Konfliktlösungsmethoden für den betrieblichen Alltag\n\n77\n\n72. Konfliktmanagement in Gesprächen und Verhandlungen\n\n78\n\n73. Professionelles Beschwerdemanagement\n\n79\n\n74. Souveräne Gesprächsführung\n\n80\n\n75. Gesprächsführung und Kommunikation im betrieblichen Alltag\n\n81\n\n76. Rhetorik –lebendig, treffsicher, überzeugend\n\n82\n\n77. Rhetorik für Fortgeschrittene – Reden will gelernt sein\n\n83\n\n78. Wirkungsvolle Kommunikation am Telefon\n\n84\n\n79. Small Talk und Business Knigge Sicher in jeder Situation\n\n85\n\n80. Effiziente Anfragenbearbeitung\n\n86\n\n81. Aktuelle Anforderungen an den Reinheitsgrad von Edelstählen\n\n87\n\n82. Mein Auftritt  und meine Wirkung – Praxistraining\n\n88\n\n83. „Sag mir, wo du stehst“ – Eine persönliche Standortbestimmung\n\n89\n\n84. Leise Stärken – Ein Seminar für introvertierte Menschen\n\n90\n\n85. Mehr Erfolg im Team\n\n91\n\n86. Teamevents für Ihre Abteilung – Gestalten Sie Ihre Teamarbeit neu\n\n92\n\n87. Begleitung eines betrieblichen Wissenstransfers\n\n93\n\n88. Crashkurs Train the Trainer – Schulungen lebendig gestalten\n\n94\n\n89. Einstellungs- und Verhaltensänderung im Arbeitsschutz\n\n95\n\n90. Angebote des Gesundheitsmanagements\n\n96\n\n91. Alternsgerechte und lernförderliche Arbeitsgestaltung\n\n97\n\n92. Gesundheit in der Schichtarbeit\n\n98\n\n93. Nichtraucher in 5 Stunden (Betriebliches Gesundheitsmanagement)\n\n99\n\n94. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) für Führungskräfte\n\n100\n\n95. Kompaktseminar – Gesundheit, Führung, Suchtprävention\n\n101\n\n96. Gesund führen\n\n102\n\n97. Work – Life – Balance\n\n103\n\n98. Achtsamkeitstraining\n\n104\n\n99. Yoga für Schichtarbeiter\n\n105\n\nII.\n\n106\n\n1. AEVO – Ausbilderschein kompakt\n\n107\n\n2. Flurförderzeuge – Gabelstapler – Befähigungsnachweis Erstausbildung\n\n108\n\n3. Kompakttraining Flurförderzeuge\n\n109\n\n4. Kranführerausbildung\n\n110\n\n5. Kompakttraining Kranführer\n\n111\n\n6. Anschlagen von Lasten\n\n112\n\n7. Ausbildung von Bedienern an Hubarbeitsbühnen und PSA Absturz\n\n113\n\n8. Schweißen (Module 1 – 13)\n\n114\n\n9. Transport- und Ladungssicherung\n\n115\n\n10. Befähigte Personen: Sachkundige/r für Leitern und Tritte\n\n116\n\n11. Befähigte Personen: Sachkundige/r für Lastaufnahmemittel\n\n117\n\n12. Befähigte Personen: Sachkundige/r für Hebezeuge\n\n118\n\nDie Klägerin hat am 23. Oktober 2017 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die erteilte Bescheinigung wendet.\n\n119\n\nSie ist der Auffassung, in der Bescheinigung seien Kurse enthalten, die die Anforderungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht erfüllten. Andererseits seien Ausbildungsgänge nicht aufgeführt, die auf einen Beruf im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG vorbereiten würden. Die unter I. Nr. 1-99 aufgeführten Kurse dienten alle lediglich der Fortbildung und Vertiefung fachlicher oder nicht fachspezifischer Kenntnisse. Die Kurse stünden allen Tätigen offen, die die dort vermittelten Kenntnisse erwerben wollten. Reine Fortbildungen seien jedoch von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht umfasst. Die Einbeziehung der Fortbildung in das Tatbestandsmerkmal „Vorbereitung auf einen Beruf“ sei mit dem Wortlaut des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht zu vereinbaren. Eine Fortbildung diene nicht dazu, Fähigkeiten zu erlernen, um einen Beruf ausüben zu können, sondern solle es stattdessen lediglich ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten, anzupassen und zu erweitern. Eine Fortbildung setze voraus, dass der Lehrgangsteilnehmer den Beruf bereits erlernt habe, mithin könne sie nicht auf einen solchen vorbereiten. Der umsatzsteuerliche Begriff des „Berufes“ sei abweichend vom verfassungs- und gewerberechtlichen Begriff enger auszulegen und umfasse nur einen solchen, der entweder an öffentlichen Schulen ausgebildet werde oder für den ein vergleichbar schulisch aufgebauter Ausbildungsbedarf bestehe. Darüber hinaus widerspreche die Ausweitung der Norm auf Fortbildungen erkennbar dem Willen des Gesetzgebers, da im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2013 die Ausdehnung der Vorschrift auf Fortbildungen angedacht, aber nicht umgesetzt worden sei. Zudem seien Umsatzsteuerbefreiungstatbestände als Ausnahme zum Grundsatz der Umsatzsteuerpflichtigkeit sämtlicher Leistungen restriktiv auszulegen.\n\n120\n\nDie unter I. Nr. 1-99 aufgelisteten Kurse würden zudem keine Fortbildung für und in einem bestimmten Beruf darstellen, weil sie keine für das Berufsbild spezifischen Kenntnisse vermittelten oder vertieften. Außerdem würden sie nicht auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten, da – was unstreitig ist – weder die Industrie- und Handelskammern noch die Handwerkskammern Prüfungen für diese Schulungen anbieten würden.\n\n121\n\nDie Bescheinigung sei auch insoweit rechtswidrig, als sie folgende Ausbildungsgänge nicht aufführe:\n\n122\n\n123\n\n1. Anlagenmechaniker/ in\n\n124\n\n2. Kaufmann/-frau für Büromanagement\n\n125\n\n3. Chemielaborant/in\n\n126\n\n4. Elektroniker/in, insbesondereElektroniker/in für Betriebstechnik undElektroniker/in für Geräte und Systeme\n\n127\n\n5. Fachinformatiker/in\n\n128\n\n6. Fachkraft für Metalltechnik\n\n129\n\n7. Gießereimechaniker/in\n\n130\n\n8. Industrieelektriker/in\n\n131\n\n9. Industriekaufmann/-frau und Industriekaufmann/-frau EU\n\n132\n\n10. Industriemechaniker/in\n\n133\n\n11. Koch/Köchin\n\n134\n\n12. Konstruktionsmechaniker/in\n\n135\n\n13. Maschinen- und Anlagenführer/in\n\n136\n\n14. Mechatroniker/in\n\n137\n\n15. Technischer Produktdesigner/in\n\n138\n\n16. Verfahrensmechaniker/in\n\n139\n\n17. Werkstoffprüfer/in\n\n140\n\n18. Werkzeugmechaniker/in\n\n141\n\n19. Zerspanungsmechaniker/in\n\n142\n\n20. Technischer Modellbauer\n\n143\n\nLediglich für die folgende Schulungen,\n\n144\n\n145\n\n1. Schweißen (Modul 1-13)\n\n146\n\n2. AEVO – Ausbilderschein kompakt\n\n147\n\n3. Flurförderzeuge – Gabelstapler – Befähigungsnachweis Erstausbildung\n\n148\n\n4. Kompakttraining Flurförderzeuge\n\n149\n\n5. Kranführerausbildung\n\n150\n\n6. Komaakttraining Kranführer\n\n151\n\n7. Anschlagen von Lasten\n\n152\n\n8. Ausbildung von Bedienern an Hubarbeitsbühnen und PSA Absturz\n\n153\n\n9. Transport- und Ladungssicherung\n\n154\n\n10. Befähigte Personen: Sachkundige/r für Leitern und Tritte\n\n155\n\n11. Befähigte Personen: Sachkundige/r für Lastaufnahmemittel\n\n156\n\n12. Befähigte Personen: Sachkundige/r für Hebezeuge\n\n157\n\nsei die erteilte Bescheinigung rechtmäßig, da für diese Prüfungen vor der IHK oder der Berufsgenossenschaft bzw. dem TÜV abzulegen seien.\n\n158\n\nMit Bescheid vom 25. Januar 2018 hat der Beklagte ab dem 1. Januar 2008 zusätzlich zu seinem Bescheid vom 22. September 2017 folgende Maßnahmen zur Vorbereitung auf die theoretischen und praktischen Prüfungen in den Ausbildungsberufen bescheinigt:\n\n159\n\n160\n\n1. Anlagenmechaniker/ in\n\n161\n\n2. Kaufmann/-frau für Büromanagement\n\n162\n\n3. Chemielaborant/in\n\n163\n\n4. Elektroniker/in, insbesondereElektroniker/in für Betriebstechnik undElektroniker/in für Geräte und Systeme\n\n164\n\n5. Fachinformatiker/in\n\n165\n\n6. Fachkraft für Metalltechnik\n\n166\n\n7. Gießereimechaniker/in\n\n167\n\n8. Industrieelektriker/in\n\n168\n\n9. Industriekaufmann/-frau und Industriekaufmann/-frau EU\n\n169\n\n10. Industriemechaniker/in\n\n170\n\n11. Koch/Köchin\n\n171\n\n12. Konstruktionsmechaniker/in\n\n172\n\n13. Maschinen- und Anlagenführer/in\n\n173\n\n14. Mechatroniker/in\n\n174\n\n15. Technischer Produktdesigner/in\n\n175\n\n16. Verfahrensmechaniker/in\n\n176\n\n17. Werkstoffprüfer/in\n\n177\n\n18. Werkzeugmechaniker/in\n\n178\n\n19. Zerspanungsmechaniker/in\n\n179\n\n20. Technischer Modellbauer\n\n180\n\nDie Beteiligten haben daraufhin das Verfahren in der mündlichen Verhandlung teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n181\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr nur noch,\n\n182\n\ndie Bescheinigung des Beklagten vom 22. September 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Januar 2018 hinsichtlich folgender Kurse aufzuheben:\n\n183\n\n1. Windows und Office für die betriebliche Praxis\n\n184\n\n2. MS Office in Modulen\n\n185\n\n3. MS Excel 2010 – Grundlagen\n\n186\n\n4. MS Excel 2010 – Fortgeschrittene\n\n187\n\n5. Datenanalyse mit MS Excel-Planung und Prognose mit Pivot\n\n188\n\n6. MS Excel 2010 – Pivot für Fortgeschrittene\n\n189\n\n7. Selbstorganisation mit MS Outlook\n\n190\n\n8. MS Power Point in der Praxis – Wirkungsvolle Geschäftsgrafiken erstellen\n\n191\n\n9. MS Word 2010 – Fortgeschrittene\n\n192\n\n10. Korrespondenz mit MS Word und Outlook – DIN und Stil in der Praxis\n\n193\n\n11. TYPO3 – Anwenderschulung (Intranet/ Internet)\n\n194\n\n12. Umgang mit dem Smartphone\n\n195\n\n13. Typisch anders – Interkulturelle Kommunikation\n\n196\n\n14. Workshop Kulturelle Vielfalt im betrieblichen Alltag\n\n197\n\n15. Interkulturelle Kompetenz Asien – Kommunikation mit asiatischen Geschäftspartnern\n\n198\n\n16. Interkulturelle Kompetenz Russland – Kommunikation mit russischen Geschäftspartnern\n\n199\n\n17. Interkulturelle Kompetenz USA – Kommunikation mit amerikanischen Geschäftspartnern\n\n200\n\n18. Wirkungsvoll in englicher Sprache präsentieren\n\n201\n\n19. Kompakttage Englisch – Praxistraining zu verschiedenen Themen\n\n202\n\n20. Englisch – Stufe A 1 bis C 1\n\n203\n\n21. Basiswissen Qualitätsmanagement\n\n204\n\n22. Sicher im Audit! VDA 6.3 in der Neuauflage von 2016\n\n205\n\n23. FMEA – Fehlermöglichkeits- und Einflussanalyse\n\n206\n\n24. Methoden zur Ursachenanalyse im Reklamationsprozess\n\n207\n\n25. Workshop Bereichsübergreifendes Denken und Handeln in der Praxis\n\n208\n\n26. Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP) in der Produktionsplanung\n\n209\n\n27. Workshop Optimierung des Hüttenflurs – Shop Floor Management im betrieblichen Alltag\n\n210\n\n28. Prozesse der Stahlverarbeitung\n\n211\n\n29. Blankstahlproduktion bei der E.\n\n212\n\n30. Warmumform- und ausgewählte Glühprozesse\n\n213\n\n31. Analyse von Fehlern und Schadensfällen\n\n214\n\n32. Legierung und Rechenformeln\n\n215\n\n33. Werkstoffgruppe Edelstahl - Grundlagen Edelbaustähle\n\n216\n\n34. Werkstoffgruppe Edelstahl - Wälzlager\n\n217\n\n35. Werkstoffgruppe Edelstahl - Edelbaustahl Hochfest und Bainitische Stähle\n\n218\n\n36. Werkstoffgruppe Edelstahl - Einsatz-, Nitrierstahl und Kaltzäher Stahl\n\n219\n\n37. Werkstoffgruppe Nichtrostende Stähle – Rostfrei\n\n220\n\n38. Werkstoffgruppe Nichtrostende Stähle – Normenhinweise Rostfrei und Duplexstähle\n\n221\n\n39. Hydraulik in Modulen - Grundlagen (Modul 1)\n\n222\n\n40. Hydraulik in Modulen – Aktoren und Ventile (Modul 2)\n\n223\n\n41. Hydraulik in Modulen – Geschwindigkeitssteuerung (Modul 3)\n\n224\n\n42. Hydraulik in Modulen – Spezialkenntnisse (Modul 4)\n\n225\n\n43. Hydraulik Proportionaltechnik\n\n226\n\n44. Grundlehrgang Pneumatik\n\n227\n\n45. Grundlagen der Mess- und Regeltechnik\n\n228\n\n46. Qualifizierung Prüftechnik\n\n229\n\n47. Zerspanungstechnik I – Grundlagen des konventionellen Fräsens\n\n230\n\n48. Zerspanungstechnik II – Grundlagen des konventionellen Drehens\n\n231\n\n49. Zerspanungstechnik III – Grundlagen der CNC-Technik\n\n232\n\n50. Zerspanungstechnik IV – Aufbau CNC-Technik\n\n233\n\n51. Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Möbel- und Küchenmonteure\n\n234\n\n52. BWL für Nicht-BWLer – Wirtschaftliche Zusammenhänge\n\n235\n\n53. Workshop Ideenwerkstatt – Kostenbewusstsein im betrieblichen Alltag\n\n236\n\n54. UN-Kaufrecht und nationales deutsches Recht\n\n237\n\n55. Vertragsrecht – Verträge sicher gestalten\n\n238\n\n56. Grundlagen Arbeitsrecht\n\n239\n\n57. Insolvenzrecht – Der professionelle Umgang mit Insolvenzen von Kunden und Lieferanten\n\n240\n\n58. Datenschutz – Schutz der Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern\n\n241\n\n59. Querdenken – Mit kreativen Techniken Lösungen finden\n\n242\n\n60. Rationelles Lesen – Es geht noch viel schneller!\n\n243\n\n61. Technische Zeichnungen lesen\n\n244\n\n62. Effizientes Zeitmanagement – Umgang mit zunehmender Arbeitsverdichtung\n\n245\n\n63. „Freier Schreibtisch – Freier Kopf“ –Kaizen für Büroarbeitsräume\n\n246\n\n64. PC, Mails & Team: Einfach gut organisiert\n\n247\n\n65. Auszubildende führen und begleiten\n\n248\n\n66. Workshop One Group – One Goal\n\n249\n\n67. Führen in Veränderungsprozessen – Umgang mit Gestaltung und Wandel\n\n250\n\n68. Vom Kollegen zum Vorgesetzten\n\n251\n\n69. Führen im Schichtbetrieb\n\n252\n\n70. Mitarbeiter gekonnt motivieren\n\n253\n\n71. Konfliktlösungsmethoden für den betrieblichen Alltag\n\n254\n\n72. Konfliktmanagement in Gesprächen und Verhandlungen\n\n255\n\n73. Professionelles Beschwerdemanagement\n\n256\n\n74. Souveräne Gesprächsführung\n\n257\n\n75. Gesprächsführung und Kommunikation im betrieblichen Alltag\n\n258\n\n76. Rhetorik –lebendig, treffsicher, überzeugend\n\n259\n\n77. Rhetorik für Fortgeschrittene – Reden will gelernt sein\n\n260\n\n78. Wirkungsvolle Kommunikation am Telefon\n\n261\n\n79. Small Talk und Business Knigge Sicher in jeder Situation\n\n262\n\n80. Effiziente Anfragenbearbeitung\n\n263\n\n81. Aktuelle Anforderungen an den Reinheitsgrad von Edelstählen\n\n264\n\n82. Mein Auftritt  und meine Wirkung – Praxistraining\n\n265\n\n83. „Sag mir, wo du stehst“ – Eine persönliche Standortbestimmung\n\n266\n\n84. Leise Stärken – Ein Seminar für introvertierte Menschen\n\n267\n\n85. Mehr Erfolg im Team\n\n268\n\n86. Teamevents für Ihre Abteilung – Gestalten Sie Ihre Teamarbeit neu\n\n269\n\n87. Begleitung eines betrieblichen Wissenstransfers\n\n270\n\n88. Crashkurs Train the Trainer – Schulungen lebendig gestalten\n\n271\n\n89. Einstellungs- und Verhaltensänderung im Arbeitsschutz\n\n272\n\n90. Angebote des Gesundheitsmanagements\n\n273\n\n91. Alternsgerechte und lernförderliche Arbeitsgestaltung\n\n274\n\n92. Gesundheit in der Schichtarbeit\n\n275\n\n93. Nichtraucher in 5 Stunden (Betriebliches Gesundheitsmanagement)\n\n276\n\n94. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) für Führungskräfte\n\n277\n\n95. Kompaktseminar – Gesundheit, Führung, Suchtprävention\n\n278\n\n96. Gesund führen\n\n279\n\n97. Work – Life – Balance\n\n280\n\n98. Achtsamkeitstraining\n\n281\n\n99. Yoga für Schichtarbeiter.\n\n282\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n283\n\n              die Klage abzuweisen.\n\n284\n\nEr trägt vor, es könne dahinstehen, dass die unter I. Nr. 1-99 aufgeführten Kurse keine Prüfung vor der IHK oder Handwerkskammer angeboten werde. Es komme bei Fortbildungsmaßnahmen nicht darauf an, ob diese auf einen konkreten Beruf vorbereiten oder dafür fortbilden würden, es reiche vielmehr aus, wenn diese auf einen Beruf schlechthin vorbereiteten. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei § 4 Nr. 21 a) bb) UStG bis zur Wortlautgrenze auszulegen. Damit seien jegliche Leistungen zur beruflichen Orientierung und zur Vorbereitung auf irgendeinen Beruf im Sinne des unionsrechtlichen Effektivitätsprinzips zu bescheinigen. Die durchgeführten streitgegenständlichen Maßnahmen seien objektiv geeignet, der Berufs- oder Prüfungsvorbereitung zu dienen. Die unter I. Nr. 1-99 aufgelisteten Kurse würden auch nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung aufweisen.\n\n285\n\nDie Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 13. Juni 2018 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.\n\n286\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n287\n\nEntscheidungsgründe:\n\n288\n\nI. Nach erfolgter Bescheinigung der Ausbildungsgänge im Bescheid vom 25. Januar 2018 und insoweit übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung in der Hauptsache ist die Klage noch als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Bei der Bescheinigung handelt es sich um einen – vor den Verwaltungsgerichten – selbständig angreifbaren Verwaltungsakt, da dieser im nachfolgenden Besteuerungsverfahren durch die Finanzverwaltung einen verbindlichen Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO darstellt.\n\n289\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2013 - 9 C 4/12 -, juris, Rn. 10, 13; BFH, Urteil vom 20. August 2009 - V R 25/08 -, BFHE 226, 479, 484.\n\n290\n\nDie Klägerin ist auch im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten ist nicht ausgeschlossen, weil die vordergründige Vergünstigung durch die Bescheinigung als ein Element der Umsatzsteuerbefreiung mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs korrespondiert.\n\n291\n\nII. Die Klage ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 22. September 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Januar 2018 ist im Umfang der Anfechtung durch die Klägerin rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar bestehen an der formellen Rechtmäßigkeit keine Zweifel (1.), die Bescheinigung erweist sich aber als materiell rechtswidrig (2.).\n\n292\n\n1. Die Bescheinigung durfte auf Antrag des zuständigen Finanzamts auch gegen den Willen der Klägerin erteilt werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Erteilung der Bescheinigung keinen Antrag des betroffenen Unternehmers voraussetzt. Die Bescheinigungsbehörde wird durch das Ersuchen des zuständigen Finanzamts in der Weise in das Besteuerungsverfahren eingebunden, dass ihr kein Handlungsermessen verbleibt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung vorliegen. Die Einräumung eines Antragsrechts und damit die Möglichkeit eines Verzichts auf die Steuerbefreiung zugunsten eines Vorsteuerabzugs wäre mit § 9 UStG nicht vereinbar. Absatz 1 dieser Vorschrift räumt dem Unternehmer die Option ein, einen Umsatz, der nach bestimmten Vorschriften des § 4 UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig zu behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. § 4 Nr. 21 a UStG gehört nicht zu den in § 9 Abs. 1 UStG im Einzelnen aufgezählten Steuerbefreiungstatbeständen. Damit verbietet es sich, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a UStG zur Disposition des Unternehmers zu stellen.\n\n293\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2006 – 10 C 10.05 -, DÖV 2006, 962; VG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2016 – 1 K 2297/15 -, juris Rn. 21.\n\n294\n\n2. Die Bescheinigung vom 22. September 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Januar 2018 ist jedoch im angegriffenen Umfang materiell rechtswidrig. Die von dem Beklagten zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Nr. 21 a, bb UStG liegen nicht vor. Die unter I. Nr. 1-99 bescheinigten Kurse bereiten weder ordnungsgemäß auf einen Beruf noch auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vor, sondern stellen berufsbegleitende Fortbildungen bzw. reine Freizeitbeschäftigungen dar.\n\n295\n\nGemäß § 4 Nr. 21 a, bb UStG  sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Gegenstand der Prüfung und Entscheidung der zuständigen Landesbehörde ist nach § 4 Nr. 21 a, bb UStG allerdings nur die Frage, ob die in Rede stehende Einrichtung mit dem jeweils einzelnen Kurs auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Hingegen hat die Landesbehörde nicht darüber zu entscheiden, ob der Unternehmer eine Privatschule oder eine andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung unterhält. Dies ist vielmehr von den Finanzbehörden gesondert zu prüfen und unterliegt im Streitfall der Nachprüfung durch die Finanzgerichte.\n\n296\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, juris, Rn. 22; BFH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI R 35/11 -, juris, Rn. 40.\n\n297\n\nUnstreitig bereiten die streitgegenständlichen Kurse unter I. Nr. 1-99 nicht auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vor, da für diese keine Prüfungen durch die IHK oder Handwerkskammern angeboten werden.\n\n298\n\nAber auch eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf ist nicht ersichtlich. Eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf liegt vor, wenn die Leistungen objektiv geeignet sind, der Vorbereitung auf einen Beruf zu dienen, von einem seriösen Institut erbracht werden und die Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen.\n\n299\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2013 - 9 C 4/12 -, juris, Rn. 16.\n\n300\n\nUnzweifelhaft und von den Beteiligten übereinstimmend angenommen, handelt es sich bei der Klägerin um ein seriöses Institut und bei den Dozenten um Lehrkräfte mit der erforderlichen Qualifikation. Allerdings erfüllen die durch die Klägerin angebotenen Kurse I. Nr. 1-99 das Tatbestandsmerkmal der „Vorbereitung auf einen Beruf“ nicht.\n\n301\n\nDiese Leistungen der Klägerin sind objektiv nicht geeignet, der Vorbereitung auf einen Beruf zu dienen. Zwar fallen nicht nur solche Leistungen unter den Begriff der Vorbereitung auf einen Beruf, durch die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die zur Ausübung des Berufs objektiv notwendig sind.\n\n302\n\nSo die bisherige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, juris, Rn.16 und Beschluss vom 16. April 2012 - 9 B 98/11 -, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2011 - 14 A 591/10 -, juris, Rn. 50 f.\n\n303\n\nMit Blick auf die vom Gesetzgeber bezweckte steuerrechtliche Gleichbehandlung von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in öffentlich-rechtlicher und privater Trägerschaft ist es vielmehr geboten, das Merkmal „Vorbereitung auf einen Beruf“ in § 4 Nr. 21 a, bb UStG erweiternd auszulegen. Nicht nur die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind, sondern auch die Vorbereitung auf einen Beruf schlechthin ist als begünstigte Berufsvorbereitung zu verstehen. Auch Leistungen zur beruflichen Orientierung oder Vorbereitung auf die Wahl eines Berufs sind im Rahmen dieser Auslegung als Vorbereitung auf einen Beruf zu verstehen.\n\n304\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2013 - 9 C 4/12 -, juris, Rn. 8, 10 unter Abkehr von der früheren Rechtsprechung.\n\n305\n\nDarüber hinaus erfordert auch das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip eine erweiternde Auslegung. Danach sind nationale Rechtsvorschriften so weit wie möglich dahin auszulegen, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.\n\n306\n\nVgl. st. Rspr. des EuGH, Urteile vom 2. Oktober 2003 – Rs. C-147/01, Webers Wine World u.a. - Slg. 2003, I-11365 Rn. 103, 117 und vom 13. März 2007 - Rs. C-432/05, Unibet - Slg. 2007, I-2271 Rn. 43 f.\n\n307\n\nUnionsrechtlich beruht § 4 Nr. 21 a, bb UStG auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i), j) der Richtlinie 77/388/EWG, nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, j MwStSystRL. Die Mitgliedstaaten befreien nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i) der Richtlinie 77/388/EWG die Umsätze von der Steuer, die \"die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung\" betreffen. Nach Buchstabe j) der Vorschrift muss auch der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht umsatzsteuerbefreit werden. Diese Richtlinienbestimmung wurde wie auch andere in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführte Steuerbefreiungen vom nationalen Gesetzgeber bisher lediglich dadurch \"umgesetzt\", dass er die schon bei Inkrafttreten der Richtlinie vorhandenen, teilweise bereits im UStG 1951 enthaltenen Steuerbefreiungstatbestände im Wesentlichen unverändert weitergeführt hat.\n\n308\n\nVgl. BFH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI R 35/11 -, juris, Rn. 30-32 m.w.N.\n\n309\n\nZu dem in der MwStSystRL verwendeten Begriff des Unterrichts zählt nicht nur Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung vermittelt, sondern alle Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Universitäten erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler und Studenten zu entwickeln. Es handelt sich dann jedoch nicht um Unterricht im Sinne der MwStSystRL, wenn diese Tätigkeiten den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben.\n\n310\n\nVgl. BFH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI R 35/11 -, juris, Rn. 42 unter Verweis auf die Rspr.des EuGH.\n\n311\n\n§ 4 Nr. 21 a, bb UStG muss also im Sinne der MwStSystRL und des europarechtlichen Effektivitätsgebotes so ausgelegt werden, dass der Begriff „Vorbereitung auf einen Beruf“ alle Tätigkeiten umfasst, die die Kenntnisse und Fähigkeiten von Schülern und Studenten entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben.\n\n312\n\nMaßgebend für die Beurteilung, ob es sich um Tätigkeiten zur Vorbereitung auf den Beruf oder aber um Tätigkeiten mit dem Charakter bloßer Freizeitgestaltung handelt, ist nicht die Dauer, sondern u.a. die thematische Zielsetzung sowie der Teilnehmerkreis eines Lehrgangs.\n\n313\n\nVgl. BFH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI R 35/11 -, juris, Rn. 46; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Januar 2017 - 13 K 4568/14 -, n.v.\n\n314\n\nDie Grenze unionsrechtskonformer Auslegung ist allerdings das auch unionsrechtlich anerkannte Contra-Legem-Verbot.\n\n315\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - Rs.C - 282/10 -, NJW 2012, 509.\n\n316\n\nInsofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Nr. 21 a, bb UStG bis hin zur Wortlautgrenze so auszulegen, dass hinsichtlich aller Leistungen privater Einrichtungen, für die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) und j) der  MWStSystRL ein Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht kommt, eine Bescheinigung erteilt werden kann. Dadurch wird zugleich dem Zweck der Verfahrensstufung möglichst weitgehend Rechnung getragen, dass vor der eigentlichen Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung zunächst die zuständige Landesbehörde ihr spezifisches Fachwissen über die Leistungsinhalte der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen einbringt.\n\n317\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2013 – 9 C 4/12 -, juris, Rn. 13.\n\n318\n\nVorliegend ist jedoch die Wortlautgrenze überschritten. Eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 4 Nr. 21 a, bb UStG dahingehend, dass der Begriff der Vorbereitung auf einen Beruf auch die berufliche Fortbildung umfasst, kommt nicht in Betracht, weil er mit dem Wortlaut der Norm nicht zu vereinbaren ist. Der Begriff der Fortbildung unterscheidet sich klar von dem der Berufsvorbereitung. Letzterer setzt voraus, dass noch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt, während der Begriff der Fortbildung gerade auf einer bereits erfolgreich absolvierten Berufsausbildung und eine Vertiefung und Auffrischung der bereits erworbenen Kenntnisse beinhaltet. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der auf die gebotene – unionsrechtlich geforderte – Neuregelung bei der Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen bewusst verzichtet hat.\n\n319\n\nVgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2016 - 1 K 2297/15 -, juris, Rn. 24, 29; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. April 2006 - OVG 9 B 3.05 -, juris Rn. 22.\n\n320\n\nEs handelt sich bei den streitgegenständlichen Kursen gerade nicht um Leistungsangebote, die sich an Schüler oder Studenten und damit an einen solchen Personenkreis wenden, der noch keine abgeschlossene Berufsausbildung aufweisen kann. Die Kurse I. Nr. 1-99 wenden sich vielmehr mit Ausnahme des Nichtraucherkurses Nr. 93 an bereits Berufstätige, die sich in dem von ihnen ausgeübten Beruf fortbilden wollen.\n\n321\n\nDer Kurs I. 93 „Nichtraucher in fünf Stunden“ weist als Zielgruppe nach der Kursbeschreibung hingegen an „alle, die ihr Laster loswerden wollen“, aus. Insoweit fehlt diesem Kurs jeglicher Bezug zu irgendeinem Beruf und ist damit der Freizeitbetätigung zuzuordnen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation durch die Beendigung des Nikotinkonsums auch regelmäßig mit einer erhöhten Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben einhergehen dürfte.\n\n322\n\nDie Frage, ob eine Umsatzsteuerbefreiung für die von der Klägerin angebotenen Fortbildungen unionsrechtlich – hier offenbar wegen eines Vorsteuerüberhangs zu Lasten der Klägerin gehend – zwingend geboten ist, unterliegt nicht der Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit, da die Landesbehörden und nachfolgend die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht über die Umsatzsteuerbefreiung als solche zu entscheiden haben. Zwar befreien die Mitgliedstaaten nach Art. 132 Abs. 1 lit. i) der MWStSystRL auch Umsätze aus der beruflichen Fortbildung unter den dort genannten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer. Gleiches gilt trotz des insoweit unvollständigen Wortlauts auch für Privatlehrer gemäß lit. j) der Norm. Dies führt jedoch auch unter Beachtung des unionsrechtlichen Effektivitätsgebotes nicht dazu, dass von den Landesbehörden eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a, bb UStG erteilt werden müsste. Denn das Unionsrecht kennt das nationale Bescheinigungsverfahren nicht. Auch wenn eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a, bb UStG einen Grundlagenbescheid für die Finanzbehörden darstellt, ist die Finanzverwaltung nicht gehindert und im Gegenteil verpflichtet, die ihnen obliegende Prüfung der Steuerbefreiung auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten ohne Anwendung des nationalen gestuften Bescheinigungsverfahrens vorzunehmen.\n\n323\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Für den erledigten Teil der Klage waren nach billigem Ermessen ebenfalls dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da die Klägerin nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich Anspruch auf die Bescheinigung hinsichtlich der Ausbildungsberufe hatte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n324\n\nBeschluss:\n\n325\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\n326\n\nGründe:\n\n327\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52  Abs. 2 GKG erfolgt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/462796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2018-07-12/28-k-17366-17","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/462796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/462796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2018-07-12/28-k-17366-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/462796","retrieved":"2026-07-09 07:57:55.768257+00:00"}}