{"status":"available","doknr":"OLD116527","ecli":"ECLI:DE:VGD:2016:1028.16L3371.16.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2016-10-28","aktenzeichen":"16 L 3371/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag ist unzulässig.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus der sich ein subjektives Recht ergeben könnte, dessen Verteidigung durch sie in Betracht kommt.\n\n4\n\nWieder macht die Antragstellerin geltend, Eigentümerin des Aufstellungsgrundstücks zu sein, noch legt sie dar, dass sie zu dessen Gebrauch dinglich oder schuldrechtlich berechtigt ist. Aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ergibt sich, dass die Grundstückseigentümerin die Beseitigung des Altkleidercontainers veranlasst hat.\n\n5\n\nIm Übrigen könnte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben, weil das Interesse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse nicht überwiegt. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Antragsgegnerin herangezogene Ermächtigungsgrundlage das Beseitigungsgebot rechtfertigt. Eine Beseitigungsanordnung kommt sowohl auf straßenrechtlicher Grundlage in Betracht, weil die Antragstellerin durch die Aufstellung des Containers in unmittelbarer Nähe zu der als Parkbucht hergerichteten Fläche einen Missbrauch der Verkehrsfläche (Geh- und Radweg) durch Fahrzeuge herausfordert, als auch auf baurechtlicher Grundlage, weil die Aufstellung des Containers aus baurechtlicher Sicht ebenfalls unzulässig sein dürfte.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (Hälfte des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Regelstreitwertes von 5.000,00 EUR).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/116527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-10-28/16-l-3371-16","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/116527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/116527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-10-28/16-l-3371-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/116527","retrieved":"2026-07-09 00:08:11.617835+00:00"}}