{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGD:2015:1210.2L3514.15A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":"2. Kammer","decided":"2015-12-10","aktenzeichen":"2 L 3514/15.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nGründe:\n\nZur Entscheidung ist die Kammer und nicht kraft Gesetzes der Einzelrichter berufen, weil die Anhörungsrüge als außerordentlicher Rechtsbehelf vom Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu unterscheiden ist, vgl. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.\n\nDie erfolglose Anhörungsrüge des Antragstellers ist bereits unstatthaft. Gemäß § 152  a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Zwar kann der Beschluss des Einzelrichters vom 13. Oktober 2015 gemäß § 80 AsylG nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Allerdings steht dem Antragsteller ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung zu. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sieht ein Antragsrecht der Beteiligten vor, bei veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen eine erneute Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Diese Verfahrenslage kann hier festgestellt werden. Die Gründe für die Anhörungsrüge basieren auf einer ärztlichen Bescheinigung vom 8. Oktober 2015, die der Antragsteller erstmals mit der Anhörungsrüge vorgelegt hat.\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 13. Oktober 2015 bleibt auch aus anderen Gründen ohne Erfolg. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör durch das Gericht liegt nicht vor (§ 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).\n\nDer Antragsteller macht geltend, obwohl der Einzelrichter nachgefragt habe, ob eine mündliche Verhandlung gewünscht werde, und diese Frage bejaht worden sei, sei die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgt. In der gemeinsamen Eingangsverfügung zum Klage- und zum Eilverfahren ist zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Dieser Teil der Eingangsverfügung kann sich naturgemäß nur auf das Klageverfahren beziehen, das aber nicht Gegenstand der Anhörungsrüge geworden ist. Im Eilverfahren wiederum ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Das folgt aus dem Beschleunigungsgrundsatz, der in § 36 Abs. 3 AsylG seinen Niederschlag gefunden hat.\n\nMit der zulässigen Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG) hat der Einzelrichter in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2015 der Einzelfallwürdigung hinreichend Genüge getan. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die vom Antragsteller vorgetragene Reiseunfähigkeit seines gesetzlichen Vertreters für sein eigenes Asylverfahren ohne Belang ist, eine Reiseunfähigkeit als solche als sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis weder in die Prüfkompetenz des Bundesamtes noch in die des mit Asylverfahren betrauten Gerichts fällt, und das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid vom 2. September 2015 darauf hingewiesen hat, dass insbesondere minderjährige Kinder nicht getrennt von ihren Eltern abgeschoben werden.\n\nIm Übrigen ist es nicht Sinn und Zweck einer Anhörungsrüge, ein anderes Ergebnis in der Sache herbeizuführen.\n\nVgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2008 – 9 A 12.8 und Beschluss vom 24. November 2011 – 8 C 13.11 –(jeweils juris).\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83  b AsylG.\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-12-10/2-l-3514-15-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-12-10/2-l-3514-15-a","retrieved":"2026-10-28 16:03:55.299957+00:00"},"card":{"id":"vg-duesseldorf/2015-12-10/2-l-3514-15-a","court":"VG Düsseldorf","court_id":"vg-duesseldorf","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","panel":"2. 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