{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGD:2013:0107.14L2328.12.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":"14. Kammer","decided":"2013-01-07","aktenzeichen":"14 L 2328/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n \n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 8403/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. November 2012 wiederherzustellen,\n\n \n\nhat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.\n\n \n\nOrdnet die Verwaltungsbehörde wie hier hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes an, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies erfolgt dann, wenn sich die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder das Aufschubinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners aus anderen Gründen überwiegt. Dies ist hier nicht der Fall.\n\n \n\nDie Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). \n\n \n\nDanach ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Sie stützt sich dabei zu Recht auf das Gutachten über die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) des Antragstellers vom 28. September 2012, das die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet hatte.\n\n \n\nDas Gutachten legt plausibel dar, dass zum einen negativ zu bewerten sei, dass es bei dem Antragsteller trotz behördlicher Maßnahmen in der Probezeit zu einer weiteren Auffälligkeit nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gekommen sei. Zum anderen bekunde der Antragsteller zwar den Vorsatz, sich zukünftig regelkonform im Straßenverkehr verhalten zu wollen. Dies reiche allerdings angesichts seiner Bagatellisierungstendenzen im Hinblick auf seine Verkehrsverstöße nicht aus. So zeige er noch keine ausreichend selbstkritische Einsicht in die Problematik der begangenen Verkehrsverstöße und argumentiere so, als wären Verkehrsverstöße bei regelmäßiger Teilnahme am Straßenverkehr nahezu unausweichlich. Aus Sicht des Gutachtens könne derzeit von einer stabilen Verhaltensänderung, die es dem Antragsteller ermöglicht, zukünftig Delikte zu vermeiden, noch nicht ausgegangen werden.\n\n \n\nDaraus schließt das Gutachten nachvollziehbar, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. \n\n \n\nDurchgreifende Zweifel an der Tragfähigkeit dieser die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers begründenden Argumentation hat das Gericht nicht. Insbesondere sind Verständigungsschwierigkeiten nicht ersichtlich, da das Gutachten ausdrücklich ausführt, dass die Verständigung in deutscher Sprache in ausreichendem Maße möglich gewesen sei. Darüber hinaus ist dem im Gutachten nachgezeichneten Gesprächsverlauf ebenso zu entnehmen, dass der Antragsteller die an ihn gerichteten Fragen verstanden und sie gezielt – ohne Nachfrage – beantwortet hat.\n\n \n\nIst demnach durch das Gutachten belegt, dass dem Antragsteller die nötige Kraftfahreignung fehlt, kommt es ebenfalls auf die Frage, ob die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, rechtmäßig war, nicht mehr an. Damit kann es insbesondere dahinstehen, ob die Bußgeldentscheidung hinsichtlich der Tat am 11. Februar 2012 inhaltlich richtig ist. Denn unabhängig von der Frage, ob eine Gutachtenaufforderung rechtmäßig war, stellt ein darauf hin tatsächlich vorgelegtes Gutachten eine neue Tatsache da, die für die Frage der Kraftfahreignung verwertet werden darf,\n\n \n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 – 7 C 69.81 –, NJW 1982, 2885, juris und Beschluss vom 19. März 1996 – 11 B 14.96 –, NZV 1996, 332, juris. \n\n \n\nDas Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 12. Dezember 2012 hinsichtlich der Frage der Bindungswirkung ordnungsbehördlicher Entscheidungen in vollem Umfang zutreffen, so dass aufgrund der detaillierten Einlassungen des Antragstellers zu der fraglichen Tat es ohnehin unklar bleibt, aufgrund welcher Umstände er eine Aufhebung des Bußgeldbescheides erreichen möchte.\n\n \n\nZweifel an der Rechtmäßigkeit der weiteren in der Ordnungsverfügung enthaltenen Regelungen (Herausgabeaufforderung betreffend den Führerschein, Zwangsgeldandrohung, Gebührenfestsetzung) bestehen nicht. \n\n \n\nDie Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldandrohung ist §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 61, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG), deren Vorgaben sie entspricht. Zudem dürfte sich die Zwangsgeldandrohung mit der erfolgten Abgabe des Führerscheins erledigt haben.\n\n \n\nDie Gebührenfestsetzung ist nach §§ 1, 4 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt erfolgt. Danach können für die Entziehung der Fahrerlaubnis eine Gebühr von 33,20 bis 256,00 Euro festgelegt und dem Adressaten darüber hinaus die Zustellkosten auferlegt werden. Danach begegnet der Gesamtkostenbetrag von 149,10 Euro keinen Bedenken. \n\n \n\nSpricht demnach Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Entziehungsverfügung, können die vom Antragsteller geltend gemachten privaten Interessen das öffentliche Vollziehungsinteresse nicht überwiegen. Denn hinter dem Interesse an einer größtmöglichen Sicherheit des Straßenverkehrs, die durch die Teilnahme am Straßenverkehr durch ungeeignete Kraftfahrer gefährdet wird, müssen private Interessen zurückstehen. \n\n \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n \n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und folgt der ständigen Streitwertpraxis des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2013-01-07/14-l-2328-12","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGebO 2011","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2013-01-07/14-l-2328-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:48.643933+00:00"},"card":{"id":"vg-duesseldorf/2013-01-07/14-l-2328-12","court":"VG Düsseldorf","court_id":"vg-duesseldorf","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","panel":"14. 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