{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGD:2012:1221.18K2969.12.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":"18. Kammer","decided":"2012-12-21","aktenzeichen":"18 K 2969/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger ist als Geschäftsführer des Saunaclubs E.     -W.    in E tätig, in dem Frauen unter anderem aus dem osteuropäischen Raum der Prostitution nachgehen.\n\n2008 wurde gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Raubes/Nötigung eingeleitet. Der Kläger wurde beschuldigt, sich gegen den Willen des Berechtigten in den Besitz der Geldbörse eines Bordellbesuchers gesetzt zu haben, nachdem Uneinigkeit über die Bezahlung der Clubdienstleistungen entstanden war. Dieses Verfahren wurde gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Im Juni 2011 wurde der Kläger in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung einbezogen, welches gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. In diesem Strafverfahren hatte eine Zeugin, die in dem Saunaclub als Prostituierte gearbeitet und das Verfahren durch eine Strafanzeige ausgelöst hatte, ausgesagt, der Kläger habe die Herausgabe ihrer Personalpapiere verweigert. Dieser sei als Geschäftsführer für die Entgegennahme von „Kundenbeschwerden“ zuständig und könne bei Beschwerden für Probleme sorgen.\n\nDurch Verfügung vom 29. Februar 2012 ordnete das Polizeipräsidium E eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers und drohte ein Zwangsgeld von 250,00 Euro an.\n\nAm 27. März 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er hält die Anordnung für ermessensfehlerhaft und meint, eine sachliche Rechtfertigung für die Anordnung sei nicht gegeben.\n\nDer Kläger beantragt,\n\nden Bescheid des Beklagten vom 29. Februar 2012 aufzuheben.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen,\n\nund tritt dem Begehren des Klägers entgegen.\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\nZum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs und der beigezogenen Strafakten Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist nicht begründet. Die Anordnung vom 29. Februar 2012 ist rechtmäßig.\n\nGemäß § 81 b 2. Alternative StPO können erkennungsdienstliche Unterlagen angefertigt werden, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger einer strafbaren Handlung in Betracht kommt. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an einem effektiven strafrechtlichen Schutz und dem Integritätsinteresse des Betroffenen. Vorliegend geht die Abwägung zu Lasten des Klägers aus.\n\nDer Kläger ist im Rahmen seiner Tätigkeit in einem bordellähnlichen Betrieb bereits zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Beide Vorwürfe betrafen branchentypische Vorfälle. In keinem dieser Verfahren hat sich die Unschuld des Klägers erwiesen. Das Verfahren aus dem Jahr 2008 ist nach § 153 a StPO eingestellt worden, das weitere Strafverfahren scheiterte an der Beweislage. Exkulpiert wurde der Kläger durch die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht, da er in die „Veranlassung“ der oben zitierten Zeugin zur Ausübung der Prostitution eingebunden war. Angesichts dieser Umstände und der in Rede stehenden Branche, die polizeilichen Ermittlungen nicht zugetan ist, ist die über den Kläger zu treffende Prognose ungünstig. Die gegen den Kläger geführten Strafverfahren und dessen Tätigkeitsfeld im Rotlichtmilieu geben einen deutlichen Hinweis darauf, dass der Kläger in Zukunft eher Kontakt zur Strafjustiz als zu einem bürgerlichen Leben findet. Der gegenteilige Schluss widerspräche jeder Lebenserfahrung.\n\nDie Zwangsgeldandrohung ist gemäß § 56 PolG nicht zu beanstanden.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nBeschluss\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2012-12-21/18-k-2969-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2012-12-21/18-k-2969-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:47.446894+00:00"},"card":{"id":"vg-duesseldorf/2012-12-21/18-k-2969-12","court":"VG Düsseldorf","court_id":"vg-duesseldorf","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","panel":"18. 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