{"status":"available","doknr":"OLD208631","ecli":"ECLI:DE:VGD:2012:0625.25L528.12.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2012-06-25","aktenzeichen":"25 L 528/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDie Antragsgegnerin trägt entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.\n\n2.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nVerwaltungsgerichts\n\nDüsseldorf\n\n25 K 2823/1225 L 528/12\n\nAnwesend:\n\nDüsseldorf, den 25. Juni 2012\n\n2\n\nDie Einzelrichterin eröffnet die mündliche Verhandlung und den Erörterungstermin.\n\n3\n\nDer wesentliche Inhalt der Gerichtsakten wird vorgetragen.\n\n4\n\nDie Sach- und Rechtslage wird ausführlich mit den Beteiligten erörtert.\n\n5\n\nDie Kläger erklären auf Befragen, dass sie derzeit mit den Eltern, die auf Blatt 2 der Klageschrift erwähnt sind, Miteigentümer des Grundstücks und des Gebäudes seien; das heißt, es sind im Grundbuch derzeit vier Eigentümer eingetragen.\n\n6\n\nDie Klägerin erklärt weiter, die Breite der streitigen Terrasse beträgt ca. 8,99 m; diese Terrasse wird von der Trennwand geteilt. Die Breite auf der einen Seite beträgt ca. 3,50 m, auf der anderen Seite ca. 5,60 m.\n\n7\n\nDie Beteiligten nehmen gemeinschaftlich Einsicht in Beiakte Heft 2, Seite 107, 108. Die Klägerin erklärt, wie es auch die Einzelrichterin im Rahmen der Vorbereitung gesehen hatte, dass – legt man die Pläne zugrunde – die Wohnung ihrer Eltern sich im Erdgeschoss befindet; durch die Wohnküche gelangt man auf die schmalere Terrasse hinaus. Die Klägerin erklärt, dass dieser Bereich der Terrasse demzufolge von ihren Eltern genutzt werde.\n\n8\n\nDie Klägerin erklärt auf Befragen weiter, der andere Teil der Terrasse werde genutzt von den Mietern der Wohnung; sie selber wohnten in dem Gebäude überhaupt nicht. Sie wohnten eine Straße weiter.\n\n9\n\nDie Einzelrichterin erörtert mit den Beteiligten, dass sich nach Vorgesagtem die in der Ordnungsverfügung vom 28. Februar 2012 enthaltene Nutzungsuntersagungsverfügung gegen den falschen Adressaten richtet, da die Kläger die Terrasse nicht nutzen.\n\n10\n\nDaraufhin erklärt die Vertreterin der Beklagten:\n\n11\n\nIch hebe hiermit die angefochtenen Ordnungsverfügungen vom 28. Februar 2012 insoweit auf, als gemäß Ziffer 1 die Nutzungsuntersagung ausgesprochen worden ist.\n\n12\n\nVorgespielt und genehmigt.\n\n13\n\nDaraufhin erklären die Beteiligten das Verfahren 25 L 528/12 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Die Vertreterin der Antragsgegnerin erklärt zugleich Kostenübernahme.\n\n14\n\nVorgespielt und genehmigt.\n\n15\n\nSodann wird in dem Verfahren 25 L 528/12 folgender\n\n16\n\nBeschluss\n\n17\n\nverkündet:\n\n18\n\n1.19\n\nDie Antragsgegnerin trägt entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.\n\n2.20\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n21\n\nNach Rechtsmittelbelehrung verzichten die Beteiligten auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Streitwertfestsetzung.\n\n22\n\nVorgespielt und genehmigt.\n\n23\n\nDie Sach- und Rechtslage wird weiter in dem Klageverfahren 25 K 2823/12 erörtert.\n\n24\n\nHinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 28. Februar 2012 zu Ziffer 2 bestimmten Frist weist die Einzelrichterin darauf hin, dass diese Fristbestimmung gegenstandslos ist, weil Ziffer 2 der Ordnungsverfügung nicht mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen worden ist. Normalerweise bemisst sich die Frist in einer Ordnungsverfügung ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung auf einen bestimmten Zeitraum nach Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung. Mit Blick darauf, dass die gesetzte Frist ohnehin gegenstandslos ist, rät die Einzelrichterin den Vertretern der Beklagten an, über eine gewisse Duldung der errichteten Terrassenüberdachung nachzudenken, da es ohnehin der Bestimmung einer neuen Frist nebst Zwangsgeldandrohung bedürfen würde.\n\n25\n\nDie mündliche Verhandlung wird kurz unterbrochen, um den Vertretern der Beklagten Möglichkeit zur Rücksprache zu geben.\n\n26\n\nDie mündliche Verhandlung wird wieder eröffnet.\n\n27\n\nDaraufhin erklären die Vertreter der Beklagten:\n\n28\n\nWir erstrecken hiermit die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügungen vom 28. Februar 2012 gesetzte Frist zum Rückbau der Terrassenüberdachung auf den 31. Dezember 2013.\n\n29\n\nVorgespielt und genehmigt.\n\n30\n\nSodann erklären die Kläger:\n\n31\n\nWir nehmen hiermit die Klage zurück.\n\n32\n\nVorgespielt und genehmigt.\n\n33\n\nSodann wird folgender\n\n34\n\nBeschluss\n\n35\n\nverkündet:\n\n36\n\n1.37\n\nDas Verfahren 25 K 2823/12 wird eingestellt.\n\n2.38\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n3.39\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n40\n\nNach Rechtsmittelbelehrung verzichten die Beteiligten auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Streitwertfestsetzung.\n\n41\n\nVorgespielt und genehmigt.\n\n42\n\nDen Klägern wird Beiakte Heft 1 zurückgereicht.\n\n43\n\nDen Vertretern der Beklagten werden die Beiakten Hefte 2‑5 zurückgereicht.\n\n44\n\nDie Einzelrichterin schließt die mündliche Verhandlung und den Erörterungstermin.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/208631","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2012-06-25/25-l-528-12","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/208631","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/208631","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2012-06-25/25-l-528-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/208631","retrieved":"2026-07-09 01:25:28.380428+00:00"}}