{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGD:2011:1220.2K2546.08.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":"2. Kammer","decided":"2011-12-20","aktenzeichen":"2 K 2546/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Der Einzelrichter eröffnet die mündliche Verhandlung.\n\nDie Beteiligten verzichten auf den Sachbericht.\n\nDie Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert.\n\nDer Terminsvertreter des Beklagten legt die Personalakte Unterordner A (2 Bände) des Klägers vor.\n\nDer Kläger erklärt auf Befragen: Ich bin Wachdienstbeamter im Wach- und Wechsel-dienst. Zurzeit gehöre ich der Direktion G/E, Polizeiinspektion Nord, Polizeiwache N, Dienstgruppe C an. Ich versehe meinen Dienst überwiegend in Uniform, werde allerdings auch gelegentlich in Zivil eingesetzt in sogenannten Zivilwagen.\n\nPOR E erklärt zur Praxis des Dienstbeginns und des Dienstendes bei dem Polizei-präsidium E1: Ende 2003 wurde das Dezentrale Schichtdienstmanagement (DSM) eingeführt im zeitlichen Zusammenhang mit der Einführung der 41-Stundenwo¬che. In diesem Zusammenhang zu sehen ist auch der Erlass des Innenministeriums vom 31. März 2004. Dieser Erlass sieht vor, dass sogenannte Übergabe-/Rüstzeiten, die die Einsatzbereitschaft im Wachdienst herstellen sowie eine sachgerechte Übernahme der Dienstgeschäfte gewährleisten, wie bisher als Teil der Dienstzeit anzusehen sind. Das PP E1 hat diese Erlasslage umgesetzt, das heißt, den Beamten wurde die Gelegenheit gegeben, die persönlichen Ausrüstungsgegenstände innerhalb der Dienst¬zeit an- und abzulegen, das heißt nach Beginn der Schicht bzw. vor Ende der Schicht. Der Umstand, dass dadurch gewisse Vakanzen entstanden, wurde und wird beim PP E1 durch sogenannte Frühwagen bzw. Lapperfahrzeuge kompensiert. Drei von den vier großen Wachen haben diese Einrichtung. Bei einer Wache (Innenstadt) ist es so geregelt, dass die nächste Gruppe insgesamt eine halbe Stunde früher den Dienst beginnt. Darüber hinaus gibt es einen zeitversetzten Dienstbeginn in den einzelnen In¬spektionen.\n\nIch muss allerdings einräumen, dass die tatsächliche Übung hiervon auch abgewichen ist. Zwischen den einzelnen Beamten wurde die Übergabe flexibel gehandhabt. So konnte es sein, das ein Beamter, der bereits eine viertel Stunde vor dem planmäßigen Dienstbeginn einsatzbereit war, seinen Dienst angetreten hat und somit der Beamte der Vorschicht seinen Dienst auch vorzeitig beenden konnte.\n\nDer Kläger erklärt hierzu:\n\nDie Praxis sah tatsächlich anders aus als von POR E geschildert. Die Beamten gingen davon aus, dass sie bei Dienstbeginn sowohl uniformiert als auch mit den per¬sönlichen Ausrüstungsgegenständen ausgerüstet sein mussten und diese Gegenstände erst nach Dienstende ablegen konnten. Dass dies allgemeine Praxis war, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sich die andere, von POR E geschilderte Vorge¬hensweise nicht einmal bis zu dem Personalrat durchgesprochen hatte. Anderenfalls wäre dieses und wären andere Verfahren mit dem gleichen Streitgegenstand nicht an¬hängig gemacht worden.\n\nDer erneute Versuch einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits scheitert.\n\nDer Terminsvertreter des Beklagten erklärt daraufhin:\n\nIch hebe meinen Bescheid vom 22. September 2006 insoweit auf, als die Zeiten für das Versehen mit dienstlichen Ausrüstungsge-genständen nicht auf die Arbeitszeit im Sinne der AZVO Pol ange-rechnet worden sind. Den Antrag, die Zeiten für das Anlegen und das Ablegen der Uniform als Dienstzeit anzuerkennen, lehne ich nach wie vor ab. Insoweit verbleibt es bei der Entscheidung vom 22. September 2006.\n\n \n\nIm Hinblick hierauf erklärt der Prozessbevollmächtigte des Klägers:\n\nIch erkläre das Verfahren für in der Hauptsache erledigt, soweit der Beklagte den Bescheid vom 22. September 2006 aufgehoben hat. Im Übrigen nehme ich die Klage zurück.\n\nVom Tonträger vorgespielt und genehmigt.\n\nDer Terminsvertreter des Beklagten erklärt:\n\nIch schließe mich der teilweisen Hauptsachenerledigungserklä¬rung des Klägers an.\n\nVom Tonträger vorgespielt und genehmigt.\n\nEs ergeht der\n\nBeschluss:\n\nDas teilweise durch Klagerücknahme und zum anderen Teil durch übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärungen beendete Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je¬weils zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\nNach Belehrung erklären die Beteiligten, der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch aus eigenem Recht:\n\nWir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den soeben verkündeten Streitwertbeschluss.\n\nVom Tonträger vorgespielt und genehmigt.\n\nDem Terminsvertreter des Beklagten werden die Beiakten (Heft 1) und die heute vor-gelegte Personalakte des Klägers zurück gegeben.\n\n \n\nDer Einzelrichter schließt die mündliche Verhandlung.\n\nEnde 13.30 Uhr.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2011-12-20/2-k-2546-08","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2011-12-20/2-k-2546-08","retrieved":"2026-10-28 16:00:07.471527+00:00"},"card":{"id":"vg-duesseldorf/2011-12-20/2-k-2546-08","court":"VG Düsseldorf","court_id":"vg-duesseldorf","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","panel":"2. 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