{"status":"available","doknr":"OLD217809","ecli":"ECLI:DE:VGD:2011:1122.18K2976.11.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2011-11-22","aktenzeichen":"18 K 2976/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\n2. Der auf Donnerstag, den 22. Dezember 2012 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.\n\n3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Kläger hat mit Schreiben vom 18. November 2011 die Klage zurückgenommen. Daher wird gemäß § 92 Abs. 3 VwGO das Verfahren eingestellt und der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.\n\n3\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.\n\n4\n\nDer sichergestellte Betrag spielt für die Höhe des Streitwertes keine unmittelbare Rolle, weil der Antrag des Klägers weder eine bezifferte Geldleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 52 Abs. 3 GKG betrifft.\n\n5\n\nAnderer Ansicht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August 2010, - 5 A 298/09 -, Juris.\n\n6\n\nDer vormals richtige (im Sinne von als sachdienlich zu empfehlende) Antrag des Klägers war vielmehr allein auf die Aufhebung des Verwaltungsaktes „Sicherstellung“ gerichtet. Bei stattgebender Entscheidung wäre das beklagte Land auch ohne entsprechenden Leistungsantrag und korrespondierender Tenorierung des aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO resultierenden Folgenbeseitigungsanspruches zur Herausgabe der sichergestellten Sache (hier: die spezifisch sicher gestellten Geldscheine), hilfsweise eines gleich hohen Geldbetrages (18.000,00 Euro) verpflichtet gewesen. Es ist nämlich ohne weiteres davon auszugehen, dass sich ein Hoheitsträger rechtmäßig verhält, indem er von sich aus den Vollzug eines Verwaltungsaktes nach dessen Aufhebung rückgängig macht.\n\n7\n\nEs kommt auch nicht in Betracht, den Streitwert nach § 52 Abs.1 GKG mit der Summe des sichergestellten Geldes anzusetzen. Denn die Sicherstellung ist nicht auf den endgültigen Entzug des Eigentums an einer Sache gerichtet, weshalb der Wert (Verkehrswert) der sichergestellten Sache nicht maßgeblich ist. Unter einer Sicherstellung versteht man vielmehr die hoheitliche Begründung der tatsächlichen Herrschaft über eine bestimmte Sache unter Ausschluss der Einwirkung durch die Allgemeinheit oder bestimmte Personen.\n\n8\n\nVgl. Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Rn. 418.\n\n9\n\nDas der endgültigen wirtschaftlichen Zuordnung einer Sache dienende Eigentum an einer Sache im Sinne des BGB bleibt von einer Sicherstellung unberührt.\n\n10\n\nDas erkennbare Interesse des eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW Angreifenden ist die Wiedererlangung der tatsächlichen Sachherrschaft, die ihm durch die Maßnahme entzogen wird. Der Wert der Sachherrschaft lässt sich aber nicht verallgemeinern, sondern hängt außer von objektiv-individuellen Umständen auch von subjektiven Faktoren ab. Wer mit sicher gestelltem Bargeld zu bestimmter Zeit eine Schuld mit erheblicher persönlicher Haftung begleichen will, hat ein deutlich höheres Interesse an der Wiedererlangung des Besitzes als Derjenige, der es nur festverzinslich anzulegen oder etwa nur unter die Matratze zu legen beabsichtigt.\n\n11\n\nVorliegend bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte. Ausgehend vom Vortrag des Klägers ist es „nur“ das Interesse, das Geld dem Zeugen B. zurückzugeben. Dieses Interesse hat jedenfalls keinen Wert von 18.000,00 Euro, zumal sich der Zeuge B. unter Berufung auf sein vermeintliches Eigentum selbst mit einem Herausgabeverlangen an die Polizei wenden kann.\n\n12\n\nDaher ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen.\n\n13\n\nOb dies auch dann gilt, wenn die Summe des sicher gestellten Bargeldes 5.000,00 Euro nicht erreicht, ist vorliegend nicht erheblich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/217809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2011-11-22/18-k-2976-11","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/217809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/217809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2011-11-22/18-k-2976-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/217809","retrieved":"2026-07-09 01:36:18.229390+00:00"}}