{"status":"available","doknr":"OLD228737","ecli":"ECLI:DE:VGD:2010:1124.18K2582.10.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2010-11-24","aktenzeichen":"18 K 2582/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des\nbeizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe\nleistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist mit der marokkanischen Staatsangehörigen N verheiratet. Aus der Beziehung ist das am 10.\nSeptember 2007 geborene Kind T hervorgegangen. Die Eheleute wohnten unter der Anschrift S 17 in N1. Inzwischen leben sie\ngetrennt; der Kläger ist aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.\n\n3\n\nAm 14. April 2010 gegen 14.15 Uhr erhielt eine Funkstreife des Beklagten eine Einsatznachricht zum O-Platz in E-I. Dort\narbeitete die Ehefrau des Klägers in einer Gaststätte. Nach den Feststellungen der Polizeibeamten, wie sie in der\nStrafanzeige dokumentiert sind, war der Kläger vor der Gaststätte erschienen, hatte gegen die Tür geschlagen\nund seine Frau bedroht. Frau N hatte in der Vergangenheit schon mehrfach Anzeige gegen den Kläger erstattet, weil sie\nvon ihm wiederholt geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei. \n\n4\n\nDie bei der Gaststätte erschienenen Polizeibeamten verwiesen den Kläger aus der Ehewohnung, untersagten eine\nRückkehr in die Wohnung vor dem Ende des 24. April 2010 und drohten für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld\nin Höhe von 450,00 Euro an. Die mündlich erlassene Verfügung wurde noch am selben Tag schriftlich\nbestätigt. Ferner führten die Beamten den Kläger nach Verständigung des Polizeivertragsarztes und des\nOrdnungsamtes unmittelbar vom Einsatzort dem Landeskrankenhaus zu, weil sie von einer Eigen- und Fremdgefährdung\nausgingen. Der Kläger musste über Nacht im Landeskrankenhaus bleiben. Am folgenden Tag wurde er nach Anhörung\ndurch den Amtsrichter entlassen.\n\n5\n\nBereits einige Tage zuvor, am 6. April 2010, hatte Frau N beim Amtsgericht - Familiengericht – O1 eine einstweilige\nAnordnung erwirkt, mit der dem Kläger verboten wurde, \n\n6\n\n- seine Frau zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln,\n\n7\n\nein Zusammentreffen mit seiner Frau herbeizuführen, \n\n8\n\nseiner Frau vor ihrer Arbeitsstelle L Bierstuben, O-Platz 29 in E, aufzulauern oder sie dort aufzusuchen.\n\n9\n\nIn der auf Antrag des Klägers anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 7. Juli 2010 schlossen\ndie Eheleute einen Vergleich, wonach der Kläger nach telefonischer Terminabsprache mit seiner Frau die Wohnung betreten\ndarf, um Post abzuholen und Umgang mit seiner Tochter aufzunehmen.\n\n10\n\nAm 19. April 2010 hat der Kläger gegen die Polizeiverfügung vom 14. April 2010 Klage erhoben. Zugleich hat er\ndie Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt; das diesbezügliche Verfahren war bei dem erkennenden\nGericht unter dem Az. 18 L 605/10 anhängig. Am 20. April 2010 hat der Beklagte das Rückkehrverbot mit Wirkung\nfür die Zukunft aufgehoben, weil nach den Angaben des Klägers die Ehefrau und Tochter aus der Wohnung ausgezogen\nwaren. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt erklärt.\n\n11\n\nDer Kläger trägt vor, er habe ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Klageverfahrens. Dieses\nergebe sich daraus, dass sonst wegen der durch die Befristung des Rückkehrverbots zwangsläufig eintretenden\nErledigung Rechtsschutz in der Hauptsache verweigert würde. Die mit der Polizeiverfügung getroffenen Maßnahmen\nhätten ihn unmittelbar in seinen Grundrechten verletzt. Es sei zu befürchten, dass sich weitere nachteilige\nFolgen für ihn ergäben, etwa mit Blick auf das bevorstehende Sorgerechtsverfahren. Ferner bestehe ein\nRehabilitationsinteresse; er sei als Person bezeichnet worden, die gewalttätig geworden sei und jemanden mit dem Tod\nbedroht habe. Eine diskriminierende Wirkung ergebe sich auch aus dem Vollzug der Maßnahmen, da ihm keine Gelegenheit\ngegeben worden sei, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs aus der Wohnung zu holen.\nSchließlich bestehe eine Präjudizität für den Schadensersatzanspruch, den er geltend zu machen\nbeabsichtige. Die Polizeiverfügung vom 14. April 2010 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte für\nMaßnahmen der Gefahrenabwehr im Kreis O nicht zuständig sei. Im Hinblick darauf, dass er, der Kläger, die\nNacht im Landeskrankenhaus habe verbringen müssen, hätten die Polizeibeamten ausreichend Zeit gehabt, die Kollegen\nin N zu verständigen. Abgesehen davon habe für eine Wohnungsverweisung kein Anlass bestanden, da er sich im\nZeitpunkt ihres Erlasses nicht in der Wohnung aufgehalten habe. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nfestzustellen, dass die Polizeiverfügung des Beklagten vom 14. April 2010 rechtswidrig gewesen ist.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEine schriftliche Klageerwiderung hat er nicht zur Gerichtsakte gereicht.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der\nGerichtsakten (einschließlich derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes 18 L 605/10), ferner auf\nden Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Gerichtsakte des\nAmtsgerichtes - Familiengericht – O1, Az. 50 F 127/10.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist unzulässig. Die mit der Polizeiverfügung vom 14. April 2010 getroffenen Maßnahmen\n(Wohnungsverweisung, Rückkehrverbot und Zwangsgeldandrohung) haben sich durch die (am 20. April 2010 erfolgte) Aufhebung\nder Verfügung und - unabhängig davon - durch Ablauf der Geltungsdauer des Rückkehrverbots (am 24. April 2010)\nerledigt. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung, dass die angegriffenen Maßnahmen rechtswidrig\nwaren (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), ist nicht dargelegt.\n\n20\n\nDies gilt zunächst für das geltend gemachte Rehabilitationsinteresse. Der Kläger hätte dieses\nInteresse in dem familiengerichtlichen Verfahren, in dem es um gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und\nNachstellungen i.S. des Gewaltschutzgesetzes ging, verfolgen können. Gegenüber jenem Verfahren haben die vom\nBeklagten getroffenen Anordnungen nur eine untergeordnete Funktion. Wie sich § 34a Abs. 5 Satz 2 PolG NRW ergibt,\nbezwecken diese lediglich, den Zeitraum zu überbrücken, bis das Gewaltopfer um familiengerichtlichen Schutz\nnachgesucht und das Gericht entschieden hat. Folglich hätte eine Rehabilitierung durch das Verfahren vor dem\nFamiliengericht erfolgen können und müssen. Dort hat der Kläger jedoch auf eine Rehabilitierung verzichtet.\nIn der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2010 hat er einem Vergleich zugestimmt, nach dessen Inhalt er die eheliche\nWohnung nur nach vorheriger Terminabsprache mit seiner Frau und nur zu bestimmten, eng begrenzten Zwecken (Post abholen\nund Umgang mit der Tochter aufnehmen) betreten darf. Damit hat der Kläger die Schutzbedürftigkeit seiner Frau,\ndie Grund für den Erlass der Polizeiverfügung war, anerkannt. Vor diesem Hintergrund ist es widersprüchlich,\nwenn er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an der Klage festhält mit der Begründung, er müsse rehabilitiert\nwerden. Der \"Makel\", als Person dazustehen, die den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen\nPerson widerrechtlich verletzt hat (vgl. § 1 Abs. 1 GewSchG), lässt sich wegen des Bestandes der einstweiligen\nAnordnung des Familiengerichtes nicht mehr beseitigen. \n\n21\n\nAus eben diesem Grund ergibt sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch nicht aus der Präjudizwirkung der\nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung für ein etwaiges Sorgerechtsverfahren. Die Gefahrenbewertung durch das\nFamiliengericht bliebe von einem stattgebenden Urteil unberührt, zumal es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren\nausgehend vom Vorbringen des Klägers im Wesentlichen um die formale Frage gehen würde, ob die örtlich\nzuständige Behörde gehandelt hat. \n\n22\n\nSoweit der Kläger beabsichtigt, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen, hätte es ihm oblegen, wegen des\nerstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozess\nauch für die Klärung öffentlichrechtlicher Vorfragen zuständig ist. Da wegen der von vornherein zeitlich\nbeschränkten Geltung des Rückkehrverbots die Erledigung im Zeitpunkt der Klageerhebung absehbar war, kommt der\nfür die Zuerkennung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses insoweit maßgebliche Gesichtspunkt, \"dass\neine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf\", \n\n23\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30/87 - BVerwGE 81, 226ff., \n\n24\n\nhier nicht zum Tragen. Lediglich angemerkt sei, dass eine Amtshaftungsklage auch offensichtlich aussichtslos sein\ndürfte. Denn der von dem Kläger in diesem Zusammenhang behauptete Schaden durch Verlust der Wohnung und Eintritt\nvon Obdachlosigkeit ist nicht durch das nur sechstägige - Rückkehrverbot, sondern durch die einstweilige\nAnordnung des Familiengerichts bzw. den anschließenden Vergleich im Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz entstanden.\n\n25\n\nMit der Behauptung des Klägers, eine diskriminierende Wirkung ergebe aus dem Vollzug der Maßnahme, da ihm\nnicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, Gegenstände des persönlichen Bedarfs aus der ehelichen\nWohnung zu holen, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ebenfalls nicht dargelegt. Dem Kläger stand es frei,\nsich nach der Entlassung aus dem Landeskrankenhaus mit seinem Begehren an die Polizei zu wenden. Es ist nicht erkennbar,\ninsbesondere nicht vorgetragen, dass er dies getan hat und - unter Verstoß gegen § 34a Abs. 2 PolG NRW -\nabgewiesen worden ist.\n\n26\n\nDass schließlich auch keine Wiederholungsgefahr besteht, ergibt sich daraus, dass der Kläger nach eigenen\nAngaben inzwischen endgültig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist. Dass die Ehefrau erst kürzlich wieder\nbeim Amtsgericht eine einstweilige Anordnung gegen ihn erwirkt hat, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung\nvorgetragen hat, ist insoweit irrelevant. Denn hieraus folgt nicht, dass damit zu rechnen ist, dass der Beklagte unter im\nwesentlichen gleich gelagerten Umständen erneut eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot gegen ihn\nerlässt.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/228737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2010-11-24/18-k-2582-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GewSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/228737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/228737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2010-11-24/18-k-2582-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/228737","retrieved":"2026-07-09 01:49:27.686602+00:00"}}