{"status":"available","doknr":"OLD229006","ecli":"ECLI:DE:VGD:2010:1116.15K2917.10.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2010-11-16","aktenzeichen":"15 K 2917/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 8. April 2010 wird aufgehoben, soweit dort unter Ziffer 1 für die\nWiedererteilung des Jagdscheins eine Sperrfrist festgesetzt ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des\njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubi-ger vor der Vollstreckung\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. März 1951 geborene Kläger wendet sich gegen die Erklärung der Ungültigkeit und Einziehung\ndes Jagdscheins Nr. 22150, den ihm der Beklagte am 6. Mai 2009 befristet bis zum 31. Dezember 2012 erteilt hatte.\n\n3\n\nDas Amtsgericht Krefeld (25 Js 306/09 36 Cs 379/09) verhängte gegen den Kläger mit Strafbefehl vom 8. Mai 2009,\nrechtskräftig seit dem 29. Mai 2009, wegen vorsätzlicher Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt\n(§ 156 StGB) eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen mit der Begründung, der Kläger habe am 14. April 2007\nbei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögensverhältnisse vor dem Gerichtsvollzieher\ndie ihm bekannte Tatsache verschwiegen, dass er seit dem 4. Mai 1999 anteilig Eigentümer des Grundstücks Gemarkung\nG1, Flurstück 410, Fweg 57 sei.\n\n4\n\nNachdem der Beklagte von der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers durch eine ihm unter dem 4. November 2009\nerteilte Auskunft aus dem Zentralregister Kenntnis erlangt und in die Strafakte Einsicht genommen hatte, wies er den\nKläger mit Schreiben vom 7. Januar 2010 darauf hin, dass er mit Blick auf den Strafbefehl beabsichtige, den Jagdschein\nfür ungültig zu erklären und einzuziehen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 machte der Kläger hierzu\ndem Beklagten gegenüber im Wesentlichen geltend, dass er trotz der strafgerichtlichen Verurteilung nicht als\njagdrechtlich unzuverlässig einzustufen sei, weil er entgegen den Feststellungen in dem Strafbefehl den Straftatbestand\neiner falschen Versicherung an Eides statt nicht vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig verwirklicht habe.\nSeinen Anteil an dem Grundstück, das vormals im jeweils hälftigen Eigentum seiner Eltern gestanden habe, habe er\nim Wege der Erbfolge nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1999 von diesem erworben. Die Nutzung des Grundstücks und\ndessen Ertrag habe er indes gleichwohl vollständig seiner Mutter überlassen, die seinen Vater hinsichtlich des\nim Übrigen in die Erbmasse gefallenen Grundstücksanteils beerbt habe. Da seine Mutter auch den das Grundstück\nbetreffenden Schriftverkehr stets allein abgewickelt habe, habe \"... er im Laufe der nachfolgenden 10 Jahre seinen\n\"... Anteil an dem Hausgrundstück nicht mehr (... [sc: realisiert]) bzw. dieser rechtlichen Situation keine\nBedeutung ...\" mehr beigemessen. Dies zeige, dass er keine kriminelle Energie besitze, sondern an seine im Übrigen\nobjektiv auch gar nicht dauerhaft zu verbergende Eigentümerstellung bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung\nschlicht nicht mehr gedacht habe.\n\n5\n\nUnter Hinweis auf die seiner Meinung nach aus der strafgerichtlichen Verurteilung folgende jagdrechtliche\nUnzuverlässigkeit erklärte der Beklagte mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. April 2010\nzugestelltem Bescheid vom 8. April 2010 den Jagdschein des Klägers (Nr. 22150) unter Anordnung der sofortigen\nVollziehung dieser Entscheidung für ungültig und zog ihn ein. Zugleich setzte der Beklagte für die\nWiederteilung des Jagdscheins eine Sperrfrist bis zum 29. Mai 2014 und forderte den Kläger auf, seinen Jagdschein\nspätestens binnen 2 Wochen nach Bestandskraft der Verfügung bei ihm abzugeben oder an ihn in geeigneter Form zu\nübersenden, und drohte dem Kläger für den Fall, dass er der Pflicht zur Rückgabe des Jagdscheins nicht\noder nicht rechtzeitig entsprechen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an. Zur Begründung machte er\nim Wesentlichen geltend, dass der Kläger die aus seiner Verurteilung folgende Vermutung der jagdrechtlichen\nUnzuverlässigkeit nicht habe widerlegen können, weil es lebensfremd sei, anzunehmen, dass jemand seine Stellung\nals Grundeigentümer vergesse. Hinsichtlich der Sperrfristsetzung führte der Beklagte aus, ihm stehe\ndiesbezüglich ein Ermessen zu, wobei die Höchstdauer von 5 Jahren nicht überschritten werden dürfe.\nDa der \"... Strafbefehl vom 8. Mai 2009 bei einer neuerlichen Beantragung eines Jagdscheines vor Ablauf der Frist von\n5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft dieses Strafbefehls zu einer Versagung ...\" führe, sei eine \"...\nkürzere Festsetzung der Sperrfrist abwegig ...\".\n\n6\n\nDer Kläger hat am 3. Mai 2010 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes\n(15 L 728/10) gestellt, den die Kammer mit unangefochten gebliebenem Beschluss vom 23. Juni 2010 unter anderem mit der\nErwägung abgelehnt hat, die Entscheidung des Beklagten, den Jagdschein des Klägers für ungültig zu\nerklären und einzuziehen, sei rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die\nBeschlussgründe verwiesen.\n\n7\n\nDer Kläger ist der Auffassung, die angefochtene Ordnungsverfügung sei schon aus den in seinem Schreiben vom\n26. Januar 2010 genannten Gründen rechtswidrig. Den dortigen Vortrag vertiefend und ergänzend macht er geltend,\ndie strafgerichtliche Verurteilung stehe der Annahme seiner jagdrechtliche Zuverlässigkeit nicht entgegen, weil er\nsich seiner Eigentümerstellung bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mehr bewusst gewesen sei. Er habe\nbei Abgabe der Versicherung, ein Vorgang von lediglich 10 Minuten, zudem wegen seiner psychisch damals sehr angespannten\nSituation keinen \"klaren Kopf\" gehabt. An all dem ändere auch die Tatsache nichts, dass er es versäumt\nhabe, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Seine Zuverlässigkeit belege auch der Umstand, dass er seit 20\nJahren den verantwortungsvollen Beruf des Schädlingsbekämpfers ohne Beanstandungen ausübe, auf diesem\nGebiet zudem als Sachverständiger tätig und strafrechtlich bislang nie in Erscheinung getreten sei. Der\nJagdscheinentzug treffe ihn als Jagdhundeführer auch besonders schwer, weil er ohne Jagdschein den Hund nicht\ndurch die Brauchbarkeits und Verbandsgebrauchsprüfung führen könne und das Tier deshalb für den\njagdlichen Einsatz unbrauchbar werde. Schließlich sei jedenfalls die Sperrfristsetzung rechtswidrig, weil der\nBeklagte die gegen die Annahme seiner Unzuverlässigkeit sprechenden Gründe nicht in die in diesem Zusammenhang\nzu treffende Ermessensentscheidung eingestellt habe.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 8. April 2010 aufzuheben\n\n10\n\nund\n\n11\n\ndie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr ist der Auffassung, die von ihm getroffenen jagdrechtlichen Entscheidungen seien sämtlich rechtmäßig.\nInsoweit die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung wiederholend macht er geltend, die sich gesetzlich auf\ndie strafgerichtliche Verurteilung des Klägers als Regelfall gründende Vermutung seiner Unzuverlässigkeit\nsei nicht widerlegt. Hierzu eigneten sich lediglich Besonderheiten in der Tatbegehung. Auch habe er die Sperrfrist\nermessensfehlerfrei festgesetzt. Nach der zu Lasten des Klägers ab Eintritt der Rechtskraft seiner Verurteilung am 29.\nMai 2009 geltenden fünfjährigen Vermutung seiner Unzuverlässigkeit müsse ein vor Ablauf des 28. Mai 2014\ngestellter Antrag des Klägers auf Erteilung des Jagdscheins abgelehnt werden. Obwohl sogar das Setzen einer bis zum 8.\nApril 2015 andauernden Sperrfrist möglich gewesen wäre, habe er mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit des\nKlägers eine kürzere Zeitspanne gewählt.\n\n15\n\nDer Kläger und der Beklagte haben sich mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010 bzw. 6. August 2010 mit einer Entscheidung\nüber das Klagebegehren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des\nvorläufigen Rechtsschutzverfahrens (15 L 728/10) sowie des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nÜber das Klagebegehren entscheidet der Einzelrichter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche\nVerhandlung, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise schriftsätzlich übereinstimmend einverstanden\nerklärt haben.\n\n19\n\nDie Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist als Anfechtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zwar statthaft und auch\nim Übrigen in Gänze zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Im\nÜbrigen ist der Bescheid des Beklagten vom 8. April 2010 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in\neigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n20\n\nDie in der angefochtenen Ordnungsverfügung des Beklagten getroffene Entscheidung des Beklagten, den Jagdschein\ndes Klägers für ungültig zu erklären und einzuziehen ist ebenso wenig rechtlich zu beanstanden, wie\ndie Aufforderung zur Abgabe des Jagdscheins.\n\n21\n\nZur Begründung wird insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog auf die Gründe des Beschlusses\nder Kammer vom 23. Juni 2010 im Verfahren 15 L 728/10 mit der Maßgabe Bezug genommen, dass die dort zur\nRechtmäßigkeit der vorgenannten Regelungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angestellten\nErwägungen nach erneuter Überprüfung zur Überzeugung des Gerichts nicht nur die Versagung\nvorläufigen Rechtsschutzes tragen, sondern diesbezüglich auch die Abweisung der Klage als nicht begründet\nrechtfertigen. Nach Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hat der Kläger den Gründen des\nvorgenannten Beschlusses rechtlich Erhebliches nicht entgegengesetzt.\n\n22\n\nFerner ist auch die Zwangsgeldandrohung gemessen an den Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 60, 63 Abs. 1 bis\nAbs. 3 und Abs. 5, VwVG formell und materiell rechtmäßig.\n\n23\n\nKeiner rechtlichen Überprüfung bedarf indes der in die Bescheidbegründung aufgenommene Hinweis des\nBeklagten auf die Möglichkeit, durch das Verwaltungsgericht Zwangshaft anordnen lassen zu können, sollte das\nZwangsgeld uneinbringlich sein. Diesem Element des angefochtenen Bescheides kommt kein Regelungsgehalt zu.\n\n24\n\nAufzuheben ist die angegriffene Ordnungsverfügung vom 8. April 2010 hingegen, soweit der Beklagte für die\nWiedererteilung des Jagdscheins gemäß § 18 S. 3 BJagdG eine Sperrfrist gesetzt hat. Diese Entscheidung\nhält, weil ermessenfehlerhaft, einer Rechtskontrolle nicht Stand (§ 114 VwGO).\n\n25\n\nAusweislich der dem Bescheid beigefügten Begründung hat der Beklagte zwar erkannt, dass das Setzen einer\nSperrfrist in sein Ermessen gestellt ist, und deshalb auch sein Entschließungsermessen ordnungsgemäß\nbetätigt. Für die Bemessung der Dauer der Sperrfrist gilt dies indes nicht. Diesem Teil der Ermessensentscheidung\nliegt die fehlerhafte Rechtsauffassung des Beklagten zu Grunde, die Länge der Sperrfrist sei im Fall einer wie hier\ngegebenen Regelunzuverlässigkeit nach den §§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG innerhalb einer\nrechtlich zwingend vorgegebenen Zeitspanne festzusetzen. Dass dieses Rechtsverständnis der Sperrfristentscheidung zu\nGrunde liegt, folgt aus den zur Sperrfristsetzung in dem angefochtenen Bescheid niedergelegten Erwägungen, nach denen\neinerseits bei der Sperrfristsetzung eine \"... Höchstdauer von 5 Jahren nicht überschritten werden darf\n...\" und andererseits die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers zur Folge habe, dass ein Antrag auf\nErteilung eines Jagdscheins, der gestellt werde vor \"... Ablauf der Frist von 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft\n(... [sc.: des]) Strafbefehls zu einer Versagung ...\" führe, weshalb eine \"... kürzere Festsetzung\nder Sperrfrist (...) als abwegig sei. Indes ist für die Bemessung der Sperrfrist des § 18 S. 3 BJagdG eine\nMaximaldauer oder ein Mindestmaß weder durch das Jagdrecht noch durch das jagdrechtlich in Bezug genommene Waffenrecht\nvorgegeben.\n\n26\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Oktober 1978, III OVG A 254/77, Jagdrechtliche Entscheidungen (JE), Band II Sg V,\nNr. 37; Leonhardt, Jagdrecht, Kommentar, Band 1, Stand August 2010, zu § 18 BJagdG, Anm. 3.; a. A.. für das\nHöchstmaß wohl Schandau / Drees, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 5. Auflage, Stand. 10.\nNachlieferung November 2009, Anm. II zu § 18 BJagdG.\n\n27\n\nInsbesondere ergibt sich ein solch rechtlich zwingend vorgegebener Zeitrahmen für eine Sperrfrist nicht aus den\nRegelungen der §§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, weil diese Rechtsvorschriften und § 18 S. 3\nBJagdG unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen.\n\n28\n\nVgl. dazu und dem Folgenden: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. April 1982, 3 C 35/81, Entscheidungssammlung des\nBundesverwaltungsgericht (BVerwGE) 65, 233 ff. (236 f.) und juris-Dokumentation.\n\n29\n\nEine nach § 18 S. 3 BJagdG unanfechtbar festgesetzte Sperrfrist stellt im Jagdscheinerteilungsverfahren\ngemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BJagdG einen eigenständigen Versagungsgrund dar. Dies hat zur Folge, dass\ndie Jagdbehörde, während die Sperrfrist noch andauert, der Verpflichtung enthoben ist, auf zwecks\nJagdscheinerteilung gestellte Anträge hin die jagd- bzw. waffenrechtliche Zuverlässigkeit des von der Sperrfrist\nbetroffenen Antragstellers stets materiell zu überprüfen und in dieser Frage auch eine Entscheidung zu treffen.\nOhne bestandskräftig festgesetzte Sperrfrist besteht demgegenüber nach den §§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5\nAbs. 2 Nr. 1 WaffG lediglich eine tatsächliche, durch den Jagdscheinbewerber aber widerlegbare Vermutung dafür,\ndass dem strafgerichtlich Verurteilten für die Dauer von 5 Jahren die jagdrechtliche Zuverlässigkeit fehlt. Dabei\nergibt sich, anders als der Beklagte offenbar meint, aus der Feststellung, dass die abgeurteilte Straftat, weil nicht\nausnahmsweise als Bagatelltat einzustufen, im Sinne der §§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG\ntatbestandlich einschlägig ist, nicht rechtlich zwingend, dass die damit gegebene jagdrechtliche Unzuverlässigkeit\ndes vormaligen Jagdscheininhabers auch entsprechend der gesetzgeberischen Wertung 5 Jahre andauert.\n\n30\n\nOb ein Jagdscheininhaber trotz einer rechtskräftig abgeurteilten und tatbestandlich von den §§ 17 Abs. 1\nS. 2 BJagdG, 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG erfassten Straftat entgegen der gesetzgeberischen Wertung ausnahmsweise rechtlich nicht\nals unzuverlässig einzustufen ist, ist angesichts des typisierenden Charakters der Regeltatbestände nur anhand\nsolcher Einzelfallumstände zu entscheiden, die entweder der abgeurteilten Tat zu Grunde liegen oder die\nPersönlichkeit des Straftäters betreffen und in seinem strafrechtlich relevanten Verhalten zum Ausdruck gekommen\nsind.\n\n31\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1994, 1 C 31/92, BVerwGE 97, 245 ff. (249 f.) m. w. N.; OVG NRW,\nBeschlüsse vom 20. Mai 2009, 20 B 846/09, n. v, und vom 7. November 2006, 20 B 1847/06, juris-Dokumentation.\n\n32\n\nDemgegenüber sind in die Entscheidung über die Bemessung der Länge der Sperrfrist als\nErmessensgesichtspunkte sämtliche, auch außerhalb der abgeurteilten Tat liegende Umstände einzustellen,\n\n33\n\nvgl. dazu etwa: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 1990, 19 B 89.2124, Bayerisches\nVerwaltungsblätter (BayVBl), 1991, 195 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Oktober 1978, III OVG A 254/77, a. a. O.\nund Urteil vom 10. November 1977, II OVG A 192/76, JE Band II Sg. V Nr. 39; Mitzke / Schäfer, Kommentar zum\nBundesjagdgesetz, 1982, zu § 18 BJagdG Rdnr. 6; Schandau / Drees, a. a. O.,\n\n34\n\ndie Anlass sein können, von einer Dauer der Unzuverlässigkeit auszugehen, die entgegen der gesetzgeberischen\nWertung in den §§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht 5 Jahre seit Rechtskraft der Verurteilung\nbeträgt. Dies schließt indes nicht aus, mangels insoweit gegebener einschlägiger oder erheblicher\nSachverhaltselemente die Sperrfristdauer in Anlehnung an die in den §§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG\ngetroffene Regelung festzusetzen.\n\n35\n\nVgl. Schandau / Drees, a. a. O.; für den Fall des § 17 Abs. 4 BJagdG: OVG NRW, Urteil vom 12. August 1981,\n4 A 197/81, juris-Dokumentation (nur Leitsätze).\n\n36\n\nSoweit der Beklagte im gerichtlichen Verfahren seine Bemessung der Sperrfrist unter Hinweis auf das bisher unbescholtene\nVerhalten des Klägers gerechtfertigt hat, nimmt er damit zwar auf einen der in die Ermessensentscheidung einzustellenden\nGesichtspunkte Bezug. Die Entscheidung des Beklagten zur Sperrfristdauer ist gleichwohl schon deswegen als rechtswidrig zu\nbeurteilen, weil dieser Ermessensgesichtsgesichtspunkt im für die Beurteilung der Sach und Rechtslage hier\nmaßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht in die Entscheidung eingestellt war und ein Nachschieben von\nGründen für eine Ermessensentscheidung im Verwaltungsprozess unzulässig ist.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dem Antrag des Klägers, gemäß\n§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu\nerklären, war nicht zu entsprechen, schon weil es an einem Vorverfahren fehlt. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1\nAG VwGO NRW ist abweichend von den §§ 68 ff VwGO ein Widerspruchsverfahren für die Klageerhebung nicht\nProzessvoraussetzung gewesen. Dementsprechend ist ein solches ist auch nicht durchgeführt worden. Der Ausspruch zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229006","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2010-11-16/15-k-2917-10","cited_norms":[{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":9},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229006","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229006","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2010-11-16/15-k-2917-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229006","retrieved":"2026-07-09 01:49:47.616342+00:00"}}