{"status":"available","doknr":"OLD229175","ecli":"ECLI:DE:VGD:2010:1109.18K3176.10.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2010-11-09","aktenzeichen":"18 K 3176/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Festsetzungsverfügung des Beklagten vom 30. April 2010 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher\nHöhe leisten.\n\n1\n\nDie Klägerin ist die Mutter des am 00.0.1997 geborenen Schülers E. \n\n2\n\nMit Bescheid vom 11. Januar 2010 forderte die Ganztagshauptschule J Straße in L die Klägerin\nunter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, ihren Sohn zu veranlassen, wieder am Unterricht teilzunehmen. In den\nGründen heißt es, E fehle seit dem 5. Oktober 2009 unentschuldigt im Unterricht. Nachdem verschiedene\nandere Maßnahmen nicht zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung geführt hätten, sei die Klägerin\ndarauf aufmerksam zu machen, dass sie verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass das Kind am Unterricht und an den\nsonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehme. Zugleich kündigte die Schule an, dass sie bei\nder Ordnungsbehörde die zwangsweise Zuführung zur Schule beantragen werde, falls E nicht innerhalb von drei\nUnterrichtstagen nach Zustellung des Bescheides seiner Teilnahmeverpflichtung nachkomme. Gegen diesen Bescheid wurde\nkeine Klage erhoben.\n\n3\n\nMit Verfügung vom 30. April 2010 setzte der Beklagte gegen die Klägerin das Zwangsmittel des\nunmittelbaren Zwangs fest. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung aus dem\nBescheid vom 11. Januar 2010 nicht nachgekommen. Mit diesem sei sie aufgefordert worden, für den\nregelmäßigen Schulbesuch ihres Sohnes Sorge zu tragen. Ferner sei die zwangsweise Schulzuführung angedroht\nworden. Nach Mitteilung der Schulleitung habe E jedoch bis heute nicht regelmäßig am Unterricht teilgenommen.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 14. Mai 2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, zunächst\nsei im familiengerichtlichen Verfahren zu klären, ob E hochbegabt sei. Vorher sei die Festsetzung unmittelbaren\nZwangs nicht sinnvoll; durch sie werde das Ergebnis des familiengerichtlichen Verfahrens vorweg genommen.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndie Zwangsmittelfestsetzungsverfügung vom 30. April 2010 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 11.\nJanuar 2010 habe der Schulleiter der Ganztagshauptschule J Straße die Klägerin aufgefordert, innerhalb von drei\nTagen zu veranlassen, dass ihr Kind E wieder am Unterricht teilnehme. Da die Klägerin dem nicht nachgekommen sei, habe\ner auf Bitte des Schulleiters die zwangsweise Zuführung des Kindes zur Teilnahme am Unterricht vorzunehmen. Grundlage\ndes Ersuchens der Hauptschule sei die bestandskräftige Verfügung vom 11. Januar 2010. Diese sei gerichtet auf\nDurchsetzung der Teilnahme am Unterricht zwecks Einhaltung der allgemeinen Schulpflicht, welcher der Sohn unterliege.\nFerner enthalte die Verfügung die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall der Nichtbefolgung der\nTeilnahmepflicht. Da das Schulgesetz den unmittelbaren Zwang für die Schulzuführung vorsehe, sei das Zwangsmittel\nvon ihm als der hierfür zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde festzusetzen gewesen, da die Klägerin\nnicht für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes gesorgt habe. Für die Androhung des unmittelbaren\nZwangs in dem Bescheid vom 11. Januar 2010 sei dagegen die Schule zuständig gewesen. Das Auseinanderfallen der für\nGrundverfügung und Androhung einerseits und die Festsetzung andererseits zuständigen Behörden ergebe sich\naus den einschlägigen Vorschriften des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes. \n\n10\n\nDie Beteiligten haben sich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit einer Entscheidung ohne mündliche\nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, ferner auf den Inhalt der (Verfahren des\nKindes E gegen den Beklagten wegen Nichterfüllung der Schulpflicht betreffenden) Gerichtsakten 18 K 1029/10 und 18\nL 235/10. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nIm Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche\nVerhandlung entscheiden.\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Die Verfügung vom 30. April 2010, mit welcher der Beklagte\ngegenüber der Klägerin das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs festgesetzt hat, ist rechtswidrig und verletzt\ndie Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n15\n\nFür die Zwangsmittelfestsetzung fehlt eine rechtliche Grundlage.\n\n16\n\nNach § 41 Abs. 4 Satz 1 SchulG kann der Schulpflichtige auf Ersuchen der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde\nvon der zuständigen Ordnungsbehörde der Schule zwangsweise gemäß §§ 66 bis 75 VwVG NRW\nzugeführt werden. \n\n17\n\nDie von § 41 Abs. 4 Satz 1 SchulG in Bezug genommenen §§ 66 bis 75 VwVG NRW regeln (als zweiter\nUnterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Gesetzes) die Anwendung unmittelbaren Zwangs. Dabei sieht § 69 Abs. 1 Satz 1\nVwVG NRW vor, dass unmittelbarer Zwang vor seiner Anwendung anzudrohen ist. Dass auch eine Festsetzung erfolgen muss,\nlässt sich den §§ 66 bis 75 VwVG NRW dagegen nicht entnehmen. Die Festsetzung ist vielmehr in § 64 VwVG\nNRW geregelt. Sie gehört zu den - allgemeinen - Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der §§ 55 bis 65\nVwVG NRW für die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassen (erster Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts\ndes Gesetzes). Diese Vorschriften werden von § 41 Abs. 4 Satz 1 SchulG nicht für anwendbar erklärt. \n\n18\n\nDass sich hieraus keine planwidrige Regelungslücke ergibt, also auch eine entsprechende Anwendung des § 64\nVwVG NRW ausscheidet, folgt aus der Systematik des § 41 SchulG. Die Vorschrift unterscheidet zwischen der Schulpflicht\ndes Schülers einerseits (§ 34 ff.: Pflichtenkreis des Schülers) und der Verantwortung der Eltern, dafür\nzu sorgen, dass der Schüler regelmäßig am Unterricht teilnimmt, indem sie entsprechend auf ihn einwirken,\nandererseits (§ 41 Abs. 1 Satz 2: Pflichtenkreis der Eltern); dabei sieht sie differenzierende Regelungen zur\nzwangsweisen Durchsetzung der jeweiligen Verpflichtung vor:\n\n19\n\nSoweit es um die Durchsetzung der Schulpflicht geht, bestimmt § 41 Abs. 4 Satz 1 SchulG, dass der Schüler\nauf Ersuchen der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde von der zuständigen Ordnungsbehörde zwangsweise der\nSchule zugeführt werden kann; dieses Verfahren richtet sich nach den §§ 66 bis 75 VwVG NRW, also nach den\nspeziellen Vorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwangs. \n\n20\n\nSoweit es darum geht, die Eltern dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass ihr Kind regelmäßig zur Schule\ngeht, ist § 41 Abs. 5 SchulG einschlägig, der vorsieht, dass auch gegenüber den Eltern Zwangsmittel\n(nämlich Zwangsgeld, vgl. Nr. 3.62 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 4. Februar\n2007) angewendet werden können; zuständig hierfür ist die Schulaufsichtsbehörde; das Verfahren richtet\nsich nach den §§ 55 bis 65 VwVG NRW, also nach den allgemeinen Vorschriften über das gestreckte\nVollstreckungsverfahren.\n\n21\n\nDie dargelegten differenzierenden Regelungen zur Durchsetzung der Pflichten des Schülers einerseits und der Eltern\nandererseits schließen es aus, in der fehlenden Inbezugnahme der §§ 55 bis 65 VwVG NRW durch § 41 Abs. 4\nSatz 1 SchulG ein Versehen des Gesetzgebers zu erblicken. Vielmehr lässt die Systematik des § 41 SchulG nur den\nSchluss zu, dass das gestreckte Verfahren nach § 55 ff. VwVG NRW bei der zwangsweisen Durchsetzung der gesetzlichen\nSchulpflicht durch Zuführung des Schülers zur Schule nicht zur Anwendung kommen soll. Vollstreckt wird insoweit\nkein Verwaltungsakt, sondern die Schulpflicht als eine unmittelbar kraft Gesetzes bestehende und nicht der Konkretisierung\nbedürftige Verpflichtung (vgl. 34 ff. SchulG). Der von den allgemeinen Vorschriften über Androhung und\nFestsetzung (§§ 63 f. VwVG NRW) bezweckten Warnfunktion wird durch die pädagogische Einwirkung nach §\n41 Abs. 3 SchulG Genüge getan. Nach letztgenannter Vorschrift sind Lehrkräfte und Schulleitung verpflichtet,\nSchüler, die die Schulplicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten. Nur für den\nFall, dass die pädagogische Einwirkung erfolglos bleibt, sieht § 41 Abs. 4 SchulG die zwangsweise Durchsetzung\nder Schulpflicht vor. Damit wird dem Schüler hinreichend Gelegenheit gegeben, die Schulpflicht freiwillig zu\nerfüllen. Dementsprechend sieht auch die Nr. 3.41 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung\nvom 4. Februar 2007 vor, dass eine förmliche Androhung oder Festsetzung der zwangsweisen Vorführung nach\n§§ 63 f. VwVG NRW nicht erforderlich ist. Soweit es unter Nr. 3.3 des Runderlasses gleichwohl heißt, die\nzwangsweise Zuführung gemäß § 41 Abs. 4 SchulG sei für den Fall anzudrohen, dass der\nSchulpflichtige nicht innerhalb von drei Unterrichtstagen seiner Teilnahmepflicht nachkommt, bezieht sich dies auf die\nschriftliche Aufforderung der Schule gegenüber den Eltern und ist nicht als förmliche Zwangsmittelandrohung im\nSinne des § 63 VwVG NRW - die seitens der Vollzugsbehörde erfolgen müsste - gemeint. \n\n22\n\nDoch selbst wenn man generell die Festsetzung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Schulpflicht für denkbar\nhielte, wäre die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 30. April 2010 rechtlich fehlerhaft. Denn\nVollstreckungshandlungen müssen sich gegen den Ordnungspflichtigen richten. Das ist hier die Klägerin. Nur diese\nwar mit Bescheid der Schule vom 11. Januar 2010 verpflichtet worden (nämlich dahingehend, ihren Sohn zu veranlassen,\nwieder regelmäßig am Unterricht teilzunehmen). Die Festsetzungsverfügung bezweckt ausweislich ihrer\nBegründung die Durchsetzung dieser der Klägerin persönlich obliegenden Verpflichtung. Die Anwendung\nunmittelbaren Zwangs gegen ihren Sohn scheitert daran, dass der Sohn nicht für seine Mutter haftet. Die abweichende\nSichtweise des Beklagten vermischt die oben dargestellten Pflichtenkreise der Eltern einerseits und des Schülers\nandererseits. Zur Durchsetzung der Elternpflichten ist das Verfahren nach § 41 Abs. 4 SchulG der falsche Weg; durch\nunmittelbaren Zwang in Form der Zuführung des Schülers zur Schule kann die eine unvertretbare Handlung\nbetreffende - Verpflichtung der Eltern, ihr Kind zur Teilnahme am Unterricht zu veranlassen, naturgemäß nicht\nvollstreckt werden. In Betracht kommt insoweit lediglich ein Vorgehen nach § 41 Abs. 5 SchulG mit Androhung und\nFestsetzung von Zwangsgeld; hierfür wäre, wie erwähnt, die Schulaufsichtsbehörde zuständig.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229175","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2010-11-09/18-k-3176-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229175","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229175","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2010-11-09/18-k-3176-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229175","retrieved":"2026-07-09 01:50:00.541211+00:00"}}