{"status":"available","doknr":"OLD229605","ecli":"ECLI:DE:VGD:2010:1022.26L1562.10.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2010-10-22","aktenzeichen":"26 L 1562/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers – VG Düs-seldorf 26 K 3528/10 – gegen\nden Bescheid des Bürgermeisters der Stadt S vom 25. Mai 2010 wird wiederhergestellt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nDer am 23. September 2010 eingegangene zulässige Antrag,\n\n2\n\ndie aufschiebende Wirkung der am 31. Mai 2010 erhobenen Klage – VG Düsseldorf 26 K 3528/10 – gegen\nden Bescheid des Bürgermeisters der Stadt S vom 25. Mai 2010 wiederherzustellen,\n\n3\n\nist begründet.\n\n4\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt in formaler Hinsicht den in § 80 Abs. 3 Satz 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelten gesetzlichen Anforderungen. Der Bürgermeister der Stadt S hat die\nAnordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich und unter Hinweis auf eine drohende Gefährdung der Ermittlungen\nin Bezug auf ein etwaiges Disziplinarverfahren individuell begründet. Dabei war eine Bezugnahme auf die Gründe,\nauf welche das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gestützt wurde, zulässig, da sich aus diesen\nGründen die aus Sicht des Bürgermeisters der Stadt S bestehende Eilbedürftigkeit und damit das\nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergibt.\n\n5\n\nIn der Sache macht die Kammer von dem ihr durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Aussetzungsermessen\nGebrauch. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur summarisch möglichen Prüfung erweist\nsich die Verfügung des Bürgermeisters der Stadt S vom 25. Mai 2010 jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung\ndurch die Kammer als offensichtlich rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, weshalb das Interesse\nder Antragsgegnerin und der Allgemeinheit am Vollzug des Bescheides hinter dem Aufschubinteresse des Antragstellers\nzurücktreten muss.\n\n6\n\nDie Verfügung des Bürgermeisters der Stadt S vom 25. Mai 2010, mit der dem Antragsteller mit sofortiger\nWirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten wurde, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 39\ndes Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz –\nBeamtStG), wonach Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte\nverboten werden kann (Satz 1). Nach Satz 2 der Vorschrift erlischt das Verbot, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten\ngegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder\nauf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.\n\n7\n\nIm vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Verbots der Führung der\nDienstgeschäfte im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung am 25. Mai 2010 vorlagen. Denn jedenfalls erweist\nsich diese Verfügung bei summarischer Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer als offensichtlich\nrechtswidrig.\n\n8\n\nIn welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach § 39 Satz 1 BeamtStG vorliegen müssen, ergibt sich –\nwie die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage selbst – aus dem materiellen Recht. \n\n9\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), etwa Urteil vom 31. März 2004\n– 8 C 5/03 –, BVerwGE 120, 246 = juris, Rn. 35 m. w. N.\n\n10\n\nAus dem insbesondere in § 39 Satz 2 BeamtStG zum Ausdruck kommenden Zweck des Verbots der Führung der\nDienstgeschäfte, das den Charakter einer vorübergehenden Eilmaßnahme zur Sicherung des Dienstbetriebes\nund der Ermittlungen im Vorfeld insbesondere eines etwaigen Disziplinarverfahrens trägt, \n\n11\n\nvgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand Januar 2010, § 39 BeamtStG Rn. 4,\n\n12\n\nergibt sich, dass die Rechtmäßigkeit des Verbots während seiner gesamten Geltungsdauer nach der jeweils\naktuellen Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist.\n\n13\n\nZwar könnte man nach dem Wortlaut des § 39 Satz 2 BeamtStG annehmen, dass das Verbot der Führung der\nDienstgeschäfte bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens fortgilt. \n\n14\n\nEine uneingeschränkte Fortgeltung des Verbots nehmen an: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss\nvom 22. Dezember 2009 – 1 M 87/09 -, juris, Rn. 13; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom\n20. April 2010 – 5 ME 282/09 -, juris, Rn. 22, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979\n– 1 WB 67/78 -.\n\n15\n\nJedoch wird § 39 BeamtStG ab der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens - jedenfalls im Hinblick auf die\nfür die Einleitung des Disziplinarverfahrens maßgeblichen Gründe - von § 38 des\nLandesdisziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz – LDG NRW) als spezieller\nErmächtigungsgrundlage verdrängt. \n\n16\n\nVgl. Schachel, a. a. O., § 39 BeamtStG Rn. 27, 28.\n\n17\n\nDer Vorrang der disziplinarrechtlichen Ermächtigungsgrundlage ergibt sich daraus, dass die vorläufige\nDienstenthebung an spezielle, auf das Disziplinarverfahren bezogene Voraussetzungen anknüpft. Die vorläufige\nDienstenthebung ist möglich, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis\nerkannt werden oder bei einem Beamten auf Probe oder Widerruf voraussichtlich eine Entlassung (nach den in der Vorschrift\ngenannten Bestimmungen) erfolgen wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW). Eine vorläufige Dienstenthebung kann ferner\nverfügt werden, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich\nbeeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden\nDisziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (§ 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW). Dem Vorrang des §\n38 LDG NRW steht es nicht entgegen, dass sich diese Voraussetzungen teilweise mit dem Erfordernis der zwingenden\ndienstlichen Gründe im Sinne des § 39 BeamtStG überschneiden. Eine solche Überschneidung ist vielmehr\ntypisch für das Verhältnis einer speziellen zu einer generellen Ermächtigungsgrundlage. Zudem ermöglicht\n§ 38 Abs. 2 und 3 LDG NRW – unter bestimmten Voraussetzungen – als speziell auf das\nDisziplinarverfahren bezogene gegenüber § 39 BeamtStG schärfere Rechtsfolge neben der vorläufigen\nDienstenthebung die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts.\n\n18\n\nDer Dienstvorgesetzte muss nach Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich über eine vorläufige\nDienstenthebung nach § 38 LDG NRW befinden und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufheben, wenn\neine Suspendierung im Sinne des § 38 LDG NRW nicht in Betracht kommt.\n\n19\n\nVgl. Schachel, a. a. O., § 39 BeamtStG Rn. 27.\n\n20\n\nAuch die Antragsgegnerin räumt ein, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als\nSicherungsmaßnahme nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens der Überprüfung bedarf (Antragserwiderung\nvom 11. Oktober 2010, S. 19 = GA 106). Ihre Annahme, es sei erst in einem Stadium der disziplinarischen Ermittlungen, in\ndem sich ein bestimmtes Endergebnis abzeichne, darüber zu entscheiden, ob ein weiteres Festhalten an dem Verbot\ngerechtfertigt sei (a. a. O., S. 20 = GAL 107), widerspricht jedoch dem Spezialitätsverhältnis des § 38 LDG\nNRW gegenüber § 39 BeamtStG. Die spezielle Ermächtigungsgrundlage des Disziplinarrechts ermöglicht es\nnicht nur, zur vorläufigen Dienstenthebung überzugehen, wenn sich abzeichnet, dass im Disziplinarverfahren auf\ndie Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen sein wird, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist (a. a.\nO., S. 19 f. = GA 106 f.). Vielmehr ermöglicht § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW die vorläufige Dienstenthebung\nauch zur Sicherung des Dienstbetriebes oder der disziplinarischen Ermittlungen, so dass auch insoweit im\nDisziplinarverfahren eine spezielle Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung steht. In Abgrenzung davon\nbeschränkt sich der Zweck des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG darauf, im\nVorfeld eines etwaigen Disziplinarverfahrens eine Gefährdung des Dienstbetriebes und der Ermittlungen abzuwenden. Ab\nder Einleitung des Disziplinarverfahrens wird dieser Zweck durch die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 LDG NRW\ngewährleistet.\n\n21\n\nGemessen an diesen Grundsätzen erweist sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 25. Mai\n2010 bei summarischer Prüfung jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer als offensichtlich\nrechtswidrig, da der Bürgermeister der Stadt S seit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller\nmit Verfügung vom 14. Juni 2010, d. h. seit über vier Monaten, nicht über eine vorläufige\nDienstenthebung nach § 38 LDG NRW entschieden hat und damit der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen ein zuvor\nverfügtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Geltung beanspruchen kann, überschritten ist.\n\n22\n\nNach alledem kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte,\nwürde § 39 BeamtStG nicht von § 38 LDG NRW verdrängt, nach Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen\nden Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer weiterhin erfüllt waren.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52\nAbs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229605","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2010-10-22/26-l-1562-10","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229605","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229605","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2010-10-22/26-l-1562-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229605","retrieved":"2026-07-09 01:50:33.607643+00:00"}}