{"status":"available","doknr":"OLD229878","ecli":"ECLI:DE:VGD:2010:1011.24K5674.10.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2010-10-11","aktenzeichen":"24 K 5674/10","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des\nGerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung\nSicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde 00. Oktober 1968 in Yozgat geboren und türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im\nNovember 1991 im Rahmen der Familienzusammenführung ins Bundesgebiet ein und erhielt zunächst befristete\nAufenthaltserlaubnisse; die ihm im Februar 1997 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis galt als\nNiederlassungserlaubnis fort.\n\n3\n\nAus der Ehe des Klägers mit einer Landsmännin gingen 1992, 1995 und 1998 drei Kinder hervor, die wie die\nMutter inzwischen deutsche Staatsangehörige sind.\n\n4\n\nDer Kläger stand in den ersten Jahren des Aufenthaltes in ordnungsgemäßen\nBeschäftigungsverhältnissen; seit 2001 war er arbeitslos und erhielt öffentliche Leistungen. Im April\n2004 wurde er vorläufig festgenommen und verbüßt inzwischen eine Freiheitsstrafe.\n\n5\n\nDer Kläger hat sich in der Zeit zwischen Mitte 1993 und September 2004 wiederholt strafbar gemacht, neben\nVerkehrsdelikten fällt eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln aus dem April 1998 auf, deren Vollstreckung seinerzeit zur Bewährung\nausgesetzt wurde. Im September 2004 verhängte das Landgericht Dortmund sodann eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren\nund 6 Monaten wegen schweren Raubes, versuchten schweren Raubes und der Verabredung zu einem schweren Raub, die der\nKläger inzwischen im Bezirk der Beklagten verbüßt.\n\n6\n\nDies nahm die Beklagte zum Anlass der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2007, mit der\nsie den Kläger auswies und ihm die Abschiebung in die Türkei nach Ablauf der auf einen Monat ab Zustellung\nfestgesetzten Ausreisefrist androhte. Die Ausweisung stütze die Beklagte auf § 53 Nr. 1 AufenthG, billigte\ndem Kläger mit Blick auf die Niederlassungserlaubnis und die familiäre Lebensgemeinschaft mit deutschen\nStaatsangehörigen besonderen Ausweisungsschutz zu und ging des weiteren davon aus, er sei assoziationsrechtlich\nbegünstigt durch die Art 6 und 7 ARB, so dass sie ihre Entscheidung nach Ermessen fällte. In die dazu\nangestellten Erwägungen fanden neben der von dem Kläger ausgehenden individuellen Wiederholungsgefahr\nauch Art 6 GG, 8 EMRK und das ENA Eingang. \n\n7\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit – dem Prozessbevollmächtigten am\n3. August 2010 zugestelltem - Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2010 als unbegründet zurück. Die\nWiderspruchsbehörde stütze sich rechtlich im Ausgangspunkt auf § 53 Nr. 1 AufenthG, nahm ebenfalls\nbesonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG, was die Schwelle nach § 56 Abs. 1 Satz 2\nAufenthG schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit anhebe, die wegen der Verwirklichung eines\nIst-Ausweisungsgrundes nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG freilich in der Regel gegeben seien; der für ein\nAbweichen von der so eröffneten Regel-Ausweisung erforderliche atypische Sachverhalt sei nicht gegeben. Insoweit\nwürdigt der Widerspruchsbescheid neben der persönlichen Vorgeschichte des Klägers, insbesondere seiner\nSpielsucht, auch dessen familiäre Verhältnisse, sieht aber eine gemessen am Schutzgut zu große\nindividuelle Wiederholungsgefahr, um von der Ausweisung absehen zu können. Entgegen der Annahme der\nAusländerbehörde sei der Kläger auch nicht assoziationsrechtlich begünstigt: seine qua eigener\nordnungsgemäßer Beschäftigung erworbenen Rechte aus Art 6 ARB habe der Kläger durch die mehr als\nzwei Jahre währende Arbeitslosigkeit vor der Inhaftierung verloren. Zudem gebiete auch Art 8 EMRK nicht etwa,\nüber die Ausweisung nur nach Ermessen zu entscheiden.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 30. August 2010 die vorliegende Klage erhoben und ist der Ansicht, der Widerspruchsbescheid\nsei rechtlich nicht haltbar; er sei assoziationsrechtlich Begünstigter zum einen, weil die von ihm selbst durch\nordnungsgemäße Beschäftigung als türkischer Arbeitnehmer erworbene Rechtsstellung aus Art 6 ARB\ndurch seine Arbeitslosigkeit zwischen Mitte 2001 und seiner Inhaftierung nicht untergegangen sei; insoweit gebe es\nkeine feste zeitliche Grenze, bei Ausrichtung an den nationalen Bestimmungen über die Arbeitslosenhilfe wären\ndie 2 Jahre und 4 Monate Arbeitslosigkeit unschädlich; selbst wenn man von einem Untergang der Rechte aus Art 6\nARB ausgehe, stehe er unter dem Schutz des Art 7 Satz 1 ARB, weil seine Ehefrau zu Zeiten ihrer türkischen\nStaatsangehörigkeit als Kind eines selbst qua Erwerbstätigkeit in den Art 6 ARB gewachsenen Vaters\nihrerseits den Schutz des Art 7 Satz 2 ARB erlangt habe und diesen an den Kläger in dessen Eigenschaft als ihr\nFamilienangehöriger vermittle. Schließlich bedenke die Ordnungsverfügung nicht die Rechte der deutschen\nKinder des Klägers, die diesen aus Art 24 Abs. 3 GRC erwachsen, wonach ihnen nicht zugemutet werden könne,\nihr Recht auch persönlichen Umgang mit dem Vater durch Besuche in der Türkei wahrzunehmen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der\nBezirksregierung E vom 29. Juli 2010 aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid\nmit Verfügung des Gerichts vom 1. September 2010 angehört worden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDas Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid\nentscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der\nSachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden\nsind.\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet; die Ordnungsverfügung ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides\nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n18\n\nDie Ausweisung ist rechtmäßig.\n\n19\n\nDie Widerspruchsbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, der Kläger sei nicht assoziationsrechtlich\nbegünstigt.\n\n20\n\nDer Kläger kann sich in Anbetracht der Dauer seiner Arbeitslosigkeit bis zu seiner Inhaftierung nicht mehr\nauf zuvor erworbene Rechte aus Art 6 ARB berufen. Denn angesichts offenkundiger Erfolglosigkeit etwaiger –nicht\nnachgewiesener – Bemühungen, wieder eine Beschäftigung zu finden, gehörte er zu diesem Zeitpunkt\ndem regulären Arbeitsmarkt nicht mehr an.\n\n21\n\nDabei bedarf es hier keiner generellen Festlegung, welcher Zeitraum einem türkischen Arbeitnehmer für\ndie Arbeitsuche zuzubilligen ist;\n\n22\n\ndiskutiert wurden insoweit zunächst 3 Monate: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom\n26. Februar 1991 - Rs C 292/89 - Antonissen -; mittlerweile werden 6 Monate als allgemeine Richtschnur betrachtet:\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 14.97 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 10. März 1997\n - 10 B 10011/97 -.\n\n23\n\nDas Gericht ist bislang davon ausgegangen, dass ein ehemaliger türkischer Arbeitnehmer im Ergebnis zu behandeln\nist wie ein dauernd Arbeitsunfähiger, wenn es ihm über einen Zeitraum von nahezu eineinhalb Jahren nicht\ngelingt, einen neuen Arbeitsplatz zu finden; \n\n24\n\nBeschlüsse des Gerichts vom 7. März 2003 - 24 L 4067/02 -; vom 28. Mai 2003 - 24 L 559/03 -.\n\n25\n\nMit deutlich mehr als 2 Jahren liegt der Kläger jenseits aller bisher diskutierten Annahmen.\n\n26\n\nAngesichts fortdauernder Verbüßung der Freiheitsstrafe bieten sich auch keine Anhaltspunkte dafür,\nder Kläger stehe unmittelbar vor dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, so dass eine allzu strikte Handhabung\ngesetzlich nicht definierter Grenzen unverhältnismäßig sein könnte; \n\n27\n\nVgl. zu diesen Ansatz: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 23. März 2004 - C-138/02\n(Collins) -.\n\n28\n\nDie seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregte Orientierung an den deutschen Regelungen\nhinsichtlich der Arbeitslosenversicherung ist so frei geschöpft wie ungeeignet, weil diese nationalrechtlichen\nBestimmungen ohne Bezugnahme des Gesetzgebers auf etwaige europarechtliche Vorgaben oder Kriterien gesetzt worden sind\nund deshalb als Auslegungshilfe europarechtlicher Normen nicht herangezogen werden können.\n\n29\n\nDer Kläger kann auch keine assoziationsrechtliche Begünstigung aus seiner familiären Stellung über\nArt 7 ARB herleiten. Es mag dahin gestellt bleiben, ob die eigenem Bekunden des Klägers nach selbst zu keiner Zeit\nals türkische Arbeitnehmerin ordnungsgemäß beschäftigte Ehefrau ihrerseits Rechte aus Art 7 ARB\nerworben hat über dessen Satz 2 und die – behauptete und hier als gegeben unterstellbare -\nordnungsgemäße Beschäftigung ihres eigenen Vaters; ebenso kann auf sich beruhen, wie sich diese Elemente\nvor dem Hintergrund der zwischenzeitigen Einbürgerung der Ehefrau in zeitlicher Hinsicht zueinander verhalten\nmüssten. Denn eine Vermittlung einer etwaigen eigenen Rechtsstellung aus Art 7 Satz 2 ARB der Ehefrau könnte\nan den Kläger allenfalls erfolgen über den Satz 1 dieser Norm. Der verlangt jedoch, dass der Stammberechtigte\n– hier also die Ehefrau des Klägers– jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt einmal selbst die dort genannte\nEigenschaft eines ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmers innegehabt haben muss. Das ist\njedoch nicht der Fall. Über diesen eindeutigen Wortlaut der Norm gelangt nach den bekannten Regeln der juristischen\nMethodenlehre auch nicht mit einer kreativen Verknüpfung der Interpretationen verschiedener Judikate des Gerichtshofes\nder Europäischen Gemeinschaften hinaus. \n\n30\n\nAuch der Umstand, dass die Widerspruchsbehörde die seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers\nangeführten Rechte aus der GRC nicht ausdrücklich erwähnt, macht die Ordnungsverfügung der Beklagten\nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht rechtswidrig. Denn alle etwa durch die GRC etwa gewährten\nSchutzstandards sind gewahrt und könnten die spezialpräventive Ausweisung des Klägers nicht verhindern.\nDabei kann hier dahinstehen, ob sich die GRC über ihren Art 51 Abs. 1 Satz 1 direkt an die Beklagte richtet, auch\nwenn sie nur nationales Recht anwendet. \n\n31\n\nVgl. zur Geltungsbeschränkung auf die Anwendung des Rechts der Union: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom\n30. März 2010 – 1 C 8.09 -. Dazu, dass die deutschen Behörden bei der Anwendung nationalen Rechts an die\nGRC nicht gebunden sind, vgl: OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 8 LA 151/10 -.\n\n32\n\nEs kann offenbleiben, ob sich aus Art 24 GRC im Verhältnis zu dem berücksichtigten Art 8 EMRK etwas\nsubstantiell Neues ergäbe trotz der generellen Limitierung der GRC auf die Reichweite der EMRK in Art 52 Ab. 3\nSatz 1 GRC. \n\n33\n\nVgl. zum Verhältnis von GRC und EMRK am Beispiel des Art 24 Abs. 2 GRC: OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.\nJuli 2010 – 8 LA 151/10 -.\n\n34\n\nNicht geklärt zu werden braucht des Weiteren, ob sich der Kläger überhaupt auf den ausdrücklich\nals Recht des Kindes ausgestalteten Art 24 Abs. 3 GRC berufen könnte; nach nationalem Verständnis dürfte es\nsich bei Art 24 GRC um ein subjektiv-öffentliches Recht des Kindes handeln. Zudem ist hier nicht dargetan, dass eines\nder minderjährigen Kinder des Klägers den ihm durch Art 24 Abs. 3 GRC zugestandenen direkten persönlichen\nKontakt mit dem Kläger überhaupt sucht, und ob bejahendenfalls dessen Wahrnehmung nicht der einschränkende\nVorbehalt des letzten Halbsatzes in Art 24 Abs. 3 GRC entgegenstünde. Denn selbst wenn sich der Kläger auf das\nRecht seiner Kinder zum persönlichen direkten Umgang mit ihm berufen könnte und die Kinder dies auch wollten,\nkönnte daraus allenfalls ein vorübergehendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis erwachsen; dem könnte\nman mit einer Duldung des tatsächlichen Aufenthaltes des Kläger bis zum Eintritt der Volljährigkeit des\njüngsten Kindes begegnen. Das alles wäre jedoch kein Grund, deswegen von der sich durch dem Kläger\ninnewohnende individuelle Wiederholungsgefahr hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit rechtfertigenden Ausweisung im\nSinne einer Kappung der Legalität seines Aufenthaltes abzusehen.\n\n35\n\nMithin sind die rechtlichen Annahmen der Widerspruchsbehörde nicht zu beanstanden. Sie hat die einschlägigen\nrechtlichen Grundlagen erkannt und durchweg inhaltlich überzeugende Ausführungen zu deren Subsumtion gemacht, die\nalle bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu beachtenden\nrechtlichen Wertungen insbesondere durch die Art 6 GG und 8 EMRK auf vollständiger Tatsachengrundlage nachvollziehbar\neinbezieht. Deshalb folgt das Gericht insoweit der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der\nEntscheidungsgründe ab.\n\n36\n\nAuch die Abschiebungsregelung ist rechtmäßig.\n\n37\n\nEs kann hier dahinstehen, ob die Abschiebungsandrohung unter Belassung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, wie sie\ndie Ausländerbehörde ausdrücklich verfügt und die Widerspruchsbehörde gebilligt hat, hier die\nrichtige Maßnahme war, obwohl der Kläger sich zu dieser und auch derzeit in Strafhaft befand und befindet.\nWegen der §§ 58 Abs. 3 Nr. 1, 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG dürfte nämlich statt der Abschiebungsandrohung\neine Abschiebungsanordnung die gebotene Maßnahme gewesen sein. Das kann jedoch auf sich beruhen, weil der Kläger\ninsoweit nicht beschwert ist. Denn dürfte die Beklagte ihm nach den vorerwähnten Bestimmungen gar keine\nAusreisefrist belassen, hat sie ihn jedenfalls durch deren Einräumung nicht belastet und mithin nicht in seinen\nRechten verletzt.\n\n38\n\nDie Abschiebungsandrohung als solche ist rechtmäßig.\n\n39\n\nDer Kläger ist dem durch die Ausweisung bewirkten Wegfall seiner Niederlassungserlaubnis mangels erforderlicher\nAufenthaltsgenehmigung ausreisepflichtig; § 50 Abs. 1 AufenthG. Wegen § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG war diese\nWirkung bereits mit Erlass der Ausweisung und ungehindert der im Übrigen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und\nKlage eingetreten.\n\n40\n\nDa die Widerspruchsbehörde die seitens der Beklagten zunächst angeordnete, dann aber aufgehobene Anordnung\nder aufschiebenden Wirkung nicht erneut ausgesprochen hat, ist die Ausreisepflicht auch nicht über § 58 Abs. 2\nSatz 2 AufenthG sofort vollziehbar geworden. Gleichwohl war nach der Rechtsprechung des Gerichts die Beklagte berechtigt,\nschon die Abschiebung anzudrohen. Denn wie das Gericht\n\n41\n\nim seinem Urteil vom 23. Oktober 1997 - 24 K 3110/96 -; in den Gerichtsbescheiden vom 16. Februar 1998 - 24 K 2663/96 -\n(Ausweisung); vom 22. März 1999 - 24 K 8288/98 - (Rückbefristung); vom 2. August 1999 - 24 K 4535/98 -\n(Rücknahme); vom 27. August 2009 – 24 K 9015/08 – (Ausweisung) vom 2. September 2009 – 24 K 4323/09\n– (Rückbefristung), und im Beschluss vom 1. Oktober 2002 - 24 L 1600/02 -\n\n42\n\nentschieden hat, setzt auch die Abschiebungsandrohung als spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der\nVerwaltungsvollstreckung nicht voraus, dass die zu vollziehende Ausreisepflicht schon bei Ausspruch der darauf gerichteten\nAndrohung vollziehbar sein muss, wenn die Ausländerbehörde in zulässiger Weise Ausweisung und\nAbschiebungsandrohung in einer Ordnungsverfügung verbindet.\n\n43\n\nSo nun auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2009 –\n18 A 2620/08 -.\n\n44\n\nSchädlich ist es nur, wenn sich die Behörde bei Erlass der Abschiebungsandrohung einer Befugnis zur\nzwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht für den Zeitpunkt des Ablaufs der Ausreisefrist berühmt, obwohl\nbereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung eindeutig erkennbar ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt diese Befugnis aus\nRechtsgründen nicht haben wird.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf\nden §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2010-10-11/24-k-5674-10","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2010-10-11/24-k-5674-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229878","retrieved":"2026-07-09 01:50:54.861605+00:00"}}