{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGD:2010:0604.3K2319.10.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":"3. Kammer","decided":"2010-06-04","aktenzeichen":"3 K 2319/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck¬bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch\nSicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags ab¬wenden, wenn\nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des je¬weils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit\nleistet.\n\nDer im Bereich der Umweltzone E wohnende Kläger begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in\ndieser Umweltzone für sein 1993 gebautes und erstmals zugelassenes Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen E –\nxx xxx. Dieses ist nach den maßgeblichen Vorschriften der 35. BImSchV der Schadstoffgruppe 1 zuzuordnen; deshalb\nbesteht kein Anspruch auf Erteilung einer Plakette zur Kennzeichnung der Schadstoffgruppe nach den Schadstoffgruppen 2\n– 4 gemäß § 3 und Anhang 1, Anhang 2 Ziffern 2 – 4 der 35. BImSchV. \n\nFür das Fahrzeug, das in einer Halle außerhalb der Umweltzone E untergebracht ist, erhielt der Kläger\nseitens des Beklagten für das erste Jahr der Umweltzone (15. Februar 2009 – 15. Februar 2010) eine\n\"Bewohner-Ausnahmegenehmigung\". Unter dem 3. März 2010 stellte der Kläger einen\n\"Verlängerungsantrag\", bei dem er als Grund für die begehrte Verkehrsverbotsbefreiung \"Fahrten\nzur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen\" ankreuzte und zusätzlich \"Be-\nund Entladen eines Wohnmobiles\" angab. Nach Hinweis des Beklagten, dass eine Ausnahmegenehmigung zum Be- und\nEntladen des Wohnmobils nur als \"Tagesgenehmigung\" – für genau benannte Termine – und auch\nnur noch bis zum 31. Dezember 2010 erteilt werden könne, stellte der Kläger unter dem 8. März 2010 klar,\ndass es ihm um eine Ausnahmegenehmigung für die Dauer des Besitzes des Wohnmobils gehe; eine Tageszulassung sei\nfür ihn unmöglich, da er zu keiner Zeit wisse, wann er fahre oder zurückkomme.\n\nMit Ordnungsverfügung vom 10. März 2010 versagte der Beklagte den Antrag des Klägers. Zur\nBegründung führte er aus, dass eine beliebige Verlängerung der Nutzungsmöglichkeit von dem\nVerkehrsverbot unterliegenden Fahrzeugen nicht gewollt sei, weil dies der Effektivität der Umweltzone im Sinne\nder Luftreinhaltung maßgeblich entgegenstünde. Für das Jahr 2010 könnten für das Be- und\nEntladen eines Wohnmobils zwar \"Tagesgenehmigungen\" erteilt werden, Voraussetzung sei allerdings die Angabe\nkonkreter Daten. Fristverlängerungen für Wohnmobile über den 31. Dezember 2010 hinaus seien im\nLuftreinhalteplan der Bezirksregierung Düsseldorf nicht vorgesehen.\n\nDer Kläger hat am 6. April 2010 Klage erhoben.\n\nZur Begründung weist er im Wesentlichen darauf hin, dass er mit dem Wohnmobil seinem einzigen Kraftfahrzeug\nnur zum Beladen (\"für Frau und Gepäck\") und zum Entladen nach der Rückreise in die Umweltzone\nmüsse. Er bekomme für das Fahrzeug keinen Partikelfilter und habe auch kein Geld für ein neues Wohnmobil.\nEr belaste die Umwelt nicht, denn er fahre in E und Umgebung über 5.000 km mit dem Fahrrad. Mit der Ausweisung der\n– teuren – Umweltzonen werde die Umwelt nicht verbessert; die Luft werde dort nicht schlechter oder besser.\nSchließlich hätten andere Städte Sonderregelungen zu Gunsten von Wohnmobilen geschaffen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 10. März 2010 zu verpflichten, ihm eine\nzeitlich unbegrenzte – für die gesamte Nutzungsdauer seines Wohnmobils geltende – Ausnahmegenehmigung\nvom Fahrverbot in der Umweltzone E zu erteilen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nZur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Ordnungsverfügung.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte\neinschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nIm Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter der\nKammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\nSie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet.\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. März 2010 ist rechtmäßig und verletzt\nden Kläger nicht in seinen Rechten; dieser hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung\nvom Fahrverbot in der Umweltzone E noch einen Anspruch auf eine erneute Bescheidung seines Antrags durch den Beklagten\n(§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).\n\nAlleinige Anspruchsgrundlage für eine solche Ausnahmegenehmigung ist § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV. Nach dieser\nVorschrift kann die zuständige Behörde den Verkehr mit von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1\nBImSchG betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse\nliegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen\nnotwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn\nFertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können.\n\nDer Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm nicht; ein überwiegendes und\nunaufschiebbares Individualinteresse gemäß § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV steht ihm nicht zur Seite. Die\nhiernach geforderte \"Sondersituation\" im Sinne eines besonderen nicht vorhersehbaren Härtefalls,\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Juli 2009 - 8 B 933/09 -,\nnrwe, Rn. 20 ff.,\n\nliegt auch unter Berücksichtigung der die Ausnahmen im Einzelnen konkretisierenden Bestimmungen des hier\nmaßgeblichen Luftreinhalteplans E der Bezirksregierung Düsseldorf (Anlage 11.1, Ziff. III Ausnahmegenehmigungen\nauf Antrag, Seiten 144 ff. des Luftreinhalteplans) nicht vor.\n\nDie von dem Kläger erstrebte zeitlich unbegrenzte (an die Nutzungsdauer seines Wohnmobils geknüpfte)\nAusnahmegenehmigung ist mit der Konzeption der Umweltzone E und den dieser zu Grunde liegenden Regelungen vielmehr von\nvorneherein unvereinbar. Zur Begründung verweist das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die\nzutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen Ordnungsverfügung vom 10. März 2010, denen der Kläger\nnicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist. Dort wird insbesondere der zeitliche Aspekt der Ausnahmen\nhervorgehoben: Vom Fahrverbot betroffenen Fahrzeughaltern habe die Möglichkeit eingeräumt werden sollen, sich\ninnerhalb eines angemessenen Zeitraums um eine Nachrüstung ihres Fahrzeugs, die Anschaffung eines nicht unter das\nFahrverbot fallenden Ersatzfahrzeugs oder um eine sonstige Regelung ihrer Verkehrsbedürfnisse zu bemühen. Eine\nbeliebige Verlängerung der Nutzungsmöglichkeit von dem Fahrverbot unterliegenden Fahrzeugen sei hingegen nicht\ngewollt und dementsprechend eine derartige Ausnahmegenehmigung unbeschränkter Dauer im Luftreinhalteplan nicht\nvorgesehen.\n\nDer Kläger, dem der Beklagte im Rahmen des im Luftreinhalteplan festgeschriebenen gestuften Systems für das\nerste Jahr der Umweltzone eine Bewohner-Ausnahmegenehmigung erteilte und der im laufenden Jahr bis einschließlich\nDezember (nach der Klarstellung des Beklagten im Erörterungstermin beliebig viele) Tagesgenehmigungen zwecks Be-\nund Entladen seines Wohnmobils erhalten könnte, kann ab Januar 2011 auch derartige Tagesgenehmigungen (als Minus\ngegenüber der allein beantragten \"Dauergenehmigung\") nicht mit Erfolg beanspruchen. Die Nutzung des\nWohnmobils zu Urlaubszwecken und das damit verbundene Be- und Entladen des Fahrzeugs (vor der Wohnung des Klägers\nund seiner Ehefrau) ist kein überwiegendes und unaufschiebbares Interesse, das ein Befahren der Umweltzone E\nerfordert. Dem Kläger ist es ohne Weiteres zuzumuten, dass Be- und Entladen des Wohnmobils anders zu organisieren,\nsei es durch Transport seiner Ehefrau und des Gepäcks (z. B. mittels Taxi oder mit Hilfe von Familie, Freunden und\nBekannten) zu und von der Halle in der Hstraße oder sei es durch Anfahrt des Wohnmobils bis zur 300 m von der Wohnung\nentfernten Grenze der Umweltzone.\n\nVgl. Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2009 – 6 K 1387/09 –, ZUR 2009, 502 und\njuris-Dokumentation zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Befahren der Umweltzone (Schwäbisch\nGmünd) zu Urlaubszwecken für ein 1991 gebautes Wohnmobil. \n\nAbweichendes folgt nicht etwa daraus, dass der Kläger – nach eigenen Angaben – alle sonstigen Fahrten\nin E und Umgebung (etwa 5.000 km pro Jahr) mit dem Fahrrad zurücklegt, denn für eine Ausnahmegenehmigung auf\nGrund positiver individueller \"Luftreinhaltebilanz\" fehlt eine rechtliche Grundlage. \n\nEine Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) vermag das Gericht angesichts der dem Kläger\nverbleibenden (vielfältigen) Nutzungsmöglichkeiten seines Fahrzeugs nicht zu erkennen.\n\nVgl. VG Stuttgart, a. a. O.\n\nSoweit der Kläger schließlich die Berechtigung der Umweltzone E bzw. von Umweltzonen als solche in Frage\nstellt, kann er damit im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht durchdringen, sondern wäre insoweit auf\neine Anfechtungsklage gegen die Verkehrszeichen zu verweisen, welche die Umweltzone abgrenzen.\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 8. Dezember 2009 – 3 K 285/09 –, nrwe, Rn. 31 unter Hinweis auf VG Gelsenkirchen,\nBeschluss vom 26. Juni 2009 – 14 L 532/09 –, nrwe, Rn. 25.\n\nEin derartiges Anfechtungsbegehren verfolgt der Kläger ausweislich seiner Erklärung im Erörterungstermin\nhier nicht; es wäre überdies unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit problematisch, da die vorliegende\nKlage nicht innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Verkehrszeichen (im Februar 2009) erhoben worden ist (vgl.\n§§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§\n708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2010-06-04/3-k-2319-10","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2010-06-04/3-k-2319-10","retrieved":"2026-10-28 15:57:31.432699+00:00"},"card":{"id":"vg-duesseldorf/2010-06-04/3-k-2319-10","court":"VG Düsseldorf","court_id":"vg-duesseldorf","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","panel":"3. Kammer","date":"2010-06-04","dockets":["3 K 2319/10"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:VGD:2010:0604.3K2319.10.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:VGD:2010:0604.3K2319.10.00"},"cite_as":"VG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2010 – 3 K 2319/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2010-06-04/3-k-2319-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck¬bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch\nSicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags ab¬wenden, wenn\nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des je¬weils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit\nleistet.\n\nDer im Bereich der Umweltzone E wohnende Kläger begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in\ndieser Umweltzone für sein 1993 gebautes und erstmals zugelassenes Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen E –\nxx xxx. Dieses ist nach den maßgeblichen Vorschriften der 35. BImSchV der Schadstoffgruppe 1 zuzuordnen; deshalb\nbesteht kein Anspruch auf Erteilung einer Plakette zur Kennzeichnung der Schadstoffgruppe nach den Schadstoffgruppen 2\n– 4 gemäß § 3 und Anhang 1, Anhang 2 Ziffern 2 – 4 der 35. BImSchV.\n\nFür das Fahrzeug, das in einer Halle außerhalb der Umweltzone E untergebracht ist, erhielt der Kläger\nseitens des Beklagten für das erste Jahr der Umweltzone (15. Februar 2009 – 15. Februar 2010) eine\n\"Bewohner-Ausnahmegenehmigung\". Unter dem 3. März 2010 stellte der Kläger einen\n\"Verlängerungsantrag\", bei dem er als Grund für die begehrte Verkehrsverbotsbefreiung \"Fahrten\nzur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen\" ankreuzte und zusätzlich \"Be-\nund Entladen eines Wohnmobiles\" angab. Nach Hinweis des Beklagten, dass eine Ausnahmegenehmigung zum Be- und\nEntladen des Wohnmobils nur als \"Tagesgenehmigung\" – für genau benannte Termine – und auch\nnur noch bis zum 31. Dezember 2010 erteilt werden könne, stellte der Kläger unter dem 8. März 2010 klar,\ndass es ihm um eine Ausnahmegenehmigung für die Dauer des Besitzes des Wohnmobils gehe; eine Tageszulassung sei\nfür ihn unmöglich, da er zu keiner Zeit wisse, wann er fahre oder zurückkomme.\n\nMit Ordnungsverfügung vom 10. März 2010 versagte der Beklagte den Antrag des Klägers. Zur\nBegründung führte er aus, dass eine beliebige Verlängerung der Nutzungsmöglichkeit von dem\nVerkehrsverbot unterliegenden Fahrzeugen nicht gewollt sei, weil dies der Effektivität der Umweltzone im Sinne\nder Luftreinhaltung maßgeblich entgegenstünde. Für das Jahr 2010 könnten für das Be- und\nEntladen eines Wohnmobils zwar \"Tagesgenehmigungen\" erteilt werden, Voraussetzung sei allerdings die Angabe\nkonkreter Daten. Fristverlängerungen für Wohnmobile über den 31. Dezember 2010 hinaus seien im\nLuftreinhalteplan der Bezirksregierung Düsseldorf nicht vorgesehen.\n\nDer Kläger hat am 6. April 2010 Klage erhoben.\n\nZur Begründung weist er im Wesentlichen darauf hin, dass er mit dem Wohnmobil seinem einzigen Kraftfahrzeug\nnur zum Beladen (\"für Frau und Gepäck\") und zum Entladen nach der Rückreise in die Umweltzone\nmüsse. Er bekomme für das Fahrzeug keinen Partikelfilter und habe auch kein Geld für ein neues Wohnmobil.\nEr belaste die Umwelt nicht, denn er fahre in E und Umgebung über 5.000 km mit dem Fahrrad. Mit der Ausweisung der\n– teuren – Umweltzonen werde die Umwelt nicht verbessert; die Luft werde dort nicht schlechter oder besser.\nSchließlich hätten andere Städte Sonderregelungen zu Gunsten von Wohnmobilen geschaffen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 10. März 2010 zu verpflichten, ihm eine\nzeitlich unbegrenzte – für die gesamte Nutzungsdauer seines Wohnmobils geltende – Ausnahmegenehmigung\nvom Fahrverbot in der Umweltzone E zu erteilen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nZur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Ordnungsverfügung.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte\neinschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BImSchG/40","law":"BImSchG","abbreviation":"BImSchG","ref":"40","label":"§ 40 BImSchG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/58","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"58","label":"§ 58 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/74","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"74","label":"§ 74 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/87a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"87a","label":"§ 87a VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/117","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"117","label":"§ 117 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"VwGO/101","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"101","label":"§ 101 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/167","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"167","label":"§ 167 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T15:57:31.432699+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}