{"status":"available","doknr":"OLD235574","ecli":"ECLI:DE:VGD:2009:1207.15NC27.09.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-12-07","aktenzeichen":"15 Nc 27/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n \n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nUnbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\njedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine\neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis\ntreffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind\nhier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3\nVwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).\n\n4\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem\ngerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG\ni. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip\nberuht, ist nicht gegeben; die Aufnahmekapazität der I-Universität E im Studiengang Humanmedizin ist für\ndie hier streitbefangenen vorklinischen Semester (1. und 3. Fachsemester) erschöpft. \n\n5\n\nDie Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang\n(Human-)Medizin an der I-Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die\nVergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2009/2010 vom 8. Juli 2009 (GV NRW S.\n350) für das 1. Fachsemester auf 361 und durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die\nVergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum\nStudienjahr 2009/2010 vom 20. August 2009 (GV NRW S. 452) für das 3. Fachsemester auf 356 festgesetzt. Diese\nZulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit.\n\n6\n\nDer Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2009/2010 sind nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3\nder Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen\n(KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S.\n544), die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 9. Januar 2009 (131-7.01.02.02.06)\nund 8. Juni 2009 (213-7.01.02.02.06.03) zum Stichtag 1. März 2009 erhobenen und zum 30. September 2009\nüberprüften Daten zu Grunde zu legen. Anhand derer ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch\neine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung\ndes Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen.\n\n7\n\nI. Lehrangebot\n\n8\n\nNach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem\nLehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten\nPersonen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der\nVerminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.\n\n9\n\n1. Unbereinigtes Lehrdeputat\n\n10\n\nDas in Deputatstunden (DS) gemessene (unbereinigte) Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß §§ 8\nund 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln,\nunabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist oder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige Stelleninhaber\nhat und welchen Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könnte. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO\nwerden für die Berechnung des Lehrangebotes die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten zugeordnet. Bei der Ermittlung\ndes Lehrangebotes einer Lehreinheit ist somit von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese\nStellen entfallenden Regellehrverpflichtungen auszugehen. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität\nfür den Studiengang Medizin sind die drei Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinische-theoretische Medizin und\nKlinisch-praktische Medizin zu bilden (§ 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO). Jede Lehreinheit ist nach § 7 Abs. 2 KapVO\neine für die Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit. Der hier maßgebliche Teil\ndes Studiengangs (1./3. FS) wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet (§ 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO). \n\n11\n\nDer Lehreinheit Vorklinische Medizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen\nfür das Jahr 2009 in Kapitel 06 107 (\"Fachbereich Medizin der I-Universität E und Universitätsklinikum\nE\") vorsieht, nach dem zugehörigen Stellenplan 50,5 Stellen (gegenüber 51 Stellen im Vorjahr) für\nLehrpersonal zugeordnet.\n\n12\n\nDie sich aus dem Stellenplan ergebende Stellenzuordnung bietet dabei eine den rechtlichen Anforderungen (noch)\ngenügende Grundlage für die Überprüfung der Ausbildungskapazität einer Lehreinheit. An dieser\nRechtsauffassung, die schon bezogen auf die voraufgegangenen Berechnungszeiträume den kapazitätsrechtlichen\nEntscheidungen der Kammer auch betreffend den Studiengang Humanmedizin (Vorklinische Medizin) zu Grunde liegt, wird\nfestgehalten.\n\n13\n\nVgl. Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a. und vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a.,\njeweils juris und Rechtsprechung Nordrhein-Westfalen, www.nrwe.de; im Ergebnis ebenso: Oberverwaltungsgericht für\ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), etwa Beschlüsse vom 12. Mai 2009, 13 C 21/09 und vom 22. September 2009,\n13 C 398/09, jeweils juris.\n\n14\n\nNicht zu verkennen ist allerdings weiterhin, dass die in dem Stellenplan der Lehreinheit Vorklinische Medizin\nausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit nicht mehr durch den Landeshaushaltsplan\nund damit normativ vorgegeben sind. Eine solche Stellenaufteilung nach Lehreinheiten enthielt für den Fachbereich\nMedizin letztmals der Haushaltplan des Landes für das Jahr 2000.\n\n15\n\nSeitdem das Universitätsklinikum E gemäß den §§ 1 Abs. 1 S. 2, 24 S. 2 der durch § 19\nAbs. 3 der Universitätsklinikum-Verordnung (UKVO) vom 20. Dezember 2007 (GV NRW, S. 744) zum 1. Januar 2008\naufgehobenen Verordnung über die Errichtung des Klinikums E an der Universität E (KDVO) vom 1. Dezember\n2000 (GV NRW, S. 729) zum 1. Januar 2001 als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden ist und als solche\nfortbesteht (§ 1 Abs. 1 S. 1 UKVO), gewährt das Land gemäß § 31b Abs. 1 S. 1 des Gesetzes\nüber die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) geänderten Fassung von Artikel 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes\nvom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) und den §§ 15 Abs. 2 S. 1, 9 Abs. 1 S. 1 und S. 2 KDVO dem\nUniversitätsklinikum Mittel für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin als Festbetragszuschuss, über\ndessen Verwendung der Fachbereich Medizin nach § 31b Abs. 2 Hs. 1 HG und § 15 Abs. 2 S. 2 KDVO im Rahmen der\nvom Rektorat aufgestellten Bewirtschaftungsgrundsätze und der Festlegungen des Hochschulentwicklungsplanes zu\nentscheiden hat. Dementsprechend weist auch der Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2009 in Kapitel 06 107\nlediglich einen festen Zuschussbetrag an den Fachbereich Medizin für dessen laufenden Betrieb aus, der nach den\nbeigefügten Erläuterungen unter Bezugnahme auf den Wirtschaftsplan des Fachbereichs Medizin der Deckung\nseiner Aufwendungen für Forschung und Lehre dient. Nicht im Detail normativ festgelegt ist damit die in den\nLehreinheiten für die einzelnen Stellengruppen jeweils zu schaffende Zahl an Lehrpersonalstellen. Damit spiegelt\nder vom Antragsgegner in seine Kapazitätsberechnung eingestellte Stellenplan nicht mehr die Vorgaben des\nHauhaltsplanes wieder, sondern bildet letztlich die durch den Fachbereich gestaltete Hochschulwirklichkeit ab. Dies\nwiderspricht grundsätzlich der der Kapazitätsermittlung gemäß den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1\nKapVO zu Grunde liegenden hergebrachten Form der Stellenbewirtschaftung nach Maßgabe des abstrakten Stellenprinzips.\nDanach ist die Ermittlung des Lehrangebots nicht auszurichten an der Zahl der vorhandenen Lehrpersonen und deren\nindividueller Lehrverpflichtung, sondern an dem zur Verfügung gestellten Stellenkontingent und der den Stellen\njeweils zugeordneten Regellehrverpflichtung.\n\n16\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Februar 1984, 1 BvR 580/83 u.a., Sammlung der Entscheidung des BVerfG\n(BVerfGE) 66, 155 (186 f.).\n\n17\n\nZum Ausdruck kommt hierin die Vorstellung des Normgebers, dass die Kapazität einer Lehreinheit zur Aufnahme von\nStudierenden in erster Linie bestimmt wird durch die Zahl der zu Lehrzwecken zur Verfügung gestellten Stellen und\nnicht durch die tatsächliche Lehrverpflichtung des vorhandenen Lehrpersonals.\n\n18\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. September 1990, 7 C 51.87, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.)\n1990, 940 (941).\n\n19\n\nDer Verordnungsgeber im Land Nordrhein-Westfalen hat es bislang versäumt, den der normativ vorgegebenen Art\nder Kapazitätsberechnung widersprechenden Folgen, die mit der Einführung des globalen Festbetragszuschusses zur\nFinanzierung der Fachbereiche Medizin an den Universitäten des Landes verbunden sind, durch eine Änderung des\nKapazitätsrechts Rechnung zu tragen. Von der sich aus Art. 7 Abs. 4 des ratifizierten Staatsvertrages über die\nVergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (GV NRW, S. 238) ergebenden Ermächtigung, die jährliche\nAufnahmekapazität einer Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von ausgewiesenem Budget für die Lehre\nund einem Kostennormwert zu ermitteln, der die Kosten für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines\nStudierenden in dem jeweiligen Studiengang festlegt, hat er jedenfalls keinen Gebrauch gemacht.\n\n20\n\nIst der Antragsgegner danach rechtlich verpflichtet, trotz der globalen Festbetragsfinanzierung des Fachbereichs\nMedizin die Ausbildungskapazität der zugehörigen Lehreinheiten weiterhin nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs.\n1 KapVO zu berechnen, bedarf es als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und auch deren gerichtlicher\nÜberprüfung nach wie vor der Aufstellung eines lehreinheitsbezogenen Stellenplanes. Die Zuordnung von Stellen\nzu den einzelnen, mit unterschiedlichen Lehrverpflichtungen verbundenen Stellengruppen ist dabei kapazitätsrechtlich\nweder in das Belieben des über die Verwendung des Festbetragszuschusses entscheidenden Fachbereichs (§ 15\nAbs. 2 S. 2 KDVO) noch der für die eigentliche Kapazitätsberechnung verantwortlich zeichnenden Hochschulverwaltung\ngestellt. Vielmehr hat der Stellenplan auch weiterhin sämtlichen kapazitätsrechtlichen Anforderungen zu\ngenügen, die sich seit je her aus dem abstrakten Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung ergeben. Diesen\nVorgaben genügt der für die Lehreinheit Vorklinische Medizin für das laufende Berechnungsjahr (2009/2010)\naufgestellte Stellenplan.\n\n21\n\nDer Stellenplan ist das Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen\nfür das Jahr 2000 mit 50 Stellen und einem Gesamtlehrdeputat von 306 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der\nLehreinheit. Damit ist (auch) der Stellenplan für das laufende Berechnungsjahr (2009/2010) jedenfalls mittelbar\nund damit nach Auffassung der Kammer in rechtlich noch genügender Weise an die derzeit insoweit allein verfügbare\nnormative Vorgabe angebunden. Seit der letzten haushaltsplanmäßigen Festlegung zu verzeichnende\nlehrdeputatsmindernde Veränderungen in der Stellenzuordnung konnten als das Ergebnis von strukturplanerischen und\nhaushaltsbezogenen Ermessenserwägungen des Fachbereichs, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar\nsind, auch mit Blick auf die globale Haushaltsbewirtschaftung rechtlich nur dann Bestand haben, wenn sie nachprüfbar\ngetragen waren von einer Abwägung der Forschungs und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ansprüchen der\nStudienbewerber auf Erhalt eines Studienplatzes. Gemessen daran hat die Kammer ausgehend von den zuletzt erfolgten\nFestlegungen des Haushaltsplanes für das Jahr 2000 die für die Berechnungszeiträume 2001/2002 bis 2008/2009\nvom Antragsgegner in den jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen und Gesamtdeputatstundenzahlen\nsämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO überprüft und\nalle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und / oder des Lehrdeputats, die sich mindernd auf\ndas Lehrangebot ausgewirkt hatten, als von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt.\n\n22\n\nAusgehend hiervon lässt auch das auf der Grundlage des für das Berechnungsjahr 2009/2010 aufgestellten\nStellenplans und der am 15. August 2009 in Kraft getretenen Neufassung der Verordnung über die Lehrverpflichtung an\nUniversitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV NRW S. 409) ermittelte\nunbereinigte Lehrdeputat von 340 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen:\n\n \n\n23\n\n \n\n Stellenart\n Stellen\n Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV\n Angebot in DS\n \n\n \n\n C 4/W3 Universitätsprofessor\n 8,0\n 9\n 72\n \n\n \n\n C 3/W2 Universitätsprofessor\n 5,0\n 9\n 45\n \n\n \n\n A 15 A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben\n 2,0\n 9\n 18\n \n\n \n\n A 15 A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben\n 5,0\n 5\n 25\n \n\n \n\n A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit \n 6,0\n 7\n 42\n \n\n \n\n A 13 Akademischer Rat auf Zeit \n 4,0\n 4\n 16\n \n\n \n\n BAT I – II a / TV-L Wissenschaftlicher Angestellter; befristet\n 10,5\n 4\n 42\n \n\n \n\n BAT I- II a / TV-L Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet\n 10,0\n 8\n 80\n \n\n \n\n Summe\n 50,5\n \n 340\n \n\n \n\n24\n\nDie dabei im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum, \n\n25\n\nvgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a., a. a. O.,\n\n26\n\nzu verzeichnende Verminderung des (unbereinigten) Lehrpersonals um 2 DS von 342 DS auf 340 DS beruht – bei\ngleichzeitiger Aufstockung um eine Teilzeitstelle (50 %) - auf dem Wegfall einer aus außerplanmäßigen\nMitteln finanzierten Stelle in der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten.\nDer Wegfall der Finanzierung für derart geschaffene Stellen mindert zwar rechnerisch die Ausbildungskapazität,\nist aber rechtlich unbedenklich, weil auf eine außerplanmäßige Ausweitung des Lehrangebots und damit auch\nauf die Aufrechterhaltung eines derart ausgeweiteten Lehrangebots kapazitätsrechtlich kein Anspruch besteht. \n\n27\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u.a. und OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2007, 13 C\n155/06 u.a., jeweils www.nrwe.de.\n\n28\n\nEntgegen vereinzelt nach wie vor erhobener Forderungen ist die Studienanfängerzahl mit Blick auf die\nVerwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007\n(Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) weder durch eine Ausweitung der der Berechnung des unbereinigten\nLehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen noch auf irgendeine andere Weise gerichtlich anzuheben. Letztlich\noffen bleiben kann dabei die im Ergebnis aber wohl zu verneinende Frage, ob sich für das Land Nordrhein-Westfalen\naus dem Hochschulpakt 2020 überhaupt eine Rechtspflicht ergibt, die Studienanfängerzahl in einem bestimmten\nStudiengang an einer bestimmten Hochschule zu erhöhen. Als Verwaltungsvereinbarung über die Ausweitung der\nStudienanfängerzahlen für die Jahre 2007 bis 2010 gegenüber 2005, die Programmcharakter trägt und\nunter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften steht (vgl. die Präambel\nund § 1 der Verwaltungsvereinbarung), beinhaltet der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt\n2020 jedenfalls keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter. Demzufolge können sich auf die getroffenen\nAbreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit\n führen.\n\n29\n\nVgl. Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a., vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u.a. und\nvom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u.a., jeweils www.nrwe.de und juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2009,\n13 C 93/09 und vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, jeweils juris und www.nrwe.de.\n\n30\n\nAnders als verschiedentlich erneut geltend gemacht ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich\nverpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch\nsonst rechtlich unbedenklichen,\n\n31\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 1442 ff. und\nbestätigend BVerwG, Urteil vom 29. April 2009, 6 C 16.08, juris,\n\n32\n\nGesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz –\nStBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) zufließen, zur Erhöhung der Ausbildungskapazität\neinzusetzen.\n\n33\n\nVgl. Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a., vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u.a.\nund vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u.a., jeweils a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, a. a. O.\n\n34\n\nDie gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2\nStBAG NRW – soweit hier von Interesse zweckgebunden einzusetzen \"... für die Verbesserung der Lehre\nund der Studienbedingungen ...\". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden\nZweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen\nbezweckt.\n\n35\n\nDas ermittelte Lehrdeputat von 340 DS ist gem. § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO um 2 DS auf 338 DS zu verringern, soweit\nes Professor Dr. med. T betrifft. Zwar obliegt diesem als Universitätsprofessor gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV\neine Regellehrverpflichtung von 9 DS. Als Sprecher des sogenannten \"Sonderforschungsbereichs 612\" hat er\nallerdings zusätzliche und umfangreiche (Dienst-)Aufgaben übernommen, die es rechtfertigen, seine\nLehrverpflichtung gem. § 5 Abs. 2 LVV um 2 Semesterwochenstunden auf 7 Semesterwochenstunden zu ermäßigen\n(vgl. insoweit das Schreiben des Rektors der I-Universität E vom 24. Februar 2009, das sich zu einer\nErmäßigung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 LVV a.F. verhält, wonach die Wahrnehmung der\nSprechertätigkeit in Bezug auf Sonderforschungsbereiche ausdrücklich als besondere Aufgabe aufgeführt\nwar, für die eine Ermäßigung gewährt werden konnte).\n\n36\n\nVgl. zum Sonderforschungsbereich 612 der I-Universität E: www.uniduesseldorf.de/MedFak/sfb612; vgl.\ngrundsätzlich zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung: Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2008,\n15 Nc 18/08 u.a., m.w.N., www.nrwe.de, und Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2007, 15 Nc 20/07 u.a., m.w.N.\nauf die obergerichtliche Rspr., juris; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2006, 13 C 33/06, www.nrwe.de.\n\n37\n\nDer sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung\nin ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist\nkapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n38\n\nZu Recht ist auch sämtlichen Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen\nMitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet. Kapazitätsrechtlich geklärt ist nämlich, dass\ndie Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in NordrheinWestfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) in dieser Stellengruppe jedenfalls dann nicht zu einer Ausweitung\nder Lehrverpflichtung (9 DS) führen muss, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegen stehen.\n\n39\n\nVgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004, 15 Nc 71/04 u. a., vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04\nu.a., sowie vom 25. November 2004, 15 Nc 29/04 u. a. und 15 Nc 48/04 u. a.; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom\n10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a.\n\n40\n\nMit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, die in der entsprechenden Stellengruppe\ngeführt werden, ist ausweislich der durch den Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge die entsprechende\nAnwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart\n(§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) worden, so dass für diesen Personenkreis - ungeachtet etwaiger anderslautender\nindividuell vertraglich geregelter Lehrverpflichtungen - allenfalls das Deputat von 8 DS in Ansatz zu bringen ist. \n\n41\n\nDass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot von danach 338 DS (340 DS – 2 DS) aufgrund auf\nDauer angelegter, vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag\nder Hochschule um 6 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich und damit nicht zu beanstanden. Eine Rechtspflicht\nhierzu bestand allerdings angesichts der gebotenen Verrechnung dieses \"Mehr\" an Lehrleistung mit vorhandenen\nStellenvakanzen nicht; aus dem gleichen Grund ist mit Blick auf die konkrete Stellenbesetzung auch im Übrigen\nkeine Ausweitung der Deputatstundenzahl geboten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\n42\n\nNach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit\nkapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den\njeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst bzw. Amtsinhalt der\nStellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip\nverwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität\nder Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus\nder Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung\noder Qualifikation ergeben.\n\n43\n\nVgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und Beschlüsse vom 14. April 2005,\n13 C 119/05 u. a., www.nrwe.de und juris.\n\n44\n\nDas bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht\nausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit\nmit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, \"dauerhaft\" mit einer Lehrperson\nbesetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche\nBesetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere\nRegellehrverpflichtung gilt. Übersteigt die persönliche Lehrverpflichtung eines Stelleninhabers das der\nStellenkategorie entsprechende Lehrdeputat, so ist die kapazitätserhöhende Differenz zwischen dem Regellehrdeputat\nund der persönlichen Lehrverpflichtung als das der Lehreinheit zusätzlich zur Verfügung stehende\nLehrdeputat auszuweisen. \n\n45\n\nVgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, vom 27. April 2009, 13 C 10/09, und vom\n14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils www.nrwe.de und juris, sowie Beschlüsse der Kammer vom 26. November\n2008, 15 Nc 18/08 u.a., a. a. O. und vom 12. Dezember 2007 – Nc 20/07 u.a., a.a.O.\n\n46\n\nDementsprechend lässt sich mit dem Antragsgegner erwägen, wegen vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung\nin die Lehrangebotsberechnung ein \"Mehr\" an Lehrleistung von 6 DS einzubeziehen. In der Stellengruppe\n\"Akademischer Oberrat auf Zeit\", für die ein Lehrdeputat von 7 DS gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV),\nist nämlich eine Stelle mit dem unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten Prof. Dr.\nBrenneisen besetzt, dessen individuelle, vertraglich vereinbarte Lehrverpflichtung von 9 DS die auf die Stelle entfallende\nLehrleistung von 7 DS um 2 DS überschreitet. Ferner wird der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche\nAngestellte Dr. Q, dessen individuelle, vertraglich vereinbarte Lehrverpflichtung sich ebenfalls auf 9 DS beläuft,\nin der Stellengruppe \"Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben\" geführt, für die ein\nLehrdeputat von 5 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV) gilt, so dass dessen individuelle Lehrleistung das auf die Stelle\nentfallende Deputat um 4 DS überschreitet. \n\n47\n\nWeitere kapazitätserhöhende Lehrleistungen waren nicht zu berücksichtigen. Das gilt namentlich für\ndie bereits in den letztjährigen Berechnungszeiträumen vertieften und unbeanstandet gebliebenen\nStellenzuordnungen und -besetzungen der wissenschaftlichen Angestellten Dr. J und Prof. Dr. U. Der unbefristet\nbeschäftigte Angestellte Dr. J, dessen Beschäftigungsauftrag sich – wie im Vorjahr – auf nur\n80 % beläuft, wird zwar tatsächlich auf einer Stelle eines akademischen Rates ohne Lehraufgaben (gem. § 3\nAbs. 1 Nr. 11 LVV: 5 DS) geführt. Seine individuelle Lehrverpflichtung ist allerdings in Anlehnung an die\nDienstaufgaben der von ihm besetzten Stelle und der Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung für\ndiese Gruppe arbeitsvertraglich mit 5 DS konkret vereinbart und damit kapazitätsrechtlich maßgeblich (vgl.\n§ 3 Abs. 4 S. 2 LVV). \n\n48\n\nVgl. zu Dr. J bereits OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a., www.nrwe.de. \n\n49\n\nBei der – nur – auf einer halben Stelle für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche\nAngestellte geführten Frau Prof. Dr. U ist zu berücksichtigen, dass sie wegen Altersteilzeit im gesamten\nZeitraum für die Lehre nur zur Hälfte zur Verfügung steht und damit kapazitätsrechtlich im Umfang\nder Freistellung außer Betracht bleibt. \n\n50\n\nVgl. dazu schon: Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2007, 15 Nc 20/07 u.a., unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss\nvom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a. , a.a.O. \n\n51\n\nAuch im Übrigen bietet der Abgleich des Stellenplans mit der tatsächlichen Besetzung der Stellen keinen\nAnlass, in die kapazitätsrechtlichen Überlegungen ein über die vorhergehenden Erwägungen\nhinausgehendes \"Mehr\" an Lehrleistung einzustellen. \n\n52\n\nNach Auffassung der Kammer,\n\n53\n\nvgl. Beschlüsse vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a., vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom\n8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a., jeweils a. a. O., und vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u. a., nicht\nveröffentlicht,\n\n54\n\nspricht zwar Vieles dafür, dass sich der Charakter einer Stelle für befristet beschäftigte\nwissenschaftliche Mitarbeiter kapazitätsrechtlich bedeutsam ändern kann, wenn auf ihr ein(e) (nicht)\npromovierte(r) Mitarbeiter(in) mit Lehraufgaben geführt wird mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten\nBeschäftigungsdauer, die die für wissenschaftliche Mitarbeiter gesetzlich bestimmte Befristungshöchstdauer\nerheblich überschreitet. Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 Hochschulrahmengesetz\n(HRG) in der Fassung, die bis zur Aufhebung dieser Vorschriften durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007\n(BGBl. I S. 506) galt und die nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in\nder Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf solche\nArbeitsverträge weiter anzuwenden sind, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 geschlossen worden\nsind, ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für\ndie Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis\nzu einer Dauer von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig,\n\n55\n\nvgl. zur Auslegung der Formulierung \"im Bereich der Medizin\" gem. § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG:\nBundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 2. September 2009, 7 AZR 291/08, juris (Rn 13), wonach der Ausnahmetatbestand,\nder für den Bereich der Medizin eine bis zu neunjährige befristete Beschäftigung nach der Promotion\nzulässt, nur für wissenschaftliche Mitarbeiter der medizinischen Fachrichtungen gilt, nicht jedoch für\nWissenschaftler anderer Fachrichtungen, die mit Forschungstätigkeiten auf medizinischem Gebiet beschäftigt\nsind, \n\n56\n\nwobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten\nwissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung\nnach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als\nsechs Jahre betragen. Inhaltsgleiche Regelungen enthalten für nach dem 17. April 2007 geschlossene Arbeitsverträge\n§ 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter) und § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG\n(promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter).\n\n57\n\nAllein durch die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Stelleninhabers, die über die vorgenannte\nRegelzeit hinausgeht, wandelt sich allerdings der Amtsinhalt der zu betrachtenden Stelle nach dem der\nKapazitätsberechnung zu Grunde liegenden (abstrakten) Stellenprinzip nicht. Die Befristung der Stelle ist aber\nein \"starkes Indiz\" dafür, dass sie nicht auf Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur\nVerfügung stehen soll, sondern in Zeitintervallen immer wieder neuen Angestellten,\n\n58\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05, www.nrwe.de.,\n\n59\n\nund entspricht damit zugleich der nach dem Amtsinhalt der Stelle auch nur vorübergehend vorgesehenen\nMöglichkeit zur Weiterbildung / Qualifikation (vgl. § 44 Abs. 1 S. 5, Abs. 3 S. 2 HG), die ihrerseits den\nAnsatz von (nur) 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) in der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen\nMitarbeiter rechtfertigt. Deshalb kommt etwa eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet\nangestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zur Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten mit einer der\nLehrverpflichtungsverordnung entsprechenden Deputatstundenzahl in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis\nmit einem Stelleninhaber vor oder nach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden ist und die\nBeschäftigungszeiten dieser Verträge die nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen zu wahrende\nBefristungshöchstdauer überschreiten, ohne dass die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten\nGründe ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit\nentsprechend verringertem Lehrdeputat rechtfertigen.\n\n60\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a.,\nnicht veröffentlicht.\n\n61\n\nEin derartiges \"Hineinwachsen\" (latente individuelle Lehrverpflichtung) einer für befristet\nbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter verfügbaren Stelle mit dem dann nicht mehr für sie\ngeltenden geminderten Stellendeputat,\n\n62\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, www.nrwe.de,\n\n63\n\nin die Voraussetzungen einer Stelle mit höherer Lehrverpflichtung ist in Durchbrechung des abstrakten\nStellenprinzips wegen der Überschreitung der Befristungshöchstdauer von Arbeitsverträgen allerdings noch\nnicht anzunehmen, wenn spätestens im letzten Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung erkennbar ist, dass die\nüber die Befristungshöchstdauer hinausgehende Verlängerung eines Anstellungsverhältnisses nur einem\nzeitlich befristeten Zweck dient oder aber wenn feststeht, dass das Beschäftigungsverhältnis noch im\nBerechnungszeitraum oder gegen dessen Ende ausläuft. Andernfalls ist allerdings der Schluss gerechtfertigt,\ndass die Hochschule den Stelleninhaber langfristig oder gar auf unabsehbare Zeit verwendet und damit die ihm zugeordnete\nStelle faktisch in eine solche für unbefristet Beschäftigte umgewandelt hat.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, a. a. O.\n\n65\n\nGemessen daran lässt sich vorliegend eine Überschreitung der Befristungsgrenzen für die\nBeschäftigungsverhältnisse der (befristet angestellten) wissenschaftlichen Mitarbeiter allerdings\nnicht feststellen. \n\n66\n\nSoweit diese nicht promoviert sind (betrifft P, O, M, C, N, R) liegt die jeweilige Gesamtzeit der\n Beschäftigungsdauer unterhalb der Schwelle von 6 Jahren.\n\n67\n\nEbenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sind die Befristungszeiten der promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter.\nVon keinem dieser Angestellten wird die sowohl nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz als auch nach den\nVorgängerregelungen zulässige Beschäftigungsdauer von 6 Jahren nach der Promotion (betrifft Dr.\nrer. nat. T4, Dr. rer. nat. Q1, Dr. rer. nat. B, Dr. phil. Q2, Dr. phil. X) bzw., soweit Beschäftige im medizinischen\nBereich betroffen sind, von 9 Jahren nach der Promotion (betrifft: Dr. N1, Dr. T1 und Dr. X1) bzw., wegen in\nBetracht kommender Verlängerung der Beschäftigungsdauer der Arbeitsverhältnisse um die nicht oder\njedenfalls nicht vollständig in Anspruch genommenen Beschäftigungszeiten als nicht promovierte Mitarbeiter,\nvon höchstens 12 Jahren (betrifft Dr. rer. nat. T2, Dr. rer. nat. C1, Dr. rer. nat. H, Dr. rer. nat. N2,\nDr. phil. E1, Dr. phil. X2, Dr. rer. nat. C2) bzw. von höchstens 15 Jahren für im Bereich der\nMedizin beschäftige wissenschaftliche Angestellte (betrifft Dr. med. T3) überschritten. \n\n68\n\nAnders als vereinzelt behauptet, ist in allen Arbeitsverträgen der vorgenannten Angestellten jeweils nur ein\nLehrdeputat von 4 Semesterwochenstunden vereinbart worden, so dass auch insoweit kein Widerspruch zu ihrem Status\n(befristet wissenschaftlich Beschäftigte) erkennbar ist. \n\n69\n\nVerbleibt es damit allenfalls bei den eingangs dargelegten Erhöhungsansätzen für ein \"Mehr\"\nan Lehrleistung, das vom Antragsgegner kapazitätsfreundlich mit einem Ansatz von 6 DS berücksichtigt worden\nist, können diese das rechnerische Kapazitätsergebnis allerdings nicht beeinflussen und wirken sich nicht\nkapazitätserhöhend aus. Das ermittelte \"Mehr\" an Lehrleistung geht vielmehr auf in einem erheblich\nüberwiegenden \"Minus\" an Lehrleistung, das sich aus der Nicht bzw. Unterbesetzung von Stellen der\nLehreinheit im Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter ergibt.\n\n70\n\nZwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der\nBerücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots entgegen.\n\n71\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, Deutsches Verwaltungsblatt Deutsches\nVerwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 f. (941) und juris.\n\n72\n\nSolche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen,\ndas sich - wie hier aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung\nzusätzlich zum unbereinigten Lehrangebot ergeben. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet\nsie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt,\nund hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch\ntatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle\nLehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule\ngefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner\nLehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem\nKapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem\nLehrangebot einerseits und einem \"Mehr\" an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung\neiner im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt\nsich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unter unterbesetzter Stellen vermeiden. Eine\nderartige Durchbrechung des Stellenprinzips ist jedenfalls gerechtfertigt bei Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter\neiner Hochschule, denn diese Stellen werden der Lehreinheit im Gegensatz zu den übrigen Stellen des hauptberuflichen\nLehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbständiger Lehre, sondern lediglich\nzu dem Zweck zugewiesen, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu\nergänzen. Dieser Ansatz rechtfertigt es, im Bereich der unselbständigen Lehre absehbare Stellenvakanzen\nlehrangebotsmindernd zu berücksichtigen und auf diese Weise in stärkerem Maße als sonst üblich der\nAusbildungswirklichkeit an der Hochschule Rechnung zu tragen. \n\n73\n\nVgl. zum Ganzen bezogen auf die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990,\n7 C 51.87, a.a.O.; vgl. ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u.a. und 13 C 158/06 u.a.,\nvom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, und vom 24. Februar 2004, 13 C 3/99, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85,\njeweils nicht veröffentlicht.\n\n74\n\nAuf die aus dem Stellenplan erkennbaren Stellenvakanzen der übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals,\nkommt es ungeachtet der vorherigen Ausführungen und ungeachtet ihres nicht unerheblichen und die Sicherstellung\nder Lehre gegebenenfalls gefährdenden Umfangs hier schon deswegen nicht an, weil der Antragsgegner auf Anfrage der\nKammer mitgeteilt hat, etwaige nachteilige Folgen einer Stellenvakanz in der Vorklinik nicht nur durch\nLehrstuhlvertretungen, sondern insbesondere durch zügige Neu- bzw. Wiederbesetzung zu vermeiden. \n\n75\n\nAusgehend von den vorhergehenden Erwägungen stehen für eine Verrechnung bei der gemäß § 5\nKapVO gebotenen Betrachtung ex-ante aus der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen\nAngestellten ([4,5 + 2 + 0,5 = 7] x 4 DS =) 28 DS und aus der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten\nwissenschaftlichen Mitarbeiter jedenfalls ([1,5 x 9 DS] + 10 =) 23,5 DS zur Verfügung und damit insgesamt mindestens\n51,5 DS. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: \n\n76\n\nNach dem Stellenplan für die Lehreinheit Vorklinische Medizin (Stand: 12.11.2009) sind insgesamt 4,5 Stellen\nder für befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte mit einem Deputatansatz von 4 DS (vgl. § 3\nAbs. 4 S. 5 LVV) versehenen Stellen mit dem Kürzel \"N.N.\" gekennzeichnet und folglich unbesetzt, so dass\nsich hier eine Vakanz von 18 DS (4,5 x 4 DS = 18 DS) ergibt. \n\n77\n\nAls im kapazitätsrechtlichen Sinne nicht besetzt einzuordnen sind über die vom Antragsgegner als\n\"N.N.\" gekennzeichneten Stellen hinaus auch die Stellen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen\nAngestellten T und N1, weil deren Beschäftigungsverhältnisse entweder bereits ausgelaufen sind (N1 10/09) oder\nalsbald enden (T 12/09), so dass deren Lehrleistung (2 x 4 DS = 8 DS) erkennbar für den hier maßgeblichen\nBerechnungszeitraum ebenfalls nicht bzw. überwiegend nicht im Sinne von § 8 Abs. 3 KapVO zur Verfügung\nsteht. \n\n78\n\nKapazitätsrechtlich unberücksichtigt bleibt über die vom Antragsgegner als \"N.N.\"\ngekennzeichneten Stellen hinaus außerdem der Stellen(anteil) der zu 50 % befristet beschäftigten\nwissenschaftlichen Angestellten Blicke (0,5 x 4 DS = 2 DS). Ihr Beschäftigungsverhältnis, das bereits in\nder Vergangenheit jedenfalls teilweise aus Drittmitteln finanziert worden ist, wird ab dem 1. November 2009, und\ndamit im hier maßgeblichen Kapazitätsberechnungszeitraum, ausschließlich aus Drittmitteln finanziert.\nLehrangebote aus drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnissen gehen indes in die Kapazitätsberechnung\nnicht ein, weil sie keine Haushalts- bzw. Stellenressourcen binden. \n\n79\n\nVgl. dazu etwa: OVG NRW, Beschlüsse v. 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und v. 20. Juli 2006, 13 C 105/06, m.w.N,\njeweils www.nrwe.de und juris; vgl. zur Nichtberücksichtigung von Drittmittelbediensteten sowie dazu, dass sich\neine Drittmittelproblematik für Kapazitätsberechnungen nordrhein-westfälischer Hochschulen nicht stellt,\nweil, soweit Drittmittelbedienstete auf Lehrpersonalstellen geführt werden, die Stelle mit der ihrem Amtsinhalt\nentsprechenden Regulärverpflichtung in die Kapazitätsberechnung eingeht und im Übrigen, soweit dies nicht\nder Fall ist, entsprechend § 10 S. 3 KapVO nicht in die Berechnung einzubeziehen ist, grundsätzlich: OVG NRW,\nBeschluss v. 11. Mai 2004, 13 C 1626/04, n.v. \n\n80\n\nIn der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter sind insgesamt eine volle und\neine halbe Stelle unbesetzt (N.N.), so dass bei einem Deputatansatz von maximal 9 DS insoweit insgesamt 13,5 DS (1,5 x 9\nDS) zur Verfügung stehen. Ein weiterer Verrechnungsansatz folgt aus der Unterbesetzung der in dieser Stellengruppe\nvon den (nur) befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten T3 und Q2 besetzten Stellen, deren\nLehrverpflichtung von 4 DS (vgl. § 3 Abs. 4 S. 5 LVV) das Deputat der ihnen jeweils zugewiesenen Stellen\n(jeweils maximal 9 DS) um insgesamt 10 DS ([9 DS – 4 DS] x 2 = 10 DS) unterschreitet. Wegen des erheblichen Umfangs\nder infolge von Nicht- und Unterbesetzungen von Stellen bereits in Ansatz gebrachten Verrechnungen kann offen bleiben,\nob sich aus dem Umstand, dass den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten I1, T5, Q3, A und U1\nausweislich ihrer vom Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS obliegt,\nein weiterer Verrechnungsansatz wegen der Unterschreitung des diesen Stellen jeweils in Höhe von maximal 9 DS\nzugeordneten Regellehrdeputats ergibt. Im vorgenannten Zusammenhang kann ferner offen bleiben, mit welchem Deputatansatz\n(9 DS oder 4 DS) die personalvertretungsrechtliche Freistellung (50 %) des unbefristet beschäftigten\nwissenschaftlichen Mitarbeiters Schwinger, die kapazitätsrechtlich im Grundsatz zu berücksichtigen ist,\nin Ansatz zu bringen ist. \n\n81\n\nVgl. zur kapazitätsrechtlichen Berücksichtigung personalvertretungsrechtlicher Freistellungen\ngrundsätzlich: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, zuletzt Beschluss vom 9. September 2009, Nc 2 B 129/09,\n m.w.N., juris. \n\n82\n\nBei summarischer Prüfung besteht schließlich ebenfalls kein Anlass dafür, (etwaige) Ausfälle in\nder Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der Klinisch-theoretischen Medizin und der\nKlinisch-praktischen Medizin auszugleichen. Eine gesetzliche Grundlage für diese vereinzelt vertretene Forderung\nexistiert nicht. Dass etwaige Ausfälle die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der\nIUniversität negativ beeinflussen, hat die Kammer ebenso wie eine etwaige missbräuchliche Stellenausstattung\nder Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin in ständiger\nRechtsprechung verneint. \n\n83\n\nVgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a., a.a.O. und mit weiteren Nachweisen auf die\nKammerrechtsprechung; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1993, 13 Nc 292/92, nicht veröffentlicht.\n\n84\n\n2. Lehrauftragsstunden \n\n85\n\nDas (unbereinigte) Lehrangebot von mithin - weiterhin - 338 DS (340 DS – 2 DS) ist nicht um Lehrauftragsstunden\nzu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind nur solche Lehrauftragsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen,\ndie der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur\nVerfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. \n\n86\n\nDanach bleiben die in der Übersicht des Antragsgegners aufgeführten Veranstaltungen bei der Berechnung\nder Lehrauftragsstunden außer Betracht. Nach seinen Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht,\ngehörten sie überwiegend entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder wurden von\nden Curricularnormwertanteilen der die Dienstleistung importierenden Lehreinheit Klinisch-theoretische bzw.\nKlinisch-praktische Medizin erfasst bzw. waren für diese Lehreinheiten angeboten und sind durch ihr zugehörige\nWissenschaftler durchgeführt worden. \n\n87\n\nBei den im Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2008 unter Nr. 778 und 786 sowie für das\nWintersemester 2008/2009 unter Nr. 1, 6, 7, 9 und 10 aufgeführten Veranstaltungen erbringen Wissenschaftler ihre\nLehrleistungen zur Aufrechterhaltung des Lehrangebotes im Fach Anatomie vertretungsweise, weil die insoweit betroffene\nStelle des Lehrstuhlinhabers Anatomie I vakant ist. Derartige Lehrleistungen, die lediglich dem tatsächlichen\nAusgleich eines konkret fehlenden Lehrangebotes dienen, das nach dem abstrakten Stellenprinzip fiktiv auf unbesetzte\nStellen entfällt, sind schon deshalb kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung, weil sie keinen Stelleninhaber\nentlasten und der Lehreinheit daher nicht zusätzlich zum abstrakten Lehrangebot zur Verfügung stehen. \n\n88\n\nVgl. in Bezug auf das WS 08/09: Beschluss der Kammer vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a., a.a.O. \n\n89\n\nEine Erhöhung des Lehrdeputats kommt auch nicht mit Blick auf die Lehrauftragsstunden von Prof. Dr. T6 in\nBetracht (vgl. für das Sommersemester 2008, Vorlesungsverzeichnis Nr. 832 - Biopsychologie - und für das\nWintersemester 2008/2009, Vorlesungsverzeichnis Nr. 48 - Verhaltensmedizin -). Die jeweiligen Lehrleistungen bleiben\nbei der Kapazitätsermittlung außer Ansatz (§ 10 S. 3 KapVO), weil sie im Rahmen der sogenannten Titellehre\nerbracht worden sind. Es handelt sich um im weitesten Sinne freiwillige und nicht aus einer Lehrpersonalstelle oder\neinem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen\n– abgeleitete Leistungen. Deshalb ist der künftige Lehrbeitrag im Normgebungsverfahren nicht mit der\nnotwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs rechnerisch einstellbar. \n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86 u.a., in Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34, S. 34;\nvgl. ferner: OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 8. Juli 2009 ,13 C 87/09 u.a., juris; vgl. ferner die ständige\nRechtsprechung der Kammer, zuletzt Beschluss vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a., a.a.O. und m.w.N. \n\n91\n\n3. Dienstleistungsexport\n\n92\n\nDer sich kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (vgl.\n§ 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend\nberücksichtigt worden. \n\n93\n\nDie Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge\nMedizinische Physik (Bachelor- und Masterstudiengang), Pharmazie (Staatsexamen), Zahnmedizin (Staatsexamen) und\nToxikologie (Masterstudiengang). \n\n94\n\nDen sich daraus ergebenden Dienstleistungsbedarf hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß Formel 2 der Anlage 1\nzur KapVO wie folgt berechnet: \n\n \n\n95\n\n \n\n Bezeichnung des nicht zugeordneten Studiengangs\n Caq\n Aq/2\n Caq x Aq/2\n \n\n \n\n Medizinische Physik (Bachelor)\n 0,05\n 14,0\n 0,70\n \n\n \n\n Medizinische Physik (Master)\n 0,01\n 9,0\n 0,09\n \n\n \n\n Pharmazie (Staatsexamen)\n 0,04\n 53,0\n 2,12\n \n\n \n\n Zahnmedizin (Staatsexamen)\n 0,87\n 24,0\n 20,88\n \n\n \n\n Toxikologie (Master)\n 0,07\n 12,0\n 0,84\n \n\n \n\n Summe\n \n \n 24,63\n \n\n \n\n96\n\nDer Curricularanteil in den Studiengängen Medizinische Physik (Bachelor), Pharmazie (Staatsexamen) und\nZahnmedizin (Staatsexamen) ist gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum unverändert geblieben. \n\n97\n\nVgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2009, 15 Nc 18/08 u.a., m.w.N. und vom 12. Dezember 2007,\n15 Nc 20/07 u.a., jeweils a.a.O. \n\n98\n\nAuch die für die neu eingerichteten Masterstudiengänge Medizinische Physik und Toxikologie erbrachten\nDienstleistungen und der damit verbundene kapazitätssenkende Lehraufwand in der Lehreinheit Vorklinische Medizin\nist nicht zu beanstanden. \n\n99\n\nDie Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule als einer Landeseinrichtung im weitesten Sinne ist\neine bildungs-, wissenschafts- und wirtschaftspolitische Entscheidung, die an übergeordneten Zielen der Gemeinschaft\norientiert und nur am Willkürverbot zu prüfen ist, nicht aber etwa deshalb in Frage gestellt werden kann, weil\nder neue Studiengang bei etablierten Studiengängen dort kapazitätssenkend Lehraufwand in Form von\nDienstleistungen nachfragt. \n\n100\n\nVgl. hierzu grundsätzlich und mit ausführlichen Ausführungen zum rechtlichen Prüfungsmaßstab\ndes Dienstleistungsexport in Bezug auf neu eingeführte Studiengänge: OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004,\n13 C 1283/04, juris, vgl. zur Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge auch: OVG\nNRW, Beschluss vom 8. Mai 2008, 13 C 75/08, juris.\n\n101\n\nDie vorgenannten Erwägungen gelten für die Einrichtung eines konsekutiven Vollstudiengangs, bei denen\ndas Bachelorstudium ein grundständiges Studium und der darauf aufbauende Master ein anschließendes postgraduales\nStudium darstellt, mit Blick auf die Einrichtung des Masterstudiengangs entsprechend. \n\n102\n\nDass für die akkreditierten und erstmals im Wintersemester 2009/2010 an der IUniversität E startenden\nMasterstudiengänge Medizinische Physik und Toxikologie ein Bedarf in Wissenschaft und Industrie besteht, hat der\nAntragsgegner in seinem den Berechnungsunterlagen beigefügten Vermerk vom 5. August 2009 eingehend und mit\nsachlichen Erwägungen begründet. Ihre Einführung ist insoweit weder willkürlich, noch angesichts\neiner für das Wintersemester 2009/2010 mit einer Zielzahl von 25 (Medizinische Physik/Master) bzw. 30\n(Toxikologie/Master) Studierenden begrenzten Teilnehmerzahl auch nicht unverhältnismäßig hoch. Sachlich\nbegründet und nicht willkürlich ist auch eine fachbezogene Nachfrage an medizinischer Ausbildungskapazität\nbei der Lehreinheit Vorklinische Medizin sowie das Absehen vom Aufbau eines eigenen medizinischen Lehrpotenzials.\nAbgesehen von dem unverhältnismäßig hohen Aufwand, der mit der Einstellung eines eigenen medizinischen\nLehrpersonals verbunden wäre, wäre dieses Lehrpersonal unter Berücksichtigung der geplanten geringen\nStudentenzahlen (25 bzw. 30 Studierende) auch nicht ausgelastet. Im Übrigen ergibt sich aus dem eingangs genannten\nVermerk des Antragsgegners, dass durch die Ansiedlung des Masterstudiengangs Medizinische Physik bei der Lehreinheit\nPhysik und des Masterstudiengangs Toxikologie bei der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin der Großteil\ndes Curriculums jeweils dort erbracht wird. Das gilt auch für die Leistungen der Vorklinischen Medizin im Rahmen\ndes Masterstudiengangs Toxikologie, die nur zu 3,5 % an der Gesamtstundenzahl des Curriculums beteiligt ist.\n\n103\n\nRechtliche Bedenken gegen die in die Berechnung des Dienstleistungsexport für die eingangs genannten\nStudiengänge eingestellten Berechnungsparameter Caq und Aq/2 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n104\n\nSchließlich hat sich trotz der Ausweitung der Dienstleistungsexporte die Gesamtsumme für den\nDienstleistungsbedarf gegenüber dem noch im Berechnungszeitraum 2007/2008 in Ansatz gebrachten – und gerichtlich\nnicht beanstandeten - Wert von 26,14 mit 24,63 nicht erhöht, sondern unterschreitet diesen Wert weiterhin deutlich. \n\n105\n\nVgl. zum WS 2007/08: Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2007, 15 Nc 20/07 u.a., a.a.O.\n\n106\n\n4. Bereinigtes Lehrangebot\n\n107\n\nUnter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot Vorklinische\nMedizin je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO\n\n108\n\n338 DS – 24,63 = 313,37 DS \n\n109\n\nII.\n\n110\n\nLehrnachfrage und Aufnahmekapazität\n\n111\n\nDer für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und\ngemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich\nzutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. \n\n112\n\nNach § 13 KapVO werden alle einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge in den Kapazitätsberechnungen\nmit Hilfe der in Anlage 2 zur KapVO ausgewiesenen Curricularnormwerte (CNW) beschrieben. Der CNW als Größe\nbestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die\nordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Dabei wird der Teil der Lehrnachfrage\nbzw. des CNW, der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist, als (Curricular-)Eigenanteil\n(Cap) und der Leistungsanteil anderer Lehreinheiten für den Studiengang als (Curricular-)Fremdanteil(e) (Caq)\nbezeichnet. Die Zusammensetzung eines Studiengangs ist das Ergebnis einer Studiengangquantifizierung. Der der\nKapazitätsberechnung zugrunde liegende Curriculareigenanteil (Cap) für den Studiengang Medizin (Vorklinik),\nwelcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 zunächst 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/04 durch die Dritte\nVerordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden und seitdem unverändert\ngeblieben ist, ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n113\n\nVgl. zur Erhöhung auf einen Curriculareigenanteil von 2,42 die Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2003,\n15 Nc 20/03 u.a., sowie nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004, 13 C 6/04; vgl. ferner für das WS 2007/08:\nBeschluss der Kammer vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a., a.a.O.\n\n114\n\nDas gilt auch für die in den Curricularnormwert eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen,\ndie in dem durch das Berechnungsmodell der KapVO vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des\nvon dem einzelnen Studienplatzbewerber Beanspruchbaren und des von der Universität Erbringbaren einen zwischen\nallen beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert darstellt. \n\n115\n\nVgl. dazu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 , 13 C 5/08 u.a., www.nrwe.de, unter Bezugnahme auf\nBeschlüsse vom 25. Mai 2007, 13 C 125/07 u.a., sowie vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a.; vgl. ferner für\nden Studiengang Humanmedizin unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung und ebenfalls unter\nZugrundelegung einer Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht,\nBeschluss vom 11. Juli 2008, 2 NB 487/07 u.a., juris.\n\n116\n\nDa es sich bei dem Curricularnormwert nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm\nmit zahlenförmigem Inhalt handelt, dessen Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers\nberuht, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau sowie des\nKompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält,\n\n117\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005, NC 9 S 140/05, juris.\n\n118\n\nhat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist. \n\n119\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981, 7 N 1.79, BVerwGE 64, 77. \n\n120\n\nFür einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist weiterhin, also auch unter Berücksichtigung der\nEntwicklungen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht, nichts erkennbar. \n\n121\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O., unter Bezugnahme auf Beschlüsse vom\n25. Mai 2007, 13 C 125/07 u.a., sowie vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a.; vgl. ferner: Niedersächsisches\nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008, 2 NB 487/07 u.a., a.a.O. \n\n122\n\nDer hiernach unbedenkliche CNW von 2,42 ist nach § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den\nStudiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen. In Abzug zu bringen sind – wie im Vorjahr und insoweit\nunverändert geblieben – die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandeten\nCurricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten: \n\n \n\n123\n\n \n\n Klinisch-theoretische Medizin \n in Höhe von 0,03 Caq\n \n\n \n\n Klinisch-praktische Medizin \n in Höhe von 0,14 Caq\n \n\n \n\n Physik \n in Höhe von 0,15 Caq\n \n\n \n\n Biologie \n in Höhe von 0,15 Caq\n \n\n \n\n Chemie \n in Höhe von 0,15 Caq\n \n\n \n\n124\n\nund damit in einer Gesamtsumme von 0,62 Caq. \n\n125\n\nDass die Lehreinheit Vorklinische Medizin der I-Universität E tatsächlich kein Ausbildungsangebot\nzur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit damit geltenden Curriculareigenanteil (Cap) von \n\n126\n\n2,42 – 0,62 = 1,80\n\n127\n\nentspricht, ist weder (substantiiert) vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n128\n\nVgl. dazu bereits Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2007, 15 Nc 20/07 u.a., und vom 26. November\n2008, 15 Nc 18/08 u.a., jeweils a.a.O.\n\n129\n\nAus dem Curricularnormwert von 1,80 und dem bereinigten Lehrdeputat von 313,37 ergibt sich in Anwendung der in\nAnlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die errechnete jährliche Aufnahmekapazität von \n\n130\n\n(2 x 313,37 DS) : 1,80 = 348,18 \n\n131\n\nbzw. gerundet 348 Studienplätzen.\n\n132\n\nIII.\n\n133\n\nÜberprüfung des Berechnungsergebnisses\n\n134\n\nAufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des\nBerechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester auf 351.\n\n135\n\nDer (unverändert) mit 1/0,99 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, der\neiner durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 99,33 % entspricht, ist bei summarischer Überprüfung\nauch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich weiterhin nicht zu beanstanden.\n\n136\n\nVgl. hierzu für den im Berechnungszeitraum 2007/08 in gleicher Höhe eingestellten Schwundausgleichsfaktor:\nOVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 , 13 C 5/08 u.a., a.a.O.\n\n137\n\nDer Antragsgegner hat, was nicht zu beanstanden ist, der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach dem\n\"Hamburger Modell\" in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eine Betrachtung der\nStudierendenzahlen bis zum letzten vorklinischen Fachsemester, also bis zum vierten Fachsemester zugrundegelegt\nund die Studentenzahlen damit erklärt, sie entsprächen der amtlichen Statistik, Tabelle 6c des Landesamtes\nfür Datenverarbeitung und Statistik. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor\ndie semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt,\nist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten\nSchwundausgleichsfaktor von 1/0,99 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung\netwa aus Anlass von Höherstufungen oder von Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten\neinzustellen sein könnten, die über 1 liegen und zur Folge hätten, dass wegen der deshalb die Zahl\nan Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren Fachsemestern keine Entlastung in der\nLehrnachfrage zu verzeichnen wäre, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen\nwäre. \n\n138\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O.\n\n139\n\nZudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich\nerhobener Forderungen \"schwundfremden Faktoren\" – wie z.B. Beurlaubungen – kein Einfluss\nauf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Eine in diesem Zusammenhang vereinzelt behauptete\n\"unvermutete\" Zunahme in höheren Fachsemestern mit angeblichen Doppelzählungen ist nicht\nersichtlich. Der Zugang von Studierenden in höhere Fachsemester erfolgt nach den Angaben des Antragsgegners\nstets gemäß der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung. Dabei können die maximalen\nAuffüllgrenzen von Jahr zu Jahr in Abhängigkeit von Parameterveränderungen in der Kapazitätsermittlung\nvariieren. Dies hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die empirisch zu ermittelnden Studierendenzahlen, welche die\nGrundlage der Schwundberechnung bilden. \n\n140\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O.\n\n141\n\nWeiterer Aufklärungsbedarf – wie vereinzelt im vorstehenden Zusammenhang geltend gemacht –\nbesteht deshalb nicht. Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,99 eine\npersonalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger (1. Fachsemester) von \n\n142\n\n348 x (1/0,99) = 351,48,\n\n143\n\ndas heißt gerundet 351 Studienplätze, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich\nauf das Wintersemester 2009/2010 entfallen. \n\n144\n\nAuf das 3. Fachsemester entfallen nach der dem angesetzten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,99 entsprechenden\nsemesterlichen Verbleibequote von 99,33 % folglich insgesamt 347 Studienplätze. \n\n145\n\nIV.\n\n146\n\nBesetzung\n\n147\n\nNach der vom Antragsgegner vorgelegten Studierendennamensliste vom 12. November 2009 sind inzwischen\n362 Studierende im 1. Fachsemester eingeschrieben und damit mehr als nach den für das streitbefangene\nSemester errechneten 351 Studienplätzen und ebenfalls mehr als nach den gemäß der Verordnung über\ndie Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das\nWintersemester 2009/2010 vom 8. Juli 2009 (a.a.O.) festgesetzten 361 Studienplätzen. Nach den Angaben des\nAntragsgegners im Verfahren 15 Nc 229/09 ist derzeit lediglich die auf der Liste mit laufender Nr. 48 aufgeführte\nPerson \"vorläufig eingeschrieben\", wobei Frist zur Nachreichung der fehlenden Einschreibungsunterlagen\nbis zum 11. Dezember 2009 gesetzt wurde. Alle anderen Studierenden sind endgültig eingeschrieben. Folglich stehen\nin Bezug auf das 1. Fachsemester freie Plätze für eine gerichtliche Vergabe an weitere Studierwillige nicht\nzur Verfügung. \n\n148\n\nGleiches gilt für die unter Berücksichtigung der durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote\nvon 99,33 % im 3. Fachsemester errechneten 347 Studienplätze und gemäß der Verordnung über\ndie Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den\nHochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2009/2010 vom 20. August 2009 (a.a.O.) festgesetzten 356\nStudienplätze, auf die sich insgesamt ebenfalls mehr, nämlich für das 3. Fachsemester 357 Studierende\nund für das hier ebenfalls zu berücksichtigende 4. Fachsemester, für das aufgrund der Jahreszulassung\nkeine Studienplätze festgesetzt worden sind, weitere 5 Studierende zurückgemeldet haben. \n\n149\n\nDer Umstand, dass sowohl im 1. als auch im 3. Fachsemester Überbelegungen jenseits der festgesetzten\nZulassungszahlen zu verzeichnen sind, verletzt entgegen vereinzelter Ansicht die Rechte derjenigen nicht, die die\nZulassung auf einen \"außerkapazitären\" Studienplatz begehren. Abgesehen davon, dass Streitgegenstand\nim vorliegenden \"Kapazitätsprozess\" nicht die durch die Rechtsverordnung festgesetzte Zulassungszahl\nist, sondern die Frage, ob nach einer Inzidentprüfung der universitären Kapazitäten ein prozessrechtlicher\nSicherungsanspruch dahingehend besteht, im Wege der Regelungsanordnung vorläufig eine Rechtsposition in Gestalt\neiner vorläufigen Zulassung zum Studium zu begründen - was hier aus den dargestellten Gründen nicht der\nFall ist -, kann ein entsprechender Anspruch auf vollständige Ausnutzung aller Kapazitäten nicht mehr bestehen,\nwenn sämtliche Studienplätze - wie hier - auch im Rahmen einer Überbuchung vergeben und folglich nicht\n- mehr - ungenutzt sind. Darüber hinaus kann ein Studienbewerber auch nicht beanspruchen, dass ihm an Stelle des\nStudenten, der einen überbuchten Studienplatz innehat, ein Studienplatz zugeteilt wird; dies würde vielmehr\nseinerseits gegen dessen grundrechtliche Gewährleistung aus Art. 12 GG verstoßen. \n\n150\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53\nAbs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen\nRechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung\nan einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren\nmaßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. \n\n151\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2009-12-07/15-nc-27-09","cited_norms":[{"jurabk":"WissZeitVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2009-12-07/15-nc-27-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235574","retrieved":"2026-07-09 01:57:18.906446+00:00"}}