{"status":"available","doknr":"OLD239894","ecli":"ECLI:DE:VGD:2009:0529.22L573.09.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-05-29","aktenzeichen":"22 L 573/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2008 zu unterlassen, wenn er nicht zuvor den Namen der Zeitschrift ’M’ vorläufig unkenntlich macht.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n \n\nDie Zustellung dieses Beschlusses mittels Telekopie an den Antragsgegner wird angeordnet.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer am 16. April 2009 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg\n\n3\n\nDer Antrag ist zunächst zulässig. Er ist insbesondere statthaft und seine Zulässigkeit\nscheitert auch nicht daran, dass der Antragsteller noch keine Klage in der Hauptsache erhoben hat, wie\nsich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (\"schon vor Klageerhebung\")\nergibt. Dem Interesse des Antragsgegners, nach Ergehen einer ihm ungünstigen Entscheidung im Verfahren\ndes vorläufigen Rechtsschutzes schnellstmöglich eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache\nherbeizuführen, wird hinreichend durch die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Anordnung\nder Klageerhebung nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO Rechnung getragen.\n\n4\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand nur\nergehen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung\neines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist,\ndass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, also das zu sichernde subjektive öffentliche Recht, und\neinen Anordnungsgrund, also die Unzumutbarkeit, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, glaubhaft\ngemacht hat (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Jedenfalls nach den dem Gericht derzeit\nzur Verfügung stehenden Erkenntnissen ist es nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und zugleich\nhinreichenden summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller ein Anspruch\nauf Unterlassung der Nennung der Zeitschrift ’M’ im Verfassungsschutzbericht des Antragsgegners\nüber das Jahr 2008 in der erfolgten Art und Weise aufgrund eines öffentlich-rechtlichen\nUnterlassungsanspruchs zusteht.\n\n7\n\nDer öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass eine – erstmalige oder\nnochmalige – Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder einfachgesetzlich geschützten\nRechtsposition durch hoheitliches Verwaltungshandeln ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht\nverpflichtet ist, diese Beeinträchtigung zu dulden. Dabei bedarf es vorliegend keiner näheren\nPrüfung und Entscheidung der Frage, ob sich der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch\nunmittelbar aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (etwa aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG\noder aus Art. 5 Abs. 1 GG) ergibt, oder ob er – sei es im Wege der Analogie, sei es durch Heranziehung\neines allgemeinen Rechtsgedankens, der gleichermaßen für das öffentliche und das bürgerliche\nRecht gilt – aus §§ 1004, 906 BGB herzuleiten ist. Denn er ist ungeachtet seiner\ndogmatischen Herleitung in der Rechtsprechung und im Fachschrifttum allgemein anerkannt und besteht mithin\njedenfalls kraft geltenden Gewohnheitsrechts gegenüber öffentlichen, in amtlicher Eigenschaft von\nHoheitsträgern getätigten Äußerungen und sonstigem schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandeln.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 – 21 A 490/97 –, NWVBl. 2000, 19 f., m.w.N..\n\n9\n\nEs spricht nach derzeitiger Erkenntnislage Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller, der Verleger\nder Zeitschrift ’M’ ist, nicht verpflichtet ist, die Beeinträchtigung seines Grundrechtes der\nPressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG durch die Nennung dieser Zeitschrift im Verfassungsschutzbericht 2008 des\nAntragsgegners in der erfolgten Art und Weise zu dulden.\n\n10\n\nVgl. zur Beeinträchtigung des Grundrechts der Pressefreiheit des Verlegers eines in einem\nVerfassungsschutzbericht genannten Printmediums BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01\n–, BVerfGE 113, 63 ff. und Beschluss der Kammer vom 21. November 2006 – 22 K 3124/04 -, juris,\n\n11\n\nAus dem Vorbringen des Antragsgegners, auf welches das Gericht im vorliegenden Verfahren neben dem\nVerfassungsschutzbericht selbst allein seine Beurteilung stützen kann, ergibt sich nicht, dass die\ngesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Duldung vorliegen.\n\n12\n\nAllein in Betracht als Rechtsgrundlage für die Hinnahme der Nennung der Zeitschrift ’M’ im\nstreitgegenständlichen Verfassungsschutzbericht kommt § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den\nVerfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen  VSG NRW -). Nach\ndieser Vorschrift darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte,\nzum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3\nAbs. 1 VSG NRW veröffentlichen. Nach dem von § 15 Abs. 2 VSG NRW in Bezug genommenen § 3\nAbs. 1 VSG NRW ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde die Sammlung und Auswertung von Informationen,\ninsbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über die in den\nNummern 1 bis 4 der Vorschrift näher bezeichneten Bestrebungen und Tätigkeiten im Geltungsbereich\ndes Grundgesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen und\nTätigkeiten vorliegen. Hierzu gehören nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Buchst. b) VSG\nNRW Bestrebungen, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, d.h. solche politisch\nbestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss,\nder darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit\nerheblich zu beeinträchtigen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Buchst. c) VSG NRW gehören\nhierzu weiterhin Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, d.h.\nsolche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen\nPersonenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 3 Abs. 4 VSG NRW genannten\nVerfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen\nGrundordnung zählen nach § 3 Abs. 4 VSG NRW das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen\nund Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung\nauszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu\nwählen (a), die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der\nvollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (b), das Recht auf Bildung und Ausübung\neiner parlamentarischen Opposition (c), die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit\ngegenüber der Volksvertretung (d), die Unabhängigkeit der Gerichte (e), der Ausschluss jeder\nGewalt- und Willkürherrschaft (f) und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (g).\nGemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VSG NRW handelt dabei für einen Personenzusammenschluss, wer\nihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Demgegenüber sind gemäß\n§ 3 Abs. 3 Satz 3 VSG NRW Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen\nPersonenzusammenschluss handeln, nur dann Bestrebungen im Sinne des Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von\nGewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut des Gesetzes erheblich\nzu beschädigen.\n\n13\n\nIn Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen die von § 3 Abs. 1\nVSG NRW vorausgesetzten tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht der genannten Bestrebungen\nund Tätigkeiten dabei hinreichend gewichtig sein. Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise\nein Verdacht begründet ist, reichen sie als Grundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus.\nStehen die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden\nVerdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten\nauch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen.\n\n14\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 ff.\n\n15\n\nBetrifft die Veröffentlichung Meinungsäußerungen oder Presseveröffentlichungen, muss\nergänzend berücksichtigt werden, dass die Meinungs- und die Pressefreiheit ihrerseits konstituierend\nfür die Demokratie sind, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und\n-werten zulässt. Der Schutzgehalt der Kommunikationsgrundrechte kann Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen\nan die Feststellung von Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts als auch auf die rechtliche Bewertung\nder ergriffenen Maßnahme haben, insbesondere im Hinblick auf ihre Angemessenheit. Lassen sich dabei von\n§ 3 Abs. 1 VSG NRW erfasste Bestrebungen aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen\nzur Verteidigung der erfassten Schutzgüter ergriffen werden. Der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG wirkt sich aber\nbei der Prüfung aus, ob sich die verfassungsfeindliche Bestrebung in der Äußerung manifestiert. Dabei\nist zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist\nwie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung\nzu ändern. Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten nicht als Anlass aus, um eine\nverfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VSG NRW zu\nbejahen oder allein deshalb die negative Sanktion einer Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten\nzu ergreifen. Auch sieht § 15 Abs. 2 VSG NRW eine von der Feststellung des Verdachts solcher Bestrebungen\nabgelöste inhaltliche Bewertung von Artikeln im Verfassungsschutzbericht nicht vor. Einzelne Artikel\nkönnen allerdings zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogen\nwerden, wenn sie aus sich heraus oder im Zusammenwirken mit anderen Befunden darauf hindeuten.\n\n16\n\nVgl. BVerfG a.a.O.\n\n17\n\nSofern die Zurechnung von Inhalten eines Presseerzeugnisses, die nicht von einem Mitglied von dessen\nRedaktion stammen, in Frage steht, ist darüber hinaus zu beachten, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 VSG\nNRW Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 3 VSG NRW\nerfüllen, ausdrücklich nicht zu den Bestrebungen im Sinne des Gesetzes rechnet, soweit sie nicht in\neinem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. Es bedarf daher besonderer Anhaltspunkte, warum aus\nden Artikeln von Dritten, die der Redaktion nicht angehören, entsprechende Bestrebungen von Verlag und\nRedaktion abgeleitet werden können. Dies kann der Fall sein, wenn durch die redaktionelle Auswahl der von\nDritten geschriebenen Veröffentlichungen verfassungsfeindliche Bestrebungen von Verlag und Redaktion zum\nAusdruck kommen. Bei der Bewertung ist allerdings zu berücksichtigen, dass Zeitungen sich üblicherweise\nnicht alle veröffentlichten Inhalte zu Eigen machen, auch wenn sie sich nicht jeweils ausdrücklich von\nihnen distanzieren. Maßgebliche Anhaltspunkte für von § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW erfasste Bestrebungen\nkönnen dabei in erster Linie Artikeln und Kommentaren der Redaktionsmitglieder und der freien Mitarbeiter\nzu entnehmen sein. Hingegen können Äußerungen Dritter, etwa sonstiger Autoren und Leserbriefschreiber,\ndem Verlag und der Redaktion grundsätzlich nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Zeitung selbst mit\ndiesen Äußerungen identfiziert und es sich nicht etwa um einen offenen \"Markt der Meinungen\"\nhandelt und wenn es sich zudem nicht um einzelne Entgleisungen handelt. Auch im Falle der Eröffnung eines\n\"Marktes der Meinungen\" im Sinne eines offenen Forums kann jedoch eine Zurechnung von dessen Inhalten\nzu Verlag und Redaktion in Betracht kommen. Dies folgt daraus, dass es der Zeitung freisteht, Funktion und\nReichweite dieses Forums zu begrenzen, etwa auf ein bestimmtes politisches Spektrum. Wird aus dem Abdruck\nder von Dritten stammenden Artikel oder Leserbriefe der Wille der Redaktion erkennbar, sich nicht auf\nBeiträge zu beschränken, die einer bestimmten redaktionellen Linie entsprechen, kann aus ihrer\nVeröffentlichung nicht zwingend geschlossen werden, dass darin zugleich eine Bestrebung von Verlag und\nRedaktion erkennbar wird. Dazu bedürfte es ergänzender Anhaltspunkte. Versteht sich die Zeitung\ndagegen nicht auch als \"Markt der Meinungen\", ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, der Redaktion\ndie in den Artikeln veröffentlichten verfassungsfeindlichen Positionen zuzurechnen, wenn sie sich nicht\nausdrücklich von ihnen distanziert. Eine Zurechnung ist ebenfalls möglich, wenn aus der Auswahl der\nArtikel und Meinungsäußerungen von Dritten eine bestimmte inhaltliche Linie erkennbar wird.\n\n18\n\nVgl. BVerfG a.a.O.\n\n19\n\nDesweiteren ist, soweit ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen\neiner Gruppierung besteht, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die\nEntscheidung, in welcher Art und Weise im Verfassungsschutzbericht darüber berichtet werden darf. Der\nBeschränkung der Maßnahme auf das zum Rechtsgüterschutz Erforderliche entspricht es, bei einer\nBerichterstattung aus Anlass eines Verdachts nicht den Eindruck zu erwecken, es stehe fest, dass die betroffene\nGruppierung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW erfasste Bestrebungen verfolgt. Daher ist - etwa in den gewählten\nÜberschriften und der Gliederung des Berichts - deutlich zwischen solchen Organisationen zu unterscheiden,\nfür die nur ein Verdacht besteht, und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind.\n\n20\n\nVgl. BVerfG a.a.O.\n\n21\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Nennung der Zeitschrift ’M’ im vom Antragsgegner\nbislang als Pressefassung in Druckform und darüber hinaus im Internet\n(unter http://www.im.nrw.de/imshop/shopdocs/Verfassungsschutzbericht_2008.pdf) veröffentlichten\nVerfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2008 unter \"4\nLinksextremismus\", dort \"4.3 Diskursorientierter Linksextremismus\" mit dem Satz\n\"Daneben existieren spezielle Themenzeitschriften wie da Antifa-Magazin ’M’ (...).\" als\nnach der derzeitigen, im vorliegenden Verfahren berücksichtigungsfähigen Erkenntnislage nicht von\n§ 15 Abs. 2 VSG NRW gedeckt und damit rechtswidrig.\n\n22\n\nDies ergibt sich bereits daraus, dass die Berichterstattung im streitgegenständlichen Verfassungsschutzbericht\ngeeignet ist, beim unbefangenen Leser den Eindruck zu erwecken, verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers\noder einzelner Autoren der Zeitschrift ’M’ seien nachgewiesen, ohne dass eine dementsprechende\nErkenntnislage besteht und ohne dass der Antragsgegner zudem im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gebracht hat,\neine dementsprechende Aussage treffen zu wollen. Zum anderen hat der Antragsgegner nicht substanziiert dargelegt,\ndass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 VSG NRW für eine Nennung der ’M’ vorliegen.\n\n23\n\nZu Beginn des Kapitels \"4 Linksextremismus\" des streitgegenständlichen\nVerfassungsschutzberichtes wird zunächst der Begriff \"Linksextremismus\" wie folgt definiert:\n\"Linksextremismus bezeichnet das aktive Wirken für eine politische Überzeugung, die eine\numfassende und tiefgreifende Umwälzung der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorsieht.\nAm Ende dieser Veränderung soll ein klassenloses sozialistisches/ kommunistisches Gesellschaftssystem stehen,\nin dem jeder Mensch – unabhängig von seiner Herkunft, seinem Geschlecht oder der Zugehörigkeit zu\neiner Religion oder einem Staat – frei von Herrschaft durch andere Menschen sein soll.\" Dabei\nheißt es im Text zur Fußnote 55 hinter dem Wort \"Linksextremismus\": \"Zur Erfüllung\nseiner Funktion als Frühwarnsystem in der wehrhaften Demokratie ist der Verfassungsschutz durch das\nVerfassungsschutzgesetz NRW berechtigt, über eine Organisation zu berichten, wenn tatsächliche\nAnhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung vorliegen. Für eine\nBerichterstattung ist es nicht Voraussetzung, dass sich Verdachtsmomente bis zur Einschätzung als\n\"verfassungsfeindlich\" verdichtet haben. Soweit nur Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen,\nwird dies ausdrücklich hervorgehoben.\" Sodann – im fortlaufenden Text des Berichtes\nselbst – wird unter der Überschrift \"Verfassungsfeindlichkeit\" ausgeführt:\n\"Zum Erreichen ihrer Ziele wollen Linksextremisten den Kernbereich der durch das Grundgesetz\nvorgegebenen Staats- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik abschaffen oder zumindest in Teilen\naufheben. Sie verfolgen Ziele, die gegen die grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen\nGrundordnung verstoßen und sind deshalb verfassungsfeindlich. Einig sind sich Linksextremisten aller\nSchattierungen darin, dass es die bürgerlich-kapitalistische Demokratie zu überwinden gilt. Die\nVerwirklichung linksextremistischer Utopien hätte die Aufhebung im Grundgesetz verankerter Werke und\nInhalte zur Folge. Unsere garantierten Grundrechte und die parlamentarische Demokratie wären genauso\nbeeinträchtigt wie Pluralismus, Gewaltenteilung und das Rechtsstaatsprinzip – je nach ideologischer\nAusrichtung in unterschiedlicher Intensität. Allgemein lassen sich im Linksextremismus ebenso wie im\nRechtsextremismus drei grundlegende Formen Extremismus erkennen: : der parlamentsorientierte Linksextremismus,\n: der aktionsorientierte Linksextremismus und : der diskursorientierte Linksextremismus.\" Nach\nAusführungen zu den Begriffen des parlamentsorientierten Linksextremismus und des aktionsorientierten\nLinksextremismus heißt es weiter: \"Der gesellschaftspolitische Diskurs wird nicht nur von\nParteien, sondern auch von linksextremistischen Organisationen bzw. Kleingruppen beeinflusst, die zum Beispiel\nüber Periodika und Gesprächszirkel intellektuell und propagandistisch agieren. Mit ihren\nVeröffentlichungen bestätigen derartige Publikationen und Gruppen das linksextremistische Weltbild\nihrer Anhänger und tragen dadurch zum Zusammenhalt der Szene bei.\" Es folgen im Bericht Unterkapitel\nzu den drei unterschiedenen Formen des Linksextremismus mit den Überschriften \"4.1 Parlamentsorientierter\nLinksextremismus\", \"4.2 Aktionsorientierter Linksextremismus\" und \"4.3 Diskursorientierter\nLinksextremismus\". Im Unterkapitel 4.3 heißt es sodann zu Beginn: \"Neben Parteien und\naktionsorientierten Gruppen der linksextremistischen Szene gibt es eine Vielzahl von Netzwerken und Medien,\ndie den Zusammenhalt innerhalb der Szene und die Verbreitung linksextremistischer Ziele vorantreiben.\"\n\n24\n\nAus der im streitgegenständlichen Verfassungsschutzbericht gegebenen Definition des Begriffs\n\"Linksextremismus\" und der anschließenden Kategorisierung von Linksextremisten als Personen,\ndie Ziele verfolgen, die gegen die grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung\nverstoßen und deshalb verfassungsfeindlich sind, ergibt sich für den Leser der gedankliche Schluss,\ndass Bestrebungen, die im Bericht dem Linksextremismus zugeordnet werden, als verfassungsfeindliche Bestrebungen\ni.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW eingestuft werden. Aus dem oben wiedergegebenen Fußnotentext folgt\nweiter, dass Organisationen, über die berichtet wird, dann als feststehend verfassungsfeindlich im Sinne\neiner Verdichtung von Verdachtsmomenten bis zur Einschätzung als \"verfassungsfeindlich\" eingestuft\nwerden, wenn sich im Bericht hinsichtlich dieser Organisationen keine relativierenden Ausführungen finden,\nwährend im Falle (bloßer) tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher\nBestrebungen dieser Organisationen, die die Bewertung als feststehend verfassungsfeindlich (noch) nicht erlauben,\ngleichwohl aber nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 VSG NRW eine Berichterstattung im\nVerfassungsschutzbericht rechtfertigen, eine dementsprechende ausdrückliche Hervorhebung dieser bloßen\nVerdachtslage erfolgt. Daraus, dass insoweit keine weitere vorweggenommene Differenzierung bezüglich der\ndrei unterteilten Formen, parlaments-, aktions- und diskursorientierter Linksextremismus vorgenommen wird, folgt,\ndass dies für alle drei Formen gilt. \n\n25\n\nDer Leser des streitgegenständlichen Verfassungsschutzberichts muss folglich zunächst davon ausgehen,\ndass die dort im Unterkapitel 4.3 ohne ausdrücklichen relativierenden Zusatz des Bestehens bloßer\nAnhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung – anders als etwa im Unterkapitel\n4.1.1 \"DIE LINKE. Landesverband Nordrhein-Westfalen\" – genannte Zeitschrift ’M’ einer\nOrganisation zugerechnet wird, die als feststehend linksextremistisch und damit verfassungsfeindlich im\nVerständnis des Antragsgegners eingestuft wird, indem sie – entsprechend der Definition des\n\"diskursorientierten Linksextremismus\" – die Verbreitung linksextremistischer Ziele vorantreibt.\nWeil der Antragsteller als Verleger der Zeitschrift ’M’ die einzige Organisation ist, der diese und\nderen Inhalte zugerechnet werden können, muss der Leser überdies davon ausgehen, dass dieser Verleger,\nalso der Antragsteller, eine verfassungsfeindliche Organisation ist – auch wenn dieser in dem Bericht nicht\nnamentlich genannt wird. Einen anderen Schluss als eine dementsprechende Zurechnung lässt der Bericht nicht\nzu, denn eine differenzierende Darstellung hinsichtlich bestimmter Inhalte einzelner Zeitschriftenartikel\ninsbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des § 3 Abs. 3 Satz 3 VSG NRW\nbezüglich Einzelpersonen hinsichtlich der definitorischen Zielsetzung einer Verbreitung linksextremistischer\nZiele erfolgt nicht. Durch den streitgegenständlichen Verfassungsschutzbericht erfolgt damit letztlich eine\nEinstufung des Antragstellers als feststehend verfassungsfeindliche Organisation.\n\n26\n\nDiese Einstufung ist nicht durch § 15 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW gerechtfertigt,\nweil sich weder dem Verfassungsschutzbericht selbst noch aus dem Vorbringen des Antragsgegners im vorliegenden\nVerfahren hinreichende Anhaltspunkte entnehmen lassen, die diese zu tragen geeignet sind.\n\n27\n\nDer streitgegenständliche Verfassungsschutzbericht selbst enthält – neben dem bereits\nzitierten, den Namen der Zeitschrift ’M’ enthaltenden Satz – keinerlei Begründung oder\nErläuterung, aus der sich ergibt, warum speziell diese Zeitschrift genannt wird.\n\n28\n\nUngeachtet der Rechtsfrage, ob ein Verfassungsschutzbericht zumindest in Grundzügen eine derartige\nBegründung enthalten muss,\n\n29\n\noffenlassend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 – 3 B 3.99 -,\n\n30\n\ngeht die Kammer davon aus, dass der Antragsgegner für den Fall, dass eine solche Begründung im Bericht\nselbst nicht zu fordern ist, zumindest im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gründe\nfür die Benennung im Verfassungsschutzbericht substanziiert darzulegen hat.\n\n31\n\nEine derartige Darlegung ergibt sich aus den Schriftsätzen des Antragsgegners nicht. Insbesondere geht der\nAntragsgegner ausweislich seiner Ausführungen selbst nicht davon aus, dass im Falle des Antragstellers als\nVerleger der ’M’ oder auch nur bei einzelnen Autoren von Beiträgen in der ’M’\nverfassungsfeindliche Bestrebungen nachgewiesen sind. Vielmehr äußert sich der Antragsgegner\nwidersprüchlich zu möglichen Gründen einer Benennung der Zeitschrift ’M’ im\nVerfassungsschutzbericht. Einerseits hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 24. April 2009 ausgeführt,\nzu Bestrebungen i.S.d. § 3 Abs. 1 VSG NRW gehöre \"auch der durch aktionsorientierte Gruppen veranlasste\ndiskursorientierte Linksextremismus in Medien wie der Themenzeitschrift ’M’ \", hierzu Beispiele und\nZitate aus mehreren in der ’M’ veröffentlichten Artikeln angeführt und gefolgert: \"Diese\nBeispiele legen die Vermutung nahe, dass die Herausgeber der Zeitschrift ’M’ den selbst gewählten\nZusatz \"antifaschistisch\" nicht im demokratisch-antifaschistischen Sinne, sondern im Sinne einer\nlinksextremistischen Agitation, Bündnispolitik und Ideologie verstehen.\" Andererseits hat sich der\nAntragsgegner in seinem Schriftsatz vom 18. Mai 2009 wie folgt eingelassen: \"Der Verfassungsschutzbericht\nüber das Jahr 2008 hat gerade im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.5.2005\nim Bereich des Linksextremismus eine abgestufte Systematik in der Berichterstattung gewählt. Die Darstellung\ndes Linksextremismus ist in drei Abschnitte aufgeteilt. (...) Im dritten Abschnitt werden dann die Medien dargestellt,\nmit Hilfe derer der Zusammenhalt innerhalb der linksextremistischen Szene und die Verbreitung von linksextremistischen\nZielen vorangetrieben werden. In diesem Zusammenhang wird auch die Zeitschrift ’M’ genannt. ’M’\nwird mithin nicht selbst als Beobachtungsobjekt genannt, sondern nur im Rahmen der Berichterstattung über\nMeinungsbildungs- und Informationswege der linksextremistischen Szene erwähnt. Die Erwähnung erfolgt\nalso nicht zur \"Klassifizierung\" der ’M’ selbst, sondern nur zur Verdeutlichung. Eine\nZurechnung der Inhalte, die Anhaltspunkte für Extremismus geben, zum Antragsteller ist nicht erfolgt. Ohne\ndie beispielhafte Nennung einzelner Zeitschriften und Verlage wäre die Aussage über den diskursorientierten\nLinksextremismus für den Leser jedoch nicht nachvollziehbar.\"\n\n32\n\nAnders als vom Antragsgegner ausweislich seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Mai 2009 offenbar\nangenommen, enthält der streitgegenständliche Bericht durch die Unterteilung in die drei Formen parlaments-,\naktions- und diskursorientierter Linksextremismus gerade nicht eine Abstufung in Bezug auf die Frage, ob erhärtete\nVerdachtsmomente oder bloße Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehen.\nWie oben bereits dargelegt, ergibt sich aus der Fußnote 55 des Berichts ausdrücklich, dass bezüglich\naller drei Formen des Linksextremismus eine Relativierung hinsichtlich der Einschätzung als verfassungsfeindlich\nerfolgt, wenn dies ausdrücklich hervorgehoben wird, während dem Bericht gerade nicht zu entnehmen ist,\ndass etwa der diskursorientierte Linksextremismus als solcher als weniger gewichtig oder in seiner Wertigkeit weniger\nverfassungsfeindlich als der parlamentsorientierte oder der aktionsorientierte Linksextremismus eingestuft wird. Dies\nallein macht, wie oben ausgeführt, die Nennung der ’M’ nach der im vorliegenden Verfahren\nberücksichtigungsfähigen Erkenntnislage bereits rechtswidrig.\n\n33\n\nUnabhängig davon müsste der Antragsgegner die Gründe für eine Benennung der ’M’\nnachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen. Die Anhaltspunkte, die der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom\n24. April 2009 sinngemäß für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen des Herausgebers der\n’M’, des Antragsgegners, benennt, kommen zwar grundsätzlich als derartige Gründe i.S.d.\n§§ 15 Abs. 2, 3 Abs. 1 VSG NRW in Betracht, werden jedoch im Schriftsatz vom 18. Mai 2009 verneint\nund sind deshalb widersprüchlich. Für die darüberhinausgehende Frage, ob solche Anhaltspunkte auf\nder Grundlage der vom Antragsgegner angeführten Beispiele und Zitate im Ergebnis zu bejahen sind, ist im\nvorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum; die Beantwortung dieser Frage muss deshalb\ngegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Überdies geht auch aus dem Schriftsatz vom 24. April\n2009 nicht hinreichend deutlich hervor, warum die beanstandeten Inhalte einzelner in der ’M’\nveröffentlichten Artikel unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze\ndem Antragsteller zuzurechnen sein sollen.\n\n34\n\nDer Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.\n\n35\n\nAngesichts des glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs ist es dem Antragsteller angesichts seiner als Verleger\nverfassungsrechtlich schützenswerten Belange aus Art. 5 Abs. 1 GG und der mit einer möglichen weiteren\nVerbreitung des streitgegenständlichen Verfassungsschutzberichtes verbundenen erheblichen Nachteile nicht\nzuzumuten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine solche Verbreitung vorübergehend hinzunehmen.\nÖffentliche Belange, die für eine vorläufige weitere Verbreitung des Berichts unter Nennung der\n’M’ sprechen, sind nicht ersichtlich und zudem die Nachteile, die dem Antragsgegner durch eine weitere\nVerbreitung unter Unkenntlichmachung des Namens ’M’ erwachsen, äußerst begrenzt. Diese\nNachteile beschränken sich darauf, die endgültige, zur Verbreitung geplante und derzeit noch nicht\nerstellte Druckfassung im Vorhinein sowie die bereits veröffentlichte Internetfassung im Nachhinein leicht\nzu modifizieren. Auch hat er die Möglichkeit, im Falle eines Erfolges in der Hauptsache die beabsichtigte\nBerichterstattung über die ’M’ noch in Verfassungsschutzberichten der Folgejahre vorzunehmen,\nohne dass erkennbar ist, dass mit einer solchen zeitlichen Verzögerung besondere Nachteile verbunden\nwären. Demgegenüber wiegen die möglichen, dem Antragsteller für den Fall einer weiteren\nVerbreitung unter Nennung der ’M’ drohenden Nachteile wie – von ihm zutreffend aufgezeigt –\nVerlust von Gastautoren und freien Mitarbeitern – was angesichts des Fehlens einer festen Redaktion der\nZeitschrift unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 GG von besonderer Relevanz ist – und Verlust\nvon Abonnenten der Zeitschrift und Mitgliedern des Vereins, welche sämtlich nicht in Zusammenhang mit\neiner möglicherweise verfassungsfeindlichen Bestrebung gebracht werden möchten, schwer und könnten\nschlimmstenfalls den Antragsteller selbst und auch die von ihm verlegte Zeitschrift ’M’ bereits vor\neiner Entscheidung in der Hauptsache in ihrer Existenz gefährden. Würden solche Nachteile erst einmal\neintreten, dürfte es zudem fraglich sein, ob eine nachträgliche Richtigstellung des Antragsgegners\ngeeignet wäre, diese Nachteile wieder rückgängig zu machen. \n\n36\n\nDie vom Gericht tenorierte – antragsgemäße – einstweilige Anordnung trägt der\nVorläufigkeit der Entscheidung hinreichend Rechnung. Sie beschränkt sich in sachlicher Hinsicht auf\ndie Unkenntlichmachung des Namens ’M’ im Verfassungsschutzbericht, soweit dieser noch verbreitet\nwird, so dass den Antragsgegner keine unzumutbaren Anforderungen hinsichtlich bereits verbreiteter Berichtsexemplare\ntreffen, und in zeitlicher Hinsicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, welche der Antragsgegner durch\neinen Antrag nach §§ 123 Abs. 3 VwGO, 926 Abs. 1 ZPO bewirken kann – oder alternativ hierzu\neine Aufhebung dieses Beschlusses nach §§ 123 Abs. 3 VwGO, 926 Abs. 2 ZPO.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n38\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 u. 2 GKG.\nDabei geht das Gericht für den für die Hauptsache zugrundezulegenden Streitwert vom Auffangstreitwert aus\nund halbiert diesen im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung des\nVorschlags unter Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2009-05-29/22-l-573-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2009-05-29/22-l-573-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239894","retrieved":"2026-07-09 02:02:57.898691+00:00"}}