{"status":"available","doknr":"OLD241581","ecli":"ECLI:DE:VGD:2009:0401.18L308.09.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-04-01","aktenzeichen":"18 L 308/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 1665/09 gegen des Be-scheid des Antragsgegners vom 16.02.2009 wird wiederhergestellt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. \n\n1\n\nDer am 04.03.2008 bei Gericht gestellte und so verstandene Antrag,\n\n 2\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 04.03.2009 ( 18 K 308/09) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.02.2009 wiederherzustellen,\n\n 3\n\nist begründet.\n\n 4\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragsteller aus, weil das Ergebnis der in Verfahren der vorliegenden Art nur möglichen summarischen Prüfung ergibt, dass der Bescheid vom 16.02.2009 rechtswidrig ist und deshalb das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.\n\n 5\n\nDenn nach den vorliegenden Unterlagen dürfte derzeit eine abschließende Feststellung, ob bei dem Sohn der Kläger eine geistige Behinderung im Sinne des § 6 AO-SF NRW vorliegt, nicht möglich sein. Weder der angegriffenen Bescheid noch das sonderpädagogische Gutachten vom 15.05.2008 noch der Pädagogische Entwicklungs- und Leistungsbericht vom 19.01.2009 enthalten ausdrücklich oder dem Inhalt nach Ausführungen darüber, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Sohn der Kläger zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. Auch vor dem Hintergrund der in dem Bericht vom 19.01.2009 aufgeführten Schwierigkeiten des Sohnes der Kläger erschließt sich mangels Ausführungen, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Sohn der Kläger zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt, zumindest nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung im Hinblick auf eine geistige Behinderung. \n\n 6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n 7\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Sie berücksichtigt, dass im vorliegenden Verfahren nur vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2009-04-01/18-l-308-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2009-04-01/18-l-308-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241581","retrieved":"2026-07-09 02:04:52.008218+00:00"}}