{"status":"available","doknr":"OLD243760","ecli":"ECLI:DE:VGD:2009:0213.25L1831.08.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-02-13","aktenzeichen":"25 L 1831/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nDer Einzelrichter eröffnet die mündliche Verhandlung und trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor.\n\n 2\n\nErörtert wird § 17 Abs. 1 der Bauordnung, wonach bauliche Anlagen so beschaffen sein müssen, dass bei einem Brand die Rettung von Menschen und wirksamen Löscharbeiten möglich sein muss. Dies führt dazu, dass die Wege im Haus, insbesondere das Treppenhaus und die Podeste frei sein müssen. Soweit darauf hingewiesen worden ist, dass in Schulen etwa Bilder an der Wand hingen, ist dies nach der Erfahrung des Gerichtes jeweils von Feuerwehrbehörden auch untersagt worden. Angesprochen wird sodann hinsichtlich der Störerinanspruchnahme die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 3. März 1994 – 11 B 2566/93 , wo im Leitsatz ausgeführt ist, dass ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Störer in Anspruch genommen werden. Angesprochen wird sodann die Ermessensausübung des Beklagten/Antragsgegners. Es ist jedenfalls nicht ausdrücklich ausgeführt worden, warum gerade der Verwalter und nicht die zuvor auch angehörten einzelnen Eigentümer in Anspruch genommen worden sind.\n\n 3\n\nDie Vertreter des Beklagten/Antragsgegners weisen darauf hin, dass dies darauf beruhe, dass sich nach den gleichzeitig am 21. August 2008 durchgeführten Anhörungen der Kläger/Antragsteller selbst am 23. August 2008 gemeldet habe und als Verwalter geantwortet habe. Deshalb sei der Verwalter in Anspruch genommen worden.\n\n 4\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers/Antragstellers verweist ferner darauf, dass die gesetzte Frist zu kurz sei. Es sei ggf. ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zu fassen. Dieser könne dann wiederum mit einer Monatsfrist angefochten werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers/Antragstellers verweist ferner darauf, dass es erforderlich gewesen sei, mindestens Duldungsverfügungen an die Miteigentümer oder an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu erlassen. Vom Kläger/Antragsteller werde verlangt, fremde Sachen wegzunehmen, deshalb könne die Ordnungsverfügung eventuell sogar nichtig sein.\n\n 5\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers/Antragstellers stellt die Anträge aus der Klageschrift und aus der Antragsschrift.\n\n 6\n\nDie Vertreter des Beklagten beantragen,\n\n 7\n\ndie Klage abzuweisen und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen.\n\n 8\n\nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit, die Anträge zu begründen.\n\n 9\n\nSodann ergeht im Verfahren 25 K 7918/08\n\n 10\n\nIm Namen des Volkes\n\n 11\n\ndas\n\n 12\n\nUrteil:\n\n 13\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n 14\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n 15\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n 16\n\nFerner ergeht der\n\n 17\n\nBeschluss:\n\n 18\n\nDer Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.\n\n 19\n\nIm Verfahren 25 L 1831/08 ergeht der\n\n 20\n\nBeschluss:\n\n 21\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n 22\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n 23\n\nDer Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.\n\n 24\n\nGründe:\n\n 25\n\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners geht zu Lasten des Antragstellers aus, da der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und das Vollzugsinteresse überwiegt, wie sich aus dem zuvor verkündeten Urteil ergibt.\n\n 26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2009-02-13/25-l-1831-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2009-02-13/25-l-1831-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243760","retrieved":"2026-07-09 02:07:17.074022+00:00"}}