{"status":"available","doknr":"OLD249646","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:1126.15NC18.08.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"15 Nc 18/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. \n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nUnbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\njedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung\nzur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche\nRegelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines\nglaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294\nAbs. 1 ZPO).\n\n4\n\nDer gegen die streitbefangene Hochschule geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium\nzum Wintersemester 2008/09 bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher\nStudienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)\nund dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Die Aufnahmekapazität der\nI-Universität E im Studiengang Humanmedizin ist für die hier streitbefangenen Semester (1. und 3. Fachsemester)\nerschöpft.\n\n5\n\nDie Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang\nHumanmedizin an der I-Universität durch die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und die\nVergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2008/09 vom 30. Juni 2008\n(GV. NRW. S. 492) für das 1. Fachsemester auf 360 und durch die Verordnung über die Festsetzung von\nZulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes\nNordrhein-Westfalen vom 31. August 2008 (GV. NRW. S. 580) für das 3. Fachsemester auf 355 festgesetzt.\nEntsprechend dem Ergebnis der korrigierten Kapazitätsermittlung nach Maßgabe der zum 15. September 2008\nüberprüften Daten beabsichtigt das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie\ndes Landes Nordrhein-Westfalen mit angekündigtem – noch nicht veröffentlichtem - Erlass vom\n18. November 2008 die vorgenannte Verordnung zu ändern und die Zahl der Studienplätze für\ndas 1. Fachsemester auf 367 und für das 3. Fachsemester auf 362 anzuheben. Die Zahl der nach dem\nangekündigten Änderungserlass vom 18. November 2008 beabsichtigten Studienplätze und die danach\nmaßgeblichen Zulassungszahlen sowie die Anzahl der  ausweislich des vom Antragsgegner mit Stand vom\n28. Oktober 2008 vorgelegten Studierendennamenslisten für das 1. und 3. Fachsemester Vorklinische\nMedizin  zwischenzeitlich eingeschriebenen bzw. rückgemeldeten Studierenden, die über die erlassgeregelten\nZulassungszahlen noch deutlich hinaus gehen, erschöpfen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit. Weitere\nStudienplätze stehen in diesen Fachsemestern nicht zur Verfügung. \n\n6\n\nDer Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2008/09 sind gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 3 der\nVerordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen\n(KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003\n(GV. NRW. S. 544), die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 18. Januar 2008\nund 12. Juni 2008 (Az.: 131-7.01.02.02.06) zum Stichtag 1. März 2008 erhobenen und zum 15. September 2008\nüberprüften Daten zugrunde zu legen. Die anhand dieser Daten zu ermittelnde Ausbildungskapazität der\nLehreinheit, die sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie der\nabschließenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der\nKapazitätsverordnung (III.) ergibt, ist nicht zu beanstanden. \n\n7\n\nI.\n\n8\n\nLehrangebot\n\n9\n\nNach Ziffer I.1 der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem\nLehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen\nund dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen\ndes Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. \n\n10\n\n1. Unbereinigtes Lehrangebot: \n\n11\n\nDas in Deputatstunden (DS) gemessene Lehrdeputat einer Lehreinheit ist gemäß §§ 8 und 9 KapVO\nanhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln,\nunabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist oder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige\nStelleninhaber hat und welchen Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könnte. Nach §\n8 Abs. 1 Satz 1 KapVO werden für die Berechnung des Lehrangebotes die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten\nzugeordnet. Bei der Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit ist somit von der Zahl der der Lehreinheit\nzugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen auszugehen. Zur Berechnung der\njährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die drei Lehreinheiten Vorklinische Medizin,\nKlinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Jede Lehreinheit ist nach § 7 Abs. 2 KapVO eine\nfür die Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit. Der hier maßgebliche vorklinische\nTeil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet (§ 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO).\n\n12\n\nDer Lehreinheit Vorklinische Medizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen\nfür das Jahr 2008 in Kapitel 06107 (\"Fachbereich Medizin der I-Universität E und Universitätsklinikum\nE\") vorsieht, nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Stellenplan 51 Stellen (gegenüber 50,5 Stellen im Vorjahr)\nfür Lehrpersonal zugeordnet. \n\n13\n\nDie sich aus dem Stellenplan ergebende Stellenzuordnung bietet dabei eine den rechtlichen Anforderungen (noch)\ngenügende Grundlage für die Überprüfung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit. An dieser\nRechtsauffassung, die schon bezogen auf die vorangegangenen Berechnungszeiträume den kapazitätsrechtlichen\nEntscheidungen der Kammer betreffend den Studiengang Humanmedizin (Vorklinische Medizin) zu Grunde liegt, ist trotz\nder nunmehr hieran vereinzelt geäußerten Kritik festzuhalten. \n\n14\n\nNicht zu verkennen ist allerdings, dass die in dem Stellenplan für den vorklinischen Teil des Studiengangs\nHumanmedizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit nicht mehr durch den\nLandeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind. Eine solche Stellenaufteilung nach Lehreinheiten enthielt\nfür den Fachbereich Medizin letztmals der Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2000. \n\n15\n\nSeitdem das Universitätsklinikum E gemäß den §§ 1 Abs. 1 S. 2, 24 Satz 2 der  durch\n§ 19 Abs. 3 der Universitätsklinikum-Verordnung (UKVO) vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S.\n744) zum 1. Januar 2008 aufgehobenen  Verordnung über die Errichtung des Klinikums E an der Universität\nE (KDVO) vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 729) zum 1. Januar 2001 als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet\nworden ist und als solche fortbesteht (§ 1 Abs. 1 S. 1 UKVO), gewährt das Land gemäß den\n§ 31b Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz\n– HG) in der Fassung des am 1. April 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des\nKunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) und den §§ 15 Abs. 2 S. 1, 9 Abs. 1\nS. 1 und S. 2 KDVO dem Universitätsklinikum Mittel für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin als\nFestbetragszuschuss, über dessen Verwendung der Fachbereich Medizin nach § 31b Abs. 2 Hs. 1 HG und\n§ 15 Abs. 2 S. 2 KDVO im Rahmen der vom Rektorat aufgestellten Bewirtschaftungsgrundsätze und\nder Festlegungen des Hochschulentwicklungsplanes zu entscheiden hat. Dementsprechend weist auch der Haushaltsplan des\nLandes für das Jahr 2008 in Kapitel 06107 lediglich einen festen Zuschussbetrag an den Fachbereich Medizin für\ndessen laufenden Betrieb aus, der nach den beigefügten Erläuterungen unter Bezugnahme auf den Wirtschaftsplan\ndes Fachbereichs Medizin der Deckung seiner Aufwendungen für Forschung und Lehre dient. Im Detail normativ\nfestgelegt ist damit weder die Zahl der insgesamt zu schaffenden Stellen für Lehrpersonal noch deren Zuordnung\nzu den einzelnen Stellengruppen und auch nicht die Verteilung der Stellen auf die einzelnen Lehreinheiten des\nFachbereichs. Damit spiegelt der vom Antragsgegner in seine Kapazitätsberechnung eingestellte Stellenplan nicht\nmehr die Vorgaben des Haushaltsplanes wieder, sondern bildet letztlich die durch den Fachbereich gestaltete\nHochschulwirklichkeit ab. Dies widerspricht grundsätzlich der der Kapazitätsermittlung gemäß\n§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO zu Grunde liegenden hergebrachten Form der Stellenbewirtschaftung nach Maßgabe\ndes abstrakten Stellenprinzips. Danach ist die Ermittlung des Lehrangebots nicht auszurichten an der Zahl der vorhandenen\nLehrpersonen und deren individueller Lehrverpflichtung, sondern an dem zur Verfügung gestellten Stellenkontingent\nund der den Stellen jeweils zugeordneten Regellehrverpflichtung. \n\n16\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. Februar 1984, BverfGE 66, 155 (186f.).\n\n17\n\nZum Ausdruck kommt hierin die Vorstellung des Normgebers, dass die Kapazität einer Lehreinheit zur Aufnahme\nvon Studierenden in erster Linie bestimmt wird durch die Zahl der zu Lehrzwecken zur Verfügung gestellten Stellen\nund nicht durch die tatsächliche Lehrverpflichtung des vorhandenen Lehrpersonals. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 1990 – 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 (941).\n\n19\n\nDer Verordnungsgeber im Land Nordrhein-Westfalen hat es bislang versäumt, den der normativ vorgegebenen Art\nder Kapazitätsberechnung widersprechenden Folgen, die mit der Einführung des globalen Festbetragszuschusses\nzur Finanzierung der Fachbereiche Medizin an den Universitäten des Landes verbunden sind, durch eine Änderung\ndes Kapazitätsrechts Rechnung zu tragen. Von der sich aus Art. 7 Abs. 4 des ratifizierten Staatsvertrages über\ndie Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (GV. NRW. S. 238) ergebenden Ermächtigung, die jährliche\nAufnahmekapazität einer Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von ausgewiesenem Budget für die Lehre\nund einem Kostennormwert zu ermitteln, der die Kosten für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines\nStudierenden in dem jeweiligen Studiengang festlegt, hat er jedenfalls keinen Gebrauch gemacht. \n\n20\n\nIst danach der Antragsgegner rechtlich verpflichtet, trotz der globalen Festbetragsfinanzierung des Fachbereichs\nMedizin die Ausbildungskapazität der zugehörigen Lehreinheiten weiterhin nach den §§ 8 Abs. 1, 9\nAbs. 1 KapVO zu berechnen, bedarf es als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und auch deren gerichtlicher\nÜberprüfung nach wie vor der Aufstellung eines lehreinheitsbezogenen Stellenplanes. Die Zuordnung von Stellen\nzu den einzelnen, mit unterschiedlichen Lehrverpflichtungen verbundenen Stellengruppen ist dabei kapazitätsrechtlich\nweder in das Belieben des über die Verwendung des Festbetragszuschusses entscheidenden Fachbereichs (§ 15\nAbs. 2 S. 2 KDVO) noch der für die eigentliche Kapazitätsberechnung verantwortlich zeichnenden\nHochschulverwaltung gestellt. Vielmehr hat der Stellenplan sämtlichen kapazitätsrechtlichen Anforderungen\nzu genügen, die sich seit je her aus dem abstrakten Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung ergeben. Diesen\nVorgaben genügt (auch) der für die Lehreinheit Vorklinische Medizin für das laufende Berechnungsjahr\naufgestellte Stellenplan.\n\n21\n\nDer Stellenplan ist das Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushaltsplan des Landes NRW für das\nJahr 2000 mit 50 Stellen und einem Gesamtlehrdeputat von 306 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehreinheit.\nDamit ist (auch) der Stellenplan für das laufende Berechnungsjahr jedenfalls mittelbar – und damit nach\nAuffassung der Kammer in rechtlich noch genügender Weise – an die derzeit insoweit allein verfügbare\nnormative Vorgabe angebunden. Seit der letzten haushaltsmäßigen Festlegung zu verzeichnende lehrdeputatsmindernde\nVeränderungen in der Stellenzuordnung konnten als das Ergebnis von strukturplanerischen und haushaltsbezogenen\nErmessenserwägungen des Fachbereichs, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind, auch\nmit Blick auf die globale Haushaltsbewirtschaftung rechtlich nur dann Bestand haben, wenn sie nachprüfbar\ngetragen waren von einer Abwägung der Forschungs- und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ansprüchen der\nStudienbewerber auf Erhalt eines Studienplatzes. Gemessen daran hat die Kammer ausgehend von den zuletzt erfolgten\nFestlegungen des Haushaltsplanes für das Jahr 2000 die für die Berechnungszeiträume 2001/2002 bis\n2007/2008 vom Antragsgegner in den jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen- und Gesamtdeputatstundenzahlen\nsämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO überprüft und\nalle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und/oder des Lehrdeputats, die sich mindernd auf\ndas Lehrangebot ausgewirkt hatten, als von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt.\n\n22\n\nAusgehend hiervon lässt auch das auf der Grundlage des für das Berechnungsjahr 2008/09 aufgestellten\nStellenplans und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen\n(Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 30. August 1999 (GV. NRW. S. 518), zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 29. Mai 2007 (GV. NRW. S. 198) ermittelte Lehrdeputat von 342 DS Rechtsfehler nicht\nerkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen:\n\n \n\n23\n\n \n\n Stellenart \n Deputat (§ 3 LVV)\n Verfügbare Stellen\n Angebot in DS\n \n\n \n\n C4/W3 Universitätsprofessor \n 9\n 8\n 72\n \n\n \n\n C2/W2 Universitätsprofessor \n 9\n 5\n 45\n \n\n \n\n C2 Universitätsprofessor \n 9\n 0\n 0\n \n\n \n\n C2 Hochschuldozent/Hochschuldoz. a.Z.\n 9\n 0\n 0\n \n\n \n\n C2 Oberassistent\n 7\n 0\n 0\n \n\n \n\n C1 Wissenschaftlicher Assistent\n 4\n 0\n 0\n \n\n \n\n A15–13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben\n 9\n 2\n 18\n \n\n \n\n A15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben\n 5\n 5\n 25\n \n\n \n\n A14 Akademischer Oberrat auf Zeit \n 7\n 6\n 42\n \n\n \n\n A13 Akademischer Rat auf Zeit \n 4\n 4\n 16\n \n\n \n\n TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) \n 4\n 11\n 44\n \n\n \n\n TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet) \n 8\n 10\n 80\n \n\n \n\n W1 Juniorprofessor\n 8\n 0\n 0\n \n\n \n\n Summe\n \n 51\n 342\n \n\n \n\n24\n\nDie dabei im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum, \n\n25\n\nvgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2007 – 15 Nc 20/07 u.a. -, \n\n26\n\nzu verzeichnende Verminderung des (unbereinigten) Lehrdeputats um 2 DS von 344 DS auf 342 DS beruht auf\nVeränderungen in der Stellenzuordnung bzw. auf dem Wegfall einer außerplanmäßig und insoweit\nbefristet finanzierten Stelle. Die Ermittlung des Lehrdeputats in der vorgenannten Höhe lässt im Ergebnis\nkeine Rechtsfehler erkennen. \n\n27\n\nAls kapazitätsneutral erweist sich, dass infolge haushaltsrechtlicher Vorgaben im Haushaltsplan des\nJahres 2007 (Kapitel 06107, S. 253) zwei C2-Oberassisten-Stellen in zwei Stellen für Akademische Oberräte\nauf Zeit (A 14) umgewandelt worden sind. Beiden Stellengruppen ist nämlich eine Lehrverpflichtung von jeweils 7\nDS zugeordnet (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 6a LVV). \n\n28\n\nEbenfalls kapazitätsneutral wirkt sich die Umwandlung von vier im vergangenen Berechnungsjahr der Lehreinheit\nnoch zugeordneten C1-Stellen (Wissenschaftlicher Assistent) in vier Stellen für Akademische Räte auf Zeit\n(A 13) aus. Auch insoweit ist die Lehrverpflichtung von jeweils 4 DS identisch (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 7 und 7a LVV).\n\n29\n\nDie weiteren, ebenfalls auf der Grundlage der bereits im Haushaltsplan 2007 in Kapitel 06107, S. 253 vorgesehenen\nStellenumwandlungen von vier Hochschuldozentenstellen (C2) in vier Stellen für Akademische Oberräte auf Zeit\n(A 14) stellen sich aufgrund der unterschiedlichen Lehrverpflichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 LVV – Hochschuldozent\n– 9 DS und § 3 Abs. 1 Nr. 6a LVV – Akad. Oberrat auf Zeit – 7 DS) bei isolierter Betrachtungsweise\nals kapazitätsmindernde Maßnahme dar. Grundsätzlich unterliegen derartige Maßnahmen dem\nverfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung, das der Hochschule auch im Rahmen personeller\nund organisatorischer Maßnahmen gerichtlich überprüfbare Schranken setzt. Erforderlich ist danach nicht\nnur die Darlegung sachlicher Gründe für die getroffene Maßnahme, sondern auch eine nachvollziehbare\nAbwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in\nForschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen. Ob diesen Anforderungen hier Rechnung getragen wurde, lässt\nsich anhand der der Kammer vorliegenden Unterlagen nicht feststellen, kann aber im Ergebnis ausnahmsweise offen bleiben.\nDenn im Rahmen der für das zu ermittelnde Gesamtlehrdeputat maßgeblichen Gesamtbetrachtung aller\nkapazitätsrechtlich maßgeblichen Lehrverpflichtungen ist zu berücksichtigen, dass der durch die\nStellenumwandlungen zu verzeichnende Verlust von 8 DS (4 x 9 DS – 4 x 7 DS) durch die im Stellenplan für\ndas Haushaltsjahr 2008 erfolgte Einstellung einer zusätzlichen unbefristeten Beschäftigtenstelle –\nwissenschaftlicher Angestellter in unbefristetem Anstellungsverhältnis – und der dieser zugeordneten\nLehrverpflichtung von 8 DS kompensiert wird. Der Umstand, dass die vorgenannte (unbefristete) Stelle aus\naußerplanmäßigen Mitteln finanziert wird, veranlasst die Kammer vorsorglich darauf hinzuweisen, dass\nim gegebenen Zusammenhang (Kompensation) ein Auslaufen der Mittel als alleiniger Begründungsansatz für einen\netwaigen Wegfall der Stelle ausnahmsweise nicht ausreichen dürfte. \n\n30\n\nDer im Vergleich zum vergangenen Berechnungsjahr festzustellende Wegfall einer halben Stelle für\nwissenschaftliche Angestellte in befristeten Anstellungsverhältnissen, in deren Folge der Lehreinheit bei einem\nStellendeputat von 4 DS (vgl. § 3 Abs. 4 S. 6 LVV) im aktuellen Berechnungszeitraum 2 DS (0,5 x 4 DS) weniger an\nLehrleistung zur Verfügung stehen, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich um den Wegfall\neiner solchen Stelle, die ursprünglich durch den Einsatz außerplanmäßig und befristet zur\nVerfügung gestellter Mittel geschaffen worden ist. Der Wegfall der Finanzierung für derart geschaffene\nStellen mindert zwar rechnerisch die Ausbildungskapazität, ist aber rechtlich unbedenklich, weil auf eine\naußerplanmäßige Ausweitung des Lehrangebots und damit auch auf die Aufrechterhaltung eines derart\nausgeweiteten Lehrangebots kapazitätsrechtlich kein Anspruch besteht, \n\n31\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2007 – 13 C 155/06 u.a. -, \n\n32\n\nund auch im Übrigen kein Ausnahmefall – wie zuvor ausgeführt - gegeben ist.\n\n33\n\nEntgegen vereinzelt nach wie vor erhobener Forderungen ist die Studienanfängerzahl mit Blick auf die\nVerwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007\n(Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) weder durch eine Ausweitung der der Berechnung\ndes (unbereinigten) Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen noch auf irgendeine andere Weise gerichtlich\nanzuheben. Letztlich offen bleiben kann die – im Ergebnis aber wohl zu verneinende – Frage, ob sich für\ndas Land Nordrhein-Westfalen aus dem Hochschulpakt 2020 überhaupt eine Rechtspflicht ergibt, die\nStudienanfängerzahl in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule zu erhöhen. Als\nVerwaltungsvereinbarung über die Ausweitung der Studienanfängerzahlen für die Jahre 2007 bis 2010\ngegenüber 2005, die Programmcharakter trägt und unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch die\ngesetzgebenden Körperschaften steht (vgl. die Präambel und § 1 der Verwaltungsvereinbarung), beinhaltet\nder zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt 2020 jedenfalls keine Regelungen mit\nsubjektiv-öffentlichem Charakter. Demzufolge können sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen\nnoch Studienbewerber berufen, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen. \n\n34\n\nVgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. November 2007 – 15 Nc 19/07 u.a.; ferner: OVG NRW, Beschlüsse\nvom 8. Januar 2008 – 13 C 1/08 -, Rechtsprechungsdatenbank NRW (www.nrwe.de) und vom 7. Februar 2008 –\n13 C 152/07 -.\n\n35\n\nAnders als verschiedentlich geltend gemacht ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich\nverpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und\nauch sonst rechtlich unbedenklichen Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben\n(Studiengebühren und Beitragsgesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) in der durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) geänderten Fassung, zufließen, zur\nErhöhung der Ausbildungskapazität einzusetzen. \n\n36\n\nVgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit des Gesetzes: OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007  15 A 1596/07 -,\njuris; vgl. im Übrigen: Beschlüsse der Kammer vom 8. November 2007  15 Nc 19/07 u.a.\n-; vgl. ferner: OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 13 C 1/08 -, Rechtsprechungsdatenbank NRW (www.nrwe.de).\n\n37\n\nDie gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2\nAbs. 2 StBAG NRW – soweit hier von Interesse – zweckgebunden einzusetzen \"...für die Verbesserung\nder Lehre und der Studienbedingungen...\" Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden\nZweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen\nbezweckt. \n\n38\n\nDas ermittelte Lehrdeputat von 342 DS ist wie schon im vorangegangenen Berechnungszeitraum gem. § 9 Abs. 2\nS. 1 KapVO um 2 DS auf 340 DS zu verringern, soweit es den Hochschuldozenten E1 betrifft. Zwar obliegt diesem gem.\n§ 3 Abs. 1 Nr. 5 LVV als Hochschuldozent eine Regellehrverpflichtung von 9 DS. Als Geschäftsführer\ndes Studiendekanats und stellvertretender Studiendekan nimmt er allerdings weitere Aufgaben und Funktionen in der\nUniversität wahr, so dass die mit Schreiben des Rektors vom 2. August 2008 für die Zeit vom\n1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 LVV gewährte Ermäßigung\nseiner Lehrverpflichtung von 9 Semesterwochenstunden (SWS) um 2 SWS auf 7 SWS nicht zu beanstanden und als\nDeputatminderung (hier 2 DS) anzurechnen ist. \n\n39\n\nVgl. dazu auch schon Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2007 – 15 Nc 20/07 u.a. – m.w.N. \n\n40\n\nDer sich als Grundlage für die Berechnung des (ermäßigten) Lehrdeputats (340 DS) aus der\nLehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeitigen Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen\nStellengruppen ist kapazitätsrechtlich ebenfalls unbedenklich. \n\n41\n\nKapazitätsrechtlich geklärt ist, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in\nNordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003\n(GV. NRW. S. 814) nicht in allen Stellengruppen zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung führen musste und\ndass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n42\n\nUrteil vom 27. Juli 2004, 2 BvF 2/02, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2004, 2803 ff. (2814),\n\n43\n\nüber die Nichtigkeit der §§ 57 a Abs. 1, 57 b Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes\n(HRG) in der durch das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693)\ngeänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) den Ansatz von\n4 DS für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehrverpflichtung\nkapazitätsrechtlich unberührt lässt.\n\n44\n\nVgl. zum Ganzen: Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004 - 15 Nc 71/04 u.a. -, vom\n6. Dezember 2004 - 15 Nc 249/04 u.a. - , sowie vom 25. November 2004 - 15 Nc 29/04\nu.a. - und  15 Nc 48/04 u.a. , sowie aus der Rechtsprechung des OVG NRW:\n\n45\n\n- für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten: etwa\nBeschlüsse vom 8. März 2005 -13 C 126/05 u.a. - und vom 14. März 2005\n- 13 C 1774/04 u.a. -;\n\n46\n\n- für die Stellengruppe der Lehraufgaben wahrnehmenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nan Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen: etwa Beschlüsse vom 8. März 2005\n- 13 C 127/05 u.a.- und vom 16. März 2005 - 13 C 4/05 - und - 13 C 5/05 -;\n\n47\n\n- für die Stellengruppe der unbefristet beschäftigten Angestellten: etwa Beschlüsse vom\n10. März 2005 - 13 C 2/05 u.a. - und vom 14. April 2005 - 13 C 119/05 u.a. -.\n\n48\n\nAn diesen Rechtsauffassungen ist mangels substantiiert vorgetragener und/oder sonst neu gewonnener Erkenntnisse\nfestzuhalten.\n\n49\n\nDamit ist auch zu Recht sämtlichen Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen\nMitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 - bzw. bei halben Stellen anteilig – zugeordnet. Die im Sinne des\n§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften\nüber die Arbeitszeit ist ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge mit keinem der unbefristet\nbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter vereinbart worden. \n\n50\n\nDass die Wissenschaftsverwaltung das (unbereinigte) Lehrangebot von danach 340 DS wegen vom Stellenplan abweichender\nindividueller Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber um 11 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich und\ndeswegen nicht zu beanstanden. Eine kapazitätsrechtliche Verpflichtung, darüber hinaus noch weitere\nDeputatstunden in die Kapazitätsrechnung einzustellen, bestand allerdings nicht. Dies ergibt sich aus folgenden\nErwägungen: \n\n51\n\nNach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das (unbereinigte) Lehrangebot einer Lehreinheit\nkapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den\njeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst- bzw. Amtsinhalt der\nStellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip\nverwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität\nder Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich\naus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung\noder Qualifikation ergeben. \n\n52\n\nVgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005 – 13 C 1773/04 – und Beschlüsse vom\n14. April 2005 – 13 C 119/05 u.a. -.\n\n53\n\nDas bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht\nausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit\nmit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, \"dauerhaft\" mit einer Lehrperson\nbesetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche\nBesetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine\nhöhere Regellehrverpflichtung gilt. Übersteigt die persönliche Lehrverpflichtung eines Stelleninhabers\ndas der Stellenkategorie entsprechende Lehrdeputat, so ist die kapazitätserhöhende Differenz zwischen dem\nRegellehrdeputat und der persönlichen Lehrverpflichtung als das der Lehreinheit zusätzlich zur Verfügung\nstehende Lehrdeputat auszuweisen. \n\n54\n\nVgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2005 – 13 C 1773/04 -, vom 14. April 2005\n 13 C 119/05 u.a. – und vom 24. Februar 1999 – 13 C 3/99 -; vgl. ferner Beschluss der Kammer vom\n12. Dezember 2007 – 15 Nc 20/07 u.a. -.\n\n55\n\nIn Anwendung dieser Kriterien ist kapazitätsrechtlich dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass die\nWissenschaftsverwaltung in die Lehrangebotsberechnung wegen vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung und wegen\nvereinzelt individuell vertraglich höher geregelter Lehrverpflichtungen eine Erhöhung Ansatz gebracht hat. \n\n56\n\nDer Deputaterhöhung liegt zum einen zutreffend zu Grunde, dass der als Hochschuldozent verpflichtete E1, dem\nin dieser Funktion – wie an anderer Stelle bereits ausgeführt – grundsätzlich und vorbehaltlich\nseiner bereits dargelegten und in der Kapazitätsberechnung berücksichtigten Zusatzaufgaben nach § 3\nAbs. 1 Nr. 5 LVV eine Lehrverpflichtung von 9 DS obliegt, auf einer Stelle für einen Akademischen Oberrat auf\nZeit, dem eine Lehrverpflichtung von 7 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 6a LVV) obliegt, geführt wird, so dass die\nüberschießende Lehrleistung von 2 DS zusätzlich in die Kapazitätsrechnung einzustellen war. \n\n57\n\nNicht zu beanstanden ist ferner, dass die überschießende Lehrleistung des unbefristet beschäftigten\nwissenschaftlichen Angestellten C, der auf einer Stelle für einen Akademischen Oberrat auf Zeit ( = 7 DS)\ngeführt wird und dem ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Arbeitsvertrages eine vertraglich vereinbarte\nLehrverpflichtung von 9 SWS obliegt, mit ebenfalls 2 DS zusätzlich in die Kapazitätsrechnung eingestellt\nworden ist. \n\n58\n\nIn Bezug auf die unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte H hat der Antragsgegner zutreffend\ndie für die Höhe der Lehrverpflichtung verbindliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses\nberücksichtigt, wonach sich die Lehrverpflichtung der Angestellten laut Arbeitsvertrag vom 10. November 2006 auf\n9 SWS und damit gegenüber dem laut Stellenplan zugeordneten Deputat von 8 DS auf eine überschießende\nDeputatleistung von 1 DS beläuft. \n\n59\n\nBei dem unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten B ist der Umstand, dass dieser auf einer\nbefristeten Stelle (= 4 DS) geführt wird und sich seine Lehrverpflichtung laut Arbeitsvertrag vom 8. Dezember\n2006 auf 9 SWS beläuft, zutreffend mit einer überschießenden Deputatleistung von 5 DS (8 – 4 + 1)\neingestellt worden. \n\n60\n\nKapazitätsfreundlich, aber nicht erforderlich, war die zusätzliche Berücksichtigung einer\nDeputatleistung von 1 DS in Bezug auf den Hochschuldozenten L. Der Umstand, dass er als Hochschuldozent (= 9 DS) auf\neiner Stelle als Akademischer Rat auf Zeit (= 4 DS) mit einer überschießenden Lehrleistung von 5 DS\ngeführt wird, wovon mit Blick auf die von ihm in Höhe von 4 SWS erbrachten Lehrleistungen in der Lehreinheit\nKlinisch-theoretische Medizin (C. und O. Vogt-Institut für Hirnforschung) wiederum 4 DS in Abzug zu bringen waren, \n\n61\n\nvgl. zu diesem Ansatz bestätigend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – 15 Nc 20/07\nu.a. – m.w.N. auf frühere Beschlüsse der Kammer und des OVG NRW, \n\n62\n\nbleibt, weil er zum 23. Oktober 2008 ausgeschieden ist und der Lehre nicht mehr zur Verfügung steht, gem.\n§ 5 Abs. 2 KapVO kapazitätsrechtlich unberücksichtigt. \n\n63\n\nSonstige kapazitätserhöhende Lehrleistungen waren nicht zu berücksichtigen. Das gilt namentlich\nfür die bereits im letztjährigen Berechnungszeitraum vertieften und unbeanstandet gebliebenen\nStellenzuordnungen und –besetzungen der wissenschaftlichen Angestellten I1 und T. Der unbefristet beschäftigte\nAngestellte (= 8 DS) I1, dessen Beschäftigungsauftrag sich im diesjährigen Berechnungszeitraum auf nur\n80 % beläuft, wird zwar tatsächlich auf einer Stelle eines akademischen Rates ohne Lehraufgaben (= 5 DS)\ngeführt. Seine individuelle Lehrverpflichtung ist allerdings in Anlehnung an die Dienstaufgaben der von ihm\nbesetzten Stelle (Akad.Rat/Oberrat ohne ständige Lehraufgabe) und der Lehrverpflichtung nach der\nLehrverpflichtungsverordnung für diese Gruppe mit 5 DS - bei einer anteiligen Beschäftigung von 80 %\n- arbeitsvertraglich konkret vereinbart und damit kapazitätsrechtlich maßgeblich (§ 3 Abs. 4 S. 2 LVV).\nBei der – nur – auf einer halben Stelle für unbefristet beschäftigte Angestellte geführten T\nist zu berücksichtigen, dass sie wegen Altersteilzeit im gesamten Zeitraum für die Lehre nur zur Hälfte\nzur Verfügung steht. \n\n64\n\nVgl. dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2007 – 15 Nc 20/07 u.a. – unter Hinweis\nauf OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006 – 13 C 51/06 u.a. – m.w.N. \n\n65\n\nAuch ansonsten bietet ein Abgleich des Stellenplans mit der tatsächlichen Besetzung der Stellen keinen Anlass,\nin die kapazitätsrechtlichen Überlegungen ein über die vorhergehenden Erwägungen hinausgehendes Mehr\nan Lehrleistung einzustellen. \n\n66\n\nNach Auffassung der Kammer,\n\n67\n\nvgl. Beschlüsse vom 3. November 2006 -15 Nc 21/06 u.a. - und vom 8. November 2007\n- 15 Nc 19/07 u.a. -, ferner Beschlüsse vom 12. Dezember 2007- 15 Nc 20/07 u.a. -,\n\n68\n\nspricht allerdings Vieles dafür, dass sich der Charakter einer Stelle für befristet beschäftigte\nwissenschaftliche Mitarbeiter kapazitätsrechtlich bedeutsam ändern kann, wenn auf ihr ein(e) (nicht)\npromovierte(r) Mitarbeiter(in) mit Lehraufgaben geführt wird mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten\nBeschäftigungsdauer, die die für wissenschaftliche Mitarbeiter gesetzlich bestimmte Befristungshöchstdauer\nerheblich überschreitet. Zwar wandelt sich der Amtsinhalt der zu betrachtenden Stelle nach dem der\nKapazitätsberechnung zu Grunde liegenden (abstrakten) Stellenprinzip nicht alleine durch eine über die\nRegelzeit hinausgehende Befristung des Arbeitsverhältnisses des Stelleninhabers. Die Befristung der Stelle ist\naber ein \"starkes Indiz\" dafür, dass sie nicht auf Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter\nzur Verfügung stehen soll, sondern in Zeitintervallen immer wieder neuen Angestellten,\n\n69\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005 -13 C 4/05 - und - 13 C 5/05 -,\n\n70\n\nund entspricht damit zugleich der nach dem Amtsinhalt der Stelle auch nur vorübergehend vorgesehenen\nMöglichkeit zur Weiterbildung / Qualifikation (vgl. § 44 Abs. 1 S. 5, Abs. 3\nS. 2 HG), die ihrerseits den Ansatz von (nur) 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) in\nder Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter rechtfertigt. Deshalb kommt etwa\neine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter\nzur Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten mit einer der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechenden\nDeputatstundenzahl in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem Stelleninhaber nach Abschluss\nder Promotion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten dieser Verträge die\nnach den hochschulrechtlichen Bestimmungen zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreiten, ohne dass die\nfür die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten Gründe ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber\nzu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat rechtfertigen.\n\n71\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober\n1986, 15 K 3292/85 u. a. \n\n72\n\nDie vorgenannten Voraussetzungen für die Zuordnung einer der Stellen, die in der Gruppe der befristet\nbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter geführt werden, zu einer mit einer höheren Deputatstundenzahl\nversehenen Stellengruppe liegen nicht vor. Denn die Beschäftigungszeiten der wissenschaftlichen Mitarbeiter in\nbefristeten Anstellungsverhältnissen wahren sämtlich die hochschulrechtlichen Befristungsbestimmungen.\n\n73\n\nGemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b\nAbs. 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung, die bis zur Aufhebung dieser Vorschriften durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) galt und die nach § 6\nAbs. 1 S. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft\n(Wissenschaftszeitvertragsgesetz  WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf\nsolche Arbeitsverträge weiter anzuwenden sind, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum\n17. April 2007 geschlossen worden sind, ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen\nMitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1\nS. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren\n(§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b\nAbs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten\nwissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung\nnach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S.\ndieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Inhaltsgleiche Regelungen enthalten für nach dem\n17. April 2007 geschlossene Arbeitsverträge § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (nicht\npromovierte wissenschaftliche Mitarbeiter) und § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (promovierte\nwissenschaftliche Mitarbeiter).\n\n74\n\nGemessen daran lässt sich eine Überschreitung der Befristungsgrenzen für die\nBeschäftigungsverhältnisse wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht feststellen. Soweit diese nicht\npromoviert sind, liegt die jeweilige Gesamtzeit der Beschäftigungsdauer unterhalb der Schwelle von\n6 Jahren. Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sind die Befristungszeiten der promovierten wissenschaftlichen\nMitarbeiter (hier der Angestellten C1, T1, C2, B1, T2, T3, Q, X, T4, H1, N, E2, L1 und S), die sämtlich die\ninsoweit maßgebliche Schwelle von 9 Jahren nach abgeschlossener Promotion nicht überschreiten.\n\n75\n\nEine kapazitätsrechtliche Zuordnung der Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Beschäftigte\nzur Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten ist auch sonst nicht geboten. Die Lehrverpflichtung sämtlicher\nbefristet Beschäftigter beläuft sich laut der vom Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge in\nÜbereinstimmung mit § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV auf vier Lehrveranstaltungsstunden pro Woche. Diese für\ndie Lehrverpflichtung verbindliche Ausgestaltung der Dienstverhältnisse ist gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 LVV\nauch kapazitätsrechtlich maßgeblich. Die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Angestellte B, der\nals unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Angestellter auf einer befristeten Stelle geführt wird\nund dessen arbeitsvertraglich vereinbarte Lehrverpflichtung von 9 SWS wurde bereist in der Deputaterhöhung von\n11 DS berücksichtigt. \n\n76\n\nUngeachtet des sich danach allenfalls in Höhe von 11 DS ergebenden Mehr an Lehrleistung, das der Antragsgegner -\nwie ausgeführt - kapazitätsfreundlich berücksichtigt hat, ist davon auszugehen, dass die in Ansatz\ngebrachte Deputaterhöhung in einem erheblich überwiegenden Minus an Lehrleistung aufgehen dürfte mit\nder Folge, dass sich das etwaige Mehr an Lehrleistung (11 DS) in der Kapazitätsberechnung im Ergebnis nicht\nals das Lehrangebot erhöhend auswirkt. \n\n77\n\nZwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der\nBerücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots im Grundsatz entgegen. \n\n78\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1990 - 7 C 51.87 -, Deutsches Verwaltungsblatt\nDeutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 f. (941).\n\n79\n\nSolche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen,\ndas sich – wie hier  aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer\nLehrverpflichtung zusätzlich zum (unbereinigten) Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer\nHochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des\njeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen\nabstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften\nauszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der\nAusbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende\nLehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine\nmit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem\nLehrangebot einerseits und einem Mehr an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im\nVergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt\nsich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unterbesetzter Stellen vermeiden.\n\n80\n\nVgl. für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter: OVG NRW, Beschlüsse vom\n26. Januar 2007, 13 C 155/06 u.a. und 13 C 158/06 u.a., vom 17. Februar 2006,\n13 C 262/05, und vom 24. Februar 2004, 13 C 3/99, sowie Urteil vom\n16. Oktober 1986, 13 A 2816/85; vgl. für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter\nauch: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 - 7 C 51.87 -, a. a. O. \n\n81\n\nVerrechnungsansätze ergeben sich danach hier zum einen aus der Nichtbesetzung von Stellen, zum anderen\naus der Besetzung von Stellen mit Personen, deren individuelle Lehrverpflichtung das Stellendeputat unterschreitet. \n\n82\n\nAnhaltspunkte für eine Nichtbesetzung von Stellen ergeben sich aus einer vom Antragsgegner vorlegten\nÜbersicht über die Stellen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin und deren Besetzung (Stand: 30.09.2008).\nDanach bleiben in der Stellengruppe C4/W3 (Universitätsprofessor) insgesamt drei der laut Stellenplan acht\nverfügbaren Stellen und in der Stellengruppe C3/W2 (Universitätsprofessor) insgesamt eine von laut\nStellenplan fünf verfügbaren Stellen unbesetzt, für die jeweils ein Deputatansatz von 9 DS (vgl.\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV) gilt, so dass insoweit ein Deputat von 36 DS (4 x 9) zur Verfügung steht. In\nder Stellengruppe Akademischer Rat mit Lehraufgaben (A 15-13), für die ebenfalls ein Deputatansatz von 9 DS\ngilt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV), bleibt von laut Stellenplan zwei verfügbaren Stellen insgesamt eine\nStelle unbesetzt, so dass insoweit ein Deputat von 9 DS zur Verfügung steht. In der Stellengruppe Akademischer\nRat ohne Lehraufgaben (A 15 – 13), für die ein Deputatansatz von 5 DS gilt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV),\nergibt sich wegen der nur anteiligen Beschäftigung von I1 (80 %), eine Vakanz von 20 %, so dass insoweit ein\nDeputat von 1 DS zur Verfügung steht. In der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen\nAngestellten bleiben zwei halbe und eine volle Stelle unbesetzt, so dass hier unter Berücksichtigung eines\nDeputatansatzes von 4 DS (vgl. § 3 Abs. 4 S. 6 LVV) ein Deputat von 8 DS ([½ + ½ + 1] x 4 DS) zur\nVerfügung steht. Schließlich bleiben in der Stellengruppe der unbefristet beschäftigen wissenschaftlichen\nAngestellten insgesamt zwei volle Stellen und eine halbe Stelle unbesetzt, so dass bei einem Deputatansatz von 8 DS\n(vgl. § 3 Abs. 4 LVV) insgesamt 20 DS ([½ + 2] x 8) zur Verfügung stehen. \n\n83\n\nEin Verrechnungsansatz aus der Unterbesetzung von Stellen folgt hier etwa daraus, dass die befristet beschäftigte\nwissenschaftliche Angestellte C1 auf der Stelle eines Akademischen Oberrates auf Zeit geführt wird, deren\nLehrverpflichtung von 4 DS (vgl. § 3 Abs. 4 S. 6 LVV) das Deputat der ihr zugeordneten Stelle (vgl. § 3\nAbs. 1 Nr. 6a LVV  7 DS) um danach insgesamt 3 DS unterschreitet. Ferner obliegen den befristet\nbeschäftigten und in der Stellengruppe Akademischer Oberrat auf Zeit (A 14) auf zwei vollen und zwei halben\nStellen geführten, befristet beschäftigten Mitarbeitern T1, M, C2 und X1 Lehrverpflichtungen von nur\njeweils 4 DS (bzw. anteilig zu 50 % dieses Deputats), so dass sich insoweit ein Minus an Lehrleistung von\ninsgesamt 9 DS ergibt. \n\n84\n\nWegen des erheblichen Umfangs der infolge von Nicht- und Unterbesetzungen von Stellen bereits in Ansatz gebrachten\nVerrechnungen kann offen bleiben, ob sich aus dem Umstand, dass den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen\nAngestellten I2, Q1, A und U ausweislich ihrer vom Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge nur eine\nLehrverpflichtung von jeweils 4 SWS obliegt, ein weiterer Verrechnungsansatz wegen der Unterschreitung des diesen\nStellen jeweils in Höhe von 8 DS zugeordneten Regellehrdeputats ergibt. \n\n85\n\nBei summarischer Prüfung besteht schließlich ebenfalls kein Anlass dafür, Ausfälle in der\nVorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der Klinisch-theoretischen Medizin und der\nKlinisch-Praktischen Medizin auszugleichen. Eine gesetzliche Grundlage für diese vereinzelt vertretene Forderung\nexistiert nicht. Dass etwaige Ausfälle die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der\nI-Universität negativ beeinflussen, hat die Kammer ebenso wie eine etwaige missbräuchliche Stellenausstattung\nder Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin in ständiger\nRechtsprechung verneint. \n\n86\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 28. Oktober 1988 – 15 K 1340/88 u.a. und vom 26. November 1992\n 15 K 2894/91 sowie Beschluss vom 20. Dezember 1991 – 15 Nc 182/91 - sowie zuletzt Beschluss\nvom 12. Dezember 2007 – 15 Nc 20/07 u.a. –; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1993  13\nNc 292/92 -.\n\n87\n\nRechtserhebliche Einwände hiergegen, die eine erneute vertiefte Auseinandersetzung erforderlich machten,\nsind nicht vorgebracht worden. \n\n88\n\nVgl. ergänzend Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2007 - 15 Nc 20/07 u.a. -.\n\n89\n\n2. Lehrauftragsstunden\n\n90\n\nDas – unbereinigte – Lehrangebot von mithin 351 DS (340 + 11) ist von der Wissenschaftsverwaltung\nin ihrer Berechnung zu Recht nicht um Lehrauftragsstunden erhöht worden. Nach § 10 S. 1 KapVO sind nur\nsolche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem\nBerechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben,\nsoweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. \n\n91\n\nDanach bleiben die in der Übersicht des Antragsgegners aufgeführten Veranstaltungen bei der Berechnung\nder Lehrauftragsstunden außer Betracht. Nach seinen Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht,\ngehörten sie überwiegend entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder werden von\nden Curricularnormwertanteilen der die Dienstleistung importierenden Lehreinheit Klinisch-theoretische bzw.\nKlinisch-praktische Medizin erfasst bzw. waren für diese Lehreinheiten angeboten und sind durch ihr zugehörige\nWissenschaftler durchgeführt worden. \n\n92\n\nBei den im Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2007 unter Nr. 809 und 812 sowie für das\nWintersemester 2007/08 unter Nr. 816 und 821 bis 824 aufgeführten Veranstaltungen erbringen Wissenschaftler\nihre Lehrleistungen zur Aufrechterhaltung des Lehrangebotes in den jeweiligen Fächern vertretungsweise, weil\ndie insoweit betroffene Stelle des Lehrstuhlinhabers Anatomie I vakant ist. Derartige Lehrleistungen, die lediglich\ndem tatsächlichen Ausgleich eines konkret fehlenden Lehrangebotes dienen, das nach dem abstrakten Stellenprinzip\nfiktiv auf unbesetzte Stellen entfällt, sind schon deshalb kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung, weil sie\nkeinen Stelleninhaber entlasten und der Lehreinheit daher nicht zusätzlich zum abstrakten Lehrangebot zur\nVerfügung stehen. \n\n93\n\nVgl. hierzu: Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2007 – 15 Nc 20/07 u.a. -, m.w.N. \n\n94\n\nEine Erhöhung des Lehrdeputats kommt auch nicht mit Blick auf die Lehrauftragsstunden von T5 (Sommersemester\n2007, Vorlesungsverzeichnis Nr. 868 – Biopsychologie - und Wintersemester 2007/08, Vorlesungsverzeichnis Nr. 869\n– Verhaltensmedizin -) in Betracht. Die jeweiligen Lehrleistungen bleiben außer Ansatz, weil sie freiwillig\nund unentgeltlich im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Die Pflicht zur Kapazitätserschöpfung\ngebietet es nicht, solche Lehrleistungen kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Denn diese freiwillig und\nunentgeltlich erbrachten Lehrleistungen sind nach § 10 S. 3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden\neinzubeziehen.\n\n95\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 – 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht\nNr. 34, S. 34 f.; vgl. ferner OVG NRW, etwa Beschluss vom 20. März 2006\n- 13 C 105/06 -; vgl. ferner die ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt in Bezug auf den\nStudiengang Humanmedizin und mit ausführlicher Begründung: Beschluss vom 12. Dezember 2007 –\n15 Nc 20/07 u.a. – m.w.N. \n\n96\n\nDem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und unentgeltlich erbrachte\nLehrleistungen unabhängig davon nicht zuwider laufen, ob die Lehrpersonen außeruniversitären\nForschungseinrichtungen angehören oder im Rahmen der sogenannten Titellehre tätig werden. Letztere in die\nBerechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten\nForschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987- 7 C 10.86 -, a. a. O. \n\n98\n\n3. Dienstleistungsexport \n\n99\n\nEin sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge\n(§ 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin berücksichtigt\nworden. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge\nMedizinische Physik (Bachelor), Pharmazie (Staatsexamen) und Zahnmedizin (Staatsexamen). Den sich daraus ergebenden\nDienstleistungsbedarf hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO wie folgt und\nbei summarischer Prüfung beanstandungsfrei berechnet:\n\n \n\n100\n\n \n\n \n CAq\n Aq/2\n Caq x Aq/2\n \n\n \n\n Medizinische Physik (Bachelor)\n 0,05\n 16,0\n 0,80\n \n\n \n\n Pharmazie (Staatsexamen)\n 0,04\n 56,5\n 2,26\n \n\n \n\n Zahnmedizin (Staatsexamen)\n 0,87\n 24,0\n 20,88\n \n\n \n\n Summe\n \n \n 23,94\n \n\n \n\n101\n\nDer Curricularanteil (Caq), der in allen Studiengängen gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum\nunverändert geblieben, ist weiterhin nicht zu beanstanden. \n\n102\n\nVgl. für den vorangegangenen Berechnungszeitraum 2007/08 ausführlich: Beschluss der Kammer vom 12.\nDezember 2007 - 15 Nc 20/07 u.a. -, m.w.N. auch auf die obergerichtliche Rechtsprechung des OVG NRW.\n\n103\n\nDie in die Berechnung eingestellten Studentenzahlen (Aq/2) resultieren aus den von der Wissenschaftsverwaltung\nermittelten schwundbereinigten jährlichen Zulassungszahlen der genannten Studiengänge (Aufnahmekapazität\nAq), auf welche nach § 11 Abs. 2 KapVO in Verbindung mit dem eingangs erwähnten Kapazitätsermittlungserlass\nbei Nc-Studiengängen abzustellen ist. Dass hieran Änderungen vorzunehmen wären, ist weder substantiiert\nvorgetragen noch ansonsten ersichtlich. \n\n104\n\nIm Übrigen hat sich die Summe der Dienstleistungsexporte im Ergebnis gegenüber dem Vorjahr erneut, \n\n105\n\nvgl. zum WS 2007/08: Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2007- 15 Nc 20/07 u.a. -,\n\n106\n\nkapazitätsfreundlich von dem in den vorjährigen Berechnungsunterlagen in Ansatz gebrachten Wert von 26,14\nauf nunmehr 23,94 weiter verringert. \n\n107\n\n4. Bereinigtes Lehrangebot \n\n108\n\nUnter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot Vorklinische\nMedizin je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO \n\n109\n\n351 DS – 23,94 = 327,06 DS.\n\n110\n\nII.\n\n111\n\nLehrnachfrage und Aufnahmekapazität\n\n112\n\nDer für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und\ngemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich\nzutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. \n\n113\n\nNach § 13 KapVO werden alle einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge in den Kapazitätsberechnungen\nmit Hilfe der in Anlage 2 zur KapVO ausgewiesenen Curricularnormwerte (CNW) beschrieben. Der CNW als Größe\nbestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die\nordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Dabei wird der Teil der\nLehrnachfrage bzw. des CNW, der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist, als\n(Curricular-)Eigenanteil (Cap) und der Leistungsanteil anderer Lehreinheiten für den Studiengang als\n(Curricular-)Fremdanteil(e) (Caq) bezeichnet. Die Zusammensetzung eines Studiengangs ist das Ergebnis einer\nStudiengangquantifizierung. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curriculareigenanteil (Cap) für\nden Studiengang Medizin (Vorklinik), welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 zunächst 2,17 betrug und zum\nWintersemester 2003/04 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42\nerhöht worden und seitdem unverändert geblieben ist, ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu\nbeanstanden. \n\n114\n\nVgl. zur Erhöhung auf einen Curriculareigenanteil von 2,42 die Beschlüsse der Kammer vom\n8. Dezember 2003 - 15 Nc 20/03 u.a. - sowie nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004  13 C 6/04 -.\n\n115\n\nDas gilt auch für die in den Curricularnormwert eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen,\ndie in dem durch das Berechnungsmodell der KapVO vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis\ndes von dem einzelnen Studienplatzbewerber Beanspruchbaren und des von der Universität Erbringbaren einen zwischen\nallen beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert darstellt. \n\n116\n\nVgl. dazu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 u.a. – unter Bezugnahme auf\nBeschlüsse vom 25. Mai 2007 – 13 C 125/07 u.a. – sowie vom 6. März 2006 – 13 C 51/06 u.a.\n-; vgl. ferner für den Studiengang Humanmedizin unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung\nund ebenfalls unter Zugrundelegung einer Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen: Niedersächsisches\nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008 – 2 NB 487/07 u.a. -.\n\n117\n\nDa es sich bei dem Curricularnormwert nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm\nmit zahlenförmigem Inhalt handelt, dessen Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers\nberuht, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau sowie des\nKompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält,\n\n118\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 – NC 9 S 140/05 – juris.\n\n119\n\nhat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist. \n\n120\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77. \n\n121\n\nFür einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist weiterhin, also auch unter Berücksichtigung der\nEntwicklungen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht, nichts erkennbar. \n\n122\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u.a. -, a.a.O., unter Bezugnahme auf Beschlüsse vom\n25. Mai 2007 – 13 C 125/07 u.a. – sowie vom 6. März 2006 – 13 C 51/06 u.a. -; vgl. ferner:\nNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008 – 2 NB 487/07 u.a. -, a.a.O. \n\n123\n\nDer hiernach unbedenkliche CNW von 2,42 ist nach § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den\nStudiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen. In Abzug zu bringen sind – wie im Vorjahr und insoweit\nunverändert geblieben – die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandeten\nCurricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten \n\n \n\n124\n\n \n\n \n CAq\n \n\n \n\n Klinisch-theoretische Medizin \n 0,03\n \n\n \n\n Klinisch-praktische Medizin \n 0,14\n \n\n \n\n Physik\n 0,15\n \n\n \n\n Biologie \n 0,15\n \n\n \n\n Chemie \n 0,15\n \n\n \n\n Summe\n 0,62\n \n\n \n\n125\n\nDass die Lehreinheit Vorklinische Medizin der I-Universität E tatsächlich kein Ausbildungsangebot\nzur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit damit geltenden Curriculareigenanteil (Cap) von \n\n126\n\n2,42 – 0,62 = 1,80\n\n127\n\nentspricht, ist weder (substantiiert) vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n128\n\nVgl. dazu bereits Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2007- 15 Nc 20/07 u.a. -.\n\n129\n\nAus dem Curricularnormwert von 1,80 und dem bereinigten Lehrdeputat von 327,06 ergibt sich in Anwendung der\nin Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die errechnete jährliche Aufnahmekapazität von \n\n130\n\n(2 x 327,06 DS) : 1,80 = 363,40\n\n131\n\nbzw. gerundet 363 Studienplätzen.\n\n132\n\nIII.\n\n133\n\nÜberprüfung des Berechnungsergebnisses\n\n134\n\nAufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des\nBerechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester auf 367.\n\n135\n\nDer (unverändert) mit 1/0,99 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor begegnet\nbei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durch greifenden Bedenken. \n\n136\n\nVgl. für den Berechnungszeitraum 2007/08: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 u.a. -.\n\n137\n\nDas OVG NRW, dessen Ausführungen sich die Kammer anschließt, hat zum Schwundausgleich im vorgenannten\nBeschluss (S. 3 der amtlichen Beschlussabschrift) ausgeführt: \n\n138\n\n\"... Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO\nin Form eines Faktors (SF) ist ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von\nStudenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht\nnur eine richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, gibt es auch nicht nur einen absolut richtigen\nSchwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands der §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO\nist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch\nErsparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen.\nZur Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors hat der Senat in Auseinandersetzung mit anderen Gerichtsentscheidungen bereits\nmehrfach entschieden, dass der KapVO und dem übrigen Recht wie dem Kapazitätsschöpfungsgebot ein bestimmtes\nModell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen ist\nund die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen\nSchwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungsverordnung liegt\nund dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Ferner hat\ner entschieden, dass die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors nach dem – auch in Nordrhein-Westfalen angewandten\n– sog. Hamburger Modell akzeptabel ist, die Berücksichtigung sog. \"schwundfremder\" Einflussfaktoren\nund atypischer Entwicklungen – z.B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - nicht geboten\nist und wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen\nwerden können. ....\"\n\n139\n\nDer Antragsgegner hat, was nicht zu beanstanden ist, der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach dem\n\"Hamburger Modell\" in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eine Betrachtung der\nStudierendenzahlen bis zum letzten vorklinischen Fachsemester, also bis zum vierten Fachsemester zugrundegelegt und\ndie Studentenzahlen damit erklärt, sie entsprächen der amtlichen Statistik, Tabelle 6c des Landesamtes\nfür Datenverarbeitung und Statistik. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor\ndie semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist\nweder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten\nSchwundausgleichsfaktor von 1/0,99 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa\naus Anlass von Höherstufungen, Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sein\nkönnten, die über 1 liegen und zur Folge hätten, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen\nüberwiegenden Zahl an Abgängen in höheren Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu\nverzeichnen wäre, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. \n\n140\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 u.a. – .\n\n141\n\nZudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich\nerhobener Forderungen \"schwundfremden Faktoren\" – wie z.B. Beurlaubungen – kein Einfluss auf\ndie Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Eine in diesem Zusammenhang vereinzelt behauptete\n\"unvermutete\" Zunahme in höheren Fachsemestern mit angeblichen Doppelzählungen ist nicht\nersichtlich. Der Zugang von Studierenden in höhere Fachsemester erfolgt nach den Angaben des Antragsgegners\nstets gemäß der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung. Dabei können die maximalen\nAuffüllgrenzen von Jahr zu Jahr in Abhängigkeit von Parameterveränderungen in der Kapazitätsermittlung\nvariieren. Dies hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die empirisch zu ermittelnden Studierendenzahlen, welche die\nGrundlage der Schwundberechnung bilden. \n\n142\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 u.a. -.\n\n143\n\nWeiterer Aufklärungsbedarf – wie vereinzelt im vorstehenden Zusammenhang geltend gemacht – besteht\ndeshalb nicht. Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,99 eine personalbezogene\nJahresaufnahmekapazität für Studienanfänger (1. Fachsemester) von \n\n144\n\n363 x 1/0,99 = 366,66 ,\n\n145\n\ndas heißt gerundet 367 Studienplätze, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich\nauf das Wintersemester 2008/09 entfallen. \n\n146\n\nIV.\n\n147\n\nBesetzung\n\n148\n\nNach der vom Antragsgegner vorgelegten Studierendennamensliste vom 28. Oktober 2008 sind inzwischen\n387 Studierende im 1. Fachsemester eingeschrieben und damit weit mehr als nach der für das streitbefangene\nSemester errechneten (367) und gleichlautend beabsichtigten endgültigen kapazitätsrechtlichen Festsetzung.\nFolglich stehen freie Plätze für eine gerichtliche Vergabe an weitere Studierwillige nicht zur Verfügung.\nGleiches gilt für die unter Berücksichtigung der durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote im 3.\nFachsemester nach beabsichtigter Erlasslage zur Verfügung stehenden 362 Studienplätze, auf die sich bislang\nschon 358 Studierende zurückgemeldet haben. Die danach im 3. Fachsemester noch offenen Studienplätze\nwerden durch die ZVS im Nachrückverfahren vergeben. Für eine gerichtliche Vergabe von Studienplätzen ist\nauch insoweit kein Raum. \n\n149\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53\nAbs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die ständige Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der im\nvorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium angesichts des auch bei Losanträgen\nweitgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzzieles ein Streitwertbetrag von ¾ des\nAuffangwertes angemessen ist. \n\n150\n\nVgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u.a. -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249646","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-11-26/15-nc-18-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"WissZeitVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249646","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249646","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-11-26/15-nc-18-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249646","retrieved":"2026-07-09 02:11:47.233495+00:00"}}