{"status":"available","doknr":"OLD250513","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:1024.15K3523.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-10-24","aktenzeichen":"15 K 3523/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin vertreibt unter anderem die Ergänzungsfuttermittel B für Pferde (B A) und B\nfür Hunde (B B). Die beiden Mischfuttermittel, in die mit einem Anteil von jeweils 60,50 % das\nEinzelfuttermittel \"Q\" (Q) eingemischt ist, werden für die Klägerin von der Firma I in U\n(Niederlande) hergestellt und an die Klägerin von der sie als persönlich haftende Gesellschafterin\nund Kommanditistin vertretenden Fa. J geliefert.\n\n3\n\nDas Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit teilte dem\nfrüheren nordrhein-westfälischen Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd, dessen\nAufgaben nunmehr von dem beklagten Landesamt wahrgenommen werden, am 26. Mai 2005 in einer Vorabwarnung\nmit, dass die Untersuchung einer von dem Ergänzungsfuttermittel B A gezogenen Probe durch das\nFuttermittelinstitut in T mit 25,0 mg/kg bzw. 25,4 mg/kg bezogen auf 88 % Trockensubstanz\neinen stark erhöhten Arsenwert ergeben habe. Das beklagte Landesamt ließ daraufhin am 15. Juni 2005\ndas im Lager der Klägerin noch befindliche Q ebenso sperren und beproben (Probe Nr. 06/65-01/05) wie am\n21. Juni 2005 den dort noch vorhandenen Vorrat an 440 kg B B (Probe Nr. 06/65-02/05). Am 19. Juli 2005 sperrte\nes zudem die im Lager der Fa. J vorgefundenen Bestände an B A (4060 kg) und Q und ließ diese ebenfalls\nbeproben (B A Probe Nr. 15/85-1/05; Q Probe Nr. 15/85-2/05).\n\n4\n\nNach dem auf Untersuchungen des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes B1 beruhenden Bericht des Chemischen\nund Veterinäruntersuchungsamtes Ostwestfalen-Lippe in E (CVUA-OWL) vom 11. August 2005 ergab die Untersuchung\n(ICP-MS, Methode SVUA B1) der B B Probe Nr. 06/65-02/05 einen Gehalt an Gesamt-Arsen von 24,12 mg/kg in Bezug auf\n88 % Trockenmasse. In seinem weiteren Bericht vom 21. September 2005 stellte das CVUA-OWL als Ergebnis der vom\nSVUA B1 durchgeführten Untersuchung (ASU § 35 LMBG L00.0019/6) der Probe Nr. 15/85-1/05 (B A) bezogen\nauf 88 % Trockensubstanz einen Gesamt-Arsengehalt von 17,51 mg/kg fest. Ausweislich des Untersuchungsberichts\ndes Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes L vom 17. August 2005 wies die Qprobe Nr. 15/85-2/05 in Bezug\nauf 88 % Trockenmasse einen Anteil von Gesamt-Arsen in Höhe von 36,11 mg/kg (ICP-MS, Methode SVUA B1) auf.\nZudem stellte das gleiche Untersuchungsamt nach seinem Bericht vom 22. August 2005 in der Qprobe Nr. 06/65-01/05\nbezogen auf 88 % Trockenmasse einen Anteil an Gesamt-Arsen von 37,10 mg/kg (ICP-MS, Methode SVUA B1) fest.\n\n5\n\nDie von der Klägerin veranlassten Untersuchungen ihres Ergänzungsfuttermittels B durch die Firma U1\nin S (Niederlande) ergaben für eine von der Firma I stammende Rückstellprobe Anteile von Arsen in Höhe\nvon 0,90 mg/kg (Reportnr. 54706/1) und für zwei Gegenproben aus den bei der Klägerin beprobten\nBeständen einen Gehalt an Arsen von 0,65 bzw. 0,73 mg/kg (Reportnr. 57226/1 und 57225/1 (hydrid-AAS);\ndestruction: NEN-EN 14084; analysis: NEN-EN 14546(14627)). Eine von der Firma O in H (Niederlande) untersuchte\nweitere Gegenprobe (Order-nr: 130601; ICP-OES-hydride) wies nach den dortigen Feststellungen einen Arsengehalt\nvon 0,53 mg/kg auf. Ebenfalls von der Klägerin beauftragt ermittelte die Fa. T1 (Prüfbericht 0525258A)\nfür eine Probe des Ergänzungsfuttermittels B einen Arsenanteil von 19,10 kg/mg. Während die von\nder Klägerin bei der Firma U1 ebenfalls in Auftrag gegebene Untersuchung von Qproben Arsengehaltswerte von\n1,28 bzw. 1,27 mg/kg ergab, ermittelte die Landwirtschaftliche Untersuchungs und Forschungsanstalt Institut\nfür Tiergesundheit und Lebensmittelqualität GmbH (LUFAITL) in L1 im Auftrag eines Abnehmers des Qs\nder Klägerin nach VDLUFA VII 2.2.2.5 HR-ICPMS einen Anteil an Arsen in diesem Produkt von 41,1 mg/kg. Um\neine Erklärung für die weit voneinander abweichenden Untersuchungsergebnisse gebeten, führte ein\nMitarbeiter der LUFAITL aus, dass bei der Bestimmung des Arsengehaltes in marinem Material zu berücksichtigen\nsei, dass es überwiegend gebunden in Arsenobetain vorliege, das bei den üblichen Aufschlüssen durch\nSalpetersäure (HNO3), Rückfluss, Druck oder Königswasser nur teilweise zerstört werde. In der\nFachliteratur bekannt sei, dass bei der Abtrennung des Arsens mittels der Hydridtechnik nur das freie anorganische\nArsen erfasst werde, nicht aber das betaingebundene. Die LUFA-ITL ermittele den Arsengehalt mittels HR-ICPMS und\nsichere die Ergebnisse durch die Methode ICP-OES ab. Die hohe Temperatur von 6.000 C im ICP-Plasma sei geeignet,\ndas Betain zu zerstören. Erst hierdurch sei es überhaupt möglich, den Gesamtgehalt an Arsen in\neiner Probe zu bestimmen. Andernfalls lasse sich nur der Anteil an freiem Arsen bestimmen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 27. Oktober 2005 gab das beklagte Landesamt der Klägerin auf, das Ergänzungsfuttermittel\nfür Pferde und Hunde \"B\" nur noch zu anderen als zu Futterzwecken zu verwenden oder aber\n\"alternativ\" das Futtermittel einer geeigneten Behandlung zu unterziehen oder einer unschädlichen\nBeseitigung zuzuführen. Die von ihr gewählte Maßnahme habe die Klägerin binnen der Widerspruchsfrist\nmitzuteilen. Die Verwendung der betroffenen Mengen an Ergänzungsfuttermitteln nämlich die im Lager der\nFa. J befindlichen 4060 kg in Form von big-bags und 372 kg in 1 kg-Dosen sowie weitere in den Räumlichkeiten\nder Klägerin gelagerte 440 kg sei nach Abschluss der Maßnahme nachzuweisen. Zur Begründung verwies\ndas beklagte Landesamt auf das Ergebnis der Untersuchung der beiden Proben der Ergänzungsfuttermittel B (Probe\nNr. 15/851/05) und B B (Probe Nr. 06/65-02/05) und führte aus, dass der jeweils festgestellte Gehalt an\nGesamt-Arsen den futtermittelrechtlich zulässigen Grenzwert von 4 mg/kg überschreite. Die abweichenden\nErgebnisse der von der Klägerin veranlassten Untersuchungen seien auf die unterschiedlichen Analysemethoden\nzurückzuführen sowie auf den Umstand, dass in den Niederlanden nur der Gehalt der Futtermittelproben an\nfreiem Arsen bestimmt worden sei, während der in den futtermittelrechtlichen Vorschriften bestimmte Grenzwert\nden Gehalt an Gesamt-Arsen betreffe. Da der Anteil an Gesamt-Arsen in den eingelagerten Beständen des B A und\ndes B B diesen Grenzwert überschreite, dürften diese nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Der\nKlägerin sei aber die Entscheidung zu überlassen, welche der zu diesem Zweck geeigneten Maßnahmen\nsie als betriebswirtschaftlich sinnvoll in Betracht ziehen wolle.\n\n7\n\nHingegen halte sich der Gehalt von Gesamt-Arsen in den gezogenen Qproben innerhalb der für Einzelfuttermittel\nrechtlich zulässigen Grenzwerte. Deshalb dürfe das Q wieder in den Verkehr gebracht und zur Herstellung\nvon Mischfuttermitteln verwandt werden. Bei der Bemessung seiner Einmischrate müsse aber darauf geachtet werden,\ndass das Mischfuttermittel Gesamt-Arsen nur im rechtlich zulässigen Rahmen beinhalte.\n\n8\n\nGegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dem\nangefochtenen Bescheid liege die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Annahme zu Grunde, dass während\nder von ihr in den Niederlanden in Auftrag gegebenen Untersuchungen nur der Gehalt an freiem Arsen bestimmt worden\nsei. Die Firma U1 habe den Arsengehalt in den Futtermittelproben nach der Hydrid-AAS-Methode gemäß der\nEuropäischen Normungsorganisation CEN ermittelt. Die Untersuchungsmethode nach EN 14546 diene aber der\nBestimmung des Gehalts an Gesamt-Arsen in Lebensmitteln mittels der Atomabsorptionsspectrometrie-Hydridtechnik\nnach Trockenveraschung. Obwohl diese Analysemethode für die Untersuchung von Lebensmitteln bestimmt sei, habe\nsie zur Bestimmung des Gehalts an Gesamt-Arsen in Futtermitteln herangezogen werden müssen. Eine Richtlinie\nder Europäischen Union, die i. V. m. § 12 Abs. 1 der Verordnung über Probenahmeverfahren und\nAnalysemethoden für die amtliche Futtermittelüberwachung für eine solche Untersuchung ein bestimmtes\nAnalyseverfahren vorschreibe, gebe es nicht. Nach Absatz 2 der genannten Verordnungsbestimmung sei deshalb die Analyse\nvorrangig nach anerkannten, in Normen internationaler Organisationen aufgeführten Methoden durchzuführen,\nund, wenn es solche nicht gebe, nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs und\nUntersuchungsmethoden des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs und Forschungsanstalten (VDLUFA)\nund weiter hilfsweise nach einer Methode, die dem Stand der Technik entspreche. Da auch das Methodenhandbuch VDLUFA\nkein Analyseverfahren zur Bestimmung des Anteils an Gesamt-Arsen in Futtermitteln beschreibe, sei nach Maßgabe\nder futtermittelrechtlichen Bestimmungen auf eine dem Stand der Technik entsprechende Untersuchungsmethode\nzurückzugreifen. Dabei sei die von der Firma U1 angewandte Messmethode vorrangig gegenüber anderen fachlich\nebenfalls geeigneten Methoden, weil ihr mit der EN 14546 ein in einer internationalen Norm vorgeschriebenes\nUntersuchungsverfahren zur Bestimmung des Gesamtarsen-Gehalts zu Grunde liege.\n\n9\n\nAuf Anfrage des beklagten Landesamtes teilte das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt B1 unter dem 31.\nMärz 2006 mit, dort werde die Arsen-Analytik von Futtermitteln entsprechend der Akkreditierung nach EN ISO/IEC\n17025:2005 für beide Untersuchungsbereiche sowohl nach der größtenteils mit der EN 14546 identischen\nAAS-Hydridtechnik (§ 35 LMBG L 00.00 19/6) als auch mittels ICP-MS durchgeführt. Die ICP-MS Methode sei\ndabei nach dem Stand der Technik der Hydrid-AAS-Methode mindestens gleichwertig. Sie erzeuge Ionen durch\nPlasma-Temparaturen von 5.000°C bis 10.000°C. Deshalb seien Minderbefunde im Gesamtarsengehalt, zu denen\nes – wie allgemein bekannt sei – andernfalls durch unvollständige Aufschlüsse des in Lebens\nund Futtermittel organisch gebundenen Arsens immer wieder komme, nicht zu erwarten. Die Anwendung beider Methoden\nbei der Untersuchung der Ergänzungsfuttermittel der Klägerin habe jeweils eine deutliche Überschreitung\ndes Grenzwertes für Gesamt-Arsen ergeben. Beide Ergebnisse seien dabei entsprechend den Forderungen der\nRichtlinie 2003/100/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 durch die Verwendung zertifizierten Referenzmaterials\nabgesichert worden.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 2. Mai 2006 wies das beklagte Landesamt den Widerspruch der Klägerin zurück und\nführte aus, die Analysemethode, die die von der Klägerin beauftragte Firma U1 bei der Untersuchung der\nFuttermittelproben angewandt habe, sei nicht vorrangig gegenüber den Untersuchungsmethoden, deren Ergebnisse\ndem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt worden seien. Sowohl bei der Untersuchung nach der EN 14546 als auch\nder AAS-Hydridtechnik (§ 35 LMBG L 00.00 19/6) handele es sich um Analysemethoden, die der Bestimmung des\nGesamtarsengehalts in Lebensmitteln dienten. Deshalb ergebe sich für keine von beiden aus § 12 Abs. 2\nS. 3 der Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Futtermittelüberwachung\nein Anwendungsvorrang. Wie sich aus der Stellungnahme des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes B1 vom 31.\nMärz 2006 ergebe, seien beide Analysemethoden vielmehr größtenteils identisch und als dem Stand der\nTechnik entsprechend anzusehen. Auch sonst seien die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Befunde als das\ndurch Referenzmaterial abgesicherte Ergebnis zweier unterschiedlicher Untersuchungsverfahren nicht zu beanstanden.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 2. Juni 2006 Klage erhoben.\n\n12\n\nSie ist der Auffassung, das von dem beklagten Landesamt ausgesprochene Verbot, die Ergänzungsfuttermittel\nB A und B B zu Futterzwecken zu verwenden, sei aus den bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründen\nrechtswidrig. Das dortige Vorbringen vertiefend macht sie ergänzend geltend, aufgrund der erheblich voneinander\nabweichenden Ergebnisse der einerseits in den Niederlanden durch die Firma U1 und andererseits von den\nUntersuchungsämtern durchgeführten Analysen müsse bezweifelt werden, dass das Untersuchungsverfahren\nnach EN 14546 und die AAS-Hydridtechnik größtenteils identisch seien. Mangels ihrer Umsetzung in nationales\nRecht könne auch keine Bestimmung der Richtlinie 2003/100/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zu ihren\nLasten angewandt werden. Die Verwendung von Referenzmaterial werde mit Nichtwissen bestritten.\n\n13\n\nDas Ergebnis einer im Januar 2007 angestellten weiteren Analyse einer Probe des von der strittigen Anordnung\nerfassten B A sowie des ursprünglich gesperrten Qs durch das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt E\neinerseits und der Firma U1 anderseits nach der jeweils eigenen und der Analysemethode des anderen belege angesichts\nder ermittelten Werte \n\n \n\n14\n\n \n\n SVUA E\n Firma U1\n \n\n \n\n \n\n15\n\n \n\n \n Hochdruckveraschung\n EN-Methode\n Hochdruckveraschung\n EN-Methode\n \n\n \n\n Q\n 26,8 mg/kg\n 26,8 mg/kg\n 1,55 mg/kg\n 0,46 mg/kg\n \n\n \n\n B\n 21,9 mg/kg\n 19,5 mg/kg\n 1,59 mg/kg\n 0,85 mg/kg\n \n\n \n\n16\n\ndass das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt die beiden Messmethoden fehlerhaft handhabe.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nden Bescheid des beklagten Landesamtes vom 27. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.\nMai 2006 aufzuheben,\n\n19\n\nhilfsweise\n\n20\n\nfestzustellen, dass der Bescheid des beklagten Landesamtes vom 27. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides\nvom 2. Mai 2006 rechtswidrig war.\n\n21\n\nDas beklagte Landesamt beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEs ist der Auffassung, die angegriffene Entscheidung sei aus den in den angefochtenen Bescheiden genannten\nGründen rechtmäßig. Ergänzend macht sie geltend, bei einer Einmischrate für das Q von\n60,5 % ergebe sich bei dessen festgestellter Belastung mit Gesamt-Arsen in Höhe von 36 mg/kg bzw. 41 mg/kg\nschon rechnerisch ein Anteil von Gesamt-Arsen in den beiden Ergänzungsfuttermitteln von 21,8 mg/kg bzw. 24,8\nmg/kg. Abgesehen davon seien Seealgen nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis regelmäßig erheblich\nmit Arsen belastet, weshalb dieses als Futtermittelbestandteil auch einen recht hohen Arsengehalt von bis zu 40 mg/kg\naufweisen dürfe. Es widerspreche deshalb jeder Lebenserfahrung, dass ein Mischfuttermittel, das – wie\nhier – zu mehr als 60 % aus Q bestehe, einen Arsengehalt von lediglich 1,6 mg/kg bzw. 0,9 mg/kg aufweise. Schon\ndies sei ein Indiz für die Fehlerhaftigkeit der von der Firma U1 durchgeführten Untersuchungen. Die dort\nangewandte Messtechnik nach DINEN 14546 zur Bestimmung des Arsengehalts sei im Übrigen identisch mit der\nHydridASS-Methode nach § 64 LFGB, die das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt (SVUA) B1 anwende.\nBeide Methoden unterschieden sich lediglich in der Art des Probenaufschlusses. Während die DIN-EN-Methode eine\ntrockene Veraschung bei 425°C vorschreibe, werde in B1 bei 325°C eine Hochdruckveraschung mit\nSalpetersäure vorgenommen. Aus physikalisch-chemischen Gründen könne mit der Hydrid-AAS-Methode nicht\nmehr Arsen in einer Probe nachgewiesen werden, als dort tatsächlich vorhanden sei. Das SVUA B1 das nach\neuropäischem Recht unter anderem für die Untersuchungsbereiche ASS und ICP-MS akkreditiert und in\nNordrhein-Westfalen landesweit für den Nachweis unerwünschter Stoffe in Futtermitteln zuständig sei,\nwende seit dem Jahr 2004 ausschließlich ICP-MS als Screeningmethode und Hydrid-AAS als Bestätigungsmethode\nan. Dass die durch das SVUA B1 nach Hochdruckveraschung mit Salpetersäure gemessenen Arsenwerte der Proben auch\nim Fall der Klägerin zuverlässig seien, werde zudem durch die Tatsache belegt, dass die Untersuchung des\nvon ihr stammenden Probenmaterials mittels der ICP-MS Methode, die auf einer gänzlich anderen Analysetechnik\naufbaue, zu den gleichen Ergebnissen gelangt sei. Die ICP-Methode entspreche dem aktuellen Stand der Wissenschaft\nund sei im Jahr 2006 zu welchem Zeitpunkt genau, habe nicht ermittelt werden können in das VDLUFA\nMethodenhandbuch III (17.9.1) aufgenommen worden. Die trotz der Anwendung von größtenteils identischen\nUntersuchungsmethoden stark abweichenden Untersuchungsergebnisse aus den Niederlanden seien möglicherweise\ndarauf zurückzuführen, dass durch die Firma U1 entweder kein organisch gebundenes Arsen erfasst oder\neine Probe aus einer anderen Partie des Ergänzungsfuttermittels untersucht worden sei. Abgesehen davon ergebe\nsich aber aus der zwischenzeitlich auf Veranlassung des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes B1 veranlassten\nVergleichsuntersuchung von Restmengen des bei der Klägerin sichergestellten Probenmaterials – wegen der\nErgebnisse wird auf die Anlage zu dem Schriftsatz des beklagten Landesamtes vom 15. Februar 2008 verwiesen , dass\nein je nach Leistung der Mikrowelle normaler Mikrowellenaufschluss des in Futtermitteln marinen Ursprungs organisch\ngebundenen Arsens i. V. m. der Graphitrohr-Atomabsorptionsspektrometrie bzw. der Hydrid-AAS zur Erfassung des\nGesamt-Arsengehalts unter Umständen nicht ausreiche.\n\n24\n\nDie Klägerin sei aus Gründen der Zustandsverantwortlichkeit und der Effektivität der Gefahrenabwehr\nauch für die in den Geschäftsräumen der Fa. J lagernde Futtermittelmenge als Störerin in Anspruch\ngenommen worden, da allein sie und nicht die Fa. J als ihre Verwaltungs-GmbH auf die dort lagernden Futtermittelpartien\njederzeit und uneingeschränkt habe zugreifen können.\n\n25\n\nIm Termin zur Erörterung der Streitsache am 6. Juni 2008 hat der Terminsvertreter des beklagten Landesamtes\ndarauf hingewiesen, dass der Regelungstenor des angefochtenen Bescheides mit seinem Satz 1 – eingeschränkt\ndurch die erste Alternative in Satz 2 des Bescheidtenors der Klägerin verbiete, die in der Verfügung\ngenannten Bestände an B zu Futterzwecken zu verwenden. Demgegenüber fehle der zweiten in Satz 2 des\nTenors genannten Alternative der Regelungscharakter, weil sie lediglich darauf hinweise, dass die Klägerin\ndie von dem Verbot nach S. 1 erfassten Futtermittel auch beseitigen könne. Die Klägerin hat unter\nanderem zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass das Haltbarkeitsdatum der in dem streitgegenständlichen\nBescheid zutreffend bezifferten Menge an B im Verlauf des Klageverfahrens abgelaufen und diese deshalb jedenfalls\njetzt nicht mehr verkehrsfähig sei. Den durch die strittige Anordnung des beklagten Landesamtes\nverursachten wirtschaftlichen Schaden, der sich auf etwa 200.000, Euro belaufe, wolle sie nach Abschluss\ndes vorliegenden Verfahrens zivilgerichtlich geltend machen. Wegen der Ausführungen der Beteiligten\nim Erörterungstermin zu den jeweils angewandten Methoden zwecks Aufbereitung des Probenmaterials und\nMessung des Arsengehalts wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen.\n\n26\n\nIm Erörterungstermin haben die Beteiligten sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über das\nKlagebegehren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten\nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landesamtes Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Kammer entscheidet über das Klagebegehren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche\nVerhandlung, nachdem die Beteiligten ausweislich der im Erörterungstermin übereinstimmend zu Protokoll\nabgegebenen Erklärung mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind.\n\n30\n\nDie Klage bleibt mit Haupt und Hilfsantrag erfolglos.\n\n31\n\nDas mit dem Hauptantrag zur Entscheidung gestellte Klagebegehren ist als Anfechtungsklage gemäß\n§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Streit\nder Beteiligten um die Rechtmäßigkeit der durch das beklagte Landesamt in dem angefochtenen\nBescheid getroffenen Regelung nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erledigt. Diese Regelung beschwert\ndie Klägerin auch noch im Zeitpunkt der hier zu treffenden Entscheidung. Dies gilt ungeachtet der Tatsache,\ndass im Verlauf des Klageverfahrens das Mindesthaltbarkeitsdatum derjenigen Futtermittel abgelaufen ist, auf\ndie sich die strittige Anordnung bezieht.\n\n32\n\nDie angegriffene Verfügung enthält entgegen der auf Handlungsgebote hindeutenden Formulierung im\nTenor des Ausgangsbescheides als Regelung im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW auch nach dem im\nErörterungstermin geäußerten Verständnis der Beteiligten – nur ein an die\nKlägerin gerichtetes Verbot, die von dem streitgegenständlichen Bescheid erfassten\nErgänzungsfuttermittel B A und B B zu Futterzwecken zu verwenden, sofern sie sich nicht nach einer\nentsprechenden Behandlung zur Verwendung als Futtermittel eignen. Dieses mit einem Vorbehalt versehene\nVerwendungsverbot ist durch das Verstreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums der Ergänzungsfuttermittel\nnicht entfallen. Offen bleiben kann dabei, ob und gegebenenfalls welche (futtermittel)rechtlichen Folgen\nnormativ an die Tatsache geknüpft sind, dass der Zeitraum der Mindesthaltbarkeit eines Futtermittels\nverstrichen ist. Selbst wenn dessen Verwendung zu Futterzwecken schon mit Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums\noder aber wegen einer später eingetretenen Veränderung seiner Beschaffenheit verboten wäre und/\noder sich behördlich verbieten ließe, bliebe die Klägerin dem ihr gegenüber bereits\nverfügten Verbot gleichen Inhalts unverändert verpflichtet. Ob das Verbot sich dann rechtmäßig\nnicht (nur) wie hier durch das beklagte Landesamt auf einen über dem rechtlich zulässigen Grenzwert\nliegenden Gehalt an Arsen stützen ließe, sondern (auch) auf das abgelaufene Mindesthaltbarkeitsdatum\nund / oder eine nach dessen Ablauf etwa zu verzeichnende Veränderung in der Beschaffenheit der Futtermittel,\nist keine Frage der Fortgeltung der Verbotsregelung, sondern der Voraussetzungen ihrer Rechtmäßigkeit.\n\n33\n\nDer danach als Anfechtungsbegehren zulässige Hauptantrag ist nicht begründet. Der Bescheid des\nbeklagten Landesamtes vom 27. Oktober 2005 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2006\nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n34\n\nOffen bleiben kann letztlich, ob sich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen\nVerfügung abweichend von dem Grundsatz, dass nachträgliche Veränderungen die Rechtmäßigkeit\neines erlassenen Verwaltungsaktes regelmäßig unberührt lassen,\n\n35\n\nvgl. Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Auflage 2007, (Kopp / Schenke) zu § 113\nRdnr. 42,\n\n36\n\nauch auf Veränderungen zu erstrecken hat, die nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens bis hin zur\nEntscheidung der Kammer über das Klagebegehren in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen\neingetreten sind. Allerdings spricht einiges dafür, auch hier auf diesen vor allem für\nDauerverwaltungsakte prinzipiell bedeutsamen Beurteilungszeitpunkt,\n\n37\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Januar 1988, 3 C 48/85, Buchholz, Sammel und Nachschlagewerk\nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, (Buchholz) 418.712 MKV Nr. 2; Kopp / Schenke, a. a. O., Rdnr. 44,\n\n38\n\nabzustellen, obwohl der Verbotsverfügung des beklagten Landesamtes der Charakter einer Dauerverwaltungsaktes\nfehlen dürfte. Verwaltungsakte mit Dauerwirkung aktualisieren nämlich ständig auf unbestimmte Zeit\nangelegte Rechtsverhältnisse. Insbesondere anders als nur ein einmaliges Ge oder Verbot stellen sie sich dar\nals unbestimmte Vielzahl einzelner Verwaltungsakte mit gleichem Regelungsgehalt, die aus verfahrensökonomischen\nGründen zusammengefasst sind.\n\n39\n\nVgl. Bundestags-Drucksache 8/2034 S. 34; Kopp / Schenke, a. a. O., Rdnr. 43.\n\n40\n\nDemgegenüber entfaltet zwar das der Klägerin gegenüber erlassene Verbot, die arsenbelasteten\nFuttermittel zu Futterzwecken zu verwenden, solange rechtlich Wirkung, wie die eingelagerten Futtermittel noch\nkeine weitere Verwendung gefunden haben. Gleichwohl dürfte dem Verbot keine Dauerwirkung im vorbezeichneten\nSinne zukommen, weil es sich nicht generell auf die Futtermittelprodukte B A und B B der Klägerin bezieht\nund damit inhaltlich erschöpft ist, wenn die Klägerin dem Verbot durch die Verwendung der Futtermittelmengen,\ndie von der strittigen Verfügung erfasst sind, zu anderen als Futterzwecken nachgekommen oder das Verbot nach\neiner geeigneten Behandlung der Futtermittel obsolet ist.\n\n41\n\nLetztlich bedarf die Frage nach dem Charakter der Verbotsregelung als Dauerverwaltungsakt hier aber ebenso\nwenig einer vertieften Prüfung und Entscheidung wie die Frage, ob sich bei einer Einordnung des Verwaltungsaktes\nals einmalige Regelung rechtlich die Notwendigkeit ergibt, eine nachträgliche Veränderung der Sach und\nRechtslage im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Verbotsverfügung zu berücksichtigen, weil dies aus\nden anzuwendenden Bestimmungen des materiellen Rechts folgt und / oder entsprechend dem verfassungsrechtlichen\nÜbermaßverbot erforderlich ist.\n\n42\n\nVgl. Kopp / Schenke, a. a. O., Rdnr. 46; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 1982, 1 BvL 34,\n55/80, Sammlung der Entscheidung des BVerfG (BVerfGE) 61, 126 (134).\n\n43\n\nDie angefochtenen Bescheide erweisen sich bezogen auf die beiden hier in Betracht kommenden Prüfungszeitpunkte\nals rechtmäßig. Dies gilt – bei unverändert gebliebenem Sachstand sowohl nach der bei Erlass\ndes Widerspruchsbescheides noch geltenden Eingriffsermächtigung des Futtermittelgesetzes als auch nach den\nim Gegensatz dazu im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anzuwendenden Normen des Lebensmittel,\nBedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuches.\n\n44\n\nBezogen auf den Erlass des Widerspruchsbescheides im Mai 2006 ergibt sich die gesetzliche Ermächtigung\nfür die von dem beklagten Landesamt getroffene Regelung aus § 19a Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 2 Nr. 3 des\nFuttermittelgesetzes (FMG) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756)\ngeänderten Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358). Zwar ist das Futtermittelgesetz\nnach Artikel 7 Nr. 10 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel und des Futtermittelrechts (Neuordnungsgesetz)\nvom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) gemäß Artikel 9 des Gesetzes zum 7. September 2005 aufgehoben\nund durch Regelungen in dem als Artikel 1 Neuordnungsgesetz erlassenen Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und\nFuttermittelgesetzbuch (Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) ersetzt worden. Zugleich ordnet das\nNeuordnungsgesetz aber in § 1 Abs. 1 S. 2 des in seinem Artikel 2 enthaltenen Gesetzes über den\nÜbergang auf das neue Lebensmittel und Futtermittelrecht (Übergangsgesetz) an, dass unter anderem\n§ 19a FMG weiter anzuwenden ist, solange nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 4 Nr. 2\nÜbergangsgesetz eine anderweitige Bestimmung getroffen worden ist. Eine solche anderweitige Regelung ist in\ndie Futtermittelverordnung (FuttMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 552) aber\nerst durch Artikel 1 Nr. 38 der Änderungsverordnung vom 14. März 2007 (BGBl. I S. 335) gemäß\nderen Artikel 4 mit Wirkung vom 24. März 2007 eingefügt worden. Seither bestimmt § 37b FuttMV,\ndass die in § 1 Abs. 1 S. 2 Übergangsgesetz genannten Vorschriften nicht mehr anzuwenden sind.\n\n45\n\nGemessen an § 19a Abs. 1 S. 1 FMG ist die Verbotsverfügung vom 27. Oktober 2005 rechtmäßig.\n\n46\n\nDies gilt in formeller Hinsicht, wobei offen bleiben kann, ob die Klägerin vor Erlass der Anordnung\ngemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden ist oder – andernfalls das beklagte\nLandesamt von einer Anhörung der Klägerin nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW rechtmäßig\nabgesehen hat. Ein etwaiger Anhörungsmangel ist jedenfalls mit Blick auf das durchgeführte\nWiderspruchsverfahren geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW).\n\n47\n\nAuch in der Sache ist das Verbot rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 19a Abs. 1 S. 1 FMG ordnet die\nzuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße erforderlichen Maßnahmen\nan, wenn sie feststellt oder Kenntnis davon erhält, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht\ndiesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Dabei kann sie unter\nanderem die Verwendung zu anderen als Futterzwecken anordnen (§ 19a Abs. 2 S. 2 FMG). Die danach maßgeblichen\nVoraussetzungen für ein Einschreiten gegen die Klägerin, die das beklagte Landesamt darzulegen und\ngegebenenfalls zu beweisen hat, lagen bei Erlass des Widerspruchsbescheides vor.\n\n48\n\nDem Verbot liegt zu Recht die Annahme zu Grunde, dass die im Lager der Klägerin sowie der J befindlichen\nund von den streitgegenständlichen Bescheiden erfassten Bestände des Ergänzungsfuttermittels B A\nund BB den futtermittelrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen. Die Bestände enthalten als unerwünschtem\nStoff im Sinne des § 23 Abs. 1 FuttMV Gesamtarsen, dessen Gehalt bezogen auf 88 % Trockenmasse mit 17,51 mg/kg\n(B A) bzw. 24,12 mg/kg (B B) den Höchstwert von 4 mg/kg bei 88 % Trockenmasse jeweils überschreitet, der\nin Ergänzungsfuttermitteln, die – wie hier – aus Q gewonnen sind, nach Anhang I der Richtlinie\n2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der\nTierernährung (Abl. L 140, S. 10) in der durch die Richtlinie 2003/100/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003\n(Richtlinie 2003/100/EG) geänderten Fassung (Abl. L 285, S. 33) i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 5 a) FMG und\nAnlage 5 zu § 23 Abs. 1 FuttMV in der durch die Verordnung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1811) geänderten\nFassung zulässig ist. Die seitens der Klägerin in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht erhobenen\nEinwände gegen die Annahme eines überhöhten Gehalts an Gesamtarsen in ihren Futtermitteln begründen\nan der Rechtmäßigkeit dieser Feststellung keine ernstlichen Zweifel.\n\n49\n\nDie Auswahl der wissenschaftlichen Untersuchungsmethoden, mit deren Hilfe der Gehalt an Gesamtarsen in den\nFuttermitteln bestimmt worden ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n50\n\nOffen bleiben kann, ob die Klägerin sich entsprechend ihrer Rechtsauffassung überhaupt mit Erfolg\nauf einen Verstoß gegen rechtliche Vorgaben über die anzuwendende wissenschaftliche Methode zur Bestimmung\ndes Anteils an einem unerwünschten Stoff in ihren Futtermitteln berufen könnte. Allerdings dürfte\nderartigen rechtlichen Bestimmungen kein drittschützender Charakter beizumessen sein. Im Ordnungsrecht und damit\nauch im hier einschlägigen Bereich des futtermittelrechtlichen Gefahrenabwehrrechts wird jedenfalls in der Regel\nbereits eine objektiv gegebene Gefahrenlage ein behördliches Einschreiten wohl rechtlich rechtfertigen\nkönnen. Mit Blick auf den Rechtsgüterschutz spricht dabei einiges dafür, die Tatsachen, aus denen\ndie Gefahrenlage abzuleiten ist, jedenfalls nicht allein deshalb einem ordnungsrechtlichen \"Verwertungsverbot\"\nzu unterwerfen, weil sie unter Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen zur Kenntnis der Behörde gelangt sind.\nLetztlich bedürfen diese Überlegungen hier indes keiner weiteren Vertiefung. Die den angefochtenen Bescheiden\nzu Grunde gelegten Messwerte sind nämlich nach einer Methode ermittelt, die den einschlägigen Vorschriften\nder Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Futtermittelüberwachung (\nFuttMProbV) in der bei Erlass des Widerspruchsbescheides im Mai 2006 maßgeblichen, durch § 3 Abs. 22\nÜbergangsgesetz geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226) genügen.\nAnders als die Klägerin meint, hatte die Bestimmung des Gesamtarsengehalts in den Futtermitteln danach nicht\nnach der Untersuchungsmethode EN 14546 der Europäischen Normungsorganisation (European Committee for Standardization\n– CEN),\n\n51\n\nvgl. CEN, European Standard, RE. No. 14546:2005: \"Lebensmittel Bestimmung von Elementspuren Bestimmung\nvon Gesamtarsen mit Atomabsorbtionsspektrometrie-Hydridtechnik (HGAAS) nach Trokkenveraschung\",\n\n52\n\nzu erfolgen. Da diese Methode – entgegen dem auf Futtermittel beschränkten Anwendungsbereich des\n§ 12 FuttMProbV der Bestimmung des Gehaltes an Gesamtarsen in Lebensmitteln dient, ließe sich die\nForderung der Klägerin aus § 12 Abs. 2 S. 1 FuttMProbV nur in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift\nableiten. Für eine solche Analogie fehlt es indes an einer planwidrigen Regelungslücke in der Verordnung.\n\n53\n\nNach § 12 Abs. 2 S. 2 FuttMProbV hat, wenn – wie hier für die Bestimmung des Gehaltes an\nGesamtarsen in Futtermitteln – eine Analysemethode weder in den Richtlinien der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln\nnach § 12 Abs. 1 FuttMProbV bestimmt noch in anerkannten Normen internationaler Organisationen aufgeführt\n(§ 12 Abs. 2 S. 1 FuttMProbV) ist, die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der\nLandschaftlichen Versuchs und Untersuchungsmethodik (Methodenbuch), 3. Band Ergänzungslieferung 1997, des\nVerbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs und Forschungsanstalten (VDLUFA) zu erfolgen. Fehlt es auch\ndort an beschriebenen Methoden muss die amtliche Untersuchung gemäß § 12 Abs. 2 S. 4 FuttMProbV nach\nanderen, dem Stand der Technik entsprechenden Methoden durchgeführt werden. Diesen Vorgaben widerspricht\nweder die an den Futtermitteln der Klägerin amtlich durchgeführte Massenspektrometrie mittels induktiv\ngekoppeltem Plasma (ICP-MS) noch die zur Gegenprobe unter Anwendung der Hydridtechnik herangezogene\nAtomabsorbtionsspektrometrie (AAS-Hydridtechnik).\n\n54\n\nOffen bleiben kann, ob die dabei zur Anwendung gelangte ICP-MS-Methode zur Analyse des Gesamtarsengehaltes,\ndie nebst dem hier ebenfalls angewandten Verfahren zum Aufschluss der Proben im Jahr 2006 in das VDLUFA-Methodenbuch\naufgenommen worden ist,\n\n55\n\nvgl. Methodenbuch III, Stand: 6. Erg. 2006, Kapitel 17.9.1 Rdnr. 1 und 2,\n\n56\n\nin dem Methodenbuch bereits bei Erlass des Widerspruchsbescheides verzeichnet war und deshalb trotz der\nVerweisung in § 12 Abs. 2 S. 2 FuttMProbV auf den Stand des Buches im Jahr 1997 bei der amtlichen Untersuchung\nder von der Klägerin stammenden Futtermittelproben nicht sogar hätte angewandt werden müssen.\nJedenfalls durfte diese Aufschluss und Analysemethode bei den Untersuchungen angewandt werden, weil sie wie\nauch von der Klägerin ausdrücklich zugestanden und zudem durch die Aufnahme in das Methodenbuch belegt\n– im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 4 FuttMProbV dem Stand der Technik im Zusammenhang mit der Bestimmung\ndes Gesamtarsengehalts in Futtermitteln entsprechen. Steht aber die Methodenwahl in Einklang mit den durch den\nVerordnungsgeber abgestuften Vorgaben in § 12 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 und S. 4 FuttMProbV, ist für\nden Rückgriff auf Analysemethoden zur Bestimmung unerwünschter Stoffe in Lebensmitteln mittels analoger\nAnwendung der vorgenannten Regelungen rechtlich kein Raum.\n\n57\n\nDie dem Verbot zu Grunde gelegten Messwerte für den Gehalt an Gesamtarsen sind auch mit Blick auf die\nkonkrete Anwendung der Untersuchungsmethoden rechtlich nicht zu beanstanden. Die Richtigkeit der Messergebnisse\nsteht zur Überzeugung der Kammer fest, auch ohne dass der Sachverhalt hierzu von Amts wegen oder entsprechend\nden Anregungen der Klägerin weiter aufzuklären war.\n\n58\n\nDas schriftsätzliche und im Termin zur Erörterung der Streitsache durch das für die Analyse\nder Futtermittelproben verantwortlich zeichnende Staatliche Veterinäruntersuchungsamt (SVUA) B1 inhaltlich\nnäher erläuterte Vorbringen des beklagten Landesamtes, das für die fachwissenschaftlich\nbeanstandungsfreie Bestimmung des Gehalts an Gesamtarsen in den Futtermitteln der Klägerin darlegungspflichtig\nist, erweist sich diesbezüglich als in sich schlüssig und substantiiert. Demgegenüber bieten weder\ndie Einlassungen der Klägerin noch die Ausführungen des fachverständigen Laborleiters der für\ndie Klägerin tätig gewordenen Firma U1 im Erörterungstermin einen objektiv verifizierbaren\nAnhaltspunkt für die Annahme, dass die von dem beklagten Landesamt seinem Bescheid zu Grunde gelegten\nMessergebnisse auf Fehler in der Durchführung der angewandten wissenschaftlichen Bestimmungsmethoden\nzurückzuführen sind. Solche Fehler lassen sich angesichts der durch das beklagte Landesamt belegten\nund fachwissenschaftlichen Anforderungen genügenden Gewinnung der Untersuchungsergebnisse jedenfalls nicht\nallein mit dem Verweis der Klägerin darauf substantiiert dartun, dass eine Untersuchung von Material aus\nden vom beklagten Landesamt gezogenen Futtermittelproben im Laboratorium der Firma U1 einen Gehalt an Gesamtarsen\nergeben hat, der mit 0,65 mg/kg bzw. 0,73 mg/kg jeweils nur einen Bruchteil der durch das SVUA B1 ermittelten\nWerte (24,12 mg/kg und 17,51 mg/kg) beträgt und den zulässigen Höchstwert von 4 mg/kg deutlich\nunterschreitet.\n\n59\n\nDie in den angefochtenen Bescheiden genannten Messwerte beruhen sämtlich auf amtlichen Untersuchungen,\nnämlich denjenigen des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes B1 und damit einer Untersuchungseinrichtung,\ndie gemäß der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen\nim Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14 ff.) unter anderem für\ndie hier in Rede stehenden Untersuchungsbereiche ICP-MS und AAS akkreditiert ist (SALNRW-L 13.03.03). Die in die\nEntscheidung des beklagten Landesamtes eingestellten Messergebnisse für den Gehalt an Gesamtarsen sind dabei\n– wenn auch nicht zahlenmäßig, so doch mit dem festgestellten Verstoß gegen den zulässigen\nHöchstwert für diesen unerwünschten Stoff das übereinstimmende Ergebnis der Anwendung von zwei\nunterschiedlichen und jeweils zur Bestimmung des Gesamtarsengehalts in Futtermitteln unbestritten wissenschaftlich\nanerkannten Untersuchungsmethoden. Wie das SVUA B1 hierzu im Erörterungstermin ausgeführt hat, enthält\nder angegriffene Bescheid nämlich die unter Einsatz der AAS-Hydridtechnik als Gegenprobe zu dem Zweck\nermittelten Untersuchungsergebnisse, die bereits zuvor mittels der ICP-MS-Methode festgestellte erhebliche\nÜberschreitung des Höchstwertes für den Gehalt an Gesamtarsen zu verifizieren. Nach Auskunft\ndes SVUA B1 sind dabei die Zuverlässigkeit von Probenbehandlung und Analysemethode jeweils entsprechend\nder 8. Begründungserwägung zu der Richtlinie 2003/100/EG durch den Einsatz von zertifiziertem\nReferenzmaterial (Reismehlkontrolle, \"NIST 1568a) überprüft worden. Schließlich hat auch\ndie im Januar 2007 vom SVUA E durchgeführte weitere Untersuchung des beprobten Futtermittels B A nach der\ndurch die Firma U1 angewandten Methode EN 14546 einen Gehalt an Gesamtarsen ergeben, der mit 21,9 mg/kg ebenfalls\num ein Vielfaches den zulässigen Höchstwert von 4 mg/kg überschreitet.\n\n60\n\nDiese in sich schlüssigen und substantiierten Darlegungen des beklagten Landesamtes zur Korrektheit\nder Messwerte hat die Klägerin in der Richtigkeit nicht zu erschüttern vermocht. Ihr Vorbringen zur\nDurchführung der Untersuchungen bietet weder im Hinblick auf den Aufschluss des Probenmaterials noch in Bezug\nauf dessen Analyse konkrete Anhaltspunkte für die Annahme von wissenschaftlich fehlerhaft ermittelten\nUntersuchungsergebnissen. Deshalb bietet auch alleine die Tatsache, dass die von der Klägerin bei der\nFirma U1 in Auftrag gegebene Bestimmung des Gesamtarsengehalts in den Futtermittelproben Ergebnisse gezeigt\nhat, die den gesetzlich zulässigen Höchstwert an Arsen deutlich unterschreiten, der Kammer rechtlich\nkeinen genügenden Anlass, in weitere Sachermittlungen einzutreten.\n\n61\n\nWeder die Klägerin noch der fachverständige Laborleiter der Firma U1 konnten aufzeigen, dass die\nim Erörterungstermin durch das SVUA B1 im Detail dargestellten fachmethodischen Schritte zum Aufschluss\nder Futtermittelproben und / oder die anhand der vorgelegten Messprotokolle erläuterten Maßnahmen zur\nAnalyse des Gesamtarsengehalts in dem aufgeschlossenen Material nicht den Anforderungen genügt haben, die\nan Untersuchungen nach der ICP-MS-Methode oder mittels der AASHydridtechnik fachwissenschaftlich zu stellen sind.\nSelbst Nachfragen des Laborleiters der Firma U1 zu den Erläuterungen des SVUA B1 im Erörterungstermin\nkonnten durch die Vertreterin des Untersuchungsamtes beantwortet werden, ohne dass die erhaltenen Antworten der\nKlägerin Anlass zu fachlicher Kritik gaben. Sind aber methodische Fehler bei der Bestimmung des Gehalts an\nGesamtarsen in den Futtermittelproben weder substantiiert geltend gemacht, noch lassen sich solche sonst erkennen,\nstreitet für die Richtigkeit der dabei gewonnenen Ergebnisse ferner der von dem beklagten Landesamt\nangeführte, durch das SVUA B1 im Erörterungstermin bestätigte und von der Klägerin auch\nnicht bestrittene wissenschaftliche Erfahrungssatz, dass bei fachgerechter Durchführung weder mittels\nder ICP-MS-Methode noch in Anwendung der AAS-Hydridtechnik in einer Probe ein Gehalt an Gesamtarsen gemessen\nwerden kann, der höher ist als dessen tatsächliche Konzentration. Damit erweisen sich schließlich\ndie der Anordnung des beklagten Landesamtes zu Grunde liegenden Messwerte auch als rechnerisch plausibel.\nAusgehend von den in den Berichten des SVUA L vom 17. August 2005 und vom 22. August 2005 als Ergebnis der\nUntersuchung der beiden Qproben (jeweils ICP-MS, Methode SVUA B1) mitgeteilten Gesamtarsenanteile (36,11 mg/kg\nbzw. 37,10 mg/kg) ergibt sich angesichts einer Einmischrate von 60,5 % Q in die Futtermittel auch bei rein\nmathematischer Betrachtung keine Belastung der Ergänzungsfuttermittel mit Gesamtarsen, die unterhalb des\nzulässigen Höchstwertes von 4 mg/kg liegt.\n\n62\n\nSoweit nach allem die Frage offen bleibt, worauf die Tatsache zurückzuführen ist, dass die von\nder Klägerin bei der Firma U1 in Auftrag gegebenen Analysen der Futtermittelproben eine Belastung mit\nGesamtarsen ergeben hat, die lediglich einen Bruchteil des gesetzlich zulässigen Höchstwertes beträgt,\nist den Ursachen hierfür, weil für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, nicht weiter nachzugehen.\nDie gerichtliche Kontrolle im hier gegebenen Anfechtungsprozess ist auf die Prüfung und Entscheidung\nbeschränkt, ob die im Interesse des Adressaten einer angegriffenen Verfügung normierten rechtlichen\nVoraussetzungen für das behördliche Einschreiten gegeben sind. Dieser Kontrollauftrag ist hier aber\nbereits mit der Feststellung erschöpft, dass das beklagte Landesamt seiner Verbotsverfügung zu Recht\ndie Annahme zu Grunde gelegt hat, dass der Gehalt an Gesamtarsen in den beprobten Futtermitteln der Klägerin\nden gesetzlich zulässigen Höchstwert überschreitet.\n\n63\n\nAngesichts des überhöhten Gehalts an Gesamtarsen und der deshalb den rechtlichen Vorgaben nicht\nentsprechenden Zusammensetzung der Futtermittel der Klägerin war das beklagte Landesamt gemäß\n§ 19a Abs. 1 S. 1 FMG rechtlich verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Verstoß zu\nbeseitigen. Die dabei getroffene Auswahl ist frei von Ermessensfehlern (§ 114 VwGO). Das ausgesprochene\nVerbot, die Futtermittel zu Futtermittelzwecken zu verwenden, solange ihr Gehalt an Gesamtarsen nicht durch\neine geeignete Behandlung auf einen Wert zurückgeführt ist, der unterhalb der Schwelle des rechtlich\nZulässigen liegt, ist geeignet den festgestellten Rechtsverstoß zu \"beseitigen\". Vergleichbar\nder nach § 19a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FMG vorgesehenen Möglichkeit, die Verwendung zu anderen als zu\nFutterzwecken anzuordnen, nimmt das Verbot dem Futtermittel die Verwendbarkeit zu Futterzwecken und damit zugleich\ndie Eigenschaft eines Futtermittels. Als solches steht es für ein Inverkehrbringen nicht mehr zur Verfügung,\ndas heißt, es darf gemäß der Legaldefinition dieses unbestimmten Rechtsbegriffs in § 2b Abs. 1\nNr. 6 FMG als Futtermittel weder angeboten noch zur Abgabe vorrätig gehalten oder feilgehalten oder an andere\nabgegeben werden. Im Übrigen ist auch nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass das verfügte\nVerbot gemessen an dem Zweck des § 19a S. 1 FMG nicht erforderlich im Sinne dieser Vorschrift ist und / oder\nden nach dem Rechtsstaatsgebot (Artikel 20 Abs. 3 GG) weiter zu wahrenden Anforderungen des\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes widerspricht.\n\n64\n\nDurfte das beklagte Landesamt mithin die Verwendung der Futtermittel zu Futterzwecken verbieten, war es\nschließlich auch nicht ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO), die entsprechend getroffene Anordnung (alleine)\ngegen die Klägerin zu richten. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die in ihrem Lager befindliche Menge B B, sondern\nauch hinsichtlich der in den Räumlichkeiten der Fa. J gelagerten Bestände an B A. Mangels einer im\nFuttermittelrecht hierzu explizit getroffenen Bestimmung kommt als Adressat einer solchen Verbotsverfügung\nin Betracht, wer das Futtermittel im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 6 FMG in den Verkehr bringt. Dies ist aber\nbezogen auf die von der Verbotsverfügung erfassten Bestände von B A und B B die Klägerin, weil\nsie nach ihren eigenen Angaben den Import der Futtermittel durch die Fa. J veranlasst hat und auch eigen und\nalleinverantwortlich darüber entscheidet, wie mit der eingelagerten Ware zu verfahren ist.\n\n65\n\nIst die Verbotsverfügung des beklagten Landesamtes gemessen an der Sach und Rechtslage bei Erlass des\nWiderspruchsbescheides damit rechtmäßig, gilt gleiches auch nach Maßgabe der im Zeitpunkt der gerichtlichen\nEntscheidung uneingeschränkt anzuwendenden Vorschriften des Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und\nFuttermittelgesetzbuches.\n\n66\n\nGemäß der danach anzuwendenden Regelung des § 39 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1 LFGB treffen\ndie zuständigen Behörden unter anderem die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Beseitigung\nfestgestellter Verstöße gegen die Vorschriften des Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und\nFuttermittelgesetzbuches und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind, wobei\nsie insbesondere das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken können (§ 39 Abs. 2\nS. 2 Nr. 3 LFGB). Aus Q gewonnene Ergänzungsfuttermittel, die wie hier – einen Gehalt an Gesamtarsen\nvon 17,51 mg/kg (B A ) bzw. 24,12 mg/kg (B B) aufweisen, verstoßen dabei gegen Regelungen in den vorgenannten\nBestimmungen, weil sie den Höchstgehalt für diesen in Futtermitteln unerwünschten Stoff überschreiten,\nder durch § 23 Nr. 1. a) LFGB i. V. m. Anlage 5 zu § 23 Abs. 1 FuttMV in der zuletzt durch die Verordnung\nvom 30. Mai 2008 (BGBl. I S. 964) geänderten Fassung (weiterhin) auf 4 mg/kg festgelegt ist. Solche\nErgänzungsfuttermittel dürfen gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2. b) LFGB weder in den Verkehr\ngebracht noch verfüttert werden. \n\n67\n\nGemessen an den vorbezeichneten Eingriffsvoraussetzungen ist die Verbotsverfügung rechtmäßig.\nAngesichts der Tatsache, dass sie im Wesentlichen denen des § 19a Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 2 Nr. 3 FMG entsprechen,\nkann zur näheren Begründung vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.\n\n68\n\nAuch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist schon unzulässig, weil – wie oben dargelegt –\ndie Verbotsverfügung nicht erledigt und das Fortsetzungsfeststellungsbegehren (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO)\ndeshalb unstatthaft ist.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit\nergibt sich aus § 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-10-24/15-k-3523-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-10-24/15-k-3523-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250513","retrieved":"2026-07-09 02:13:02.751801+00:00"}}