{"status":"available","doknr":"OLD251965","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0822.1K4682.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-08-22","aktenzeichen":"1 K 4682/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund \ndes Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Wahl eines Nachfolgers im \nZuge des Rücktritts eines vom Beklagten bestellten Vertreters der Stadt N aus zwei \nGesellschafterversammlungen.\n\n3\n\nDie Klägerin ist seit der Kommunalwahl 2004 als Fraktion in dem beklagten Rat \nvertreten. Aus den Ergebnissen der Kommunalwahl ergab sich folgende \nSitzverteilung der insgesamt 76 Ratssitze: CDU 33 Sitze, SPD 20 Sitze, FDP 7 Sitze, \nKlägerin 7 Sitze, Freie Wählergemeinschaft (FWG) 5 Sitze, Linke Liste Odenkirchen \n(LiLO) 2 Sitze und NPD ebenfalls 2 Sitze. Bei der zu Beginn der Wahlperiode 2004-\n2009 anstehenden Neubestellung von Vertretern der Stadt in Gremien juristischer \nPersonen oder Personenvereinigungen beschloss der Beklagte mehrheitlich, für die \nDauer der Wahlperiode das Ratsmitglied Herrn I (CDU) für die streitgegenständliche \nVertretung in der Gesellschafterversammlung der Entwicklungsgesellschaft der Stadt \nN (EW N) und der Lokalradio N Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG (Lokalradio) zu \nbestellen. In beiden Gesellschaften hatte die Stadt N nur einen Gesellschaftersitz \ninne. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 31. August 2007 erklärte der Ratsherr I gegenüber dem \nWahlleiter der Stadt N aus beruflichen Gründen die Niederlegung seines \nRatsmandates und -unstreitig- sämtlicher weiterer Ämter. Daraufhin beschloss der \nBeklagte in seiner Sitzung vom 12. September 2007 auf Antrag der CDU und FDP \nRatsfraktion mehrheitlich gegen den von der Minderheit präferierten \nOberbürgermeister der Stadt (SPD) die Bestellung des Ratsherrn T (CDU) zum \nVertreter der Stadt N in der Gesellschafterversammlung der EW N (38 Stimmen dafür \n- 35 Stimmen dagegen) sowie die Bestellung des Ratsherrn E (CDU) zum \nstädtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung des Lokalradios (39 \nStimmen dafür - 34 dagegen). \n\n5\n\nDie Klägerin hat dagegen am 19. Oktober 2007 Klage erhoben. Zur Begründung \nträgt sie im Wesentlichen vor, sie werde durch das vom Beklagten praktizierte \nVerfahren bei der Bestellung von Vertretern für ein Gremium einer juristischen \nPerson oder Personenvereinigung nach § 113 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW in der \nÄnderungsfassung vom 03. Mai 2005 (im Folgenden: GO; bei Abweichungen zur \ngeltenden Fassung der Gemeindeordnung wird diese mitzitiert) in ihren geschützten \nMitwirkungsrechten verletzt. Es sei rechtwidrig, wenn der Beklagte über die \nBestellung eines Vertreters im Wege der Mehrheitswahl nach § 50 Abs. 2 GO \nabstimme. Vielmehr sei § 50 Abs. 4 Satz 1 GO einschlägig, der die Regelungen des \nVerhältniswahlrechts gem. § 50 Abs. 3 GO für anwendbar erkläre, sofern zwei oder \nmehr Vertreter i.S.d. § 113 GO zu bestellen seien. Dies sei mit der Bestellung der \nzwei Ratsmitglieder (Herrn T und Herrn E) in der Ratssitzung vom 12. September \n2007 der Fall gewesen, so dass der Beklagte bei dortiger Beschlussfassung nach \nden Grundsätzen der Verhältniswahl habe vorgehen müssen. Selbst wenn indes der \nin § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.) geregelte Sachverhalt einer \nNachwahl einer Person auf einen einzigen vorzeitig freigewordenen Gremiumssitz \nvorläge und daher kraft gesetzlicher Anordnung das Mehrheitswahlrecht gelte, sei \nder im Verhältniswahlrecht zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke des \nMinderheitenschutzes zu beachten und in Satz 2 der Norm hineinzulesen. \nAnderenfalls bestimme stets die Ratsmehrheit, wer zum Vertreter der Stadt bestellt \nwerde. Dies führe hier -insoweit unstreitig- dazu, dass die Klägerin nicht in einer der \nHaupt- bzw. Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit städtischer \nBeteiligung vertreten sei. Es sei in jedem Falle verfassungsrechtlich geboten, das \npolitische Kräfteverhältnis innerhalb des Rates bei der Besetzung dieser Gremien zu \nberücksichtigen. Dies gelte nicht nur bei einer erstmaligen Bestellung, sondern \nebenso im Falle einer Nachwahl gem. § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO \nn.F.).\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nfestzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom \n12. September 2007 über die Bestellung des Ratsherrn T zum \nVertreter der Stadt N in der Gesellschafterversammlung der \nEntwicklungsgesellschaft der Stadt N mbH sowie der \ndatumsgleiche Beschluss über die Bestellung des Ratsherrn E \nzum Vertreter der Stadt N in der Gesellschafterversammlung der \nLokalradio N Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG rechtswidrig \nist.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung macht er geltend, die Regelungen über das Verhältniswahlrecht \nin § 50 Abs. 3 GO seien nicht anwendbar. Zwar verweise der einschlägige § 50 Abs. \n4 Satz 1 GO auf diese Norm, jedoch seien hier nicht zwei oder mehr Vertreter in eine \nGesellschafterversammlung zu bestellen. Es habe lediglich für ein Ratsmitglied, \nwelches seine Ämter in der laufenden Wahlperiode niedergelegt habe, die Nachwahl \nvon jeweils einem Vertreter in zwei unterschiedliche Gesellschafterversammlungen \n(EW N und Lokalradio) stattgefunden. Bei dieser Konstellation sehe das Gesetz in § \n50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.) eine Sonderregelung vor, für die \nkraft dortiger Verweisung das Mehrheitswahlrecht nach § 50 Abs. 2 GO \nuneingeschränkt gelte. Es gebe daher keinen Spielraum zur Berücksichtigung von \nGesichtspunkten des Proporzes. Da sich der Gesetzgeber im Falle der \nNachfolgewahl bei vorzeitigem Ausscheiden einer Person ausdrücklich für die \nGrundsätze der Mehrheitswahl entschieden habe, könne der Rechtsgedanke des \nMinderheitenschutzes und der von der Klägerin sinngemäß bemühte Grundsatz der \nSpiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Rat und Ausschüssen keine \nBeachtung finden. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Bestellung der Vertreter \nseien nicht ersichtlich. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO- im Rahmen eines Organstreits \n(Kommunalverfassungsstreits) zulässig. Die für eine Feststellungsklage \nentsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernde Klagebefugnis, \n\n14\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 m.w.N., \n\n15\n\ngebietet hier, dass das geltend gemachte Recht dem klagenden Organ oder \nOrganteil als wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung \nzugewiesen ist. Das ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen \ninnerorganisatorischen Norm zu ermitteln, \n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 05. Februar 2002 - 15 A 2604/99 m.w.N.; OVG NRW Beschl. v. 21. \nMai 2002 - 15 B 238/02. \n\n17\n\nDanach ergibt sich die Klagebefugnis aus der Beanspruchung einer \norganinternen, in dem Verhältniswahlrecht in § 50 Abs. 3 GO Gemeindeordnung \nNRW in der Änderungsfassung vom 03. Mai 2005 (im Folgenden: GO; bei \nAbweichungen zur geltenden Fassung der Gemeindeordnung wird diese mitzitiert) \nzum Ausdruck kommenden Mitwirkungsbefugnis, die - träfe die Rechtsauffassung \nder Klägerin zu - durch das praktizierte (Mehrheits-)Wahlverfahren des Beklagten bei \nder im Wege der Nachwahl erfolgenden Bestellung von kommunalen Vertreten in \nGremien von juristischen Personen oder Personenvereinigungen rechtswidrig \nvereitelt würde. Denn zu den durch § 50 GO mit wehrfähigen Kompetenzen \nausgestatteten Organen bzw. Organteilen gehören neben dem Rat und den \nRatsmitgliedern (Abs. 3 Satz 1) auch die dort ausdrücklich erwähnten Fraktionen \n(Abs. 3 Satz 3, Satz 5 [Satz 7 n.F.]). \n\n18\n\nDas Feststellungsinteresse ist durch die nach Durchführung der Wahl erfolgte \nÄnderung des hier einschlägigen § 50 GO durch Änderungsartikel I Nr. 19 des \nGesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 9. Oktober 2007 (GV \nNRW S. 380) nicht entfallen. Denn die anzuwendenden Vorschriften haben keinen \nRegelungsgehalt bekommen, der den Streit erledigte oder eine zur früheren \nRechtslage ergangene Klärung entwertete. \n\n19\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n20\n\nDie angegriffenen Beschlüsse des Beklagten vom 12. September 2007 über die \nBestellung des Ratsherrn T zum Vertreter der Stadt N in der \nGesellschafterversammlung der Entwicklungsgesellschaft der Stadt N mbH (EW N) \nsowie über die Bestellung des Ratsherrn E in der Gesellschafterversammlung der \nLokalradio N Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG (Lokalradio) sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in ihren organschaftlichen Mitwirkungsrechten. \n\n21\n\nDie Neubestellung eines Vertreters der Stadt für einen während der laufenden \nRatsperiode auf eigenen Wunsch vorzeitig aus einem Gremium i.S.d. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 GO ausgeschiedenen Vertreter, ist ein Fall der Nachwahl, für den gem. § 50 \nAbs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.) die vom Beklagten angewandten \nGrundsätze der Mehrheitswahl gelten (1.). Der aus dem verfassungsrechtlichen \nGrundsatz der repräsentativen Demokratie folgende Minderheitenschutz gebietet \nkein anderes Verständnis der Vorschrift (2.). Ebenso scheidet eine Gesetzesanalogie \naus (3.). \n\n22\n\n1. Die Vorschrift des § 50 Abs. 4 GO trifft Regelungen für das Wahl- und \nNachwahlverfahren von Vertretern der Kommunen in Gremien von juristischen \nPersonen oder Personenvereinigungen im Sinne der §§ 63 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 \nGO. Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 GO sind die Regelungen über das Verhältniswahlrecht \n(§ 50 Abs. 3 GO) entsprechend anzuwenden, wenn die Ratsmitglieder zwei oder \nmehr Vertreter, die nicht hauptberuflich tätig sind, für ein solches Gremium zu \nbestellen oder vorzuschlagen haben. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens \neines Gemeindevertreters aus dem jeweiligen Gremium, für das er bestellt oder \nvorgeschlagen worden war, bestimmt Satz 2 der Norm (Satz 3 n.F.) insoweit \nabweichend von der in § 50 Abs. 3 Satz 5 GO (§ 50 Abs. 3 Satz 7 GO n.F.) für \nAusschüsse bzw. in § 58 Abs. 5 Satz 5 GO für Ausschussvorsitzende getroffenen \nRegelung, dass die Ratsmitglieder den Nachfolger für die restliche Zeit nach § 50 \nAbs. 2 GO, d.h. mit einfacher Mehrheit nach den Grundsätzen des \nMehrheitswahlrechts, wählen. \n\n23\n\nHier liegt letzterer Fall vor. Durch Niederlegung seines Mandats schied das mit \nBeschluss des Beklagten vom 15. Dezember 2004 für die Dauer der Wahlperiode \n2004 bis 2009 in die Gesellschafterversammlungen der mit städtischer Beteiligung \ngeführten EW N und des Lokalradios (Gremien i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 GO) \nbestellte Ratsmitglied I vor Ende der Wahlperiode mit Wirkung zum 31. August 2007 \naus beiden Gremien aus. Da die Stadt N in den Gesellschafterversammlungen \njeweils nur einen Gesellschaftersitz inne hatte und demgemäß nur ein Vertreter neu \nzu bestellen war, lagen die Voraussetzungen einer für die restliche Wahlperiode \ngebotenen Nachwahl gem. § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.) vor. \nDer Gesetzeswortlaut sieht für diesen Fall eine Verweisung auf das in § 50 Abs. 2 \nGO geregelte Mehrheitswahlrecht vor. Danach ist die vorgeschlagene Person \ngewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Das vom \nBeklagten angewandte Verfahren steht damit in Einklang. Er hat in seiner Sitzung \nvom 12. September 2007 jeweils mit der Mehrheit der Stimmen die beiden \nRatsherren der CDU-Fraktion T (Gesellschafterversammlung EW N; 38 zu 35 \nStimmen) und E (Gesellschafterversammlung Lokalradio; 39 zu 34 Stimmen) als \nNachfolger für das ausgeschiedene Ratsmitglied I (CDU) gewählt. Der Einwand der \nKlägerin trägt daher nicht, es sei von Gesetzes wegen schon die Verhältniswahl nach \n§ 50 Abs. 3 GO maßgeblich. Zwar erklärt § 50 Abs. 4 Satz 1 GO die Grundsätze des \nVerhältniswahlrechts durch Verweis auf § 50 Abs. 3 GO für anwendbar. Jedoch liegt \nkein Fall vor, in dem über die Bestellung von mehreren Personen in ein einziges \nGremium befunden werden musste, sondern es stand die Nachwahl auf einen \neinzigen Gremiumssitz in Rede. Das und nicht die Neubestellung mehrerer Sitze \noder gar aller Gremien (zu Beginn der Wahlperiode) ist alleiniger Streitgegenstand \ndes Verfahrens. Im Übrigen verbietet sich ein Verständnis, welches auf die Zahl der \nzu besetzenden Gremien als solche abstellt und nicht auf die Zahl der zu \nbesetzenden Gremiumsplätze. Dies belegt insbesondere die durch Änderungsartikel \nI Nr. 19 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 09. \nOktober 2007 (GV NRW S. 380) anstelle des bisherigen § 50 Abs. 4 Satz 2 GO, der \nnunmehr unverändert Satz 3 der Vorschrift bildet, eingefügte Norm über die \nNachwahl bei zwei oder mehr vorzeitig freigewordenen Sitzen. Denn sie stellt, wie \nzuvor § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.), auf ein Ausscheiden aus \n„...dem Gremium...\" und damit einem einzelnen neu zu besetzenden Organ einer \njuristischen Person oder Personenvereinigung ab. Ist dort erkennbar die Regelung \nauf die Nachwahl von Vertretern innerhalb eines Gremiums bezogen, spricht alles \ndafür, dass der Gesetzgeber dieses Verständnis auch für Satz 1 der Norm zu Grunde \nlegen wollte. Schließlich beschränkt sich die Regelung des Satzes 1 mit dem für \nanwendbar erklärten Verhältniswahlrecht darauf, den kommunalpolitischen Proporz \nin dem einzelnen Gremium zu verwirklichen, sofern mehr als ein Vertreter zu \nbestellen ist. Nicht sollen sämtliche zu Beginn einer Wahlperiode zu besetzenden \nOrgane nach dem Proporz verteilt werden. Hierfür fehlt es an einer normativen \nVerteilungsregelung, \n\n24\n\nvgl. LT-Drs. 9/2973, S. 38; s.a. OVG NRW, Urt. v. 28. Oktober 1983 - 15 A 124/81 (noch zu \n§ 35 Abs. 4 GO als Vorgängervorschrift des geltenden § 50 Abs. 4 GO); voraussetzend, dass \nsich § 50 Abs. 4 Satz 1 GO auf die Zahl der Gremiumssitze bezieht OVG NRW, Beschl. v. 21. \nMai 2002 - 15 B 238/02, UA S. 6 und VG Düsseldorf, Urt. v. 17. September 2004 - 1 K 5749/02. \n\n25\n\n2. Der von der Klägerin der Sache nach weiter geltend gemachte und aus dem \nverfassungsrechtlichen Grundsatz der repräsentativen Demokratie folgende \nMinderheitenschutz gebietet keine Auslegung des § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. \n4 Satz 3 GO n.F.) im Sinne der Berücksichtigung eines im Rat bestehenden \nProporzes entsprechend den Grundsätzen der Verhältniswahl nach § 50 Abs. 3 GO. \nWeder dem Wortlaut (a) noch der Entstehungsgeschichte (b) oder der \nNormsystematik (c) lassen sich dafür Anhaltspunkte entnehmen. Nichts anderes folgt \naus dem Sinn und Zweck der Regelung (d). \n\n26\n\na) Der Vorschrift kann die Beachtung von Gesichtspunkten des Proporzes bei der \nEinzel-Nachwahl eines Vertreters in ein Gremium einer juristischen Person oder \nPersonenvereinigung nicht entnommen werden. Vom Wortlaut verweist § 50 Abs. 4 \nSatz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.) eindeutig auf die \nkommunalverfassungsrechtliche Grundsatzregelung des Mehrheitswahlrechts in § 50 \nAbs. 2 GO. Dies führt dem Wesen der Mehrheitswahl entsprechend dazu, dass die \nproportionalbestimmte Repräsentation der Stadt in den Gremien, in denen sie nur \neinen Sitz (im Wege der Nachwahl) zu bestellen hat, zurücktritt und die Stimmen der \nMinderheit demgemäß keine Berücksichtigung finden. \n\n27\n\nb) Die Entstehungsgeschichte des § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO \nn.F.) bietet für einen anderslautenden Willen des Gesetzgebers, der im Übrigen im \nWortlaut nicht zum Ausdruck gekommen und dessen Beachtlichkeit daher zweifelhaft \nwäre, \n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 15. September 2004 - 15 A 4544/02,\n\n29\n\nkeinen Anhalt. Mit Gesetz vom 13. August 1984 (GV NRW S. 475) hat der \nGesetzgeber die Nachwahl auf einen Einzel-Gremiumssitz in § 35 Abs. 4 Satz 2 GO \n1984 geregelt und das Mehrheitswahlrecht für anwendbar erklärt. Die Vorschrift \nentsprach seinerzeit bereits § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.). \nZuvor bestand lediglich die mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der \nGemeindeordnung u.a. Vorschriften vom 15. Mai 1979 (GV NRW S. 408) eingeführte \nNorm des § 35 Abs. 4 GO 1979, der -weitgehend § 50 Abs. 4 Satz 1 GO \nentsprechend- auf die Verhältniswahl Bezug nahm, sofern „mehr als zwei Stellen\" \nnach § 55 Abs. 2 GO 1979 zu besetzen seien. Die Vorschrift wurde damit begründet, \ndass durch Anwendung des Verhältniswahlrechts in solchen Fällen der \nMinderheitenschutz gewahrt bleiben sollte, \n\n30\n\nvgl. LT-Drs. 8/3152, S. 63; vgl. OVG NRW, Urt. v. 28.10.1983 - 15 A 124/81 (Mehrheitswahl \nbei der Besetzung von Aufsichtsratssitzen nach § 55 Abs. 3 GO 1979). \n\n31\n\nDie Ausdehnung der seinerzeit auf mehr als zwei Stellen beschränkten \nAnwendbarkeit des Verhältniswahlrechts stand bei Normierung der \nNachwahlregelung in § 35 Abs. 4 Satz 2 GO 1984 nicht zur Disposition. Zwar hat der \nGesetzgeber mit der Novelle 1984 das Verhältniswahlrecht aus Gründen des \nMinderheitenschutzes auf die Fälle des § 55 Abs. 3 GO 1979 (Bestellung Vorstand, \nAufsichtsrat, gleichartige Organe) erweitert, \n\n32\n\nvgl. LT-Drs. 9/2973, 38 -gegen die bei der Anhörung durch den Ausschuss für \nKommunalpolitik ein Mehrheitswahlrecht befürwortenden Stimmen LT-Drs. 9/1173, 9ff., 32, 34f.-\n,\n\n33\n\nund § 35 Abs. 4 Satz 1 GO 1984 dahingehend formuliert, dass er bereits dann \nAnwendung finde, wenn „zwei oder mehr Vertreter\" zu wählen seien. Er hat jedoch \ngerade keine Ausdehnung für die Nachwahl von vorzeitig freigewordenen einzelnen \nGremiumssitzen vollzogen, sondern bei der Normierung der Nachwahlregelung mit \ndem Bezug auf das Mehrheitswahlrecht bewusst auf Elemente des \nMinderheitenschutzes verzichtet. Die Berücksichtigung eines Proporzes ist für diese \nFälle nicht erörtert worden, vielmehr beschränkte sich die amtliche Begründung der \nLandesregierung im Gesetzesentwurf vom 28. November 1983 darauf, festzustellen, \ndass die Nachfolgeregelung für den Fall des vorzeitigen Ausscheides eines \nBestellten oder Vorgeschlagenen neu sei, \n\n34\n\nvgl. LT-Drs. 9/2973, 38. \n\n35\n\nAuch findet sich im weiteren Verlauf des seinerzeitigen \nGesetzgebungsverfahrens dafür kein Anhalt. Zwar sah der Gesetzesentwurf der \nLandesregierung ursprünglich zur Regelung der Nachwahl vor, dass bei vorzeitigem \nAusscheiden eines Vertreters der Rat auf Vorschlag derjenigen Fraktion oder \nGruppe, die den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger wähle. \nMache die Fraktion oder Gruppe davon innerhalb einer angemessenen Frist keinen \nGebrauch, sei der Nachfolger nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen \n(vgl. § 35 Abs. 4 Satz 2, 3 Entwurf-GO 1984),\n\n36\n\nvgl. LT-Drs. 9/2973, 8f.\n\n37\n\nJedoch ist diese Formulierung gerade nicht Gesetz geworden. Vielmehr bestätigt \ndie Verwerfung einer Alternative im Gesetzgebungsverfahren die vom Normwortlaut \nvorgegebene Auslegung. Darüber hinaus handelt es sich bei ihr vor allem um die \nRegelung eines bloßen Vorschlagsrechts für Fraktionen oder Gruppen zur \nBenennung eines Nachfolgers, \n\n38\n\nvgl. LT-Drs. 9/3405, 44f.; vgl. Held/Becker, GO NRW, Stand: Feb. 2008, § 50 Ziff. 8 zu der \nfür die Nachwahl von Ausschussmitgliedern ähnlichen Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 7 GO \nn.F. \n\n39\n\nAus den Gesetzesmaterialien ergibt sich daher nicht, dass bei Anwendung des § \n35 Abs. 4 Satz 2 GO 1984 aufgrund des Minderheitenschutzes abweichend vom \nWortlaut der Grundsatz der Verhältniswahl Berücksichtigung finden sollte. Die \nspäteren Novellierungen der Gemeindeordnung haben für die Vorschrift lediglich zu \nredaktionellen Änderungen geführt, ihren Inhalt aber unberührt gelassen (vgl. GO-\nReformgesetze vom 14. Juli 1994 [GV NRW S. 666]: Änderung zu § 50 Abs. 4 Satz 2 \nGO und vom 09. Oktober 2007 [GV NRW S. 380]: Änderung zu § 50 Abs. 4 Satz 3 \nGO). Hätte der Gesetzgeber eine Änderung in Richtung Minderheitenschutz gewollt, \nhätte es nahegelegen, diesen zumindest in einer der folgenden Novellierungen \nvorzunehmen. \n\n40\n\nc) Der systematische Zusammenhang des § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 \nSatz 3 GO n.F.) spricht ebenfalls nicht für die von der Klägerin vertretene Auffassung \neiner Berücksichtigung von Gesichtspunkten der proportionalen Verteilung. Denn die \nVorschrift weist keinen Bezug zu der Verhältniswahl in § 50 Abs. 3 GO auf. \n\n41\n\n§ 50 GO regelt, je nach Anlass der Entscheidung, unterschiedliche \nAbstimmungsverfahren. Für Beschlüsse und Wahlen gilt grundsätzlich das in Abs. 1 \nbzw. 2 der Vorschrift zum Ausdruck kommende Prinzip der Mehrheitsentscheidung, \nwelches der gesetzliche Regelfall der Abstimmung sein soll, sofern das Gesetz nichts \nanderes bestimmt (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 Hs 2; § 50 Abs. 2 Satz 1 Hs 2 GO). Solche \nanderweitige gesetzliche Bestimmungen stellen neben der Wahl der Stellvertreter \ndes Bürgermeisters nach § 67 Abs. 2 bzw. der des Ausschussvorsitzenden nach § \n58 Abs. 5 GO namentlich die §§ 50 Abs. 3 und 4 GO dar. Für den gegenständlich \neng begrenzten Bereich der Besetzung von Ratsausschüssen schließt die \nSonderregelung des § 50 Abs. 3 GO das Mehrheitswahlrecht aus und konstituiert die \nGeltung des Verhältniswahlrechts mit dem Ziel, Gewähr zu leisten, dass sich das im \nRat bestehende Meinungs- und Kräfteverhältnis im Ausschuss selbst widerspiegelt. \nGleichfalls regelt § 50 Abs. 4 Satz 1 GO für den Fall der (erstmaligen) Besetzung \neines Gremiums i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 GO mit zwei oder mehr Vertretern der \nKommunen durch Verweis auf § 50 Abs. 3 GO die Anwendung des \nVerhältniswahlrechts. Da Abs. 4 Satz 1 damit nur den Anwendungsbereich der \nAusnahme in Abs. 3 erweitert, den Grundsatz der Absätze 1 und 2 jedoch \nunangetastet lässt, spricht der äußere Normzusammenhang dafür, dass das \nursprünglich geltende Regel-Ausnahmeverhältnis von Mehrheits- und Verhältniswahl \ngewahrt bleiben und nicht über den konkret in Abs. 4 Satz 1 genannten Bereich der \nBesetzung von mehreren Gremiumssitzen hinaus, eine (unbegrenzte) Ausdehnung \nder Verhältniswahl auf Einzel-Personalentscheidungen des Rates erfolgen sollte. \nWenn der Gesetzgeber daher mit § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO \nn.F.) das Mehrheitswahlrecht für den besonderen Fall der Einzel-Nachwahl eines \nfreigewordenen Gremiumssitzes für anwendbar erklärt, stellt er abgrenzend zu Satz \n1 der Norm klar, dass es für den Fall der Einzel-Nachwahl bei dem allgemein \ngeltenden Mehrheitswahlrecht verbleiben und insoweit gerade keine Ausnahme von \ndiesem Grundsatz vollzogen werden sollte (vgl. ebenso die vergleichbare Regelung \nüber die Nachwahl bei Stellvertretern des Bürgermeisters, § 67 Abs. 2 Satz 7 GO). \nSchließlich ist die Nachwahl zu Gremien nicht im Zusammenhang mit der den \ngleichen Fall betreffenden Regelung einer Nachwahl zu Ausschüssen (§ 50 Abs. 3 \nSatz 5 GO; § 50 Abs. 3 Satz 7 GO n.F.) oder der des Ausschussvorsitzenden (§ 58 \nAbs. 5 GO) geregelt. Wenn der Gesetzgeber diese beiden ihm verfügbaren \nRegelungsalternativen gerade im zu entscheidenden Fall nicht für anwendbar erklärt \nhat, bestätigt dies die vom Wortlaut und der Normgeschichte vorgegebene \nAuslegung und schließt einen -etwa im Wege der Gesetzesanalogie erfolgenden- \nRückgriff auf jene Sonderregelungen aus. \n\n42\n\nDiese Feststellungen behalten übrigens unter der neuen Rechtslage ihre \nGültigkeit. Denn der Gesetzgeber hat in der geltenden Fassung der \nGemeindeordnung nach dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen \nSelbstverwaltung vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380) diese Systematik \nunverändert belassen. Zwar hat er den zuvor nicht normierten Fall der Nachwahl von \nzwei oder mehr Vertretern in ein und dasselbe Gremium in § 50 Abs. 4 Satz 2 GO \nn.F. in Anknüpfung an die im dortigen Satz 1 bestehende Bestimmung für die \nerstmalige Wahl von zwei oder mehr Vertretern in ein Gremium konsequent dahin \ngeregelt, dass insoweit ebenfalls die Grundsätze der Verhältniswahl Anwendung \nfinden sollen. Die Regelungskonzeption des Gesetzes ist dadurch jedoch nicht \ngeändert worden. Denn § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.) bildet \ninhaltlich unverändert nunmehr Satz 3 der Norm. Der Wahl bzw. Nachwahl von zwei \noder mehr zu bestellenden Vertretern im Wege der Verhältniswahl nach § 50 Abs. 4 \nSatz 1 und 2 GO n.F. hat der Gesetzgeber nach wie vor den Fall der Einzel-\nNachwahl eines einzelnen freigewordenen Sitzes in § 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F. nach \ndem Mehrheitswahlrecht gegenüber gestellt. \n\n43\n\nd) Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 50 Abs. 4 \nSatz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.) ergibt sich ebenso kein Anhalt für das von \nder Klägerin gewünschte Ergebnis einer Berücksichtigung des \nproportionalbestimmten Kräfteverhältnisses im Rat bei der Einzel-Nachwahl zur \nBestellung eines Gesellschaftersitzes. Denn in Abgrenzung zu der im Interesse des \nMinderheitenschutzes gebotenen verhältnismäßigen Repräsentation der Gemeinde \nin Gremien, in denen zugleich zwei oder mehr Sitze zu bestellen sind (Satz 1 der \nNorm), bezweckt die Vorschrift -wie unter 2. b) und c) ausgeführt- dem \nMehrheitsprinzip Geltung zu verschaffen und so einen Nachfolger zu bestellen, der \ndie Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereint und damit jedenfalls nach dem \nWahlergebnis im Rat die größte Akzeptanz für die wahrzunehmende Aufgabe besitzt. \n\n44\n\nDas Prinzip der repräsentativen Demokratie gebietet keine andere Betrachtung \nder Vorschrift des § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.). Denn diesem \nPrinzip ist auch und gerade die Mehrheitsentscheidung als Konsequenz \ndemokratischer Wahlen neben dem Minderheitenschutz immanent.\n\n45\n\nOffen bleiben kann hier, ob eine verfassungskonforme Auslegung aus Gründen \ndes Minderheitenschutzes auch zur Vermeidung von Normwidersprüchlichkeit \ngeboten wäre, falls im Wege der Verhältniswahl zwei oder mehr Vertreter in ein \nGremium nach § 113 Abs. 1 Satz 1 GO bestellt worden wären (§ 50 Abs. 4 Satz 1 \nGO), dann jedoch lediglich ein Vertreter zurückträte und in Folge die Ratsmehrheit \neinen anderen Vertreter nach dem Mehrheitsprinzip bestellte. Hier hätte es die \nRatsmehrheit in der Hand, das auf Grund einer Verhältniswahl zustande gekommene \nund das seinerzeitige Kräfteverhältnis im Rat widerspiegelnde Ergebnis nachträglich \nzu verändern, \n\n46\n\nvgl. zu den zu beachtenden Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bei Abberufung eines \nvon der Kommune entsandten Vertreters im Falle einer gesetzlichen Verkleinerung des \nAufsichtsrates VG Düsseldorf, Urt. v. 17. September 2004 - 1 K 5749/02.\n\n47\n\nIm einschlägigen Falle geht es jedoch um die Einzel-Nachwahl des einzigen \nVertreters der Stadt N in einer Gesellschafterversammlung. Hier gebieten weder \nhöherrangiges Recht noch die Normsystematik eine den Wortlaut „korrigierende\" \nAuslegung. \n\n48\n\nNach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG muss das Volk in den Ländern, Kreisen und \nGemeinden eine Vertretung haben, die aus unmittelbaren, freien, gleichen und \ngeheimen Wahlen hervorgegangen ist. Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 \nAbs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der \nVolkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden. Daraus folgt, \ndass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer \nSelbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert. Diese \nRepräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen \ndes Gemeinderats, \n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03; BVerwG, Urt. v. 27. März 1992 - 7 C \n20/91; BVerwG, Beschl. v. 7. Dezember 1992 - 7 B 49/92.\n\n50\n\nDa sie der ganzen Volksvertretung, d.h. der Gesamtheit ihrer gewählten \nMitglieder obliegt, haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte. \nEntsprechendes gilt für die Fraktionen als Zusammenschlüsse politisch \ngleichgesinnter Mitglieder der Volksvertretung. Die Fraktionen sind somit im Plenum \n(und in den Ausschüssen) grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der \nVolksvertretung zu beteiligen,\n\n51\n\nvgl. BVerfG, Urt. v. 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83 u.a.; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2003 \n- 8 C 18.03.\n\n52\n\nIst indes nur ein einziger Gremiumssitz zu bestellen, aktualisiert sich in der \ngesetzgeberischen Entscheidung für das Mehrheitswahlrecht die demokratische \nMitwirkungsfreiheit abschließend. Durch diese Entscheidung wird die größtmögliche \nÜbereinstimmung der im Rat grundsätzlich gleichen Mitwirkungsrechte der Mitglieder \nund Fraktionen -quasi des „organschaftlichen Individualwillens\"- mit dem \n„organschaftlichen Gemeinwillen\" verwirklicht. Insoweit findet der Integrationsvorgang \nder politischen Willensbildung des Rates, an dem die aktuelle Minderheit \ngleichermaßen beteiligt ist, prinzipiell in dem im Demokratieprinzip wurzelnden \nGrundsatz der Mehrheitsentscheidung seine Verwirklichung. Insoweit kann der \nunterlegenen Minderheit eher zugemutet werden sich dem Willen der Mehrheit zu \nfügen, als umgekehrt,\n\n53\n\nvgl. für Parlamentswahlen, BVerfG, Urt. v. 2. Oktober 1970 - 2 BvR 225/70. \n\n54\n\nDass die Minderheit, und sei sie noch so gewichtig, der Mehrheit unterliegt (hier \nStimmergebnis für die Vertreterbestellung in der EW N: 38 zu 35 für Ratsherrn T \nbzw. für die Bestellung im Lokalradio: 39 zu 34 Stimmen für Ratsherrn E), ist dabei \neine notwendige Konsequenz der demokratischen Freiheit und Gleichheit, \n\n55\n\nvgl. Böckenförde in: HDdStR, Bd. I 1987, § 22 Rn. 53; Klein in: Maunz/Dürig, GG, Bd. IV \nStand: Dez. 2007, Art. 42 Rn. 73 m.w.N. \n\n56\n\nDie von der Klägerin gewünschte Berücksichtigung bei der Einzel-Nachwahl \nergibt sich auch nicht aus dem verfassungsrechtlich garantierten Minderheitenschutz, \nder der Opposition namentlich das Recht gibt, ihren Standpunkt im Wege \ngleichberechtigter Mitwirkung aller Ratsmitglieder in den Willensbildungsprozess der \nKommune einzubringen, \n\n57\n\nvgl. OVG NRW, Beschl. v. 27. Mai 2005 - 15 B 673/05 m.w.N.\n\n58\n\nDem Minderheitenschutz hat der Gesetzgeber in hinreichendem Maße dadurch \nRechnung getragen, dass er die Wahl (§ 50 Abs. 4 Satz 1 GO) und klarstellend in der \ngeltenden Fassung der Gemeindeordnung auch die Nachwahl (§ 50 Abs. 4 Satz 2 \nGO n.F.) bei zwei oder mehr zu besetzenden Gremiumssitzen in einer juristischen \nPersonen oder Personenvereinigung dem Verhältniswahlrecht unterworfen hat. Mit \ndieser Entscheidung wird zwar der Grundsatz der angemessenen Berücksichtigung \nvon Minderheiten ansatzweise auch auf den Bereich des Handels in privatrechtlicher \nForm übertragen. Dies gewinnt auch seine Berechtigung in der Anerkennung eines \nInteresses der Gemeinde an der Wahrung des Prinzips der proportionalen \nRepräsentation bei der Entsendung von Vertretern in Gremien von Unternehmen, an \ndenen die Gemeinde beteiligt ist, und aus der Bedeutung, die privatrechtliche \nHandlungsformen im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde inzwischen \nerlangt haben, \n\n59\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urt. v.17. September 2004 - 1 K 5749/02, allerdings zu einer \nabweichenden Fallkonstellation der Abberufung eines Vertreters aus einem Aufsichtsrat. \n\n60\n\nGleichwohl ist nicht geboten, den streitgegenständlichen Sonderfall der Einzel-\nNachwahl in § 50 Abs. 4 Satz 2 GO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.) auf nur einen \nGremiumssitz i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 GO verfassungskonform nach dem bei der \nBestellung mehrerer Vertreter geltenden Verhältniswahlprinzip auszuformen. Denn \nder Gesetzgeber hat die Bedeutung des Minderheitenschutzes für diesen Fall \nzugleich begrenzt.\n\n61\n\nDie Begrenzung kommt bereits im Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 2 GO zum \nAusdruck, nach dem die Vertreter der Gemeinde -sofern durch Gesetz nichts \nanderes bestimmt ist- in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, \nAufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder \nPersonenvereinigungen an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse \ngebunden sind. Sie ist gesellschaftsrechtlich bedingt durch die Regelungen über die \nEntscheidungsfindung in den entsprechenden Unternehmen (vgl. z.B. §§ 47, 48 \nGmbHG, §§ 108, 133ff. AktG), \n\n62\n\nvgl. Held/Becker, GO NRW, Stand: Feb. 2008, § 113 Ziff. 8.2.; Rehn/Cronauge, GO NRW, \nStand: März 2008, § 113 Ziff. III. 3. und IV. 4.\n\n63\n\nIm Unterschied zum freien Mandant der Ratsmitglieder nach § 43 GO kann \ndanach der Rat jederzeit und grundsätzlich umfassend das Abstimmungsverhalten \nder Vertreter bestimmen, \n\n64\n\nvgl. zu den am Wohl der Gesellschaft orientierten Grenzen des Weisungsrechts OVG NRW \nBeschl. v. 12. Dezember 2006 - 15 B 2625/06 m.w.N.\n\n65\n\nDies gilt selbst dann, wenn zwei oder mehr Vertreter im Wege der Verhältniswahl \ngewählt worden sind. Da der Rat oder die Ausschüsse ihre Weisungen in aller Regel \ndurch Beschluss nach § 50 Abs. 1 GO festlegen, sind auch die zur überstimmten \nMinderheit gehörenden Vertreter an die mit Mehrheitsentscheidung getroffenen \nWeisungen gebunden, ohne dass sie sich auf den Minderheitenschutz berufen \nkönnten. Insoweit besteht für bestellte Rats- oder Ausschussmitglieder kein freies \nMandat, sondern eine Bindung im Innenverhältnis an die Vertretungskörperschaft als \nGesamtheit, deren Willensbildung vom Mehrheitsverhältnis bestimmt wird. \n\n66\n\nDem entspricht, dass § 113 Abs. 1 Satz 3 GO dem bestellten Rats- oder \nAusschussmitglied keine wehrfähige Innenrechtsposition auf Verhinderung seiner \nAbberufung einräumt. Die zivilrechtlich dem Vertreter zukommenden \nGesellschaftsrechte -namentlich Überwachungs-, Informations- und Beratungsrechte- \nsind ihm im Interesse einer effektiven Kontrolle der Führung des Unternehmens als \nTeil eines Organs der Gesellschaft zugewiesen. Hiervon zu unterscheiden ist seine \nRechtsstellung im Innenverhältnis zu dem bestellenden Gemeindeorgan. Insoweit \nnimmt der vom Rat bestellte Vertreter seine Aufgaben in der \nGesellschafterversammlung im öffentlichen Interesse der Gemeinde war. Er ist \nkommunalrechtlich an deren Interessen gebunden. Seine Rechtsstellung ist daher \nhinsichtlich Begründung, inhaltlicher Reichweite und Beendigung vollständig vom Rat \nabhängig, \n\n67\n\nvgl. OVG NRW, Beschl. v. 21. Mai 2002 - 15 B 238/02 m.w.N.\n\n68\n\nDurch die Einräumung eines Weisungsrechts hat sich der Normgeber zu Lasten \neines ausgeprägten Minderheitenschutzes zugunsten einer effektiven Wahrnehmung \nder gemeindlichen Interessen entschieden. \n\n69\n\nDies belegen schließlich Sinn und Zweck der Beteiligungsvorschrift des § 113 \nGO. Bei der Vorschrift handelt es sich um einen Sonderfall einer \nVertretungsregelung. Nach der Gesetzesbegründung soll sie zur Wahrung der \nEinheitlichkeit und Kontinuität der Verwaltung, den Sachverstand von \nKommunalpolitikern und Verwaltungsangehörigen in den Organen kommunaler \nGesellschaften nutzbar machen und zugleich sicherstellen, dass die Gemeinde über \ndie Angelegenheiten und Entscheidungsabläufe in den Gesellschaften informiert ist, \n\n70\n\nLT-Drs. 11/4983 S. 26 (zu der Entwurfsvorschrift § 89a GO, die den § 55 Abs. 2 bis 4 GO \na.F. sodann als § 113 GO ersetzte). \n\n71\n\nDamit weist die Arbeit in den Gremien von juristischen Personen und \nPersonenvereinigungen zu der Arbeit im Rat und den Ausschüssen einen anders \ngelagerten Bezug auf. Steht im Rat und -vorverlagert- den Ausschüssen die \npolitische Willensbildung und damit die Geschäftsführungsbefugnis im Vordergrund, \ngeht es bei der Vertretungsregelung um rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. Die \nRegelung weist damit eine deutliche Nähe zur hauptamtlichen Verwaltung auf. Diese \nzeigt sich ferner darin, dass im Falle der Bestellung von zwei oder mehr Vertretern \nnach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO der Bürgermeister selbst oder der von ihm \nvorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde zwingend dazuzählen muss, \n\n72\n\nvgl. LT-Drs. 14/3979, S. 138.\n\n73\n\nSchließlich hat der Gesetzgeber den inhaltlichen Bezug zur hauptamtlichen \nVerwaltung systematisch betont, indem er die Vertretungsregelung durch den \nVerweis in § 63 Abs. 2 GO, nach der für die Vertretung der Gemeinde in Organen \nvon juristischen Personen oder Personenvereinigungen § 113 GO gilt, als Sonderfall \ndes Vertretungsrechts der Gemeinde, welches grundsätzlich beim Bürgermeister \nliegt (vgl. § 63 Abs. 1 GO), ausgestaltet hat. \n\n74\n\nNichts anderes ergibt sich aus dem Grundsatz der sog. Spiegelbildlichkeit von \nRat und Ausschüssen. Für Ausschüsse repräsentativer Körperschaften gilt, dass \nwegen der Vorverlagerung der Arbeit vom Plenum in die Ausschüsse diese \ngrundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in ihrer \nZusammensetzung das in ihm wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum \nwiderspiegeln müssen, wobei in sachlichen Fällen die Mitgliederzahl eines \nAusschusses so gewählt werden darf, dass nicht jede Fraktion in jedem Ausschuss \nvertreten ist, \n\n75\n\nvgl. BVerfG, Urt. v. 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2003 - 8 C \n18.03; OVG NRW, Urt. v. 15. September 2004 - 15 A 4544/02. \n\n76\n\nOffen bleiben kann, ob dieser Grundsatz bereits deswegen keine Anwendung \nfindet, weil er zur Besetzung von Ausschüssen und damit für gemeindeinterne \nWillensbildungsorgane und nicht für die Wahl und Entsendung in Gremien außerhalb \ndes Rates, deren Besetzung maßgeblich durch gesellschafts- und aktienrechtliche \nRegelungen determiniert wird, entwickelt wurde, \n\n77\n\ndie Anwendung verneinend: Held/Becker, GO, Stand: Februar 2008, § 113 Ziff. 6.5 a.E.; in \neiner anderen Konstellation als dem hiesigen Fall bejahend: VG Düsseldorf, Urt. v. 17. \nSeptember 2004 - 1 K 5749/02. \n\n78\n\nDenn jedenfalls scheidet seine Anwendung dort aus, wo naturgemäß keine \nSpiegelbildlichkeit hergestellt werden kann, weil es kein ausschließlich vom \nBeklagten plural zu besetzendes Gremium i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 GO gibt. Da die \nStadt N aufgrund ihrer Geschäftsanteile nur einen Gesellschaftssitz in beiden \nGesellschafterversammlungen hat (vgl. §§ 14, 5 GmbHG i.V.m. § 3 Abs. 2 \nGesellschaftsvertrag EW N v. 19. Dezember 2002 und § 5 Ziff. 2 i.V.m. Anlage zu § 5 \nZiff. 2 Gesellschaftsvertrag Lokalradio vom 5. September 2002), kann keine \nSpiegelbildlichkeit verwirklicht werden. \n\n79\n\nIn diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass die Klägerin auch \nkeinen Anspruch auf Erhöhung der Zahl der Vertreter der Stadt bei nur einem \ngesellschaftsrechtlichen Sitz hat. Selbst wenn § 113 Abs. 2 Satz 1 GO entgegen dem \nWortlaut (Satz 1: „ein Vertreter\", Satz 2: „weitere Vertreter ... zu benennen sind\") \ndahingehend zu verstehen wäre, dass bei unmittelbaren Beteiligungen vom Rat in \neigenem Ermessen auch mehrere Vertreter bestellt werden könnten, sofern \ngesellschaftsrechtlich nichts anderes gelte,\n\n80\n\nso wohl Held/Becker, GO, Stand: Februar 2008, § 113 Ziff. 4.2, § 50 Ziff. 11.2,\n\n81\n\nfolgte daraus nichts anderes. Dann entschiede der Beklagte im Rahmen des ihm \nzukommenden Gestaltungsspielraums selbst, wie viele Personen die Stadt in dem \nGremium vertreten sollten. Dabei ist es mit Blick auf die Notwendigkeit \nfunktionsgerechter und effektiver Aufgabenerfüllung sachlich gerechtfertigt, wenn der \nBeklagte sich korrelierend zu der Anzahl der gesellschaftsrechtlichen Sitze nur durch \neine ebensolche Anzahl von Vertretern in der Gesellschafterversammlung vertreten \nlässt. \n\n82\n\n3. Für eine gesetzesanaloge Anwendung des § 50 Abs. 3 GO auf die Nachwahl \neines Vertreters auf einen einzelnen Gremiumssitz im Sinne von § 50 Abs. 4 Satz 2 \nGO (§ 50 Abs. 4 Satz 3 GO n.F.) ist ebenfalls kein Raum. Wegen des dortigen \neindeutigen Verweises auf § 50 Abs. 2 GO und damit auf die \nkommunalverfassungsrechtliche Grundsatzregelung des Mehrheitswahlrechts liegt \nbereits keine der Ausfüllung zugängliche Regelungslücke vor. \n\n83\n\nSchließlich dürfte der Klägerin mit der Übertragung der Grundsätze des \nVerhältniswahlrechts -unabhängig davon, ob das Verfahren der höchsten Zahl oder \nder mathematischen Proportion Anwendung fände- ohnehin nicht gedient sein. Denn \nist -wie hier- nur ein einziger Sitz in einem Gremium i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 GO zu \nbestellen, käme auch nach Verhältniswahlgesichtspunkten stets nur derjenige zum \nZuge, der die meisten Stimmen erhielte. Dies wären die Ratsherren T für die \nVertreterstellung bei der EW N (38 zu 35 Stimmen) und E bei dem Lokalradio (39 zu \n34 Stimmen). Unter Anwendung des Verfahrens der höchsten Zahl (d´Hondt, vgl. § \n50 Abs. 3 Satz 3 GO i.d.F. bis zum 19. Oktober 2009) dividierte sich die höchste \nerzielte Stimmenzahl von hier 38 bzw. 39 durch (zunächst) 1 und ergäbe so einen \nSitz für die auch bei der Mehrheitswahl zum Zuge gekommenen zuvor benannten \nRatsmitglieder. Gleiches gälte bei Anwendung des Verfahrens der mathematischen \nProportion (Hare-Niemeyer, vgl. § 50 Abs. 3 Satz 3 GO i.d.F. ab dem 20. Oktober \n2009), denn die erzielte Stimmenzahl multipliziert mit der Sitzzahl von in diesem Falle \n1, dividiert durch die jeweils insgesamt abgegebenen Stimmen von 73, ergäbe \nebenfalls ein Obsiegen der beiden Ratsherrn (T: 0,52 zu 0,47; E: 0,53 zu 0,46). \n\n84\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § \n708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.\n\n85\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder \nNr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 VwGO).\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-08-22/1-k-4682-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-08-22/1-k-4682-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251965","retrieved":"2026-07-09 02:15:15.525954+00:00"}}