{"status":"available","doknr":"OLD252728","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0815.1L1272.08.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-08-15","aktenzeichen":"1 L 1272/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 4. August 2008 wörtlich gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner unter Vorwegnahme der Hauptsache zu \nverpflichten, der Antragstellerin am 28. August 2008 den \nPlenarsaal des Rathauses für eine Veranstaltung zum Thema \n„Hartz IV in E - Anforderungen an Politik und Verwaltung\" zur \nVerfügung zu stellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEr ist im Rahmen eines Organstreits (Kommunalverfassungsstreits) zulässig. Die \nim einstweiligen Rechtsschutzverfahren entsprechend § 42 Abs. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zu fordernde Antragsbefugnis gebietet hier, \ndass das geltend gemachte Recht dem klagenden Organ oder Organteil als \nwehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen \nist, \n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 m.w.N.; OVG NRW Beschl. v. 21. \nMai 2002 - 15 B 238/02.\n\n7\n\nDanach ist es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das dem \nallgemeinen Gleichheitssatz immanente Willkürverbot, das als Element des \nobjektiven Gerechtigkeitsprinzips der Rechtsstaatlichkeit inne wohnt und auch \nzugunsten von Fraktionen gem. § 56 Gemeindeordnung NRW -GO- gilt, \n\n8\n\nvgl. so für Ratsmitglieder OVG NRW, Beschl. v. 2. April 2008 - 15 B 499/08 m.w.N.,\n\n9\n\ndurch die Weigerung des Antragsgegners, den Plenarsaal der Stadt E am \n28. August 2008 an die Antragstellerin zu vergeben, -träfe ihre Rechtsauffassung zu- \nrechtswidrig nicht beachtet wurde.\n\n10\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n11\n\nDie mit ihm verfolgte Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt \nvoraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) \nund die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft \ngemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 \nZivilprozessordnung -ZPO-).\n\n12\n\nI. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn eine Regelung „um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint\" (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die beiden benannten \nBeispiele des Anordnungsgrundes belegen, dass mit den generalklauselartig \numschriebenen „anderen Gründen\" nur solche gemeint sind, deren Gewicht \n„wesentlich\" ist oder gar der Anwendung von Gewalt gleich kommt. Nicht \nausreichend ist, dass jene Rechtsbeschränkung droht, die regelmäßig aus den dem \nKlageverfahren strukturell immanenten Verzögerungen folgt, also allein darin liegt, \ndass ein schon jetzt fälliges Recht erst später verwirklicht werden kann. \n\n13\n\nNachteile in diesem Sinne hat die Antragstellerin nicht benannt. \n\n14\n\nDabei gelten für einen Kommunalverfassungsstreit, wie er hier vorliegt, \nbesondere Anforderungen.\n\n15\n\nDenn bei einem Kommunalverfassungsstreit ist im Gegensatz zum \nAußenrechtsstreit nicht über subjektive Individualrechte, sondern über \ninnerorganisatorische Kompetenzen von Organen oder Organteilen zu entscheiden, \ndie der Antragstellerin zugewiesen und daher weder aus den Grundrechten \nherzuleiten noch im Schutzbereich der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG \nangesiedelt sind. \n\n16\n\nVgl. zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit des Innenrechtsträgers insoweit OVG NRW, Beschl \nv. 27. September 2002 - 15 B 855/02; OVG NRW, Urt. v. 10. September 1982 - 15 A 1223/80; \nOVG NRW, Urt.v. 27. Juli 1990 - 15 A 709/88; zur Rechtsweggarantie: BVerwG, Urteil vom 11. \nJuli 1985 - 7 C 59.84.\n\n17\n\nGemessen daran hat die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nNordrhein-Westfalen für den Anordnungsgrund in einem Organstreit nicht auf die \nsubjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers abgestellt, sondern darauf, ob \ndie einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig bzw. - \nbei einer Vorwegnahme der Hauptsache - unabweisbar erscheine. Dem \nKlärungsinteresse werde in der Regel ausreichend durch eine Entscheidung des \nKompetenzstreits im nachfolgenden Klageverfahren gedient, auch wenn es in der \nZwischenzeit möglicherweise zu Kompetenzüberschreitungen komme. Entscheidend \nsei neben der Bedeutung der konkreten Angelegenheit für die Gemeinde vor allem \nder Rang des Rechtssatzes, dessen Verletzung durch die einstweilige Anordnung \nabgewendet werden solle,\n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2002 - 15 B 855/02, vom 20. Juli 1992 - 15 \nB 1643/92, vom 12. Juni 2006 - 15 B 2283/92, vom 27. April 1989 - 15 B 1412/89, vom 29. \nNovember 1988 - 15 B 3259/88, jew. m.w.N.\n\n19\n\nDieser Rechtsprechung, die das Oberverwaltungsgericht bislang -wenn auch \nunter Verlagerung des Prüfungsschwerpunktes in den Anordnungsanspruch- nicht \naufgegeben hat, \n\n20\n\nvgl. den Anordnungsgrund nicht problematisierend etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 2. \nApril 2008 - 15 B 499/08, vom 20. Juni 2008 - 15 B 788/08.\n\n21\n\nfolgt die Kammer grundsätzlich. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass \nangesichts des Kommunalverfassungsstreits als intrasubjektivem Prozess zwischen \nverschiedenen Kompetenzträgern derselben juristischen Person das Interesse des \nklagenden Organs oder Organteils für das Gewicht des verteidigten Belangs \nbestimmend sein dürfte, so dass im Rahmen der anzustellenden \nInteressenabwägung nicht das objektive Funktionsinteresse der Kommune am Erlass \nder einstweiligen Anordnung im Vordergrund steht, sondern allein die objektiven \n(auch unter dem Funktionsvorbehalt der Gesamtkörperschaft stehenden) Interessen \nder einzelnen Organe oder Organteile sowie deren Mitglieder für die Abwägung \nmaßgeblich sind, \n\n22\n\nähnl. auf eine unzumutbare Belastung des Fraktionsmitglieds abstellend, OVG NRW, \nBeschl. v. 21. November 1988 - 15 B 2380/88; vgl. auch -zT zu weit- Bracher, Zum \neinstweiligen Rechtschutz im verwaltungsgerichtlichen Organstreit, NWVBl. 1994, 409, 412. \n\n23\n\nHierauf abzustellen, legt bereits der Wortlaut des § 123 Abs. 1 VwGO nahe. \nDenn er stellt in Satz 1 auf die Vereitelung „eines Rechts des Antragstellers\"; in Satz \n2 auf das „Rechtsverhältnis\" ab. Ist im Organstreitverfahren anstelle des subjektiven \nRechts die wehrfähige Kompetenz bestimmend, liegt es nahe, die Eilbedürftigkeit \nihres Schutzes aus dem Blickwinkel des Kompetenzträgers zu sehen. Das entspricht \nauch dem Sinn des Organstreits.\n\n24\n\nZwar sind die den Organen oder Organteilen zustehenden Kompetenzen allein \nzur Mitwirkung an der Erledigung der Aufgaben der Körperschaft selbst verliehen, so \ndass die Befugnisse primär die Wahrnehmung des Interesses der organisatorischen \nEinheit sichern, \n\n25\n\nvgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2002 - 15 B 855/02, vom 20. Juli \n1992 - 15 B 1643/92, vom 12. Juni 2006 - 15 B 2283/92, vom 27. April 1989 - 15 B 1412/89, \nvom 29. November 1988 - 15 B 3259/88.\n\n26\n\nDarin erschöpft sich jedoch ihr Zweck nicht. Denn die Organmitglieder und die \neinzelnen Organe stehen zugleich auf „kleinster Ebene\" in der Funktionskörperschaft \nfür die Bürgerschaft der Kommune selbst. Sie repräsentieren gleichsam abgeleitet \naus ihrem Auftrag die „Verbandsmitglieder\" in dem kommunalen \nWillensbildungsprozess und tragen durch ihre Mitwirkung zu einer erhöhten \nLegitimation der Ratsentscheidung als Verwaltungsentscheidung bei. Die den \nOrganmitgliedern zustehenden Mitwirkungsrechte dienen daher auch der Wahrung \nder geschützten Interessen der repräsentierten Allgemeinheit oder bestimmter \nBevölkerungsgruppen am Willensbildungsprozess. Diese Interessen mögen auch \ndem Funktionsinteresse der Körperschaft zugeordnet sein (vgl. § 40 Abs. 1, 2 GO \nNRW), gehen jedoch darin nicht gänzlich auf. Aus den kommunalen Rechtssätzen, \ndie die Organ(teil-)stellung normieren (etwa §§ 42, 43, 56 GO NRW) und die um den \nWillen der Gewähr der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die innere Struktur \nder öffentlichen Verwaltung existieren, folgt vielmehr unmittelbar, dass den von den \nAdressaten dieser Rechtssätze wahrzunehmenden Kompetenzen -ungeachtet der \nZuordnung zur Gesamtkörperschaft und der unzweifelhaft fehlenden Subjektivierung- \nzugleich eigenständige und rechtserhebliche Interessen von Verbandsmitgliedern \nentsprechen. Diese Interessen spiegeln sich in der Entscheidung für eine bestimmte \nPartei oder Gruppierung im Rahmen der Kommunalwahl und in der \nZusammensetzung der Körperschaft wider. Denn durch die in der Gemeindeordnung \nverkörperten Mitwirkungsrechte der Organe räumt der Gesetzgeber -auch im \nInteresse des aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgenden \nMinderheitenschutzes- mittelbar der Allgemeinheit eine gesteigerte und normativ \nabgesicherte Mitwirkung an der Verwaltungsentscheidung ein. Für die Verwirklichung \ndieser Interessen haben die Kompetenzen der einzelnen Organe insoweit einen über \ndas alleinige Funktionsinteresse der Körperschaft „hinausschießenden\" Anteil. Daher \nbestehen Mitwirkungsrechte von Organen oder Organteilen nicht nur um des bloßen \nproblemlosen „Funktionierens\" willen, sondern auch um der Verwirklichung der \nindirekten Mitwirkung der Allgemeinheit an staatlichen Entscheidungen. Das \nFunktionsinteresse der Körperschaft ist daher nur Folge rechtlicher Regelungen, die \nder Allgemeinheit über die einzelnen Organe bzw. Organteile eine gesteigerte \nMitwirkung an der Verwaltungsentscheidung ermöglichen, so dass deren Interessen \nbei der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht außer \nBetracht bleiben können. Es kommt bei der notwendigen Interessenabwägung somit \nnicht entscheidend auf das Interesse der Körperschaft an der Wahrnehmung der \nMitwirkungsrechte der Organe und Organteile an. Maßgeblich ist vielmehr, welche \nBedeutung diese -verobjektivierten- Mitwirkungsrechte für die Wahrnehmung der \nAufgaben haben, die den Organen und Organteilen als Repräsentanten ihrer \nVerbandsmitglieder, d.h. der Bürgerschaft der Kommune, eingeräumt sind. \n\n27\n\nDas Gewicht der einzustellenden Interessen bemisst sich danach nicht allein an \nder Bedeutung der konkreten Angelegenheit für die Gemeinde unter \nBerücksichtigung des Rangs des Rechtssatzes für die Kommune, dessen Verletzung \ndurch die einstweilige Anordnung abgewendet werden soll, sondern auch nach der \nregelmäßig größeren Bedeutung des Rangs dieses Rechtssatzes für die \nAntragstellerin unter Beachtung der Bedeutung der konkreten Angelegenheit für die \nWahrnehmung der Aufgaben die ihr objektiv anvertraut sind. Entscheidend ist dabei, \nob eine erhebliche Verletzung von Innenrechtspositionen -hier der Fraktion- vorliegt. \nDenn ebenso wie die in der Verzögerung der etwaigen Rechtsverwirklichung \nliegende Beeinträchtigung für sich noch keine dem Klageverfahren vorgreifende \neinstweilige Anordnung rechtfertigt, gilt dies auch für den Organstreit, \n\n28\n\nvgl. std. Rspr. der Verwaltungsgerichts, OVG NRW, Beschl. v. 20. Juli 1992 - 15 B 1643/92 \nm.w.N.; zuletzt VG Düsseldorf, Beschl. v. 14. Mai 2008 - 1 L 626/08 m.w.N.\n\n29\n\nEinen Grund, der gemessen an diesen Maßstäben den Erlass der begehrten \neinstweiligen Anordnungen rechtfertigen könnte, hat die Antragstellerin nicht \ndargelegt. Insbesondere hat sie nicht plausibel gemacht, dass sie in ihrer Stellung als \nTrägerin körperschaftsinterner Rechte mit einer den Anordnungsgrund tragenden \nIntensität betroffen wird, wenn ihr der Plenarsaal der Stadt E am 28. August 2008 \nvorenthalten würde.\n\n30\n\nAllerdings hat im körperschaftsinternen Bereich die Einhaltung des dem \nallgemeinen Gleichheitssatz immanenten Willkürverbotes, das als Element des \nobjektiven Gerechtigkeitsprinzips dort ebenso gilt, hohen Stellenwert. Indes ist das \nGewicht einer etwaigen Verletzung dieses Rechtssatzes nach dem Maß der \nBedeutung der konkreten Angelegenheit für die Wahrnehmung der Aufgaben der \nFraktion zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund ist es kein „wesentlicher\", auch nicht \nübergangsweise hinnehmbarer, Nachteil, zunächst die Hauptsacheentscheidung \nabzuwarten. Denn es geht nicht darum, ob die Antragstellerin überhaupt die von ihr \ngeplante Informationsveranstaltung oder vergleichbare in der Zukunft durchführen \nkann, was ihr der Antragsgegner nicht bestreitet. Umstritten ist lediglich, ob die \nVeranstaltung im Plenarsaal stattfinden kann oder an anderen Stellen durchgeführt \nwerden muss. Die Antragstellerin hat weder glaubhaft dargetan, sie könne nicht in \nandere Räume ausweichen noch, dass die Veranstaltung und ihre sich darin \nverkörpernde politische Arbeit mit dem Ratssaal als Tagungsort stünde oder fiele. \nBeides ist auch objektiv nicht ersichtlich, zumal der Antragsgegner sich bereit erklärt \nhat, der Antragstellerin alternativ einen Raum in einer städtischen Schule -ggf. \nkostenfrei nach Maßgabe des § 3 Abs. 8, 9 der Benutzungsordnung für Räume und \nSchulhöfe der Schulen der Stadt E vom 13. Dezember 2001- zur Verfügung zu \nstellen (vgl. Antragserwiderung vom 11. August 2008, S. 6). Es überzeugt nicht, \nwenn die Antragstellerin darauf verweist, dass die ganztägige, an einem Donnerstag \n(28. August 2008) geplante Veranstaltung, den Schulbetrieb empfindlich stören \nwürde. Hat der Antragsgegner für diesen Tag eine Räumlichkeit in einer städtischen \nSchule angeboten, kann davon ausgegangen werden, dass er einen etwaigen \nPublikumsandrang oder ähnliches bei seinem Vorschlag bedacht hat. Es ist aber \nauch weder dargelegt noch ersichtlich, warum eine Veranstaltung zu einem \nSachthema mit Experten und Betroffenen in einer städtischen Schule den \nSchulbetrieb empfindlich stören würde. Schließlich ist nicht erkennbar, warum sich \ndie Antragstellerin auf eine Störung des Schulbetriebes überhaupt rechtserheblich \nsoll berufen können. Nach alledem lägen die Nachteile der Antragstellerin allein \ndarin, in der Übergangszeit bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren auf alternative \nStandorte ausweichen zu müssen. Sie rechtfertigen daher keine einstweilige \nAnordnung, selbst wenn ihr -was in einem Klageverfahren zu klären wäre- ein \nAnspruch in dem behaupteten Sinne zustünde. \n\n31\n\nDies gilt umso mehr, als das Anliegen der Antragstellerin auf die vollständige \nVorwegnahme der Hauptsache zielt, was sie in ihrem Antrag selbst zum Ausdruck \nbringt. Denn die begehrte Überlassung der Räumlichkeit nähme eine zusprechende \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren in vollem Umfange vorweg und stellte die \nAntragstellerin gleich einem Obsiegen in der Hauptsache. Die zeitlich gebundene \nVerwaltungsentscheidung kann mit Ablauf des 28. August 2008 faktisch und auch \nrechtlich nicht mehr in einem späteren Hauptsachverfahren rückgängig gemacht \nwerden. Damit überschreitet das Antragsziel die dem Gericht im Rahmen der \n„einstweiligen\" Anordnungen grundsätzlich zugewiesene Regelungsmacht. Zwar ist \nauch in diesen Fällen der Erlass einer Anordnung i.S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nunter dem Gesichtspunkt der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. \n19 Abs. 4 GG nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Rechtsprechung stellt aber \nsowohl an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes wie des \nAnordnungsanspruches gesteigerte Anforderungen. Eine Vorwegnahme der \nHauptsache ist daher nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Anordnung \nschlechterdings notwendig ist, d.h. wenn eine Versagung des vorläufigen \nRechtsschutzes die Antragstellerin bei einer hohen Obsiegenswahrscheinlichkeit im \nHauptsachverfahren irreversibel schwer und unzumutbar belasten würde,\n\n32\n\nvgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76; BVerfG, Beschl. v. 19. \nOktober 1987 - 2 BvR 947/87.\n\n33\n\nDafür ergeben sich keine Anhaltspunkte. Denn der Antragsgegner hat der \nFraktion nicht die Veranstaltung verboten, sondern lediglich -wie ausgeführt- ihr die \nBenutzung einer bestimmten Räumlichkeit, nämlich des begehrten Plenarsaales, \nversagt. Ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender schwerer und \nunzumutbarer Nachteil ist insbesondere nicht darin auszumachen, dass die \nVerlegung der Veranstaltung an einen anderen Ort (etwa in ein städtisches \nSchulgebäude) eine Einbuße der mit ihr bezweckten Wirkung unter dem \nGesichtspunkt einer „besonderen Ausstrahlung des Plenarsaales\" nach sich zöge. \nWarum die geplante Veranstaltung zwingend im Plenarsaal stattfinden müsse, \nerschließt sich nicht von selbst und ist von der Antragstellerin auch nicht dargetan. \nEs ist vielmehr hinnehmbar, die Veranstaltung an einem anderen Ort durchzuführen. \nVerweist sie insoweit zur Begründung des Anordnungsanspruches auf eine \nEntscheidung des VG Bremen (Beschl. v. 16. März 2007 - 2 V 370/07), überzeugt \ndies nicht, denn die Entscheidung betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. \nDort ging es um eine Wählervereinigung, die anlässlich bevorstehender \nBürgerschaftswahlen eine politische Veranstaltung im Rathaus plante. Nicht ging es \num in einem Kommunalverfassungsstreit zu klärende innerorganschaftliche Rechte. \nAuch dürfte bei einer Wahlkampfveranstaltung einer politischen Partei der \n„besondere Effekt der Örtlichkeit\" eine ungleich größere Gewichtigkeit haben als hier, \nwo die Behandlung eines Sachthemas mit Experten und Betroffenen im Vordergrund \nsteht.\n\n34\n\nSoweit sich die Antragstellerin der Sache nach weiter darauf beruft, dass sie \nunzumutbar und nicht revisibel in ihrem Recht auf Öffentlichkeitsarbeit eingeschränkt \nwerde, finde die Veranstaltung nicht im begehrten Plenarsaal statt, kann darin \nebenso kein schwerer und unerträglicher Nachteil für die Fraktion gesehen werden, \nder es gestatte, die Hauptsache vorwegzunehmen. Es ist bereits aus Rechtsgründen \nfragwürdig, ob sich die Antragstellerin wegen des eher auf körperschaftsinterne \nZwecke begrenzten Sinns der Fraktionsarbeit auf ein solches Recht berufen kann, \n\n35\n\nvgl. näher OVG NRW, Beschl. v. 12. Juni 1992 - 15 B 2283/92.\n\n36\n\nDiese Frage kann jedoch offen bleiben, da selbst ein schützenswertes Interesse \nder Fraktion an der gleichberechtigt neben anderen Fraktionen erfolgenden \nDarstellung ihrer Arbeit gegenüber der Öffentlichkeit jedenfalls ein zeitungebundenes \nRecht wäre, das keine unverrückbaren Nachteile leidet, wenn die Hauptsache \nabgewartet wird. Wie dargelegt, ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Veranstaltung \nnicht am selben Tag an einem adäquaten anderen Ort abgehalten werden könne \noder, dass sie unwiederbringlich ihre Wirkung verlöre, wenn sie zu einem anderen \nZeitpunkt stattfände. Vor diesem Hintergrund wäre eine substantiierte Darlegung \nerforderlich, warum der Antragstellerin dennoch ohne Überlassung des Plenarsaales \ndie Durchführung der Veranstaltung schlechthin unmöglich sein soll, woran sie es hat \nfehlen lassen.\n\n37\n\nSchließlich fehlt es für eine zulässige Vorwegnahme der Hauptsache an einem \nhohen Grad einer Obsiegenswahrscheinlichkeit der Antragstellerin in der Hauptsache \nselbst,\n\n38\n\nvgl. zu diesem Merkmal BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1/99; Kopp/Schenke, \nVwGO, 15. Aufl., § 123 Rn. 14.\n\n39\n\nDenn es spricht auch vieles gegen die Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruches (dazu II.)\n\n40\n\nII. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Plenarsaal der \nStadt E für Veranstaltungen vergeben wird, richtet sich in erster Linie nach den vom \nAntragsgegner oder vom Rat getroffenen Regeln und, sofern diese fehlen, nach \nallgemeinen Grundsätzen.\n\n41\n\nEine Benutzungsordnung für die Nutzung des Plenarsaales besteht nicht. \nEbenfalls ist keine Festlegung einer ausdrücklichen oder konkludenten \nZweckbestimmung im Sinne der Eröffnung einer allgemeinen, öffentlichen Nutzung \nfür jegliche Veranstaltungen (Widmung als öffentliche Einrichtung) erfolgt. Entgegen \nder Ansicht der Antragstellerin im Schriftsatz vom 12. August 2008 lässt sich eine \nsolche Zweckbestimmung insbesondere nicht aus der in § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW \nbestimmten regelmäßigen Öffentlichkeit der im Plenarsaal stattfindenden \nRatssitzungen herleiten. Denn die Zugänglichkeit einer Ratssitzung für die \nÖffentlichkeit ist Ausfluss der demokratischen Kontrolle des Rates durch die \nBürgerschaft, ändert aber nichts daran, dass der Plenarsaal den Einwohnern im \nÜbrigen nicht zur Verfügung steht.\n\n42\n\nDie Antragstellerin kann sich für die begehrte Überlassung des Plenarsaales \nschließlich nicht auf § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW berufen. Danach ist die Kommune \nverpflichtet, den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den \nsächlichen und personellen Aufwendungen für ihre Geschäftsführung zu gewähren. \nEs ist bereits zweifelhaft, ob die von der Antragstellerin vorgenommene extensive \nAuslegung der Norm zutrifft, die Kommune müsse den Fraktionen nicht nur \nFraktionsräume,\n\n43\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 26. April 1990 - 15 A 864/88 (noch zur Vorgängervorschrift des \n§ 30 Abs. 7 Satz 6 GO),\n\n44\n\nsondern für (öffentliche) Veranstaltungen auch weitere „ausreichende \nRäumlichkeiten\" zur Verfügung stellen, sonst würde ihr das Recht solche Tagungen \ndurchzuführen abgesprochen,\n\n45\n\nvgl. dazu unter dem Aspekt der Öffentlichkeitsarbeit von Fraktionen kritisch OVG NRW, \nBeschl. v. 12. Juni 1992 - 15 B 2283/92.\n\n46\n\nEine Entscheidung kann offen bleiben, denn aus der Vorschrift lässt sich weder \nein Anspruch auf eine bestimmte Räumlichkeit -hier den Plenarsaal- ableiten noch \nhat der Antragsgegner der Antragstellerin das Recht abgesprochen, die \nVeranstaltung überhaupt durchzuführen. Im Übrigen ist es der Antragstellerin \nunbenommen, aus den ihr zur Verfügung gestellten sachlichen Mitteln \nentsprechende Räumlichkeiten von Dritten anderweitig anzumieten, sofern sie nicht \nauf die von dem Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 11. August 2008 in \nAussicht gestellte alternative Räumlichkeit in einer städtischen Schule ausweichen \nmag. Dass ihr die Anmietung von Räumlichkeiten Dritter für die Veranstaltung aus \nden ihr im Rahmen der Geschäftsführung überlassenen Mittel finanziell nicht möglich \nwäre, hat sie nicht dargetan.\n\n47\n\nEin Zulassungsanspruch der Antragstellerin kann sich daher allenfalls als \nAusformung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG- \nund des ihm immanenten Willkürverbotes ergeben, das -wie dargelegt- auch bei \ninnerorganschaftlichen Streitigkeiten gilt. Der dort normierte \nGleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet dazu, wesentlich Gleiches nicht willkürlich \nungleich und wesentlich Ungleiches nicht ohne sachlichen Grund gleich zu \nbehandeln, \n\n48\n\nvgl. Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Art. 3 Rn. 4ff. m.w.N. auf die std. Rspr. des BVerfG.\n\n49\n\nVoraussetzung für die Feststellung von Ungleichbehandlungen ist zunächst eine \nhinreichend manifestierte Verwaltungspraxis, die sich zu einem Vergleich mit dem zu \nbeurteilenden Sachverhalt eignet. Differenzierungen sind dabei nicht \nausgeschlossen, wenn sie in der tatsächlichen Verschiedenheit der \nLebenssachverhalte ihren Grund haben, deren Berücksichtigung aber für eine am \nGerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise notwendig oder zumindest \nsachlich vertretbar erscheint, \n\n50\n\nvgl. bereits BVerfG, Beschl. v. 21. Juli 1955 - 1 BvL 33/51; Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Art. \n3 Rn. 26, 33, 35 m.w.N.\n\n51\n\nDaran gemessen spricht vieles dafür, dass der Antragstellerin zu Recht die \nBenutzung des Plenarsaals für ihre Veranstaltung zum Thema „Hartz IV in E - \nAnforderungen an Politik und Verwaltung\" verweigert wurde. Es fehlt an einer \nplausiblen Darlegung, dass der Antragsgegner gleichartige mit Öffentlichkeitsbezug \nstattfindende Veranstaltungen anderer Fraktionen in ständiger Praxis im Plenarsaal \nzuließe. Soweit die Antragstellerin sich in ihrer Antragsschrift auf eine Veranstaltung \nder Stadt (Büro für regionale und europäische Zusammenarbeit, November 2006) \nsowie drei Veranstaltungen privater Ausrichter (Eer S-Turnier GmbH, Januar 2007; \nStadtsportbund E e.V., Juni 2007; F E e.V., Juli 2007) beruft, sind die benannten \nFälle vom Sachverhalt her bereits nicht vergleichbar. Sie begründen keine für die \nAntragstellerin maßgebliche bindende Verwaltungspraxis des Antragsgegners, da es \nsich nicht um Veranstaltungen von Fraktionen oder politischen Parteien handelt. Die \nvon der Antragstellerin weiter benannte Veranstaltung der Ratsfraktion \nBündnis90/Die Grünen -wohl- am 6. Oktober 2004 diente ersichtlich nicht der \nÖffentlichkeitsarbeit. Denn die Ratsfraktion bat um die Überlassung des Plenarsaales \nfür das Prozedere der Ausschussbesetzung der Fraktion nach der Kommunalwahl \nund damit für einen fraktionsinternen Zweck (Anlage 2 zur Antragserwiderung vom \n11. August 2008). Mit der begehrten Veranstaltung der Antragstellerin ist daher nach \nden im Eilverfahren vorliegenden Unterlagen sachlich vergleichbar lediglich eine vom \nAntragsgegner im Plenarsaal zugelassene -wohl öffentliche- Veranstaltung der CDU-\nRatsfraktion am 12. Oktober 2006 zum neuen Schulgesetz (sowie eine vom \nAntragsgegner im Jahre 2000 aufgrund bevorstehender Landtagswahlen indes \nabgelehnte Anfrage der FDP-Ratsfraktion zu einem öffentlichen Expertengespräch \nüber die Reform des Parteiwesens im Plenarsaal).\n\n52\n\nDieser Fall, oder bei Hinzurechnung der Veranstaltung der Fraktion \nBündnis90/Die Grünen, diese beiden Fälle in einem Zeitraum von nicht weniger als \netwa vier Jahren, begründen noch keine gleichförmige Übung des Antragsgegners \nbei der Vergabe des Ratsaales im Sinne der Antragstellerin. Dies gilt umso mehr, als \nder Antragsgegner in seiner Antragserwiderung (dort Seite 4) deutlich macht, dass er \njedenfalls seit dem Jahre 2004 stets dem Grundsatz der restriktiven Vergabe des \nRatsaales folge, wonach es im Vorfeld einer anstehenden Wahl keine Vergabe u.a. \ndes Plenarsaales an Parteien, Wählergruppen sowie Einzelbewerber um das Amt \ndes Oberbürgermeisters gebe (vgl. Anlage 9 zur Antragserwiderung: Verfügung zur \nNutzung städtischer Räume vom 15. Juli 2004 anlässlich der Kommunalwahl im \nSeptember 2004). Von dieser Praxis ist der Antragsgegner bislang -entgegen der \nAnsicht der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 12. August 2008- nicht \nabgerückt. Insbesondere hat er seine Vergabepraxis nicht nach Vorliegen des \nAntrages der Antragstellerin auf Überlassung des Plenarsaales geändert, sondern an \nihr festgehalten. Einer fortlaufenden expliziten Aktualisierung dieses Willens bedarf \nes nicht. Auch hat der Antragsgegner mit Blick auf die bevorstehende Wahl zum \nOberbürgermeister der Stadt E am 31. August 2008 den Ratsfraktionen der SPD und \ndes Bündnis 90/Die Grünen auf Anfrage noch im Juli 2008 mitgeteilt, dass er vor \nWahlen aus Gründen der Neutralität an der restriktiven Praxis festhalte (vgl. Anlage \n10 der Antragserwiderung). Der Grundsatz, die Vergabe des Plenarsaales in \nWahlkampfzeiten restriktiv zu handhaben, ist schließlich sachlich nicht zu \nbeanstanden. Entscheidend ist lediglich, dass der Antragsgegner alle Fraktionen \ngleichförmig bei der Nutzungsmöglichkeit von Räumlichkeiten berücksichtigt oder \neben nicht berücksichtigt. Es steht insoweit in seinem Ermessen, ob es eine weite \noder enge Vergabepraxis für den -wie ausgeführt- nicht für eine öffentliche Nutzung \ngewidmeten Plenarsaal gibt. Die Begründung des Antragsgegners für diese \nHandhabung, es solle die Neutralität der Verwaltung vor Wahlkämpfen gewahrt \nbleiben, ist auch nicht sachfremd, sondern lediglich Ausdruck, die von der \nRechtsordnung unter dem Aspekt der Gleichbehandlung gezogenen Grenzen zu \nrespektieren. Nichts anderes folgt aus der von der Antragstellerin zitierten \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil \nvom 26. April 1990 - 15 A 460/88). Denn die Ausführungen des Gerichts beziehen \nsich erkennbar auf einen nicht vergleichbaren Fall, nämlich der Klärung der \n(verneinten) Frage, ob es eine Befugnis des damaligen Gemeindedirektors zur \nWahrung eines parteipolitischen und weltanschaulich neutralen Erscheinungsbildes \neines Geschäftszimmers einer Fraktion gebe. Ging es dort um Maßnahmen in den \nausdrücklich der Fraktionsarbeit gewidmeten Geschäftsräumen einer Fraktion selbst, \ngeht es hier um eine öffentliche Veranstaltung in einem von mehreren Organen und \nOrganteilen genutzten und vornehmlich der Vertretungskörperschaft insgesamt \nvorbehaltenen Plenarsaal. \n\n53\n\nNach alledem ist es sachgerecht und einer einheitlichen -wenn auch restriktiven- \nAusübung der Verwaltungspraxis gerade unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten \nentsprechend, wenn der Antragsgegner unter Anwendung seiner 2004 begründeten \nVorgehensweise auch eine Veranstaltung der Antragstellerin im Plenarsaal wenige \nTage vor der Wahl des Oberbürgermeisters nicht zulässt, sondern sie auf die \nMöglichkeit einer -ggf. kostenfreien- Inanspruchnahme einer geeigneten \nRäumlichkeit in einer städtischen Schule verweist. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziffer 22.7 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, S. 1327ff.) \nund berücksichtigt, dass der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet \nist.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-08-15/1-l-1272-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-08-15/1-l-1272-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252728","retrieved":"2026-07-09 02:15:46.242287+00:00"}}