{"status":"available","doknr":"OLD252929","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0807.8L1177.08.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-08-07","aktenzeichen":"8 L 1177/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegner anzuweisen, von seiner geplanten\nAbschiebung am 8. August 2008 abzusehen,\n\n4\n\nist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet, weil der Antragsteller\neinen Anordnungsanspruch, gerichtet auf Untersagung der Abschiebung, nicht\nglaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1\nZPO).\n\n5\n\nEine Abschiebung ist nach § 60 a Abs. 2 AufenthG auszusetzen, solange sie aus\ntatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis\nerteilt wird. Ein Duldungsanspruch folgt für den Antragsteller, der Vater zweier\ndeutscher Kinder (S, geboren am 00.00.2000 in N, und S1, geboren am 00.00.2003\nin N) ist, im Ergebnis jedoch nicht - wie geltend gemacht - aus Art. 6 GG unter dem\nGesichtspunkt des Schutzes des Familienlebens.\n\n6\n\nZu den ausländerrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG hat das\nBundesverfassungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR\n1935/05 -, NVwZ 2006, 682 f., ausgeführt:\n\n7\n\nDie in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene\nwertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu\nschützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der\nEntscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären\nBindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an\nPersonen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß,\ndas heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen\nzur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum\nSchutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus\nArt. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung\nüber das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet\nlebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>;\n80, 81 <93>). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles\ngeboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu\nberücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände\ndes Einzelfalles.\n\n8\n\nKann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind\nnur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind\ndeutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner\nMutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so\ndrängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen,\neinwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Dies kann selbst dann\ngelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden\nLebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat\n(Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, S. 849 <850> m.w.N.;\nBeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, S. 59). Es kommt in\ndiesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied\ntatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden\nkönnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische\nErziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder\ndritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die\nEntwicklung des Kindes haben kann (vgl. zuletzt Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 - 2\nBvR 1001/04 - m.w.N.).\n\n9\n\nBei der Auslegung und Anwendung der ausländerrechtlichen Vorschriften\nist auch angemessen zu berücksichtigen, dass durch das Gesetz zur Reform\ndes Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) die\nRechtspositionen des Kindes und seiner Eltern sowohl hinsichtlich des\ngemeinsamen Sorgerechts als auch hinsichtlich des Umgangsrechts gestärkt\nworden sind. Seither ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen\nund im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit\nbesteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.\nDabei sind die Belange der Eltern und des Kindes im Einzelfall umfassend zu\nberücksichtigen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -;\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 C 13/02 -,\nBVerwGE 117, 380 <390 f.>).\n\n10\n\nAuch gewichtige familiäre Belange setzen sich (aber) nicht stets gegenüber\ngegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere dann, wenn die\nGeburt eines Kindes nicht (...) eine \"Zäsur\" in der Lebensführung des\nbetroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten\nlässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird,\nkommt ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet\nsprechenden Gründe in Betracht.\n\n11\n\nUnter Anlegung dieses Maßstabes muss der Schutz der Familie vorliegend hinter\ndem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückstehen. Dem liegt folgende Würdigung der\nEinzelfallumstände zugrunde:\n\n12\n\nZunächst ist nach Auswertung der beigezogenen Akten von einer familiären\nBeziehung im Sinne einer tatsächlichen Verbundenheit zwischen dem Antragsteller\nund seinen deutschen Kindern auszugehen.\n\n13\n\nZwar befindet sich der Antragsteller, der wegen Urkundsdelikten und (versuchten\nund vollendeten) Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde,\n\n14\n\nvgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. Februar 2006 - XX - 13/05 -,\n\n15\n\nseit dem 12. Januar 2005 ununterbrochen in Haft und in den\nSachverhaltsfeststellungen des Strafurteils heißt es auf Grund entsprechender\nEinlassung des Antragstellers, dass die Familie (d.h. der Antragsteller, seine Söhne\nund deren Mutter) nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe,\n\n16\n\nSeite 10 des amtlichen Umdrucks; Beiakte Heft 2, Bl. 219.\n\n17\n\nAuch hat der Antragsteller in der Vergangenheit keine behördlich registrierten\nfreiwilligen Unterhaltszahlungen für seine Kinder geleistet,\n\n18\n\nvgl. Beiakte Heft 1 zu 8 K 5952/07, Bl. 71; Beiakte Heft 2 zu 8 K 5952/07, Bl. 295.\n\n19\n\nDiese Umstände schließen jedoch den (früheren und jetzigen) Bestand von\nfamiliären Beziehungen nicht aus. Für die von dem Antragsteller geltend gemachte\nund durch die Kindesmutter in einer an die Prozessbevollmächtigte des\nAntragstellers gerichteten E-Mail vom 25. Februar 2008 bestätigte familiäre\nBeziehung zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern sprechen vielmehr\nfolgende gewichtige (objektive) Anhaltspunkte im Zusammenhang mit dem gegen\nden Antragsteller gerichteten Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der\nUnterstützung einer terroristischen Vereinigung (Al Tawhid): Im Zuge von\nOberservationsmaßnahmen im Oktober 2004 wurde festgestellt, dass der\nAntragsteller regelmäßig Kontakt zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und\nKindesmutter unterhielt und auch in deren Wohnung übernachtete. Bei der am 12.\nJanuar 2005 erfolgten Durchsuchung der Wohnung der Kindesmutter wurden laut\nAsservatenliste zahlreiche persönliche Gegenstände des Antragstellers\nsichergestellt. Die Kindesmutter erklärte hierbei, dass der Antragsteller sie\nregelmäßig besuche und auch bei ihr übernachte, da sie zwei gemeinsame Söhne\nhätten. Auffällig war zudem der Wandschmuck in der Wohnung, den der zugezogene\nDolmetscher als Indiz für eine fanatische islamische Glaubenseinstellung\nbezeichnete.\n\n20\n\nVgl. Beiakte Heft 11 zu 8 K 5952/07, Bl. 51, 55-58, 60, 67.\n\n21\n\nDie Präsenz des Antragstellers in der Wohnung seiner ehemaligen\nLebensgefährtin, einer gebürtigen Polin, vor seiner Inhaftierung ist damit\nunzweifelhaft.\n\n22\n\nDie - auch geistige und emotionale - Bindung zwischen dem Antragsteller und\nzumindest seinem Sohn S wurde bei der vorgenannten Durchsuchung deutlich,\nindem der damals vierjährige S den Beamten auf Nachfrage, was er später einmal\nwerden wolle, laut Aktenvermerk antwortete, er wolle einmal \"Mudjahed\" wie sein\nVater werden. Hierunter verstehe er Männer mit Schwertern und Pistolen, die\nUngläubige töten.\n\n23\n\nVgl. Beiakte Heft 11 zu 8 K 5952/07, Bl. 66.\n\n24\n\nWährend der Haftzeit ist der Kontakt durch regelmäßige Besuche der\nKindesmutter, teilweise in Begleitung der beiden Kinder, und Telefonate aufrecht\nerhalten worden. Es ist anzunehmen, dass bei den Besuchen die Erziehung der\ngemeinsamen Kinder Gesprächsgegenstand ist. Der Antragsteller sieht sich schon\nauf Grund seiner religiösen Wertvorstellungen in der Vaterrolle und versucht auch\naus der Haft heraus, auf das Leben seiner Kinder Einfluss zu nehmen und familiäre\nUnterstützung sicherzustellen,\n\n25\n\nVgl. Beiakte Heft 12 zu 8 K 5952/07, Bl. 86 (Besuchsüberwachung im März 2005); Beiakte\nHeft 29 zu 8 K 5952/07 (Vollstreckungsheft Band I), Bl. 83 f.\n\n26\n\nGegenüber dem von der Strafvollstreckungskammer mit der Erstellung eines\nFachpsychologischen Gutachtens beauftragten Diplom-Psychologen hat der\nAntragsteller mehrfach herausgestellt, wie wichtig ihm seine Kinder seien.\n\n27\n\nVgl. Beiakte Heft 29 zu 8 K 5952/07 (Vollstreckungsheft Band I), Bl. 127, 135 f.\n\n28\n\nIst nach alledem von bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende\nMaßnahmen zu berücksichtigenden familiären Bindungen des Antragstellers im\nSinne von Art. 6 GG auszugehen, haben jedoch vorliegend die gegen einen Verbleib\ndes Antragstellers im Bundesgebiet sprechenden Gründe stärkeres Gewicht:\n\n29\n\nDer Antragsteller ist während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in\nerheblichem Umfang und in sich steigernder Weise straffällig geworden. Nach seiner\nEinreise Ende 1995 und der auf Grund unrichtiger Angaben zu seiner Herkunft\nerwirkten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer\nFlüchtlingskonvention,\n\n30\n\nvgl. hierzu das den Widerruf der Feststellung bestätigende Urteil des VG Düsseldorf vom\n4. Januar 2007 - 11 K 3704/06.A -,\n\n31\n\nist der Antragsteller zunächst wegen Diebstählen auffällig geworden, für die er\nGeldstrafen erhalten hat. Sodann erhärtete sich im Zuge strafrechtlicher\nErmittlungsverfahren der Verdacht, dass der Antragsteller im Zeitraum von März bis\nApril 2002 als Aussteller und Lieferant von gefälschten Ausweisdokumenten in die\nPassfälschungs- und Passverbringungsaktivitäten der deutschen Zelle der \"Al\nTawhid\" eingebunden war, für die Organisation eine CD mit der Anleitung zur\nHerstellung von Sprengstoff aufbewahrte und im Besitz einer Waffe war, die er der\n\"Al Tawhid\"-Zelle verkaufen wollte und die bei einem geplanten Anschlag auf\njüdische oder israelische Einrichtungen in Deutschland zum Einsatz kommen sollte.\nZwar ist das entsprechende Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die nachstehende\nrechtskräftige Verurteilung des Antragstellers wegen Urkundsdelikten nach §§ 154\nAbs. 1 Nr. 1, 154a Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt worden. Dies ändert jedoch nichts an\ndem vom Generalbundesanwalt im Einstellungsvermerk festgestellten hinreichenden\nTatverdacht, den das beschließende Gericht auf Grund der in den Ermittlungsakten\nenthaltenen Erkenntnisse (Ergebnisse von Telekommunikationsüberwachungen und\nDurchsuchungen, Zeugenaussagen) ohne Weiteres nachvollziehen kann. Der\nAntragsteller stand damit im durch Tatsachen gestützten Verdacht, eine terroristische\nVereinigung unterstützt zu haben.\n\n32\n\nVgl. Beiakte Heft 3 zu 8 K 5952/07, Bl. 375 ff.\n\n33\n\nVon der Zerschlagung der inländischen \"Al Tawhid\"-Zelle und bundesweiten\nFestnahmen der Mitglieder im April 2002 unbeeindruckt, stellte der Antragsteller im\nZeitraum von 2002 bis 2005 in ausschließlich als \"Fälscherwerkstatt\" genutzten\nWohnungen in E1 falsche Papiere her, die unter anderem dazu dienen sollten, die\nEinreise in die Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Schengen-Staat\nbzw. den Aufenthalt dort zu ermöglichen. Deswegen wurde der Antragsteller zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt,\n\n34\n\nvgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. Februar 2006 - XX - 13/05 -, Beiakte Heft 2 zu\n8 K 5952/07, Bl. 210 ff.\n\n35\n\nDie Haftzeit des Antragstellers endet am 11. Juli 2009. Im Hinblick auf die nicht\ngering geschätzte Gefahr der Begehung erneuter Straftaten ist die Aussetzung der\nVollstreckung des Strafrestes zur Bewährung zum Zweidrittelzeitpunkt abgelehnt\nworden.\n\n36\n\nVgl. Landgericht Düsseldorf, Beschluss 31. März 2008 - StVKK 579/07-, Beiakte Heft 28 zu\n8 K 5952/07 (Vollstreckungsheft Band II), Bl. 236 ff.\n\n37\n\nDie Strafvollstreckungskammer hat auf Grund des in einer Anhörung von dem\nAntragsteller gewonnenen persönlichen Eindrucks hierzu mit - noch nicht\nrechtskräftigem - Beschluss vom 31. März 2008 ausgeführt:\n\n38\n\nDie Justizvollzugsanstalt hat das Verhalten im Vollzug hinsichtlich Ordnung\nund Sauberkeit als nicht zu beanstanden bezeichnet. Subkulturelle Aktivitäten\nsind nicht beobachtet worden. Allerdings wurde bei dem Verurteilten, der früher\nim Verdacht stand, in ein Islamistennetzwerk eingebunden zu sein, ein strenger\nGlaube mit auch missionarischen Zügen beobachtet. Hierbei wurde auch im\nweiteren Sinne das Tatgeschehen einbezogen in dem Sinne, dass er das\nGesetz hier nicht anerkenne, sich nur vom Koran leiten lasse und nur durch\nGottes Hand richten lasse. Die Justizvollzugsanstalt sieht eine sehr bedenkliche\nGrundeinstellung zur Rechtsordnung hier. (...)\n\n39\n\nEs kann zur Zeit auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der\nAllgemeinheit nicht verantwortet werden zu erproben, ob der Verurteilte\naußerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. (...)\n\n40\n\nDer hochintelligente Verurteilte (...) zeigte bei den Taten eine hohe\nProfessionalität, zum einen was die Qualität seiner Fälschungsprodukte angeht,\nmit der er sich einen Ruf erwarb, der bis Freiburg drang. Weiter zeigte er\nprofessionelles Vorgehen in seinem fälschergeschäftlichen Umgang. So hatte\ner nicht nur eine rein als Fälscherwerkstatt genutzte zweite Wohnung, er\nwechselte auch nach einiger Zeit die Adresse der für Fälschungszwecke\ngenutzten Wohnung. Er ging - erkennbar geübt - konspirativ in seinem\ngeschäftlichen Umgang vor, etwas, was sich auch in den Aliasnamen\nwiderspiegelt. (...)\n\n41\n\nEs finden sich keine tragfähigen Hinweise auf eine Neuorientierung\ngegenüber der früher gezeigten Ablehnung der Rechtsordnung hier. Wie auch\nin der Anhörung ist nur ein seiner hohen Intelligenz geschuldetes, höchst\ngeschicktes Ausweich- und Beschönigungsverhalten erkennbar geworden,\nauch dann, wenn ihm innere Selbstwidersprüchlichkeiten vorgehalten wurden.\nAuf die Nachfrage, was es mit Sprengstoff- und Waffenbauanleitungen auf sich\nhabe, die auf seinem Computer aufgefunden wurden, wich er darauf aus, dass\ner gar nicht wisse, welcher Computer konkret gemeint sein solle. Auf den\nVorhalt der Sorge, er könne islamistischer Ausrichtung sein, wich er aus, dass\nein Missverständnis vorliege, welches im Rahmen lebendiger Diskussionen in\neinem religiösen Gesprächskreis in der Justizvollzugsanstalt F entstanden sein\nmöge. Er übergeht die Elemente, die deutlich auf fundamentalistische\nAusrichtung hinweisen, insbesondere im Umgang mit seinem Sohn, der schon\nim Januar 2005 erklärte, er wolle \"Mudjahed wie sein Vater\" werden.\nErklärungen zu angeblich erheblicher sexueller Libertinage erscheinen als\nAblenkungs- und Verleugnungsmanöver strengerer religiöser Einstellung. (...)\nSeine Wortwahl ist hier erkennbar nachträglich, um sich als nicht streng\nmuslemischer Libertin darzustellen, einem Knastjargon abgesehen, der nichts\nmit seiner Welt zu tun hat. (...)\n\n42\n\nDie gesamten Einlassungen des Verurteilten in der Anhörung sind nicht nur\nzu glatt, sie sind durchweg zu poliert gewesen, als dass ihnen eine\nGlaubwürdigkeit zukäme, dahingehend, dass er eine Entwicklung vollzogen\nhätte, in der er nicht wieder - wie gehabt - straffällig werden würde. Die alten\naufgefallenen religiös ideologisierten Selbstrechtfertigungen sind\ndemgegenüber in sich deutlich authentischer.\n\n43\n\nGewerbliche Professionalität hat der Verurteilte nicht im normalen\nBerufsleben, sondern nur bei seinen abgeurteilten Taten bewiesen. Im Falle\neiner Entlassung zur Bewährung muss auch mit einem Abtauchen in die\nIllegalität gerechnet werden. Notwendige Kontakte sind für ihn aufgrund seiner\nBerufserfahrung als Fälscher leicht zu knüpfen, notwendige Mittel leicht zu\nbeschaffen.\n\n44\n\nSo kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der\nAllgemeinheit eine Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur\nBewährung derzeit nicht verantwortet werden.\n\n45\n\nDiese Feststellungen und Wertungen werden durch den Inhalt der im\nvorliegenden Verfahren beigezogenen Akten gestützt.\n\n46\n\nAuch der mit der fachpsychologischen Begutachtung zur Frage einer weiterhin\nvon dem Antragsteller ausgehenden Gefährdung betraute Diplom-Psychologe sieht\nes als relativ sicher an, dass der weiterhin in Haft befindliche Antragsteller im Falle\neiner Entlassung kaum eine andere Möglichkeit hat, als seine Lebensgestaltung in\nFreiheit an seine alten Verhaltensmöglichkeiten anzupassen. Die zukünftige\nBereitschaft des Antragstellers, sich den hier geltenden gesetzlichen Vorschriften zu\nunterwerfen, müsse dadurch, dass er andere Autoritäten als Gott kaum zu\nakzeptieren vermöge und sich von den deutschen Behörden ungerecht behandelt\nfühle, als eher zweifelhaft angesehen werden. Auch im Übrigen sei von einer\nungünstigen Sozialprognose auszugehen. Der Antragsteller habe - außer in seinen\nKindern - keine wesentlichen haltgebenden sozialen Bindungen, keine Wohnung und\nnur äußerst diffuse berufliche Perspektiven. Eine erneute - ggfs. auch einschlägige -\nstrafrechtliche Auffälligkeit könne nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen\nwerden, und sei es auch nur, um überhaupt seinen Lebensunterhalt bestreiten zu\nkönnen.\n\n47\n\nVgl. Beiakte Heft 29 zu 8 K 5952/07 (Vollstreckungsheft Band I), Bl. 134, 136, 137.\n\n48\n\nDer Antragsteller verfügt weder über eine Berufsausbildung noch hat er in der\nVergangenheit - abgesehen von einer zweijährigen Tätigkeit im EDV-Bereich der\nJugendberufshilfe - durch legale Erwerbstätigkeit Einkommen erzielt. Soweit die\nehemalige Lebensgefährtin und Kindesmutter in ihrer per E-Mail übermittelten\nDarstellung vom 25. Februar 2008 den Wunsch geäußert hat, dass der Antragsteller\nnach seiner Haftentlassung wieder bei ihr und den Kindern einziehe, findet sich diese\nVorstellung bei dem Antragsteller offenbar selbst nicht wieder. Denn er hat\nDerartiges weder am 24. Januar 2008 bei seiner psychologischen Begutachtung\nnoch am 17. März 2008 bei der Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer\nmitgeteilt. Vielmehr hat er auf Vorhalt in der vorbenannten Anhörung, es gebe keinen\nkonkreten haltgebenden Rahmen in freiheitlicher Situation - zumal sich die früher\nbestehenden förderlichen Beziehungen durch die \"Ehe\" jetzt noch deutlich\nschwächer darstellten als vor der Inhaftierung - lediglich entgegnet: Er sehe heute\nkeinen Druck mehr so wie früher. Er habe seine Kinder und meine, sich gut\nzurechtfinden zu können.\n\n49\n\nFestigende soziale Strukturen sind hierdurch jedoch nicht ersichtlich. Fest steht\nlediglich, dass die dem Antragsteller nach islamischem Recht angetraute ehemalige\nLebensgefährtin und Kindesmutter während seiner Haftzeit einen anderen Mann\ngeheiratet hat, von dem sie bereits wieder geschieden ist,\n\n50\n\nvgl. Beiakte Heft 28 zu 8 K 5952/07 (Vollstreckungsheft Band II), Bl. 216, 214,\n\n51\n\nwährend der Antragsteller selbst geäußert hat, eine neue Freundin zu haben,\nohne dies jedoch weiter zu erläutern.\n\n52\n\nAuch die Beziehung zu seinen Kindern kann nicht als haltgebender Faktor\nangesehen werden. Diese hat den Antragsteller schon nicht von der Begehung der\nvorgenannten Straftaten abhalten können. Vielmehr hat er - soweit bekannt - erst\nnach der Geburt seines ältesten Sohnes die über einen langen Tatzeitraum\nverwirklichte erhöhte kriminelle Energie gezeigt, dabei professionelles konspiratives\nVorgehen entwickelt und sich den Ruf eines qualifizierten Fälschers erworben. Seine\nEinlassung im Rahmen der psychologischen Begutachtung, sein konspiratives\nVerhalten habe er vor allem zum Schutz seiner Kinder, und zwar in erster Linie vor\nden Leuten um ihn herum, kultiviert, vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass\ner seine kriminellen Aktivitäten angesichts der in der Wohnung seiner ehemaligen\nLebensgefährtin sichergestellten Gegenstände nicht von dort ferngehalten hat. Auf\neinem Computertisch im Kinderzimmer wurde beispielsweise ein PC vorgefunden,\nauf dem Dateien mit der Anleitung zur Herstellung von Sprengstoffen,\nBeschreibungen von Schusswaffen und Handgranaten sowie eine Anleitung zur\nHerstellung einer Einschusswaffe abgespeichert waren.\n\n53\n\nVgl. Beiakte Heft 15 zu 8 K 5952/07, Bl. 137/25.\n\n54\n\nVon einer \"Zäsur\" in der Lebensführung des Antragstellers durch die Geburt\nseiner Kinder kann hiernach keine Rede sein. Vielmehr hat er seinerseits seiner\nstreng vom islamischen Glauben mit fundamentalistischer Ausrichtung geprägten\nÜberzeugung auch im Lebensbereich seiner Familie Ausdruck und Geltung\nverschafft, auch wenn er - wie er meint - in seinem Sohn (S) nicht nur einen \"Kämpfer\nfür die gerechte Sache\" sehe.\n\n55\n\nVgl. hierzu Beiakte Heft 29 zu 8 K 5952/07 (Vollstreckungsheft Band I), Bl. 127.\n\n56\n\nEinen glaubhaften Einstellungswandel hat der Antragsteller zu keiner Zeit - auch\nnicht durch die erstmals erlebte Haft - erkennen lassen.\n\n57\n\nVgl. insoweit auch Landgericht Düsseldorf, Beschluss 31. März 2008 - StVKK 579/07-,\nBeiakte Heft 28 zu 8 K 5952/07 (Vollstreckungsheft Band II), Bl. 236 ff.\n\n58\n\nBei der gegebenen Sachlage einer von dem Antragsteller weiterhin ausgehenden\nGefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung muss dieser unter\nBerücksichtigung des Umstandes, dass seinen Kindern im Hinblick auf die\nBeziehung zur deutschen Mutter ein Verlassen des Bundesgebietes nicht zumutbar\nist, hinnehmen, eine Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern in Deutschland\nzukünftig nicht aufnehmen zu können. Insoweit ist zu bemerken, dass der\nAntragsteller nach seinem eigenen Vortrag schon vor der Haft nicht in einem\ngemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern gelebt hat und - wie ausgeführt - auch\nzukünftig nicht die Absicht hätte, seinen dauerhaften Aufenthalt bei der Kindesmutter\nzu nehmen. Die intensiven Besuchskontakte vor der Inhaftierung waren schon in den\nzurückliegenden dreieinhalb Jahren auf Grund der Haftsituation bereits deutlich\neingeschränkt. Bei alldem wird nicht das mutmaßliche Interesse auch der Kinder\nverkannt, die ihren Vater als Vorbild ansehen und regelmäßig mit ihrer Mutter in der\nHaftanstalt besuchen. Insoweit wird eine weitergehende Beschränkung des\nUmgangs auf - auch schon während der Haft gepflegte - telefonische und schriftliche\nKontakte erfolgen müssen, die unterdessen durch Inanspruchnahme der sich ständig\nfortentwickelnden elektronischen Medien wiederum zu einer vergleichsweisen\nErweiterung des aktuellen Umgangs führen können.\n\n59\n\nAnderweitige Gründe für eine Duldung sind weder dargetan noch ersichtlich.\nInsbesondere lässt sich keine dem Antragsteller günstigere Rechtsfolge aus Art. 8\nEMRK unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens herleiten. Wie\nausgeführt, ist der Antragsteller trotz seines mittlerweile fast dreizehnjährigen\nAufenthaltes im Bundesgebiet nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Zu\nseiner Herkunft hat er bislang selbst keine überzeugenden Angaben gemacht.\nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass er einen Einstellungs- und\nPersönlichkeitswandel nicht vollzogen hat, sondern vielmehr versucht, seine eigenen\nstark vom islamischen Glauben geprägten Wertvorstellungen und Anschauungen in\neiner Weise, die auch als missionarisch bezeichnet wird, anderen zu vermitteln. Für\neine Entwurzelung von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft gibt es\ndemnach keine Anhaltspunkte.\n\n60\n\nErgänzend sei darauf hingewiesen, dass die Kammer an die gerichtlich\nbestätigte Entscheidung des Bundesamtes vom 2. Juni 2006, dass\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des\nHerkunftlands Algerien nicht vorliegen, gebunden ist (§ 42 AsylVfG).\n\n61\n\nVgl. VG Düsseldorf vom 4. Januar 2007 - 11 K 3704/06.A -.\n\n62\n\nSoweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom heutigen Tage hat vortragen lassen,\ner sei nicht der algerische Staatsangehörige T, ist auf die dem vorstehenden\nrechtskräftigen Asylurteil zugrunde liegenden Ermittlungen und Feststellungen zur\nPerson zu verweisen. Aus dem Vorbringen des Antragstellers gehen keinerlei über\ndie bereits bestehenden Erkenntnisse hinausgehenden Anhaltspunkte hervor, die zu\neiner erneuten Befassung mit der Frage seiner Identität Veranlassung geben\nkönnten.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252929","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-08-07/8-l-1177-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252929","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252929","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-08-07/8-l-1177-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252929","retrieved":"2026-07-09 02:16:02.513567+00:00"}}