{"status":"available","doknr":"OLD253124","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0729.2K3196.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-07-29","aktenzeichen":"2 K 3196/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.0.1962 geborene Klägerin ist Lehrerin im Angestelltenverhältnis und begehrt ihre Einstellung\nin das Beamtenverhältnis auf Probe.\n\n3\n\nSie durchlief nach dem Realschulabschluss im Jahre 1978 zunächst eine Ausbildung zur Bürokauffrau und\nwar danach im kaufmännischen Bereich tätig. Zwischen August 1994 und Juni 1996 besuchte sie eine Abendschule\n(Fachoberschule) und erlangte die Berechtigung zum Studium an einer Fachhochschule. Nach einem Studium der\nSozialwissenschaften an der Universität/Gesamthochschule E1 bestand sie am 14. Dezember 2001 die Diplomprüfung\nund arbeitete dort anschließend bis März 2002 als Tutorin. Zwischen April und November 2002 verrichtete sie\nHonorartätigkeiten im Sozialbereich und absolvierte dann von Dezember 2002 bis Oktober 2003 eine Zusatzausbildung\nan der Management Akademie F. Zeitgleich war sie von April bis September 2003 bei einem Wirtschaftsunternehmen mit\nProjektarbeiten befasst. \n\n4\n\nIm März 2003 beantragte die Klägerin die Anerkennung ihrer Diplomprüfung in Sozialwissenschaften\nals Erste Staatsprüfung für ein Lehramt. Die Bezirksregierung N erkannte mit einer Bescheinigung vom 24.\nSeptember 2003 die Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I\nin den Fächern Sozialwissenschaften und Geschichte an. Mit einer weiteren Bescheinigung vom 29. September 2003\nanerkannte die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) die Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für\ndas Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I mit den Fächern Sozialwissenschaften\nund Psychologie. Daraufhin unterrichtete die Klägerin im Rahmen von Erziehungsurlaubsvertretungen vom 3. November\n2003 bis zum 19. Januar 2004 die Fächer Deutsch und Gesellschaftslehre an der Städtischen Gesamtschule E1\nund vom 1. März 2004 bis zum 4. Juni 2004 die Fächer Deutsch und Wirtschaftslehre an der Städtischen\nGesamtschule X.\n\n5\n\nNachdem sie sich Ende April/Anfang Mai 2004 um Einstellung in den Vorbereitungsdienst beworben hatte, wurde ihr\nunter dem 24. Juni 2004 das für sie zuständige Studienseminar in P bekannt gegeben, wo sie am 6. September\n2004 zur Lehramtsanwärterin ernannt werden sollte. Bereits mit Schreiben vom 24. Juni 2004, gerichtet an dieses\nSeminar, beantragte sie eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes und berief sich zur Begründung auf ihre\nZeit als Vertretungslehrkraft (6 Monate), ihre Tätigkeit als Tutorin nach dem Studium (3 Monate) und ihre\nerziehungswissenschaftlichen Leistungen während des Studiums (nicht quantifiziert). Die Sekretärin des\nSeminars riet ihr, mit der Weiterleitung des Antrages an die Bezirksregierung zu warten, bis das Referendariat begonnen\nhabe. Die Klägerin folgte diesem Rat. Am 6. September 2004 nahm sie den Vorbereitungsdienst für das Lehramt\nfür die Sekundarstufe I auf. Im Frühjahr 2005 wurde sie von der Sekretärin auf ihren Verkürzungsantrag\nangesprochen und erklärte, sie wolle die Verkürzung des Referendariats nicht weiter verfolgen. Sie bestand\nam 16. Mai 2006 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit den Fächern\nGeschichte und Sozialwissenschaften/Politik. Der Vorbereitungsdienst endete am 5. September 2006. \n\n6\n\nBereits am 16. Mai 2006, also am Tag ihrer Zweiten Staatsprüfung, hatte sich die Klägerin um Einstellung\nin den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes bemüht und sich auf mehrere schulscharf ausgeschriebene\nStellen und darüber hinaus im Listenverfahren für mehrere Städte und den Kreis X beworben. Das\nGesundheitsamt P bescheinigte unter dem 6. September 2006, dass gegen eine Einstellung der Klägerin als Lehrkraft\nim Angestelltenverhältnis keine Bedenken bestünden. Unter dem 20. Oktober 2006 reichte diese die Ablichtung\nihres Schwerbehindertenausweises zu den Akten, wonach sie seit dem 9. Juni 2006 einen Grad der Behinderung von 50\naufweist. Sie benötigt Hörgeräte für beide Ohren. In Kenntnis dieses Umstandes blieb das\nGesundheitsamt bei seiner Einschätzung (amtsärztliches Gesundheitszeugnis vom 31. Januar 2007).\n\n7\n\nDie Bemühungen der Klägerin um Festeinstellung blieben zunächst erfolglos, sodass sie ab dem 6.\nSeptember 2006 als teilzeitbeschäftigte Lehrerin beim Bistum N tätig war und an einer Realschule in H\ndie Fächer Sozialwissenschaften, Politik und Geschichte unterrichtete. \n\n8\n\nDie Bezirksregierung teilte der Klägerin am 19. Januar 2007 mit, sie habe in Aussicht genommen,\nsie, die Klägerin, zum nächstmöglichen Zeitpunkt, frühestens zum 1. Februar 2007, unter Berufung\nin das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des Landes NRW einzustellen, sofern sie\ndie laufbahn- und dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Andernfalls sei eine unbefristete Beschäftigung\nim Angestelltenverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrages der Länder (TV-L) vorgesehen. Die\nKlägerin stimmte dieser in Aussicht genommenen Einstellung mit Schreiben vom 20. Januar 2007 zu.\nAm 31. Januar 2007 kam es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, wonach sie ab dem 1. Februar 2007\nals vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit eingestellt wurde. Sie ist\nseitdem an der I-C-Gesamtschule in P tätig. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 21. Februar 2007 widersprach die Klägerin der durch die Vorlage des Arbeitsvertrages\ninzidenter erfolgten Ablehnung einer Einstellung/Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zur\nBegründung trug sie später vor, sie habe zwar am 19. März 1997 das 35. und mittlerweile am 19.\nMärz 2007 auch das 45. Lebensjahr vollendet und damit das Einstellungshöchstalter überschritten,\ndoch sei sie auf Grund der Ausnahmeregelungen des Mangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000 zu verbeamten. Dieser\nErlass sei mehrfach verlängert worden, unter anderem durch Erlass vom 16. November 2004 bis zum 31. Juli 2007.\nEr finde deshalb auf ihren Fall Anwendung, da sie zum 1. Februar 2007 eingestellt worden sei. Dem stehe nicht entgegen,\ndass der Mangelfacherlass durch Erlass vom 23. Juni 2006 vorzeitig aufgehoben worden sei und letztmalig für den\nAbschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 gegolten habe. Die vorzeitige Aufhebung sei\nnämlich rechtswidrig, weil der Grund für die Ausnahmeregelung, nämlich die Gewinnung neu einzustellender\nBewerber für den öffentlichen Schuldienst, nach wie vor bestehe. Dass die Versorgungslasten stetig anstiegen,\nwie es in der Begründung für die vorzeitige Aufhebung heiße, sei kein sachlicher Grund für die\nAufhebung des Mangelfacherlasses, da diese Entwicklung schon länger bekannt gewesen sei. Im übrigen\nwürden die Versorgungslasten durch die vorzeitige Aufhebung der Ausnahmeregelung bei der Vielzahl der Beamten\ndes beklagten Landes nicht wirksam reduziert. \n\n10\n\nHinzu komme, dass sie, die Klägerin, auf die Fortgeltung des Mangelfacherlasses vertraut habe und dass\ndies schutzwürdig sei. Im Rahmen ihrer Fortbildung an der Management Akademie in F zwischen Dezember 2002\nund Oktober 2003 sei sie durch eine Informationsveranstaltung darauf aufmerksam gemacht worden, dass dringend Lehrer\nbenötigt würden. Auch habe die Landesregierung in Presse und Rundfunk um Seiten- und Quereinsteiger für\nden Lehrerberuf geworben. Daher habe sie sich entschlossen, in den Schuldienst einzusteigen. Ausschlaggebend\nhierfür sei gewesen, dass sie bis zur Vollendung ihres 45. Lebensjahres verbeamtet würde, wenn sie ein\nMangelfach aufweise. Sie habe daher im März 2003 die Anerkennung ihres Hochschuldiploms als Erste Staatsprüfung\nfür ein Lehramt in die Wege geleitet und im September 2003 erreicht. Die Ausbildung an der Management Akademie\nhabe sie abgebrochen und als Vertretungslehrkraft gearbeitet. Nachdem sie festgestellt habe, dass man über\nVertretungsverträge weder in die Dauerbeschäftigung noch in das Beamtenverhältnis überführt\nwerde, habe sie sich entschlossen, das Referendariat in der klassischen Form – und nicht etwa berufsbegleitend\n– zu absolvieren. Diese harte und finanziell magere Zeit habe sie in Kauf genommen vor dem Hintergrund, vor\nVollendung ihres 45. Lebensjahres verbeamtet werden zu können. Ende April/Anfang Mai 2004 habe sie sich deshalb\num einen Referendarplatz beworben. Zu dieser Zeit habe es im Internet geheißen, die Ausnahme von der\nHöchstaltersgrenze gelte bis zum 31. Juli 2007. Nachdem ihr im Juni 2004 ein Seminarplatz zugeteilt worden sei,\nhabe sie bei der Seminarleitung einen Antrag auf Verkürzung des Vorbereitungsdienstes auf zwölf Monate\ngestellt und ihn mit ihrer dreijährigen Unterrichtserfahrung als Tutorin an einer Hochschule sowie den sechs\nMonaten Vertretungstätigkeit als Lehrkraft an öffentlichen Schulen begründet. An diesem Antrag habe\nsie aber nicht mehr festgehalten, da der Mangelfacherlass bis zum 31. Juli 2007 verlängert worden sei. Hätte\nsie gewusst, dass dieser Erlass später vorzeitig aufgehoben worden sei, hätte sie an ihrem Verkürzungsantrag\nfestgehalten, die Zweite Staatsprüfung ein Jahr früher abgelegt und wäre nicht erst zum 1. Februar 2007,\nsondern schon zum 1. Februar 2006 eingestellt worden. \n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2007 wies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück und\nführte aus: Die Klägerin habe die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren bereits 1997 überschritten.\nDie Ausnahmeregelung des Mangelfacherlasses sei in ihrem Fall nicht einschlägig. Zwar handele es sich bei dem\nvon ihr unterrichteten Fach Sozialwissenschaften um ein Mangelfach im Sinne des Erlasses, doch sei für die\nEinstellung Voraussetzung, dass der zweijährige Vorbereitungsdienst und das Zweite Staatsexamen absolviert\nworden seien. Da die Klägerin das Referendariat erst am 5. September 2006 beendet habe, habe sie zum Zeitpunkt\nihrer ersten Bewerbung am 16. Mai 2006 die beamtenrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt. Als sie das\nZeugnis der Zweiten Staatsprüfung im September 2006 nachgereicht habe, habe der Mangelfacherlass nicht mehr\ngegolten, weil er am 23. Juni 2006 aufgehoben worden sei. Die Klägerin müsse diese Stichtagsregelung\nakzeptieren, die weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den Vertrauensschutz verstoße. Auch sonst sei\ndie Aufhebung des Mangelfacherlasses rechtmäßig und verstoße insbesondere nicht gegen das\nRückwirkungsverbot. Ein Fall echter Rückwirkung liege nicht vor, da kein der Vergangenheit angehörender\nTatbestand betroffen sei. Zudem gehe es um einen Erlass und nicht um ein Gesetz. Unabhängig hiervon sei die\nsteigende Versorgungslast durchaus ein Grund, die Ausweitung der Höchstaltersgrenze zu beschränken. Eine\nsolche Beschränkung wirke sich auch auf die Versorgungslasten aus, da auch kleine Einschnitte nötig seien,\num Einsparungen zu ermöglichen.\n\n12\n\nIm übrigen könne sie sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Der Mangelfacherlass, auf\nden sie ihre Rechtsauffassung stütze, sei erst zwei Monate nach Beginn ihres Referendariates mit Erlass vom\n16. November 2004 verlängert worden. Die Klägerin habe sich jedoch schon im März 2003 um die Anerkennung\nihrer Diplomprüfung bemüht und sich Ende April bzw. Anfang Mai 2004 um Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nbeworben. Zu diesen Zeitpunkten habe noch der Mangelfacherlass in der Fassung vom 23. April 2001 gegolten, der die\nAusnahmeregelung nur bis Mitte 2004 vorgesehen habe. Die Klägerin habe seinerzeit nicht davon ausgehen können,\nbis Mitte 2004 die Zweite Staatsprüfung absolvieren und sich um ein Lehramt bewerben zu können. Insbesondere\nhabe sie nicht wissen können, dass der Mangelfacherlass am 16. November 2004 erneut verlängert werden\nwürde. Sie habe im Gegenteil damit rechnen müssen, dass sich die Situation der als Mangelfächer\nerfassten Fächer oder die Laufzeit der Ausnahmeregelung ändere. Damit sei nicht nachvollziehbar, dass\nsie ihren Entschluss, in den Lehrerberuf zu wechseln, nur im Vertrauen auf den Bestand des Mangelfacherlasses\ngefasst habe. Sie habe nicht auf etwas vertrauen können, was zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung für den\nBerufswechsel noch nicht erlassen gewesen sei. \n\n13\n\nAußerdem habe es die Klägerin selbst zu vertreten, durch die Rücknahme ihres Antrages auf\nVerkürzung des Vorbereitungsdienstes erst nach Ablauf der Ausnahmeregelungen unbefristet eingestellt worden zu\nsein. Da der Verlängerungserlass vom 16. November 2004 nur etwa zwei Monate nach Beginn ihres Vorbereitungsdienstes\nliege, habe es nahegelegen, von dieser Verlängerung durch das Betreiben einer Verkürzung des Referendariats\nzu profitieren. Auf die Verlängerung dieser Regelung habe sie dagegen nicht vertrauen dürfen. \n\n14\n\nDie Klägerin hat am 21. Juli 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren\nweiter verfolgt. Zur Begründung beruft sie sich im wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Auf die Bitte\ndes Gerichts, eingehend die Gründe für ihren Berufswechsel darzulegen, führt sie weiter aus, im\nRahmen ihrer Fortbildung an der Management Akademie seien alle Akademiker darauf aufmerksam gemacht worden, dass\ndas beklagte Land dringend Lehrer benötige. Die Landesregierung habe intensiv um Seiteneinsteiger geworben.\nAm 29. September 2003 habe die Bezirksregierung eine Informationsveranstaltung zu diesem Thema durchgeführt\nund mit dem Versprechen der Verbeamtung für den Seiteneinstieg sowohl mit berufsbegleitendem als auch mit dem\nklassischen Vorbereitungsdienst geworben. Daraufhin habe sie sich entschlossen, in den Schuldienst einzusteigen. Als\nihr die Bezirksregierungen N und E am 24. und 29. September 2003 ihre Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung\nanerkannt hätten, sei es für die Anmeldung zu dem im Februar 2004 beginnenden nächsten Vorbereitungsdienst\nbereits zu spät gewesen. Sie habe aber wegen der sehr guten Zukunftsperspektiven unbedingt als Lehrerin arbeiten\nwollen. Im Schuldienst werde man zwar schlechter bezahlt als in der Wirtschaft, habe aber einen sicheren Arbeitsplatz.\nDaher habe sie bis zum nächsten Vergabetermin als Vertretungslehrkraft gearbeitet und die Fortbildung bei der\nManagement Akademie abgebrochen. Sie habe Kollegen gekannt, die ohne Referendariat lediglich mit einer berufsbegleitenden\nBasisqualifizierung als Lehrkraft eingestellt worden seien, jedoch keine Möglichkeit gehabt hätten, verbeamtet\nzu werden. Daher habe sie sich entschlossen, den Vorbereitungsdienst zu durchlaufen, weil sie davon ausgegangen sei,\nspäter nach Maßgabe des Mangelfacherlasses verbeamtet zu werden. Zu keinem Zeitpunkt hätten die\nzuständigen Institutionen auf den einschlägigen Internetseiten darüber informiert, dass der\nMangelfacherlass nicht mehr gelte. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung der mit der Unterbreitung eines unbefristeten Arbeitsvertrages unter dem\n31. Januar 2007 konkludent erfolgten Ablehnung ihres Übernahmeantrages in das Beamtenverhältnis\nauf Probe in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 5. Juli 2007 zu verpflichten,\nsie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,\n\n17\n\nhilfsweise, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung\nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. \n\n21\n\nDie Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die\nSitzungsniederschrift verwiesen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n25\n\nSie ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die in der Unterbreitung des\nunbefristeten Arbeitsvertrages durch die Bezirksregierung liegende Ablehnung der Übernahme in das\nBeamtenverhältnis auf Probe in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2007 ist\nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat\nweder einen Anspruch auf Übernahme ins Beamtenverhältnis noch darauf, dass der Beklagte über ihr\nEinstellungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet.\n\n26\n\nDas Gericht kann die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung, die Klägerin in das Beamtenverhältnis\nauf Probe zu übernehmen, bereits deshalb nicht aussprechen, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (vgl.\n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die Einstellung eines Beamten liegt im\npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen\nrechtmäßig allein noch dahin ausüben könnte, die Klägerin als Beamtin auf Probe einzustellen.\nIm Rahmen des Einstellungsermessens ist neben anderen Erfordernissen z.B. auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers\n(vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW) von Bedeutung, an die regelmäßig\nhöhere Anforderungen zu stellen sind als an die entsprechende Eignung für das Angestelltenverhältnis.\nDiese und andere Erfordernisse sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\n27\n\nDie Klägerin hat aber auch mit dem hilfsweise verfolgten Bescheidungsbegehren (vgl. § 113 Abs. 5\nSatz 2 VwGO) keinen Erfolg.\n\n28\n\nIhr Begehren scheitert allerdings nicht schon daran, dass sie zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage\nmaßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter – nämlich\n46 Jahre – erreicht hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung vorgeschriebenen\nEinstellungshöchstalter von 35 Jahren und dem durch den MFE ermöglichten Höchstalter von 45 Jahren\nliegt. War das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt, kann dieses\nauch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW die\nMöglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis\nauf Probe zuzulassen.\n\n29\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998  2 C 6.98 ,\nNVwZ 1999, 132, und vom 20. Januar 2000 – 2 C 13.99 , ZBR 2000, 305.\n\n30\n\nDem Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe war indes auch seinerzeit\nnicht stattzugeben. \n\n31\n\nIhr Begehren scheitert daran, dass sie die Höchstaltersgrenze für die Begründung eines\nBeamtenverhältnisses zum Zeitpunkt der begehrten Einstellung überschritten hatte, eine Ausnahme hiervon\nnicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als erteilt gilt und sich die Nichterteilung einer\nAusnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO\nals ermessensfehlerfrei erweist.\n\n32\n\nArt. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften\n(vgl. §§ 5, 7 LBG NRW) gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder\nÜbernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen\nErmessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung,\nBefähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zudem abhängig\nvon der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen\nVoraussetzungen gehören. Hieran fehlt es im Falle der Klägerin.\n\n33\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande\nNordrhein-Westfalen (LVO NRW) darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a)\nLVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das in\n§ 52 Abs. 1 LVO NRW festgesetzte 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach ständiger\nRechtsprechung auch des erkennenden Gerichts ist die durch §§ 6 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52\nAbs. 1 LVO NRW auf der Grundlage des § 15 LBG NRW festgelegte Altersgrenze, die das Dienstalter\nmit dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene\nAltersstruktur in der jeweiligen Laufbahn gewährleisten soll, mit höherrangigem nationalen und\neuropäischen Recht vereinbar.\n\n34\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 – 2 C 20.97 ,\nZBR 1999, 22, und  2 C 6.98 , NVwZ 1999, 132, sowie vom 13. Juli 2000\n– 2 C 21.99 , ZBR 2001, 32; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n(OVG NRW), Beschluss vom 22. Oktober 2003  6 A 176/03 , juris, sowie Urteile vom\n6. September 2005 – 6 A 300/04 –, juris, vom 15. März 2007\n 6 A 2007/04 , juris, vom 23. Mai 2007 – 6 A 184/06 –, vom\n18. Juli 2007 – 6 A 4436/05 – u.a., vom 16. April 2008 – 6 A 153/06\n– u.a., juris, und vom 30. Mai 2008 – 6 A 3734/05 –, www.nrwe.de. \n\n35\n\nDie am 00.0.1962 geborene Klägerin hatte die Altersgrenze bereits am 19. März 1997 erreicht, so\ndass sie im Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den Schuldienst am 1. Februar 2007 die\nHöchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO NRW um fast zehn Jahre überschritten hatte. \n\n36\n\nDiese Überschreitung war auch nicht nach § 6 Abs. 1 Sätze 3, 4 und 5 LVO NRW\nunschädlich. Hiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der\ntatsächlichen Pflege naher Angehöriger verzögert hat, im Umfang der Verzögerung,\nhöchstens aber um sechs Jahre, überschritten werden. Zwar ergibt sich aus dem Lebenslauf der\nKlägerin, dass sie zwischen 1992 und 1996, mithin vor Vollendung ihres 35. Lebensjahres, ihre Eltern gepflegt\nhat, doch erstreckte sich die Pflege auf höchstens 5 Jahre und kann daher die Überalterung von 9 Jahren\nbereits aus diesem Grund nicht ausgleichen. Selbst bei der maximalen Anerkennungszeit von 6 Jahren (§ 6 Abs. 1\nSatz 5 LVO) wird der Zeitraum der Überalterung nicht ausgeglichen. \n\n37\n\nEine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gilt nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2\nLVO als erteilt. Eine solche Ausnahmefiktion setzte voraus, dass die Klägerin den Antrag auf Verbeamtung vor\nVollendung ihres 35. Lebensjahres gestellt hätte und innerhalb eines Jahres nach Antragstellung fest eingestellt\nworden wäre. An Beidem fehlt es.\n\n38\n\nDie Klägerin hat schließlich auch nicht nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m.\n§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW einen Anspruch auf Einstellung in ein\nBeamtenverhältnis auf Probe. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der obersten Dienstbehörde\ndas Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 52\nAbs. 1 LVO NRW zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine\nbesonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob\nund in welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze\nzugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf eine Überprüfung der Ermessensausübung\ndes Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) führt vorliegend\nnicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Ermessensfehler lassen sich insoweit nicht\nfeststellen. \n\n39\n\nAllerdings ließ der Beklagte seit etwa 15 Jahren in ständiger, von den Gerichten gebilligter Praxis\n\n40\n\n vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995  6 A 3456/95 ,\nm.w.N. \n\n41\n\neine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zur Gewinnung von Lehrkräften zu, welche einen dringenden\nUnterrichtsbedarf decken können. In Konkretisierung dieser Praxis hatte das Ministerium für Schule,\nWissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWF) durch den Erlass vom 22. Dezember 2000\nfür Bewerber mit \"Mangelfächern\" allgemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze\nbis zu 10 Jahren zugelassen (Az. 121-22/03 Nr. 1050/00, \"Mangelfacherlass\", nachfolgend: MFE).\nDessen Geltungsdauer war durch Erlass des MSWF vom 23. April 2001 (Az. 121-24/03 Nr. 297/01)\nzunächst bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 und durch Erlass\ndes Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (MSJK) vom 16. November 2004\n(Az. 211-1.12.03.03-973) weiter bis zum 31. Juli 2007 verlängert worden. Mit weiterem Erlass vom\n15. Juni 2005 (Az. 211-1.12.03.03-973) hatte das MSJK klargestellt, dass die Verlängerung des\nMFE insbesondere mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die zum 15. August 2005 eingestellt würden, bis\nzum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2007/2008 gelte.\n\n42\n\nDie Klägerin wäre von diesen Regelungen erfasst worden. Der MFE lässt unter Nr. I.1. eine\nallgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für überalterte Lehrkräfte\nmit Mangelfächern zu. Diese Bestimmung bezieht sich unter anderem auf Bewerber für das Lehramt für\ndie Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemeinbildenden\nSchulen und beschränkt sich dabei auf Bewerber mit den Unterrichtsfächern Chemie, Englisch, Hauswirtschaft,\nInformatik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Sozialwissenschaften, Technik, evangelische Religion, Latein und Sport.\nDie Klägerin verfügt über die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I für das Fach\nSozialwissenschaften. Damit erfüllte sie insoweit die Voraussetzungen des MFE, der als allgemeine Ausnahme\nvon der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren eine Überschreitung um längstens\nzehn Jahre ermöglichte.\n\n43\n\nJedoch kann sich die Klägerin nicht auf die im MFE enthaltene Ausnahmeregelung berufen, weil diese zum\nZeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung am 1. Februar 2007 nicht mehr galt. Das Ministerium für Schule und\nWeiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) hatte die Mangelfachregelung mit Erlass vom 23. Juni 2006\n(Az. 211-1.12.03.03-973, nachfolgend: Aufhebungserlass) aufgehoben. Weiter heißt es, die Ausnahmeregelung\ngelte \"nunmehr letztmalig für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des\nSchuljahres 2006/2007, d.h., für die in den Ausschreibungsverfahren und Listenverfahren zum\nSchuljahresbeginn 2006/2007 ausgewählten Lehrkräfte.\" Die Klägerin ist indes\nnicht zum Schuljahresbeginn 2006/2007 Mitte 2006 eingestellt worden, sondern erst zu Beginn des zweiten\nSchulhalbjahres 2006/2007 zum 1. Februar 2007. \n\n44\n\nDie Verkürzung der Geltungsdauer des MFE durch den Aufhebungserlass kann dem Einstellungsbegehren der\nKlägerin entgegengehalten werden, denn darin liegt im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen\nhöherrangiges Recht.\n\n45\n\nDie Verkürzung ist mit dem Gebot des Vertrauensschutzes vereinbar. \n\n46\n\nEs ist allerdings anerkannt, dass derartige Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende\ninterne Bindung hinaus nicht nur vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), sondern auch über\ndas im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1\nSatz 1 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu\nbegründen vermögen.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 , BVerwGE 104, 220; BVerwG,\nBeschluss vom 20. März 1973 – I WB 217.72 , BVerwGE 46, 89; Möstl,\nin: Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 19 III, Rdnr. 21.\n\n48\n\nEin möglicher Anspruch der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, dem die\nÜberschreitung der Altersgrenze auf Grund der damaligen Mangelfach-Regelung zunächst nicht entgegenstand,\nkonnte jedoch durch den Aufhebungserlass wirksam beseitigt werden, weil die von diesem angestrebte nachträgliche\nÄnderung der Rechtslage sich nach den Grundsätzen über die Rückwirkung von Normen nicht als\nunzulässiger Eingriff in die Rechtsstellung der Klägerin erweist.\n\n49\n\nEine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein bereits abgewickelter, in\nder Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand nachträglich neu geregelt wird. Erforderlich ist, dass der von\nder Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern im Zeitpunkt der\nNeuregelung bereits abgeschlossen war. Dem gegenüber liegt eine grundsätzlich zulässige unechte\nRückwirkung vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen\nfür die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 4.05 , DVBl 2006,\n648 ff., m.w.N., stdg. Rspr.\n\n51\n\nVorliegend handelt es sich aber weder um den Fall einer echten noch um den einer unechten Rückwirkung im\nSinne der vorgenannten Rechtsprechung.\n\n52\n\nEine echte Rückwirkung weist der Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 deshalb nicht auf, weil er die Abkürzung\nder Geltungsdauer des MFE gerade nicht rückwirkend, sondern für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt,\nnämlich den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 im Sommer bzw. Herbst 2006\nvorsah. Der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand – die Einstellung von über 35 Jahre alten\nBewerbern in ein Probebeamtenverhältnis – war also im Zeitpunkt der Neuregelung noch nicht abgeschlossen.\nDas Einstellungsverfahren dauerte im Erlasszeitpunkt noch an.\n\n53\n\nEs handelt sich bei der Verkürzung der Laufzeit des MFE durch den Aufhebungserlass im Fall der Klägerin\nauch nicht um eine unechte Rückwirkung. Regelungen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich innerhalb\nder sich aus einer Abwägung zwischen dem verursachten Vertrauensschaden und der Bedeutung des gesetzgeberischen\nAnliegens für das Gemeinwohl ergebenden Grenze zulässig. Schutzwürdig ist von Verfassungswegen nur das\nbetätigte Vertrauen, das zu einer Rechtsposition geführt hat; auch muss der Vertrauensschaden hinreichend\ngewichtig sein.\n\n54\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 724/81 u.a. , BVerfGE 75,\n246; Beschluss vom 28. September 2007 – 2 BvL 5/05 u.a. ,\nwww.bverfg.de/entscheidungen.\n\n55\n\nDiese Grundsätze zur unechten Rückwirkung gelten nicht nur für Gesetze, sondern auch für die im\nErlasswege festgelegten Ausnahmeregelungen zur Höchstaltersgrenze, da es sich bei diesen ermessenslenkenden\nBestimmungen um Verwaltungsvorschriften mit vergleichbaren Auswirkungen handelt.\n\n56\n\nVgl. für Verwaltungsvorschriften: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – 5 C 10.05 ,\nBVerwGE 126, 33  60; ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 8. April 1997, a.a.O.,\n\n57\n\nIndes kommt es im Rahmen der Prüfung einer unechten Rückwirkung zu einer solchen Abwägung nur dann,\nwenn überhaupt in eine Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen worden ist. Die beanstandete Regelung muss\nauf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt\nund damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet haben.\n\n58\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07 -, DVBl 2008, 847-850 (Einführung\nder Beitragspflicht bei gesetzlicher Krankenversicherung); vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -,\nNJW 2002, 3009-3014 (Aufhebung der Steuerfreiheit von Inhabern von Sozialpfandbriefen); vom 15. Oktober 1996\n– 1 BvR 44/92, 1 BvR 48/92, NJW 1997, 722-726 (Rückzahlung von Wohnungsbaudarlehen bei\nSozialwohnungen).\n\n59\n\nHieran fehlt es im Fall der Klägerin. Sie verfügte im Zeitpunkt des Aufhebungserlasses am 23. Juni\n2006 nicht über eine rechtlich verfestigte Position, in die durch den Erlass eingegriffen worden ist. \n\n60\n\nZwar befand sie sich am 23. Juni 2006 noch im Vorbereitungsdienst, der erst am 5. September 2006 endete.\nIn dieses Rechtsverhältnis griff der Aufhebungserlass jedoch nicht ein. Gemäß § 1 Satz 1 der\nOrdnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) vom\n11. November 2003 (BASS 20 – 03 Nr. 11) besteht das Ziel des Vorbereitungsdienstes darin, die\nAuszubildenden auf die eigenverantwortliche Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen vorzubereiten.\nEr wird durch die Zweite Staatsprüfung abgeschlossen und führt dazu, dass die Auszubildenden die\nLehramtsbefähigung erwerben und berechtigt sind, Unterricht an den entsprechenden Schulformen und\nSchulstufen zu erteilen (vgl. § 6 Abs. 1, §§ 7, 8, 9 und 10 des Gesetzes über die Ausbildung\nfür Lehrämter an öffentlichen Schulen). Ob sie dies an Privatschulen oder an öffentlichen\nSchulen tun, ob im Angestellten- oder Beamtenverhältnis, zeigt sich erst nach dem Vorbereitungsdienst. Die\nAusbildung selbst lässt alle Möglichkeiten offen. In dieses Ziel – den Erwerb der\nLehramtsbefähigung – hat der Aufhebungserlass nicht eingegriffen. Er betraf allein die Frage, ob\nBewerber, die die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten hatten, ausnahmsweise in ein\nBeamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden konnten. \n\n61\n\nHiervon war die Klägerin im Juni 2006 aber noch weit entfernt. Vor einer Übernahme in ein\nBeamtenverhältnis musste zunächst ihre Bewerbung für den öffentlichen Schuldienst vom 16.\nMai 2006 bearbeitet werden. In diesem Auswahlverfahren musste sich die Klägerin erst noch gegen andere\nMitbewerber – ob im schulscharfen Auswahlverfahren oder im Listenverfahren – durchsetzen. Hinzu kommt,\ndass als weitere Voraussetzung für eine Verbeamtung zuvor ihre gesundheitliche Eignung hierfür\namtsärztlich hätte festgestellt werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine solche\nEignungsfeststellung unter strengeren Anforderungen erfolgt als die Feststellung der gesundheitlichen Eignung\nfür ein Angestelltenverhältnis. Gerade im Fall der Klägerin, die infolge eines Ohrenleidens\nschwerbehindert ist und in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich um lautes Sprechen gebeten hat,\nwürde ihre gesundheitliche Eignung für den Lehrerberuf im Beamtenverhältnis einer sorgfältigen\nPrüfung unterzogen. Insgesamt verfügte die Klägerin also am 23. Juni 2006, dem Tag des Aufhebungserlasses,\nnicht über eine Rechtsposition, die sie ihrem Ziel, der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe,\nnäher gebracht hätte. Daher konnte der Aufhebungserlass in eine solche Rechtsposition auch nicht eingreifen.\n\n62\n\nDem stehen die Entscheidungen der Kammer vom 20. November 2007 (2 K 1313/07, 2604/07, 2741/07 und 3106/07)\nnicht entgegen. Seinerzeit war in allen vier Verfahren dem Übernahmebegehren der Kläger stattgegeben worden,\nweil das Gericht wegen der vorzeitigen Aufhebung des MFE die Grundsätze des Vertrauensschutzes verletzt sah. In\nAnwendung der Grundsätze der unechten Rückwirkung war dem betätigten Vertrauen der Kläger in die\nFortgeltung des MFE ein höherer Stellenwert beigemessen worden als dem Interesse des Dienstherrn an einem\nfrüheren Auslaufen der Ausnahmeregelung. Indes sind diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall nicht\nübertragbar. Er unterscheidet sich von den im November 2007 entschiedenen in einem wesentlichen Punkt: Dort\nbefanden sich die Kläger im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach der OVP-B (Ordnung des\nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen\nvom 24. Juli 2003, BASS 20 – 03 Nr. 15) und waren im Hinblick auf eine spätere Festeinstellung\nbereits ausgewählt und eingestellt. Der Vorbereitungsdienst nach der OVP-B war darauf ausgerichtet, die\nSeiteneinsteiger in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen und in derjenigen Schule\nund mit denjenigen Aufgaben weiterzubeschäftigen, an der und mit denen sie auch während des Vorbereitungsdienstes\nschon beschäftigt waren. Ein weiteres Bewerbungsverfahren vor der Festeinstellung war nicht mehr vorgesehen,\nsodass sich die Kläger auch nicht mehr gegen Mitbewerber durchsetzen mussten. Aus ihre Arbeitsverträgen\nergab sich, dass ihnen bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer und nach Bestehen der Zweiten\nStaatsprüfung ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten werden sollte. Damit hatten sie nach\nAuffassung der Kammer eine weitgehend gesicherte Rechtsposition erhalten, in die mit der Aufhebung des MFE\neingegriffen wurde. Demgegenüber befand sich die Klägerin des vorliegenden Verfahrens jedoch im\n\"klassischen\" Vorbereitungsdienst nach der OVP. Weder vor noch nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung\nhatte sie eine mit den OVP-B-Seiteneinsteigern vergleichbare Rechtsposition, sondern musste sich erst einmal um\nEinstellung bemühen. Mit dem Ende des klassischen Referendariats hatte sie lediglich die Befähigung\nerrungen, ein Lehramt auszuüben. Allein hierauf war ihr Vorbereitungsdienst ausgerichtet. Die Frage einer\nspäteren Festeinstellung bzw. Verbeamtung blieb davon unberührt. \n\n63\n\nEine rechtlich verfestigte Position, in die durch den Aufhebungserlass eingegriffen worden sein könnte,\nhat die Klägerin auch nicht durch ihre Bewerbung für den Schuldienst vom 16. Mai 2006 erlangt. Zwar wurde\nsie hierdurch in die Bewerberdatei aufgenommen, doch stellt dies noch kein konkretes Rechtsverhältnis dar.\nVielmehr waren damit nur Hoffnungen oder Erwartungen darauf verbunden, dass einmal eine Rechtsbeziehung zwischen der\nKlägerin und dem beklagten Land durch Abschluss eines Arbeitsvertrages oder Einstellung ins Probebeamtenverhältnis\nzustande kommen könnte. Diese Hoffnungen realisierten sich auch zunächst, zum Schuljahresbeginn 2006/2007,\nnicht. Denn die Klägerin erhielt auf ihre Bewerbungen kein Angebot auf unbefristete Einstellung in den\nöffentlichen Schuldienst.\n\n64\n\nNichts anderes ergibt sich aus der Werbung des beklagten Landes in Presse und Internet, wo durch Inaussichtstellung\nder Verbeamtung Seiteneinsteiger für den Lehrerberuf gewonnen werden sollten. Auch hierdurch wurden bloße\nEinstellungserwartungen begründet, die noch kein konkretes Rechtsverhältnis darstellen.\n\n65\n\nHat nach alledem die vorzeitige Aufhebung des Mangelfacherlasses im Fall der Klägerin nicht gegen die\nGrundsätze des Vertrauensschutzes verstoßen, weil bereits kein Fall einer Rückwirkung vorlag, ist\ndie Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen.\n\n66\n\nOhne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist die Kammer ergänzend auf Folgendes hin:\n\n67\n\nDie Klage wäre selbst dann abzuweisen gewesen, wenn ein Fall unechter Rückwirkung anzunehmen gewesen\nwäre. Wie bereits ausgeführt, ist von Verfassungswegen nur das betätigte Vertrauen schutzwürdig,\ndas zu einer Rechtsposition geführt hat; auch muss der Vertrauensschaden hinreichend gewichtig sein. Jedoch ist\nbereits nicht zu erkennen, dass die Klägerin gerade im Vertrauen auf die Fortgeltung der Mangelfachregelung\nDispositionen getroffen hat. \n\n68\n\nAls sie sich im Jahre 2003 entschloss, ihre bisherige berufliche Tätigkeit aufzugeben und Lehrerin zu werden,\ngalt der MFE in der Fassung des Erlasses vom 23. April 2001. Dieser Erlass sah vor, dass die Geltungsdauer des MFE mit\nAbschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 auslaufen sollte, also im Spätsommer 2004.\nDie Klägerin konnte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung für den Lehrerberuf aber unter keinen Umständen davon\nausgehen, in der verbliebenen knappen Zeit bis Spätsommer 2004 den Vorbereitungsdienst durchlaufen zu haben und eine\nVerbeamtung zu erreichen. Sie nahm den Vorbereitungsdienst überhaupt erst am 6. September 2004 auf. Zu diesem\nZeitpunkt gab es nach der Erlasslage nicht einmal eine geltende Mangelfachregelung, da diese erst mit Erlass vom 16.\nNovember 2004 verlängert wurde.\n\n69\n\nAuch kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe den Antrag auf Verkürzung des\nVorbereitungsdienstes deshalb nicht weiterverfolgt, weil sie auf die Fortgeltung des MFE vertraut habe. Dagegen spricht\nbereits der äußere Ablauf des Verkürzungsverfahrens: Die Klägerin hatte bereits mit Schreiben vom\n24. Juni 2004, also etwa 2 ½ Monate vor Beginn ihres Vorbereitungsdienstes, dessen Verkürzung beantragt. Das\nSchreiben war an das Seminar in P gerichtet. Auf Anraten der dortigen Sekretärin verblieb der Antrag im\nEinverständnis der Klägerin vorerst unbearbeitet beim Seminar und wurde nicht an die Bezirksregierung\nweitergeleitet. Zunächst wollte die Klägerin mit dem Referendariat beginnen. Nachdem sie dann am 6. September\n2004 ihren Dienst aufgenommen hatte, verfolgte sie den Verkürzungsantrag nicht weiter. Erst im Frühjahr 2005\nwurde sie von der Sekretärin wegen des Antrages angesprochen. Sie handelte also letztlich nicht auf eigenes\nBetreiben, sondern auf Nachfrage. Schon das zeigt, dass ihre Motivation für die Verkürzung ihrer Ausbildung\nnicht sonderlich ausgeprägt war. Hinzu kommen ihre Einlassungen hierzu in der mündlichen Verhandlung. Dort\nführte sie auf Befragen aus, sie habe erkennen müssen, dass mit einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes\ndie Ausbildungsqualität leiden könne und die Gefahr bestehe, nicht den optimalen Abschluss zu erreichen. Das\nhätte ihre späteren Einstellungschancen verringert. Daher habe sie die Verkürzung nicht weiter betrieben.\nDie Kammer sieht hierin den Hauptgrund für das Zurückziehen des Antrages. Dass sie nach der zwischenzeitlich\nam 16. November 2004 erfolgten Verlängerung des MFE bis zum 31. Juli 2007 keine Eile und damit keine Notwendigkeit\nfür eine Verkürzung mehr sah, wie sie ebenfalls vortrug, war für sie nur ein nachrangiger Beweggrund.\nDass sie einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe kein besonderes Gewicht beigemessen hat, ergibt\nsich zudem aus ihrem Lebensalter. Ihr musste klar sein, mit Vollendung ihres 45. Lebensjahres am 20. März 2007\nauch bei fortbestehender Mangelfachregelung in keinem Fall mehr verbeamtet werden zu können. Als zusätzlicher\nEinstellungstermin für eine Verbeamtung verblieb ihr nur der 1. Februar 2007. Schon um die Zahl der möglichen\nEinstellungstermine zu erhöhen und damit die Chancen auf eine Verbeamtung zu mehren, hätte sich ihr eine\nVerkürzung des Vorbereitungsdienstes aufdrängen müssen, wenn sie ernsthaft auf eine Übernahme\nins Beamtenverhältnis hin gearbeitet hätte.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n71\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§\n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n72\n\nDas Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu,\nweil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253124","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-07-29/2-k-3196-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253124","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253124","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-07-29/2-k-3196-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253124","retrieved":"2026-07-09 02:16:18.637806+00:00"}}